440. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere
dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988
und 420/1990 sowie hinsichtlich der Einstufung in
die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 447/1990, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden
höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 591/1986, 63/1989, 36/1990 und 477/1990
sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 76/1990,
105/1990 und 435/1990 wird wie folgt geändert
1. In Anlage A, vierter Teil (Stundentafeln) lautet
die die Wahlpflichtgegenstände der Oberstufe des
Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums betreffende Stundentafel
2. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Abschnitt
B (Freigegenstände) im Freigegenstand
„Instrumentalunterricht" im Klammerausdruck,
nach dem Wort „Kontrabaß " angefügt: „Vokalunterricht."
3. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt B
(Freigegenstände) lautet im Freigegenstand „Instrumentalunterricht"
die Bildungs- und Lehraufgabe
„Bildungs- und Lehraufgabe
Ziel des Unterrichts ist das Erlernen von
Fertigkeiten und der Erwerb von Fähigkeiten im
Instrumentalspiel bzw. Gesang mit den Gegebenheiten
des Gruppenunterrichts. Dabei sind dem Schüler
vielfältige Möglichkeiten des praktischen Musizierens
in eigenständiger Betätigung im Solo- und
Ensemblespiel bzw. -gesang zu eröffnen, die ihn zur
aktiven Teilnahme am Musikleben befähigen und
zu seiner Persönlichkeitsbildung beitragen.
Ausgehend von den individuellen Anlagen und
Fähigkeiten der Schüler sind daher im besonderen
zu fördern
— die Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit
durch Steigerung der Hörfähigkeit und des
Unterscheidungsvermögens für akustisch-musikalische
Eindrücke,
— die Fähigkeit zur Rücksichtnahme auf einzelne
und die Gruppe bei gemeinsamen musikalischen
Aktivitäten,
— richtige Haltung, Atmung und richtiges Körpergefühl,
— Motivation zum Musizieren bzw. Singen;
im Vokalunterricht überdies
— klangvolles Singen und Sprechen,
— ökonomischer Gebrauch der Stimme,
— die stimmliche Entwicklung (Registerausgleich,
Tonumfang)."
4. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim Freigegenstand
„Instrumentalunterricht" dem Unterabschnitt
Lehrstoff angefügt
„VOKALUNTERRICHT
1. und 2. Kursjahr (je 1 oder 2 Wochenstunden)
Übungen zu Zwerchfellatmung und Atemreflex,
zu weichem Einsatz und Registerausgleich
Vokalbildungsübungen
Textierte Übungen
Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-
und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und
unbegleitet
Leichte Chorsätze aus verschiedenen Epochen
Sprach-, Wort- und Klangspiele
Selbständiges Finden von Zusatzstimmen.
3. und 4. Kursjahr (je 1 oder 2 Wochenstunden)
Übungen zu Atemtiefe, Öffnung, weichem
Einsatz, Lagen- und Register- und Vokalausgleich
unter besonderer Berücksichtigung der individuellen
Stimmentwicklung
Artikulationsübungen
Phrasierung und Ausdrucksschulung
Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-
und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und
unbegleitet
Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze
aus verschiedenen Epochen
Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical
und Film
Spirituals und Beispiele aus Popularmusik und
Jazz, auch unter Zuhilfenahme des Mikrofons
Blattsingübungen
Selbständiges Finden von Zusatzstimmen."
5. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim Freigegenstand
„Instrumentalunterricht" dem Unterabschnitt
Didaktische Grundsätze angefügt
„Für den Vokalunterricht gilt überdies
Bei Beginn der stimmlichen Ausbildung ist
entsprechend vorsichtig und sachkundig vorzugehen.
Dabei erweist sich der Gruppenunterricht als
günstig, da Singhemmungen beim gemeinsamen
Singen leichter abgebaut werden können.
Für das Einzelsingen ist es notwendig, ein
entspanntes und kooperatives Arbeitsklima zu
schaffen.
Die Gesangsübungen sollten motivierend sein
und in Zusammenhang mit der Vorstellungswelt der
jeweiligen Altersstufe stehen.
Ein die Übungen begleitendes Bewegungsrepertoire
aus Gesten, die im Einklang mit der
Atemführung sind und an denen Balance- und
Bewegungsgefühl geschult werden können, soll als
methodisches Hilfsmittel herangezogen werden.
