Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440_1975 AT

440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

WALD, ALLGEMEINES

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten

Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte

Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine

der folgenden Wirkungen auszuüben (Waldkultur)

a) Nutzwirkung, das ist insbesondere die

wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung

des Rohstoffes Holz,

b) Schutzwirkung, das ist insbesondere der

Schutz vor Elementargefahren und schädigenden

Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung

der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung

und -verwehung, Geröllbildung

und Hangrutschung,

c) Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf

die Umwelt, und zwar insbesondere auf

den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes,

auf die Reinigung und Erneuerung

von Luft und Wasser und auf die

Lärmminderung, oder

d) Erholungswirkung, das ist insbesondere die

Wirkung des Waldes als Erholungsraum

auf die Waldbesucher.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen,

deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung

oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend

vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung

gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch

dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie

in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen

Zusammenhang mit Wald stehen

und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche

Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht

forstlich genutzt werden und deren das

Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs

eine Überschirmung von drei Zehnteln

nicht erreicht hat,

b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes,

die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres

Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken

der Waldwirtschaft dienen,

c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit

Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet

wurden oder für welche die

Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)

oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30)

wurde,

d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen

(§ 2 Abs. 3) handelt, sowie

kleinstflächige Baumgruppen in der Flur,

e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren

Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden

Eisenbahn dienen,

f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z. 2 des

Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974,

soweit sie auf Grund von Staatsverträgen,

die die Vermessung und Vermarkung der

Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten

sind.

Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene

der §§ 83 und 84 finden Anwendung.

(5) Als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch

nicht Forstgärten, Forstsamenplantagen und

Christbaumkulturen, die nicht auf Waldboden

angelegt wurden, sofern deren Inhaber binnen

zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Errichtung solcher Anlagen, die Zucht von forstlichem

Vermehrungsgut oder von Christbäumen

der Behörde gemeldet hat. Erfolgt eine solche

Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten

Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis

46, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen

überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen

überdies jene der §§ 83 und 84,

Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung

von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als

Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als

Kahlfläche bezeichnet.

Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf den forstlichen Bewuchs in

der Kampfzone des Waldes und in Windschutzanlagen

anzuwenden, ungeachtet der Kulturgattung

oder Benützungsart der Grundflächen und

des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.

(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die

Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und

der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses

zu verstehen.

(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen

oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu

verstehen, die vorwiegend dem Schutze vor

Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche

Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

Wald im Verhältnis zum Grundsteuer- und

Grenzkataster

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder

Grundstücksteil) im Grundsteuerkataster der

Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der

Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine

Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht

erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes,

solange die Behörde nicht festgestellt

hat, daß es sich nicht um Wald handelt.

(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden,

die für die Eintragung der Benützungsart Wald

im Grenzkataster oder für die Eintragung der

Kulturgattung Wald im Grundsteuerkataster von

Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligung und

Bescheid über die Feststellung eines Grundstückes

oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt

der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt

zu übermitteln.

(3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich

von Erhebungen eine Änderung in der

Benützungsart oder Kulturgattung Wald festgestellt

hat, hievon der Behörde Mitteilung zu

machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung

zu stellen.

(4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche

oder um mit Einforstungsrechten belastete

Grundstücke handelt, hat die Behörde von den

im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde

Mitteilung zu machen.

(5) Wird in einer Katastralgemeinde das

Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung eines

Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde

durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke

dieser Katastralgemeinde — bei teilweiser

Neuanlegung die Eigentümer der Grundstücke,

hinsichtlich derer der Grundsteuerkataster in

einen Grenzkataster umgewandelt werden soll

(§ 17 des Vermessungsgesetzes) — aufzufordern,

in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten

Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der

Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen,

daß die Entscheidungen über diese Anträge

im Verfahren zur Neuanlegung berücksichtigt

werden können. Ist im Feststellungsverfahren

ein Augenschein vorzunehmen, so ist

er tunlichst gleichzeitig mit etwaigen Grenzverhandlungen

der Vermessungsbehörde (§ 24 des

Vermessungsgesetzes) durchzuführen.

Neubewaldung

§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald

waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat

oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab

deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung

nach Erreichen einer Überschirmung von

fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des

IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein

des Bewuchses anzuwenden.

(2) Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung

(§ 18 Abs. 2) durchgeführt wurde,

gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des

§ 13 Abs. 8 als Wald.

(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel

gemäß den Bestimmungen des

X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem

Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel

als Waldboden; im Falle von Hochlagenaufforstungen

gilt dies jedoch erst ab Sicherung der

Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.

Feststellungsverfahren

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder

b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone

des Waldes oder als Windschutzanlage den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf

Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten

ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19

Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche

zum Zeitpunkt der Antragstellung oder

innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald

im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie

mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser

Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes

handelt. Weist der Antragsteller nach,

daß

a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht

zutreffen oder

b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde

oder

c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt

hat, daß es sich nicht um Wald im

Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt,

so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen,

daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald

im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten

belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde

zu hören.

II. ABSCHNITT

FORSTLICHE RAUMPLANUNG

Aufgabe der forstlichen Raumplanung

§ 6. (1) Aufgabe der forstlichen Raumplanung

ist die Darstellung und vorausschauende Planung

der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von

Teilen desselben.

(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten

Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in

solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit

anzustreben, daß seine Wirkungen (Nutz-,

Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung)

bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt

sind. So muß insbesondere

a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn-

und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen

die räumliche Anordnung und Ausgestaltung

der Wälder so beschaffen sein,

daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen

des Waldes gewährleistet

sind;

b) in Gebieten, in denen den Schutz- und

Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere

Bedeutung zukommt, wie als

Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz

oder als Wasserspeicher, eine dieser Bedeutung

entsprechende räumliche Gliederung

des Waldes vorhanden sein.

(3) Die forstliche Raumplanung hat die

Koordinierung aller in Betracht kommenden und

für sie bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.

Umfang der forstlichen Raumplanung

§ 7. Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere

zu erstrecken

a) auf die Darstellung und Planung von

Waldgebieten

1. mit überwiegender Nutzwirkung unter

besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten

mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,

2. mir überwiegender Schutz-, Wohlfahrts-

oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder

Bannwälder oder Wälder, die vor

Immissionen einschließlich Lärm schützen,

sowie

3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen

zum Schutze vor Immissionen

bedürfen,

b) auf die Darstellung von

1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder

Lawinen und

2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen,

c) auf die Planung der

1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden

Flächen sowie der Aufforstung zum

Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung

und der Verbesserung

des Wasserhaushaltes, insbesondere in.

unterbewaldeten Gebieten,

2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und

Almwirtschaft, wo dies, wie in der

Kampfzone des Waldes, für eine bessere

Entfaltung der Wirkungen des Waldes

vorteilhaft ist.

Forstliche Raumpläne

§ 8. (1) In den forstlichen Raumplänen sind

die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen,

die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes

bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7

a) kartographisch und textlich darzustellen

(Planerstellung) und

b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen

Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.

(2) Forstliche Raumpläne sind

a) der Waldentwicklungsplan (§ 9),

b) der Waldfachplan (§ 10),

c) der Gefahrenzonenplan (§ 11).

(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie

die Form und Ausgestaltung der forstlichem

Raumpläne hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

Waldentwicklungsplan

§ 9. (1) Der Waldentwicklungsplan erstreckt

sich auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setze

sich aus Teilplänen zusammen.

(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu

erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines

Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken.

Zur Ausarbeitung dieser forstlichen

Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 lit. c)

befugt.

(3) Kann ein Teilplan aus dem Grunde der

Gesamtheit der Planung zweckmäßigerweise nur

erstellt werden, wenn er in einem Teilplan des

benachbarten Bundeslandes seine Fortsetzung

findet, oder soll ein bereits bestehender Teilplan

aus demselben Grund im benachbarten Bundesland

fortgesetzt werden, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft für die

danach erforderliche einheitliche Gestaltung dieser

Teilpläne vorzusorgen.

(4) Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes,

insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung

für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der

§§ 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen

Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil

(Darstellung) zu gliedern.

(5) Der Landeshauptmann hat auf Antrag

einen Waldfachplan auf dessen Zulässigkeit und

Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes zu prüfen und für den Fall, daß das

Ergebnis der Überprüfung zu Bedenken keinen

Anlaß gibt,

a) in den Teilplan aufzunehmen oder, sofern

ein solcher nicht vorliegt,

b) als Teilplan für das betreffende Gebiet

anwendbar zu machen.

(6) Der Teilplan und seine Anpassungen an den

jeweiligen tatsächlichen Stand der Entwicklung

bedürfen der Zustimmung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft. Diese ist zu erteilen,

wenn der Plan den Bestimmungen dieses

Abschnittes entspricht und auf bestehende Teilpläne

benachbarter Bundesländer Bedacht nimmt.

Vor der Einholung der Zustimmung hat der

Landeshauptmann eine Stellungnahme des Landes

vom Standpunkte der Landesraumplanung einzuholen.

Nach Vorliegen der Zustimmung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

hat der Landeshauptmann den Plan den in

Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden

zur Kenntnis zu bringen. Diese haben den

Plan in ihren Amtsräumen während der Amtsstunden

zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen

und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

Jedermann ist berechtigt, in den Plan Einsicht zu

nehmen.

Waldfachplan

§ 10. (1) Der Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer

oder von hiefür in Betracht

kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan,

der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich

des Planungsträgers enthält.

(2) Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind

Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschafe

befugt.

Gefahrenzonenpläne

§ 11. (1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne

und deren Anpassung an den jeweiligen

Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung

von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.

(2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach-

und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad

sowie jene Bereiche darzustellen,

für die eine besondere Art der Bewirtschaftung

oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen

erforderlich ist.

(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist

dem Bürgermeister zu übermitteln und von

diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur

allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung

ist öffentlich kundzumachen.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb

der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes

schriftlich Stellung zu nehmen. Auf

diese Bestimmung ist in der Kundmachung

(Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist

durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fachliche

Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls

abzuändern; rechtzeitig abgegebene

Stellungnahmen (Abs. 4) sind hiebei in Erwägung

zu ziehen.

(6) Die Kommission besteht aus einem Vertreter

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

als Vorsitzenden, sowie je einem

Vertreter der gemäß § 102 Abs. 1 lit. a zuständigen

Dienststelle, des Landes und der Gemeinde.

Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch einfache

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Bundesminister hat den von der

Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes

zu genehmigen, wenn die Bestimmungen

dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.

(8) Die im § 102 Abs. 1 lit. b genannten Dienststellen

haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne

zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen.

Je ein Gleichstück ist den betroffenen

Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden

zur Verfügung zu stellen.

(9) Im Falle der Änderung der Grundlagen

oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan

an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf

das Verfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß

Anwendung.

III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER

NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes;

Allgemeines

Öffentliche Interessen an der Walderhaltung

§ 12. Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen

des Waldes im öffentlichen Interesse sind

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende

Grundsätze zu beachten

a) Waldboden ist als solcher zu erhalten;

b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft

des Bodens erhalten und seine

Wirkungen (§ 1 Abs. 1) nachhaltig gesichert

bleiben;

c) bei Nutzung des Waldes ist unter Berücksichtigung

des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes

und allenfalls vorhandener

Planungen vorzusorgen, daß Nutzungen

entsprechend der forstlichen Zielsetzung

den nachfolgenden Generationen

vorbehalten bleiben.

Wiederbewaldung

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen

und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des

§ 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut

forstlicher Holzgewächse rechtzeitig

wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig,

wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat

oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten,

dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde

nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß

durchgeführt wurden.

(3) Bei Nutzungsarten und auf Standorten,

bei denen die Naturverjüngung durch Samen,

Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes

von acht Jahren die Regel ist, darf mit

der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten

Zeitraum hinaus zugewartet werden.

Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder

reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann

ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche

oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr

die Wiederbewaldung durchzuführen.

(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung

offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung,

kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene

Frist um höchstens drei Jahre verlängern,

sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken

aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a

bestehen.

(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2

und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen

um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn

erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch

Krankheit oder eine Katastrophensituation in

seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

(wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in

eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt

nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1

und 27 Abs. 1 Anwendung finden.

(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie

durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so

beginnt für die davon betroffene Fläche die

Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung

der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von

der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert

werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen,

wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten

Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan

vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung

in der kürzestmöglichen Zeit, längstens

jedoch innerhalb der verlängerten Frist,

vorsieht.

(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte

Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im

Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert

ist.

(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn

sie durch mindestens drei Wachstumsperioden

angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen

Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist

und keine erkennbare Gefährdung der

weiteren Entwicklung vorliegt.

(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden,

die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs-

oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet

sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser

Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet

ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten

das Recht zu, bei der Behörde

ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die

Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden;

vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen

mit der Agrarbehörde herzustellen.

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14. (1) Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden

Grundstückes hat aus dem nachbarlichen

Wald das Überhängen von Ästen in den

Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in

das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden,

wenn die Beseitigung (§ 422 ABGB) den

nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung

durch Wind oder Sonnenbrand

aussetzen würde. Wird durch das Überhängen

von Ästen oder das Eindringen von

Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen

Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so

hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetretenen

vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber

dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch

auf angemessene Entschädigung. Über die

Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde

mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft,

wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres

nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung

der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in

dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für

das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen

über das Verfahren außer Streitsachen. Das

Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71,

ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung

kann erst nach Ablauf von 25 Jahren,

gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen

werden.

(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang

seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung

von weniger als 40 Metern zu unterlassen,

wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer

offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde

(Deckungsschutz).

(3) Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des

angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern

etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren,

sofern die jeweilige Entfernung von der

Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten

weniger als 40 Meter beträgt; allfällige

zwischen den Waldflächen liegende, unter

§ 1. Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von

weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

(4) Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen

Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders

gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stärk windgefährdeten

Lagen oder mit besonderen windanfälligen

Aufbauformen) nicht aus, so hat die

Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen

Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von

Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz

über eine Entfernung von mehr als 40 Metern,

nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.

(5) Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht,

wenn

a) der nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2

und 3 ein um 30 Jahre über der Obergrenze

der Hiebsunreife (§§ 80 Abs. 3 und 4 sowie

95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter erreicht hat

und der zum Deckungsschutz Verpflichtete

die Fällungsabsicht dem Eigentümer des

nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens

sechs Monate vor Durchführung der

beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder

b) die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß § 44 Abs. 2 von der Behörde

angeordnet wurde.

Waldteilung

§ 15. (1) Die Teilung von Waldgrundstücken,

durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das

für die Walderhaltung und eine zweckmäßige

Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß

aufweisen würden, ist verboten. In besonders

begründeten Fällen, wie bei Trassenführungen,

hat die Behörde, unbeschadet sonstiger

bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen

für eine Teilung von Waldgrundstücken,

mit Bescheid Ausnahmen von diesem

Verbot zu bewilligen.

(2) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10

Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse

sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen

festzusetzen.

Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten.

Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch

Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens

wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder

Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich

gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften

Gefährdung, insbesondere durch Wind,

Schnee, wildlebende Tiere, Immissionen,

ausgenommen solche gemäß § 47, oder

durch Ablagerung von Unrat (wie Müll,

Gerümpel) ausgesetzt wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt,

so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen,

mit Ausnahme solcher der Wildhege,

zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung

der Folgen derselben vorzukehren und

durch jagdbare Tiere verursachte. Waldverwüstungen

der Jagdbehörde mitzuteilen. Insbesondere

kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2

eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben,

innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen

Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung

binden oder anordnen, daß der Verursacher die

Gefährdung und deren Folgewirkungen in der

Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche

Ansprüche des Waldeigentümers bleiben

unberührt.

(4) Wurde Unrat im Wald abgelagert (Abs. 2

lit. d und § 174 Abs. 4 lit. c und d),

so hat die Behörde die Person, die die

Unratablagerung vorgenommen hat oder die

hiefür verantwortlich ist, festzustellen und

ihr die Entfernung des Unrats aus dem Wald

aufzutragen. Läßt sich eine solche Person

nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde,

in deren örtlichem Bereich die Unratablagerung

im Wald erfolgt ist, die Entfernung

des Unrats auf deren Kosten aufzutragen. Wird

die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die

Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.

Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist

eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu

anderen Zwecken als für solche der Waldkultur

(Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde

eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein

öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung

der zur Rodung beantragten Fläche das

öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser

Fläche als Wald überwiegt.

(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2

sind insbesondere begründet in der umfassenden

Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und

öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen

Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau,

in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung

sowie im Siedlungswesen.

(4) Bei Abwägung der öffentlichen Interessen

im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde insbesondere

auf eine die erforderlichen Wirkungen des

Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht

zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die

Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Rodungsbewilligung; Bedingungen und Auflagen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls

an Bedingungen zu binden und mit

Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet

ist, daß die Walderhaltung über das bewilligte

Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere

sind danach

a) die Durchführung der Rodung zu befristen,

b) die Giltigkeit der Bewilligung an die ausschließliche

Verwendung der Fläche zum

beantragten Zweck zu binden,

c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung

nachteiliger Wirkungen für die

umliegenden Wälder oder zum Ausgleich

des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzaufforstung betreffenden

Vorschreibung ist der Rodungswerber zu verpflichten,

dafür zu sorgen, daß die durch die

Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für

die nähere Umgebung der Rodungsfläche wiederhergestellt

werden. Die Vorschreibung kann auch

dahin lauten, daß der Rodungswerber auf dem

Grundstück eines anderen Grundeigentümers in

der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf

Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung

die Aufforstung bis zur Sicherung der

Kultur durchzuführen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht

möglich oder nicht zumutbar, so hat der

Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten,

der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche,

wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der

Geldbetrag ist von der gemäß § 19 Abs. 1 zuständigen

Behörde unter sinngemäßer Anwendung

der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze

vorzuschreiben und einzuheben.

Er bildet eine Einnahme des Bundes und

ist für die Durchführung von Neubewaldungen

zu verwenden; diese sind in möglichster Nähe

der Rodungsfläche vorzunehmen.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, daß der

beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter

Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid

die beantragte Verwendung ausdrücklich

als vorübergehend zu erklären und entsprechend

zu befristen, ferner ist die Auflage zu erteilen,

daß der Waldgrund nach Ablauf der festgesetzten

Frist wieder zu bewalden ist (befristete Rodung).

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf befristete Rodungen (Abs. 4) keine Anwendung.

(6) Bestehen begründete Zweifel an

a) der Erfüllung einer vorgeschriebenen Auflage

(Abs. 1) oder

b) der Durchführung der Wiederbewaldung

nach Ablauf der festgesetzten Frist

(Abs. 4),

so ist eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene

Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor

deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung

nicht begonnen werden. Die Bestimmungen

des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

a) sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für befristete Rodungen ab dem

Ablauf der Befristung,

b) die Bestimmungen des IV. Abschnittes und

der §§ 172 und 174 für alle übrigen Rodungen

bis zur Entfernung des Bewuchses.

Rodungsverfahren

§ 19. (1) Für die Entscheidung über den

Rodungsantrag ist zuständig

a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

für Rodungen, die Zwecken der

militärischen Landesverteidigung dienen

sollen,

b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen

übrigen Fällen.

(2) Zur Einbringung eines Antrages auf

Rodungsbewilligung sind berechtigt

a) der Waldeigentümer,

b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen

Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen,

c) in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die

Agrarbehörde,

d) in den Fällen von Rodungen für Anlagen

zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und

Speicherung von Energieträgern die Unternehmungen,

die solche Anlagen betreiben,

soweit zu ihren Gunsten enteignet werden

kann oder Leitungsrechte begründet werden

können, vorbehaltlich der Zustimmung

des gemäß lit. b Zuständigen,

e) in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke

die Inhaber von Konzessionen

gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl.

Nr. 60/1957.

(3) Dem Antrag ist ein Grundbuchsauszug, der

nicht älter als drei Monate sein darf, und der

Grundbesitzbogen über die Liegenschaft anzuschließen.

Der Antrag hat ferner das genaue

Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche und

einen Lageplan zu enthalten. Der Lageplan,

dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab

sein darf, ist in dreifacher Ausfertigung,

in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung,

anzuschließen. Weiters sind im Antrag

die Eigentümer nachbarlich angrenzender

Grundstücke (Anrainer) anzuführen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind

a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang

ihres Antragsrechtes,

b) der dinglich Berechtigte an der zur Rodung

beantragten Waldfläche,

c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der

zur Rodung beantragten Waldfläche nach

den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen

oder Gewinnen bergfreier oder

bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt

ist, sowie

d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte

der an die zur Rodung beantragten

Waldfläche angrenzenden Waldflächen; § 14

Abs. 3 zweiter Halbsatz ist hiebei zu berücksichtigen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

a) die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte

Fläche liegt, zur Wahrnehmung

von örtlichen öffentlichen Interessen und

b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur

Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen

berufen sind,

zu hören. Das Recht auf Anhörung gemäß lit. a

wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrgenommen.

(6) Vor der Entscheidung über den Rodungsantrag

ist eine mündliche Verhandlung an Ort

und Stelle durchzuführen. Diese kann entfallen,

wenn weder forstfachliche Bedenken gegen die

Rodung bestehen noch die Parteien, die Gemeinde

und die im Abs. 5 lit. b umschriebenen Behörden

sich gegen den Rodungsantrag ausgesprochen

haben.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen

erhoben, so hat die Behörde auf eine

gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Kommt eine solche nicht zustande, so hat die

Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag

die Parteien unter ausdrücklicher Anführung

der durch den Bescheid nicht erledigten

zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung

derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrages gemäß

Abs. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung

erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt

werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die

Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das

Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck

entsprechendes Verfügungsrecht an der

zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

Verhältnis zu den Agrarbehörden

§ 20. (1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder

Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde

die Agrarbehörde zu verständigen und das

Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung

über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.

(2) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung

einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich,

so kommt der Agrarbehörde Parteistellung

zu.

(3) An Stelle der Antragsbeilagen im Sinne des

§ 19 Abs. 3 genügt im Falle des Abs. 2 die

Angabe des Flächenausmaßes der beantragten

Rodung und der Anschluß

a) eines Lageplanes für die Bringungsanlage in

vierfacher Ausfertigung,

b) je eines Verzeichnisses der Weginteressenten,

der betroffenen Waldgrundstücke und

deren Eigentümer, allenfalls bestehender

Einforstungsrechte oder sonstiger Rechte

an den zur Rodung beantragten Flächen

und

c) eines Verzeichnisses der Anrainer, sofern

diese nicht selbst Interessenten sind.

B. Wälder mit Sonderbehandlung

Schutzwald, Begriff

§ 21. (1) Schutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Wälder, deren Standort durch die

abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und

Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere

Behandlung zum Schutze des Bodens und des

Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung

erfordern.

(2) Schutzwälder sind

a) Wälder auf Flugsand- und Flugerdeböden,

b) Wälder auf zur Verkarstung neigenden

oder stark erosionsgefährdeten Standorten,

c) Wälder in felsigen, seichtgründigen oder

schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung

nur unter schwierigen Bedingungen

möglich ist,

d) Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen

zu befürchten sind,

e) der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,

f) der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende

Waldgürtel.

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes

hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen

jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung

als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender

Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge

bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet

ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen

für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21

vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch

wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig

festgestellt worden ist, als Schutzwald zu

behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Schutzwaldes ist zur

Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absätzen

1 und 4 insoweit verpflichtet, als diese

aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald

gedeckt werden können. Darüber hinaus

ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und

Räumden, ausgenommen in ertragslosem Schutzwald,

sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß

den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Behandlung und Nutzung der

Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln.

In dieser kann insbesondere angeordnet werden,

daß

a) freie Fällungen einer Bewilligung oder Genehmigung

bedürfen (§§ 85 und 94), soweit

nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a

Anwendung findet,

b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von

§ 13 festzusetzen ist,

c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4

abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten

ist.

Feststellungsverfahren bei Schutzwald

§ 23. (1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder

Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde

auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.

(2) Das Feststellungsverfahren ist von Amts

wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung

einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald

erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende

Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig

zu untersagen.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation

eines Waldes als Schutzwald gegeben, so

hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach

Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen

Verhandlung, durch Bescheid festzustellen;

sind sie nicht oder nicht mehr gegeben,

so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers

oder von Amts wegen durch Bescheid

festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.

Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald

§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn

zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen

erforderlich sind, für das betreffende

Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten

Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen

bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere

Ausgestaltung anzupassen.

(2) Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können

insbesondere sein

a) die Wiederbewaldung unzureichend verjüngter

und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter

Schutzwälder,

b) die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche

Behandlung des Schutzwaldgebietes,

auch im Hinblick auf dessen Erschließung.

(3) Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes

hat zu umfassen

a) die kartenmäßige Erfassung der Schutzwälder

hinsichtlich des Zustandes und der

Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse,

b) die gemäß Abs. 1 zur Erhaltung der Schutzwälder

oder zur Verbesserung ihres ZuStandes

erforderlichen Maßnahmen, deren

zeitlichen Ablauf und Kosten.

(4) Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen

gemäß Abs. 1 eine Fällung überalterter

Bestände zum Zwecke der Verjüngung

erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese

nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist

in einem Betrieb ein leitender Forstwirt bestellt,

so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen

werden. § 22 findet Anwendung.

(5) Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b

umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe

des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt

werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers,

die im § 22 Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen

durchzuführen, bleibt hievon unberührt.

(6) Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist,

hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen

Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes

zur Schutzwaldsanierung ergebenden

Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen

und die Durchführung der Maßnahmen

durch Bescheid vorzuschreiben.

Sonderbestimmungen für die Kampfzone des

Waldes und für Windschutzanlagen

§ 25. (1) In der Kampfzone des Waldes finden

die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sinngemäß

Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde,

soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern

und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung

handelt, durch Bescheid die Fällung an eine

Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen.

Im Falle der Bewilligung ist die Fällung

an die behördliche Auszeige zu binden. Der

Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für

seine Erlassung weggefallen sind.

(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung

des Bewuchses in der Kampfzone des

Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit

der Bewuchs keine Schutzfunktion mehr erfüllt.

(3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch

die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung

an einer anderen Stelle herbeigeführte

örtliche Veränderung des Bewuchses in der

Kampfzone des Waldes. Die Bewilligung ist zu

erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil

der überschirmten Fläche nicht verringert

und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt

wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls

an Bedingungen und Auflagen zu

binden.

(4) Auf die nach den Abs. 2 und 3 durchzuführenden

Verfahren finden die Bestimmungen

der §§ 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln,

daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt

wird. Fällungen in Windschutzanlagen

bedürfen der behördlichen Auszeige.

Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 26. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung

des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen

zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit

den zuständigen Landesbehörden die volle

Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.

(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet

der Vorschriften in den Angelegenheiten der

Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG), näher

zu regeln

a) die Voraussetzungen zur Einleitung eines

Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen

sowie das Verfahren selbst

einschließlich des Enteignungsverfahrens,

b) das Verfahren zur Feststellung, ob bereits

bestehende Wälder den Charakter von

Windschutzanlagen haben und

c) die Nutzung der Windschutzanlagen, deren

Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen

für das Auflassen einer Windschutzanlage.

Bannwald

§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter

Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen

und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber

der Nutzwirkung (§ 1 Abs. 1) ein Vorrang

zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche

oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck)

sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung

der Waldbewirtschaftung infolge der

Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag,

Schneeabsitzung, Erdabrutschung,

Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,

b) die Abwehr der durch Emission bedingten

Gefahren,

c) der Schutz von Heilquellen sowie von

Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen

vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der

Hygiene und Erholung sowie die Sicherung

der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung

der Umgebung solcher Orte,

d) die Sicherung eines Wasservorkommens,

e) die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen

und energiewirtschaftlichen

Leitungsanlagen,

f) die Sicherung der Verteidigungswirkung

von Anlagen der Landesverteidigung.

Inhalt der Bannlegung

§ 28. (1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung

der nach dem Bannzweck und den

örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen

und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen

Gewährleistung der Durchführung der

Maßnahmen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1

umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die

Behörde insbesondere

a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder

Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen,

der den Bannzweck am besten zu

erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte

Waldbehandlung zu verbieten oder

aufzuerlegen,

b) bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten

vorzuschreiben, einzuschränken oder zu

verbieten,

c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte

einzuschränken oder aufzuheben,

d) bestimmte Bringungsarten oder die Benützung

bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben,

örtlich oder zeitlich zu beschränken

oder zu verbieten,

e) auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer

des Bannwaldes zu verpflichten, besondere

Maßnahmen (wie die Errichtung

und Erhaltung von Anlagen zum Schutze

vor Steinschlag, Vermurungen und

Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen

u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß

zu dulden.

(3) Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls

a) die Fällung an die vorherige Anmeldung

oder forstfachliche Auszeige oder an eine

Bewilligung zu binden,

b) die Bewirtschaftung nach einem behördlich

genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,

c) den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung

einer für die Überwachung

der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen

verantwortlichen Person vorzuschreiben,

d) ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich

zu machendes Verbot des Betretens

des Bannwaldes durch Unbefugte zu

erlassen.

(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes

hat die Behörde die Durchführung der

gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den

Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem

durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.

Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen

§ 29. (1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage

in Bann gelegt und erscheint es im Interesse

eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so

hat die Behörde, abgesehen von den im § 28

Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im

Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen,

daß die beabsichtigte Durchführung von

Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn

dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen

technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.

(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt

es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e

näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene

Kosten zu treffen.

(3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten

durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des

Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen

Verkehrs die Anwesenheit eines

Überwachungsorgans des Straßen- bzw. des Bahnaufsichtsdienstes

erforderlich machen, so hat der

Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen

für die Entsendung eines solchen Organs auf

eigene Kosten Sorge zu tragen.

(4) Das Überwachungsorgan ist berechtigt, soweit

es zur ungestörten und sicheren Aufrechterhaltung

des Verkehrs notwendig ist, die Einstellung

der Waldarbeiten vor und während des

Verkehrs, allenfalls auch durch Signalgebung, zu

verfügen.

(5) Der Waldeigentümer ist verpflichtet,

a) das Betreten des Bannwaldes durch Überwachungsorgane

zwecks Erhebung von allfälligen,

die Verkehrsanlage oder den Verkehr

gefährdenden Gebrechen sowie die

Ausführung etwaiger Vorkehrungen im

Sinne des Abs. 2 zu dulden und

b) den Anordnungen des Überwachungsorgans

(Abs. 4) Folge zu leisten.

(6) Die Verpflichtung gemäß Abs. 5 lit. b trifft

auch die Leute des Waldeigentümers, sowie den

Käufer von Holz auf dem Stock, den Schlag-

und den Bringungsunternehmer und deren Leute.

(7) Vor Erlassung des Bannlegungsbescheides

ist die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde

zu hören.

