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440_1988 AT

440. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN

REPUBLIK BRASILIEN

Wien, am 29. Juni 1988

Herr Minister!

Ich habe die Ehre, mich an Sie mit dem Vorschlag

zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen

der Regierung der Föderativen Republik Brasilien

und der Österreichischen Bundesregierung zu

wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure

beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

im jeweils anderen Staat unter den folgenden

Bedingungen, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung

für den Funkdienst von Malaga-Torremolinos

vom 25. Oktober 1973, ermöglicht. Der

Vorschlag lautet wie folgt

1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden

Parteien, der Inhaber einer

Lizenz seines Landes zum Betrieb einer Amateurfunkstelle

ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar,

kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung

zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem

Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden

Partei erlangen.

2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde

zu richten, welche zur Ausstellung

der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist,

auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden

soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer

Fotokopie der vom Heimatstaat des Funkamateurs

ausgestellten Lizenz eingebracht werden.

3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden

Partei erledigt die Bewilligungsanträge

im Einklang mit den geltenden gesetzlichen

Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme auf die

öffentliche Ordnung und Sicherheit; sie kann hiebei

die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen,

bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte

Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen

die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes

den gültigen Vorschriften, welche auf dem

Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden

Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen

Änderungen derselben, die zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgen.

Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem

Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note sowie die Antwortnote, in

der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird,

ein Übereinkommen zwischen unseren Regierun-

gen darstellen, welches 30 Tage nach Einlangen der

Antwortnote in Kraft tritt und von jeder vertragschließenden

Partei gekündigt werden kann, wobei

die Kündigung zwei Monate nach Einlangen der

auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen

Mitteilung wirksam wird.

Ich benützte diese Gelegenheit, um Sie, Herr

Minister, des Ausdrucks meiner vorzüglichen

Hochachtung zu versichern.

Joäo Tabajara de Oliveira

Botschafter von Brasilien

Herrn

ao. Gesandten und bev. Minister

Dr. Erich Binder

Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 29. Juni 1988

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 29. Juni 1988 zu bestätigen, die in

deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre,... (es folgt der weitere Text

der brasilianischen Note in deutscher Sprache) . . .

zu versichern."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische

Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt

und daß die Note Eurer Exzellenz sowie

diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen

unseren Regierungen darstellen, welches 30 Tage

nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten

wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Botschafter,

des Ausdrucks meiner vorzüglichen

Hochachtung zu versichern.

Erich Binder

ao. Gesandter und bev. Minister

S. E. Herrn João Tabajara de Oliveira

ao. und bev. Botschafter der

Föderativen Republik Brasilien

Wien

Der Notenwechsel tritt mit 29. Juli 1988 in Kraft.

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