440. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45, wird im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom H.Feber 1983, BGBl. Nr. 159, mit der
Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
der Länder, der Gemeinden und
von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags-
und Rechnungsabschlußverordnung —
VRV), wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der
Verwaltung aufgenommen werden, können die
Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst
beim betreffenden Verwaltungszweig
ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet
eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche
Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist
der Schuldendienst auch in deren Voranschlag
(Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen."
2. Im § 6 Abs. 1 wird der lit. b folgender Satz
angefügt
„Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres
ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die
durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden
eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge
zulässig."
3. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf-
oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar
sind."
4. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine
Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt
„Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen
zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für
die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und
-anlagen sowie für Interessentenbeiträge von
Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese
sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung
oder -anlage als ordentliche Einnahmen
zu veranschlagen."
5. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen
und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den
Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen
und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Soweit sie einem Betrieb, einer
betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen
Unternehmung zugute kommen sollen,
können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen
Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung,
wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan
aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden.
Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche
Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche
Einnähmen zu veranschlagen."
6. § 9 Z 3 lautet
„3. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen,
Zuschüsse oder Beiträge von
und an Gebietskörperschaften;"
7. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen,
Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;"
8. Die Anlage 2, Ansatzverzeichnis, lautet
„Anlage 2
Ansatzverzeichnis
mit verbindlicher funktioneller Gliederung der voranschlagswirksamen Gebarung bis zur dritten Dekade
Abkürzungen
A = Abschnitt
U = Unterabschnitt
Anlage 2
Länder
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
Anlage 2
Gemeinden
Gruppe 0
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
Anlage 2
Länder und Gemeinden
Gruppe 1
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Gruppe 2
Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
Gruppe 3
Kunst, Kultur und Kultus
Gruppe 4
Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung
Gruppe 5
Gesundheit
Gruppe 6
Straßen- und Wasserbau, Verkehr
Gruppe 7
Wirtschaftsförderung
Gruppe 8
Dienstleistungen
Gruppe 9
Finanzwirtschaft
9. Die Anlage 3 b, Postenverzeichnis Gemeinden, lautet
„Anlage 3 b
Postenverzeichnis
Gemeinden
10. Die Anlage 6, Schuldenstand, lautet
„Anlage 6
Schuldenstand
a) Die Schulden sind nach folgenden Arten aufzugliedern
1. Schulden, deren Schuldendienst durch die
Gebietskörperschaft mehr als zur Hälfte aus
allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird,
soweit sie nicht Z 2 bis 4 zuzuordnen sind;
2. Schulden, deren Schuldendienst zur Gänze
oder mindestens zur Hälfte durch Gebühren,
Entgelte oder Tarife abgedeckt wird; Anmerkung: Diese. Schuldan umfaßt alle jene
Fremdmittel, die für Einrichtungen aufgenommen wurden,
bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der
Höhe von mindestens 50 v H der ordentlichen Ausgaben
erzielt werden und demnach proportional auch der Schuldendienst
zumindest zur Hälfte durch zweckgebundene
Einnahmen gedeckt werden kann."
3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften
aufgenommen worden sind und
deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens
zur Hälfte der Gebietskörperschaft
rückerstattet wird;
4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger
(physische und juristische Personen) aufgenommen
worden sind und deren Schuldendienst
zur Gänze oder mindestens zur
Hälfte der Gebietskörperschaft rückerstattet
wird.
Nach den Arten 1. und 2. ist eine Zwischensumme
zu bilden.
b) Innerhalb der vorangeführten Schuldarten hat
der Nachweis über den Schuldenstand in geeigneter
Form mindestens folgende Angaben zu
enthalten
1. Gläubiger
2. Schuldzweck
3. Laufzeit der Schuld von — bis
4. Ursprüngliche Höhe der Schuld
5. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
6. Zugänge im Finanzjahr
7. Abgänge im Finanzjahr
8. Stand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt eine Regelung
gem. lit. b vorbehalten.