Bannlegungsverfahren

§ 30. (1) Das Bannlegungsverfahren ist von

Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt

a) hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27

Abs. 2

1. lit. a bis d: alle physischen oder juristischen

Personen, die ein rechtliches Interesse

an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,

2. lit. a überdies: Dienststellen gemäß § 102

Abs. 1,

3. lit. e: der Erhalter der Verkehrsanlage

oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,

4. lit. f: der Bundesminister für Landesverteidigung;

b) hinsichtlich sonstiger Bannzwecke: das Land

vom Standpunkt der Landesraumplanung

sowie der Waldeigentümer.

(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung

des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten,

insbesondere den Bannzweck, die genaue

Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten

Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen

und den Kreis der voraussichtlich

Begünstigten.

(4) Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch

auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder

einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102

Abs. 1 zu hören.

(5) Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der

Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie

auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte

Zeit auszusprechen.

(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung

weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers,

des Begünstigten oder von Amts

wegen aufzuheben.

(7) Ina Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den

darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.

Entschädigung

§ 31. (1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm

aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile

erwachsen, Anspruch auf Entschädigung.

Die Kosten für die Ausführung angeordneter

Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen.

(2) Die Entschädigung entfällt insoweit, als

der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen

Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel

zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen

verpflichtet ist.

(3) Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach

voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit

solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden,

daß eine ordnungsgemäße Nutzung

durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen

erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf

Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des

Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.

(4) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind

die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,

dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag

der Entschädigung oder die erste Rente ist

binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides

auszuzahlen. Auf Verlangen

des Waldeigentümers hat die Behörde dem

Begünstigten die Leistung einer angemessenen

Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.

(5) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind

auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald

haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen

vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten

zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren

Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung

von diesen im Verhältnis des erlangten

Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu

tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers

selbst ist hiebei einzurechnen.

(7) Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag

von der Behörde mit Bescheid festzusetzen;

sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten

zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid

auch die Aufteilung der Entschädigung zu

bestimmen.

(8) Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann

jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung

bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes

zuständigen Bezirksgericht beantragen.

Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen

Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung

in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der

Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht

jederzeit beantragen.

(9) Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit

Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen

werden.

(10) Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung

der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des

Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.

(11) Im Streitfall hat die Behörde die Höhe

der Kosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag

festzustellen und vorzuschreiben.

Einforstungswälder

§ 32. (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf

denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im

Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951

über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder),

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

des § 12 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften,

daß die Ausübung der Einforstungsrechte

gewährleistet ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder)

und für Nutzungsrechte an diesen

Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).

C. Benützung des Waldes zu

Erholungszwecken

Arten der Benützung

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet des

Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34,

Wald zu Erholungszwecken betreten und sich

dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen

nicht benützt werden

a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot

aus den Gründen des § 28

Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7

verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen,

wie Forstgärten und Saatkämpe,

Holzlager- und Holzausformungsplätze,

Material- und Gerätelagerplätze,

Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen,

ausgenommen Forststraßen, einschließlich

ihres Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen,

diese unbeschadet des § 4

Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe

von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung,

wie ein Lagern über den Tag hinaus, ein Zelten,

Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung

des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen

mit Zustimmung jener Person, der die

Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Die

Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten

oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt

als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung

und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10

ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung

der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der

Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge

im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von

über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten

zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne

des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße

abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter

der Forststraße und der für den Rettungseinsatz

zuständigen Stelle eine für den Erhalter der

Forststraße zumutbare Vereinbarung über die

Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen.

Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem

Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine

dem Umfang der Benützung der Forststraße

entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche

Nachteile. Die Bestimmungen des § 14

Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff.

ABGB) nicht ein.

Benützungsbeschränkungen

§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 33 Abs. 2 darf Wald von der Benützung zu

Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet

(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen

werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für

folgende Flächen

a) Baustellen von Bringungsanlagen und

anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und

-bringung bis zur Abfuhrstelle auf die

Dauer der Holzerntearbeiten;

c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische

Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl

geworfen oder gebrochen wurden und noch

nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung

der Aufarbeitung;

d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft

werden, solange es der Bekämpfungszweck

erfordert;

e) Wildwintergatter, die dem Schutz des Waldes

vor Wildschäden dienen, soweit ihr

Ausmaß bei einem Jagdgebiet bis zu 800 ha

25 ha und bei einem Jagdgebiet über

800 ha 3% dieser Fläche nicht übersteigt;

f) Waldflächen, wenn und solange sie

wissenschaftlichen Zwecken dienen und

diese ohne Sperre nicht erreicht werden

können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für

Waldflächen, die

a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten

Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht,

gewidmet sind;

b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen,

wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen

Erholungseinrichtungen, ohne

Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet

sind;

c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten

im engeren örtlichen Zusammenhang

mit ihren Wohnhäusern vorbehält

und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche,

höchstens aber 15 ha, nicht

übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche

unter 10 ha dürfen bis zu 0•5 ha gesperrt

werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer aus den

Gründen des Abs. 3 eine dauernde Sperre von

Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat

er hiefür bei der Behörde die Bewilligung zu

beantragen. In dem Antrag sind die Grundstücknummer

und der Sperrgrund anzugeben. Dem

Antrag ist eine Lageskizze anzuschließen.

(5) Wald, der von der Benützung zu

Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den

Fällen

a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom

Waldeigentümer,

b) des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde

zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2

lit. c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung

nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist,

bedürfen keiner Kennzeichnung.

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels

Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche

Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen

in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche

führen, anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu

Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3

sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten

Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die

Sperre

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d

sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle

durch die Waldfläche führenden nicht

öffentlichen Wege,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e und f, des

Abs. 3, sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf

nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet

bestehender Benützungsrechte.

(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der

Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten

Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er

geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist

dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche

nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre

durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit

der Benützung der durch die gesperrte

Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln

zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt

ist, diese Möglichkeit durch Überstiege

oder Tore zu gewährleisten.

(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer

Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes

gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken

nicht benützt werden dürfen, dürfen

Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7

in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen

werden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung die Arten der

Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln

sowie die Art der Ersichtlichmachung

näher zu regeln. Auf den Hinweistafeln ist

jedenfalls auch darauf zu verweisen, daß mit

besonderen Gefahren durch Arbeiten im Zuge

der Waldbewirtschaftung gerechnet werden muß.

Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren,

a) hinsichtlich derer von einem Antragsberechtigten

(Abs. 4) eine Überprüfung beantragt

wurde, oder

b) deren Bewilligung gemäß § 34 Abs. 4 beantragt

wurde,

auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit

der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des

Abs. 1 lit. a dies mit Bescheid festzustellen, In

den Fällen des Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu

erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit

der Sperre, so hat die Behörde dies mit

Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer

die erforderlichen Maßnahmen, wie die Errichtung

von Überstiegen oder Toren oder die Beseitigung

von Sperren, mit Bescheid aufzutragen.

Ergibt die Überprüfung, daß nur das Ausmaß

der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat

die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid

festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid

aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen,

soweit sie der Sperre über das festgelegte

Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.

(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn

a) Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34

Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,

b) in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie

der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare

Bedarf für Erholung nicht mehr

gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen

(§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen

werden kann,

c) die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer

Vorschreibungen gemäß § 34

Abs. 8 nicht entsprochen hat.

(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 lit. a

sind

a) die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche

liegt,

b) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften

zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs

berufene Stelle,

c) Organisationen, deren Mitglieder bisher die

gesperrte Fläche regelmäßig begangen

haben,

d) der Waldeigentümer.

Erholungswald

§ 36. (1) Besteht an der Benützung von Wald

für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse,

weil

a) für die Bevölkerung bestimmter Gebiete,

insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf

an Erholungsraum besteht, der infolge

seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt

werden soll, oder

b) die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung

von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten

wünschenswert erscheint,

so kann die Erklärung zum Erholungswald

(Abs. 3) beantragt werden, sofern es sich nicht

um Waldflächen gemäß § 34 Abs. 3 handelt oder

nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung

(§ 1 Abs. 1 lit. b) dadurch gefährdet würde. Zum

Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die

Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der

im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind

a) das Land vom Standpunkte der Landesraumplanung,

b) die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt

oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende

Anzahl der Waldbesucher kommt,

c) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften

zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs

berufene Stelle,

d) Organisationen, deren Mitglieder die Waldfläche

regelmäßig begehen,

e) der Waldeigentümer.

(3) Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme

auf die Gewährleistung der Wirkungen

des Waldes (§ 1 Abs. 1), auf die Sicherstellung

der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen

(Abs. 5) sowie auf Bergbau- und

Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu

prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid

zum Erholungswald zu erklären, wenn

hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen

und die Voraussetzungen gemäß

den Abs. 1 und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft

des Bescheides hat der Landeshauptmann

diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als

erklärten Erholungswald auszuweisen.

(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald

erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen,

so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers

oder eines Antragsberechtigten gemäß

Abs. 2 lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung

des Waldeigentümers nachweist,

zur Schaffung und Benützung von Gestaltungseinrichtungen

(Abs. 5)

a) Rodungen, insbesondere befristete Rodungen

(§ 18),

b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer

Hochwaldbestände (§ 81),

c) Ausnahmen von den Bestimmungen der

§§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. c, 40 Abs. 3

und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden

Verordnung

zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die

Erholungswirksamkeit erhöht wird und das

öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schutzwirkung

des Waldes nicht entgegensteht.

(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des

Abs. 4 sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und

Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr-

und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten

für den Erholungsverkehr, Tiergehege,

Waldlehr- und -sportpfade und Sporteinrichtungen.

(6) Auf die Kostentragung für die Maßnahmen

im Erholungswald sowie für die als Folge der

Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden

vermögensrechtlichen Nachteile

finden die Bestimmungen des § 31 und des Abschnittes

X, insbesondere des § 146 Abs. 2,

Anwendung.

(7) Sind die Voraussetzungen gemäß den

Abs. 1, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die

Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die

Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen

nach Abs. 4 zu widerrufen.

D. Wälder mit Nebennutzungen

Waldweide; Schneeflucht

§ 37. (1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung

des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1

Abs. 1) nicht gefährdet werden.

(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme

auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls

auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.

(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen,

in denen das Weidevieh die bereits bestehende

oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen

könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide

nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von

den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag

des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten

hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im

§ 12 festgelegten Grundsätze den Umfang, die

Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen

durch Bescheid festzulegen.

(4) Die für Weiderechte in Einforstungswäldern

geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden

werden durch die Regelungen der

Abs. 1 und 3 nicht berührt.

(5) Im Falle drohender Elementargefahren und

für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist

jeder Waldeigentümer

a) berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben,

darin zu bergen und weiden zu

lassen und

b) verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung

in seinen Wald eintreiben zu lassen

(Schneeflucht).

(6) Der gemäß Abs. 5 lit. b verpflichtete Waldeigentümer

hat Anspruch auf Entschädigung für

vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der

Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers

sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1

dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.

Streugewinnung

§ 38. (1) Bodenstreu, wie Laub- oder Nadelstreu

u. dgl., darf nur unter Schonung des Waldbodens

gewonnen werden. Die Gewinnung von

Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf derselben

Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig.

In Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen,

in Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf

denen die Streunutzung die Wiederbewaldung

gefährden würde, ist die Gewinnung von Bodenstreu

gänzlich untersagt.

(2) Die Aststreugewinnung an stehenden Bäumen

(Schneiteln) ist verboten.

Harznutzung

§ 39. (1) Geharzt dürfen nur Baumarten

werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung

geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das

Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner

Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird

(harzungsfähige Baumarten).

(2) In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe

des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in

Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen

behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese

darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung

den Bestimmungen der §§ 22 und 25

nicht widerspricht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung

a) die harzungsfähigen Baumarten festzustellen

und

b) die Verwendung bestimmter Werkzeuge

oder die Anwendung bestimmter Verfahren

für das Harzen zu untersagen, wenn

andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen

des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.

IV. ABSCHNITT

FORSTSCHUTZ

A. Schutz vor Waldbrand

Feuerentzünden im Wald

§ 40. (1) Im Wald, in der Kampfzone des

Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen,

die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen,

auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich),

ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer

durch hiezu nicht befugte Personen und der

unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen

Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das

Wegwerfen von brennenden oder glimmenden

Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern

und Rauchwaren.

(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von

Feuer im Walde sind befugt

a) der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-

und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,

b) sonstige Personen, sofern sie im Besitze

einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers

sind, und

c) im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer

und seine Beauftragten.

(3) Ständige Zelt- oder Lagerplätze können

vom Verbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen

werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist

der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller,

so ist dem Antrag dessen Zustimmungserklärung

anzuschließen. Die Bewilligung ist zu

erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer

besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung

von Bedingungen und Auflagen zur Hintanhaltung

einer Waldbrandgefahr abhängig zu

machen.

(4) Das Schlagbrennen oder sonstiges

flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten

(Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur

zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet,

die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr

eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte

Anlegen solcher Feuer ist spätestens

vor Beginn unter Angabe des Ortes und des

Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.

(5) Die zum Feuerentzünden befugten Personen

haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das

Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen

sorgfältig zu löschen.

Vorbeugungsmaßnahmen

§ 41. (1) In Zeiten besonderer Brandgefahr

hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete

Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das

Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich

zu verbieten.

(2) Liegen besondere Gründe vor, die in waldbrandgefährdeten

Gebieten Verbote gemäß Abs. 1

zum Schutze vor Waldbränden voraussichtlich

als nicht ausreichend erscheinen lassen, so hat

die Behörde das Betreten dieser Gebiete durch

an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen

zu verbieten. Hiebei ist insbesondere auf

Gefährdungen durch starken Erholungsverkehr

und hiefür ungünstige Waldstrukturen entsprechend

Bedacht zu nehmen.

(3) Verbote gemäß den Abs. 1 und 2 hat die

Behörde in geeigneter Weise kundzumachen.

Der Waldeigentümer darf solche Verbote ersichtlich

machen.

(4) Zur Hintanhaltung von Waldbränden an

Stellen, die infolge des Betriebes einer Eisenbahn

durch Funkenflug oder sonstige brandverursachende

Einwirkungen besonderer Brandgefahr

ausgesetzt sind, hat die Behörde im Einvernehmen

mit der für die Eisenbahnangelegenheiten

zuständigen Behörde dem Eisenbahnunternehmen

die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen

in dem betroffenen Wald und in

dessen Gefährdungsbereich (wie die Errichtung

und Erhaltung von feuerhemmenden Vorkehrungen

etwa in Form von Wundstreifen oder die

Entfernung von leicht entzündbaren Gegenständen

aus dem gefährdeten Bereich) mit Be-

scheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat

solche Maßnahmen sowie das Betreten seines

Grundes zu dulden. Für die ihm daraus entstehenden

vermögensrechtlichen Nachteile hat er

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung;

hiefür finden die Bestimmungen des § 31 Abs. 4

bis 10 sinngemäß Anwendung.

(5) Bei Neubewaldung entlang von Eisenbahnanlagen

hat die Behörde die Durchführung

der Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4 dem Waldeigentümer

mit Bescheid aufzutragen.

Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 42. Die Landesgesetzgebung wird gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften

über die

a) Meldung von Waldbränden,

b) Organisation der Bekämpfung von

Waldbränden,

c) Hilfeleistung bei der Abwehr,

d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,

e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen

und

f) Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

zu erlassen.

B. Schutz vor Forstschädlingen

Forstschädlinge, Anzeigepflicht

§ 43. (1) Der Waldeigentümer, seine Forst-

und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von

Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 und § 2 haben

ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens

von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen

über eine gefahrdrohende Vermehrung

von Forstschädlingen umgehend der Behörde

zu melden.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind

tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten,

Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten

den Wald gefährden oder den Holzwert

erheblich herabsetzen können.

