Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440_1987 AT

440. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Vogau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Vogau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69

Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der

Gemeinde Vogau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 70,687 (alt), bindet bei km 72,417 in die B 67

Grazer Straße bei deren km 96,534 ein, verläuft

sodann gemeinsam mit der B 67 bis zu deren

km 98,023 und schließt dort an den Bestand der

B 69 bei km 73,020 (alt) an.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Vogau aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO-69-12 im Maßstab 1 :2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →