440. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN
REPUBLIK BRASILIEN
Wien, am 29. Juni 1988
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, mich an Sie mit dem Vorschlag
zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
und der Österreichischen Bundesregierung zu
wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure
beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
im jeweils anderen Staat unter den folgenden
Bedingungen, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst von Malaga-Torremolinos
vom 25. Oktober 1973, ermöglicht. Der
Vorschlag lautet wie folgt
1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden
Parteien, der Inhaber einer
Lizenz seines Landes zum Betrieb einer Amateurfunkstelle
ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar,
kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung
zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem
Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden
Partei erlangen.
2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde
zu richten, welche zur Ausstellung
der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist,
auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden
soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer
Fotokopie der vom Heimatstaat des Funkamateurs
ausgestellten Lizenz eingebracht werden.
3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden
Partei erledigt die Bewilligungsanträge
im Einklang mit den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme auf die
öffentliche Ordnung und Sicherheit; sie kann hiebei
die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen,
bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte
Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen
die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes
den gültigen Vorschriften, welche auf dem
Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden
Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen
Änderungen derselben, die zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen.
Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem
Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note sowie die Antwortnote, in
der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird,
ein Übereinkommen zwischen unseren Regierun-
gen darstellen, welches 30 Tage nach Einlangen der
Antwortnote in Kraft tritt und von jeder vertragschließenden
Partei gekündigt werden kann, wobei
die Kündigung zwei Monate nach Einlangen der
auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen
Mitteilung wirksam wird.
Ich benützte diese Gelegenheit, um Sie, Herr
Minister, des Ausdrucks meiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Joäo Tabajara de Oliveira
Botschafter von Brasilien
Herrn
ao. Gesandten und bev. Minister
Dr. Erich Binder
Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 29. Juni 1988
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 29. Juni 1988 zu bestätigen, die in
deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre,... (es folgt der weitere Text
der brasilianischen Note in deutscher Sprache) . . .
zu versichern."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische
Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt
und daß die Note Eurer Exzellenz sowie
diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen
unseren Regierungen darstellen, welches 30 Tage
nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten
wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Botschafter,
des Ausdrucks meiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Erich Binder
ao. Gesandter und bev. Minister
S. E. Herrn João Tabajara de Oliveira
ao. und bev. Botschafter der
Föderativen Republik Brasilien
Wien
Der Notenwechsel tritt mit 29. Juli 1988 in Kraft.