(3) Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine

rasche Vermehrung eines Forstschädlings begünstigen,

kann die Behörde durch Verordnung anordnen,

daß schon Erscheinungen anzuzeigen

sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende

Vermehrung des Forstschädlings erwarten lassen

(verschärfte Anzeigepflicht). In der Verordnung

sind die Erscheinungen, die die Anzeigepflicht

begründen, anzuführen. Mit der Anzeigepflicht

können gleichzeitig auch geeignete Maßnahmen

zur Feststellung der Befallsdichte und auch schon

zur Abwehr des Forstschädlings (§ 44) angeordnet

werden. Diese Verordnung ist auf die

voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu befristen.

Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender

Schädlingsvermehrung

§ 44. (1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter,

ihm zumutbarer Weise

a) der Gefahr einer Schädigung des Waldes

durch Forstschädlinge vorzubeugen und

b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender

Weise vermehren, wirksam zu

bekämpfen.

(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere

Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die

erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert,

den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes

gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende

Maßnahmen durch Bescheid oder

Verordnung vorzuschreiben.

(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang

des Befalls oder die Art der anzuwendenden

Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der

Landeshauptmann oder, wenn sich die Maßnahmen

über zwei oder mehrere Bundesländer

zu erstrecken haben, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft unmittelbar eingreifen

und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls

nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der

Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und

Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen

können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen

landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem

Ausmaß und gegen Entschädigung

in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der

Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis

sechster Satz sinngemäß Anwendung.

(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig

durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3)

sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln

getragen werden, im Verhältnis des •Flächenausmaßes

der dadurch geschützten Waldflächen oder

nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf

die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über

den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein

Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(5) Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit

der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung

der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung

oder zur Hilfeleistung fremde Personen

oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen,

so haben die danach entstehenden Kosten

die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen

Flächenverhältnis zu tragen; die

Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen

Leistungen von den Waldeigentümern selbst

erbracht werden.

(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte

Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen,

wenn sie im Bereiche der gefährdeten

Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der

auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge

die Einbeziehung notwendig macht. Vor

Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten

der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(7) Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen

und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß

Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers

die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2

und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen

Verkehrsbeschränkungen in dem in

das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet

(Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei

Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter

Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten

sowie die zuständigen

Organe von Wasserversorgungseinrichtungen

rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung

zu verständigen.

Sonstige Maßnahmen

§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen

oder Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen

zu begünstigen; dies gilt auch für

den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar

droht. Bereits gefälltes Holz, das von

Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte

dienen kann, ist, wo immer es sich befindet,

so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung

von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese

Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder

den jeweiligen Inhaber des Holzes.

(2) Die näheren Anordnungen hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere

vorgesehen werden,

a) daß innerhalb einer dem Erfordernis der

bestmöglichen Verhinderung der Forstschädlingsvermehrung

entsprechenden Frist

befallene oder vom Befall bedrohte Stämme

gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet,

aus dem Walde entfernt, entrindet oder

sonst für eine Forstschädlingsvermehrung

ungeeignet gemacht werden,

b) daß der Transport oder die Lagerung solcher

Hölzer, auch außerhalb des Waldes,

nur gestattet ist, wenn sie bestimmten

chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen,

wie Besprühung oder

Entrindung, unterworfen worden sind.

Forstpflanzenschutz

§ 46. (1) Die Bestimmungen des II. und

III. Teiles sowie des § 18 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forstliche

Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen

Anwendung

a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes

vorgeschriebenen Beurteilung der

Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr

von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und

sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger

sein oder einen Schädling verbreiten

können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz

in Wien in den Fällen, die auch für

die Waldkultur von Bedeutung sind, in

geeigneter Weise das Einvernehmen mit

der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in

Wien herzustellen;

b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt in

Wien tritt, soweit im III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes

die Zuständigkeit der Bundesanstalt

für Pflanzenschutz in Wien festgelegt

ist, an deren Stelle. Die Führung

des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel

obliegt jedoch auch für den

forstlichen Bereich der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz in Wien.

(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und

Durchfuhr von Holz, bleiben unberührt.

C. Forstschädliche Luftverunreinigungen

Begriffsbestimmungen

§ 47. Forstschädliche Luftverunreinigungen im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen,

die meßbare Schäden an Waldboden oder

Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

Verordnungsermächtigung

§ 48. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie,

für Verkehr sowie für Bauten und Technik

durch Verordnung

a) die die forstschädliche Luftverunreinigung

bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,

b) jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen,

die nach dem Stande der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und der Erfahrung

noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit

des Bewuchses entsprechenden

Gefährdung der Waldkultur führen

(Immissionsgrenzwerte),

c) die Art der Feststellung

1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft

und am Bewuchs sowie

2. des Beitrages einzelner oder mehrerer

Emissionsquellen zu einer Gefährdung

der Waldkultur

zu regeln,

d) die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche

Luftverunreinigungen für eine

Einsichtnahme in Betracht kommenden

Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen

und die Dauer deren Aufbewahrung zu

bestimmen,

e) die Arten der Anlagen, die nach dem

Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse

und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen

verursachen, zu bestimmen.

Bewilligung von Anlagen

§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 lit. e dürfen,

sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur

mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt

errichtet werden. Die Bewilligung hat

der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu

beantragen.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn Anlagen

in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder

Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber

dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme

der forstschädlichen Luftverunreinigung zu

erwarten ist.

(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2

ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur

nicht zu erwarten ist oder diese durch

Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen

beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt

werden kann. Zu dessen Beurteilung

ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage

unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu

erwartenden Gefährdung der Waldkultur abzuwägen.

(4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jedenfalls

zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in

Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen

dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert

überschritten wird und diese Gefahr

auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen

und Auflagen abgewendet werden kann.

Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die

zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden

Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst

bestimmt sind.

(5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter

Bedachtnahme auf den Stand der. Technik vorzuschreiben.

Soweit es zur Verhinderung des

Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes notwendig

ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft

zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter

Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten

dürfen.

(6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung

erforderlichenfalls Sachverständigengutachten

über die Grundbelastung und die klimatologischen

Verhältnisse sowie über die gegebenen

und die durch die Emissionen der Anlage zu

erwartenden Auswirkungen auf den Wald einzuholen.

(7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die

Behörde diesem das Betreten des Waldes zur

Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung

der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen

zu bewilligen. Der Waldeigentümer

ist verpflichtet, das Betreten des Waldes

und die Vornahme von Messungen zu dulden.

Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche

Nachteile. Die Bestimmungen

des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind

sinngemäß anzuwenden.

Bewilligungsverfahren

§ 50. (1) Für die Durchführung des Verfahrens

und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde

zuständig.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung von

Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisenbahn-,

energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen

einer Bewilligung bedürfen, entfällt

eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind

jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen

anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger

der Behörde beizuziehen. Wird

eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als

solche im Sinne des Abs. 1.

(3) Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß

Abs. 2, daß durch Emissionen Schutz- oder

Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren

gemäß Abs. 1 gesondert durchzuführen.

Bis zur Entscheidung hierüber ist das

Verfahren nach Abs. 2 zu unterbrechen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Bannwälder, die zur

Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren

oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt

sind.

Besondere Maßnahmen

§ 51. (1) Wird in einem Waldgebiet ein Überschreiten

eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes

festgestellt und ergibt sich daraus eine

Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde

den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur

verursachenden Anlage festzustellen.

(2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der

Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung

der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen

Maßnahmen für den weiteren Betrieb

der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 5 sowie unter

möglichster Schonung wohlerworbener Rechte

durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) Kann neben den Vorschreibungen gemäß

Abs. 2 oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen

im Wald, wie Bestandesumwandlung

oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die

Gefährdung der Waldkultur vermindert werden,

so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem

Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es

dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen

zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen

Ertragsminderung die gemäß Abs. 2

in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 2, soweit sie

Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche

gemäß Abs. 3 hat die Behörde vorzuschreiben.

§ 50 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde, die gemäß Abs. 3 Maßnahmen

vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der

hiefür auflaufenden Kosten und der sich als

Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung,

unter Aufrechnung bereits vor der

Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen

der im Abs. 3 bezeichneten Art, dem

Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich

die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen,

so ist hinsichtlich der Vorschreibung des

Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Werden Bestände erst nach Genehmigung

einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich

durch Neubewaldung begründet, so

hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß

den Abs. 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände

wegen zu unterbleiben.

Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 52. (1) Wenn das Vorhandensein forstschädlicher

Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat

die Behörde Sachverständige zu beauftragen, im

Gelände Messungen zur Feststellung von forstschädlichen

Luftverunreinigungen durchzuführen

und, sofern die Sachverständigen ein Überschreiten

eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes

feststellen, in Anlagen, die nach der örtlichen

Lage und nach ihrer Beschaffenheit als Quelle

einer forstschädlichen Luftverunreinigung in Betracht

kommen, die erforderlichen Messungen

und Untersuchungen durchzuführen. Die Sachverständigen

sind zu diesen Maßnahmen berechtigt.

Der Inhaber der Anlage oder dessen Vertreter

ist spätestens beim Betreten der Anlage

zu verständigen; er ist berechtigt, bei derartigen

Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen ist

ihm Auskunft über die Art und das Ergebnis

der durchgeführten Messungen und Untersuchungen

zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor

Durchführung der Messungen die Bergbehörde

zu verständigen.

(2) Der Inhaber der Anlage hat die gemäß

Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Maßnahmen zu

dulden. Er ist auch verpflichtet, die zur Klärung

des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren

Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen

zu lassen.

(3) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben

bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen

und Untersuchungen darauf Bedacht zu

nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche

Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage

vermieden wird. Soweit es nach der Art

der Messungen und Untersuchungen möglich ist,

ist in der Verordnung gemäß § 48 lit. c vorzusehen,

auf welche Weise eine Gegenprobe der

vorgenommenen Messungen und Untersuchungen

beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.

(4) Wurden anläßlich von Erhebungen im

Sinne des Abs. 1 forstschädliche Luftverunreinigungen

festgestellt und

a) vermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen

verursachenden bewilligungspflichtigen

Anlage eine Bewilligung

gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2

oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2

nicht vorzuweisen, oder

b) hat er Bedingungen und Auflagen gemäß

§ 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt,

so trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber

der Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luftverunreinigungen

festgestellt ,und die Erhebungen

auf Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten

der Erhebungen der Antragsteller; in allen

übrigen Fällen trägt die Kosten der Bund.

(5) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben

über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde

zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten

ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über

a) die festgestellten Emissions- und Immissionswerte,

b) den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden

oder Bewuchs durch die festgestellten

Immissionen verursacht worden ist und

c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit

denen die überprüften Anlagen zu den

durch Immissionen verursachten Schäden

an Waldboden oder Bewuchs beigetragen

haben.

Diese Zeugnisse gelten als öffentliche Urkunden.

Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 53. (1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen,

die

a) von einer Anlage ausgehen, die nicht im

Sinne des § 49 Abs. 1 oder 2 bewilligt

wurde, oder

b) das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß

(§ 49 Abs. 3 und 5 oder § 51 Abs. 2) überschreiten,

haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen

verursacht hat, nach diesem

Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen

Schadens. Mehrere Inhaber derselben

Anlage haften zur ungeteilten Hand.

(2) Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch

nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von

ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen

Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer

Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung;

lassen sich jedoch die Anteile nicht

bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen

Teilen.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein

Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist

der § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen,

wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares

Ereignis verursacht wurde, das weder

auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf

ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und

der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach

den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und

Vorsicht beachtet haben.

(5) Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch,

wenn er nicht innerhalb von drei

Monaten, nachdem er von dem Schaden und der

Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat,

diesem die forstschädliche Luftverunreinigung

anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die

Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu

vertretenden Umstandes unterblieben ist oder

der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten

Frist auf andere Weise von dem Schaden

Kenntnis erlangt hat.

Vermutung der Verursachung

§ 54. Kommen nach den Umständen des

Falles als Ursache des Schadens forstschädliche

Luftverunreinigungen in Betracht, die von verschiedenen

Anlagen ausgehen, so wird vermutet,

daß der Schaden von diesen Anlagen gemeinsam

verursacht worden ist. Diese Vermutung kann

vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis der

Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch

seine Anlage entkräftet werden.

Verjährung

§ 55. (1) Die in diesem Abschnitt festgesetzten

Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von

dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte

von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen

Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht

auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Feststellung

der Luftverunreinigung.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die

Vorschriften des ABGB.

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

§ 56. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften

des ABGB und andere Vorschriften, nach denen

der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche

Luftverunreinigungen verursachten

Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und

54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer

für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine

Pflicht zur Entschädigung nach § 364 a ABGB

gegeben ist, finden die §§ 53 Abs. 2 und 54

sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen

im Sinne des § 47 gelten dabei

jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß

im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB überschreiten.

(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für

einen durch forstschädliche Luftverunreinigungen

verursachten Schaden nach den Vorschriften des

ABGB zu beurteilen sind, haftet der Inhaber der

Anlage für das Verschulden der Personen, die

mit seinem Willen beim Betrieb der Anlage tätig

waren, soweit diese Tätigkeit für den entstandenen

Schaden ursächlich war.

Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand

§ 57. (1) Schadenersatzansprüche für forstschädliche

Luftverunreinigungen sind, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3, im ordentlichen

Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes

erhoben werden, ist auch das Gericht

zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden

aufgetreten sind.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie

der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen;

auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes

Anwendung.

V. ABSCHNITT

BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

Bringung

§ 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Beförderung von Holz oder

sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom

Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.

(2) Die Bringung umfaßt auch die in ihrem

Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte

sowie den Transport der mit der Bringung

befaßten Personen und der für diese notwendigen

Geräte zum und vom Gewinnungsort.

(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, daß

a) der Waldboden möglichst wenig beschädigt

wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht

entstehen und die Wasserführung in bestehenden

Runsen oder Wasserläufen nicht

beeinträchtigt wird,

b) der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet,

die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung

gemäß § 13 nicht behindert und

im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich

gelagerte Hölzer raschestmöglich

weggeschafft oder sonstwie als Hindernis

für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.

(4) Schädigungen im Sinne des Abs. 3 sind nur

insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar

sind. Die Behebung hat sogleich nach

Beendigung der Bringung zu erfolgen.

(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß

Abs. 3 sind der Bringungsunternehmer und der

Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten

der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte,

gemeinsam verantwortlich.

(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung

von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf

die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 70,

nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage

örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst

vorgenommen werden. Dieser entscheidet

über die Notwendigkeit der Beistellung eines

Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans

trägt die Eisenbahnverwaltung.

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne

dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt)

sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen

(Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen

(Abs. 4).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr

von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte

nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge

befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der

Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr

innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung

zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne

öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr

(S§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl.

Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes

ist und vorwiegend der Bringung dient.

(4) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine

der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil

ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen,

zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung

technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte

Waldboden und Bewuchs möglichst

wenig Schaden erleiden, insbesondere in den

Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen

Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung

von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c) die Entstehung von Lawinen begünstigt

oder deren Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände

gestört oder

e) der Abfluß von Niederschlagswässern so

ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren

oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen

oder die Walderhaltung gefährdet

oder unmöglich gemacht werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder

Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe

der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern

sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig

gehalten werden und durch sie verursachte

Gefährdungen jederzeit behoben werden können.

Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder

beseitigt oder abgesichert werden.

