440. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Staatsbürger der Republik Österreich bzw. der
Deutschen Demokratischen Republik, die Inhaber
eines gültigen Diplomatenpasses sind,
dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet
des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen
und aus ihm ausreisen.
Artikel 2
Die im Artikel 1 erwähnten Personen haben
das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise
bis zur Höchstdauer von drei Monaten im
Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
Artikel 3
Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die
Mitglieder der diplomatischen Mission oder
einer konsularischen Vertretung des einen Staates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder
Vertreter des einen Staates bei einer internationalen
Organisation, die ihren Amtssitz auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, sind oder
einer solchen Organisation als Beamte angehören
sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn
diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen
oder in solchen miteingetragen sind, haben das
Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise
während der Dauer der Dienstverwendung
im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
Artikel 4
Die innerstaatlichen Meldebestimmungen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann
dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf dem
diplomatischen Wege kündigen; es tritt am
neunzigsten Tag nach Eingang der Kündigung
bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Berlin am 6. Juli 1976 in
zwei Urschriften.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Bauer Friedrich m. p.
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
August Klobes m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 4. September 1976 in Kraft.