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440_1989 AT

440. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien

Auf Grund der §§ 1, 4, 5, 7, 8 und 15 bis 21 des

Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 374/1989, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden

Fassung wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule

für angewandte Kunst in Wien, BGBl.

Nr. 125/1974, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 156/1975 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Architektur an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

sowie an der Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz"

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die Studienrichtung Architektur ist ebenfalls

an der Hochschule für angewandte Kunst in

Wien sowie an der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz unter Bedachtnahme

auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Grundsätze und Ziele

einzurichten."

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Nachweis der künstlerischen Begabung

hat der Bewerber eine Aufnahmsprüfung vor

einem Prüfungssenat abzulegen. Die Aufnahmsprüfung

gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil dient

der Beurteilung eigener, künstlerischer Arbeiten

des Bewerbers. Der zweite Teil besteht aus einem

künstlerischen Projekt, das der Bewerber als Klausurarbeit

anzufertigen hat. Das Thema des Projektes

ist vom Leiter jener Meisterklasse festzulegen,

dessen Lehrveranstaltungen aus dem Fach Architekturentwurf

der Aufnahmswerber zu besuchen

wünscht."

4. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Prüfungssenat gehört der Rektor oder

ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor

als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren,

die das Fach Architekturentwurf

unterrichten, an. Sind weniger als zwei Hochschulprofessoren

mit der Lehre dieses Faches betraut, so

hat der Rektor ein zusätzliches Mitglied des Prüfungssenates

aus dem Kreis der Hochschulassistenten,

Vertragsassistenten oder Lehrbeauftragten dieses

Faches zu bestellen. Die Beschlußfähigkeit ist

gegeben, wenn neben dem Vorsitzenden noch zwei

weitere Mitglieder anwesend sind."

8. § 9 lautet

„Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Innenraumgestaltung,

b) Landschaftsgestaltung,

c) Städtebau,

d) Hochbau II,

e) Tragwerkslehre II,

f) Heizung und Lüftung,

g) Bauwirtschaftliche Fächer,

h) Baukunst II,

i) Vermessungswesen, Straßen- und Wegebau,

j) Kunstgeschichte,

k) Volkswirtschaftslehre,

1) Rechtskunde.

(2) Die Vorprüfungen aus den in Abs. 1 lit. a bis i

genannten Fächern sind in einem schriftlichen und

mündlichen Prüfungsteil, die Vorprüfungen aus

den in lit. j bis 1 genannten Fächern sind mündlich

abzuhalten."

9. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) An die Absolventen des Diplomstudiums der

Architektur an der Hochschule für angewandte

Kunst sowie an der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung wird der akademische

Grad „Magister der Architektur", lateinische

Bezeichnung „Magister architecturae", abgekürzt

„Mag. arch.", verliehen."

10. § 12 Abs. 5 lautet

„(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur

an der Hochschule für angewandte Kunst und

an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung sind gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen zum

Studium zur Erwerbung des Doktorates der technischen

Wissenschaften nach den Bestimmungen des

§ 21 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zuzulassen."

Artikel II

(1) Diese. Verordnung tritt mit 10. September

1989 in Kraft.

(2) Das Studium der Studienrichtung Architektur

an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz ist beginnend mit dem

Wintersemester 1989/90 nach Maßgabe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen einzurichten.

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