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440_1999 AT

440. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 2000

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)

im Jahre 2000 beträgt 266 166.

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