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440. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere

dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 326/1988

und 420/1990 sowie hinsichtlich der Einstufung in

die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 447/1990, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden

höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 591/1986, 63/1989, 36/1990 und 477/1990

sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 76/1990,

105/1990 und 435/1990 wird wie folgt geändert

1. In Anlage A, vierter Teil (Stundentafeln) lautet

die die Wahlpflichtgegenstände der Oberstufe des

Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums betreffende Stundentafel

2. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Abschnitt

B (Freigegenstände) im Freigegenstand

„Instrumentalunterricht" im Klammerausdruck,

nach dem Wort „Kontrabaß " angefügt: „Vokalunterricht."

3. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt B

(Freigegenstände) lautet im Freigegenstand „Instrumentalunterricht"

die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Ziel des Unterrichts ist das Erlernen von

Fertigkeiten und der Erwerb von Fähigkeiten im

Instrumentalspiel bzw. Gesang mit den Gegebenheiten

des Gruppenunterrichts. Dabei sind dem Schüler

vielfältige Möglichkeiten des praktischen Musizierens

in eigenständiger Betätigung im Solo- und

Ensemblespiel bzw. -gesang zu eröffnen, die ihn zur

aktiven Teilnahme am Musikleben befähigen und

zu seiner Persönlichkeitsbildung beitragen.

Ausgehend von den individuellen Anlagen und

Fähigkeiten der Schüler sind daher im besonderen

zu fördern

— die Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit

durch Steigerung der Hörfähigkeit und des

Unterscheidungsvermögens für akustisch-musikalische

Eindrücke,

— die Fähigkeit zur Rücksichtnahme auf einzelne

und die Gruppe bei gemeinsamen musikalischen

Aktivitäten,

— richtige Haltung, Atmung und richtiges Körpergefühl,

— Motivation zum Musizieren bzw. Singen;

im Vokalunterricht überdies

— klangvolles Singen und Sprechen,

— ökonomischer Gebrauch der Stimme,

— die stimmliche Entwicklung (Registerausgleich,

Tonumfang)."

4. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim Freigegenstand

„Instrumentalunterricht" dem Unterabschnitt

Lehrstoff angefügt

„VOKALUNTERRICHT

1. und 2. Kursjahr (je 1 oder 2 Wochenstunden)

Übungen zu Zwerchfellatmung und Atemreflex,

zu weichem Einsatz und Registerausgleich

Vokalbildungsübungen

Textierte Übungen

Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-

und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und

unbegleitet

Leichte Chorsätze aus verschiedenen Epochen

Sprach-, Wort- und Klangspiele

Selbständiges Finden von Zusatzstimmen.

3. und 4. Kursjahr (je 1 oder 2 Wochenstunden)

Übungen zu Atemtiefe, Öffnung, weichem

Einsatz, Lagen- und Register- und Vokalausgleich

unter besonderer Berücksichtigung der individuellen

Stimmentwicklung

Artikulationsübungen

Phrasierung und Ausdrucksschulung

Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-

und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und

unbegleitet

Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze

aus verschiedenen Epochen

Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical

und Film

Spirituals und Beispiele aus Popularmusik und

Jazz, auch unter Zuhilfenahme des Mikrofons

Blattsingübungen

Selbständiges Finden von Zusatzstimmen."

5. In Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim Freigegenstand

„Instrumentalunterricht" dem Unterabschnitt

Didaktische Grundsätze angefügt

„Für den Vokalunterricht gilt überdies

Bei Beginn der stimmlichen Ausbildung ist

entsprechend vorsichtig und sachkundig vorzugehen.

Dabei erweist sich der Gruppenunterricht als

günstig, da Singhemmungen beim gemeinsamen

Singen leichter abgebaut werden können.

Für das Einzelsingen ist es notwendig, ein

entspanntes und kooperatives Arbeitsklima zu

schaffen.

Die Gesangsübungen sollten motivierend sein

und in Zusammenhang mit der Vorstellungswelt der

jeweiligen Altersstufe stehen.

Ein die Übungen begleitendes Bewegungsrepertoire

aus Gesten, die im Einklang mit der

Atemführung sind und an denen Balance- und

Bewegungsgefühl geschult werden können, soll als

methodisches Hilfsmittel herangezogen werden.

Anhand der Singliteratur ergeben sich solche

Gesten aus der jeweiligen Textzeile oder dem

musikalischen Verlauf. Ebenso sind Phrasierung

und Ausdruck als stimmbildnerische Hilfen zu

sehen. Auch aus der Erziehung zum resonanzreichen

Sprachklang und der differenzierten stimmlichen

Darstellung eines Textes kann viel für die

Stimmbildung gewonnen werden.

Auf die Förderung des Textverständnisses und

Verbesserung der Textdeutlichkeit ist besonderer

Wert zu legen.

Es ist darauf zu achten, daß die Stimmen der

Schüler nicht nur verschiedene Umfänge, sondern

auch individuelle Positiva und Negativa bezüglich

Vokalisation und Registermischung aufweisen.

Gegebenenfalls sollen Korrekturen der Sprechtonlage,

des Sprechtempos und der Lautstärke

vorgenommen werden.

Grundsätzlich ist von einer für den einzelnen

Schüler angenehmen Lage und vom am besten

gebildeten Vokal auszugehen.

Beim häufig vorkommenden Registerbruch sind

vorwiegend Übungen, die von der höheren in die

tiefere Lage führen, anzuraten.

Bei den Übungen wird man im allgemeinen von

kürzeren zu längeren Atemphrasen, von kleineren

zu größeren melodischen Verläufen, von der

Mittellage zur Höhe und Tiefe, vom Mezzoforte zu

Forte und Piano vorgehen.

Besonderes Augenmerk ist auf druckfreies, nicht

angestrengtes Singen zu legen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Schonung

während der Mutationsphase oder bei

Erkältungen zu sehen.

Bei gesunder Stimme kann der Grad der

Beanspruchung bezüglich Atemlänge, Stimmumfang

und Lautstärke allmählich, im Sinne eines

dosiert aufgebauten Konditionstrainings, gesteigert

werden.

Das Abhören von Tonbandaufnahmen der

eigenen Stimme kann für den Schüler eine wertvolle

Hilfe sein.

Gemeinsame Besuche von Gesangsveranstaltungen

(Oper, Liederabend, Chorkonzert, Musical,

Popkonzert . . .) mit Nachbesprechung sind ein

wichtiger Beitrag zum Erwerb kritischen Urteilsvermögens.

Der Gebrauch des Mikrofons beim Singen soll

nicht mangelndes stimmliches Volumen verdecken,

sondern eine zusätzliche Bereicherung darstellen,

deren Technik erlernt werden muß.

Die Auswahl der Singliteratur soll neben

technischen Aspekten auch Schülerinteressen berücksichtigen.

Stilistische Vielfalt ist aus Gründen

der Motivation und des Erwerbs einer differenzierten

Stimmgebung anzustreben. Dabei soll auf die

jeweiligen Lehrinhalte der Musikerziehung praktisch

Bezug genommen werden."

6. In der Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt C

(Unverbindliche Übungen) lautet die unverbindliche

Übung „Chor"

„Bildungs- und Lehraufgabe

(1. bis 8. Klasse)

Ziele des Unterrichts sind die Erschließung der

eigenen Stimme und deren Gebrauch als Mittel

gemeinsamer, musikalischer Äußerung; das Kennenlernen

von Chorliteratur als Weg zu besserem

Musikverständnis und die Förderung von musikalischen

Gemeinschaftserlebnissen. Dabei sollen dem

Schüler vielfältige Möglichkeiten praktischen Musizierens

im Chor- und Ensemblemusizieren eröffnet

werden, die ihn zur aktiven Teilnahme am

Musikleben befähigen und zu seiner Persönlichkeitsbildung

beitragen.

Im besonderen sind zu fördern

— richtige Atmung in Verbindung mit Körpergefühl

und Körperbewußtsein

— ökonomischer Gebrauch der Stimme

— reine Intonation

— klangvolles Singen und Sprechen

— die stimmliche Entwicklung (Registerausgleich,

Tonumfang)

— stimmliche und sprachliche Ausdrucksfähigkeit

— Entwicklung der inneren Tonvorstellung

— die Wahrnehmungsfähigkeit zum Erfassen formaler

Verläufe, harmonischer Bezüge und

stilistischer Merkmale.

Lehrstoff

1. bis 8. Klasse (je 2 Wochenstunden)

— Spielerische Übungen zu Zwerchfellatmung und

Atemreflex, zu weichem Einsatz und Registerausgleich,

auch in Verbindung mit Körperlockerungs-

und Körperhaltungsübungen

— Vokalbildungs- und Artikulationsübungen

— Vokalausgleichsübungen

— textierte Übungen

— Resonanzübungen

— Geistliche und weltliche Chor- und Ensembleliteratur

aus allen Epochen und Stilrichtungen

auch unter Einbeziehung von Instrumenten

— Gestaltungsaufgaben im Zusammenhang mit

Texten, Bewegung und Instrumentalspiel.

Didaktische Grundsätze

Bei der Auswahl der Chorliteratur ist aus

Gründen der Motivation auf Stilvielfalt zu achten

und der Interessensbereich der Schüler miteinzubeziehen.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf den

verantwortungsvollen Umgang mit der Kinder- und

Jugendstimme zu legen. Unter diesem Gesichtspunkt

ist auch die Schonung während der

Mutationsphase bzw. bei Erkältung oder während

der Regeltage zu verstehen.

Textverständnis ist als Grundlage für die

musikalische Interpretation zu sehen. Chorsätze

sind nach den jeweiligen schulischen Gegebenheiten

auszuwählen und einzurichten. Besonders interessierten

und begabten Schülern sind solistische

Aufgaben nach ihren jeweiligen technischen Fähigkeiten

zu ermöglichen.

Vielfältige Auftritte des Chores zB bei Gottesdiensten,

Festen, Feiern und Wettbewerben sind

einzuplanen sowie gegebenenfalls die Einbindung

des Chores in musikdramatische Produktionen.

Alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit

Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände sind zu

nützen."

7. In Anlage A/m 1 lautet im fünften Teil die den

Wahlpflichtgegenstand „Bildnerisches Gestalten

und Werkerziehung" betreffende Zeile

Bildnerisches

Gestalten und

Werkerziehung —. (2) (2) (2) 4/2 6) IV."

8. In Anlage A/m 2 lautet im vierten Teil der

Unterabschnitt bb) der Stundentafel der Oberstufe

„bb) Wahlpflichtgegenstände

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.

bb) „Musikerziehung" ist folgende Zeile einzufügen

„Instrumentalunterricht 9) . (2) (2) (2) 4/2 6) IV."

Nach Fußnote 8) ist folgende Fußnote 9)

einzufügen

„9) sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand

besucht"

9. In Anlage A/m 2 vierter Teil (Stundentafel)

wird beim Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht"

im Klammerausdruck nach dem Wort

„Kontrabaß" eingefügt: „Vokalunterricht".

10. In Anlage A/m 2 sechster Teil wird dem

Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Instrumentalunterricht"

angefügt

„VOKALUNTERRICHT

5. Klasse (2 Wochenstunden)

Singtechnische Übungen zur Artikulation, zum

Vokal- Register- und Lagenausgleich unter besonderer

Berücksichtigung der individuellen Stimmentwicklung

Vokalismen im Legato und Staccato

Phrasierung und Ausdrucksschulung

Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-

und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und

unbegleitet

Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze

aus verschiedenen Epochen

Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical

und Film

Spirituals und Beispiele aus Popularmusik und

Jazz, auch unter Zuhilfenahme des Mikrofons

Blattsingübungen

Selbständiges Finden von Zusatzstimmen.

6. Klasse (2 Wochenstunden)

Weiterführung der singtechnischen Übungen

unter besonderer Berücksichtigung der individuellen

Stimmentwicklung

Phrasierung und Ausdrucksschulung

Erstellung eines persönlichen Übungsprogramms

und Repertoires

Übungen zu Koloratur und Verzierung

Improvisatorischer Umgang mit der Stimme

Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-

und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und

unbegleitet

Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze

aus verschiedenen Epochen

Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical

und Film

Spirituals und Beispiele aus Popularmusik und

Jazz, auch unter Zuhilfenahme des Mikrofons

Blattsingübungen

Selbständiges Finden von Zusatzstimmen.

7. Klasse (2 Wochenstunden)

Arbeit am persönlichen Übungsprogramm und

Repertoire

Übungen zu Koloratur und Verzierung

Improvisatorischer Umgang mit der Stimme

Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen in ein-

und mehrstimmiger Ausführung, begleitet und

unbegleitet

Mehrstimmige Kompositionen und Chorsätze

aus verschiedenen Epochen

Nummern aus Singspiel, Operette, Oper, Musical

und Film

Beispiele aus Popularmusik und Jazz, auch unter

Zuhilfenahme des Mikrofons

Blattsingen, auch von Literatur des 20. Jahrhunderts.

8. Klasse (2 Wochenstunden)

Festigung des erarbeiteten Repertoires im Solo-

und Ensemblegesang

Vertiefte Ausdrucksschulung

Koloratur und Verzierung

Blattsingen und Improvisation mit gesteigerten

Anforderungen, auch anhand von Literatur des

20. Jahrhunderts

Orientierung in der Geschichte und den vielfältigen

Ausdrucksformen von Gesang."

