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440_1976 AT

440. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Artikel 1

Staatsbürger der Republik Österreich bzw. der

Deutschen Demokratischen Republik, die Inhaber

eines gültigen Diplomatenpasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet

des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen

und aus ihm ausreisen.

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Personen haben

das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise

bis zur Höchstdauer von drei Monaten im

Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

Artikel 3

Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die

Mitglieder der diplomatischen Mission oder

einer konsularischen Vertretung des einen Staates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder

Vertreter des einen Staates bei einer internationalen

Organisation, die ihren Amtssitz auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, sind oder

einer solchen Organisation als Beamte angehören

sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn

diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen

oder in solchen miteingetragen sind, haben das

Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise

während der Dauer der Dienstverwendung

im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

Artikel 4

Die innerstaatlichen Meldebestimmungen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird

auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann

dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf dem

diplomatischen Wege kündigen; es tritt am

neunzigsten Tag nach Eingang der Kündigung

bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Berlin am 6. Juli 1976 in

zwei Urschriften.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Bauer Friedrich m. p.

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

August Klobes m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 4. September 1976 in Kraft.

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