440. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Vogau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der
Gemeinde Vogau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 70,687 (alt), bindet bei km 72,417 in die B 67
Grazer Straße bei deren km 96,534 ein, verläuft
sodann gemeinsam mit der B 67 bis zu deren
km 98,023 und schließt dort an den Bestand der
B 69 bei km 73,020 (alt) an.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Vogau aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-69-12 im Maßstab 1 :2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.