440. Verordnung: Änderung der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Gleichbehandlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1985 wird verordnet
Die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung,
BGBl. Nr. 278/1979, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Abs. 2 im § 2 ist als Abs. 3 zu
bezeichnen. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen
(§ 2 b des Gleichbehandlungsgesetzes)
eines Bundesministeriums den Gegenstand
der Beratungen der Kommission, so hat ihr als weiteres
Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums
anzugehören."
2. Im § 7 Abs. 2 Z 6 ist der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen.
Nach Z 6 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Verlautbarungen über die Verletzung der
Berichterstattungspflicht des Arbeitgebers betreffend
die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes
(§ 19 Abs. 2)."
3. Die Überschrift zu §§ 8 ff lautet
„Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung
im Arbeitsleben (§ 2 des Gleichbehandlungsgesetzes)"
4. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „Diskriminierung
auf Grund des Geschlechtes bei der Entgeltfestsetzung"
durch die Worte „Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes" ersetzt.
5. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich im
Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Festsetzung des Entgelts bis zum Ende
des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger
als einen Monat dauert."
6. Nach § 17 werden folgende §§ 18 und 19 samt
Überschrift eingefügt
„Verfahren bei Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Berichtslegung
§ 18. (1) Betroffene Arbeitnehmer oder Arbeitgeber,
ein zuständiger Betriebsrat oder die in § 2
Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
sind berechtigt, die Kommission wegen vermuteter
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß
§ 2 Gleichbehandlungsgesetz anzurufen.
(2) Lassen die in der Mitteilung des Antragstellers
behaupteten und von ihm glaubhaft zu
machenden Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vermuten, so hat der Arbeitgeber
der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen
Bericht zu erstatten. §§ 12 Abs. 2 und 13
Abs. 2 sind anzwenden.
(3) Der Bericht des Arbeitgebers hat durch zahlenmäßige
Aufgliederung einen Vergleich der
Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
sowie der Aufstiegsmöglichkeiten
von Frauen und Männern im Betrieb zu
ermöglichen. Auf Anordnung der Kommission hat
der Bericht auch Aufschluß zu geben über den
Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
und den Aufstiegsmöglichkeiten
von Frauen und Männern. Die sich aus der vermuteten
Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes
ergebenden besonderen Erfordernisse für die
Berichterstattung sind von der Kommission tunlichst
im Verlangen an den Arbeitgeber festzulegen.
(4) Die Frist zur Erstattung des Berichtes hat die
Kommission unter Bedachtnahme auf das Ausmaß
der mit der Erstellung des verlangten Berichtes voraussichtlich
verbundenen Arbeit festzusetzen.
(5) Stellt die Kommission auf Grund des Berichtes
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
fest, so kann sie vom Arbeitgeber für ein oder mehrere
Folgejahre einen Bericht verlangen.
§ 19. (1) Die Kommission kann auf Grund eines
Berichtes gemäß § 18 Abs. 3 oder nach Vorliegen
mehrerer Berichte gemäß § 18 Abs. 5 ein Gutachten
über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes
im Betrieb erstellen.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung
zur Berichtslegung gemäß § 18 nicht nach, so hat
die Kommission diesen Umstand unter namentlicher
Anführung des Arbeitgebers in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zu verlautbaren."