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440. Kundmachung: Änderungen des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Kundmachung: Änderungen des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978), zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 159/1988) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachfolgende Änderungen des Artikels 18 und der

Anlagen 1, 2, 6 und 7 des TIR-Abkommens beschlossen

(Übersetzung)

Artikel 18

Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch

„Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden,

die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet

TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern

angenommen worden ist."

Anlage 1

ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR

Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch

„5. Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über

mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und

Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern

nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch

Nr. 10 e dieser Anleitung)."

„6. Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein

Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das

Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland

enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte

erforderlich."

Anlage 2

Artikel 3 Absatz 6 (c)

Nach dem geltenden Text wird eingefügt

„(als Beispiel siehe die Zeichnung Nr. 6)"

Artikel 3 Absatz 9

Nach dem geltenden Text wird eingefügt

„Wenn die Schutzdecke in einer sonst dem Absatz 6 (a) dieses Artikels entsprechenden Befestigungsmethode

am Rahmen befestigt werden muß, kann als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden (als

Beispiel einer solchen Befestigungsmethode ist dieser Anlage die Zeichnung Nr. 7 angeschlossen). Der

Riemen muß hinsichtlich des Materials, der Abmessungen und der Form den Erfordernissen des

Absatzes 11(c) entsprechen."

Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe c

Der letzte Teil des Satzes nach dem Strichpunkt lautet

„. . .; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder versehen sein mit

i) einer Öse zur Aufnahme des im Absatz 9 angeführten Seiles, oder

ii) einer Öse, die an einem im Absatz 6 angeführten Metallring befestigt und durch das im Absatz 9

angeführte Seil gesichert ist."

Die nachstehenden Zeichnungen Nrn. 6 und 7 werden nach der Zeichnung Nr. 5 eingefügt.

Zeichnung Nr. 6

BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE

Beschreibung

Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit

mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe

hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem

geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen

Stärke des Befestigungsseiles über.

Zeichnung Nr. 7

MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT

Beschreibung

Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden wenn die Ringe im

Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal w,e

möglich sein.

Anlage 6

Nach der Erläuterung 0.6.2. ist eine neue Erläuterung einzufügen, die wie folgt lautet

„0.8.2. Artikel 8 Absatz 2

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, wenn bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Absatz 1

genannten Art die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung anderer Beträge

als der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, wie zB Geldstrafen oder andere finanzielle Sanktionen, vorsehen.

Der zu entrichtende Betrag übersteigt jedoch nicht die Summe der fälligen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die zu entrichten ist, wenn die Waren in

Übereinstimmung mit den entsprechenden Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden sind."

In der Erläuterung 2.2.1.(b) (b) ist der zweite Satz durch folgenden Satz zu ersetzen

„Außerdem müssen die Beschlagteile (zB Platten, Stifte, Angeln), sofern sie zur Gewährleistung der

Zollverschlußsicherheit des Laderaumes erforderlich sind siehe Zeichnung Nr. 1a, die dieser Anlage beigefügt ist., so gesichert sein, daß sie, nachdem der

Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut

werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen."

Die nachstehende Zeichnung Nr. 1 a ist nach der Zeichnung Nr. 1 einzufügen.

Zeichnung Nr. 1 a

BEISPIEL EINES SCHARNIERES, BEI DEM KEINE SPEZIELLE SICHERUNG FÜR DEN

SCHARNIERBOLZEN ERFORDERLICH IST

Das abgebildete Scharnier entspricht den Bedingungen der Erläuterung 2.2.1. b) lit. b zweiter Satz. Die

Gestaltung des Riegels und der Scharnierplatte erfordert keine zusätzliche Sicherung des Bolzens, da die

Schultern des Riegels hinter die Kanten der Scharnierplatte reichen. Diese Schultern verhindern, daß die mit

Zollverschluß versehene Tür an der Scharnierseite auch bei Entfernen des nicht gesicherten Bolzens

geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

Anlage 7

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze (i) und (ii) lautet

„...

