Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440_1981 AT

440. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Rottenmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Rottenmann

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 113

Schoberpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde

Rottenmann wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 56,680, verläuft in gestreckter Linienführung

entlang des südlichen Böschungsfußes des

mit Verordnung BGBl. Nr. 239/1978 in seinem

Verlauf bestimmten Abschnittes der A 9 Pyhrn

Autobahn, unterquert diese bei km 57,830 und

bindet bei km 57,890 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

Beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Rottenmann aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen A 9-98 a; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →