440. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Kärnten und der
Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie,
die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968
zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der Bescheide im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die
elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin
Murauer Stadtwerke Gesellschaft m. b. H.
„5 (l0)-kV-Hochspannungsanlage Auwinkel",
Teilstück: „Mast 41 — Trafostation Auner Auen"
einschließlich der' Trafostationen „Ebner, Pauli
Auen, Haider Auen und Auner Auen" vorzunehmen.