Planung und Bauaufsicht

§ 61. (1) Bringungsanlagen dürfen nur auf

Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht

befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1

sind

a) für die Planung

1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen

ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,

2. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies

für Bringungsanlagen über fremde

Grundstücke dann, wenn diese Anlagen

mit solchen des eigenen Dienstbereiches

oder wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,

3. Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle

Bringungsanlagen nach Maßgabe des

Ziviltechnikergesetzes;

b) für die Bauaufsicht

Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten

und Ziviltechniker für Forstwirtschaft

im Rahmen der Bestimmungen

der lit. a.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen

Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung,

wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem

Ausmaß beansprucht wird.

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen

bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung)

a) Waldbahnen,

b) ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

c) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen

kreuzen oder fremde Gebäude gefährden

könnten,

d) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld

der Wildbach- und Lawinenverbauung

oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

e) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch

das Bauvorhaben öffentliche Interessen der

Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen,

des Luftverkehrs, des Bergbaues,

der Post- und Telegraphenverwaltung, der

öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen

berührt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Bringungsanlage so geplant ist, daß

a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls

auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen

Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen

Erkenntnissen unbedenklich ist,

c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1

lit. a bis c handelt, vom Standpunkt der

Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1

lit. d handelt, die Interessen der Wildbach-

und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt

werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen

im Bannlegungsbescheid gewährleistet

erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen

gemäß Abs. 1 lit. a bis e die vom

Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes

der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß

Abs. 1 lit. d und e die zur Wahrung der angeführten

öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten

und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben.

Soweit die Vorschreibung in den

Fällen des Abs. 1 lit. d und e Maßnahmen zum

Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher

Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten

Bringungsanlage beabsichtigt waren oder

jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in

Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen

zu tragen, der auch ohne die Errichtung der

Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen

zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a

bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme

einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die

Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt

wurde.

(5) Die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen

Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen.

Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung

enthaltenen Vorschreibungen zu

überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.

Bewilligungsverfahren

§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung

hat alle für die Einleitung

des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere

über den beabsichtigten Baubeginn sowie

über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten.

Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt

maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung

anzuschließen.

(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die

Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen,

die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder

Produktionskraft beeinträchtigt werden können.

Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage

oder unmittelbar an dieser entlang

geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte

dem Verfahren als Partei beizuziehen.

(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das

sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen

erhoben, so hat die Behörde auf eine

gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Kommt eine solche nicht zustande, so hat die

Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag

die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der

durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen

Einwendungen zur Austragung derselben

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) In der Errichtungsbewilligung ist für die

Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben.

Diese ist von der Behörde auf begründeten

Antrag zu verlängern.

(5) Die Betriebsbewilligung gemäß § 62 Abs. 5

hat der Waldeigentümer spätestens vier Wochen

vor der beabsichtigten Benützung der Bringungsanlage

bei der Behörde zu beantragen. Im Antrag

ist die Geschäftszahl des Bescheides über

die Errichtungsbewilligung anzugeben.

Anmeldepflichtige Forststraßen

§ 64. Die Errichtung von Forststraßen, die

keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen,

hat der Bauwerber spätestens vier Wochen vor

dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die

Meldung hat die Namen der mit der Planung

und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte

und die Angaben über das Bauvorhaben,

wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten

Baubeginn und die voraussichtliche

Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine

maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht

wurden

§ 65. (1) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung

gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung

gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines

etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die

zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich

ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige

nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für

die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen,

die für die Materialgewinnung zur Errichtung

dieser Anlage in Anspruch genommen werden.

Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden,

die Verpflichtung zur Aufforstung ruht

jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der

Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der

Materialgewinnung.

(2) Fällungen nach Abs. 1 begründen dann die

Pflicht zur Wiederbewaldung, wenn die Bauarbeiten

zur Herstellung der Bringungsanlage nicht

innerhalb der im § 63 Abs. 4 angeführten Frist,

im Falle der Anmeldung (§ 64) nicht innerhalb

von drei Jahren nach beabsichtigtem Baubeginn,

begonnen wurden. Die Wiederbewaldung ist in

dem Jahre, das dem Fristablauf folgt, durchzuführen.

(3) Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig

eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage

aufgelassen, hat der Waldeigentümer die

für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder

in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und

rechtzeitig (§ 13 Abs. 2) wiederzubewalden.

(4) Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung

von gemäß Abs. 1 verwendeten

Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen

Waldbodens, der gewonnen werden kann,

unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen

als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden,

so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen.

Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen

vorzuschreiben, die erforderlich sind,

Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.

B. Bringung über fremden Boden

Bringung über fremden Boden

§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte

ist nach Maßgabe der Bestimmung

des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche

Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über

fremden Boden zu bringen und diese dort im

Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter),

sofern die Bringung (Lagerung)

ohne Inanspruchnahme fremden Bodens

nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt

nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere

auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten

zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß

des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die

allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige

Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1

kann auch das Recht der Mitbenützung einer

fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen

Straße in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der

Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften

(§ 68) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und

Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen

den Parteien keine Einigung zustande kommt,

auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung

der Erfordernisse gemäß Abs. 1

letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte

über fremden Boden gebracht werden

sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur

Bringung ist der Menge nach auf die bereits

gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den

nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden

Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist

eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte

des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu

bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung

kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten

Voraussetzungen für die Bringung kann die

Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten

über fremde Grundstücke, so hat die Bringung

der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden,

durch dessen Inanspruchnahme im geringsten

Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird.

Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten

durch Vorkehrungen, die

wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten

zugemutet werden können, der

Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt

werden, so ist dies bei der Auswahl des

fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem

Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen,

solche Vorkehrungen auf seine Kosten

vorzusehen und nach durchgeführter Bringung

wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes

hat auch vorübergehend die Errichtung

von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung

der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt

werden kann, zu dulden.

Entschädigung

§ 67. (1) Der Bringungsberechtigte hat nach

der Bringung den früheren Zustand — soweit

dies möglich ist — wiederherzustellen und den

Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für

alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile zu entschädigen.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung

einer fremden Bringungsanlage oder

einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so

tritt an Stelle der Entschädigung ein angemesse-

ner Beitrag zu den Kosten der Errichtung und

Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen

Straße.

(3) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung

oder den Beitrag nicht, so hat die

Behörde auf Antrag über den Grund und die

Höhe des Anspruches auf Entschädigung oder

den Beitrag zu entscheiden. Ist nur die Höhe

der Beitrages strittig, so darf mit der Bringung

über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche

Straße begonnen werden, wenn der

Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid

der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages

bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder

Straße erlegt.

(4) Erachtet sich der Bringungsberechtigte oder

der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes

oder der Erhalter der mitbenützten Bringungsanlage

oder Straße durch die Entscheidung über die

Höhe der Entschädigung öder des Beitrages benachteiligt,

kann jede der beiden Parteien innerhalb

eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft

des Entschädigungsbescheides die Festlegung der

Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach

der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht

beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens

des Antrages bei diesem Gericht tritt der

gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft. Der

Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners

zurückgenommen werden.

(5) Zur Festlegung der Entschädigung oder

des Beitrages hat das Gericht die Grundsätze

des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden.

C. Bringungsgenossenschaften

Bringungsgenossenschaften

§ 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme

von Nutzungsberechtigten gemäß § 32,

können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung

und Erhaltung von Bringungsanlagen,

die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen,

unter Einräumung des gegenseitigen

Rechtes zur Bringung von Forstprodukten über

diese Bringungsanlagen zu einer Bringungsgenossenschaft

zusammenschließen (kurz Genossenschaft

genannt).

(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens

drei Beteiligte erforderlich.

(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden

a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligter

(freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung

der Satzung (§ 70 Abs. 4),

b) durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten,

behördliche Beiziehung der widerstrebenden

Minderheit (§ 69) und Genehmigung

der Satzung.

(4) Bewirtschafter von Liegenschaften, die ein

wesentliches wirtschaftliches Interesse an einer

von Abs. 1 abweichenden Benützung einer Bringungsanlage

nachzuweisen vermögen, können in

eine gemäß Abs. 3 gebildete Genossenschaft aufgenommen

werden.

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

§ 69. (1) Die Behörde hat auf Antrag der

Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch

Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft

beizutreten, wenn

a) sich mindestens zwei Drittel der durch die

Anlage zu erschließenden Waldflächen im

Eigentum der Mehrheit befinden und

b) eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich

zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne

Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden

Minderheit nicht möglich ist.

(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für

die Bildung der Genossenschaft maßgebenden

Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens

klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften

oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft

als beteiligt anzusehen sind und in welchem

Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder

gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu

ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt

erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden

beizuzählen.

(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche

Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse

nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen

die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat

das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche

Entscheidung sich auf den Ausspruch

zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden

hiezu nicht verhalten werden können.

(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet

der Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. e, nicht für

Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener

Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne

des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBL

Nr. 60, anzusehen sind.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht

für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung

von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren

in mindestens jener Höhe verpflichtet

haben, die der Grundeigentümer im

Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter

an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten

zu leisten hätte.

Satzung

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der

Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern

einer freiwilligen Genossenschaft zugleich

mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern

einer Genossenschaft mit Beitrittszwang

nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über

die Beiziehung der Minderheit, zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung

der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen

über die Erhaltung der genossenschaftlichen

Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für

Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden

(Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung

der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit

der Stimmen der Mitglieder, die Organe

der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung

und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich,

die Haftung für ihre Verbindlichkeiten

und den Vorgang der Auflösung zu regeln.

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,

richtet sich das Stimmenverhältnis der

Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung

der Kosten (§ 72).

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der

Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen

dieses Paragraphen oder den sonstigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.

Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie

die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes

für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine

größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der

Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens

zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen

Waldflächen befinden. Sie werden erst nach

Genehmigung durch die Behörde wirksam.

Genossenschaftsverhältnis

§ 71. (1) Wer in die Genossenschaft einbezogene

Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied

der Genossenschaft und ist zu den aus diesem

Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.

Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung

erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen

Ausscheiden der belasteten Liegenschaft

oder der Anlage aus der Genossenschaft oder

mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen

Liegenschaften oder Anlagen haften

für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen

Beiträge.

(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft

und Eigentümer Einverständnis besteht, können

Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen

oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5

findet Anwendung.

(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne

Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres

Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der

Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen

kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft

durch das Ausscheides kein wesentlicher Nachteil

erwächst.

Kosten

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft

aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen,

sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes

vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem

Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der

einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.

(2) Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels

durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn

hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit

Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit

gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt

würde.

(3) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels

können auf Verlangen des Mitgliedes

eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen

und besondere Vorteile, die die Genossenschaft

einzelnen Mitgliedern auferlegt oder

bietet, entsprechend berücksichtigt werden.

Aufsicht

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft

obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus

dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen

der Genossenschaft entspringenden

Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die

Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der

Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung

des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse

oder Verfügungen der Genossenschaft,

die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben

und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf

Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen

wurden, rückgängig gemacht werden.

(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat

auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit

Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben.

Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — VVG 1950,

zu vollstrecken.

(3) Unterläßt es die Genossenschaft, die zur

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte

notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen,

so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge

den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2

durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von

der Behörde auszusprechen, wenn

a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen

der Satzung die Auflösung beschließt oder

b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft

im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse

kein forstwirtschaftliches Interesse

besteht.

(5) Bei der Auflösung hat die Behörde die

Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die

der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen

gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen

Maßnahmen vorzuschreiben.

D. Bringung zu Wasser

Trift, Bewilligungsbehörde

§ 74. (1) Die Bringung des Holzes in den

Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in den

Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der

natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen

erhöhten Triebkraft des Wassers (Trift)

und die Errichtung der dazugehörigen Bauten

(Triftbauten) bedürfen unbeschadet der erforderlichen

Bewilligung nach den wasserrechtlichen

Vorschriften auch der Bewilligung der Behörden

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet

mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung

der Bewilligung der Landeshauptmann,

erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr

als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die

Bestimmung des § 98 Abs. 5 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.

(3) Erstreckt sich die Trift auch auf schiff-

oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund

der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß

Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder

floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das

Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer

zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.

Zulässigkeit der Trift

§ 75. Die Trift darf nur bewilligt werden,

wenn sie nicht mit erheblichen Gefahren für

die Sicherheit von Menschen oder Sachen verbunden

ist und ihr nicht öffentliche Interessen

entgegenstehen.

Bewilligungsverfahren

§ 76. (1) Das Einlangen von Ansuchen um eine

Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von

Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht

schon gemäß § 75 abzuweisen sind, ohne Verzug

in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift

gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung

der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung

ortsüblich zu verlautbaren, allfällige

Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen,

vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen,

widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren

nicht mehr berücksichtigt werden können.

Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung,

notwendigenfalls an Ort und Stelle,

anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung

ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen

Verhandlung durchzuführen.

(2) Bewerben sich mehrere Personen um eine

Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke,

so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere

Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene

Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung

zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl

zum Zuge kommen. Können so nicht alle

Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene

zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung

der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke

erwarten lassen.

(3) Bei Bewerbungen mehrerer Personen um

die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung

des Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

Bewilligung

§ 77. (1) Die Bewilligung zur Trift oder zur

Errichtung von Triftbauten ist auf eine

bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen

darf, zu erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne

des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu

machen, wenn diese notwendig und geeignet sind,

die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten

und einen geordneten Triftbetrieb

zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere

kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung

der zu triftenden oder getrifteten Hölzer

treffen, den Nachweis des Eigentums am

Holz verlangen und die Kennzeichnung der

Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie

zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer,

Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter

Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände

entsprechende Maßnahmen anordnen.

Pflichten der Triftberechtigten

§ 78. (1) Der Triftberechtigte ist verpflichtet,

das Triftholz anderer Personen, die bei der Bringung

ihres Holzes auf die Trift im gleichen

Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene

Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung

seines Holzes nicht unbillig erschwert

wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der

Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder

Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu

überlassen.

(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten

in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand

zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen

oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen

angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten

zu überlassen. Erlöschen auch

deren Triftrechte und werden die Triftbauten

als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde

(§ 74) das Erlöschen des

Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke

auszusprechen und hievon die zuständige

Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung

im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu

verständigen.

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die

Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und

Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz

beschädigt werden können, erforderlichenfalls

durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese

Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschäden,

die nicht durch die Trift verursacht

werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke,

Gebäude oder Anlagen, die geschützt

werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten

Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den

Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte

zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der

Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung

durch Wasserfluten auszuführen sind, nach

dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.

(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht

worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu

leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Betreten fremder Grundstücke durch Triftberechtigte

§ 79. Die Eigentümer von Grundstücken entlang

der Triftstrecke haben das Betreten ihrer

Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre

Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die

nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete,

BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der

Sicherheit für das Betreten von Grundstücken

geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur

Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch

auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.

Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter

bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen

sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß

hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2)

verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1

wird jedenfalls überschritten, wenn nach der

Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel

der vollen Überschirmung zurückbleiben würde.

Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten

werden, wenn

a) das Alter der solcherart behandelten Bestände

die Hälfte des in den Abs. 3 und 4

angegebenen Alters nicht überschreitet und

b) zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre

nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung

von mehr als sechs Zehnteln

erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von

nicht raschwüchsigen Baumarten

a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter

von noch nicht 60 Jahren,

b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem

Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren,

wenn mehr als die Hälfte der Anzahl

der Stämme des Bestandes ein Alter vom

60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung die raschwüchsigen

Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls

für diese das Alter der Hiebsunreife

festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann

zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife

an Stelle oder neben einer Altersgrenze

ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser

festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt,

ist er für die Beurteilung des Zutreffens der

Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. i lit. c jedenfalls

anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für

Fällungen

a) auf Waldboden, der für die Errichtung

einer Bringungsanlage in Anspruch genommen

wird, sowie für Fällungen gemäß § 86

Abs. 1 lit. c,

b) auf Waldboden, der ausdrücklich der

Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe

des Abs. 7,

c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder

Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre

Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,

d) die als Vorbereitungsmaßnahmen für die

Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des

Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren,

gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der

Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat

die Widmung innerhalb von drei Monaten zu

untersagen, wenn

a) nach der Art des Aufbaues des Bewuchses

anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck

nicht entspricht, oder

b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder

Bewuchs in der Kampfzone des Waldes

handelt.

