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440_1985 AT

440. Verordnung: Änderung der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Änderung der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Auf Grund des § 9 des Gleichbehandlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1985 wird verordnet

Die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung,

BGBl. Nr. 278/1979, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Abs. 2 im § 2 ist als Abs. 3 zu

bezeichnen. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen

(§ 2 b des Gleichbehandlungsgesetzes)

eines Bundesministeriums den Gegenstand

der Beratungen der Kommission, so hat ihr als weiteres

Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums

anzugehören."

2. Im § 7 Abs. 2 Z 6 ist der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen.

Nach Z 6 wird folgende Z 7 angefügt

„7. Verlautbarungen über die Verletzung der

Berichterstattungspflicht des Arbeitgebers betreffend

die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes

(§ 19 Abs. 2)."

3. Die Überschrift zu §§ 8 ff lautet

„Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung

im Arbeitsleben (§ 2 des Gleichbehandlungsgesetzes)"

4. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „Diskriminierung

auf Grund des Geschlechtes bei der Entgeltfestsetzung"

durch die Worte „Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes" ersetzt.

5. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich im

Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

bei der Festsetzung des Entgelts bis zum Ende

des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger

als einen Monat dauert."

6. Nach § 17 werden folgende §§ 18 und 19 samt

Überschrift eingefügt

„Verfahren bei Verpflichtung des Arbeitgebers zur

Berichtslegung

§ 18. (1) Betroffene Arbeitnehmer oder Arbeitgeber,

ein zuständiger Betriebsrat oder die in § 2

Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

sind berechtigt, die Kommission wegen vermuteter

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß

§ 2 Gleichbehandlungsgesetz anzurufen.

(2) Lassen die in der Mitteilung des Antragstellers

behaupteten und von ihm glaubhaft zu

machenden Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

vermuten, so hat der Arbeitgeber

der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen

Bericht zu erstatten. §§ 12 Abs. 2 und 13

Abs. 2 sind anzwenden.

(3) Der Bericht des Arbeitgebers hat durch zahlenmäßige

Aufgliederung einen Vergleich der

Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

sowie der Aufstiegsmöglichkeiten

von Frauen und Männern im Betrieb zu

ermöglichen. Auf Anordnung der Kommission hat

der Bericht auch Aufschluß zu geben über den

Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

und den Aufstiegsmöglichkeiten

von Frauen und Männern. Die sich aus der vermuteten

Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes

ergebenden besonderen Erfordernisse für die

Berichterstattung sind von der Kommission tunlichst

im Verlangen an den Arbeitgeber festzulegen.

(4) Die Frist zur Erstattung des Berichtes hat die

Kommission unter Bedachtnahme auf das Ausmaß

der mit der Erstellung des verlangten Berichtes voraussichtlich

verbundenen Arbeit festzusetzen.

(5) Stellt die Kommission auf Grund des Berichtes

eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

fest, so kann sie vom Arbeitgeber für ein oder mehrere

Folgejahre einen Bericht verlangen.

§ 19. (1) Die Kommission kann auf Grund eines

Berichtes gemäß § 18 Abs. 3 oder nach Vorliegen

mehrerer Berichte gemäß § 18 Abs. 5 ein Gutachten

über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes

im Betrieb erstellen.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung

zur Berichtslegung gemäß § 18 nicht nach, so hat

die Kommission diesen Umstand unter namentlicher

Anführung des Arbeitgebers in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zu verlautbaren."

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