440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten
Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte
Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine
der folgenden Wirkungen auszuüben (Waldkultur)
a) Nutzwirkung, das ist insbesondere die
wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung
des Rohstoffes Holz,
b) Schutzwirkung, das ist insbesondere der
Schutz vor Elementargefahren und schädigenden
Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung
der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung
und -verwehung, Geröllbildung
und Hangrutschung,
c) Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf
die Umwelt, und zwar insbesondere auf
den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes,
auf die Reinigung und Erneuerung
von Luft und Wasser und auf die
Lärmminderung, oder
d) Erholungswirkung, das ist insbesondere die
Wirkung des Waldes als Erholungsraum
auf die Waldbesucher.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen,
deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung
oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend
vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung
gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch
dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie
in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen
Zusammenhang mit Wald stehen
und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche
Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht
forstlich genutzt werden und deren das
Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs
eine Überschirmung von drei Zehnteln
nicht erreicht hat,
b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes,
die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres
Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken
der Waldwirtschaft dienen,
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit
Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet
wurden oder für welche die
Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)
oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30)
wurde,
d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen
(§ 2 Abs. 3) handelt, sowie
kleinstflächige Baumgruppen in der Flur,
e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren
Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden
Eisenbahn dienen,
f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z. 2 des
Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974,
soweit sie auf Grund von Staatsverträgen,
die die Vermessung und Vermarkung der
Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten
sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene
der §§ 83 und 84 finden Anwendung.
(5) Als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch
nicht Forstgärten, Forstsamenplantagen und
Christbaumkulturen, die nicht auf Waldboden
angelegt wurden, sofern deren Inhaber binnen
zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Errichtung solcher Anlagen, die Zucht von forstlichem
Vermehrungsgut oder von Christbäumen
der Behörde gemeldet hat. Erfolgt eine solche
Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten
Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis
46, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen
überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen
überdies jene der §§ 83 und 84,
Anwendung.
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung
von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als
Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als
Kahlfläche bezeichnet.
Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf den forstlichen Bewuchs in
der Kampfzone des Waldes und in Windschutzanlagen
anzuwenden, ungeachtet der Kulturgattung
oder Benützungsart der Grundflächen und
des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die
Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und
der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses
zu verstehen.
(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen
oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu
verstehen, die vorwiegend dem Schutze vor
Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche
Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.
Wald im Verhältnis zum Grundsteuer- und
Grenzkataster
§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder
Grundstücksteil) im Grundsteuerkataster der
Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der
Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine
Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht
erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes,
solange die Behörde nicht festgestellt
hat, daß es sich nicht um Wald handelt.
(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden,
die für die Eintragung der Benützungsart Wald
im Grenzkataster oder für die Eintragung der
Kulturgattung Wald im Grundsteuerkataster von
Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligung und
Bescheid über die Feststellung eines Grundstückes
oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt
der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt
zu übermitteln.
(3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich
von Erhebungen eine Änderung in der
Benützungsart oder Kulturgattung Wald festgestellt
hat, hievon der Behörde Mitteilung zu
machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
(4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche
oder um mit Einforstungsrechten belastete
Grundstücke handelt, hat die Behörde von den
im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde
Mitteilung zu machen.
(5) Wird in einer Katastralgemeinde das
Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung eines
Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde
durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke
dieser Katastralgemeinde — bei teilweiser
Neuanlegung die Eigentümer der Grundstücke,
hinsichtlich derer der Grundsteuerkataster in
einen Grenzkataster umgewandelt werden soll
(§ 17 des Vermessungsgesetzes) — aufzufordern,
in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten
Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der
Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen,
daß die Entscheidungen über diese Anträge
im Verfahren zur Neuanlegung berücksichtigt
werden können. Ist im Feststellungsverfahren
ein Augenschein vorzunehmen, so ist
er tunlichst gleichzeitig mit etwaigen Grenzverhandlungen
der Vermessungsbehörde (§ 24 des
Vermessungsgesetzes) durchzuführen.
Neubewaldung
§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald
waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat
oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab
deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung
nach Erreichen einer Überschirmung von
fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des
IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein
des Bewuchses anzuwenden.
(2) Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung
(§ 18 Abs. 2) durchgeführt wurde,
gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des
§ 13 Abs. 8 als Wald.
(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel
gemäß den Bestimmungen des
X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem
Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel
als Waldboden; im Falle von Hochlagenaufforstungen
gilt dies jedoch erst ab Sicherung der
Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.
Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone
des Waldes oder als Windschutzanlage den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf
Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten
ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19
Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche
zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald
im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie
mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser
Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes
handelt. Weist der Antragsteller nach,
daß
a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht
zutreffen oder
b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde
oder
c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt
hat, daß es sich nicht um Wald im
Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt,
so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen,
daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald
im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten
belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde
zu hören.
II. ABSCHNITT
FORSTLICHE RAUMPLANUNG
Aufgabe der forstlichen Raumplanung
§ 6. (1) Aufgabe der forstlichen Raumplanung
ist die Darstellung und vorausschauende Planung
der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von
Teilen desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten
Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in
solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit
anzustreben, daß seine Wirkungen (Nutz-,
Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung)
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt
sind. So muß insbesondere
a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn-
und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen
die räumliche Anordnung und Ausgestaltung
der Wälder so beschaffen sein,
daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen
des Waldes gewährleistet
sind;
b) in Gebieten, in denen den Schutz- und
Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere
Bedeutung zukommt, wie als
Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz
oder als Wasserspeicher, eine dieser Bedeutung
entsprechende räumliche Gliederung
des Waldes vorhanden sein.
(3) Die forstliche Raumplanung hat die
Koordinierung aller in Betracht kommenden und
für sie bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.
Umfang der forstlichen Raumplanung
§ 7. Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere
zu erstrecken
a) auf die Darstellung und Planung von
Waldgebieten
1. mit überwiegender Nutzwirkung unter
besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten
mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
2. mir überwiegender Schutz-, Wohlfahrts-
oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder
Bannwälder oder Wälder, die vor
Immissionen einschließlich Lärm schützen,
sowie
3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen
zum Schutze vor Immissionen
bedürfen,
b) auf die Darstellung von
1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder
Lawinen und
2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen,
c) auf die Planung der
1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden
Flächen sowie der Aufforstung zum
Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung
und der Verbesserung
des Wasserhaushaltes, insbesondere in.
unterbewaldeten Gebieten,
2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und
Almwirtschaft, wo dies, wie in der
Kampfzone des Waldes, für eine bessere
Entfaltung der Wirkungen des Waldes
vorteilhaft ist.
Forstliche Raumpläne
§ 8. (1) In den forstlichen Raumplänen sind
die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen,
die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes
bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7
a) kartographisch und textlich darzustellen
(Planerstellung) und
b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen
Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
(2) Forstliche Raumpläne sind
a) der Waldentwicklungsplan (§ 9),
b) der Waldfachplan (§ 10),
c) der Gefahrenzonenplan (§ 11).
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie
die Form und Ausgestaltung der forstlichem
Raumpläne hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
Waldentwicklungsplan
§ 9. (1) Der Waldentwicklungsplan erstreckt
sich auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setze
sich aus Teilplänen zusammen.
(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu
erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines
Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken.
Zur Ausarbeitung dieser forstlichen
Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 lit. c)
befugt.
(3) Kann ein Teilplan aus dem Grunde der
Gesamtheit der Planung zweckmäßigerweise nur
erstellt werden, wenn er in einem Teilplan des
benachbarten Bundeslandes seine Fortsetzung
findet, oder soll ein bereits bestehender Teilplan
aus demselben Grund im benachbarten Bundesland
fortgesetzt werden, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft für die
danach erforderliche einheitliche Gestaltung dieser
Teilpläne vorzusorgen.
(4) Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes,
insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung
für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der
§§ 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen
Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil
(Darstellung) zu gliedern.
(5) Der Landeshauptmann hat auf Antrag
einen Waldfachplan auf dessen Zulässigkeit und
Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes zu prüfen und für den Fall, daß das
Ergebnis der Überprüfung zu Bedenken keinen
Anlaß gibt,
a) in den Teilplan aufzunehmen oder, sofern
ein solcher nicht vorliegt,
b) als Teilplan für das betreffende Gebiet
anwendbar zu machen.
(6) Der Teilplan und seine Anpassungen an den
jeweiligen tatsächlichen Stand der Entwicklung
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft. Diese ist zu erteilen,
wenn der Plan den Bestimmungen dieses
Abschnittes entspricht und auf bestehende Teilpläne
benachbarter Bundesländer Bedacht nimmt.
Vor der Einholung der Zustimmung hat der
Landeshauptmann eine Stellungnahme des Landes
vom Standpunkte der Landesraumplanung einzuholen.
Nach Vorliegen der Zustimmung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
hat der Landeshauptmann den Plan den in
Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden
zur Kenntnis zu bringen. Diese haben den
Plan in ihren Amtsräumen während der Amtsstunden
zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen
und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
Jedermann ist berechtigt, in den Plan Einsicht zu
nehmen.
Waldfachplan
§ 10. (1) Der Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer
oder von hiefür in Betracht
kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan,
der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich
des Planungsträgers enthält.
(2) Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind
Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschafe
befugt.
Gefahrenzonenpläne
§ 11. (1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne
und deren Anpassung an den jeweiligen
Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung
von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.
(2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach-
und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad
sowie jene Bereiche darzustellen,
für die eine besondere Art der Bewirtschaftung
oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen
erforderlich ist.
(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist
dem Bürgermeister zu übermitteln und von
diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung
ist öffentlich kundzumachen.
(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb
der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes
schriftlich Stellung zu nehmen. Auf
diese Bestimmung ist in der Kundmachung
(Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist
durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fachliche
Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
abzuändern; rechtzeitig abgegebene
Stellungnahmen (Abs. 4) sind hiebei in Erwägung
zu ziehen.
(6) Die Kommission besteht aus einem Vertreter
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
als Vorsitzenden, sowie je einem
Vertreter der gemäß § 102 Abs. 1 lit. a zuständigen
Dienststelle, des Landes und der Gemeinde.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch einfache
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Bundesminister hat den von der
Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes
zu genehmigen, wenn die Bestimmungen
dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.
(8) Die im § 102 Abs. 1 lit. b genannten Dienststellen
haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne
zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen.
Je ein Gleichstück ist den betroffenen
Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden
zur Verfügung zu stellen.
(9) Im Falle der Änderung der Grundlagen
oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan
an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf
das Verfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß
Anwendung.
III. ABSCHNITT
ERHALTUNG DES WALDES UND DER
NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
A. Erhaltung des Waldes;
Allgemeines
Öffentliche Interessen an der Walderhaltung
§ 12. Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen
des Waldes im öffentlichen Interesse sind
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende
Grundsätze zu beachten
a) Waldboden ist als solcher zu erhalten;
b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft
des Bodens erhalten und seine
Wirkungen (§ 1 Abs. 1) nachhaltig gesichert
bleiben;
c) bei Nutzung des Waldes ist unter Berücksichtigung
des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes
und allenfalls vorhandener
Planungen vorzusorgen, daß Nutzungen
entsprechend der forstlichen Zielsetzung
den nachfolgenden Generationen
vorbehalten bleiben.
Wiederbewaldung
§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen
und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des
§ 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut
forstlicher Holzgewächse rechtzeitig
wiederzubewalden.
(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig,
wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat
oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten,
dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde
nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß
durchgeführt wurden.
(3) Bei Nutzungsarten und auf Standorten,
bei denen die Naturverjüngung durch Samen,
Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes
von acht Jahren die Regel ist, darf mit
der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten
Zeitraum hinaus zugewartet werden.
Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder
reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann
ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche
oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr
die Wiederbewaldung durchzuführen.
(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung
offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung,
kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene
Frist um höchstens drei Jahre verlängern,
sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken
aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a
bestehen.
(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2
und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen
um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn
erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch
Krankheit oder eine Katastrophensituation in
seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
(wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in
eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt
nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1
und 27 Abs. 1 Anwendung finden.
(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie
durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so
beginnt für die davon betroffene Fläche die
Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung
der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von
der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert
werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen,
wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten
Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan
vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung
in der kürzestmöglichen Zeit, längstens
jedoch innerhalb der verlängerten Frist,
vorsieht.
(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte
Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im
Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert
ist.
(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn
sie durch mindestens drei Wachstumsperioden
angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen
Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist
und keine erkennbare Gefährdung der
weiteren Entwicklung vorliegt.
(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden,
die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs-
oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet
sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser
Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet
ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten
das Recht zu, bei der Behörde
ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die
Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden;
vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen
mit der Agrarbehörde herzustellen.
Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen
§ 14. (1) Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden
Grundstückes hat aus dem nachbarlichen
Wald das Überhängen von Ästen in den
Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in
das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden,
wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den
nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung
durch Wind oder Sonnenbrand
aussetzen würde. Wird durch das Überhängen
von Ästen oder das Eindringen von
Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen
Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so
hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetretenen
vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber
dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch
auf angemessene Entschädigung. Über die
Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde
mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft,
wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres
nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung
der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in
dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für
das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen
über das Verfahren außer Streitsachen. Das
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71,
ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung
kann erst nach Ablauf von 25 Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen
werden.
(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang
seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung
von weniger als 40 Metern zu unterlassen,
wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer
offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde
(Deckungsschutz).
(3) Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des
angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern
etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren,
sofern die jeweilige Entfernung von der
Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten
weniger als 40 Meter beträgt; allfällige
zwischen den Waldflächen liegende, unter
§ 1. Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von
weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
(4) Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen
Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders
gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stärk windgefährdeten
Lagen oder mit besonderen windanfälligen
Aufbauformen) nicht aus, so hat die
Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen
Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von
Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz
über eine Entfernung von mehr als 40 Metern,
nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.
(5) Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht,
wenn
a) der nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2
und 3 ein um 30 Jahre über der Obergrenze
der Hiebsunreife (§§ 80 Abs. 3 und 4 sowie
95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter erreicht hat
und der zum Deckungsschutz Verpflichtete
die Fällungsabsicht dem Eigentümer des
nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens
sechs Monate vor Durchführung der
beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder
b) die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß § 44 Abs. 2 von der Behörde
angeordnet wurde.
Waldteilung
§ 15. (1) Die Teilung von Waldgrundstücken,
durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das
für die Walderhaltung und eine zweckmäßige
Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß
aufweisen würden, ist verboten. In besonders
begründeten Fällen, wie bei Trassenführungen,
hat die Behörde, unbeschadet sonstiger
bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen
für eine Teilung von Waldgrundstücken,
mit Bescheid Ausnahmen von diesem
Verbot zu bewilligen.
(2) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10
Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen
festzusetzen.
Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten.
Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch
Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens
wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder
Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich
gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften
Gefährdung, insbesondere durch Wind,
Schnee, wildlebende Tiere, Immissionen,
ausgenommen solche gemäß § 47, oder
durch Ablagerung von Unrat (wie Müll,
Gerümpel) ausgesetzt wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt,
so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen,
mit Ausnahme solcher der Wildhege,
zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung
der Folgen derselben vorzukehren und
durch jagdbare Tiere verursachte. Waldverwüstungen
der Jagdbehörde mitzuteilen. Insbesondere
kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2
eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben,
innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung
binden oder anordnen, daß der Verursacher die
Gefährdung und deren Folgewirkungen in der
Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche
Ansprüche des Waldeigentümers bleiben
unberührt.
(4) Wurde Unrat im Wald abgelagert (Abs. 2
lit. d und § 174 Abs. 4 lit. c und d),
so hat die Behörde die Person, die die
Unratablagerung vorgenommen hat oder die
hiefür verantwortlich ist, festzustellen und
ihr die Entfernung des Unrats aus dem Wald
aufzutragen. Läßt sich eine solche Person
nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde,
in deren örtlichem Bereich die Unratablagerung
im Wald erfolgt ist, die Entfernung
des Unrats auf deren Kosten aufzutragen. Wird
die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die
Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.
Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist
eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu
anderen Zwecken als für solche der Waldkultur
(Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde
eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein
öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung
der zur Rodung beantragten Fläche das
öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser
Fläche als Wald überwiegt.
(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2
sind insbesondere begründet in der umfassenden
Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und
öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen
Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau,
in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung
sowie im Siedlungswesen.
(4) Bei Abwägung der öffentlichen Interessen
im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde insbesondere
auf eine die erforderlichen Wirkungen des
Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht
zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die
Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Rodungsbewilligung; Bedingungen und Auflagen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls
an Bedingungen zu binden und mit
Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet
ist, daß die Walderhaltung über das bewilligte
Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere
sind danach
a) die Durchführung der Rodung zu befristen,
b) die Giltigkeit der Bewilligung an die ausschließliche
Verwendung der Fläche zum
beantragten Zweck zu binden,
c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung
nachteiliger Wirkungen für die
umliegenden Wälder oder zum Ausgleich
des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung)
geeignet sind.
(2) In der die Ersatzaufforstung betreffenden
Vorschreibung ist der Rodungswerber zu verpflichten,
dafür zu sorgen, daß die durch die
Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für
die nähere Umgebung der Rodungsfläche wiederhergestellt
werden. Die Vorschreibung kann auch
dahin lauten, daß der Rodungswerber auf dem
Grundstück eines anderen Grundeigentümers in
der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf
Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung
die Aufforstung bis zur Sicherung der
Kultur durchzuführen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht
möglich oder nicht zumutbar, so hat der
Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten,
der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche,
wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der
Geldbetrag ist von der gemäß § 19 Abs. 1 zuständigen
Behörde unter sinngemäßer Anwendung
der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
vorzuschreiben und einzuheben.
Er bildet eine Einnahme des Bundes und
ist für die Durchführung von Neubewaldungen
zu verwenden; diese sind in möglichster Nähe
der Rodungsfläche vorzunehmen.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, daß der
beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter
Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid
die beantragte Verwendung ausdrücklich
als vorübergehend zu erklären und entsprechend
zu befristen, ferner ist die Auflage zu erteilen,
daß der Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten
Frist wieder zu bewalden ist (befristete Rodung).
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf befristete Rodungen (Abs. 4) keine Anwendung.
(6) Bestehen begründete Zweifel an
a) der Erfüllung einer vorgeschriebenen Auflage
(Abs. 1) oder
b) der Durchführung der Wiederbewaldung
nach Ablauf der festgesetzten Frist
(Abs. 4),
so ist eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene
Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor
deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung
nicht begonnen werden. Die Bestimmungen
des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Es gelten
a) sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für befristete Rodungen ab dem
Ablauf der Befristung,
b) die Bestimmungen des IV. Abschnittes und
der §§ 172 und 174 für alle übrigen Rodungen
bis zur Entfernung des Bewuchses.
Rodungsverfahren
§ 19. (1) Für die Entscheidung über den
Rodungsantrag ist zuständig
a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
für Rodungen, die Zwecken der
militärischen Landesverteidigung dienen
sollen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen
übrigen Fällen.
(2) Zur Einbringung eines Antrages auf
Rodungsbewilligung sind berechtigt
a) der Waldeigentümer,
b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen
Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen,
c) in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die
Agrarbehörde,
d) in den Fällen von Rodungen für Anlagen
zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und
Speicherung von Energieträgern die Unternehmungen,
die solche Anlagen betreiben,
soweit zu ihren Gunsten enteignet werden
kann oder Leitungsrechte begründet werden
können, vorbehaltlich der Zustimmung
des gemäß lit. b Zuständigen,
e) in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke
die Inhaber von Konzessionen
gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl.
Nr. 60/1957.
(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der
nicht älter als drei Monate sein darf, und der
Grundbesitzbogen über die Liegenschaft anzuschließen.
Der Antrag hat ferner das genaue
Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche und
einen Lageplan zu enthalten. Der Lageplan,
dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab
sein darf, ist in dreifacher Ausfertigung,
in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung,
anzuschließen. Weiters sind im Antrag
die Eigentümer nachbarlich angrenzender
Grundstücke (Anrainer) anzuführen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind
a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang
ihres Antragsrechtes,
b) der dinglich Berechtigte an der zur Rodung
beantragten Waldfläche,
c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der
zur Rodung beantragten Waldfläche nach
den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen
oder Gewinnen bergfreier oder
bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt
ist, sowie
d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte
der an die zur Rodung beantragten
Waldfläche angrenzenden Waldflächen; § 14
Abs. 3 zweiter Halbsatz ist hiebei zu berücksichtigen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
a) die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte
Fläche liegt, zur Wahrnehmung
von örtlichen öffentlichen Interessen und
b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur
Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen
berufen sind,
zu hören. Das Recht auf Anhörung gemäß lit. a
wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.
(6) Vor der Entscheidung über den Rodungsantrag
ist eine mündliche Verhandlung an Ort
und Stelle durchzuführen. Diese kann entfallen,
wenn weder forstfachliche Bedenken gegen die
Rodung bestehen noch die Parteien, die Gemeinde
und die im Abs. 5 lit. b umschriebenen Behörden
sich gegen den Rodungsantrag ausgesprochen
haben.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen
erhoben, so hat die Behörde auf eine
gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
Kommt eine solche nicht zustande, so hat die
Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag
die Parteien unter ausdrücklicher Anführung
der durch den Bescheid nicht erledigten
zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung
derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrages gemäß
Abs. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung
erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt
werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die
Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das
Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck
entsprechendes Verfügungsrecht an der
zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
Verhältnis zu den Agrarbehörden
§ 20. (1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder
Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde
die Agrarbehörde zu verständigen und das
Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung
über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.
(2) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung
einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des
Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich,
so kommt der Agrarbehörde Parteistellung
zu.
(3) An Stelle der Antragsbeilagen im Sinne des
§ 19 Abs. 3 genügt im Falle des Abs. 2 die
Angabe des Flächenausmaßes der beantragten
Rodung und der Anschluß
a) eines Lageplanes für die Bringungsanlage in
vierfacher Ausfertigung,
b) je eines Verzeichnisses der Weginteressenten,
der betroffenen Waldgrundstücke und
deren Eigentümer, allenfalls bestehender
Einforstungsrechte oder sonstiger Rechte
an den zur Rodung beantragten Flächen
und
c) eines Verzeichnisses der Anrainer, sofern
diese nicht selbst Interessenten sind.
B. Wälder mit Sonderbehandlung
Schutzwald, Begriff
§ 21. (1) Schutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Wälder, deren Standort durch die
abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und
Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere
Behandlung zum Schutze des Bodens und des
Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung
erfordern.