i) ist die innere Verkleidung des Behälters, wo sich diese über die gesamte Höhe vom Boden bis zum

Dach erstreckt oder wo in anderen Fällen der Zwischenraum zwischen diesen und der Außenwand

vollständig eingeschlossen ist, so zu befestigen, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht

werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und

ii) müssen die Hohlräume, wo sich eine innere Verkleidung nicht über die ganze Höhe erstreckt und

die Räume zwischen der Verkleidung und der Außenwand nicht vollständig eingeschlossen sind,

sowie in allen anderen Fällen, bei denen es Hohlräume in einem Behälter gibt, auf eine Mindestzahl

beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein."

Artikel 4 Absatz 3

Im zweiten Satz ist in dem in Klammer gesetzten Ausdruck zu streichen

„. . . an der Rückseite . . .".

Artikel 4 Absatz 5

Der letzte Teil des letzten Satzes lautet wie folgt

„. . . doch ist in diesem Fall das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der

Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke befestigt wird."

Artikel 4 Absatz 6 lautet

„6. Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 lit. a

und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Befestigungssysteme können

verwendet werden

a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch

i) am Behälter befestigte Metallringe;

ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen;

iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen

Länge von außen sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der

Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des

Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.

b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer an einem Container befestigt werden soll, müssen die

beiden Oberflächen lückenlos miteinander verbunden und durch feste Vorrichtungen gehalten sein.

c) Wird ein System zum Verschließen der Schutzdecke verwendet, so hat dieses in geschlossener

Stellung die Schutzdecke fest mit der Außenseite des Behälters zu verbinden (als Beispiel siehe

Zeichnung Nr. 6)."

Nach Absatz 6 ist ein neuer Absatz 7 einzufügen, der wie folgt lautet

„7. Die Schutzdecke muß von einem entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten

usw.) gestützt sein."

Artikel 4 Absatz 8 lautet

„8. Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.

Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein,

wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke so gestaltet ist, daß jeder Zugang zum Inneren

des Behälters verhindert wird, darf aber 300 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein."

Artikel 4 Absatz 9

Nach dem geltenden Text wird eingefügt

„Wenn die Schutzdecke in einer sonst dem Absatz 6 (a) dieses Artikels entsprechenden

Befestigungsmethode am Rahmen befestigt werden muß, kann als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet

werden (als Beispiel einer solchen Befestigungsmethode ist dieser Anlage die Zeichnung Nr. 7

angeschlossen). Der Riemen muß hinsichtlich des Materials, der Abmessungen und der Form den

Erfordernissen des Absatzes 11 (c) entsprechen."

Artikel 4 Absatz 10 Buchstaben b und c

Im Buchstaben b ist „Absatz 7" durch „Absatz 8" zu ersetzen und im Buchstaben c „Absatz 8" durch

„Absatz 9".

Artikel 4 Absätze 7 bis 11

Die Absätze 7 bis 11 sind als 8 bis 12 neu zu numerieren.

Die nachstehenden Zeichnungen Nrn. 6 und 7 werden nach der Zeichnung Nr. 5 eingefügt.

Zeichnung Nr. 6

BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE

Beschreibung

Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit

mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe

hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem

geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen

Stärke des Befestigungsseiles über.

Zeichnung Nr. 7

MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT

SIND

Beschreibung

Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden, wenn die Ringe im

Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie

möglich sein.

Die Änderungen sind gemäß Artikel 59 bzw. 60 des Abkommens in Kraft getreten

mit 1. August 1986 betreffend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6;

mit 1. August 1987 betreffend Anlage 1 Z 6, Anlage 6 und Anlage 7 Artikel 2 und Artikel 4

(ausgenommen Absatz 9);

mit 1. August 1988 betreffend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 (c);

mit 23. Mai 1989 betreffend Artikel 18 des Abkommens und Anlage 1 Z 5;

mit 1. August 1989 betreffend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 9 und Anlage 7 Artikel 4 Absatz 9.

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