440. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 113 Schoberpaß Straße im Bereich der Gemeinde Rottenmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 113
Schoberpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde
Rottenmann wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 56,680, verläuft in gestreckter Linienführung
entlang des südlichen Böschungsfußes des
mit Verordnung BGBl. Nr. 239/1978 in seinem
Verlauf bestimmten Abschnittes der A 9 Pyhrn
Autobahn, unterquert diese bei km 57,830 und
bindet bei km 57,890 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
Beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Rottenmann aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen A 9-98 a; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.