(2) Schutzwälder sind
a) Wälder auf Flugsand- und Flugerdeböden,
b) Wälder auf zur Verkarstung neigenden
oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
c) Wälder in felsigen, seichtgründigen oder
schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung
nur unter schwierigen Bedingungen
möglich ist,
d) Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen
zu befürchten sind,
e) der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
f) der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende
Waldgürtel.
Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes
hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen
jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung
als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender
Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge
bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet
ist.
(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen
für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21
vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch
wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig
festgestellt worden ist, als Schutzwald zu
behandeln.
(3) Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absätzen
1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese
aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald
gedeckt werden können. Darüber hinaus
ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und
Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald,
sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß
den §§ 40 bis 45 verpflichtet.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Behandlung und Nutzung der
Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln.
In dieser kann insbesondere angeordnet werden,
daß
a) freie Fällungen einer Bewilligung oder Genehmigung
bedürfen (§§ 85 und 94), soweit
nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a
Anwendung findet,
b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von
§ 13 festzusetzen ist,
c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4
abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten
ist.
Feststellungsverfahren bei Schutzwald
§ 23. (1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder
Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde
auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
(2) Das Feststellungsverfahren ist von Amts
wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung
einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald
erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende
Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig
zu untersagen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation
eines Waldes als Schutzwald gegeben, so
hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach
Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen
Verhandlung, durch Bescheid festzustellen;
sind sie nicht oder nicht mehr gegeben,
so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers
oder von Amts wegen durch Bescheid
festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.
Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald
§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn
zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen
erforderlich sind, für das betreffende
Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten
Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen
bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere
Ausgestaltung anzupassen.
(2) Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können
insbesondere sein
a) die Wiederbewaldung unzureichend verjüngter
und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter
Schutzwälder,
b) die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche
Behandlung des Schutzwaldgebietes,
auch im Hinblick auf dessen Erschließung.
(3) Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes
hat zu umfassen
a) die kartenmäßige Erfassung der Schutzwälder
hinsichtlich des Zustandes und der
Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse,
b) die gemäß Abs. 1 zur Erhaltung der Schutzwälder
oder zur Verbesserung ihres ZuStandes
erforderlichen Maßnahmen, deren
zeitlichen Ablauf und Kosten.
(4) Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 eine Fällung überalterter
Bestände zum Zwecke der Verjüngung
erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese
nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist
in einem Betrieb ein leitender Forstwirt bestellt,
so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen
werden. § 22 findet Anwendung.
(5) Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b
umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe
des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt
werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers,
die im § 22 Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen
durchzuführen, bleibt hievon unberührt.
(6) Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist,
hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen
Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes
zur Schutzwaldsanierung ergebenden
Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen
und die Durchführung der Maßnahmen
durch Bescheid vorzuschreiben.
Sonderbestimmungen für die Kampfzone des
Waldes und für Windschutzanlagen
§ 25. (1) In der Kampfzone des Waldes finden
die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sinngemäß
Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde,
soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern
und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung
handelt, durch Bescheid die Fällung an eine
Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen.
Im Falle der Bewilligung ist die Fällung
an die behördliche Auszeige zu binden. Der
Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für
seine Erlassung weggefallen sind.
(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung
des Bewuchses in der Kampfzone des
Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit
der Bewuchs keine Schutzfunktion mehr erfüllt.
(3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch
die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung
an einer anderen Stelle herbeigeführte
örtliche Veränderung des Bewuchses in der
Kampfzone des Waldes. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil
der überschirmten Fläche nicht verringert
und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt
wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls
an Bedingungen und Auflagen zu
binden.
(4) Auf die nach den Abs. 2 und 3 durchzuführenden
Verfahren finden die Bestimmungen
der §§ 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.
(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln,
daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt
wird. Fällungen in Windschutzanlagen
bedürfen der behördlichen Auszeige.
Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 26. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung
des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen
zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit
den zuständigen Landesbehörden die volle
Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet
der Vorschriften in den Angelegenheiten der
Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG), näher
zu regeln
a) die Voraussetzungen zur Einleitung eines
Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen
sowie das Verfahren selbst
einschließlich des Enteignungsverfahrens,
b) das Verfahren zur Feststellung, ob bereits
bestehende Wälder den Charakter von
Windschutzanlagen haben und
c) die Nutzung der Windschutzanlagen, deren
Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen
für das Auflassen einer Windschutzanlage.
Bannwald
§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter
Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen
und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber
der Nutzwirkung (§ 1 Abs. 1) ein Vorrang
zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen,
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche
oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck)
sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung
der Waldbewirtschaftung infolge der
Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag,
Schneeabsitzung, Erdabrutschung,
Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
b) die Abwehr der durch Emission bedingten
Gefahren,
c) der Schutz von Heilquellen sowie von
Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen
vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der
Hygiene und Erholung sowie die Sicherung
der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung
der Umgebung solcher Orte,
d) die Sicherung eines Wasservorkommens,
e) die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen
und energiewirtschaftlichen
Leitungsanlagen,
f) die Sicherung der Verteidigungswirkung
von Anlagen der Landesverteidigung.
Inhalt der Bannlegung
§ 28. (1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung
der nach dem Bannzweck und den
örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen
und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen
Gewährleistung der Durchführung der
Maßnahmen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1
umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die
Behörde insbesondere
a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder
Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen,
der den Bannzweck am besten zu
erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte
Waldbehandlung zu verbieten oder
aufzuerlegen,
b) bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten
vorzuschreiben, einzuschränken oder zu
verbieten,
c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte
einzuschränken oder aufzuheben,
d) bestimmte Bringungsarten oder die Benützung
bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben,
örtlich oder zeitlich zu beschränken
oder zu verbieten,
e) auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer
des Bannwaldes zu verpflichten, besondere
Maßnahmen (wie die Errichtung
und Erhaltung von Anlagen zum Schutze
vor Steinschlag, Vermurungen und
Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen
u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß
zu dulden.
(3) Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls
a) die Fällung an die vorherige Anmeldung
oder forstfachliche Auszeige oder an eine
Bewilligung zu binden,
b) die Bewirtschaftung nach einem behördlich
genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,
c) den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung
einer für die Überwachung
der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen
verantwortlichen Person vorzuschreiben,
d) ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich
zu machendes Verbot des Betretens
des Bannwaldes durch Unbefugte zu
erlassen.
(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes
hat die Behörde die Durchführung der
gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den
Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem
durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.
Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen
§ 29. (1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage
in Bann gelegt und erscheint es im Interesse
eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so
hat die Behörde, abgesehen von den im § 28
Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im
Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen,
daß die beabsichtigte Durchführung von
Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn
dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen
technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.
(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt
es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e
näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene
Kosten zu treffen.
(3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten
durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des
Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen
Verkehrs die Anwesenheit eines
Überwachungsorgans des Straßen- bzw. des Bahnaufsichtsdienstes
erforderlich machen, so hat der
Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen
für die Entsendung eines solchen Organs auf
eigene Kosten Sorge zu tragen.
(4) Das Überwachungsorgan ist berechtigt, soweit
es zur ungestörten und sicheren Aufrechterhaltung
des Verkehrs notwendig ist, die Einstellung
der Waldarbeiten vor und während des
Verkehrs, allenfalls auch durch Signalgebung, zu
verfügen.
(5) Der Waldeigentümer ist verpflichtet,
a) das Betreten des Bannwaldes durch Überwachungsorgane
zwecks Erhebung von allfälligen,
die Verkehrsanlage oder den Verkehr
gefährdenden Gebrechen sowie die
Ausführung etwaiger Vorkehrungen im
Sinne des Abs. 2 zu dulden und
b) den Anordnungen des Überwachungsorgans
(Abs. 4) Folge zu leisten.
(6) Die Verpflichtung gemäß Abs. 5 lit. b trifft
auch die Leute des Waldeigentümers, sowie den
Käufer von Holz auf dem Stock, den Schlag-
und den Bringungsunternehmer und deren Leute.
(7) Vor Erlassung des Bannlegungsbescheides
ist die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde
zu hören.
Bannlegungsverfahren
§ 30. (1) Das Bannlegungsverfahren ist von
Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt
a) hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27
Abs. 2
1. lit. a bis d: alle physischen oder juristischen
Personen, die ein rechtliches Interesse
an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,
2. lit. a überdies: Dienststellen gemäß § 102
Abs. 1,
3. lit. e: der Erhalter der Verkehrsanlage
oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
4. lit. f: der Bundesminister für Landesverteidigung;
b) hinsichtlich sonstiger Bannzwecke: das Land
vom Standpunkt der Landesraumplanung
sowie der Waldeigentümer.
(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung
des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten,
insbesondere den Bannzweck, die genaue
Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten
Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen
und den Kreis der voraussichtlich
Begünstigten.
(4) Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch
auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder
einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102
Abs. 1 zu hören.
(5) Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der
Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie
auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte
Zeit auszusprechen.
(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung
weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers,
des Begünstigten oder von Amts
wegen aufzuheben.
(7) Ina Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den
darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.
Entschädigung
§ 31. (1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm
aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile
erwachsen, Anspruch auf Entschädigung.
Die Kosten für die Ausführung angeordneter
Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen.
(2) Die Entschädigung entfällt insoweit, als
der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen
Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel
zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen
verpflichtet ist.
(3) Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach
voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit
solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden,
daß eine ordnungsgemäße Nutzung
durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen
erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf
Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des
Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.
(4) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind
die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,
dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag
der Entschädigung oder die erste Rente ist
binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides
auszuzahlen. Auf Verlangen
des Waldeigentümers hat die Behörde dem
Begünstigten die Leistung einer angemessenen
Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.
(5) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind
auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald
haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen
vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
(6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten
zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren
Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung
von diesen im Verhältnis des erlangten
Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu
tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers
selbst ist hiebei einzurechnen.
(7) Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag
von der Behörde mit Bescheid festzusetzen;
sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten
zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid
auch die Aufteilung der Entschädigung zu
bestimmen.
(8) Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann
jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung
bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes
zuständigen Bezirksgericht beantragen.
Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen
Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung
in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der
Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht
jederzeit beantragen.
(9) Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit
Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen
werden.
(10) Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung
der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des
Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.
(11) Im Streitfall hat die Behörde die Höhe
der Kosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag
festzustellen und vorzuschreiben.
Einforstungswälder
§ 32. (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf
denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder),
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
des § 12 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften,
daß die Ausübung der Einforstungsrechte
gewährleistet ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder)
und für Nutzungsrechte an diesen
Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).
C. Benützung des Waldes zu
Erholungszwecken
Arten der Benützung
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet des
Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34,
Wald zu Erholungszwecken betreten und sich
dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen
nicht benützt werden
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot
aus den Gründen des § 28
Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7
verfügt hat,
b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen,
wie Forstgärten und Saatkämpe,
Holzlager- und Holzausformungsplätze,
Material- und Gerätelagerplätze,
Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen,
ausgenommen Forststraßen, einschließlich
ihres Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen,
diese unbeschadet des § 4
Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe
von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung,
wie ein Lagern über den Tag hinaus, ein Zelten,
Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung
des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen
mit Zustimmung jener Person, der die
Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Die
Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten
oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt
als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung
und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10
ersichtlich gemacht wurde.
(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der
Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge
im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von
über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten
zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne
des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße
abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter
der Forststraße und der für den Rettungseinsatz
zuständigen Stelle eine für den Erhalter der
Forststraße zumutbare Vereinbarung über die
Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen.
Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem
Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine
dem Umfang der Benützung der Forststraße
entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche
Nachteile. Die Bestimmungen des § 14
Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff.
ABGB) nicht ein.
Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 2 darf Wald von der Benützung zu
Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet
(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen
werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für
folgende Flächen
a) Baustellen von Bringungsanlagen und
anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und
-bringung bis zur Abfuhrstelle auf die
Dauer der Holzerntearbeiten;
c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische
Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl
geworfen oder gebrochen wurden und noch
nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung
der Aufarbeitung;
d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft
werden, solange es der Bekämpfungszweck
erfordert;
e) Wildwintergatter, die dem Schutz des Waldes
vor Wildschäden dienen, soweit ihr
Ausmaß bei einem Jagdgebiet bis zu 800 ha
25 ha und bei einem Jagdgebiet über
800 ha 3% dieser Fläche nicht übersteigt;
f) Waldflächen, wenn und solange sie
wissenschaftlichen Zwecken dienen und
diese ohne Sperre nicht erreicht werden
können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für
Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten
Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht,
gewidmet sind;
b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen,
wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen
Erholungseinrichtungen, ohne
Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet
sind;
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten
im engeren örtlichen Zusammenhang
mit ihren Wohnhäusern vorbehält
und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche,
höchstens aber 15 ha, nicht
übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche
unter 10 ha dürfen bis zu 0•5 ha gesperrt
werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer aus den
Gründen des Abs. 3 eine dauernde Sperre von
Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat
er hiefür bei der Behörde die Bewilligung zu
beantragen. In dem Antrag sind die Grundstücknummer
und der Sperrgrund anzugeben. Dem
Antrag ist eine Lageskizze anzuschließen.
(5) Wald, der von der Benützung zu
Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den
Fällen
a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom
Waldeigentümer,
b) des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde
zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2
lit. c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung
nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist,
bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels
Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche
Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen
in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche
führen, anzubringen.
(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu
Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3
sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten
Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die
Sperre
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d
sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle
durch die Waldfläche führenden nicht
öffentlichen Wege,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e und f, des
Abs. 3, sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf
nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet
bestehender Benützungsrechte.
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der
Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten
Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er
geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist
dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche
nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre
durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit
der Benützung der durch die gesperrte
Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln
zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt
ist, diese Möglichkeit durch Überstiege
oder Tore zu gewährleisten.
(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer
Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes
gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken
nicht benützt werden dürfen, dürfen
Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7
in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen
werden.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung die Arten der
Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln
sowie die Art der Ersichtlichmachung
näher zu regeln. Auf den Hinweistafeln ist
jedenfalls auch darauf zu verweisen, daß mit
besonderen Gefahren durch Arbeiten im Zuge
der Waldbewirtschaftung gerechnet werden muß.
Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen
§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren,
a) hinsichtlich derer von einem Antragsberechtigten
(Abs. 4) eine Überprüfung beantragt
wurde, oder
b) deren Bewilligung gemäß § 34 Abs. 4 beantragt
wurde,
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit
der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des
Abs. 1 lit. a dies mit Bescheid festzustellen, In
den Fällen des Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu
erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit
der Sperre, so hat die Behörde dies mit
Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer
die erforderlichen Maßnahmen, wie die Errichtung
von Überstiegen oder Toren oder die Beseitigung
von Sperren, mit Bescheid aufzutragen.
Ergibt die Überprüfung, daß nur das Ausmaß
der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat
die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid
festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid
aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen,
soweit sie der Sperre über das festgelegte
Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn
a) Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34
Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,
b) in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie
der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare
Bedarf für Erholung nicht mehr
gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen
(§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen
werden kann,
c) die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer
Vorschreibungen gemäß § 34
Abs. 8 nicht entsprochen hat.
(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 lit. a
sind
a) die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche
liegt,
b) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften
zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs
berufene Stelle,
c) Organisationen, deren Mitglieder bisher die
gesperrte Fläche regelmäßig begangen
haben,
d) der Waldeigentümer.
Erholungswald
§ 36. (1) Besteht an der Benützung von Wald
für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse,
weil
a) für die Bevölkerung bestimmter Gebiete,
insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf
an Erholungsraum besteht, der infolge
seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt
werden soll, oder
b) die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung
von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten
wünschenswert erscheint,
so kann die Erklärung zum Erholungswald
(Abs. 3) beantragt werden, sofern es sich nicht
um Waldflächen gemäß § 34 Abs. 3 handelt oder
nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung
(§ 1 Abs. 1 lit. b) dadurch gefährdet würde. Zum
Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die
Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der
im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind
a) das Land vom Standpunkte der Landesraumplanung,
b) die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt
oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende
Anzahl der Waldbesucher kommt,
c) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften
zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs
berufene Stelle,
d) Organisationen, deren Mitglieder die Waldfläche
regelmäßig begehen,
e) der Waldeigentümer.
(3) Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme
auf die Gewährleistung der Wirkungen
des Waldes (§ 1 Abs. 1), auf die Sicherstellung
der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen
(Abs. 5) sowie auf Bergbau- und
Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu
prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid
zum Erholungswald zu erklären, wenn
hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen
und die Voraussetzungen gemäß
den Abs. 1 und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft
des Bescheides hat der Landeshauptmann
diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als
erklärten Erholungswald auszuweisen.
(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald
erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen,
so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers
oder eines Antragsberechtigten gemäß
Abs. 2 lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung
des Waldeigentümers nachweist,
zur Schaffung und Benützung von Gestaltungseinrichtungen
(Abs. 5)
a) Rodungen, insbesondere befristete Rodungen
(§ 18),
b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer
Hochwaldbestände (§ 81),
c) Ausnahmen von den Bestimmungen der
§§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. c, 40 Abs. 3
und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden
Verordnung
zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die
Erholungswirksamkeit erhöht wird und das
öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schutzwirkung
des Waldes nicht entgegensteht.
(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des
Abs. 4 sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und
Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr-
und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten
für den Erholungsverkehr, Tiergehege,
Waldlehr- und -sportpfade und Sporteinrichtungen.
(6) Auf die Kostentragung für die Maßnahmen
im Erholungswald sowie für die als Folge der
Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden
vermögensrechtlichen Nachteile
finden die Bestimmungen des § 31 und des Abschnittes
X, insbesondere des § 146 Abs. 2,
Anwendung.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß den
Abs. 1, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die
Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die
Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen
nach Abs. 4 zu widerrufen.
D. Wälder mit Nebennutzungen
Waldweide; Schneeflucht
§ 37. (1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung
des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1
Abs. 1) nicht gefährdet werden.
(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme
auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls
auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen,
in denen das Weidevieh die bereits bestehende
oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen
könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide
nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von
den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag
des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten
hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im
§ 12 festgelegten Grundsätze den Umfang, die
Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen
durch Bescheid festzulegen.
(4) Die für Weiderechte in Einforstungswäldern
geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden
werden durch die Regelungen der
Abs. 1 und 3 nicht berührt.
(5) Im Falle drohender Elementargefahren und
für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist
jeder Waldeigentümer
a) berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben,
darin zu bergen und weiden zu
lassen und
b) verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung
in seinen Wald eintreiben zu lassen
(Schneeflucht).
(6) Der gemäß Abs. 5 lit. b verpflichtete Waldeigentümer
hat Anspruch auf Entschädigung für
vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der
Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers
sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1
dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.
Streugewinnung
§ 38. (1) Bodenstreu, wie Laub- oder Nadelstreu
u. dgl., darf nur unter Schonung des Waldbodens
gewonnen werden. Die Gewinnung von
Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf derselben
Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig.
In Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen,
in Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf
denen die Streunutzung die Wiederbewaldung
gefährden würde, ist die Gewinnung von Bodenstreu
gänzlich untersagt.
(2) Die Aststreugewinnung an stehenden Bäumen
(Schneiteln) ist verboten.
Harznutzung
§ 39. (1) Geharzt dürfen nur Baumarten
werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung
geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das
Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner
Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird
(harzungsfähige Baumarten).
(2) In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe
des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in
Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen
behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese
darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung
den Bestimmungen der §§ 22 und 25
nicht widerspricht.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung
a) die harzungsfähigen Baumarten festzustellen
und
b) die Verwendung bestimmter Werkzeuge
oder die Anwendung bestimmter Verfahren
für das Harzen zu untersagen, wenn
andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen
des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.
IV. ABSCHNITT
FORSTSCHUTZ
A. Schutz vor Waldbrand
Feuerentzünden im Wald
§ 40. (1) Im Wald, in der Kampfzone des
Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen,
die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen,
auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich),
ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer
durch hiezu nicht befugte Personen und der
unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen
Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das
Wegwerfen von brennenden oder glimmenden
Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern
und Rauchwaren.
(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von
Feuer im Walde sind befugt
a) der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-
und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
b) sonstige Personen, sofern sie im Besitze
einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers
sind, und
c) im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer
und seine Beauftragten.
(3) Ständige Zelt- oder Lagerplätze können
vom Verbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen
werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist
der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller,
so ist dem Antrag dessen Zustimmungserklärung
anzuschließen. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer
besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung
von Bedingungen und Auflagen zur Hintanhaltung
einer Waldbrandgefahr abhängig zu
machen.
(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges
flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten
(Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur
zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet,
die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr
eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte
Anlegen solcher Feuer ist spätestens
vor Beginn unter Angabe des Ortes und des
Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
(5) Die zum Feuerentzünden befugten Personen
haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das
Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen
sorgfältig zu löschen.
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 41. (1) In Zeiten besonderer Brandgefahr
hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete
Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das
Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich
zu verbieten.
(2) Liegen besondere Gründe vor, die in waldbrandgefährdeten
Gebieten Verbote gemäß Abs. 1
zum Schutze vor Waldbränden voraussichtlich
als nicht ausreichend erscheinen lassen, so hat
die Behörde das Betreten dieser Gebiete durch
an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen
zu verbieten. Hiebei ist insbesondere auf
Gefährdungen durch starken Erholungsverkehr
und hiefür ungünstige Waldstrukturen entsprechend
Bedacht zu nehmen.
(3) Verbote gemäß den Abs. 1 und 2 hat die
Behörde in geeigneter Weise kundzumachen.
Der Waldeigentümer darf solche Verbote ersichtlich
machen.
(4) Zur Hintanhaltung von Waldbränden an
Stellen, die infolge des Betriebes einer Eisenbahn
durch Funkenflug oder sonstige brandverursachende
Einwirkungen besonderer Brandgefahr
ausgesetzt sind, hat die Behörde im Einvernehmen
mit der für die Eisenbahnangelegenheiten
zuständigen Behörde dem Eisenbahnunternehmen
die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen
in dem betroffenen Wald und in
dessen Gefährdungsbereich (wie die Errichtung
und Erhaltung von feuerhemmenden Vorkehrungen
etwa in Form von Wundstreifen oder die
Entfernung von leicht entzündbaren Gegenständen
aus dem gefährdeten Bereich) mit Be-
scheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat
solche Maßnahmen sowie das Betreten seines
Grundes zu dulden. Für die ihm daraus entstehenden
vermögensrechtlichen Nachteile hat er
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung;
hiefür finden die Bestimmungen des § 31 Abs. 4
bis 10 sinngemäß Anwendung.