11. In Anlage A/m 2 sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird beim

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht" dem

Unterabschnitt Didaktische Grundsätze angefügt

„Für den Vokalunterricht gilt überdies

Bei Beginn der stimmlichen Ausbildung ist

entsprechend vorsichtig und sachkundig vorzugehen.

Dabei erweist sich der Gruppenunterricht als

günstig, da Singhemmungen beim gemeinsamen

Singen leichter abgebaut werden können.

Für das Einzelsingen ist es notwendig, ein

entspanntes und kooperatives Arbeitsklima zu

schaffen.

Die Gesangsübungen sollten motivierend sein

und in Zusammenhang mit der Vorstellungswelt der

jeweiligen Altersstufe stehen.

Ein die Übungen begleitendes Bewegungsrepertoire

aus Gesten, die im Einklang mit der

Atemführung sind und an denen Balance- und

Bewegungsgefühl geschult werden können, soll als

methodisches Hilfsmittel herangezogen werden.

Anhand der Singliteratur ergeben sich solche

Gesten aus der jeweiligen Textzeile oder dem

musikalischen Verlauf. Ebenso sind Phrasierung

und Ausdruck als stimmbildnerische Hilfen zu

sehen. Auch aus der Erziehung zum resonanzreichen

Sprachklang und der differenzierten stimmlichen

Darstellung eines Textes kann viel für die

Stimmbildung gewonnen werden.

Auf Förderung des Textverständnisses und

Verbesserung der Textdeutlichkeit ist besonderer

Wert zu legen.

Es ist darauf zu achten, daß die Stimmen der

Schüler nicht nur verschiedene Umfange, sondern

auch individuelle Positiva und Negativa bezüglich

Vokalisation und Registermischung aufweisen.

Gegebenenfalls sollen Korrekturen der Sprechtonlage,

des Sprechtempos und der Lautstärke

vorgenommen werden.

Grundsätzlich ist von einer für den einzelnen

Schüler angenehmen Lage und vom am besten

gebildeten Vokal auszugehen.

Beim häufig vorkommenden Registerbruch sind

vorwiegend Übungen, die von der höheren in die

tiefere Lage führen, anzuraten.

Bei den Übungen wird man im allgemeinen von

kürzeren zu längeren Atemphrasen, von kleineren

zu größeren melodischen Verläufen, von der

Mittellage zur Höhe und Tiefe, vom Mezzoforte zu

Forte und Piano vorgehen.

Besonderes Augenmerk ist auf druckfreies, nicht

angestrengtes Singen zu legen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Schonung,

während der Mutationsphase oder bei

Erkältungen zu sehen.

Bei gesunder Stimme kann der Grad der

Beanspruchung bezüglich Atemlänge, Stimmumfang

und Lautstärke allmählich, im Sinne eines

dosiert aufgebauten Konditionstrainings, gesteigert

werden.

Das Abhören von Tonbandaufnahmen der

eigenen Stimme kann für den Schüler eine wertvolle

Hilfe sein.

Gemeinsame Besuche von Gesangsveranstaltungen

(Oper, Liederabend, Chorkonzert, Musical,

Popkonzert . . .) mit Nachbesprechung sind ein

wichtiger Beitrag zum Erwerb kritischen Urteilsvermögens.

Der Gebrauch des Mikrofons beim Singen soll

nicht mangelndes stimmliches Volumen verdecken,

sondern eine zusätzliche Bereicherung darstellen,

deren Technik erlernt werden muß.

Die Auswahl der Singliteratur soll neben

technischen Aspekten auch Schülerinteressen berücksichtigen.

Stilistische Vielfalt ist aus Gründen

der Motivation und des Erwerbs einer differenzierten

Stimmgebung anzustreben. Dabei soll auf die

jeweiligen Lehrinhalte der Musikerziehung praktisch

Bezug genommen werden."

12. In Anlage A/m 3 (Lehrplan des Realgymnasiums

unter besonderer Berücksichtigung der

musischen Ausbildung für Studierende der Musik),

Vierter Teil (Stundentafeln),

a) wird im Abschnitt b) (Freigegenstände)

aa) nach dem Freigegenstand „Informatik"

folgende Zeile eingefügt

„Instrumentalunterricht 1) . . ....

