440. Kundmachung: Änderungen des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und deren Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978), zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 159/1988) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachfolgende Änderungen des Artikels 18 und der
Anlagen 1, 2, 6 und 7 des TIR-Abkommens beschlossen
(Übersetzung)
Artikel 18
Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch
„Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden,
die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet
TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern
angenommen worden ist."
Anlage 1
ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch
„5. Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über
mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und
Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern
nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch
Nr. 10 e dieser Anleitung)."
„6. Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein
Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das
Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland
enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte
erforderlich."
Anlage 2
Artikel 3 Absatz 6 (c)
Nach dem geltenden Text wird eingefügt
„(als Beispiel siehe die Zeichnung Nr. 6)"
Artikel 3 Absatz 9
Nach dem geltenden Text wird eingefügt
„Wenn die Schutzdecke in einer sonst dem Absatz 6 (a) dieses Artikels entsprechenden Befestigungsmethode
am Rahmen befestigt werden muß, kann als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden (als
Beispiel einer solchen Befestigungsmethode ist dieser Anlage die Zeichnung Nr. 7 angeschlossen). Der
Riemen muß hinsichtlich des Materials, der Abmessungen und der Form den Erfordernissen des
Absatzes 11(c) entsprechen."
Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe c
Der letzte Teil des Satzes nach dem Strichpunkt lautet
„. . .; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder versehen sein mit
i) einer Öse zur Aufnahme des im Absatz 9 angeführten Seiles, oder
ii) einer Öse, die an einem im Absatz 6 angeführten Metallring befestigt und durch das im Absatz 9
angeführte Seil gesichert ist."
Die nachstehenden Zeichnungen Nrn. 6 und 7 werden nach der Zeichnung Nr. 5 eingefügt.
Zeichnung Nr. 6
BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE
Beschreibung
Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit
mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe
hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem
geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen
Stärke des Befestigungsseiles über.
Zeichnung Nr. 7
MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT
Beschreibung
Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden wenn die Ringe im
Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal w,e
möglich sein.
Anlage 6
Nach der Erläuterung 0.6.2. ist eine neue Erläuterung einzufügen, die wie folgt lautet
„0.8.2. Artikel 8 Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, wenn bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Absatz 1
genannten Art die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung anderer Beträge
als der Eingangs- oder Ausgangsabgaben, wie zB Geldstrafen oder andere finanzielle Sanktionen, vorsehen.
Der zu entrichtende Betrag übersteigt jedoch nicht die Summe der fälligen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die zu entrichten ist, wenn die Waren in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden sind."
In der Erläuterung 2.2.1.(b) (b) ist der zweite Satz durch folgenden Satz zu ersetzen
„Außerdem müssen die Beschlagteile (zB Platten, Stifte, Angeln), sofern sie zur Gewährleistung der
Zollverschlußsicherheit des Laderaumes erforderlich sind siehe Zeichnung Nr. 1a, die dieser Anlage beigefügt ist., so gesichert sein, daß sie, nachdem der
Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut
werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen."
Die nachstehende Zeichnung Nr. 1 a ist nach der Zeichnung Nr. 1 einzufügen.
Zeichnung Nr. 1 a
BEISPIEL EINES SCHARNIERES, BEI DEM KEINE SPEZIELLE SICHERUNG FÜR DEN
SCHARNIERBOLZEN ERFORDERLICH IST
Das abgebildete Scharnier entspricht den Bedingungen der Erläuterung 2.2.1. b) lit. b zweiter Satz. Die
Gestaltung des Riegels und der Scharnierplatte erfordert keine zusätzliche Sicherung des Bolzens, da die
Schultern des Riegels hinter die Kanten der Scharnierplatte reichen. Diese Schultern verhindern, daß die mit
Zollverschluß versehene Tür an der Scharnierseite auch bei Entfernen des nicht gesicherten Bolzens
geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Anlage 7
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze (i) und (ii) lautet
„...
i) ist die innere Verkleidung des Behälters, wo sich diese über die gesamte Höhe vom Boden bis zum
Dach erstreckt oder wo in anderen Fällen der Zwischenraum zwischen diesen und der Außenwand
vollständig eingeschlossen ist, so zu befestigen, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht
werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
ii) müssen die Hohlräume, wo sich eine innere Verkleidung nicht über die ganze Höhe erstreckt und
die Räume zwischen der Verkleidung und der Außenwand nicht vollständig eingeschlossen sind,
sowie in allen anderen Fällen, bei denen es Hohlräume in einem Behälter gibt, auf eine Mindestzahl
beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein."
Artikel 4 Absatz 3
Im zweiten Satz ist in dem in Klammer gesetzten Ausdruck zu streichen
„. . . an der Rückseite . . .".
Artikel 4 Absatz 5
Der letzte Teil des letzten Satzes lautet wie folgt
„. . . doch ist in diesem Fall das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der
Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke befestigt wird."
Artikel 4 Absatz 6 lautet
„6. Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 lit. a
und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Befestigungssysteme können
verwendet werden
a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
i) am Behälter befestigte Metallringe;
ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen;
iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen
Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der
Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des
Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.
b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer an einem Container befestigt werden soll, müssen die
beiden Oberflächen lückenlos miteinander verbunden und durch feste Vorrichtungen gehalten sein.
c) Wird ein System zum Verschließen der Schutzdecke verwendet, so hat dieses in geschlossener
Stellung die Schutzdecke fest mit der Außenseite des Behälters zu verbinden (als Beispiel siehe
Zeichnung Nr. 6)."
Nach Absatz 6 ist ein neuer Absatz 7 einzufügen, der wie folgt lautet
„7. Die Schutzdecke muß von einem entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten
usw.) gestützt sein."
Artikel 4 Absatz 8 lautet
„8. Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.
Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein,
wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke so gestaltet ist, daß jeder Zugang zum Inneren
des Behälters verhindert wird, darf aber 300 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein."
Artikel 4 Absatz 9
Nach dem geltenden Text wird eingefügt
„Wenn die Schutzdecke in einer sonst dem Absatz 6 (a) dieses Artikels entsprechenden
Befestigungsmethode am Rahmen befestigt werden muß, kann als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet
werden (als Beispiel einer solchen Befestigungsmethode ist dieser Anlage die Zeichnung Nr. 7
angeschlossen). Der Riemen muß hinsichtlich des Materials, der Abmessungen und der Form den
Erfordernissen des Absatzes 11 (c) entsprechen."
Artikel 4 Absatz 10 Buchstaben b und c
Im Buchstaben b ist „Absatz 7" durch „Absatz 8" zu ersetzen und im Buchstaben c „Absatz 8" durch
„Absatz 9".
Artikel 4 Absätze 7 bis 11
Die Absätze 7 bis 11 sind als 8 bis 12 neu zu numerieren.
Die nachstehenden Zeichnungen Nrn. 6 und 7 werden nach der Zeichnung Nr. 5 eingefügt.
Zeichnung Nr. 6
BEISPIEL EINES SYSTEMS ZUM VERSCHLIESSEN DER SCHUTZDECKE
Beschreibung
Dieses System zum Verschließen der Schutzdecke ist unter der Voraussetzung zulässig, daß es mit
mindestens einem Metallring an jeder Türseite befestigt wird. Die Öffnungen, durch die die Ringe
hindurchgehen, sind oval und gerade so groß, daß der Ring hindurchgeht. Ist das Befestigungssystem
geschlossen, steht der sichtbare Teil des Metallringes höchstens um das Doppelte der maximal zulässigen
Stärke des Befestigungsseiles über.
Zeichnung Nr. 7
MUSTER VON SCHUTZDECKEN, DIE AN BESONDERS GEFORMTEN RAHMEN BEFESTIGT
SIND
Beschreibung
Diese Art der Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug kann zugelassen werden, wenn die Ringe im
Profil vertieft sind und über die Tiefe des Profils nicht vorstehen. Die Breite des Profils soll so schmal wie
möglich sein.
Die Änderungen sind gemäß Artikel 59 bzw. 60 des Abkommens in Kraft getreten
mit 1. August 1986 betreffend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6;
mit 1. August 1987 betreffend Anlage 1 Z 6, Anlage 6 und Anlage 7 Artikel 2 und Artikel 4
(ausgenommen Absatz 9);
mit 1. August 1988 betreffend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 (c);
mit 23. Mai 1989 betreffend Artikel 18 des Abkommens und Anlage 1 Z 5;
mit 1. August 1989 betreffend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 9 und Anlage 7 Artikel 4 Absatz 9.