Anhand der Singliteratur ergeben sich solche
Gesten aus der jeweiligen Textzeile oder dem
musikalischen Verlauf. Ebenso sind Phrasierung
und Ausdruck als stimmbildnerische Hilfen zu
sehen. Auch aus der Erziehung zum resonanzreichen
Sprachklang und der differenzierten stimmlichen
Darstellung eines Textes kann viel für die
Stimmbildung gewonnen werden.
Auf die Förderung des Textverständnisses und
Verbesserung der Textdeutlichkeit ist besonderer
Wert zu legen.
Es ist darauf zu achten, daß die Stimmen der
Schüler nicht nur verschiedene Umfänge, sondern
auch individuelle Positiva und Negativa bezüglich
Vokalisation und Registermischung aufweisen.
Gegebenenfalls sollen Korrekturen der Sprechtonlage,
des Sprechtempos und der Lautstärke
vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist von einer für den einzelnen
Schüler angenehmen Lage und vom am besten
gebildeten Vokal auszugehen.
Beim häufig vorkommenden Registerbruch sind
vorwiegend Übungen, die von der höheren in die
tiefere Lage führen, anzuraten.
Bei den Übungen wird man im allgemeinen von
kürzeren zu längeren Atemphrasen, von kleineren
zu größeren melodischen Verläufen, von der
Mittellage zur Höhe und Tiefe, vom Mezzoforte zu
Forte und Piano vorgehen.
Besonderes Augenmerk ist auf druckfreies, nicht
angestrengtes Singen zu legen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Schonung
während der Mutationsphase oder bei
Erkältungen zu sehen.
Bei gesunder Stimme kann der Grad der
Beanspruchung bezüglich Atemlänge, Stimmumfang
und Lautstärke allmählich, im Sinne eines
dosiert aufgebauten Konditionstrainings, gesteigert
werden.
Das Abhören von Tonbandaufnahmen der
eigenen Stimme kann für den Schüler eine wertvolle
Hilfe sein.
Gemeinsame Besuche von Gesangsveranstaltungen
(Oper, Liederabend, Chorkonzert, Musical,
Popkonzert . . .) mit Nachbesprechung sind ein
wichtiger Beitrag zum Erwerb kritischen Urteilsvermögens.
Der Gebrauch des Mikrofons beim Singen soll
nicht mangelndes stimmliches Volumen verdecken,
sondern eine zusätzliche Bereicherung darstellen,
deren Technik erlernt werden muß.
Die Auswahl der Singliteratur soll neben
technischen Aspekten auch Schülerinteressen berücksichtigen.
Stilistische Vielfalt ist aus Gründen
der Motivation und des Erwerbs einer differenzierten
Stimmgebung anzustreben. Dabei soll auf die
jeweiligen Lehrinhalte der Musikerziehung praktisch
Bezug genommen werden."
6. In der Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt C
(Unverbindliche Übungen) lautet die unverbindliche
Übung „Chor"
„Bildungs- und Lehraufgabe
(1. bis 8. Klasse)
Ziele des Unterrichts sind die Erschließung der
eigenen Stimme und deren Gebrauch als Mittel
gemeinsamer, musikalischer Äußerung; das Kennenlernen
von Chorliteratur als Weg zu besserem
Musikverständnis und die Förderung von musikalischen
Gemeinschaftserlebnissen. Dabei sollen dem
Schüler vielfältige Möglichkeiten praktischen Musizierens
im Chor- und Ensemblemusizieren eröffnet
werden, die ihn zur aktiven Teilnahme am
Musikleben befähigen und zu seiner Persönlichkeitsbildung
beitragen.
Im besonderen sind zu fördern
— richtige Atmung in Verbindung mit Körpergefühl
und Körperbewußtsein
— ökonomischer Gebrauch der Stimme
— reine Intonation
— klangvolles Singen und Sprechen
— die stimmliche Entwicklung (Registerausgleich,
Tonumfang)
— stimmliche und sprachliche Ausdrucksfähigkeit
— Entwicklung der inneren Tonvorstellung
— die Wahrnehmungsfähigkeit zum Erfassen formaler
Verläufe, harmonischer Bezüge und
stilistischer Merkmale.
Lehrstoff
1. bis 8. Klasse (je 2 Wochenstunden)
— Spielerische Übungen zu Zwerchfellatmung und
Atemreflex, zu weichem Einsatz und Registerausgleich,
auch in Verbindung mit Körperlockerungs-
und Körperhaltungsübungen
— Vokalbildungs- und Artikulationsübungen
— Vokalausgleichsübungen
— textierte Übungen
— Resonanzübungen
— Geistliche und weltliche Chor- und Ensembleliteratur
aus allen Epochen und Stilrichtungen
auch unter Einbeziehung von Instrumenten
— Gestaltungsaufgaben im Zusammenhang mit
Texten, Bewegung und Instrumentalspiel.