(1/2) (1/2) (1/2) (1/2) (1/2) 4—8 IV"

bb) als Anmerkung 1) angefügt

„1) Sofern nicht Pflichtinstrument des Schülers".

b) werden im Abschnitt c) (Unverbindliche

Übungen) nach der Unverbindlichen Übung

„Schach" folgende Zeilen eingefügt

13. In Anlage A/sp lautet im vierten Teil

(Stundentafel) der Unterabschnitt bb der Stundentafel

der Oberstufe

„bb) Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage A, mit folgender Abweichung

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.

bb) „Bildnerische Erziehung" ist einzufügen:,

Sportkunde — (2) (2) (2) 4/2 6) III'".

14. In Anlage A/sp sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird dem

Pflichtgegenstand „Sportkunde" angefügt

„SPORTKUNDE

(als Wahlpflichtgegenstand)

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische

Grundsätze

Der Themenzentrierte Aufbau des Pflichtgegenstandes

ist Grundlage für eine Erweiterung der

Zielsetzung des Pflichtgegenstandes im Hinblick

auf Themenvielfalt und auch im Schwierigkeitsgrad.

Es sind vorzugsweise jene Themen gemeinsam mit

den Schülern auszuwählen, die im Pflichtgegenstand

nicht behandelt werden konnten.

Bei der Auswahl sind verstärkt die Schülerinteressen

und das aktuelle Zeitgeschehen heranzuziehen;

fächerübergreifenden Themenbereichen ist besonderes

Augenmerk zu schenken.

Die Organisationsform des Pflichtgegenstandes

ist fortzuführen und hat verstärkt auch elementare

wissenschaftliche Arbeitsweisen miteinzubeziehen."

15. In Anlage A/sl lautet im vierten Teil

(Stundentafel) die den Wahlpflichtgegenstand „Slowenisch"

betreffende Zeile

„Slowenisch — (2) (2) (2) 4/2 6) I"

16. In Anlage A/me, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) lauten im

Pflichtgegenstand „Erste lebende Fremdsprache"

(Englisch) im Unterabschnitt „Lehrstoff" die die

Schularbeiten betreffenden Absätze

„6. Klasse: je zwei einstündige im ersten und

zweiten Semester;

7. Klasse: drei einstündige im ersten Semester,

zwei im zweiten Semester, davon eine zweistündig;

8. Klasse: in jedem Semester je zwei zweistündige."

17. In Anlage B lautet im vierten Teil (Stundentafel),

Abschnitt a (Pflichtgegenstand) der Unterabschnitt

bb (Wahlpflichtgegenstände)

„WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A, mit folgenden Abweichungen

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.

bb) „Musikerziehung" ist folgende Zeile einzufügen

„Instrumentalmusik 9) - (2) (2) (2) 4/2 6) IV"

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit.

bb) „Bildnerische Erziehung" ist folgende Zeile

einzufügen

„Bildnerisches

Gestalten und

Werkerziehung 9) - (2) (2) (2) 4/2 6) IV"

Nach Fußnote 8) ist folgende Fußnote 9)

anzufügen

„9) Sofern vom Schüler als Pflichtgegenstand

besucht."

18. In Anlage B, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird dem Wahlpflichtgegenstand

„Instrumentalunterricht" angefügt

„Dies gilt sinngemäß auch für den Vokalunterricht."

19. In Anlage B/m 1, sechster Teil (Lehrpläne der

einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet beim

Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht" der

letzte Absatz

„Durch die Zielsetzung des Pflichtgegenstandes

Instrumentalunterricht soll die besondere Berücksichtigung

der musikalischen Ausbildung auch am

Instrument bzw. im Gesang dokumentiert werden."

20. In Anlage B/sp, vierter Teil (Stundentafel)

wird vor der letzten Zeile eingefügt

„bb) WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A/sp"

Artikel II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft

1. Artikel I Z 4 bis 7, 11 bis 15, 17 und 20

hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September

1991, der 6. Klasse mit 1. September 1992, der

7. Klasse mit 1. September 1993 und der

8. Klasse mit 1. September 1994,

2. im übrigen mit 1. September 1991.

Artikel III

Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird die

folgende vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u.

H.B. erlassene Ergänzung des Lehrplanes für den

„Wahlpflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht"

bekanntgemacht

In den in der Anlage A, fünfter Teil (Lehrpläne

für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des

Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums) durch BGBl. Nr. 63/1989 und

BGBl. Nr. 105/1990 bekanntgemachten Lehrplan

„Evangelischer Religionsunterricht" wird nach der

Überschrift

„bb) Wahlpflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht"

folgender Absatz eingefügt

„Die schulstufenübergreifende Führung des

Wahlpflichtfaches Religion ist zulässig."

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