(5) Bei Neubewaldung entlang von Eisenbahnanlagen
hat die Behörde die Durchführung
der Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4 dem Waldeigentümer
mit Bescheid aufzutragen.
Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 42. Die Landesgesetzgebung wird gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften
über die
a) Meldung von Waldbränden,
b) Organisation der Bekämpfung von
Waldbränden,
c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,
e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
und
f) Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen.
B. Schutz vor Forstschädlingen
Forstschädlinge, Anzeigepflicht
§ 43. (1) Der Waldeigentümer, seine Forst-
und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von
Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 und § 2 haben
ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens
von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen
über eine gefahrdrohende Vermehrung
von Forstschädlingen umgehend der Behörde
zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind
tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten,
Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten
den Wald gefährden oder den Holzwert
erheblich herabsetzen können.
(3) Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine
rasche Vermehrung eines Forstschädlings begünstigen,
kann die Behörde durch Verordnung anordnen,
daß schon Erscheinungen anzuzeigen
sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende
Vermehrung des Forstschädlings erwarten lassen
(verschärfte Anzeigepflicht). In der Verordnung
sind die Erscheinungen, die die Anzeigepflicht
begründen, anzuführen. Mit der Anzeigepflicht
können gleichzeitig auch geeignete Maßnahmen
zur Feststellung der Befallsdichte und auch schon
zur Abwehr des Forstschädlings (§ 44) angeordnet
werden. Diese Verordnung ist auf die
voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu befristen.
Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender
Schädlingsvermehrung
§ 44. (1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter,
ihm zumutbarer Weise
a) der Gefahr einer Schädigung des Waldes
durch Forstschädlinge vorzubeugen und
b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender
Weise vermehren, wirksam zu
bekämpfen.
(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere
Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die
erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert,
den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes
gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende
Maßnahmen durch Bescheid oder
Verordnung vorzuschreiben.
(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang
des Befalls oder die Art der anzuwendenden
Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der
Landeshauptmann oder, wenn sich die Maßnahmen
über zwei oder mehrere Bundesländer
zu erstrecken haben, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft unmittelbar eingreifen
und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls
nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der
Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und
Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen
können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen
landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem
Ausmaß und gegen Entschädigung
in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der
Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis
sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig
durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3)
sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln
getragen werden, im Verhältnis des •Flächenausmaßes
der dadurch geschützten Waldflächen oder
nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf
die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über
den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein
Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5) Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit
der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung
der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung
oder zur Hilfeleistung fremde Personen
oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen,
so haben die danach entstehenden Kosten
die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen
Flächenverhältnis zu tragen; die
Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen
Leistungen von den Waldeigentümern selbst
erbracht werden.
(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte
Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen,
wenn sie im Bereiche der gefährdeten
Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der
auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge
die Einbeziehung notwendig macht. Vor
Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten
der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(7) Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen
und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß
Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers
die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2
und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen
Verkehrsbeschränkungen in dem in
das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet
(Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei
Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter
Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten
sowie die zuständigen
Organe von Wasserversorgungseinrichtungen
rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung
zu verständigen.
Sonstige Maßnahmen
§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen
oder Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen
zu begünstigen; dies gilt auch für
den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar
droht. Bereits gefälltes Holz, das von
Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte
dienen kann, ist, wo immer es sich befindet,
so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung
von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese
Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder
den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2) Die näheren Anordnungen hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere
vorgesehen werden,
a) daß innerhalb einer dem Erfordernis der
bestmöglichen Verhinderung der Forstschädlingsvermehrung
entsprechenden Frist
befallene oder vom Befall bedrohte Stämme
gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet,
aus dem Walde entfernt, entrindet oder
sonst für eine Forstschädlingsvermehrung
ungeeignet gemacht werden,
b) daß der Transport oder die Lagerung solcher
Hölzer, auch außerhalb des Waldes,
nur gestattet ist, wenn sie bestimmten
chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen,
wie Besprühung oder
Entrindung, unterworfen worden sind.
Forstpflanzenschutz
§ 46. (1) Die Bestimmungen des II. und
III. Teiles sowie des § 18 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forstliche
Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen
Anwendung
a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes
vorgeschriebenen Beurteilung der
Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger
sein oder einen Schädling verbreiten
können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz
in Wien in den Fällen, die auch für
die Waldkultur von Bedeutung sind, in
geeigneter Weise das Einvernehmen mit
der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in
Wien herzustellen;
b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt in
Wien tritt, soweit im III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes
die Zuständigkeit der Bundesanstalt
für Pflanzenschutz in Wien festgelegt
ist, an deren Stelle. Die Führung
des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel
obliegt jedoch auch für den
forstlichen Bereich der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz in Wien.
(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und
Durchfuhr von Holz, bleiben unberührt.
C. Forstschädliche Luftverunreinigungen
Begriffsbestimmungen
§ 47. Forstschädliche Luftverunreinigungen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen,
die meßbare Schäden an Waldboden oder
Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.
Verordnungsermächtigung
§ 48. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Verkehr sowie für Bauten und Technik
durch Verordnung
a) die die forstschädliche Luftverunreinigung
bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,
b) jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen,
die nach dem Stande der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und der Erfahrung
noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit
des Bewuchses entsprechenden
Gefährdung der Waldkultur führen
(Immissionsgrenzwerte),
c) die Art der Feststellung
1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft
und am Bewuchs sowie
2. des Beitrages einzelner oder mehrerer
Emissionsquellen zu einer Gefährdung
der Waldkultur
zu regeln,
d) die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche
Luftverunreinigungen für eine
Einsichtnahme in Betracht kommenden
Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen
und die Dauer deren Aufbewahrung zu
bestimmen,
e) die Arten der Anlagen, die nach dem
Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse
und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen
verursachen, zu bestimmen.
Bewilligung von Anlagen
§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 lit. e dürfen,
sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur
mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt
errichtet werden. Die Bewilligung hat
der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu
beantragen.
(2) Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn Anlagen
in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder
Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber
dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme
der forstschädlichen Luftverunreinigung zu
erwarten ist.
(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2
ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur
nicht zu erwarten ist oder diese durch
Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen
beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt
werden kann. Zu dessen Beurteilung
ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage
unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu
erwartenden Gefährdung der Waldkultur abzuwägen.
(4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jedenfalls
zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in
Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen
dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert
überschritten wird und diese Gefahr
auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen
und Auflagen abgewendet werden kann.
Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die
zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden
Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst
bestimmt sind.
(5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter
Bedachtnahme auf den Stand der. Technik vorzuschreiben.
Soweit es zur Verhinderung des
Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes notwendig
ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft
zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter
Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten
dürfen.
(6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung
erforderlichenfalls Sachverständigengutachten
über die Grundbelastung und die klimatologischen
Verhältnisse sowie über die gegebenen
und die durch die Emissionen der Anlage zu
erwartenden Auswirkungen auf den Wald einzuholen.
(7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die
Behörde diesem das Betreten des Waldes zur
Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung
der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen
zu bewilligen. Der Waldeigentümer
ist verpflichtet, das Betreten des Waldes
und die Vornahme von Messungen zu dulden.
Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche
Nachteile. Die Bestimmungen
des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind
sinngemäß anzuwenden.
Bewilligungsverfahren
§ 50. (1) Für die Durchführung des Verfahrens
und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde
zuständig.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung von
Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisenbahn-,
energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen
einer Bewilligung bedürfen, entfällt
eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind
jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen
anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger
der Behörde beizuziehen. Wird
eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als
solche im Sinne des Abs. 1.
(3) Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß
Abs. 2, daß durch Emissionen Schutz- oder
Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren
gemäß Abs. 1 gesondert durchzuführen.
Bis zur Entscheidung hierüber ist das
Verfahren nach Abs. 2 zu unterbrechen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Bannwälder, die zur
Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren
oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt
sind.
Besondere Maßnahmen
§ 51. (1) Wird in einem Waldgebiet ein Überschreiten
eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes
festgestellt und ergibt sich daraus eine
Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde
den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur
verursachenden Anlage festzustellen.
(2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der
Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung
der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen
Maßnahmen für den weiteren Betrieb
der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 sowie unter
möglichster Schonung wohlerworbener Rechte
durch Bescheid vorzuschreiben.
(3) Kann neben den Vorschreibungen gemäß
Abs. 2 oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen
im Wald, wie Bestandesumwandlung
oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die
Gefährdung der Waldkultur vermindert werden,
so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem
Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es
dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen
zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen
Ertragsminderung die gemäß Abs. 2
in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie
Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche
gemäß Abs. 3 hat die Behörde vorzuschreiben.
§ 50 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde, die gemäß Abs. 3 Maßnahmen
vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der
hiefür auflaufenden Kosten und der sich als
Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung,
unter Aufrechnung bereits vor der
Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen
der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem
Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich
die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen,
so ist hinsichtlich der Vorschreibung des
Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Werden Bestände erst nach Genehmigung
einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich
durch Neubewaldung begründet, so
hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß
den Abs. 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände
wegen zu unterbleiben.
Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen
§ 52. (1) Wenn das Vorhandensein forstschädlicher
Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat
die Behörde Sachverständige zu beauftragen, im
Gelände Messungen zur Feststellung von forstschädlichen
Luftverunreinigungen durchzuführen
und, sofern die Sachverständigen ein Überschreiten
eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes
feststellen, in Anlagen, die nach der örtlichen
Lage und nach ihrer Beschaffenheit als Quelle
einer forstschädlichen Luftverunreinigung in Betracht
kommen, die erforderlichen Messungen
und Untersuchungen durchzuführen. Die Sachverständigen
sind zu diesen Maßnahmen berechtigt.
Der Inhaber der Anlage oder dessen Vertreter
ist spätestens beim Betreten der Anlage
zu verständigen; er ist berechtigt, bei derartigen
Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen ist
ihm Auskunft über die Art und das Ergebnis
der durchgeführten Messungen und Untersuchungen
zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor
Durchführung der Messungen die Bergbehörde
zu verständigen.
(2) Der Inhaber der Anlage hat die gemäß
Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Maßnahmen zu
dulden. Er ist auch verpflichtet, die zur Klärung
des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren
Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen
zu lassen.
(3) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben
bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen
und Untersuchungen darauf Bedacht zu
nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche
Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage
vermieden wird. Soweit es nach der Art
der Messungen und Untersuchungen möglich ist,
ist in der Verordnung gemäß § 48 lit. c vorzusehen,
auf welche Weise eine Gegenprobe der
vorgenommenen Messungen und Untersuchungen
beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.
(4) Wurden anläßlich von Erhebungen im
Sinne des Abs. 1 forstschädliche Luftverunreinigungen
festgestellt und
a) vermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen
verursachenden bewilligungspflichtigen
Anlage eine Bewilligung
gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2
oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2
nicht vorzuweisen, oder
b) hat er Bedingungen und Auflagen gemäß
§ 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt,
so trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber
der Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luftverunreinigungen
festgestellt ,und die Erhebungen
auf Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten
der Erhebungen der Antragsteller; in allen
übrigen Fällen trägt die Kosten der Bund.
(5) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben
über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde
zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten
ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über
a) die festgestellten Emissions- und Immissionswerte,
b) den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden
oder Bewuchs durch die festgestellten
Immissionen verursacht worden ist und
c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit
denen die überprüften Anlagen zu den
durch Immissionen verursachten Schäden
an Waldboden oder Bewuchs beigetragen
haben.
Diese Zeugnisse gelten als öffentliche Urkunden.
Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen
§ 53. (1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen,
die
a) von einer Anlage ausgehen, die nicht im
Sinne des § 49 Abs. 1 oder 2 bewilligt
wurde, oder
b) das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß
(§ 49 Abs. 3 und 5 oder § 51 Abs. 2) überschreiten,
haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen
verursacht hat, nach diesem
Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen
Schadens. Mehrere Inhaber derselben
Anlage haften zur ungeteilten Hand.
(2) Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch
nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von
ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen
Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer
Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung;
lassen sich jedoch die Anteile nicht
bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen
Teilen.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist
der § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen,
wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares
Ereignis verursacht wurde, das weder
auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf
ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und
der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach
den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und
Vorsicht beachtet haben.
(5) Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch,
wenn er nicht innerhalb von drei
Monaten, nachdem er von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat,
diesem die forstschädliche Luftverunreinigung
anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die
Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu
vertretenden Umstandes unterblieben ist oder
der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten
Frist auf andere Weise von dem Schaden
Kenntnis erlangt hat.
Vermutung der Verursachung
§ 54. Kommen nach den Umständen des
Falles als Ursache des Schadens forstschädliche
Luftverunreinigungen in Betracht, die von verschiedenen
Anlagen ausgehen, so wird vermutet,
daß der Schaden von diesen Anlagen gemeinsam
verursacht worden ist. Diese Vermutung kann
vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis der
Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch
seine Anlage entkräftet werden.
Verjährung
§ 55. (1) Die in diesem Abschnitt festgesetzten
Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte
von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Feststellung
der Luftverunreinigung.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die
Vorschriften des ABGB.
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
§ 56. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften
des ABGB und andere Vorschriften, nach denen
der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche
Luftverunreinigungen verursachten
Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und
54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer
für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine
Pflicht zur Entschädigung nach § 364 a ABGB
gegeben ist, finden die §§ 53 Abs. 2 und 54
sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen
im Sinne des § 47 gelten dabei
jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß
im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB überschreiten.
(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für
einen durch forstschädliche Luftverunreinigungen
verursachten Schaden nach den Vorschriften des
ABGB zu beurteilen sind, haftet der Inhaber der
Anlage für das Verschulden der Personen, die
mit seinem Willen beim Betrieb der Anlage tätig
waren, soweit diese Tätigkeit für den entstandenen
Schaden ursächlich war.
Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand
§ 57. (1) Schadenersatzansprüche für forstschädliche
Luftverunreinigungen sind, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen
Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes
erhoben werden, ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden
aufgetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie
der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen;
auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes
Anwendung.
V. ABSCHNITT
BRINGUNG
A. Bringung zu Lande
Bringung
§ 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Beförderung von Holz oder
sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom
Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem
Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte
sowie den Transport der mit der Bringung
befaßten Personen und der für diese notwendigen
Geräte zum und vom Gewinnungsort.
(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß
a) der Waldboden möglichst wenig beschädigt
wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht
entstehen und die Wasserführung in bestehenden
Runsen oder Wasserläufen nicht
beeinträchtigt wird,
b) der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet,
die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung
gemäß § 13 nicht behindert und
im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich
gelagerte Hölzer raschestmöglich
weggeschafft oder sonstwie als Hindernis
für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.
(4) Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur
insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar
sind. Die Behebung hat sogleich nach
Beendigung der Bringung zu erfolgen.
(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß
Abs. 3 sind der Bringungsunternehmer und der
Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten
der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte,
gemeinsam verantwortlich.
(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung
von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf
die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 70,
nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage
örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst
vorgenommen werden. Dieser entscheidet
über die Notwendigkeit der Beistellung eines
Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans
trägt die Eisenbahnverwaltung.
Forstliche Bringungsanlagen
§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne
dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt)
sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen
(Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen
(Abs. 4).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr
von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte
nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge
befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der
Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr
innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung
zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.
(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne
öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr
(S§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl.
Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes
ist und vorwiegend der Bringung dient.
(4) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine
der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil
ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.
Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen
§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen,
zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung
technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
Waldboden und Bewuchs möglichst
wenig Schaden erleiden, insbesondere in den
Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen
Erschließung erfordert.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung
von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
c) die Entstehung von Lawinen begünstigt
oder deren Schadenswirkung erhöht,
d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände
gestört oder
e) der Abfluß von Niederschlagswässern so
ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren
oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen
oder die Walderhaltung gefährdet
oder unmöglich gemacht werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder
Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe
der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern
sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig
gehalten werden und durch sie verursachte
Gefährdungen jederzeit behoben werden können.
Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder
beseitigt oder abgesichert werden.
Planung und Bauaufsicht
§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf
Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht
befugter Fachkräfte errichtet werden.
(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1
sind
a) für die Planung
1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen
ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
2. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies
für Bringungsanlagen über fremde
Grundstücke dann, wenn diese Anlagen
mit solchen des eigenen Dienstbereiches
oder wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,
3. Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle
Bringungsanlagen nach Maßgabe des
Ziviltechnikergesetzes;
b) für die Bauaufsicht
Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten
und Ziviltechniker für Forstwirtschaft
im Rahmen der Bestimmungen
der lit. a.
(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen
Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung,
wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem
Ausmaß beansprucht wird.
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen
bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung)
a) Waldbahnen,
b) ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
c) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen
kreuzen oder fremde Gebäude gefährden
könnten,
d) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld
der Wildbach- und Lawinenverbauung
oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
e) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch
das Bauvorhaben öffentliche Interessen der
Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen,
des Luftverkehrs, des Bergbaues,
der Post- und Telegraphenverwaltung, der
öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen
berührt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Bringungsanlage so geplant ist, daß
a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls
auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen
Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen
Erkenntnissen unbedenklich ist,
c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1
lit. a bis c handelt, vom Standpunkt der
Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1
lit. d handelt, die Interessen der Wildbach-
und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt
werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen
im Bannlegungsbescheid gewährleistet
erscheint.
(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen
gemäß Abs. 1 lit. a bis e die vom
Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes
der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß
Abs. 1 lit. d und e die zur Wahrung der angeführten
öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten
und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben.
Soweit die Vorschreibung in den
Fällen des Abs. 1 lit. d und e Maßnahmen zum
Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher
Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten
Bringungsanlage beabsichtigt waren oder
jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in
Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen
zu tragen, der auch ohne die Errichtung der
Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen
zu tragen gehabt hätte.
(4) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a
bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme
einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die
Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt
wurde.
(5) Die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen
Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen.
Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung
enthaltenen Vorschreibungen zu
überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.
Bewilligungsverfahren
§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung
hat alle für die Einleitung
des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere
über den beabsichtigten Baubeginn sowie
über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten.
Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt
maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die
Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen,
die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder
Produktionskraft beeinträchtigt werden können.
Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage
oder unmittelbar an dieser entlang
geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte
dem Verfahren als Partei beizuziehen.
(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das
sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen
erhoben, so hat die Behörde auf eine
gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
Kommt eine solche nicht zustande, so hat die
Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag
die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der
durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen
Einwendungen zur Austragung derselben
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) In der Errichtungsbewilligung ist für die
Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben.
Diese ist von der Behörde auf begründeten
Antrag zu verlängern.
(5) Die Betriebsbewilligung gemäß § 62 Abs. 5
hat der Waldeigentümer spätestens vier Wochen
vor der beabsichtigten Benützung der Bringungsanlage
bei der Behörde zu beantragen. Im Antrag
ist die Geschäftszahl des Bescheides über
die Errichtungsbewilligung anzugeben.
Anmeldepflichtige Forststraßen
§ 64. Die Errichtung von Forststraßen, die
keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen,
hat der Bauwerber spätestens vier Wochen vor
dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die
Meldung hat die Namen der mit der Planung
und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte
und die Angaben über das Bauvorhaben,
wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten
Baubeginn und die voraussichtliche
Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine
maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht
wurden
§ 65. (1) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung
gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung
gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines
etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die
zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich
ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige
nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für
die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen,
die für die Materialgewinnung zur Errichtung
dieser Anlage in Anspruch genommen werden.
Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden,
die Verpflichtung zur Aufforstung ruht
jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der
Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der
Materialgewinnung.
(2) Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die
Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbeiten
zur Herstellung der Bringungsanlage nicht
innerhalb der im § 63 Abs. 4 angeführten Frist,
im Falle der Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb
von drei Jahren nach beabsichtigtem Baubeginn,
begonnen wurden. Die Wiederbewaldung ist in
dem Jahre, das dem Fristablauf folgt, durchzuführen.
(3) Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig
eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage
aufgelassen, hat der Waldeigentümer die
für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder
in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und
rechtzeitig (§ 13 Abs. 2) wiederzubewalden.
(4) Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung
von gemäß Abs. 1 verwendeten
Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen
Waldbodens, der gewonnen werden kann,
unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen
als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden,
so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen.
Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen
vorzuschreiben, die erforderlich sind,
Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.
B. Bringung über fremden Boden
Bringung über fremden Boden
§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte
ist nach Maßgabe der Bestimmung
des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche
Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über
fremden Boden zu bringen und diese dort im
Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter),
sofern die Bringung (Lagerung)
ohne Inanspruchnahme fremden Bodens
nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt
nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere
auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten
zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß
des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die
allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige
Bringung Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1
kann auch das Recht der Mitbenützung einer
fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen
Straße in Anspruch genommen werden.
(3) Das Recht der Bringung im Sinne der
Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften
(§ 68) zu.
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und
Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen
den Parteien keine Einigung zustande kommt,
auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung
der Erfordernisse gemäß Abs. 1
letzter Satz zu entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte
über fremden Boden gebracht werden
sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur
Bringung ist der Menge nach auf die bereits
gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den
nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden
Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist
eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte
des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu
bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung
kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten
Voraussetzungen für die Bringung kann die
Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten
über fremde Grundstücke, so hat die Bringung
der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden,
durch dessen Inanspruchnahme im geringsten
Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird.
Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten
durch Vorkehrungen, die
wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten
zugemutet werden können, der
Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt
werden, so ist dies bei der Auswahl des
fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem
Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen,
solche Vorkehrungen auf seine Kosten
vorzusehen und nach durchgeführter Bringung
wieder zu beseitigen.
(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes
hat auch vorübergehend die Errichtung
von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung
der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt
werden kann, zu dulden.
Entschädigung
§ 67. (1) Der Bringungsberechtigte hat nach
der Bringung den früheren Zustand — soweit
dies möglich ist — wiederherzustellen und den
Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für
alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile zu entschädigen.
(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung
einer fremden Bringungsanlage oder
einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so
tritt an Stelle der Entschädigung ein angemesse-
ner Beitrag zu den Kosten der Errichtung und
Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen
Straße.
(3) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung
oder den Beitrag nicht, so hat die
Behörde auf Antrag über den Grund und die
Höhe des Anspruches auf Entschädigung oder
den Beitrag zu entscheiden. Ist nur die Höhe
der Beitrages strittig, so darf mit der Bringung
über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche
Straße begonnen werden, wenn der
Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid
der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages
bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder
Straße erlegt.
(4) Erachtet sich der Bringungsberechtigte oder
der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes
oder der Erhalter der mitbenützten Bringungsanlage
oder Straße durch die Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung öder des Beitrages benachteiligt,
kann jede der beiden Parteien innerhalb
eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
des Entschädigungsbescheides die Festlegung der
Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach
der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht
beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens
des Antrages bei diesem Gericht tritt der
gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft. Der
Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners
zurückgenommen werden.