Didaktische Grundsätze
Bei der Auswahl der Chorliteratur ist aus
Gründen der Motivation auf Stilvielfalt zu achten
und der Interessensbereich der Schüler miteinzubeziehen.
Dabei ist besonderes Augenmerk auf den
verantwortungsvollen Umgang mit der Kinder- und
Jugendstimme zu legen. Unter diesem Gesichtspunkt
ist auch die Schonung während der
Mutationsphase bzw. bei Erkältung oder während
der Regeltage zu verstehen.
Textverständnis ist als Grundlage für die
musikalische Interpretation zu sehen. Chorsätze
sind nach den jeweiligen schulischen Gegebenheiten
auszuwählen und einzurichten. Besonders interessierten
und begabten Schülern sind solistische
Aufgaben nach ihren jeweiligen technischen Fähigkeiten
zu ermöglichen.
Vielfältige Auftritte des Chores zB bei Gottesdiensten,
Festen, Feiern und Wettbewerben sind
einzuplanen sowie gegebenenfalls die Einbindung
des Chores in musikdramatische Produktionen.
Alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit
Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände sind zu
nützen."
7. In Anlage A/m 1 lautet im fünften Teil die den
Wahlpflichtgegenstand „Bildnerisches Gestalten
und Werkerziehung" betreffende Zeile
Bildnerisches
Gestalten und
Werkerziehung —. (2) (2) (2) 4/2 6) IV."
8. In Anlage A/m 2 lautet im vierten Teil der
Unterabschnitt bb) der Stundentafel der Oberstufe
„bb) Wahlpflichtgegenstände
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.
bb) „Musikerziehung" ist folgende Zeile einzufügen
„Instrumentalunterricht 9) . (2) (2) (2) 4/2 6) IV."
Nach Fußnote 8) ist folgende Fußnote 9)
einzufügen
„9) sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand
besucht"
9. In Anlage A/m 2 vierter Teil (Stundentafel)
wird beim Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht"
im Klammerausdruck nach dem Wort
„Kontrabaß" eingefügt: „Vokalunterricht".
10. In Anlage A/m 2 sechster Teil wird dem
Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Instrumentalunterricht"
angefügt
„VOKALUNTERRICHT
5. Klasse (2 Wochenstunden)
Singtechnische Übungen zur Artikulation, zum
Vokal- Register- und Lagenausgleich unter besonderer
Berücksichtigung der individuellen Stimmentwicklung
Vokalismen im Legato und Staccato
Phrasierung und Ausdrucksschulung
Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-
und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und
unbegleitet
Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze
aus verschiedenen Epochen
Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical
und Film
Spirituals und Beispiele aus Popularmusik und
Jazz, auch unter Zuhilfenahme des Mikrofons
Blattsingübungen
Selbständiges Finden von Zusatzstimmen.
6. Klasse (2 Wochenstunden)
Weiterführung der singtechnischen Übungen
unter besonderer Berücksichtigung der individuellen
Stimmentwicklung
Phrasierung und Ausdrucksschulung
Erstellung eines persönlichen Übungsprogramms
und Repertoires
Übungen zu Koloratur und Verzierung
Improvisatorischer Umgang mit der Stimme
Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-
und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und
unbegleitet
Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze
aus verschiedenen Epochen
Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical
und Film
Spirituals und Beispiele aus Popularmusik und
Jazz, auch unter Zuhilfenahme des Mikrofons
Blattsingübungen
Selbständiges Finden von Zusatzstimmen.
7. Klasse (2 Wochenstunden)
Arbeit am persönlichen Übungsprogramm und
Repertoire
Übungen zu Koloratur und Verzierung
Improvisatorischer Umgang mit der Stimme
Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-
und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und
unbegleitet
Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze
aus verschiedenen Epochen
Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical
und Film
Beispiele aus Popularmusik und Jazz, auch unter
Zuhilfenahme des Mikrofons
Blattsingen, auch von Literatur des 20. Jahrhunderts.
8. Klasse (2 Wochenstunden)
Festigung des erarbeiteten Repertoires im Solo-
und Ensemblegesang
Vertiefte Ausdrucksschulung
Koloratur und Verzierung
Blattsingen und Improvisation mit gesteigerten
Anforderungen, auch anhand von Literatur des
20. Jahrhunderts
Orientierung in der Geschichte und den vielfältigen
Ausdrucksformen von Gesang."
