440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 374, über die Durchführung der Wahl der
Schülervertreter wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Für jede Klasse sind ein Klassensprecher,
der an Schulen mit Jahrgangseinteilung
als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein
Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang
zu wählen. An Schulen, in denen die Wahl
zum Klassensprecher nur für eine Klasse in
Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter jeweils
in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines
Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter
Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes
spätestens eine Woche vorher auszuschreiben. Die
Ausschreibung ist durch Anschlag in der Klasse,
in Fällen, in denen keine Stammklasse geführt
wird, durch Anschlag an einer anderen geeigneten
Stelle in der Schule, kundzumachen. Die Wahl
hat innerhalb der ersten vier Wochen eines jeden
Schuljahres stattzufinden."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wahl des Abteilungssprechers und
seines Stellvertreters ist vom Abteilungsvorstand
unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes
spätestens eine Woche vorher auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist durch Anschlag in
den einzelnen Klassen der Fachabteilung, in Fällen,
in denen keine Stammklasse geführt wird,
durch Anschlag an einer anderen geeigneten Stelle
in der Schule, kundzumachen. Die Wahl hat
innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden
Schuljahres stattzufinden."
3. Nach § 13 sind folgende §§ 14 bis 17 einschließlich
Überschrift einzufügen
„Wahl des Tagessprechers
§ 14. (1) An ganzjährigen Berufsschulen sind
an jeder Schule für die einzelnen Schultage einer
Woche je ein Tagessprecher und ein Stellvertreter
jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu
wählen.
(2) Die Wahl des Tagessprechers und seines
Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von
ihm beauftragten Lehrer (§ 59 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes)
unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens eine Woche
vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist
durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Die Wahl hat innerhalb der ersten sechs Wochen
eines jeden Schuljahres stattzufinden.
§ 15. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59
Abs. 3 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) ist
berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Tagessprecher
dem Schulleiter oder dem von ihm
beauftragten Lehrer Namen von Schülern der
Schule als Kandidaten für die Funktion des
Tagessprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag
hat einen Schüler (mit dem Familien- und Vornamen
sowie der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten
zu benennen; der Vorschlag bedarf der
Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1
sinngemäß.
§ 16. Der § 3 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, der § 4
Abs. 2 und der § 7 sind anzuwenden. Der § 3
Abs. 1, 3 lit. a und 4, der § 4 Abs. 1 sowie die
§§ 5, 6 und 8 sind mit der Abweichung anzuwenden,
daß an die Stelle des Klassenvorstandes
der Schulleiter oder der von ihm beauftragte
Lehrer tritt.
§ 17. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung
durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten
Lehrer in der Schule anzuschlagen."
4. Die bisherigen §§ 14 bis 28 erhalten die
Bezeichnung §§ 18 bis 32.
5. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher
und — ausgenommen an ganzjährigen
Berufsschulen — ein Stellvertreter jeweils in
einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines
Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von
ihm beauftragten Lehrer (§ 59 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes)
unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens eine Woche
vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist
durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die
Wahl hat innerhalb der ersten acht Wochen
eines jeden Schuljahres stattzufinden."
6. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59 Abs. 3
lit. d des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,
vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem
Schulleiter oder dem von ihm beauftragten
Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten
für die Funktion des Schulsprechers
bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen
Schüler (mit dem Familien- und Vornamen sowie
der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen;
der Vorschlag bedarf der Annahme
durch den Vorgeschlagenen."
7. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An Schulen, in denen die Wahl zum
Klassensprecher nur für eine Klasse in Betracht
kommt, hat der Klassensprecher auch die Funktion
des Schulsprechers auszuüben. Das gilt sinngemäß
auch für seine zwei Stellvertreter."
8. § 23 hat zu Lauten
„§ 23. An ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen sind für die Wahl des Schulsprechers,
an saisonmäßigen Berufsschulen auch
für die Wahl seines Stellvertreters, die §§ 18,
19, 20 und 21 anzuwenden."
9. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Wahl des Schulsprechers sind der
§ 18 Abs. 1 und die §§ 19, 20 und 21 anzuwenden,
§ 18 Abs. 2 jedoch mit der Abweichung,
daß die Wahl am ersten Schultag eines jeden
Lehrganges auszuschreiben ist und innerhalb von
zwei Wochen stattzufinden hat."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.