(5) Zur Festlegung der Entschädigung oder
des Beitrages hat das Gericht die Grundsätze
des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden.
C. Bringungsgenossenschaften
Bringungsgenossenschaften
§ 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme
von Nutzungsberechtigten gemäß § 32,
können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung
und Erhaltung von Bringungsanlagen,
die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen,
unter Einräumung des gegenseitigen
Rechtes zur Bringung von Forstprodukten über
diese Bringungsanlagen zu einer Bringungsgenossenschaft
zusammenschließen (kurz Genossenschaft
genannt).
(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens
drei Beteiligte erforderlich.
(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden
a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligter
(freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung
der Satzung (§ 70 Abs. 4),
b) durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten,
behördliche Beiziehung der widerstrebenden
Minderheit (§ 69) und Genehmigung
der Satzung.
(4) Bewirtschafter von Liegenschaften, die ein
wesentliches wirtschaftliches Interesse an einer
von Abs. 1 abweichenden Benützung einer Bringungsanlage
nachzuweisen vermögen, können in
eine gemäß Abs. 3 gebildete Genossenschaft aufgenommen
werden.
Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang
§ 69. (1) Die Behörde hat auf Antrag der
Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch
Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft
beizutreten, wenn
a) sich mindestens zwei Drittel der durch die
Anlage zu erschließenden Waldflächen im
Eigentum der Mehrheit befinden und
b) eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich
zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne
Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden
Minderheit nicht möglich ist.
(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für
die Bildung der Genossenschaft maßgebenden
Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens
klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften
oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft
als beteiligt anzusehen sind und in welchem
Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder
gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu
ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt
erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden
beizuzählen.
(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche
Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse
nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen
die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat
das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche
Entscheidung sich auf den Ausspruch
zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden
hiezu nicht verhalten werden können.
(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet
der Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. e, nicht für
Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener
Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne
des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBL
Nr. 60, anzusehen sind.
(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht
für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung
von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren
in mindestens jener Höhe verpflichtet
haben, die der Grundeigentümer im
Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter
an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten
zu leisten hätte.
Satzung
§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der
Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern
einer freiwilligen Genossenschaft zugleich
mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern
einer Genossenschaft mit Beitrittszwang
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über
die Beiziehung der Minderheit, zu beschließen.
(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung
der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen
über die Erhaltung der genossenschaftlichen
Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für
Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden
(Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung
der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit
der Stimmen der Mitglieder, die Organe
der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung
und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich,
die Haftung für ihre Verbindlichkeiten
und den Vorgang der Auflösung zu regeln.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Stimmenverhältnis der
Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung
der Kosten (§ 72).
(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der
Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen
dieses Paragraphen oder den sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie
die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes
für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine
größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der
Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens
zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen
Waldflächen befinden. Sie werden erst nach
Genehmigung durch die Behörde wirksam.
Genossenschaftsverhältnis
§ 71. (1) Wer in die Genossenschaft einbezogene
Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied
der Genossenschaft und ist zu den aus diesem
Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.
Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung
erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen
Ausscheiden der belasteten Liegenschaft
oder der Anlage aus der Genossenschaft oder
mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen
Liegenschaften oder Anlagen haften
für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen
Beiträge.
(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft
und Eigentümer Einverständnis besteht, können
Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen
oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5
findet Anwendung.
(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne
Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres
Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der
Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen
kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft
durch das Ausscheides kein wesentlicher Nachteil
erwächst.
Kosten
§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen,
sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes
vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem
Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der
einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.
(2) Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels
durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn
hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit
Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit
gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt
würde.
(3) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels
können auf Verlangen des Mitgliedes
eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen
und besondere Vorteile, die die Genossenschaft
einzelnen Mitgliedern auferlegt oder
bietet, entsprechend berücksichtigt werden.
Aufsicht
§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft
obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus
dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen
der Genossenschaft entspringenden
Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die
Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung
des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse
oder Verfügungen der Genossenschaft,
die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben
und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf
Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen
wurden, rückgängig gemacht werden.
(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat
auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit
Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben.
Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — VVG 1950,
zu vollstrecken.
(3) Unterläßt es die Genossenschaft, die zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte
notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen,
so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge
den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2
durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von
der Behörde auszusprechen, wenn
a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen
der Satzung die Auflösung beschließt oder
b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft
im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse
kein forstwirtschaftliches Interesse
besteht.
(5) Bei der Auflösung hat die Behörde die
Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die
der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen
gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen
Maßnahmen vorzuschreiben.
D. Bringung zu Wasser
Trift, Bewilligungsbehörde
§ 74. (1) Die Bringung des Holzes in den
Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in den
Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der
natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen
erhöhten Triebkraft des Wassers (Trift)
und die Errichtung der dazugehörigen Bauten
(Triftbauten) bedürfen unbeschadet der erforderlichen
Bewilligung nach den wasserrechtlichen
Vorschriften auch der Bewilligung der Behörden
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet
mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung
der Bewilligung der Landeshauptmann,
erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr
als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die
Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.
(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff-
oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund
der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß
Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder
floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das
Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer
zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.
Zulässigkeit der Trift
§ 75. Die Trift darf nur bewilligt werden,
wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für
die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden
ist und ihr nicht öffentliche Interessen
entgegenstehen.
Bewilligungsverfahren
§ 76. (1) Das Einlangen von Ansuchen um eine
Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von
Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht
schon gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug
in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift
gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung
der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung
ortsüblich zu verlautbaren, allfällige
Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen,
vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen,
widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren
nicht mehr berücksichtigt werden können.
Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung,
notwendigenfalls an Ort und Stelle,
anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung
ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen
Verhandlung durchzuführen.
(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine
Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke,
so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere
Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene
Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung
zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl
zum Zuge kommen. Können so nicht alle
Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene
zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung
der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke
erwarten lassen.
(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um
die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung
des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
Bewilligung
§ 77. (1) Die Bewilligung zur Trift oder zur
Errichtung von Triftbauten ist auf eine
bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen
darf, zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne
des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu
machen, wenn diese notwendig und geeignet sind,
die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten
und einen geordneten Triftbetrieb
zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere
kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung
der zu triftenden oder getrifteten Hölzer
treffen, den Nachweis des Eigentums am
Holz verlangen und die Kennzeichnung der
Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie
zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer,
Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter
Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände
entsprechende Maßnahmen anordnen.
Pflichten der Triftberechtigten
§ 78. (1) Der Triftberechtigte ist verpflichtet,
das Triftholz anderer Personen, die bei der Bringung
ihres Holzes auf die Trift im gleichen
Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene
Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung
seines Holzes nicht unbillig erschwert
wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der
Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder
Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu
überlassen.
(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten
in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand
zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen
oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen
angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten
zu überlassen. Erlöschen auch
deren Triftrechte und werden die Triftbauten
als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde
(§ 74) das Erlöschen des
Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke
auszusprechen und hievon die zuständige
Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung
im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu
verständigen.
(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die
Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und
Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz
beschädigt werden können, erforderlichenfalls
durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese
Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschäden,
die nicht durch die Trift verursacht
werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke,
Gebäude oder Anlagen, die geschützt
werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten
Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den
Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte
zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der
Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung
durch Wasserfluten auszuführen sind, nach
dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.
(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht
worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu
leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.
Betreten fremder Grundstücke durch Triftberechtigte
§ 79. Die Eigentümer von Grundstücken entlang
der Triftstrecke haben das Betreten ihrer
Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre
Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die
nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,
und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete,
BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der
Sicherheit für das Betreten von Grundstücken
geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur
Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch
auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.
Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter
bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
VI. ABSCHNITT
NUTZUNG DER WÄLDER
A. Generelle Nutzungsbeschränkungen
Schutz hiebsunreifer Bestände
§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen
sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß
hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2)
verboten.
(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1
wird jedenfalls überschritten, wenn nach der
Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel
der vollen Überschirmung zurückbleiben würde.
Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten
werden, wenn
a) das Alter der solcherart behandelten Bestände
die Hälfte des in den Abs. 3 und 4
angegebenen Alters nicht überschreitet und
b) zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre
nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung
von mehr als sechs Zehnteln
erreicht sein wird.
(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von
nicht raschwüchsigen Baumarten
a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter
von noch nicht 60 Jahren,
b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem
Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren,
wenn mehr als die Hälfte der Anzahl
der Stämme des Bestandes ein Alter vom
60 Jahren noch nicht erreicht hat.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung die raschwüchsigen
Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls
für diese das Alter der Hiebsunreife
festzusetzen.
(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann
zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife
an Stelle oder neben einer Altersgrenze
ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser
festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt,
ist er für die Beurteilung des Zutreffens der
Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. i lit. c jedenfalls
anzuwenden.
(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für
Fällungen
a) auf Waldboden, der für die Errichtung
einer Bringungsanlage in Anspruch genommen
wird, sowie für Fällungen gemäß § 86
Abs. 1 lit. c,
b) auf Waldboden, der ausdrücklich der
Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe
des Abs. 7,
c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder
Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre
Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
d) die als Vorbereitungsmaßnahmen für die
Aufforstung von Räumden erforderlich sind.
(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des
Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der
Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat
die Widmung innerhalb von drei Monaten zu
untersagen, wenn
a) nach der Art des Aufbaues des Bewuchses
anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck
nicht entspricht, oder
b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder
Bewuchs in der Kampfzone des Waldes
handelt.
Ausnahmebewilligung
§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen
vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen,
wenn
a) Aufhiebe mit einer Breite von mehr als
zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen,
wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe
oder für im Interesse der Walderhaltung
gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung,
erforderlich sind,
b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung
und des Betriebes einer energiewirtschaftlichen
Leitungsanlage erforderlich sind,
c) zwischen der Produktionskraft des Waldbodens
und der Ertragsleistung des darauf
stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis
besteht, das nur durch Räumung
des Bestandes und durch ertragsteigernde
forstliche Maßnahmen beseitigt werden
kann, oder
d) Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt
werden (Abs. 4) und keine Gefährdung
der Wirkungen des Waldes zu erwarten
ist.
Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen
des § 87 sinngemäß.
(2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle
der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes gefährdet, so kann die Behörde
auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme
vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur
dadurch diese Gefährdung abgewendet werden
kann, Bedenken aus den Gründen des § 16
Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht
bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt
ist.
(3) Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art
liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger
Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen
oder schlechtrassigen Baumarten,
bei erheblicher Beschädigung der Bestände
durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder
Rotfäule.
(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d
gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat
des zur Fällung beantragten Bestandes den eines
gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen
Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden
Maßnahmen, wie Walddüngung
oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.
(5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben
die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese
Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen
Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im
Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben,
andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich
der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung
ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89
sinngemäß anzuwenden.
(6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides
finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht
erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn
die beabsichtigte Fällung
a) in einem Förderungsvertrag als Teil eines
Förderungsprojektes gemäß $ 142 Abs. 2
lit. b Z. 1 vorgesehen oder
b) in einem genehmigten Fällungsplan gemäß
§ 93 Abs. 3 gesondert ausgewiesen ist.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d
sowie des Abs. 2 finden auf Schutzwald, Bannwald
oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes
keine Anwendung.
Verbot von Kahlhieben
§ 82. (1) Verboten sind
a) Kahlhiebe, die
1. die Produktionskraft des Waldbodens
dauernd vermindern,
2. den Wasserhaushalt des Waldbodens
erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
3. eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung
von Waldboden herbeiführen
oder
4. die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern
gefährden,
b) Großkahlhiebe im Hochwald.
(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b
liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine
Länge von 600 Metern hinausgeht oder
b) bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß
von 2 ha überschreitet.
Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch
nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht
auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen
vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn
a) forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere
schwierige Bringungsverhältnisse oder die
Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver
oder gefährdeter Bestände
(§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,
b) eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d
erteilt worden ist,
c) ansonsten der Fortbestand des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet
wäre oder
d) dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen
Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den
Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2
nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die
Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
Tannenchristbäume
§ 83. (1) Das Gewinnen und Inverkehrsetzen
von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies)
für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume)
oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch
immer dieses verwendet werden mag, ist nur
unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7
zulässig.
(2) Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dürfen
nur gewonnen werden
a) im Rahmen von Fällungen gemäß den
Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im
Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit
durch diese die Bestandesmischung und der
Bestandesaufbau nicht gefährdet werden,
b) auf Grundflächen, die der Christbaumzucht
oder Schmuckreisiggewinnung dienen oder
über die energiewirtschaftliche Leitungsanlagen
führen, oder
c) für den Eigengebrauch des Waldeigentümers.
(3) Der Landeshauptmann kann über den Rahmen
des Abs. 2 hinaus für bestimmte Gebiete
die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch
Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch
der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten
nicht gefährdet wird.
(4) Tannenchristbäume dürfen nur befördert
oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben,
die über die Herkunft des Baumes Auskunft
geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe
ist vor dem Abtransport aus dem Betriebsbereich
(Wald oder Christbaumkultur außerhalb
des Waldes) vom Verfügungsberechtigten am
Baum leicht sichtbar anzubringen.
(5) Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich
benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe
der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume
sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines
so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß
diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Abs. 2
im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann.
Die Behörde hat die Plomben binnen vier
Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung
zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe
dieser Plomben durch den Grundeigentümer
ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die
Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie
gemäß § 172 vorzugehen.
(6) Wer Tannenchristbäume aus dem Ausland
einzuführen beabsichtigt, hat, wenn eine Einfuhrbewilligung
nach anderen Vorschriften erforderlich
ist, unmittelbar nach Erhalt dieser Bewilligung,
sonst spätestens vier Wochen vor dem
Einlangen der Tannenchristbäume am Inlandsbestimmungsort,
die voraussichtlich erforderliche
Anzahl der Plomben bei der für den Inlandsbestimmungsort
zuständigen Behörde anzufordern.
Die Herkunft aus dem Auslande ist in
geeigneter Weise (Faktura, Ursprungsschein
u. dgl.) nachzuweisen. Nach Einlangen der
Tannenchristbäume am Inlandsbestimmungsort
hat der Verfügungsberechtigte die Plomben an
den Bäumen leicht sichtbar anzubringen. Abs. 5
zweiter und dritter Satz finden sinngemäß Anwendung.
Vor der Plombierung ist es verboten,
die Tannenchristbäume in Verkehr zu bringen.
(7) Nähere Vorschriften über die Form der
Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der
Herkunft sowie über die Art und Weise der
Befestigung hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung zu
erlassen.
(8) Die Forstschutzorgane und die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit
berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der
Abs. 4 und 6 und der nach Abs. 7 zu erlassenden
Verordnung zu überprüfen.
Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger
Christbäume und von Reisig
§ 84. (1) Der Landeshauptmann kann, soweit
dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme
von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen
oder von Reisig im Interesse des
Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums
erforderlich erscheint, für das Bundesland
oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch
Verordnung bestimmen, daß
a) waldfremde Personen in einem Wald dieses
Gebietes solche Christbäume nur gewinnen
dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung
verfügen, in der vom Waldeigentümer die
Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort
der Gewinnung sowie die bewilligte Menge
der Christbäume bestätigt ist, oder
b) diese Christbäume mit einer Plombe gemäß
den Bestimmungen des § 83 Abs. 4, 5 und 7
zu versehen sind,
c) für Reisig, soweit dieses für festliche
Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung
der lit. a sinngemäß zu gelten
hat.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1
lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber
der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung
während der Gewinnung im Wald sowie
bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die
Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt,
in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
B. Behördliche Überwachung der
Fällungen
Bewilligungspflichtige Fällungen
§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen
(Abs. 2) auf einer zusammenhängenden
Fläche ab einer Größe
von einem halben Hektar,
b) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen,
wenn die vorgesehene
Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf
Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahl-
flächen oder an Flächen mit nicht gesicherter
Verjüngung angrenzt und im Falle
der Fällung die danach entstehende gesamte
unbestockte Fläche oder die vorgesehene
Hiebsfläche zusammen mit der
nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes
Hektar oder mehr als dieses betragen
würde,
c) Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen
des Waldeigentümers (Abs. 3)
einer besonderen, durch Bescheid der Behörde
festgelegten behördlichen Überwachung
bedürfen.
(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben
gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung
weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung
zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen
auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung
als voll überschirmt einzubeziehen.
(3) Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c
liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
a) Waldverwüstung (§ 16),
b) wiederholten Verstoßes gegen § 13,
c) wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1
vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen
bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen
und Auflagen (§ 88 Abs. 4)
rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis
nicht länger als fünf Jahre, gerechnet
ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung,
zurückliegt.
Freie Fällungen
§ 86. (1) Freie Fällungen sind
a) Fällungen, nach deren Durchführung eine
gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
b) Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich
aus der notwendigen Aufarbeitung von
Schadhölzern einschließlich allfälliger
Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung
behördlicher Aufträge ergeben,
c) Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen
auf Waldflächen, auf denen ein
Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz
1967, BGBl. Nr. 198,
ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt
wird, in dem für die Bringung
notwendigen Ausmaß,
d) alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie
nicht § 85 Abs. 1 anzuwenden ist.
(2) Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß
Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes
Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine
Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden.
§ 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede
Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume
tunlichst zu vermeiden.
(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen
von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie
in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.
Fällungsantrag
§ 87. (1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung
hat der Waldeigentümer zu beantragen.
Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf
Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer
zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte
den Antrag zu stellen.
(2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen
steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen
Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung
ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz
oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung
ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber
dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
(4) Der Antrag hat die für seine Erledigung
erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und
-fläche, Zeitraum der Fällung, Holzmenge, zutreffendenfalls
auch über den Käufer von Holz
auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer,
zu enthalten.
Fällungsbewilligung
§ 88. (1) Die Fällungsbewilligung ist zu erteilen,
wenn der beantragten Fällung Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Hat der Antragsteller einer gemäß § 13
bestehenden Verpflichtung zur Wiederbewaldung
wiederholt nicht entsprochen, so ist die beantragte
Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu
versagen, bis er der Verpflichtung entsprochen
hat.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2
ist bei Vorhandensein von Aufforstungsrückständen
die Fällungsbewilligung jedenfalls mit
der Auflage zu verbinden, daß die ausständige
Wiederbewaldung innerhalb einer angemessenen
Frist nachgeholt wird. § 13 Abs. 4 bis 6 findet
Anwendung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter
Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet
sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechende Waldbehandlung zu
gewährleisten (wie Vorschreibungen über die
Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung
des gefällten Holzes, die Anordnung von
Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der
zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme
durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die
behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist
für diese der Waldhammer (§ 172 Abs. 7) zu
verwenden.
(5) Die Behörde hat dahin zu wirken, daß
sonstige nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderliche
Amtshandlungen tunlichst zugleich
mit den Amtshandlungen gemäß diesem Abschnitt
vorgenommen werden.
Sicherheitsleistung
§ 89. (1) Bestehen begründete Zweifel an der
Erfüllung der Pflicht zur Wiederbewaldung durch
den Antragsteller, so ist eine den Kosten der
Wiederbewaldung angemessene Sicherheitsleistung
vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der
Fällung nicht begonnen werden.
(2) Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung
von Bargeld, Staatsobligationen oder
anderen für mündelsicher erklärten Wertpapieren
oder Einlagebüchern inländischer Geldinstitute
bei der Behörde, in der Begründung
einer Höchstbetragshypothek oder in der unwiderrufbaren
Erklärung eines Geldinstitutes bestehen,
für den vorgeschriebenen Betrag als Bürge
und Zahler gegenüber der Behörde zu haften.
(3) Eine Sicherheitsleistung kann dem Antragsteller
auch nachträglich vorgeschrieben werden,
wenn die Frist für die Wiederbewaldung überschritten
wurde. Dies gilt auch für Fällungen,
die bewilligungsfrei sind.
(4) Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach
Maßgabe der durchgeführten Wiederbewaldungsarbeiten
auszufolgen; wurde eine Höchstbetragshypothek
begründet, so ist eine Löschungsquittung
auszustellen. Der Restbetrag ist nach
ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber
nach gesicherter Aufforstung ohne Verzug freizugeben.
Wurde die Sicherheitsleistung zur
Deckung der Kosten einer Ersatzvornahme in
Anspruch genommen, so hat die Behörde dem
Erleger Rechnung zu legen und allenfalls nicht in
Anspruch genommene Werte der Sicherheitsleistung
auszufolgen.
Verpflichtung sonstiger Personen aus der
Bewilligung
§ 90. (1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87
Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt,
so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher
Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte
und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung
an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt
der gemäß § 87 Abs. 1 Berechtigte den Verpflichtungen
nicht nach, so hat für deren Erfüllung
der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
(2) Schlägerungsunternehmer und Käufer von
Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer
für die Einhaltung der Bestimmungen über die
Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben
sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten,
ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen
und Auflagen eine Fällungsbewilligung
erteilt wurde.
Entscheidung über den Fällungsantrag
§ 91. (1) Die Behörde hat über den Fällungsantrag
binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen
zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser
Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller
die beantragte Fällung unter Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.
(2) Verhindern die Witterungsverhältnisse die
Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort
und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige
Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der
Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller
durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen
vorgebracht, so hat die Behörde auf
eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
Kommt eine solche nicht zustande, so hat die
Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche
Zulässigkeit der Fällung die Parteien
unter ausdrücklicher Anführung der durch den
Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung
derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
§ 92. (1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung
erlischt mit Ablauf von drei Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei
Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen
bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund
von Übergabsverträgen.
Fällungspläne
§ 93. (1) Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche
Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer
der Behörde an Stelle von Anträgen
gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung
vorlegen.
(2) Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87
erforderlichen Angaben zu enthalten und die
bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er
ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren
zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung
der Waldflächen des Betriebes in einem
Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10.000 sein darf,
beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die
vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
(3) Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände
oder Großkahlhiebe sind mit der
entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert
anzuführen.
(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind
a) Forstwirte der Behörden, der Agrarbehörden
und der Landwirtschaftskammern
im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen
Dienstbereiches,
b) Forstwirte von Waldeigentümervereinigungen
im Rahmen der für diese vorgesehenen
Tätigkeiten und
c) leitende Forstorgane von Forstbetrieben
für diese Betriebe
befugt. Die Befugnisse der Ziviltechniker für
Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz
bleiben unberührt.
Genehmigung von Fällungsplänen
§ 94. (1) Der Fällungsplan ist zu genehmigen,
wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und
bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung
die zuständige Behörde zu hören, sofern diese
nicht den Plan selbst erstellt hat.
(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende
der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes
einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen
neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen.
Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.
(4) Der Waldeigentümer hat während der
Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen
des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes
infolge höherer Gewalt anzuzeigen.
(5) Ergibt sich auf Grund der angezeigten
Änderung, daß die Durchführung der genehmigten
Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
widerspricht, so hat die Behörde die
Genehmigung insoweit zu widerrufen.
(6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer der
Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.
C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung
Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 95. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze
der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen
für bestimmte Gebiete des Landes
auf 50 Jahre herab- oder bis auf
80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die
Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung
findet,
b) Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden
Zeitpunkt in Form einer Eintragung
in ein von der Gemeinde zu führendes
Verzeichnis eingebracht werden, als
solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu
lassen,
c) die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
bis auf ein Jahr herabzusetzen.
(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze
herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4
entsprechend Bedacht zu nehmen.
Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und
Oberösterreich
§ 96. (1) Die Landesgesetzgebung der Länder
Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2
B-VG ermächtigt,
a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen
jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c
erfaßt sind, herabzusetzen,
b) alle Fällungen in den Gemeindevermögensund,
unverteilten Agrargemeinschaftswäldern
sowie in den Schutz- und Bannwäldern
für bewilligungspflichtig zu erklären
und
c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung,
Weide) näher zu regeln.
(2) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol,
Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane
der Behörde, das sind die dieser
zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben
zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
b) soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen
Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben,
daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs
an einer forstlichen Lehranstalt
oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte
mit Erfolg besucht haben müssen, und die
Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
(3) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol
und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10
Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung
von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als
Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren
Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges
zu regeln.
(4) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol
und Vorarlberg wird schließlich für den Fall,
daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen
vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die
Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die
§§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.
(5) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3
und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit
sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.
Sonderbestimmungen für Salzburg
§ 97. Die Landesgesetzgebung des Landes
Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen
jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c
erfaßt sind, herabzusetzen,
b) unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle
Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und
Gutsbedarf übersteigenden Umfang für
bewilligungspflichtig zu erklären und
c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung,
Waldweide) näher zu regeln.
VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND
LAWINEN
Anwendungsbereich und Weitergeltung bisheriger
Vorschriften
§ 98. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die
nicht Wald im Sinne des § 1 sind.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom
30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen
zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer,
in der Fassung der Wasserrechtsnovelle
1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen,
unberührt.
Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete
§ 99. (1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein dauernd oder zeitweise fließendes
Gewässer, das durch rasch eintretende und
nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe
aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem
Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt,
diese mit sich führt und innerhalb oder
außerhalb seines Bettes ablagert oder einem
anderen Gewässer zuführt.
(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Schneemassen zu verstehen, die
bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben
u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der
von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder
durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden
verursachen können.
(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des
von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten
Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich
des Wildbaches.
(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch-
und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag
der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach
Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete
der Wildbäche und Lawinen durch
Verordnung festzulegen.
Waldbehandlung in Einzugsgebieten
§ 100. (1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach-
und Lawinengefahren erforderlich erscheint,
hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle
(§ 102 Abs. 1) in Einzugsgebieten von Wildbächen
oder Lawinen
s) die Verwendung von geeignetem forstlichen
Vermehrungsgut der in Betracht kommenden
Baumarten vorzuschreiben; dem Waldeigentümer
dürfen daraus keine erheblichen
Mehrkosten erwachsen,
b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes
an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich
zu untersagen,
c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft
von Wäldern ein Feststellungsverfahren
gemäß § 23 durchzuführen,
d) dem Landeshauptmann die Einleitung des
Verfahrens zur Anordnung von großräumigen
Maßnahmen im Sinne des § 24 vorzuschlagen,
e) Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und
neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
f) örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung
unmittelbar drohender Abrutschungen,
einschließlich jener von Hochwaldbeständen,
auch wenn diese die Obergrenze
der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3
bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des § 101
Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit
dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach-
oder Lawinengefahr erforderlich erscheint,
die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der
Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.
(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung
gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde
diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen.
In dem Bescheid ist insbesondere der
Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam
werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden,
ob und zutreffendenfalls in welchem
Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen
die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben
hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren
nach § 31 zur Entschädigung der durch die
Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen
Nachteile durchzuführen und über die Durchführung
der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4
oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1
zweiter Satz zu entscheiden.
Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten;
Räumung von Wildbächen
§ 101. (1) Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches
oder einer Lawine eine Verschlechterung
des Zustandes einzutreten oder ist eine solche
bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung
der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert
oder unmöglich gemacht wird, so hat
die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein
Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni
1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle
1959, BGBl. Nr. 54, handelt, festzustellen,
welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich
erscheinen.
(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1
können insbesondere sein
a) Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens
oder Ausweitens von Erosionen,
b) die Neubewaldung von Hochlagen sowie in
der Kampfzone des Waldes,
c) die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
d) die Beschränkung der Bringung gemäß
Abs. 3,
e) die Beschränkung der Waldweide auf ein
Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß
auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene
oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen
nicht gefährdet
werden.
(3) Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 finden nach der Art
der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959
Anwendung.
(4) Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten
von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung
von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge,
durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder
durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung
durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung
gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die
Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu
binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung
von Bedingungen und Auflagen zu
erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung
unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58
Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im
Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.
(5) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1, 3
oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle
(§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche
Interesse am Schutz vor Wildbächen und
Lawinen zu vertreten.
(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein
Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen
innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen
Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar
tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze,
begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens
zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung
vorgefundener Übelstände, wie insbesondere
das Vorhandensein von Holz oder anderen
den Wasserablauf hemmenden Gegenständen,
ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der
Begehung und über allfällige Veranlassungen hat
die Gemeinde der Behörde zu berichten.
(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu
besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen
Wirkungsbereiches.
(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art: 10
Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der
Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6
bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung
sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von
Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und
Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die
erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu
regeln.
Organisation und Aufgaben der Dienststellen;
Kostentragung
§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach-
und Lawinenverbauung hat sich in folgende
Dienststellen zu gliedern
a) in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf
das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
b) in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich
auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, die Gebietsbauleitungen
auch jener Sektion, der ihr
Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte
sein, welche die Anstellungserfordernisse
für den höheren forsttechnischen Dienst der
Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den
hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des
Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und
Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung
zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht,
unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären
Unterordnung unter das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen
Angelegenheiten deren Leiter und ist an
dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere
folgende Aufgaben
a) die Projektierung und Durchführung von
Maßnahmen, einschließlich solcher zum
Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze,
gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni
1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der
Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54,
b) die Überwachung der von Ihnen gemäß
den Bestimmungen dieses Abschnittes
durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen
sowie die Obsorge für die Erhaltung
der im Zusammenhang mit diesem
Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
c) die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel
und Interessentenbeiträge für
die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
d) die Erstellung und Führung eines Wildbach-
und Lawinenkatasters,
e) die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen
gemäß § 11,
f) die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen
Sachverständigentätigkeit (§ 173) ja
Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit
der Dienststellen in den Einzugsgebieten
der Wildbäche und Lawinen findet § 172
Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung Bezeichnung,
Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der
Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf
die regionalen und geographischen Gegebenheiten,
wie hinsichtlich der Dichte und Lage der
Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu
regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen,
die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
vorzubehalten sind.
Verfahren, Zuständigkeit
§ 103. (1) Zur Durchführung von Verfahren
gemäß diesem Abschnitt sind,
a) soweit auf diese die Bestimmungen des
Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117,
in der Fassung der Wasserrechtsnovelle
1959, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, jene
Behörden, die nach den Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des
wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig
sind,
b) soweit sie sich auf die Bestimmungen der
§§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170
Abs. 1 umschriebenen Behörden
zuständig.
(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß
diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst
gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren
durchzuführen.
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Zur Sicherung des öffentlichen Interesses
an der Walderhaltung und der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben
die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 113) nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes
fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen
(Forstorgane).
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind
a) als leitende Forstorgane Forstwirte und
Förster;
b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten,
Förster und Forstadjunkten.
(3) Aufgabe der Forstorgane Ist die dem Abs. 1
entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des
Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen
Voraussetzungen für die Betrauung mit
den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110
Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger
sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden
ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung
nachweisen.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis
der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien,
wenn im Staate, dem der Antragsteller
angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung
Im Forstdienst den Angehörigen dieses
Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine
forstliche Ausbildung Im Inland erworben hat
oder seine Ausbildung Im Ausland als eine dem
entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im
Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt
wurde.
Ausbildungsgang für Forstorgane
§ 105. (1) Es haben nachzuweisen
a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung
der Diplomstudien der Studienrichtung
Forst- und Holzwirtschaft an der
Hochschule für Bodenkultur in Wien;
b) der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) im Sinne des § 11
Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/
1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/
1971;
c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a
sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den höheren Forstdienst;
d) der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie
die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst.
(2) Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1
nachweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a
bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung
während seiner forstlichen Tätigkeit
zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2
bleibt hievon unberührt.
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den höheren
Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen
Anwendung der erworbenen wissenschaftlichen
Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung
eines Forstwirtes belangreichen Gebieten
zu erweisen.
(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Staatsprüfungskommission für den höheren
Forstdienst einzurichten und hiezu auf die Dauer
von fünf Jahren zehn Forstwirte und drei rechtskundige
Personen als Prüfungskommissäre zu
bestellen. Die Staatsprüfungskommission besteht
aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft oder
dem von ihm namhaft gemachten Vertreter als
Vorsitzenden und aus vier Prüfungskommissären,
von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig
sein müssen. Von den Forstwirten müssen zwei
als leitende Forstorgane tätig oder tätig gewesen
sein. Die Einberufung der Prüfungskommissäre
für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für
den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber
nachzuweisen
a) die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien
der Studienrichtung für Forst- und
Holzwirtschaft an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien;
b) die Ablegung von Einzelprüfungen und
den Besuch von Vorlesungen auf der Hochschule
für Bodenkultur in Wien, die außerhalb
des normalen Studienganges liegende,
aber für den höheren Forstdienst belangreiche
Wissensgebiete zum Gegenstand
haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen
werden vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung durch Verordnung bestimmt;
c) eine mindestens dreijährige praktische
Tätigkeit nach Vollendung des Hochschulstudiums
unter Leitung eines Forstwirtes
(§ 105 Abs. 2);
d) die Vorlage einer einwandfrei geführten
schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der
der Prüfungswerber anknüpfend an seine
Wahrnehmungen und Erfahrungen während
der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen
in forstlichen Fragen in zusammenhängenden
Abhandlungen niedergelegt hat.
Staatsprüfung für den Försterdienst
§ 107. (1) Die Staatsprüfung für den Försterdienst
hat die fachliche Befähigung zur richtigen
Anwendung der erworbenen schulischen Kenntnisse
auf allen für die Berufsausübung eines
Försters belangreichen Gebieten zu erweisen.
(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
einzurichten und hiezu auf die Dauer von
fünf Jahren sieben Forstwirte und drei Förster
als Prüfungskommissäre zu bestellen. Die Staatsprüfungskommission
besteht aus dem Leiter der
Forstsektion des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft oder dem von ihm namhaft
gemachten Vertreter als Vorsitzenden und aus
drei Prüfungskommissären, von denen zwei
Forstwirte und einer Förster sein müssen. Von
den Prüfungskommissären müssen zwei als leitende
Forstorgane tätig oder tätig gewesen sein.
Die Einberufung der Prüfungskommissäre für
die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Forstwirtschaft;
b) eine mindestens zweijährige unter einem
leitenden Forstorgan gemäß § 104 Abs. 2
lit. a absolvierte praktische Tätigkeit nach
Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a;
c) die Vorlage einer einwandfrei geführten
schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der
der Prüfungswerber anknüpfend an seine
Wahrnehmungen und Erfahrungen während
der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen
in forstlichen Fragen in zusammenhängenden
Abhandlungen niedergelegt hat.
Gemeinsame Bestimmungen über die Staatsprüfung
für den höheren Forstdienst und für den
Försterdienst
§ 108. (1) Ober die Zulassung zu den Staatsprüfungen
für den höheren Forstdienst und für
den Försterdienst entscheidet der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft. Der Prüfungswerber
hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten
für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte
derselben andere forst- und holzwirtschaftliche
Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie
für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen,
einzurechnen.
(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem nachfolgenden mündlichen Teil;
der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und
im geschlossenen Raume abzuhalten.
(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission
hat auf „mit Auszeichnung befähigt", „sehr befähigt",
„befähigt" und „nicht befähigt" zu lauten.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
in allen Gegenständen entsprochen hat. Die
Note „mit Auszeichnung befähigt" kann nur
mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre
zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur
in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird
die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin
wiederholt, so beschränkt sich diese
auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen
wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die
Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung
kann nur zweimal wiederholt werden.
(5) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstiger
Nichtzulassung, spätestens bis vor Beginn der
Prüfung eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die
Prüfungstaxe hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung so festzusetzen,
daß hieraus der Kostenaufwand der
Prüfung und die Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission ihre Deckung finden.
Die Reisekosten der Mitglieder der Prüfungskommission
trägt der Bund. In der Verordnung
kann die Prüfungstaxe, wenn sie für den Prüfungswerber
eine unzumutbare wirtschaftliche
Härte darstellt, auf ein Viertel herabgesetzt werden.
Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse
§ 1109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte
fachliche Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105
Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungen gleichwertig
anzuerkennen, wenn
a) eine forstfachliche Bestätigung des Antragstellers
im Inland darauf schließen läßt,
daß er sich mit den österreichischen forstlichen
Verhältnissen so weit vertraut gemacht
hat, daß er die ihm als Forstorgan
gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,
und
b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere
hinsichtlich der Zulassungsbedingungen
zur Prüfung und des Umfanges des
Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen
dem entsprechenden inländischen
Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
nicht gegeben, so kann der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von
der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig
machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen
Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen
österreichischen Rechtsvorschriften und
jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang
des Bewerbers nicht in einem den
österreichischen Vorschriften entsprechenden
Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen
des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Forstschutzorgane
§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die
Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen
eines Forstschutzorganes vor, so kommen
hiefür nur in Betracht
a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet
haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes
erforderliche geistige, charakterliche
und körperliche Eignung sowie die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
und die überdies
b) Forstorgane (§ 104 Abs. 2 oder § 105 Abs. 2
lit. b), Absolventen der Forstfachschule
(§ 117) oder Forstaufsichtsorgane (§ 95
Abs. 2) sind, oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen
Lehranstalt oder an einer forstlichen
Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die
Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen
können oder
d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsvorschriften
sind, jedoch nur unter der Voraussetzung,
daß eine vor der Betrauung mit der
Funktion eines Forstschutzorganes behördlich
durchgeführte Befragung ergeben hat,
daß der Bewerber mit den Rechten und
Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut
ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die
Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes
erforderliche Voraussetzung bereits dann,
wenn er mit den erforderlichen praktischen und
technischen Kenntnissen über den Forstschutz
sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen
Wache vertraut ist.
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch
§ 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen
Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes,
unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes
1967, BGBl. Nr. 161, eine Faustfeuerwaffe
zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung
seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene
Dienstabzeichen trägt, den Schutz,
der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf
Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis
vorzuweisen.
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem
Wald und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches
zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung
gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder
gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1
verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt
begründeten Anlaß zur Besorgnis
für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße
Waldbewirtschaftung oder für
die Sicherheit des Eigentums gibt,
b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174
Abs. 4 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d
die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen
und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum
Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde
auch festzunehmen und, falls sich diese
Person der Festnahme durch Flucht entzieht,
sie auch über seinen Dienstbereich
hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben
festzunehmen,
d) die imBesitze des Betretenen vorgefundenen
Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich
zur Gewinnung oder Bringung der
Forstprodukte verwendet werden, vorläufig
zu beschlagnahmen und zu diesem
Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu
durchsuchen.
Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß
von mindestens 500 ha, wenn diese eine
wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen
Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende
Forstorgane zu bestellen (Abs. 2) und
diesen in den Fällen des Abs. 2 lit. b weitere
Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist entsprochen,
wenn für jeden Pflichtbetrieb
a) mit einer Waldfläche von weniger als
1800 ha ein Förster,
b) mit einer Waldfläche von mindestens
1800 ha ein Forstwirt
als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hillsichtlich
der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen,
wenn für je weitere 1800 ha Wald ein
Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene
Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der
Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden
Forstorgane sind Restflächen
a) unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
b) von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt
zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein
Absolvent der Forstfachschule (Forstwart)
beschäftigt ist,
c) über 1000 ha voll anzurechnen.
(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen
sind
a) Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn
ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane
in einem solchen Verhältnis steht,
daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
entsprechende fachliche Bewirtschaftung
des Pflichtbetriebes gewährleistet
ist,
b) die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung,
wenn sie die im Außendienst stehenden
Forstorgane in der Wirtschaftsführung
oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst
maßgeblich entlasten.
(5) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf
Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im
Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.
Besondere Fälle
§ 114. (1) Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen
Antrag der beteiligten Waldeigentümer
zu bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe
ein gemeinsames leitendes Forstorgan
bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche
örtlich und verkehrsmäßig so liegt, daß
eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer
Form gewährleistet ist und die Voraussetzungen
des § 116 Abs. 1 und 2 vorliegen. Die
Waldflächen der Pflichtbetriebe sind für die Ermittlung
der Pflichtanzahl der zuzuteilenden
Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.
(2) Der Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 2 ist
auch entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für
Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß
§ 105 Abs. 1 lit. c erfüllt, mit der Wahrnehmung
der Wirtschaftsführung beauftragt ist und
die ihm insgesamt derart anvertraute Waldfläche
nicht größer als 5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker
bei Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2
lit. a mindestens ein Forstwart und bei Pflichtbetrieben
gemäß § 113 Abs. 2 lit. b mindestens
ein Förster zugeteilt ist. Abs. 1 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat, wenn die Erfüllung
der Aufgaben gemäß § 104 Abs. 3 hiedurch
nicht gefährdet wird, zum Ausgleich von
wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse
auf Antrag des Waldeigentümers
die Pflichtanzahl bis zur Hälfte derselben
zu vermindern. Hiebei hat ab Richtlinie der
Verminderung zu gelten, daß der auf die Forstbetriebsfläche
entfallende Einheitswert (§ 46 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) der
Pflichtbetriebes, der
a) auf einen Förster als leitendes Forstorgan
(§ 113 Abs. 2 lit. a) entfällt, 1,500.000 S,
b) auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan
(§ 113 Abs. 2 lit. b) entfällt, 4,000.000 S,
c) auf ein zugeteiltes Forstorgan (§ 113 Abs. 3)
entfällt, 4,000.000 S
nicht übersteigt. In den Fällen der lit. b ist unabhängig
von der Höhe des Einheitswertes ein
Förster zu bestellen.
(4) Tritt in den gemäß § 46 des Bewertungsgesetzes
1955 vorgesehenen Feststellungen über
den Einheitswert eine Änderung ein, so hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
die gemäß Abs. 3 lit. a bis c angeführten Beträge
dieser Änderung entsprechend durch Verordnung
anzupassen.
Bestellungsvorgang
§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer
die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen
Forstorgane binnen sechs Monaten,
geredinet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der
Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe
innerhalb eines Monats nach der Bestellung,
jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der
Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene
Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.
(2) Entspricht die Bestellung nicht den Voraussetzungen
gemäß den §§ 113 und 114, so hat
die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß
die Meldung nicht zur Kenntnis genommen wird.
(3) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist
auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten
Antrages des Waldeigentümers um ein
halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer
nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung
innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht
möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf
dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane
§ 116. (1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen,
daß
s) Forstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet
ist, ihren Dienst in dem ihnen
übertragenen Dienstbereich hauptberuflich
ausüben, und
b) diese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane
innerhalb des Dienstbereiches oder
in solcher Nähe desselben wohnen, daß der
Dienstbereich leicht überwacht werden
kann.
(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b
festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen,
wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung
des Dienstes zu befürchten ist.
(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen,
wenn für die zu besetzende Stelle ein
Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird
als hiefür erforderlich ist.
(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst
der Behörde als Forstorgan namhaft machen,
wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge
leistet.
(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung
der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder
Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates
der Behörde mitzuteilen.
B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von
weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Unterricht und Kunst
eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten
und zu erhalten. Die Fachschule ist eine
berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern;
ferner ist zur Durchführung der Übungen
und Ausbildung im Walde die Benützung
eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die
Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt
werden,
a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen
(§ 120) nicht erfüllt,
b) wegen Oberfüllung der Schule.
Aufgabe der Fachschule
§ 118. Die Fachschule hat die Aufgabe, den
Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
zu vermitteln, die sie befähigen, nach den Anweisungen
von Forstorganen bei der Durchführung
des forstlichen Betriebsdienstes mitzuwirken
sowie den Forstschutzdienst zu versehen. Weiters
hat sie die Aufgabe, die Schüler zu demokratischen,
heimatverbundenen, sittlich und religiös
gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden sowie die Allgemeinbildung der
Schüler in einer der künftigen Berufstätigkeit
angemessenen Weise zu vertiefen.
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch
Übungen und durch praktischen Unterricht zu
ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und
praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat
in den Pflichtgegenständen mindestens 1200 Stunden
zu umfassen.
(2) Der Unterricht an der Fachschule beginnt
in der ersten Septemberwoche und endet in der
letzten Juniwoche.
(3) Den Lehrplan hat der Bundesminister für
Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzusetzen, wobei als
Pflichtgegenstände vorzusehen sind
a) allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich
Religion),
b) forstliche Fachgegenstände, und zwar
Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und
Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,
c) Gesetzeskunde,
d) praktischer Unterricht in den Fachgegenständen
Waldbau, Forsttechnik und Baukunde,
Arbeitstechnik, Meßkunde und
Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde
und Jagdbetrieb.
Aufnahme in die Fachschule
§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Fachschule sind
a) die körperliche und geistige Eignung und
b) das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung ist, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 4, durch die mit Erfolg
abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
(3) Die aus einem schriftlichen und mündlichen
Teil bestehende Aufnahmsprüfung hat zu erweisen,
ob der Bewerber in den für den Fachschulbesuch
erforderlichen Gebieten über das
durchschnittliche Wissen und Können eines Absolventen
der 8. Schulstufe der allgemeinbildenden
Pflichtschule verfügt. Der Bundesminister für
Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die
Prüfungsgegenstände der Aufnahmsprüfung unter
Bedachtnahme auf den Lehrplan der allgemeinbildenden
Pflichtschule und der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule zu bestimmen.
(4) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung
der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der
Bewerber
a) den erfolgreichen Besuch einer land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen
Fachschule mit Erfolg besucht
hat,
c) im Sinne der Bestimmungen des land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
als geprüfter Facharbeiter in der
Forstwirtschaft gilt, oder
d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen
Betriebsdienst unter der Leitung eines
Forstorgans nachzuweisen vermag.
Schulgeldfreiheit
% 121. (1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen
ist zulässig.
Abschlußprüfung
§ 122. (1) Die Abschlußprüfung hat die Gegenstände
Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und
Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz sowie Gesetzeskunde zu umfassen.
Sie ist in. eine theoretische und praktische Prüfung
zu gliedern; die theoretische Prüfung hat
einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu
umfassen.
(2) Auf Grund der abgelegten Abschlußprüfung
ist dem Schüler ein Zeugnis auszustellen. In dieses
sind mit den Noten gemäß § 123 Abs. 3
a) die Ergebnisse der Abschlußprüfung in den
im Abs. 1 genannten Gegenständen und
b) die Jahresnoten der übrigen Gegenstände,
die nicht zur Abschlußprüfung zählen,
einzutragen.
Schülerbeurteilung
§ 123. (1) Die Schülerbeurteilung ist zum Halbjahr
und am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.
Ihr ist das Ergebnis der mündliche©
und schriftlichen Prüfung über die Lehrgegenstände,
die ständige Beobachtung des Wissens
und Könnens des Schülers und die Art, wie er
sich in geistiger und sittlicher Hinsicht bei der
Erarbeitung der neuen Lehraufgaben sowie bei
der Einübung und Wiederholung des durchgenommenen
Lehrstoffes verhalten hat, zugrunde
zu legen. Die Schülerbeurteilung ist durch Ausfolgung
einer Schulnachricht zum Halbjahr und
eines Zeugnisses zum Ende des Unterrichtsjahres
bekanntzugeben.
(2) Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern
einer Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters
(Klassenkonferenz) vorzunehmen.
(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer fünfstufigen
Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr
gut (1)", „gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend
(4)" und „nicht genügend (5)" zu erfolgen.
(4) Ein Schüler, dessen Beurteilung bei sonst
mindestens genügendem Unterrichtserfolg in
nicht mehr als einem Pflichtgegenstand mit „nicht
genügend" abgeschlossen werden muß, ist zur
Ablegung einer Wiederholungsprüfung in diesem
Gegenstand zuzulassen. Ein Schüler, der ohne
eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt
hat, daß seine Beurteilung nicht fristgerecht
möglich ist, ist von der Klassenkonferenz zur
Ablegung von Nachtragsprüfungen zuzulassen.
Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen sind
frühestens sieben Wochen nach dem Ende des
Unterrichtes (§ 119), spätestens jedoch in der
letzten Augustwoche, durchzuführen. Ordnungsgemäß
abgehaltene Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen
können nicht wiederholt werden.
Nach der Ablegung der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung
ist das ausgestellte Abschlußzeugnis
einzuziehen und dem Schüler ein Abschlußzeugnis
auszustellen, das außer dem sonstigem
Inhalt die in der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung
ermittelte Note enthält.
(5) Bei nicht erfolgreichem Abschluß in höchstens
zwei Pflichtgegenständen ist der Schüler
berechtigt, die Fachschule einmal zu wiederholen.
Prüfungskommissionen
§ 124. (1) Die Aufnahmsprüfung und die Abschlußprüfung
sind vor je einer Prüfungskommission
abzulegen. Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat diese Kommission an der
Fachschule einzurichten und hiezu auf die Dauer
von fünf Jahren Prüfungskommissäre und deren
Ersatzmänner in ausreichender Anzahl zu bestellen.
Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission
muß Forstwirt sein.
(2) Die Prüfungskommission für die Aufnahmsprüfung
hat aus dem Vorsitzenden und drei weiteres
Mitgliedern zu bestehen; letztere müssen
Lehrer an der Fachschule sein.
(3) Die Prüfungskommission für die Abschlußprüfung
hat aus dem Vorsitzenden und fünf
weiteren Mitgliedern zu bestehen. Drei von letzteren
müssen Lehrer an der Fachschule und zwei
müssen Forstorgane sein oder gewesen sein.
(4) Von der Teilnahme als Mitglied der Prüfungskommission
sind ausgeschlossen
a) Forstorgane, unter deren Leitung der Prüfling
im forstlichen Betriebsdienst tätig war
(§ 104 Abs. 2 lit. a),
b) mit dem Prüfling Verwandte oder Verschwägerte
in auf- oder absteigender Linie,
Geschwisterkinder oder Personen, die noch
näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert
sind,
c) Wahl- oder Pflegeeltern und der Vormund
des Prüflings sowie
d) Personen, bei denen Gründe vorliegen, ihre
volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling
in Zweifel zu ziehen.
(5) Die Prüfungskommission hat das Vorliegen
von Ausschließungsgründen von Amts wegen so
rechtzeitig festzustellen, daß für die Prüfung der
in Betracht kommende Ersatzmann zur Verfügung
steht. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
entscheiden, soweit dieser andere
Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der
Vorsitzende, soweit er den Vorsitzenden der Prüfungskommission
betrifft, die übrigen Mitglieder
der Prüfungskommission. In beiden Fällen ist
die Entscheidung endgültig.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission
ist ein unbesoldetes Ehrenamt; ihre
Reisekosten trägt der Bund.
Schulbehörde, Lehrer
§ 125. (1) Die Fachschule ist dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst, soweit es sich
jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten
der Lehrer handelt, dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
unmittelbar unterstellt.
(2) Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes
obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein
muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem
Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst
und die praktischen Übungen ist der Schule
Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.
Schülerheim
§ 126. (1) Mit der Aufnahme in die Fachschule
ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim
verbunden.
(2) Wenn der Schüler am Sitze der Schule seinen
ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten
für die Unterbringung des
Schülers am Sitze der Schule oder in nächster
Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister
für Unterricht und Kunst ausnahmsweise
externen Schulbesuch bewilligen.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die
Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages
zulässig (Schülerheimbeitrag).
(4) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei
Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.
Verhalten der Schüler, Disziplinarstrafen
§ 127. (1) Die Schüler sind zum regelmäßigen
Besuch des Unterrichtes und der praktischen
Übungen sowie zur Teilnahme an den erforderlichen
Arbeiten in Schule und Heim verpflichtet.
Sie haben die Schulordnung und Heimordnung
(§ 128) zu befolgen.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Disziplin in Schule und Heim können folgende
Strafen verhängt werden
a) Verweis,
b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule
unter gleichzeitiger Benachrichtigung des
Erziehungsberechtigten,
c) Ausschluß aus der Fachschule.
(3) Die Strafen gemäß Abs. 2 lit. a und b sind
vom Direktor zu verhängen. Über den Ausschluß
gemäß Abs. 2 lit. c entscheidet der Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach Anhörung
des Lehrkörpers der Fachschule.
Verordnungsermächtigungen
§ 128. (1) Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2), eine
Schulordnung und eine Heimordnung (Abs. 3)
zu erlassen.
(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen
hinsichtlich der Rechte und Pflichten des
Direktors sowie des Lehr- oder sonstigen Schul-
und Heimpersonals zu enthalten, die geeignet
sind, sicherzustellen, daß der Unterricht und die
Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt
werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über
die Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals, Lehrerkonferenz,
Beaufsichtigung der Schüler, Verwaltung
der Lehrmittel oder sonstigen Dienstgeschäfte
zu treffen.
(3) Die Schulordnung und Heimordnung haben
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin
in Schule und Heim nähere Bestimmungen
über das Verhalten der Schüler in der Schule
und im Schülerheim, ferner über die Tageseinteilung,
Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang
zu treffen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die
Höhe
a) des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden
Ausgaben für Verpflegung und
Heimbetrieb gedeckt sind, und
b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß
sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
C. Forstliche Ausbildungsstätten
Forstliche Ausbildungsstätten
§ 129. (1) Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft hat namens des Bundes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf
Forstliche Ausbildungsstätten zu errichten und
zu erhalten.
(2) Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen
Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.
(3) Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind
Internate anzugliedern. Ferner ist für jede Ausbildungsstätte
die Möglichkeit zur Ausbildung
im Walde und zur praktischen Erprobung von
Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen sicherzustellen.
Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten
§ 130. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten
haben die Aufgabe, die in der Forstwirtschaft
Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie
Kurse, Vorträge und Vorführungen, weiterzubilden.
Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane
auszubilden und an der Forstarbeiterausbildung
mitzuwirken.
(2) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben
weiters die Aufgabe, die bei der praktischen
Erprobung von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten
und Maschinen gewonnenen Erkenntnisse
weiterzugeben.
Organisation
§ 131. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten
unterstehen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von
einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein
muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und
Verwaltungspersonal beizugeben.
(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende
Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das
vorangegangene Jahr vorzulegen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das
Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen
Ausbildungsstätten hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
Verordnungsermächtigung
§ 132. (1) Der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
die Höhe
a) der Veranstaltungsbeiträge,
b) des Internatsbeitrages so, daß die laufenden
Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb
gedeckt sind, und
c) der Exkursions- und Lernmittelbeiträge so,
daß sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.
(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines
Dritten im Rahmen praktischer Übungen und
Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe
des entstandenen Nutzens ein angemessenes
Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte
sind Einnahmen des Bundes.
Kursbestätigung
§ 133. Kursteilnehmern ist auf Verlangen
eine Bestätigung über die Art des besuchten
Kurses und einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom
Bund errichtet und erhalten werden
§ 134. Forstlichen Ausbildungsstätten, die
nicht vom Bund errichtet und erhalten werden,
kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
das Öffentlichkeitsrecht verleihen,
wenn die Gewähr gegeben ist, daß die in § 129
Abs. 3, § 130 und § 132 Abs. 2 erster Satz festgelegten
Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet
Anwendung.
IX. ABSCHNITT
FORSTLICHE BUNDESVERSUCHSANSTALT
Forstliche Bundesversuchsanstalt
§ 135. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist
eine dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft unterstehende Bundesanstalt ohne
Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien
und ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung
und Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird
in diesem Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz
Anstalt genannt.
Aufgaben der Anstalt
§ 136. (1) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch
Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher
Grundlage sowie durch Vermittlung
der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse
für die forstliche Praxis den forstlichen
Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft
im besonderen zu dienen.
(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des
Abs. 1 zählen insbesondere
a) Erhebungen aller Art über den Zustand
und die Entwicklung des österreichischen
Waldes;
b) die Feststellung der Ursachen von Forstschäden
(wie durch Wild und Immissionen
u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit
anderen an diesen Untersuchungen interessierten
Stellen, sowie die Prüfung von
Fragen der forstlichen Raumplanung und
der Wildbach- und Lawinenverbauung;
c) die Prüfung von Geräten, Werkzeugen,
Maschinen sowie von chemischen und
anderen Mitteln, die für eine Verwendung
in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von
forstlichem Vermehrungsgut, weiters von
Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden
auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft,
sowie die Ausstellung von Zeugnissen
hierüber;
d) die Abgabe von Gutachten im Sinne des
Abs. 1.
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden
Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung
die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben
unberührt.
Organisation
§ 137. (1) Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen,
dem insbesondere die Leitung der wissenschaftlichen
Arbeiten an der Anstalt obliegt
(wissenschaftlicher Direktor); dieser muß Forstwirt
sein. Zur Durchführung der Verwaltungsangelegenheiten
der Anstalt ist ihm ein Verwaltungsdirektor
beizugeben.
(2) Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal
sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal
zur Verfügung zu stehen.
(3) Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4)
und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.
(4) Den Instituten ist die Bearbeitung je eines
Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind
in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete
zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie
die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter
der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor
nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
(5) Die Außenstellen haben Versuche größeren
Umfanges durchzuführen oder solche Versuche,
soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt
werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung
der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse
der Anstalt für die forstliche Praxis
mitzuwirken.
(6) Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der
dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung
unter das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten
dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar
unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
(7) Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich
rechtzeitig dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm
für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen
Tätigkeitsbericht über das vorangegangene
Jahr vorzulegen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
und den Betrieb der Anstalt hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
in der Anstaltsordnung festzulegen.
Tarif
§ 138. (1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit
der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den
mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein
Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die
Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben,
soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse
im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1
Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu entscheiden hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen den Tarif durch Verordnung
zu erlassen.
(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
Versuchsflächen
§ 139. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung
von fachwissenschaftlichen Aufgaben,
insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder
für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder
Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem
Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit
den Eigentümern der hiefür erforderlichen
Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene
Flächen nicht zur Verfügung stehen.
(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind
die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die
gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen
festzulegen.
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 140. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse
von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen,
steht ausschließlich der Anstalt
namens des Bundes zu. Die Anstalt hat in der
Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser
derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine
Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt
ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit
Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen.
Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß
die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten
an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter
hat zwei Exemplare der Veröffentlichung
der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.
X. ABSCHNITT
FORSTLICHE FÖRDERUNG
Geldmittel des Bundes
§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz
ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich
ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen
zu fördern.
Ziele der forstlichem Forderung, Förderungsmaßnahmen
§ 142. (1) Ziele der forstlichen Förderung sind
a) die Erhaltung und Verbesserung der
Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung
des Waldes,
b) die Verbesserung der Nutzwirkung, und
zwar der Betriebsstruktur, der Produktivität
und der Produktionskraft der Forstwirtschaft
zur Sicherstellung der Holzversorgung
und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
der Forstwirtschaft.
(2) Als Maßnahmen der forstlichen Förderung
kommen insbesondere in Betracht (Förderungsmaßnahmen)
a) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a
1. Maßnahmen zur Aufforstung in Hochlagen,
das ist die Zone innerhalb von
500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen
Baumgrenze (§ 2 Abs. 2),
2. Maßnahmen zur Sicherung von Schutzwald,
3. Maßnahmen zur Förderung der
Erholungswirkung des Waldes;
b) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b
1. Maßnahmen zur Strukturverbesserung,
2. Investitionen für die Erweiterung und
Verbesserung der forstlichen Bringungsanlagen
und zur Rationalisierung der
Forstarbeit,
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung,
4. Maßnahmen der forstlichen Aufklärung
sowie zur Weiterbildung und Beratung
der in der Forstwirtschaft Tätigen;
c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b
Maßnahmen des Forstschutzes, ausgenommen
Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 und 4,
Allgemeine Bestimmungen
§ 143. (1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen,
die Gewährung von Förderungsmitteln
des Bundes (Förderung) und die Kontrolle
über diese obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei
auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung
von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu
den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen)
oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten
(Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Entstehen aus
der Durchführung einer Förderungsmaßnahme
Vorteile für den Förderungswerber, so kann
eine Förderung nur unter der Voraussetzung
erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag
leistet.
(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß
§ 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 bis 3 sind solche ausgeschlossen,
die Grundstücke im Eigentum von
Gebietskörperschaften betreffen) sofern es sich
sucht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1)
gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften
handelt.
(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden,
wenn
a) die beantragten Projekte forstfachlichen
Erkenntnissen entsprechen und den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
entgegenstehen,
b) die Voraussetzungen für die Durchführung
der vorbereitenden Arbeiten gegeben und
die Durchführung der Förderungsmaßnahmen
sowie die Sicherung des dauernden
Erfolges derselben gewährleistet sind, und
c) Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne
Förderung aus Bundesmitteln nicht oder
nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt
würden.
(5) Dem Förderungsantrag sind alle für die
Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unterlagen
beizuschließen, insbesondere
a) eine Projektsbeschreibung,
b) ein Plan für die Aufbringung der zur Verwirklichung
des zu fördernden Vorhabens
erforderlichen Geldmittel (Finanzierungsplan)
und
c) ein Plan über den zeitlichen und arbeitsmäßigen
Ablauf des Gesamtvorhabens
(Zeitplan).
(6) Die Förderungszusage erfolgt im Förderungsvertrag.
Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages
gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist ermächtigt, bei Förderungen durch
Zinsenzuschüsse mit nach ihrem Aufgabenbereich
in Betracht kommenden Rechtsträgern (Abwicklungsstellen)
Auftragsverträge abzuschließen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Maßgabe der Erfordernisse
die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen
in den Einzugsgebieten von
Wildbächen und Lawinen von der Bestellung
eines geeigneten Koordinators abhängig zu
machen.
Förderungsvertrag
§ 144. (1) Im Förderungsvertrag ist der Förderungswerber
insbesondere zu verpflichten,
a) die ordnungsgemäße Durchführung sowohl
der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten
als auch der Förderungsmaßnahmen selbst
sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
sichern und den Zeitplan einzuhalten,
b) die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des
§ 143 Abs. 4 widmungsgemäß zu verwenden,
c) einen erhaltenen Zuschuß umgehend zurückzuzahlen,
wenn
1. er wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag
aus seinem Verschulden
nicht erfüllt,
2. er die Förderung erschlichen hat oder
3. eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen
ist,
wobei der zurückzuzahlende Betrag für die
Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung
mit 3 vom Hundert über dem jeweils
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr
zu verzinsen ist,
d) zur Überprüfung der Projektsabwicklung
1. erforderliche Auskünfte mündlich oder
schriftlich zu erteilen,
2. in das geförderte Vorhaben betreffende
Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu
lassen,
3. das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen
oder Anlagen, auf die sich das
geförderte Vorhaben bezieht, zu gestatten,
und
4. nach Abschluß des geförderten Vorhabens
umgehend einen Bericht zu erstatten, der
insbesondere eine Übersicht über die
durchgeführten Maßnahmen und deren
Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten
Nachweis über die das geförderte
Projekt betreffenden Einnahmen
und Ausgaben zu enthalten hat,
e) im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung
der Liegenschaft, auf die sich die
Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten
aus lit. a und b auf den Erwerber
bzw. Pächter zu überbinden.
(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt
der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen,
daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen
ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen
bei der Durchführung des Vorhabens benötigt
werden. Frühere Auszahlungszeitpunkte
dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen
notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart
des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung
der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit
der erforderlichen Bundesmittel Bedacht
zu nehmen.
(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit
vorzusehen, daß der Bund den Vertrag
durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als
a) durch eine Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Förderungswerbers eine
zweckentsprechende Durchführung der geförderten
Maßnahme nicht mehr möglich
ist oder
b) der Förderungswerber mit der Erfüllung
seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß
die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden
sind.
Richtlinien
§ 145. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der
Förderung und der Durchführung der
Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere
auch festzulegen, daß
a) Förderungsmaßnahmen, die sich auf die
Erhaltung und Verbesserung einer gesunden
Umwelt günstig auswirken, sowie
b) großflächigen Projekten oder Projekten, die
die Gesamtsanierung eines Gebietes zum
Gegenstand haben (Integralprojekte),
besondere Bedeutung zukommt.
(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung
von kleineren Einzelprojekten aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung
der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen
festgelegt werden.
(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur
Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
Höhe der Zuschüsse
§ 146. (1) Für Förderungsmaßnahmen gemäß
§ 142 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2 beträgt die Beihilfe
aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der
Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die
Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt
wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft,
so kann die Beihilfe aus Landesmitteln
so weit entfallen, als sich der Förderungswerber
zu deren Übernahme verpflichtet.
(2) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142
Abs. 2 lit. a Z. 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln
bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten,
wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften
ein mindestens gleich hoher Beitrag als
Beihilfe gewährt wird.
(3) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142
Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln
bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten,
(4) Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142
Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend
dem jeweiligen Förderungszweck nach
den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3.
(5) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse
ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom
Hundert der Projektskosten beschränkt.
(6) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse
ist
a) die Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen,
daß die verbleibenden Zinsen nicht
weniger als
1. bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b
Z. 1 nicht weniger als 1•5 vom Hundert,
2. bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b
Z. 2 erster Halbsatz nicht weniger als
3 vom Hundert,
3. bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger
als 5 vom Hundert
betragen und
b) die Laufzeit der Darlehen
1. in den Fällen der lit. a Z. 1 und 2
15 Jahre und
2. in den Fällen der lit. a Z. 3 fünf Jahre
nicht übersteigt.
Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
§ 147. (1) Den österreichischen Versicherungsanstalten,
die Waldbrandversicherungen durchführen,
wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt.
Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung
der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer
als Versicherungsnehmer zu verwenden.
(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer
mit einem Hundertsatz der
Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung
a) die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses
und
b) die Einzelheiten der Durchführung des
Verfahrens
festzulegen.
(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen
Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig
auszuweisen.
(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe
erhalten keine Prämienzuschüsse.
(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft. Die
Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und in die
bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu
lassen.
XI. ABSCHNITT
FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT
A. Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 148. (1) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe
des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149
Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie
auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte
Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich
a) für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche
oder Züchtungsvorhaben) verwendet
wird oder
b) für andere Zwecke als für solche der Waldkultur
bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 149. (1) Forstliches Vermehrungsgut (im
nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist
a) Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung
bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte
und Samen;
b) Pflanzgut, das sind
1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen,
ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche
(generatives Pflanzgut),
2. Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser
oder sonstiges Vermehrungsgut
von Pappel und die aus diesen herangezogenen
Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).
(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
a) für Saatgut und generatives Pflanzgut
Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes
sowie künstliche Pflanzungen zur
Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen);
b) für vegetatives Pflanzgut
im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung
von Pflanzgut geeignet anerkannte
Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte
Mutterstöcke und erste
Stecklingsaufwüchse von Pappeln.
(3) Unter Ursprung ist der Wuchsort eines
bodenständigen Bestandes oder jener Wuchsort,
von dem nicht bodenständiges Saatgut oder
Pflanzgut ursprünglich stammt, zu verstehen.
(4) Unter Herkunft ist der Wuchsort eines
bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes
zu verstehen.
(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung
der natürlichen Verbreitung der forstlichen
Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet,
in dem in der gleichen Höhenlage die stand-
örtlichen und klimatischen Voraussetzungen für
ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher
Baumarten gleich oder gleichartig sind.
(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung
von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen
Wuchsbedingungen.
(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind
a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe)
oder Pflanzgut heranziehen
(Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder
Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und
b) die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.
(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer
oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen
(§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf
eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten
lassen, um es in Verkehr zu bringen.
Forstliche Baumarten
§ 150. (1) Forstliche Baumarten, auf deren
Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser
Abschnitt anzuwenden ist, sind
a) von den Baumarten, bei denen die
generative Vermehrung die Regel ist, jene,
die für die inländische Forstwirtschaft von
Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis
der Herkunft für die richtige Auswahl
des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes
unerläßlich ist;
b) von den Baumarten, bei denen die vegetative
Vermehrung die Regel ist, die Pappel.