11. In Anlage A/m 2 sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim
Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht" dem
Unterabschnitt Didaktische Grundsätze angefügt
„Für den Vokalunterricht gilt überdies
Bei Beginn der stimmlichen Ausbildung ist
entsprechend vorsichtig und sachkundig vorzugehen.
Dabei erweist sich der Gruppenunterricht als
günstig, da Singhemmungen beim gemeinsamen
Singen leichter abgebaut werden können.
Für das Einzelsingen ist es notwendig, ein
entspanntes und kooperatives Arbeitsklima zu
schaffen.
Die Gesangsübungen sollten motivierend sein
und in Zusammenhang mit der Vorstellungswelt der
jeweiligen Altersstufe stehen.
Ein die Übungen begleitendes Bewegungsrepertoire
aus Gesten, die im Einklang mit der
Atemführung sind und an denen Balance- und
Bewegungsgefühl geschult werden können, soll als
methodisches Hilfsmittel herangezogen werden.
Anhand der Singliteratur ergeben sich solche
Gesten aus der jeweiligen Textzeile oder dem
musikalischen Verlauf. Ebenso sind Phrasierung
und Ausdruck als stimmbildnerische Hilfen zu
sehen. Auch aus der Erziehung zum resonanzreichen
Sprachklang und der differenzierten stimmlichen
Darstellung eines Textes kann viel für die
Stimmbildung gewonnen werden.
Auf Förderung des Textverständnisses und
Verbesserung der Textdeutlichkeit ist besonderer
Wert zu legen.
Es ist darauf zu achten, daß die Stimmen der
Schüler nicht nur verschiedene Umfange, sondern
auch individuelle Positiva und Negativa bezüglich
Vokalisation und Registermischung aufweisen.
Gegebenenfalls sollen Korrekturen der Sprechtonlage,
des Sprechtempos und der Lautstärke
vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist von einer für den einzelnen
Schüler angenehmen Lage und vom am besten
gebildeten Vokal auszugehen.
Beim häufig vorkommenden Registerbruch sind
vorwiegend Übungen, die von der höheren in die
tiefere Lage führen, anzuraten.
Bei den Übungen wird man im allgemeinen von
kürzeren zu längeren Atemphrasen, von kleineren
zu größeren melodischen Verläufen, von der
Mittellage zur Höhe und Tiefe, vom Mezzoforte zu
Forte und Piano vorgehen.
Besonderes Augenmerk ist auf druckfreies, nicht
angestrengtes Singen zu legen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Schonung,
während der Mutationsphase oder bei
Erkältungen zu sehen.
Bei gesunder Stimme kann der Grad der
Beanspruchung bezüglich Atemlänge, Stimmumfang
und Lautstärke allmählich, im Sinne eines
dosiert aufgebauten Konditionstrainings, gesteigert
werden.
Das Abhören von Tonbandaufnahmen der
eigenen Stimme kann für den Schüler eine wertvolle
Hilfe sein.
Gemeinsame Besuche von Gesangsveranstaltungen
(Oper, Liederabend, Chorkonzert, Musical,
Popkonzert . . .) mit Nachbesprechung sind ein
wichtiger Beitrag zum Erwerb kritischen Urteilsvermögens.
Der Gebrauch des Mikrofons beim Singen soll
nicht mangelndes stimmliches Volumen verdecken,
sondern eine zusätzliche Bereicherung darstellen,
deren Technik erlernt werden muß.
Die Auswahl der Singliteratur soll neben
technischen Aspekten auch Schülerinteressen berücksichtigen.
Stilistische Vielfalt ist aus Gründen
der Motivation und des Erwerbs einer differenzierten
Stimmgebung anzustreben. Dabei soll auf die
jeweiligen Lehrinhalte der Musikerziehung praktisch
Bezug genommen werden."
12. In Anlage A/m 3 (Lehrplan des Realgymnasiums
unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung für Studierende der Musik),
Vierter Teil (Stundentafeln),
a) wird im Abschnitt b) (Freigegenstände)
aa) nach dem Freigegenstand „Informatik"
folgende Zeile eingefügt
„Instrumentalunterricht 1) . . ....