Ausnahmebewilligung

§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen

vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen,

wenn

a) Aufhiebe mit einer Breite von mehr als

zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen,

wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe

oder für im Interesse der Walderhaltung

gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung,

erforderlich sind,

b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung

und des Betriebes einer energiewirtschaftlichen

Leitungsanlage erforderlich sind,

c) zwischen der Produktionskraft des Waldbodens

und der Ertragsleistung des darauf

stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis

besteht, das nur durch Räumung

des Bestandes und durch ertragsteigernde

forstliche Maßnahmen beseitigt werden

kann, oder

d) Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt

werden (Abs. 4) und keine Gefährdung

der Wirkungen des Waldes zu erwarten

ist.

Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen

des § 87 sinngemäß.

(2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle

der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes gefährdet, so kann die Behörde

auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme

vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur

dadurch diese Gefährdung abgewendet werden

kann, Bedenken aus den Gründen des § 16

Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht

bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt

ist.

(3) Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art

liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger

Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen

oder schlechtrassigen Baumarten,

bei erheblicher Beschädigung der Bestände

durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder

Rotfäule.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d

gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat

des zur Fällung beantragten Bestandes den eines

gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen

Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden

Maßnahmen, wie Walddüngung

oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.

(5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des

Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben

die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese

Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen

Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im

Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben,

andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich

der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung

ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89

sinngemäß anzuwenden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides

finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht

erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn

die beabsichtigte Fällung

a) in einem Förderungsvertrag als Teil eines

Förderungsprojektes gemäß $ 142 Abs. 2

lit. b Z. 1 vorgesehen oder

b) in einem genehmigten Fällungsplan gemäß

§ 93 Abs. 3 gesondert ausgewiesen ist.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d

sowie des Abs. 2 finden auf Schutzwald, Bannwald

oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes

keine Anwendung.

Verbot von Kahlhieben

§ 82. (1) Verboten sind

a) Kahlhiebe, die

1. die Produktionskraft des Waldbodens

dauernd vermindern,

2. den Wasserhaushalt des Waldbodens

erheblich oder dauernd beeinträchtigen,

3. eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung

von Waldboden herbeiführen

oder

4. die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern

gefährden,

b) Großkahlhiebe im Hochwald.

(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b

liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche

a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine

Länge von 600 Metern hinausgeht oder

b) bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß

von 2 ha überschreitet.

Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch

nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht

auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen

vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn

a) forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere

schwierige Bringungsverhältnisse oder die

Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver

oder gefährdeter Bestände

(§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,

b) eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d

erteilt worden ist,

c) ansonsten der Fortbestand des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet

wäre oder

d) dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen

Leitungsanlage erforderlich ist

und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den

Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2

nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die

Bestimmungen des § 87 sinngemäß.

Tannenchristbäume

§ 83. (1) Das Gewinnen und Inverkehrsetzen

von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies)

für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume)

oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch

immer dieses verwendet werden mag, ist nur

unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7

zulässig.

(2) Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dürfen

nur gewonnen werden

a) im Rahmen von Fällungen gemäß den

Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im

Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit

durch diese die Bestandesmischung und der

Bestandesaufbau nicht gefährdet werden,

b) auf Grundflächen, die der Christbaumzucht

oder Schmuckreisiggewinnung dienen oder

über die energiewirtschaftliche Leitungsanlagen

führen, oder

c) für den Eigengebrauch des Waldeigentümers.

(3) Der Landeshauptmann kann über den Rahmen

des Abs. 2 hinaus für bestimmte Gebiete

die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch

Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch

der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten

nicht gefährdet wird.

(4) Tannenchristbäume dürfen nur befördert

oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben,

die über die Herkunft des Baumes Auskunft

geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe

ist vor dem Abtransport aus dem Betriebsbereich

(Wald oder Christbaumkultur außerhalb

des Waldes) vom Verfügungsberechtigten am

Baum leicht sichtbar anzubringen.

(5) Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich

benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe

der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume

sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines

so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß

diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Abs. 2

im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann.

Die Behörde hat die Plomben binnen vier

Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung

zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe

dieser Plomben durch den Grundeigentümer

ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die

Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie

gemäß § 172 vorzugehen.

(6) Wer Tannenchristbäume aus dem Ausland

einzuführen beabsichtigt, hat, wenn eine Einfuhrbewilligung

nach anderen Vorschriften erforderlich

ist, unmittelbar nach Erhalt dieser Bewilligung,

sonst spätestens vier Wochen vor dem

Einlangen der Tannenchristbäume am Inlandsbestimmungsort,

die voraussichtlich erforderliche

Anzahl der Plomben bei der für den Inlandsbestimmungsort

zuständigen Behörde anzufordern.

Die Herkunft aus dem Auslande ist in

geeigneter Weise (Faktura, Ursprungsschein

u. dgl.) nachzuweisen. Nach Einlangen der

Tannenchristbäume am Inlandsbestimmungsort

hat der Verfügungsberechtigte die Plomben an

den Bäumen leicht sichtbar anzubringen. Abs. 5

zweiter und dritter Satz finden sinngemäß Anwendung.

Vor der Plombierung ist es verboten,

die Tannenchristbäume in Verkehr zu bringen.

(7) Nähere Vorschriften über die Form der

Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der

Herkunft sowie über die Art und Weise der

Befestigung hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung zu

erlassen.

(8) Die Forstschutzorgane und die Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit

berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der

Abs. 4 und 6 und der nach Abs. 7 zu erlassenden

Verordnung zu überprüfen.

Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger

Christbäume und von Reisig

§ 84. (1) Der Landeshauptmann kann, soweit

dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme

von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen

oder von Reisig im Interesse des

Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums

erforderlich erscheint, für das Bundesland

oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch

Verordnung bestimmen, daß

a) waldfremde Personen in einem Wald dieses

Gebietes solche Christbäume nur gewinnen

dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung

verfügen, in der vom Waldeigentümer die

Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort

der Gewinnung sowie die bewilligte Menge

der Christbäume bestätigt ist, oder

b) diese Christbäume mit einer Plombe gemäß

den Bestimmungen des § 83 Abs. 4, 5 und 7

zu versehen sind,

c) für Reisig, soweit dieses für festliche

Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung

der lit. a sinngemäß zu gelten

hat.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1

lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber

der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung

während der Gewinnung im Wald sowie

bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die

Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt,

in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.

B. Behördliche Überwachung der

Fällungen

Bewilligungspflichtige Fällungen

§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen

(Abs. 2) auf einer zusammenhängenden

Fläche ab einer Größe

von einem halben Hektar,

b) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen,

wenn die vorgesehene

Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf

Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahl-

flächen oder an Flächen mit nicht gesicherter

Verjüngung angrenzt und im Falle

der Fällung die danach entstehende gesamte

unbestockte Fläche oder die vorgesehene

Hiebsfläche zusammen mit der

nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes

Hektar oder mehr als dieses betragen

würde,

c) Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen

des Waldeigentümers (Abs. 3)

einer besonderen, durch Bescheid der Behörde

festgelegten behördlichen Überwachung

bedürfen.

(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben

gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung

weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung

zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen

auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung

als voll überschirmt einzubeziehen.

(3) Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c

liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen

a) Waldverwüstung (§ 16),

b) wiederholten Verstoßes gegen § 13,

c) wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1

vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen

bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen

und Auflagen (§ 88 Abs. 4)

rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis

nicht länger als fünf Jahre, gerechnet

ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung,

zurückliegt.

Freie Fällungen

§ 86. (1) Freie Fällungen sind

a) Fällungen, nach deren Durchführung eine

gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),

b) Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich

aus der notwendigen Aufarbeitung von

Schadhölzern einschließlich allfälliger

Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung

behördlicher Aufträge ergeben,

c) Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen

auf Waldflächen, auf denen ein

Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz

1967, BGBl. Nr. 198,

ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt

wird, in dem für die Bringung

notwendigen Ausmaß,

d) alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie

nicht § 85 Abs. 1 anzuwenden ist.

(2) Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß

Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes

Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine

Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden.

§ 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede

Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume

tunlichst zu vermeiden.

(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen

von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie

in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.

Fällungsantrag

§ 87. (1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung

hat der Waldeigentümer zu beantragen.

Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der

Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf

Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer

zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte

den Antrag zu stellen.

(2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen

steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen

Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung

ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.

(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz

oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung

ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber

dem Waldeigentümer Parteistellung zu.

(4) Der Antrag hat die für seine Erledigung

erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und

-fläche, Zeitraum der Fällung, Holzmenge, zutreffendenfalls

auch über den Käufer von Holz

auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer,

zu enthalten.

Fällungsbewilligung

§ 88. (1) Die Fällungsbewilligung ist zu erteilen,

wenn der beantragten Fällung Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Hat der Antragsteller einer gemäß § 13

bestehenden Verpflichtung zur Wiederbewaldung

wiederholt nicht entsprochen, so ist die beantragte

Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu

versagen, bis er der Verpflichtung entsprochen

hat.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2

ist bei Vorhandensein von Aufforstungsrückständen

die Fällungsbewilligung jedenfalls mit

der Auflage zu verbinden, daß die ausständige

Wiederbewaldung innerhalb einer angemessenen

Frist nachgeholt wird. § 13 Abs. 4 bis 6 findet

Anwendung.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter

Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet

sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechende Waldbehandlung zu

gewährleisten (wie Vorschreibungen über die

Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung

des gefällten Holzes, die Anordnung von

Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der

zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme

durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die

behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist

für diese der Waldhammer (§ 172 Abs. 7) zu

verwenden.

(5) Die Behörde hat dahin zu wirken, daß

sonstige nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderliche

Amtshandlungen tunlichst zugleich

mit den Amtshandlungen gemäß diesem Abschnitt

vorgenommen werden.

Sicherheitsleistung

§ 89. (1) Bestehen begründete Zweifel an der

Erfüllung der Pflicht zur Wiederbewaldung durch

den Antragsteller, so ist eine den Kosten der

Wiederbewaldung angemessene Sicherheitsleistung

vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der

Fällung nicht begonnen werden.

(2) Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung

von Bargeld, Staatsobligationen oder

anderen für mündelsicher erklärten Wertpapieren

oder Einlagebüchern inländischer Geldinstitute

bei der Behörde, in der Begründung

einer Höchstbetragshypothek oder in der unwiderrufbaren

Erklärung eines Geldinstitutes bestehen,

für den vorgeschriebenen Betrag als Bürge

und Zahler gegenüber der Behörde zu haften.

(3) Eine Sicherheitsleistung kann dem Antragsteller

auch nachträglich vorgeschrieben werden,

wenn die Frist für die Wiederbewaldung überschritten

wurde. Dies gilt auch für Fällungen,

die bewilligungsfrei sind.

(4) Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach

Maßgabe der durchgeführten Wiederbewaldungsarbeiten

auszufolgen; wurde eine Höchstbetragshypothek

begründet, so ist eine Löschungsquittung

auszustellen. Der Restbetrag ist nach

ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber

nach gesicherter Aufforstung ohne Verzug freizugeben.

Wurde die Sicherheitsleistung zur

Deckung der Kosten einer Ersatzvornahme in

Anspruch genommen, so hat die Behörde dem

Erleger Rechnung zu legen und allenfalls nicht in

Anspruch genommene Werte der Sicherheitsleistung

auszufolgen.

Verpflichtung sonstiger Personen aus der

Bewilligung

§ 90. (1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87

Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt,

so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher

Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte

und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung

an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt

der gemäß § 87 Abs. 1 Berechtigte den Verpflichtungen

nicht nach, so hat für deren Erfüllung

der Waldeigentümer Sorge zu tragen.

(2) Schlägerungsunternehmer und Käufer von

Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer

für die Einhaltung der Bestimmungen über die

Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben

sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten,

ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen

und Auflagen eine Fällungsbewilligung

erteilt wurde.

Entscheidung über den Fällungsantrag

§ 91. (1) Die Behörde hat über den Fällungsantrag

binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen

zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser

Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller

die beantragte Fällung unter Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.

(2) Verhindern die Witterungsverhältnisse die

Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort

und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige

Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der

Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller

durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen

vorgebracht, so hat die Behörde auf

eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Kommt eine solche nicht zustande, so hat die

Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche

Zulässigkeit der Fällung die Parteien

unter ausdrücklicher Anführung der durch den

Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung

derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Geltungsdauer der Fällungsbewilligung

§ 92. (1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung

erlischt mit Ablauf von drei Jahren

nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei

Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen

bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund

von Übergabsverträgen.

Fällungspläne

§ 93. (1) Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche

Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer

der Behörde an Stelle von Anträgen

gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung

vorlegen.

(2) Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87

erforderlichen Angaben zu enthalten und die

bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er

ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren

zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung

der Waldflächen des Betriebes in einem

Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10.000 sein darf,

beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die

vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.

(3) Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände

oder Großkahlhiebe sind mit der

entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert

anzuführen.

(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind

a) Forstwirte der Behörden, der Agrarbehörden

und der Landwirtschaftskammern

im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen

Dienstbereiches,

b) Forstwirte von Waldeigentümervereinigungen

im Rahmen der für diese vorgesehenen

Tätigkeiten und

c) leitende Forstorgane von Forstbetrieben

für diese Betriebe

befugt. Die Befugnisse der Ziviltechniker für

Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz

bleiben unberührt.

Genehmigung von Fällungsplänen

§ 94. (1) Der Fällungsplan ist zu genehmigen,

wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entspricht. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und

bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung

die zuständige Behörde zu hören, sofern diese

nicht den Plan selbst erstellt hat.

(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende

der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes

einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen

neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen.

Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.

(4) Der Waldeigentümer hat während der

Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen

des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes

infolge höherer Gewalt anzuzeigen.

(5) Ergibt sich auf Grund der angezeigten

Änderung, daß die Durchführung der genehmigten

Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

widerspricht, so hat die Behörde die

Genehmigung insoweit zu widerrufen.

(6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer der

Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.

C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 95. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a) die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze

der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen

für bestimmte Gebiete des Landes

auf 50 Jahre herab- oder bis auf

80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die

Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung

findet,

b) Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden

Zeitpunkt in Form einer Eintragung

in ein von der Gemeinde zu führendes

Verzeichnis eingebracht werden, als

solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu

lassen,

c) die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung

bis auf ein Jahr herabzusetzen.

(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze

herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4

entsprechend Bedacht zu nehmen.

Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und

Oberösterreich

§ 96. (1) Die Landesgesetzgebung der Länder

Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2

B-VG ermächtigt,

a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen

jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c

erfaßt sind, herabzusetzen,

b) alle Fällungen in den Gemeindevermögensund,

unverteilten Agrargemeinschaftswäldern

sowie in den Schutz- und Bannwäldern

für bewilligungspflichtig zu erklären

und

c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung,

Weide) näher zu regeln.

(2) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol,

Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a) den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane

der Behörde, das sind die dieser

zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben

zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,

b) soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen

Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben,

daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs

an einer forstlichen Lehranstalt

oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte

mit Erfolg besucht haben müssen, und die

Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.

(3) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol

und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10

Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung

von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten

in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als

Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren

Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges

zu regeln.

