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440_1983 AT

440. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Kärnten und der

Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie,

die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968

zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der Bescheide im

Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die

elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin

Murauer Stadtwerke Gesellschaft m. b. H.

„5 (l0)-kV-Hochspannungsanlage Auwinkel",

Teilstück: „Mast 41 — Trafostation Auner Auen"

einschließlich der' Trafostationen „Ebner, Pauli

Auen, Haider Auen und Auner Auen" vorzunehmen.

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