(1/2) (1/2) (1/2) (1/2) (1/2) 4—8 IV"
bb) als Anmerkung 1) angefügt
„1) Sofern nicht Pflichtinstrument des Schülers".
b) werden im Abschnitt c) (Unverbindliche
Übungen) nach der Unverbindlichen Übung
„Schach" folgende Zeilen eingefügt
13. In Anlage A/sp lautet im vierten Teil
(Stundentafel) der Unterabschnitt bb der Stundentafel
der Oberstufe
„bb) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.
bb) „Bildnerische Erziehung" ist einzufügen:,
Sportkunde — (2) (2) (2) 4/2 6) III'".
14. In Anlage A/sp sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird dem
Pflichtgegenstand „Sportkunde" angefügt
„SPORTKUNDE
(als Wahlpflichtgegenstand)
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische
Grundsätze
Der Themenzentrierte Aufbau des Pflichtgegenstandes
ist Grundlage für eine Erweiterung der
Zielsetzung des Pflichtgegenstandes im Hinblick
auf Themenvielfalt und auch im Schwierigkeitsgrad.
Es sind vorzugsweise jene Themen gemeinsam mit
den Schülern auszuwählen, die im Pflichtgegenstand
nicht behandelt werden konnten.
Bei der Auswahl sind verstärkt die Schülerinteressen
und das aktuelle Zeitgeschehen heranzuziehen;
fächerübergreifenden Themenbereichen ist besonderes
Augenmerk zu schenken.
Die Organisationsform des Pflichtgegenstandes
ist fortzuführen und hat verstärkt auch elementare
wissenschaftliche Arbeitsweisen miteinzubeziehen."
15. In Anlage A/sl lautet im vierten Teil
(Stundentafel) die den Wahlpflichtgegenstand „Slowenisch"
betreffende Zeile
„Slowenisch — (2) (2) (2) 4/2 6) I"
16. In Anlage A/me, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) lauten im
Pflichtgegenstand „Erste lebende Fremdsprache"
(Englisch) im Unterabschnitt „Lehrstoff" die die
Schularbeiten betreffenden Absätze
„6. Klasse: je zwei einstündige im ersten und
zweiten Semester;
7. Klasse: drei einstündige im ersten Semester,
zwei im zweiten Semester, davon eine zweistündig;
8. Klasse: in jedem Semester je zwei zweistündige."
17. In Anlage B lautet im vierten Teil (Stundentafel),
Abschnitt a (Pflichtgegenstand) der Unterabschnitt
bb (Wahlpflichtgegenstände)
„WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A, mit folgenden Abweichungen
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.
bb) „Musikerziehung" ist folgende Zeile einzufügen
„Instrumentalmusik 9) - (2) (2) (2) 4/2 6) IV"
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.
bb) „Bildnerische Erziehung" ist folgende Zeile
einzufügen
„Bildnerisches
Gestalten und
Werkerziehung 9) - (2) (2) (2) 4/2 6) IV"
Nach Fußnote 8) ist folgende Fußnote 9)
anzufügen
„9) Sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand
besucht."
18. In Anlage B, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird dem Wahlpflichtgegenstand
„Instrumentalunterricht" angefügt
„Dies gilt sinngemäß auch für den Vokalunterricht."
19. In Anlage B/m 1, sechster Teil (Lehrpläne der
einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet beim
Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht" der
letzte Absatz
„Durch die Zielsetzung des Pflichtgegenstandes
Instrumentalunterricht soll die besondere Berücksichtigung
der musikalischen Ausbildung auch am
Instrument bzw. im Gesang dokumentiert werden."
20. In Anlage B/sp, vierter Teil (Stundentafel)
wird vor der letzten Zeile eingefügt
„bb) WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A/sp"
Artikel II
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. Artikel I Z 4 bis 7, 11 bis 15, 17 und 20
hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September
1991, der 6. Klasse mit 1. September 1992, der
7. Klasse mit 1. September 1993 und der
8. Klasse mit 1. September 1994,
2. im übrigen mit 1. September 1991.
Artikel III
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird die
folgende vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u.
H.B. erlassene Ergänzung des Lehrplanes für den
„Wahlpflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht"
bekanntgemacht
In den in der Anlage A, fünfter Teil (Lehrpläne
für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des
Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums) durch BGBl. Nr. 63/1989 und
BGBl. Nr. 105/1990 bekanntgemachten Lehrplan
„Evangelischer Religionsunterricht" wird nach der
Überschrift
„bb) Wahlpflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht"
folgender Absatz eingefügt
„Die schulstufenübergreifende Führung des
Wahlpflichtfaches Religion ist zulässig."