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440_1977 AT

440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 374, über die Durchführung der Wahl der

Schülervertreter wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Für jede Klasse sind ein Klassensprecher,

der an Schulen mit Jahrgangseinteilung

als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein

Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang

zu wählen. An Schulen, in denen die Wahl

zum Klassensprecher nur für eine Klasse in

Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter jeweils

in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines

Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter

Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes

spätestens eine Woche vorher auszuschreiben. Die

Ausschreibung ist durch Anschlag in der Klasse,

in Fällen, in denen keine Stammklasse geführt

wird, durch Anschlag an einer anderen geeigneten

Stelle in der Schule, kundzumachen. Die Wahl

hat innerhalb der ersten vier Wochen eines jeden

Schuljahres stattzufinden."

2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wahl des Abteilungssprechers und

seines Stellvertreters ist vom Abteilungsvorstand

unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes

spätestens eine Woche vorher auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag in

den einzelnen Klassen der Fachabteilung, in Fällen,

in denen keine Stammklasse geführt wird,

durch Anschlag an einer anderen geeigneten Stelle

in der Schule, kundzumachen. Die Wahl hat

innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden

Schuljahres stattzufinden."

3. Nach § 13 sind folgende §§ 14 bis 17 einschließlich

Überschrift einzufügen

„Wahl des Tagessprechers

§ 14. (1) An ganzjährigen Berufsschulen sind

an jeder Schule für die einzelnen Schultage einer

Woche je ein Tagessprecher und ein Stellvertreter

jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu

wählen.

(2) Die Wahl des Tagessprechers und seines

Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von

ihm beauftragten Lehrer (§ 59 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes)

unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens eine Woche

vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist

durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Die Wahl hat innerhalb der ersten sechs Wochen

eines jeden Schuljahres stattzufinden.

§ 15. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59

Abs. 3 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) ist

berechtigt, vor Beginn der Wahl zum Tagessprecher

dem Schulleiter oder dem von ihm

beauftragten Lehrer Namen von Schülern der

Schule als Kandidaten für die Funktion des

Tagessprechers bekanntzugeben. Jeder Vorschlag

hat einen Schüler (mit dem Familien- und Vornamen

sowie der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten

zu benennen; der Vorschlag bedarf der

Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1

sinngemäß.

§ 16. Der § 3 Abs. 2, 3 lit. b, c, d, der § 4

Abs. 2 und der § 7 sind anzuwenden. Der § 3

Abs. 1, 3 lit. a und 4, der § 4 Abs. 1 sowie die

§§ 5, 6 und 8 sind mit der Abweichung anzuwenden,

daß an die Stelle des Klassenvorstandes

der Schulleiter oder der von ihm beauftragte

Lehrer tritt.

§ 17. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung

durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten

Lehrer in der Schule anzuschlagen."

4. Die bisherigen §§ 14 bis 28 erhalten die

Bezeichnung §§ 18 bis 32.

5. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher

und — ausgenommen an ganzjährigen

Berufsschulen — ein Stellvertreter jeweils in

einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines

Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von

ihm beauftragten Lehrer (§ 59 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes)

unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens eine Woche

vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist

durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die

Wahl hat innerhalb der ersten acht Wochen

eines jeden Schuljahres stattzufinden."

6. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59 Abs. 3

lit. d des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,

vor Beginn der Wahl zum Schulsprecher dem

Schulleiter oder dem von ihm beauftragten

Lehrer Namen von Schülern der Schule als Kandidaten

für die Funktion des Schulsprechers

bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen

Schüler (mit dem Familien- und Vornamen sowie

der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen;

der Vorschlag bedarf der Annahme

durch den Vorgeschlagenen."

7. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An Schulen, in denen die Wahl zum

Klassensprecher nur für eine Klasse in Betracht

kommt, hat der Klassensprecher auch die Funktion

des Schulsprechers auszuüben. Das gilt sinngemäß

auch für seine zwei Stellvertreter."

8. § 23 hat zu Lauten

„§ 23. An ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen sind für die Wahl des Schulsprechers,

an saisonmäßigen Berufsschulen auch

für die Wahl seines Stellvertreters, die §§ 18,

19, 20 und 21 anzuwenden."

9. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Wahl des Schulsprechers sind der

§ 18 Abs. 1 und die §§ 19, 20 und 21 anzuwenden,

§ 18 Abs. 2 jedoch mit der Abweichung,

daß die Wahl am ersten Schultag eines jeden

Lehrganges auszuschreiben ist und innerhalb von

zwei Wochen stattzufinden hat."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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