(2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. a hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzustellen.
Herkunftsgebiete
§ 151. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet
in Herkunftsgebiete einzuteilen und
diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in
Wuchsgebiete zusammenzufassen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die
Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die
Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen
in Höhengürtel unterzuteilen.
Behandlung des Saatgutes
§ 152. (1) Saatgut aus anerkannten Beständen
darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen
nicht vermengt werden.
(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach
folgenden Merkmalen getrennt zu halten
a) Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und
Sorte,
b) Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,
c) bodenständige oder nicht bodenständige
Herkunft,
d) Reifejahr.
(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung
von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen
zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten
des gleichen Herkunftsgebietes und
Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder
morphologischen Eigenschaften als gleichwertig
angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit
hat der Antragsteller ein Gutachten
der Anstalt beizubringen.
Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines
§ 153. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr
gebracht werden, wenn es
a) anerkannt worden,
b) handelsüblich verpackt,
c) getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet
(§ 154) sowie
d) Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen
ist.
(2) Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so
beschaffen zu sein, daß er nach dem Offnen
unbrauchbar ist.
Bezeichnung von Vermehrungsgut
§ 154. (1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu
enthalten
a) die Baumart und das Reifejahr sowie
b) das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.
(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten
a) die Baumart und das Alter, dieses getrennt
nach Sämlings- und Verschulalter, überdies
b) bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen
des Ausgangsmaterials, und
c) bei Pappeln die Sorte und den Klon des
Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-
Anerkennungsnummer.
(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut
gilt § 164 Abs. 3.
(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut
ist ein Lieferschein oder eine Rechnung
beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht
für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1
und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen
sinngemäß.
Betriebsbücher
§ 155. (1) Die Inhaber der nachfolgend näher
bezeichneten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
haben folgende Betriebsbücher zu
führen
a) Klengbetrieb
ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung
der Zapfen sowie ein Saatgutbuch
über Ein- und Ausgang und Verwendung
von Saatgut;
b) Forstgarten
ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut
und über das erzeugte generative Pflanzgut
und, soweit auch Pappeln erzeugt
werden, ein Pappelbuch über Ein- und
Ausgang und Verwendung von Pappelpflanzgut
sowie ein Pflanzenbuch über Ein-
und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;
c) Forstsamenhandlung
ein Saatgutbuch;
d) Forstpflanzenhandlung
ein Pflanzenbuch.
(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß
ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,
der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung
des Saat- und Pflanzgutes jederzeit
möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre,
gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstgärten haben überdies
Lagepläne über die für die Heranzucht von
Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen
(Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß
jeweils entnommen werden können, mit welchem
Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
Überwachung
§ 156. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat die Ein- und Ausfuhr, der
Landeshauptmann die Betriebe, die Saatgut oder
Vermehrungsgut von Pappel erzeugen oder damit
handeln, überwachen zu lassen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei
Durchführung der Überwachung die Abgabe von
Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu bedienen.
(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung
ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten,
Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der
Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
sowie Transportmittel betreten,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig
ist. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist
spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen.
Er ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit
anwesend zu sein. Auf Verlangen
ist ihm Auskunft über Art und Ergebnis
der Überwachungstätigkeit zu geben. Die
Betriebsinhaber oder deren Beauftragte
sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf
deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen
Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des
Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte
zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich
Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge
zu leisten.
(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes
festgestellt, so sind, abgesehen von
etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche Kosten
der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.
B. Gewinnung und Anerkennung
von Vermehrungsgut
Bestandesanerkennung
§ 157. (1) Ein Waldbestand ist anzuerkennen,
wenn
a) seine Baumarten bodenständig sind oder,
sofern dies nicht zutrifft, besondere forstwirtschaftliche
Vorzüge aufweisen,
b) er von Bäumen der gleichen Art, die eine
unbefriedigende Anlage, schlechten Gesundheitszustand
oder sonstige, die Verwendung
als Vermehrungsgut beeinträchtigende
Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt,
daß eine Einkreuzung tunlichst ausgeschlossen
ist,
c) seine Baumarten keine erkennbaren Erbmängel
aufweisen und
d) er unter den gegebenen Wuchsbedingungen
wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte
des Holzes, der Massenleistung, der Stamm-
und Kronenform und der Widerstandsfähigkeit
für die Nachzucht geeignet
erscheint (anerkannter Bestand).
(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten
auszusprechen. Anerkennungseinheit ist
ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen
Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in
genetischer oder morphologischer Hinsicht für
die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist.
Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren
Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten,
bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes
liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit
über mehrere Höhengürtel, so ist sie
gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.
(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn
ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen
Herkunftsgebietes stammen und eine
Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht
forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen
ist.
(4) Die Anerkennung von Beständen hat der
Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen
deren Inhaber, beim Landeshauptmann
zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über
die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß
der Bestände oder der Samenplantagen
sowie eine Lageskizze zu enthalten.
(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet
der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung
die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens,
dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen
hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann
entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben
zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung
stehen.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit
— getrennt nach Baumarten —
eine Kennummer zuzuweisen, die aus der
Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung
des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des
Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen).
Über die Anerkennungseinheiten hat die
Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht
in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein
wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse
glaubhaft macht.
(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid
zu widerrufen, wenn durch
nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung
oder auf Grund negativer Ergebnisse
von Nachkommenschaftsprüfungen die
im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr
zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der
Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört
wird.
Ernte in anerkannten Beständen
§ 158. (1) Der Ernteunternehmer hat
a) den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst
einen Monat vorher und deren tatsächlichen
Beginn drei Werktage vorher
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
b) für die Errichtung von Sammelstellen, in
denen für die ordnungsgemäße Lagerung
und Weiterleitung des Saatgutes an die
Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen
vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
c) für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße
Sammeltätigkeit und Ablieferung
des Saatgutes verantwortliche Person
zu bestellen,
d) schriftliche Unterlagen über die nach
Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte
Erfassung der Ernteergebnisse zu
führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde
zur Einsichtnahme bereitzustellen
und
e) von jeder Anerkennungseinheit eine der
durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit
entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.
(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde.
Diese hat, wenn sie sich von der Ein-
haltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und
2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer
überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen
eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.
Anerkennung des Saatgutes
§ 159. (1) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes
hat die Aufnahme und Beendigung der
Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des
Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann
anzuzeigen.
(2) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat
die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann
zu beantragen. Der Antrag hat je
Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt
werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne
des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung
und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten
sowie die weiteren für die
Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu
enthalten.
(3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich,
auch ohne einen solchen, durch Probeklengung
bei Zapfenproben den Hundertsatz der
Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen
und das Ergebnis dem Antragsteller und dem
Landeshauptmann mitzuteilen.
Anerkennung von generativem Pflanzgut
§ 160. (1) Der Inhaber eines Forstgartens hat
die Anerkennung von generativem Pflanzgut
spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei
der Behörde zu beantragen.
(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit
Bescheid anzuerkennen, wenn
a) zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet
wurde,
b) das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152
Abs. 2 getrennt gehalten wurde und
c) die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform
und Bewurzelung sind.
(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne
und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn
sie aus anerkannten Beständen stammen und die
Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit. c gegeben sind.
§ 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die
Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen
(Forstgartennummer).
(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit
solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder
Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit
vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen
Ursprungs oder Alters nicht vermengt
werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
Anerkennung des Ausgangsmaterials vom
vegetativem Pflanzgut (Pappel)
§ 161. (1) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial
der Pappel hat dessen Anerkennung
beim Landeshauptmann zu beantragen. Im Antrag
sind die Sorte, die örtliche Lage und das
Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben.
Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze
beizuschließen.
(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet
der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung
die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens,
dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen
hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann
entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung
des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung
stehen.
(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial
der Pappel anzuerkennen, wenn dieses
gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll
befunden wurde.
(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann
für das Ausgangsmaterial, getrennt
nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen
(Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6
zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Anerkennung von Pflanzgut der Pappel
§ 162. (1) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes
hat die Anerkennung von Pflanzgut
der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen
Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid
anzuerkennen, wenn es
a) von anerkanntem Ausgangsmaterial
stammt,
b) nach Sorten getrennt herangezogen wurde
und
c) gesund und geradwüchsig ist.
(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die
Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer
zuzuteilen.
(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach
Sorten getrennt zu halten.
C. Ein- und Ausfuhr von
Vermehrungsgut
Einfuhrbewilligung
§ 163. (1) Unbeschadet einer nach anderen
Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung
oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur
mit Bewilligung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen
Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut
und generatives Pflanzgut nur erteilt werden,
wenn
a) von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates
hiezu ermächtigten Stelle bestätigt
wird, daß es aus dem angegebenen
Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich
zugelassenen Beständen stammt und unter
behördlicher Überwachung gewonnen
wurde (Herkunftszeugnis) und
b) es hinsichtlich der angegebenen Herkunft,
bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform,
für den Anbau im Bundesgebiet oder
in bestimmten Gebieten hievon geeignet
ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
ein Gutachten der Anstalt einzuholen.
(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung
nur erteilt werden, wenn von einer der im
Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird,
daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4
zugehört und unter behördlicher Überwachung
gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).
(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr
von
a) Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger
als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g
oder von Zapfen bis 10 kg oder
b) Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht
nach den zollrechtlichen Vorschriften in den
freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen
den zollrechtlichen Vorschriften oder
in einem Vormerkverkehr so verfügt wird,
als wäre es im freien Verkehr.
(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind
zur Einfuhr nicht zugelassen.
(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr
im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften
eingebracht wird, hat der Vormerknehmer
im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften
die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.
Bewilligungsverfahren
§ 164. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung
ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu beantragen. Der Antrag hat die
für die Entscheidung und für die Beurteilung
der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten,
wie über Menge, Baumart, Alter — bei
Saatgut Reifejahr —, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort
(Entladeort) sowie Namen und
Inlandsanschrift des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder
mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung
der Einhaltimg der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erforderlich erscheinen. So können, über
die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten
über den näheren Vorgang der Kontrolle am
Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere
soweit diese Überprüfungen gemäß
§ 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es
kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß
die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes
Zollamt durchgeführt werden darf.
(3) Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine
Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies
ein Freigabeschein oder ein Bescheid des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschafe
gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als
anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159
Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch
die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl
der Einfuhrbewilligung ersetzt das
Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle des
Einfuhr von Pappel die Pappel-Anerkennungsnummer
(§ 161 Abs. 5).
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 165. (1) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung
für die Abfertigung von Saatgut zum
freien Verkehr.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht
des Zollorgans eine Probe des Saatgutes
zu entnehmen und diese nach zollamtlicher
Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an
die Anstalt einzusenden.
(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden,
wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach
Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand
erhebt.
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 166. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem
Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst
der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat
nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort
der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige
Behörde
a) vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung
am Bestimmungsort mindestens eine
Woche vor diesem Zeitpunkt und
b) vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort
spätestens einen Werktag vorher
auf kürzestem Wege
zu verständigen.
(3) Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen
der Sendung unverzüglich an den Ort der
zollamtlichen Abfertigung zu begeben und
bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen,
ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und
das Herkunftszeugnis sowie — bei Pappeln —
die Sortenbescheinigung vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor,
so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das
einzuführende Pflanzgut
a) mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung
und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung)
übereinstimmt,
b) entsprechend den Bestimmungen der §§ 153
und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,
c) Innerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen
dieses Abschnittes getrennt gehalten
ist,
d) den in der Einfuhrbewilligung allenfalls
vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen
entspricht und
e) gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung
ist.
(6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die
Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere
Personen durchzuführen und hat der Empfänger
für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat,
wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande
ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche
Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die
Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung
hat das Kontrollorgan hierüber eine
Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein),
andernfalls hat es das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der
festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat über die Zulässigkeit der Einfuhr
durch Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung
für die Abfertigung von Pflanzgut zum
freien Verkehr durch das Zollamt.
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr
nicht zugelassen ist
§ 167. Darf das Vermehrungsgut im Inland
nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte
verpflichtet, die Sendung
wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies
nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte
die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft die
Sendung als verfallen zu erklären und, sofern
eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende
Verwertung nicht möglich ist, auf
Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu
lassen.
Kontrollgebühren
§ 168. (1) Für die Durchführung der Einfuhrkontrolle
gemäß § 166 hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung
eine Gebühr (Kontrollgebühr)
zu entrichten.
(2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die
Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der
Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der
Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.
(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des
Bundes.
(4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem
Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan
schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber
der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr
binnen einer Woche an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf
Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
über die Höhe der Gebühr einen
Bescheid zu erlassen.
(5) Für das Verfahren in Angelegenheiten der
Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze.
Ausfuhrzeugnisse
§ 169. (1) Reichen die für den Inlandsverkehr
vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut
für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes
Land nicht aus, so kann die Ausstellung
eines Ausfuhrzeugnisses beantragt
werden. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.
(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach
besteht, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen
des Einfuhrstaates nähere Vorschriften
über die Form, den wesentlichen Inhalt
und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses
sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne
dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
XII. ABSCHNITT
ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-,
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung
die Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist,
sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist,
die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz
kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes,
die in einem sachlichen Zusammenhang mit
einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten
geltenden Vorschriften eine Behörde
höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung
auch nach diesem Bundesgesetz die
entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt
sinngemäß auch für die von den Dienststellen
(§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.
(3) In den Fällen der §§ 94, 110, 113, 114 und
173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in
deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt,
sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit
bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von
Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit
nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde
örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen
Anlagen gelegen sind. In allen
übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit
aus der Lage der Waldfläche.
(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter
Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde
das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen
Behörden herzustellen, in deren Bereich die
Waldflächen gelegen sind.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3
und 4 hat ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz
durchzuführen und die Entscheidung zu
fällen
a) der Landeshauptmann, wenn sich das Verfahren
auf den Bereich zweier oder mehrerer
politischer Bezirke innerhalb eines
Bundeslandes und
b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
wenn sich das Verfahren auf den
Bereich zweier oder mehrerer Bundesländer
erstreckt.
(6) Ist in einer Sache der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann
zuständig, so können diese im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit
des Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete
Behörden betrauen, doch bleibt ihnen
die Erlassung des Bescheides jedenfalls vorbehalten.
(7) In den Angelegenheiten der §§ 5, 19 Abs. 1
lit. b, 23, 35 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 51, 100
und 101 endet der Instanzenzug beim Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, in den
Angelegenheiten des § 51 jedoch nur insoweit,
als nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist.
(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen
gemäß § 19 Abs. 1 lit. b Rodungen oder gemäß
§ 82 Abs. 3 Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot
bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach deren
Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen
dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen
solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
Aufgaben der Behörden
§ 171. (1) Die Behörden haben insbesondere
a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht)
zu vollziehen,
b) die Abgabe von Sachverständigengutachten
nach Maßgabe des § 173 zu veranlassen,
c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu
beraten und
d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken.
(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung
der im Abs. 1 genannten Aufgaben
Aufzeichnungen zu führen.
(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen
Aufgaben sowie für statistische Angaben
im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung die Art und Form der im
Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.
Forstaufsicht
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der
behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese
besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden,
die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen
sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen
und Vorschreibungen zu überwachen. Zu
diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden
Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen
zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen
Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte
und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die
Forstaufsicht von Bedeutung sind.
(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht
sind die Behörden ferner berechtigt, alle
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des
einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung
der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung
haben, festzustellen (forstliche Durchforschung).
Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes
können die Behörden im Walde auch die erforderlichen
Arbeiten durchführen, wie Messungen
vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen
u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen
im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu
verständigen.
(3) Erhebungen im Sinne des Abs. 2 können
auch im Rahmen forstlicher Gesamtplanungen,
wie zum Zwecke der Erstellung der österreichischen
Forstinventur, geführt werden.
(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die
Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild,
Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß
den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche
Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft,
vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen,
auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß
§ 52 Abs. 1 und 2 zu.
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte
oder andere Personen bei Behandlung des
Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer
acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der
allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die
zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften
entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen,
wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme
von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern
und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden
Bestandesresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung
der durch die Fällung oder Bringung
verursachten Schäden an Waldboden oder
Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen
oder Nebennutzungen,
zu veranlassen.
(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer
zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung
des Landeshauptmannes festzusetzen ist
(behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung
und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind
verboten.
Sachverständigentätigkeit der Behörden
§ 173. (1) Die Behörden haben forstfachliche
Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz
behandelt sind, von Amts wegen oder
auf Antrag zu erstatten.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers
insbesondere
a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge
höherer Gewalt zu bescheinigen,
b) festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt
und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht
der nachhaltigen Leistungsfähigkeit
des Waldes, gemessen am Holzvorrat,
entsprechen, und
c) das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes
festzustellen, die Wald im Sinne des § 1
Abs. 1 sind,
sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden
Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und
den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt
innerhalb der zur Verfügung stehenden
Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß
lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem
Fruchtgenußberechtigten zu.
(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf
einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem
Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5
findet Anwendung.
(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten
gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen
erforderlich wären oder für die ausreichende
Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer
1. entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder
die Nachbesserung einer Verjüngung nicht
durchführt;
2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz
gewährt;
3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1
nicht befolgt;
4. den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen
zur Abstellung von Waldverwüstungen
oder Beseitigung der Folgen derselben
gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;
5. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß
§ 16 Abs. 4 erster Satz Unrat aus dem Wald
nicht entfernt;
6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht
befolgt;
7. den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2
und 3 erster Satz nicht nachkommt oder
entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung
mit der Durchführung der Rodung
beginnt;
8. eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;
9. Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen
einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4
behandelt oder den Verpflichtungen gemäß
§ 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;
10. Wald entgegen der behördlichen Untersagung
gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;
11. entgegen einer behördlichen Anordnung der
Verpflichtung zur Durchführung einer
Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;
12. in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs
entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster
Satz behandelt, Fällungen entgegen einem
gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid
oder einer behördlichen Auszeige gemäß
Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen
Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster
und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung
oder entgegen einer solchen den Bewuchs
nicht nur vorübergehend verringert
oder diesen verändert;
13. den Vorschreibungen und Anordnungen der
§§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
14. entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide
eine Waldgefährdung herbeiführt;
15. die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf
Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere
von solchen Flächen nicht fernhält;
16. den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden
im Wald zuwiderhandelt;
17. den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung
gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten,
Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen
zuwiderhandelt;
18. die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster
Satz vorgeschriebene Bekämpfung von
Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß
Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
19. den zur Verhinderung der Vermehrung von
Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und
Geboten des § 45 zuwiderhandelt;
20. eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne
Bewilligung betreibt oder ändere oder die
in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen nicht einhält;
21. den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß
§ 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
22. eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4
durchführt;
23. Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2
plant, errichtet oder erhält;
24. Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im
Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung
zulässige Ausmaß hinaus vornimmt
oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß
Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;
25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige
Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet
oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß
§ 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen
nicht nachkommt;
26. der im § 65 Abs. 2 und 3 enthaltenen Verpflichtung
zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig
nachkommt;
27. die im § 65 Abs. 4 bezeichneten Flächen
ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu
Zwecken der Waldkultur verwendet oder im
Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung
für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen
Vorkehrungen nicht nachkommt;
28. dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot
zuwiderhandelt;
29. Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82
Abs. 1 durchführt;
30. Fällungen entgegen den Bestimmungen der
§§ 85 Abs. 1 und 94 Abs. 1 durchführt;
31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen
einer Bewilligung oder Untersagung
gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;
32. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100
Abs. 1 lit. f Fällungen zur Vermeidung unmittelbar
drohender Abrutschungen nicht
durchführt;
33. gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige
Bringungen ohne behördliche Bewilligung
oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener
Bedingungen und Auflagen durchführt;
34. als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1
bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung
von Forstorganen nicht nachkommt;
35. Saatgut entgegen § 152 Abs. 1 vermengt oder
nicht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung getrennt
hält;
36. Vermehrungsgut entgegen § 153 in Verkehr
bringt;
37. anerkanntes Pflanzgut entgegen § 160 Abs. 5
vermengt;
38. Vermehrungsgut der Pappel nicht gemäß
§ 162 Abs. 4 nach Sorten getrennt hält;
39. Vermehrungsgut ohne die gemäß § 163 Abs. 1
vorgesehene Einfuhrbewilligung oder Wildlinge
von Tanne oder Rotbuche entgegen
dem Verbot des Abs. 5 dieser Bestimmung
einführt oder den Vorschreibungen in der
Einfuhrbewilligung (§ 164 Abs. 2) nicht
nachkommt;
40. Vermehrungsgut ungeachtet der gemäß § 167
vorgeschriebenen Vorgangsweise im Inland
in Verkehr setzt;
41. für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen
des § 184
Räumden nicht innerhalb der in Z. 1 vorgesehenen
Fristen wiederbewaldet,
einem gemäß Z. 7 erlassenen Bescheid über
Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens
zuwiderhandelt,
den gemäß Z. 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen
über Bekämpfung von Forstschädlingen
oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung
angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen der Z. 9 Abs. 2 über
Bringungsanlagen nicht nachkommt,
den Vorschreibungen in den in Z. 10 näher
bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen
nicht nachkommt,
die in Z. 11 bezeichneten Maßnahmen und
Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z. 15
näher bezeichneten Obergangsregelung erzeugt,
einführt oder sonst in Verkehr setzt,
den gemäß Z. 16 angeführten Regelungen
zuwiderhandelt;
b)
1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen
von Ästen nicht duldet;
2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5
erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen
Abs. 5 zweiter Satz durchführt;
3. Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;
4. das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren
von Forststraßen nicht duldet;
5. entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;
6. Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7
und 8 hinaus sperrt;
7. den im § 34 Abs. 8 festgelegten Verpflichtungen
nicht nachkommt;
8. eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3
aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen
dieser Bestimmung nicht beseitigt;
9. einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des
§ 37 Abs. 2 durchführt;
10. den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über
Schneeflucht zuwiderhandelt;
11. Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;
12. entgegen § 39 harzt;
13. die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung
unterläßt oder einer auf Grund des Abs. 3
dieser Bestimmung erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt;
14. den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht
nachkommt;
15. Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet
oder errichten läßt oder solche plant
oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Abs. 2
befugt zu sein;
16. eine gemäß § 62 Abs. 1 oder 4 bewilligungspflichtige
Bringungsanlage ohne Bewilligung
in Betrieb nimmt;
17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen
Forststraßen entgegen § 62 Abs. 5 nicht anzeigt;
18. entgegen § 64 die Meldung über anzeigepflichtige
Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß
erstattet;
19. als Triftberechtigter den im § 78 enthaltenen
Verpflichtungen nicht nachkommt;
20. als Eigentümer von Grundstücken deren gemäß
§ 79 erster Satz vorgesehenes Betreten
nicht zuläßt;
21. die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81
Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält
oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen
Inhalt des Bewilligungsbescheides
nicht nachkommt;
22. Tannenchristbäume oder Tannenreisig entgegen
§ 83 Abs. 1 bis 7 gewinnt oder in
Verkehr setzt oder Plomben entgegen dem
Verbot des Abs. 5 dritter Satz dieser Bestimmung
weitergibt;
23. einer gemäß § 84 Abs. 1 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt;
24. die gemäß § 84 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung
nicht mit sich führt oder die
Einsichtnahme in diese verweigert;
25. Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder
nicht rechtzeitig anmeldet;
26. die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88
Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
27. als Berechtigter oder als Waldeigentümer
der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1
nicht nachkommt;
28. Fällungspläne erstellt, ohne hiezu ge.mäß § 93
Abs. 4 befugt zu sein;
29. trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten
behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung
eines Bannwaldes an eine Dienststelle
gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung
fortsetzt;
30. die gemäß § 155 vorgeschriebenen Betriebsbücher
und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig
führt;
31. als Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes die
gemäß § 159 Abs. 1 vorgesehene Anzeige
unterläßt;
32. Saatgut entgegen § 165 Abs. 3 in Verkehr
setzt;
33. es den Organen der Behörden verwehrt oder
erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter
Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen
der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben
durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten
Vorkehrungen nicht nachkommt
oder diesen zuwiderhandelt;
34. entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den
behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt
besitzt oder gebraucht;
35. Überhappsverträge entgegen dem Verbot
des § 177 Abs. 1 abschließt;
c)
1. der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter
Satz nicht nachkommt;
2. entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen
mit dem für die Verkehrsanlage
örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst
durchführt;
3. entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6
erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten
oder als Bringungsberechtigter die
Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen
Vorschreibungen durchführt;
4. entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer
Bringungsanlage nicht duldet;
5. den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften
gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen
zuwiderhandelt;
6. ohne die gemäß § 74 Abs. 1 und § 77 vorgesehene
Bewilligung oder entgegen einer
solchen eine Trift betreibt und Triftbauten
errichtet;
7. dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;
8. entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der
Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen
Sicherheitsleistung beginnt;
9. es unterläßt, die im § 94 Abs. 4 umschriebenen
Änderungen der Behörde anzuzeigen;
10. eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2
führt;
11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen
Fristen nicht einhält;
12. den im § 116 Abs. 1 und 5 enthaltenen Verpflichtungen
nicht nachkommt;
13. den im § 156 Abs. 3 letzter Satz und im
§ 158 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen
nicht nachkommt;
14. es als Vormerknehmer unterläßt, die gemäß
§ 163 Abs. 6 vorgeschriebene Einfuhr und
Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben;
15. als Verfügungsberechtigter der Verpflichtung
gemäß § 165 Abs. 2 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen
sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu
60.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen,
2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,
3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S
oder mit Arrest bis zu einer Woche
2u ahnden.
