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440_1986 AT

440. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung — VRV

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45, wird im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom H.Feber 1983, BGBl. Nr. 159, mit der

Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

der Länder, der Gemeinden und

von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags-

und Rechnungsabschlußverordnung —

VRV), wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der

Verwaltung aufgenommen werden, können die

Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst

beim betreffenden Verwaltungszweig

ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet

eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche

Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist

der Schuldendienst auch in deren Voranschlag

(Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen."

2. Im § 6 Abs. 1 wird der lit. b folgender Satz

angefügt

„Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres

ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die

durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden

eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge

zulässig."

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf-

oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar

sind."

4. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine

Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt

„Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen

zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für

die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und

-anlagen sowie für Interessentenbeiträge von

Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese

sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung

oder -anlage als ordentliche Einnahmen

zu veranschlagen."

5. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen

und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den

Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen

und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Soweit sie einem Betrieb, einer

betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen

Unternehmung zugute kommen sollen,

können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen

Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung,

wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan

aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden.

Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche

Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche

Einnähmen zu veranschlagen."

6. § 9 Z 3 lautet

„3. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen,

Zuschüsse oder Beiträge von

und an Gebietskörperschaften;"

7. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen,

Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;"

8. Die Anlage 2, Ansatzverzeichnis, lautet

„Anlage 2

Ansatzverzeichnis

mit verbindlicher funktioneller Gliederung der voranschlagswirksamen Gebarung bis zur dritten Dekade

Abkürzungen

A = Abschnitt

U = Unterabschnitt

Anlage 2

Länder

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

Anlage 2

Gemeinden

Gruppe 0

Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

Anlage 2

Länder und Gemeinden

Gruppe 1

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Gruppe 2

Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft

Gruppe 3

Kunst, Kultur und Kultus

Gruppe 4

Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung

Gruppe 5

Gesundheit

Gruppe 6

Straßen- und Wasserbau, Verkehr

Gruppe 7

Wirtschaftsförderung

Gruppe 8

Dienstleistungen

Gruppe 9

Finanzwirtschaft

9. Die Anlage 3 b, Postenverzeichnis Gemeinden, lautet

„Anlage 3 b

Postenverzeichnis

Gemeinden

10. Die Anlage 6, Schuldenstand, lautet

„Anlage 6

Schuldenstand

a) Die Schulden sind nach folgenden Arten aufzugliedern

1. Schulden, deren Schuldendienst durch die

Gebietskörperschaft mehr als zur Hälfte aus

allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird,

soweit sie nicht Z 2 bis 4 zuzuordnen sind;

2. Schulden, deren Schuldendienst zur Gänze

oder mindestens zur Hälfte durch Gebühren,

Entgelte oder Tarife abgedeckt wird; Anmerkung: Diese. Schuldan umfaßt alle jene

Fremdmittel, die für Einrichtungen aufgenommen wurden,

bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der

Höhe von mindestens 50 v H der ordentlichen Ausgaben

erzielt werden und demnach proportional auch der Schuldendienst

zumindest zur Hälfte durch zweckgebundene

Einnahmen gedeckt werden kann."

3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften

aufgenommen worden sind und

deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens

zur Hälfte der Gebietskörperschaft

rückerstattet wird;

4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger

(physische und juristische Personen) aufgenommen

worden sind und deren Schuldendienst

zur Gänze oder mindestens zur

Hälfte der Gebietskörperschaft rückerstattet

wird.

Nach den Arten 1. und 2. ist eine Zwischensumme

zu bilden.

b) Innerhalb der vorangeführten Schuldarten hat

der Nachweis über den Schuldenstand in geeigneter

Form mindestens folgende Angaben zu

enthalten

1. Gläubiger

2. Schuldzweck

3. Laufzeit der Schuld von — bis

4. Ursprüngliche Höhe der Schuld

5. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres

6. Zugänge im Finanzjahr

7. Abgänge im Finanzjahr

8. Stand am Ende des Finanzjahres

Wien als Land und Gemeinde bleibt eine Regelung

gem. lit. b vorbehalten.

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