440. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4, 5, 7, 8 und 15 bis 21 des
Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 374/1989, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden
Fassung wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien, BGBl.
Nr. 125/1974, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 156/1975 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Architektur an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
sowie an der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz"
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die Studienrichtung Architektur ist ebenfalls
an der Hochschule für angewandte Kunst in
Wien sowie an der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz unter Bedachtnahme
auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Grundsätze und Ziele
einzurichten."
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Zum Nachweis der künstlerischen Begabung
hat der Bewerber eine Aufnahmsprüfung vor
einem Prüfungssenat abzulegen. Die Aufnahmsprüfung
gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil dient
der Beurteilung eigener, künstlerischer Arbeiten
des Bewerbers. Der zweite Teil besteht aus einem
künstlerischen Projekt, das der Bewerber als Klausurarbeit
anzufertigen hat. Das Thema des Projektes
ist vom Leiter jener Meisterklasse festzulegen,
dessen Lehrveranstaltungen aus dem Fach Architekturentwurf
der Aufnahmswerber zu besuchen
wünscht."
4. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Prüfungssenat gehört der Rektor oder
ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor
als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren,
die das Fach Architekturentwurf
unterrichten, an. Sind weniger als zwei Hochschulprofessoren
mit der Lehre dieses Faches betraut, so
hat der Rektor ein zusätzliches Mitglied des Prüfungssenates
aus dem Kreis der Hochschulassistenten,
Vertragsassistenten oder Lehrbeauftragten dieses
Faches zu bestellen. Die Beschlußfähigkeit ist
gegeben, wenn neben dem Vorsitzenden noch zwei
weitere Mitglieder anwesend sind."
8. § 9 lautet
„Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Innenraumgestaltung,
b) Landschaftsgestaltung,
c) Städtebau,
d) Hochbau II,
e) Tragwerkslehre II,
f) Heizung und Lüftung,
g) Bauwirtschaftliche Fächer,
h) Baukunst II,
i) Vermessungswesen, Straßen- und Wegebau,
j) Kunstgeschichte,
k) Volkswirtschaftslehre,
1) Rechtskunde.
(2) Die Vorprüfungen aus den in Abs. 1 lit. a bis i
genannten Fächern sind in einem schriftlichen und
mündlichen Prüfungsteil, die Vorprüfungen aus
den in lit. j bis 1 genannten Fächern sind mündlich
abzuhalten."
9. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) An die Absolventen des Diplomstudiums der
Architektur an der Hochschule für angewandte
Kunst sowie an der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung wird der akademische
Grad „Magister der Architektur", lateinische
Bezeichnung „Magister architecturae", abgekürzt
„Mag. arch.", verliehen."
10. § 12 Abs. 5 lautet
„(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur
an der Hochschule für angewandte Kunst und
an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung sind gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen zum
Studium zur Erwerbung des Doktorates der technischen
Wissenschaften nach den Bestimmungen des
§ 21 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zuzulassen."
Artikel II
(1) Diese. Verordnung tritt mit 10. September
1989 in Kraft.
(2) Das Studium der Studienrichtung Architektur
an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz ist beginnend mit dem
Wintersemester 1989/90 nach Maßgabe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen einzurichten.