440. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung einer Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Anlagenmonteur in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Skierzeuger in der Anlage 3.
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 386/1980 wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 [Former und Gießer (Metall und Eisen)] haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel III
Die Bestimmungen der Artikel I und II sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der
gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen
Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen
gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel IV
Die Bestimmungen des Artikels II sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung
vor dem 1. September 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am
30. September 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.