(2) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen,
auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1
oder Abs. 4 lit. b Z. 2, 3 und 4 bezieht, oder
des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände
sowie von Werkzeugen und Transportmitteln,
die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung
von Forstprodukten Verwendung finden,
kann ausgesprochen werden; im Falle des
Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge
oder Transportmittel mit einer in lit. a Z. 4, 7,
12, 19, 28 bis 30, 35 bis 39 oder in lit. b Z. 12,
22 bis 24, 32 und 34 des Abs. 1 näher bezeichneten
Verwaltungsübertretung im Zusammenhang
stehen.
(3) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit
jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag
des Geschädigten auch über die aus dieser
Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche
des Geschädigten an den Beschuldigten
zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950).
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner,
wer
a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem
Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß
Abs. 3 vorgesehene Zustimmung oder
entgegen deren Inhalt benützt, gemäß § 34
Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß
Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder
entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen
abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112
lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von
24 Stunden wieder betritt,
b) unbefugt im Walde
1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar
gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge
abstellt, Tore oder Schranken von
Einfriedungen nicht wieder schließt oder
neue Steige bildet,
2. wildwachsendes Waldobst, Beeren oder
Pilze sich zu Erwerbszwecken aneignet,
3. Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile,
stehendes oder geerntetes Holz oder
Harz in mehr als geringem Ausmaß sich
aneignet,
4. stehende Bäume, deren Wurzeln oder
Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder
Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen
von einzelnen Zweigen ohne
wesentliche Beschädigung der Pflanze,
von ihrem Standort entfernt,
5. Kennzeichnungen von Schonungsflächen,
Bezeichnungen mit dem behördlichen
Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots-
oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune,
Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen,
Maschinen oder Geräte entfernt,
zerstört oder beschädigt, liegendes
Holz oder Steine in Bewegung setzt,
6. Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen
beschädigt,
7. Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen
entgegen den Bestimmungen des
§ 40 errichtet oder unterhält;
c) Unrat wegwirft;
d) Unrat ablagert, soweit diese Handlung nicht
den Tatbestand des § 16 bildet.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a, der lit. b Z. 2 und der lit. c
mit einer Geldstrafe bis zu 300 S,
2. der lit. b Z. 1, 3 und 4 mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer
Woche,
3. der lit. b Z. 5 bis 7 sowie der lit. d mit einer
Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen
zu ahnden.
(5) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände
können die in den Abs. 1 und 4 angeführten
Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(6) Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b handelt,
wer
a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder
Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in
deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
b) nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen
Personenkreis angehört oder
c) nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
Amtshandlungen durchzuführen hat.
(7) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen
Dienstes der Behörden zählen zu
jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950 zu Organstrafverfügungen
ermächtigt werden können.
(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte
Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände
fließen,
a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt
auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2
lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 4
lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde,
die für die Entfernung des Unrats
im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,
b) in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft,
die den Aufwand der Behörde
zu tragen hat,
zu.
Verjährung
§ 175. Die Verfolgung einer Person wegen
Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu
gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze
ist unzulässig, wenn gegen
sie binnen einem Jahr von der Behörde keine
Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Allgemeine Haftungsbestimmungen
§ 176. (1) Wer sich im Wald abseits von
öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat
selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen
auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden
Gefahren zu achten.
(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute
sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende
Personen (wie Nutznießer, Einforstungs-
oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs-
oder Bringungsunternehmer) und deren
Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des
Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine
Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden,
die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen
durch den Zustand des Waldes entstehen könnten;
sie sind insbesondere nicht verpflichtet,
den Zustand des Waldbodens und dessen
Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche
Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im
Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen
nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder
eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet
der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der
Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für
den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer
ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden
durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet
worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder
bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden
in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz
gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.
(4) Für die Haftung für den Zustand einer
Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald
gilt § 1319 a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen
Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften
Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer
und sonstige an der Waldbewirtschaftung
mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen
verpflichtet sowie bei jenen sonstigen
Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende
Kennzeichnung der Benützung durch
die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.
Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand
des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften
der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung
mitwirkende Personen und deren
Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.
Holzankauf in Bausch und Bogen
§ 177. (1) Verträge mit Waldeigentümern über
Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge)
im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene
Verträge sind rechtsunwirksam.
Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
§ 178. Schriften und Amtshandlungen nach
diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
Inkrafttreten
§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15
Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind
binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929).
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 180. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet
a) die §§ 1 bis. 21 des Forstgesetzes aus dem
Jahre 1852, RGBl. Nr. 250,
b) das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl.
Nr. 222/1962, in der Fassung BGBl.
Nr. 372/1971, vorbehaltlich der Regelung
des § 184 Z. 7 Abs. 3,
c) das Forstsaatgutgesetz, BGBl. Nr. 114/
1960,
d) der § 18 Abs. 1 und 2 des Güter- und
Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 198,
e) das Bundesgesetz zur Verbesserung der
Schutz- und Erholungswirkungen des
Waldes, BGBl. Nr. 371/1971;
2. mit Wirksamkeit jeweils für das betreffende
Bundesland folgende Vorschriften, soweit sie
noch gelten
a) für die Bundesländer Niederösterreich,
Wien und Burgenland
das Gesetz vom 13. Juni 1922, LGBl,
für Niederösterreich Nr. 251, betreffend
Maßnahmen zum Schutze des Waldes;
b) für das Bundesland Kärnten
das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl,
für Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das
Herzogtum Kärnten, betreffend einige
forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
c) für das Bundesland Oberösterreich
das Gesetz vom 21. Februar 1924, LGBl,
für Oberösterreich Nr. 36, betreffend
forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen
zur Pflege der Gewässer und Einschränkung
von Hochwasserschäden;
d) für das Bundesland Salzburg
das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl,
für Salzburg Nr. 28, betreffend einige
forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen,
und das Gesetz vom 11. Dezember 1899,
LGBl, für Salzburg Nr. 3/1900, wirksam
für das Herzogtum Salzburg, betreffend
einige Maßregeln zum Schutz der Wälder;
e) für das Bundesland Steiermark
das Walderhaltungsgesetz, LGBl, für
Steiermark Nr. 348/1921, in der Fassung
LGBl. Nr. 62/1923.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet
ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,
treten die folgenden Vorschriften, soweit
sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit
des Bundes fallen, außer Kraft
a) für das Bundesland Burgenland
der ung. G. A. XIX.: 1898 über die staatliche
Verwaltung der Gemeinde- sowie
einige andere Forste, ferner über die Regelung
über die Bewirtschaftung der ungeteilten
Besitze der Kompossessorate und gewesenen
Urbarialisten befindlichen gemeinsam
benützten Forste und kahlen Flächen,
und die Bestimmungen des Gesetzes vom
5. November 1924, LGBl, für das Burgenland
Nr. 11/1925, betreffend die Verpflichtung
der Waldbesitzer zur Anstellung von
Forstpersonal;
b) für das Bundesland Tirol
die Provisorische Waldordnung für Tirol
und Vorarlberg, II. Teil. Provinzialgesetzsammlung
von Tirol und Vorarlberg für
das Jahr 1839, S. 621, das Gesetz vom
5. Juni 1897, LGBl, für Tirol Nr. 21, betreffend
die Anmeldung und Auszeige der
Waldnutzungen aus den unverteilten Gemeinde-,
Lokal-, Stiftungs- und Interessentschafts-
Waldungen sowie aus den Teil- und
Privatwäldern, und das Gesetz vom
29. März 1886, LGBl, für Tirol und Vorarlberg
Nr. 2, betreffend die Bestrafung gemeingefährlicher
Übertretungen;
c) für das Bundesland Vorarlberg
das Gesetz vom April 1912, LGBl, für Tirol
und Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für
das Land Vorarlberg, betreffend einige
forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen,
in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli
1921, LGBl. Nr. 102, und das Waldaufsichtsgesetz,
LGBl, für Vorarlberg Nr. 110/
1921, in der Fassung des § 129 Abs. 2
lit. c des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes,
LGBl. Nr. 16/1972, soweit sich
diese Vorschriften auf forstrechtliche Bestimmungen
beziehen.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 181. (1) Bis zur Neuregelung der betreffenden
Gebiete durch auf Grund dieses Bundesgesetzes
vorgesehene Verordnungen, längstens
jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, bleiben die
nachstehend angeführten Rechtsvorschriften im
bisherigen Umfang und, soweit nicht durch dieses
Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen
wird, als Bundesgesetze in Geltung
1. die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,
2. die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung
für Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963,
3. die Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/
1961,
4. die Kundmachung der Statthalterei von
Steiermark vom 4. Dezember 1906, LGBl.
Nr. 96, betreffend die Hegelegung von Waldflächen,
5. die Statthalterei-Verordnung vom 19. November
1891, LGBl. Nr. 43, über die Ziegen-
und Schafweide in Tirol.
(2) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen
Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen
des § 174 sinngemäß anzuwenden.
Anhängige Verfahren
§ 182. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene
Verwaltungsverfahren gelten, soweit vor dessen
Inkrafttreten andere Zuständigkeitsvorschriften
als jene des § 170 Abs. 1 bis 6 gegolten haben,
die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften; im
übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, sofern im § 184 nicht anderes
vorgesehen ist.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
bestehende individuelle Verwaltungsakte
§ 183. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene
Vorschriften verwiesen wird, treten an
deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf
Grund von Vorschriften erlassen worden sind,
die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt
werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.
Übergangsbestimmungen
§ 184.
1. (Zu § 13)
Räumden sind binnen zwanzig Jahren aufzuforsten
oder in sinngemäßer Anwendung
der Frist des § 13 Abs. 3 und 4 natürlich
zu verjüngen. § 13 Abs. 5 bis 7 finden Anwendung.
2. (Zu § 14)
Soweit die Belassung eines Windmantels
auf Grund eines nach § 5 des Forstgesetzes
1852 erlassenen Bescheides vorgeschrieben
worden ist, hat die Behörde den Bescheid
binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auf Antrag einer Partei zu
überprüfen und erforderlichenfalls nach den
Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 abzuändern
oder aufzuheben.
3. (Zu den §§ 18 und 19)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide
über Rodungsbewilligungen gelten als
solche im Sinne des § 18; zu diesem Zeitpunkte
anhängige Verfahren sind nach den
Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852
durchzuführen.
4. (Zu den §§ 27 bis 31)
Bannwalderkenntnisse gemäß den §§ 19
und 20 des Forstgesetzes 1852 sind binnen
fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung
mit den §§ 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes
zu überprüfen; ist die Übereinstimmung gegeben,
so gelten sie als Bannlegungsbescheide
im Sinne des § 30 Abs. 5, andernfalls ist ein
Bannlegungsverfahren nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
5. (Zu Unterabschnitt C des III. Abschnittes)
Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
Einfriedungen im Wald, die auf
Grund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig
sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen
und Wegen Überstiege oder Durchlässe
zu errichten.
6. (Zu § 39)
Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgeübt
werden, entfällt die Bewilligungspflicht
gemäß § 39 Abs. 2.
7. (Zu den §§ 40 bis 42)
(1) Gemäß § 23 Abs. 3 Forstrechts-Bereinigungsgesetz
(im folgenden kurz FRBG) erteilte
Bewilligungen über Ausnahmen vom
Verbot des Feueranzündens gelten als Bewilligungen
im Sinne des § 40 Abs. 3.
(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 24
FRBG gelten als solche im Sinne des § 41.
(3) Die §§ 25 bis 29 FRBG gelten bis zum
Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß
§ 42.
8. (Zu den §§ 44 bis 46)
(1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes von den Behörden
auf Grund des § 31 FRBG angeordnete
Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer
Anordnungen als solche im Sinne des § 44.
(2) Bewilligungen, die auf Grund des § 33
FRBG im Zusammenhalt mit den einschlägigen
Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, erteilt wurden,
gelten als Bewilligungen im Sinne des § 46.
9. (Zu den §§ 59 bis 77)
(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vorschriften
der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet
wurden, gelten als solche im Sinne der §§ 59
bis 61. Hiefür gemäß den §§ 5 und 6 FRBG
erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs-
und Betriebsbewilligungen im Sinne der
§§ 62 und 63. Forstwege, deren Errichtung
gemäß § 8 FRBG nicht untersagt wurde,
gelten als angemeldete Forststraßen im Sinne
des § 64.
(2) Für die Erhaltung von Bringungsanlagen
gemäß Abs. 1 gilt § 60.
(3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und 8 FRBG
Entscheidungen betreffend Bringung über
fremden Boden und eisenbahnbehördliche
Entscheidungen über die Beistellung von
Aufsichtsorganen sowie gemäß § 10 FRBG
über die Festsetzung der Entschädigung ergangen
sind, gelten diese Entscheidungen
als solche im Sinne des § 66 Abs. 4 bis 7
und § 67.
(4) Gemäß den Bestimmungen der §§ 11
bis 16 FRBG gebildete Bringungsgenossenschaften
sowie die hiezu erlassenen Bescheide
und Genehmigungen von Satzungen gelten
als solche im Sinne der §§ 68 bis 73 Abs. 1.
Für das Verfahren betreffend die Eintreibung
ausstehender Genossenschaftsbeiträge
sowie die Auflassung von Bringungsgenossenschaften
gilt § 73 Abs. 2 bis 5.
(5) Triftbewilligungen gemäß den §§ 17
bis 20 FRBG gelten als solche im Sinne
der §§ 74 bis 77.
10. (Zu den §§ 80 bis 97)
(1) Auf Grund der Bestimmungen des
§ 34 Abs. 3 und des § 36 FRBG erlassene
Bescheide, betreffend Ausnahmen von den
Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald
und der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände,
bleiben, soweit sie nicht durch die
Regelung des VI. Abschnittes gegenstandslos
geworden sind, für einen Zeitraum von drei
Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufrecht. Dasselbe gilt für Fällungsbewilligungen
und Anzeigen an die Behörde
gemäß den §§ 42 bis 44 FRBG mit Geltung
für die Bundesländer Oberösterreich und
Steiermark.
(2) Die gemäß den Bestimmungen über die
Nutzungsregelung in den Bundesländern erteilten
Schlägerungsbewilligungen und Genehmigungen
von Wirtschaftsplänen gelten
als solche im Sinne der §§ 85 bis 94.
(3) Gemäß den Abs. 1 und 2 anhängige
Verfahren sind nach den bisher geltenden
Vorschriften durchzuführen.
11. (Zu den §§ 98 bis 103)
Maßnahmen und Verfügungen, wie sie
gemäß den bisher hiefür geltenden Vorschriften
durchgeführt oder angeordnet
wurden, gelten als solche im Sinne des
VII. Abschnittes. Anhängige Verfahren sind
nach den bisher geltenden Vorschriften
durchzuführen.
12. (Zu den §§ 104 bis 108)
(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forstschutzorgane
gemäß den §§ 45 und 51 FRBG
sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(2) Forstwirtschaftsführer gemäß § 45
FRBG sind leitende Forstorgane im Sinne
des § 104 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes.
(3) Förster im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) die Revierförster gemäß § 47 in Zusammenhalt
mit § 87 Abs. 5 FRBG,
b) die Forstadjunkten gemäß § 45 FRBG,
c) die Schüler und die Absolventen einer
Bundesförsterschule (Abschnitt VIII
FRBG),
in den Fällen lit. b und c nach Ablegung
der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß
§ 47 FRBG bis zu dem in Z. 13 Abs. 1
genannten Zeitpunkt.
13. (Zu § 107)
(1) Die Staatsprüfungen für den Försterdienst
gemäß § 47 FRBG sind bis spätestens
31. Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleiben dessen Bestimmungen
in Geltung.
(2) Die Staatsprüfung für den Försterdienst
gemäß § 107 ist erstmalig im Jahre
1979 abzuhalten.
14. (Zu § 113)
Personen, die am 1. Jänner 1973, unbeschadet
ihrer Funktionsbezeichnung (wie
Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug
zur Unterstützung der
Forstorgane tätig und von der Behörde als
Forstschutzorgane bestätigt waren, sofern
sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit
einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit
Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im
Sinne des § 113 Abs. 3 lit. b.
15. (Zu den §§ 148 bis 169)
(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte
Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage
als anerkannte Bestände im Sinne des § 157.
(2) Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkanntes
Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei
gleichbleibender Sachlage als anerkanntes
Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und
160.
(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangspflanzen
von Pappel gelten bei gleichbleibender
Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial
im Sinne des § 161.
(4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 8
Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern
gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen
im Sinne des § 157 Abs. 6
sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im
Sinne des § 161 Abs. 4 und als Forstgartennummer
im Sinne des § 162 Abs. 3.
(5) Gemäß § 13 FSG bezeichnetes Saat-
und Pflanzgut darf in Verkehr gesetzt
werden.
(6) Die gemäß § 10 FSG erteilten Einfuhrbewilligungen
erlöschen nach Ablauf eines
Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes;
dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung.
(7) Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Betriebsbücher
und Lagepläne gelten als solche
im Sinne des § 155.
(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt
es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge
auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf Anerkennung
von Vermehrungsgut (§§ 159 und
160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial
von Pappel (§ 161) einzubringen.
16. (Zu § 172)
(1) Maßnahmen, die gemäß § 79 Abs. 7
FRBG angeordnet wurden, gelten als solche
gemäß § 172 Abs. 6.
(2) Der behördliche Waldhammer gemäß
§ 79 Abs. 8 FRBG gilt als solcher gemäß
§ 172 Abs. 7.
(3) Behördliche Bescheinigungen über
Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne
des § 79 Abs. 9 FRBG verlieren nach Ablauf
von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkte
des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Bundesgesetzes, ihre Gültigkeit.
Vollziehung
§ 185. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
und der zu einzelnen Bestimmungen
erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist,
sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, und zwar im Einvernehmen mit
dem
1. Bundesminister für Inneres hinsichtlich der
§§ 83 Abs. 8 und 84 Abs. 2, soweit sich diese
Bestimmungen auf die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes beziehen;
2. Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie hinsichtlich der §§ 46 Abs. 1
und 48;
3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der
§§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 4,
129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2,
145 Abs. 1, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4 lit. b
und Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166 Abs. 3
und 8 und 168 Abs. 2;
4. Bundesminister für Verkehr hinsichtlich der
§§ 48, 58 Abs. 6 und 74 Abs. 3;
5. Bundesminister für Bauten und Technik hinsichtlich
der §§ 3 Abs. 3 und 5 sowie 48;
6. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b;
7. Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
hinsichtlich des § 46 Abs. 1;
8. Bundesminister für Unterricht und Kunst
hinsichtlich des § 117 Abs. 1.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1
vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10,
33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5,
37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz und
79 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen
auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der
§§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz
betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 4 und 5,
78 Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3
dritter Satz, 138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und
51 Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren
gemäß den
a) gewerbe-, berg- oder energierechtlichen
Vorschriften zum Gegenstand haben, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie,
b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum
Gegenstand haben, der Bundesminister für
Verkehr,
c) dampfkesselrechtlichen Vorschriften zum
Gegenstand haben, der Bundesminister für
Bauten und Technik,
betraut.
(5) Mit der Vollziehung der §§ 18 bis 20,
81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85 bis 92
ist, soweit es sich um Wald handelt, der für
Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen
werden soll, der Bundesminister für Verkehr,
soweit jedoch Wald für Seilbahnen in Anspruch
genommen werden soll, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4,
der §§ 118 bis 124, des § 125 Abs. 1, soweit er
sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten
der Lehrer bezieht, der
§§ 125 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 1 und 2, 127 und
128 Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 119
Abs. 3 und des § 128 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.