(4) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol

und Vorarlberg wird schließlich für den Fall,

daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen

vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die

Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die

§§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.

(5) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3

und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit

sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.

Sonderbestimmungen für Salzburg

§ 97. Die Landesgesetzgebung des Landes

Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen

jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c

erfaßt sind, herabzusetzen,

b) unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle

Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und

Gutsbedarf übersteigenden Umfang für

bewilligungspflichtig zu erklären und

c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung,

Waldweide) näher zu regeln.

VII. ABSCHNITT

SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND

LAWINEN

Anwendungsbereich und Weitergeltung bisheriger

Vorschriften

§ 98. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die

nicht Wald im Sinne des § 1 sind.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom

30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen

zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer,

in der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen,

unberührt.

Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete

§ 99. (1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein dauernd oder zeitweise fließendes

Gewässer, das durch rasch eintretende und

nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe

aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem

Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt,

diese mit sich führt und innerhalb oder

außerhalb seines Bettes ablagert oder einem

anderen Gewässer zuführt.

(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Schneemassen zu verstehen, die

bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben

u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der

von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder

durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden

verursachen können.

(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des

von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten

Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich

des Wildbaches.

(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch-

und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag

der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach

Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete

der Wildbäche und Lawinen durch

Verordnung festzulegen.

Waldbehandlung in Einzugsgebieten

§ 100. (1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach-

und Lawinengefahren erforderlich erscheint,

hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle

(§ 102 Abs. 1) in Einzugsgebieten von Wildbächen

oder Lawinen

s) die Verwendung von geeignetem forstlichen

Vermehrungsgut der in Betracht kommenden

Baumarten vorzuschreiben; dem Waldeigentümer

dürfen daraus keine erheblichen

Mehrkosten erwachsen,

b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes

an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich

zu untersagen,

c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft

von Wäldern ein Feststellungsverfahren

gemäß § 23 durchzuführen,

d) dem Landeshauptmann die Einleitung des

Verfahrens zur Anordnung von großräumigen

Maßnahmen im Sinne des § 24 vorzuschlagen,

e) Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und

neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,

f) örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung

unmittelbar drohender Abrutschungen,

einschließlich jener von Hochwaldbeständen,

auch wenn diese die Obergrenze

der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3

bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des § 101

Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit

dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach-

oder Lawinengefahr erforderlich erscheint,

die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der

Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.

(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung

gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde

diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen.

In dem Bescheid ist insbesondere der

Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam

werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden,

ob und zutreffendenfalls in welchem

Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen

die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben

hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren

nach § 31 zur Entschädigung der durch die

Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen

Nachteile durchzuführen und über die Durchführung

der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4

oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1

zweiter Satz zu entscheiden.

Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten;

Räumung von Wildbächen

§ 101. (1) Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches

oder einer Lawine eine Verschlechterung

des Zustandes einzutreten oder ist eine solche

bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung

der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert

oder unmöglich gemacht wird, so hat

die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein

Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni

1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1959, BGBl. Nr. 54, handelt, festzustellen,

welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich

erscheinen.

(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1

können insbesondere sein

a) Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens

oder Ausweitens von Erosionen,

b) die Neubewaldung von Hochlagen sowie in

der Kampfzone des Waldes,

c) die Bannlegung neubewaldeter Flächen,

d) die Beschränkung der Bringung gemäß

Abs. 3,

e) die Beschränkung der Waldweide auf ein

Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß

auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene

oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen

nicht gefährdet

werden.

(3) Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen

gemäß Abs. 1 finden nach der Art

der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959

Anwendung.

(4) Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten

von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung

von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge,

durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder

durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung

durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung

gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die

Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu

binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung

von Bedingungen und Auflagen zu

erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung

unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58

Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im

Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.

(5) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1, 3

oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle

(§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche

Interesse am Schutz vor Wildbächen und

Lawinen zu vertreten.

(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein

Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen

innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen

Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar

tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze,

begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens

zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung

vorgefundener Übelstände, wie insbesondere

das Vorhandensein von Holz oder anderen

den Wasserablauf hemmenden Gegenständen,

ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der

Begehung und über allfällige Veranlassungen hat

die Gemeinde der Behörde zu berichten.

(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu

besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen

Wirkungsbereiches.

(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art: 10

Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der

Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6

bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung

sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von

Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und

Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die

erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu

regeln.

Organisation und Aufgaben der Dienststellen;

Kostentragung

§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach-

und Lawinenverbauung hat sich in folgende

Dienststellen zu gliedern

a) in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf

das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,

b) in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich

auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.

Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, die Gebietsbauleitungen

auch jener Sektion, der ihr

Bereich zugehört.

(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte

sein, welche die Anstellungserfordernisse

für den höheren forsttechnischen Dienst der

Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den

hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.

(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des

Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und

Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung

zu stellen.

(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht,

unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären

Unterordnung unter das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen

Angelegenheiten deren Leiter und ist an

dessen Weisungen gebunden.

(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere

folgende Aufgaben

a) die Projektierung und Durchführung von

Maßnahmen, einschließlich solcher zum

Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze,

gemäß den Bestimmungen dieses

Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni

1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der

Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54,

b) die Überwachung der von Ihnen gemäß

den Bestimmungen dieses Abschnittes

durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen

sowie die Obsorge für die Erhaltung

der im Zusammenhang mit diesem

Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,

c) die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel

und Interessentenbeiträge für

die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,

d) die Erstellung und Führung eines Wildbach-

und Lawinenkatasters,

e) die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen

gemäß § 11,

f) die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen

Sachverständigentätigkeit (§ 173) ja

Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung.

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit

der Dienststellen in den Einzugsgebieten

der Wildbäche und Lawinen findet § 172

Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung Bezeichnung,

Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der

Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf

die regionalen und geographischen Gegebenheiten,

wie hinsichtlich der Dichte und Lage der

Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu

regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen,

die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vorzubehalten sind.

Verfahren, Zuständigkeit

§ 103. (1) Zur Durchführung von Verfahren

gemäß diesem Abschnitt sind,

a) soweit auf diese die Bestimmungen des

Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117,

in der Fassung der Wasserrechtsnovelle

1959, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, jene

Behörden, die nach den Bestimmungen des

Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des

wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig

sind,

b) soweit sie sich auf die Bestimmungen der

§§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170

Abs. 1 umschriebenen Behörden

zuständig.

(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß

diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst

gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren

durchzuführen.

VIII. ABSCHNITT

FORSTPERSONAL

A. Forstorgane und Forstschutzorgane

Forstorgane und ihr Aufgabenbereich

§ 104. (1) Zur Sicherung des öffentlichen Interesses

an der Walderhaltung und der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben

die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 113) nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes

fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen

(Forstorgane).

(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind

a) als leitende Forstorgane Forstwirte und

Förster;

b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten,

Förster und Forstadjunkten.

(3) Aufgabe der Forstorgane Ist die dem Abs. 1

entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des

Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen

Voraussetzungen für die Betrauung mit

den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110

Abs. 1).

(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger

sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden

ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung

nachweisen.

(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis

der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien,

wenn im Staate, dem der Antragsteller

angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung

Im Forstdienst den Angehörigen dieses

Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine

forstliche Ausbildung Im Inland erworben hat

oder seine Ausbildung Im Ausland als eine dem

entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im

Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt

wurde.

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen

a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung

der Diplomstudien der Studienrichtung

Forst- und Holzwirtschaft an der

Hochschule für Bodenkultur in Wien;

b) der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch

einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Försterschule) im Sinne des § 11

Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/

1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/

1971;

c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a

sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den höheren Forstdienst;

d) der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Försterdienst.

(2) Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1

nachweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a

bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung

während seiner forstlichen Tätigkeit

zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2

bleibt hievon unberührt.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den höheren

Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen

Anwendung der erworbenen wissenschaftlichen

Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung

eines Forstwirtes belangreichen Gebieten

zu erweisen.

(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Staatsprüfungskommission für den höheren

Forstdienst einzurichten und hiezu auf die Dauer

von fünf Jahren zehn Forstwirte und drei rechtskundige

Personen als Prüfungskommissäre zu

bestellen. Die Staatsprüfungskommission besteht

aus dem Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft oder

dem von ihm namhaft gemachten Vertreter als

Vorsitzenden und aus vier Prüfungskommissären,

von denen drei Forstwirte und einer rechtskundig

sein müssen. Von den Forstwirten müssen zwei

als leitende Forstorgane tätig oder tätig gewesen

sein. Die Einberufung der Prüfungskommissäre

für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für

den höheren Forstdienst hat der Prüfungswerber

nachzuweisen

a) die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien

der Studienrichtung für Forst- und

Holzwirtschaft an der Hochschule für

Bodenkultur in Wien;

b) die Ablegung von Einzelprüfungen und

den Besuch von Vorlesungen auf der Hochschule

für Bodenkultur in Wien, die außerhalb

des normalen Studienganges liegende,

aber für den höheren Forstdienst belangreiche

Wissensgebiete zum Gegenstand

haben. Die Einzelprüfungen und Vorlesungen

werden vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung durch Verordnung bestimmt;

c) eine mindestens dreijährige praktische

Tätigkeit nach Vollendung des Hochschulstudiums

unter Leitung eines Forstwirtes

(§ 105 Abs. 2);

d) die Vorlage einer einwandfrei geführten

schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der

der Prüfungswerber anknüpfend an seine

Wahrnehmungen und Erfahrungen während

der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen

in forstlichen Fragen in zusammenhängenden

Abhandlungen niedergelegt hat.

Staatsprüfung für den Försterdienst

§ 107. (1) Die Staatsprüfung für den Försterdienst

hat die fachliche Befähigung zur richtigen

Anwendung der erworbenen schulischen Kenntnisse

auf allen für die Berufsausübung eines

Försters belangreichen Gebieten zu erweisen.

(2) Zur Abhaltung der Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

einzurichten und hiezu auf die Dauer von

fünf Jahren sieben Forstwirte und drei Förster

als Prüfungskommissäre zu bestellen. Die Staatsprüfungskommission

besteht aus dem Leiter der

Forstsektion des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft oder dem von ihm namhaft

gemachten Vertreter als Vorsitzenden und aus

drei Prüfungskommissären, von denen zwei

Forstwirte und einer Förster sein müssen. Von

den Prüfungskommissären müssen zwei als leitende

Forstorgane tätig oder tätig gewesen sein.

Die Einberufung der Prüfungskommissäre für

die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Für die Zulassung zur Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Forstwirtschaft;

b) eine mindestens zweijährige unter einem

leitenden Forstorgan gemäß § 104 Abs. 2

lit. a absolvierte praktische Tätigkeit nach

Vollendung der Ausbildung gemäß lit. a;

c) die Vorlage einer einwandfrei geführten

schriftlichen Arbeit (Themenbuch), in der

der Prüfungswerber anknüpfend an seine

Wahrnehmungen und Erfahrungen während

der praktischen Tätigkeit seine Anschauungen

in forstlichen Fragen in zusammenhängenden

Abhandlungen niedergelegt hat.

Gemeinsame Bestimmungen über die Staatsprüfung

für den höheren Forstdienst und für den

Försterdienst

§ 108. (1) Ober die Zulassung zu den Staatsprüfungen

für den höheren Forstdienst und für

den Försterdienst entscheidet der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft. Der Prüfungswerber

hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.

(2) Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zeiten

für die praktische Tätigkeit sind bis zur Hälfte

derselben andere forst- und holzwirtschaftliche

Beschäftigungen im In- und Ausland, wenn sie

für die fachliche Ausbildung vorteilhaft erscheinen,

einzurechnen.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem nachfolgenden mündlichen Teil;

der mündliche Teil der Prüfung ist im Wald und

im geschlossenen Raume abzuhalten.

(4) Die Entscheidung der Prüfungskommission

hat auf „mit Auszeichnung befähigt", „sehr befähigt",

„befähigt" und „nicht befähigt" zu lauten.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling

in allen Gegenständen entsprochen hat. Die

Note „mit Auszeichnung befähigt" kann nur

mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre

zuerkannt werden. Hat der Prüfling nur

in einem Gegenstand nicht entsprochen und wird

die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin

wiederholt, so beschränkt sich diese

auf den Gegenstand, in dem nicht entsprochen

wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die

Wiederholung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung

kann nur zweimal wiederholt werden.

(5) Jeder Prüfungswerber hat, bei sonstiger

Nichtzulassung, spätestens bis vor Beginn der

Prüfung eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die

Prüfungstaxe hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung so festzusetzen,

daß hieraus der Kostenaufwand der

Prüfung und die Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission ihre Deckung finden.

Die Reisekosten der Mitglieder der Prüfungskommission

trägt der Bund. In der Verordnung

kann die Prüfungstaxe, wenn sie für den Prüfungswerber

eine unzumutbare wirtschaftliche

Härte darstellt, auf ein Viertel herabgesetzt werden.

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

§ 1109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte

fachliche Prüfung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105

Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungen gleichwertig

anzuerkennen, wenn

a) eine forstfachliche Bestätigung des Antragstellers

im Inland darauf schließen läßt,

daß er sich mit den österreichischen forstlichen

Verhältnissen so weit vertraut gemacht

hat, daß er die ihm als Forstorgan

gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag,

und

b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere

hinsichtlich der Zulassungsbedingungen

zur Prüfung und des Umfanges des

Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen

dem entsprechenden inländischen

Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

nicht gegeben, so kann der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von

der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig

machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen

Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen

österreichischen Rechtsvorschriften und

jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang

des Bewerbers nicht in einem den

österreichischen Vorschriften entsprechenden

Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen

des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Forstschutzorgane

§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die

Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen

eines Forstschutzorganes vor, so kommen

hiefür nur in Betracht

a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet

haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes

erforderliche geistige, charakterliche

und körperliche Eignung sowie die

erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,

und die überdies

b) Forstorgane (§ 104 Abs. 2 oder § 105 Abs. 2

lit. b), Absolventen der Forstfachschule

(§ 117) oder Forstaufsichtsorgane (§ 95

Abs. 2) sind, oder

c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen

Lehranstalt oder an einer forstlichen

Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die

Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen

können oder

d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsvorschriften

sind, jedoch nur unter der Voraussetzung,

daß eine vor der Betrauung mit der

Funktion eines Forstschutzorganes behördlich

durchgeführte Befragung ergeben hat,

daß der Bewerber mit den Rechten und

Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut

ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die

Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes

erforderliche Voraussetzung bereits dann,

wenn er mit den erforderlichen praktischen und

technischen Kenntnissen über den Forstschutz

sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen

Wache vertraut ist.

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch

§ 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen

Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes,

unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes

1967, BGBl. Nr. 161, eine Faustfeuerwaffe

zu führen.

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung

seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene

Dienstabzeichen trägt, den Schutz,

der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf

Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis

vorzuweisen.

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem

Wald und auf Festnahme

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches

zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung

gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder

gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1

verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt

begründeten Anlaß zur Besorgnis

für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße

Waldbewirtschaftung oder für

die Sicherheit des Eigentums gibt,

b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174

Abs. 4 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d

die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen

und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum

Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde

auch festzunehmen und, falls sich diese

Person der Festnahme durch Flucht entzieht,

sie auch über seinen Dienstbereich

hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben

festzunehmen,

d) die imBesitze des Betretenen vorgefundenen

Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich

zur Gewinnung oder Bringung der

Forstprodukte verwendet werden, vorläufig

zu beschlagnahmen und zu diesem

Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu

durchsuchen.

Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß

von mindestens 500 ha, wenn diese eine

wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen

Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende

Forstorgane zu bestellen (Abs. 2) und

diesen in den Fällen des Abs. 2 lit. b weitere

Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.

(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist entsprochen,

wenn für jeden Pflichtbetrieb

a) mit einer Waldfläche von weniger als

1800 ha ein Förster,

b) mit einer Waldfläche von mindestens

1800 ha ein Forstwirt

als leitendes Forstorgan bestellt wird.

(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hillsichtlich

der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen,

wenn für je weitere 1800 ha Wald ein

Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene

Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der

Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden

Forstorgane sind Restflächen

a) unter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,

b) von 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt

zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein

Absolvent der Forstfachschule (Forstwart)

beschäftigt ist,

c) über 1000 ha voll anzurechnen.

(4) Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen

sind

a) Forstassistenten und Forstadjunkten, wenn

ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane

in einem solchen Verhältnis steht,

daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

entsprechende fachliche Bewirtschaftung

des Pflichtbetriebes gewährleistet

ist,

b) die Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung,

wenn sie die im Außendienst stehenden

Forstorgane in der Wirtschaftsführung

oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst

maßgeblich entlasten.

(5) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf

Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im

Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.

Besondere Fälle

§ 114. (1) Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen

Antrag der beteiligten Waldeigentümer

zu bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe

ein gemeinsames leitendes Forstorgan

bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche

örtlich und verkehrsmäßig so liegt, daß

eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer

Form gewährleistet ist und die Voraussetzungen

des § 116 Abs. 1 und 2 vorliegen. Die

Waldflächen der Pflichtbetriebe sind für die Ermittlung

der Pflichtanzahl der zuzuteilenden

Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.

(2) Der Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 2 ist

auch entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für

Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß

§ 105 Abs. 1 lit. c erfüllt, mit der Wahrnehmung

der Wirtschaftsführung beauftragt ist und

die ihm insgesamt derart anvertraute Waldfläche

nicht größer als 5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker

bei Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2

lit. a mindestens ein Forstwart und bei Pflichtbetrieben

gemäß § 113 Abs. 2 lit. b mindestens

ein Förster zugeteilt ist. Abs. 1 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn die Erfüllung

der Aufgaben gemäß § 104 Abs. 3 hiedurch

nicht gefährdet wird, zum Ausgleich von

wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse

auf Antrag des Waldeigentümers

die Pflichtanzahl bis zur Hälfte derselben

zu vermindern. Hiebei hat ab Richtlinie der

Verminderung zu gelten, daß der auf die Forstbetriebsfläche

entfallende Einheitswert (§ 46 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) der

Pflichtbetriebes, der

a) auf einen Förster als leitendes Forstorgan

(§ 113 Abs. 2 lit. a) entfällt, 1,500.000 S,

b) auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan

(§ 113 Abs. 2 lit. b) entfällt, 4,000.000 S,

c) auf ein zugeteiltes Forstorgan (§ 113 Abs. 3)

entfällt, 4,000.000 S

nicht übersteigt. In den Fällen der lit. b ist unabhängig

von der Höhe des Einheitswertes ein

Förster zu bestellen.

(4) Tritt in den gemäß § 46 des Bewertungsgesetzes

1955 vorgesehenen Feststellungen über

den Einheitswert eine Änderung ein, so hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

die gemäß Abs. 3 lit. a bis c angeführten Beträge

dieser Änderung entsprechend durch Verordnung

anzupassen.

Bestellungsvorgang

§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer

die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen

Forstorgane binnen sechs Monaten,

geredinet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der

Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe

innerhalb eines Monats nach der Bestellung,

jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der

Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene

Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.

(2) Entspricht die Bestellung nicht den Voraussetzungen

gemäß den §§ 113 und 114, so hat

die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß

die Meldung nicht zur Kenntnis genommen wird.

(3) Die Behörde hat die sechsmonatige Frist

auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten

Antrages des Waldeigentümers um ein

halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer

nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung

innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht

möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf

dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane

§ 116. (1) Der Waldeigentümer hat vorzusorgen,

daß

s) Forstorgane, zu deren Bestellung er verpflichtet

ist, ihren Dienst in dem ihnen

übertragenen Dienstbereich hauptberuflich

ausüben, und

b) diese Forstorgane sowie die Forstschutzorgane

innerhalb des Dienstbereiches oder

in solcher Nähe desselben wohnen, daß der

Dienstbereich leicht überwacht werden

kann.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1 lit. b

festgelegten Verpflichtung Ausnahmen bewilligen,

wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung

des Dienstes zu befürchten ist.

(3) Der Pflicht zur Bestellung ist auch dann entsprochen,

wenn für die zu besetzende Stelle ein

Forstorgan mit höherer Ausbildung bestellt wird

als hiefür erforderlich ist.

(4) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst

der Behörde als Forstorgan namhaft machen,

wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge

leistet.

(5) Der Waldeigentümer hat die Beendigung

der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder

Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates

der Behörde mitzuteilen.

B. Forstfachschule

Errichtung einer Forstfachschule

§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von

weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Unterricht und Kunst

eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten

und zu erhalten. Die Fachschule ist eine

berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.

(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern;

ferner ist zur Durchführung der Übungen

und Ausbildung im Walde die Benützung

eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.

(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die

Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt

werden,

a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen

(§ 120) nicht erfüllt,

b) wegen Oberfüllung der Schule.

Aufgabe der Fachschule

§ 118. Die Fachschule hat die Aufgabe, den

Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse

zu vermitteln, die sie befähigen, nach den Anweisungen

von Forstorganen bei der Durchführung

des forstlichen Betriebsdienstes mitzuwirken

sowie den Forstschutzdienst zu versehen. Weiters

hat sie die Aufgabe, die Schüler zu demokratischen,

heimatverbundenen, sittlich und religiös

gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden sowie die Allgemeinbildung der

Schüler in einer der künftigen Berufstätigkeit

angemessenen Weise zu vertiefen.

Unterricht und Lehrplan

§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch

Übungen und durch praktischen Unterricht zu

ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und

praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat

in den Pflichtgegenständen mindestens 1200 Stunden

zu umfassen.

(2) Der Unterricht an der Fachschule beginnt

in der ersten Septemberwoche und endet in der

letzten Juniwoche.

(3) Den Lehrplan hat der Bundesminister für

Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzusetzen, wobei als

Pflichtgegenstände vorzusehen sind

a) allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich

Religion),

b) forstliche Fachgegenstände, und zwar

Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und

Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,

c) Gesetzeskunde,

d) praktischer Unterricht in den Fachgegenständen

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde,

Arbeitstechnik, Meßkunde und

Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde

und Jagdbetrieb.

Aufnahme in die Fachschule

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme

in die Fachschule sind

a) die körperliche und geistige Eignung und

b) das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung ist, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 4, durch die mit Erfolg

abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.

(3) Die aus einem schriftlichen und mündlichen

Teil bestehende Aufnahmsprüfung hat zu erweisen,

ob der Bewerber in den für den Fachschulbesuch

erforderlichen Gebieten über das

durchschnittliche Wissen und Können eines Absolventen

der 8. Schulstufe der allgemeinbildenden

Pflichtschule verfügt. Der Bundesminister für

Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die

Prüfungsgegenstände der Aufnahmsprüfung unter

Bedachtnahme auf den Lehrplan der allgemeinbildenden

Pflichtschule und der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule zu bestimmen.

(4) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung

der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der

Bewerber

a) den erfolgreichen Besuch einer land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,

b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen

Fachschule mit Erfolg besucht

hat,

c) im Sinne der Bestimmungen des land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

als geprüfter Facharbeiter in der

Forstwirtschaft gilt, oder

d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen

Betriebsdienst unter der Leitung eines

Forstorgans nachzuweisen vermag.

Schulgeldfreiheit

% 121. (1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen

ist zulässig.

Abschlußprüfung

§ 122. (1) Die Abschlußprüfung hat die Gegenstände

Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und

Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz sowie Gesetzeskunde zu umfassen.

Sie ist in. eine theoretische und praktische Prüfung

zu gliedern; die theoretische Prüfung hat

einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu

umfassen.

(2) Auf Grund der abgelegten Abschlußprüfung

ist dem Schüler ein Zeugnis auszustellen. In dieses

sind mit den Noten gemäß § 123 Abs. 3

a) die Ergebnisse der Abschlußprüfung in den

im Abs. 1 genannten Gegenständen und

b) die Jahresnoten der übrigen Gegenstände,

die nicht zur Abschlußprüfung zählen,

einzutragen.

Schülerbeurteilung

§ 123. (1) Die Schülerbeurteilung ist zum Halbjahr

und am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.

Ihr ist das Ergebnis der mündliche©

und schriftlichen Prüfung über die Lehrgegenstände,

die ständige Beobachtung des Wissens

und Könnens des Schülers und die Art, wie er

sich in geistiger und sittlicher Hinsicht bei der

Erarbeitung der neuen Lehraufgaben sowie bei

der Einübung und Wiederholung des durchgenommenen

Lehrstoffes verhalten hat, zugrunde

zu legen. Die Schülerbeurteilung ist durch Ausfolgung

einer Schulnachricht zum Halbjahr und

eines Zeugnisses zum Ende des Unterrichtsjahres

bekanntzugeben.

(2) Die Schülerbeurteilung ist von allen Lehrern

einer Klasse unter dem Vorsitz des Schulleiters

(Klassenkonferenz) vorzunehmen.

(3) Die Schülerbeurteilung hat nach einer fünfstufigen

Notenskala mit den Bezeichnungen „sehr

gut (1)", „gut (2)", „befriedigend (3)", „genügend

(4)" und „nicht genügend (5)" zu erfolgen.

(4) Ein Schüler, dessen Beurteilung bei sonst

mindestens genügendem Unterrichtserfolg in

nicht mehr als einem Pflichtgegenstand mit „nicht

genügend" abgeschlossen werden muß, ist zur

Ablegung einer Wiederholungsprüfung in diesem

Gegenstand zuzulassen. Ein Schüler, der ohne

eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt

hat, daß seine Beurteilung nicht fristgerecht

möglich ist, ist von der Klassenkonferenz zur

Ablegung von Nachtragsprüfungen zuzulassen.

Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen sind

frühestens sieben Wochen nach dem Ende des

Unterrichtes (§ 119), spätestens jedoch in der

letzten Augustwoche, durchzuführen. Ordnungsgemäß

abgehaltene Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen

können nicht wiederholt werden.

Nach der Ablegung der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung

ist das ausgestellte Abschlußzeugnis

einzuziehen und dem Schüler ein Abschlußzeugnis

auszustellen, das außer dem sonstigem

Inhalt die in der Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung

ermittelte Note enthält.

(5) Bei nicht erfolgreichem Abschluß in höchstens

zwei Pflichtgegenständen ist der Schüler

berechtigt, die Fachschule einmal zu wiederholen.

Prüfungskommissionen

§ 124. (1) Die Aufnahmsprüfung und die Abschlußprüfung

sind vor je einer Prüfungskommission

abzulegen. Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat diese Kommission an der

Fachschule einzurichten und hiezu auf die Dauer

von fünf Jahren Prüfungskommissäre und deren

Ersatzmänner in ausreichender Anzahl zu bestellen.

Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission

muß Forstwirt sein.

(2) Die Prüfungskommission für die Aufnahmsprüfung

hat aus dem Vorsitzenden und drei weiteres

Mitgliedern zu bestehen; letztere müssen

Lehrer an der Fachschule sein.

(3) Die Prüfungskommission für die Abschlußprüfung

hat aus dem Vorsitzenden und fünf

weiteren Mitgliedern zu bestehen. Drei von letzteren

müssen Lehrer an der Fachschule und zwei

müssen Forstorgane sein oder gewesen sein.

(4) Von der Teilnahme als Mitglied der Prüfungskommission

sind ausgeschlossen

a) Forstorgane, unter deren Leitung der Prüfling

im forstlichen Betriebsdienst tätig war

(§ 104 Abs. 2 lit. a),

b) mit dem Prüfling Verwandte oder Verschwägerte

in auf- oder absteigender Linie,

Geschwisterkinder oder Personen, die noch

näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert

sind,

c) Wahl- oder Pflegeeltern und der Vormund

des Prüflings sowie

d) Personen, bei denen Gründe vorliegen, ihre

volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling

in Zweifel zu ziehen.

(5) Die Prüfungskommission hat das Vorliegen

von Ausschließungsgründen von Amts wegen so

rechtzeitig festzustellen, daß für die Prüfung der

in Betracht kommende Ersatzmann zur Verfügung

steht. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

entscheiden, soweit dieser andere

Mitglieder der Prüfungskommission betrifft, der

Vorsitzende, soweit er den Vorsitzenden der Prüfungskommission

betrifft, die übrigen Mitglieder

der Prüfungskommission. In beiden Fällen ist

die Entscheidung endgültig.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission

ist ein unbesoldetes Ehrenamt; ihre

Reisekosten trägt der Bund.

Schulbehörde, Lehrer

§ 125. (1) Die Fachschule ist dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst, soweit es sich

jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten

der Lehrer handelt, dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

unmittelbar unterstellt.

(2) Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes

obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein

muß.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem

Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst

und die praktischen Übungen ist der Schule

Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.

Schülerheim

§ 126. (1) Mit der Aufnahme in die Fachschule

ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim

verbunden.

(2) Wenn der Schüler am Sitze der Schule seinen

ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten

für die Unterbringung des

Schülers am Sitze der Schule oder in nächster

Umgebung vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister

für Unterricht und Kunst ausnahmsweise

externen Schulbesuch bewilligen.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und

Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die

Einhebung eines höchstens kostendeckenden Beitrages

zulässig (Schülerheimbeitrag).

(4) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei

Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Verhalten der Schüler, Disziplinarstrafen

§ 127. (1) Die Schüler sind zum regelmäßigen

Besuch des Unterrichtes und der praktischen

Übungen sowie zur Teilnahme an den erforderlichen

Arbeiten in Schule und Heim verpflichtet.

Sie haben die Schulordnung und Heimordnung

(§ 128) zu befolgen.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und

Disziplin in Schule und Heim können folgende

Strafen verhängt werden

a) Verweis,

b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule

unter gleichzeitiger Benachrichtigung des

Erziehungsberechtigten,

c) Ausschluß aus der Fachschule.

(3) Die Strafen gemäß Abs. 2 lit. a und b sind

vom Direktor zu verhängen. Über den Ausschluß

gemäß Abs. 2 lit. c entscheidet der Bundesminister

für Unterricht und Kunst nach Anhörung

des Lehrkörpers der Fachschule.

Verordnungsermächtigungen

§ 128. (1) Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2), eine

Schulordnung und eine Heimordnung (Abs. 3)

zu erlassen.

(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen

hinsichtlich der Rechte und Pflichten des

Direktors sowie des Lehr- oder sonstigen Schul-

und Heimpersonals zu enthalten, die geeignet

sind, sicherzustellen, daß der Unterricht und die

Aufsicht im Schülerheim klaglos durchgeführt

werde. Es sind insbesondere Bestimmungen über

die Lehrverpflichtungen des Lehrpersonals, Lehrerkonferenz,

Beaufsichtigung der Schüler, Verwaltung

der Lehrmittel oder sonstigen Dienstgeschäfte

zu treffen.

(3) Die Schulordnung und Heimordnung haben

zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin

in Schule und Heim nähere Bestimmungen

über das Verhalten der Schüler in der Schule

und im Schülerheim, ferner über die Tageseinteilung,

Ausgang, Tagdienst und Besuchsempfang

zu treffen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die

Höhe

a) des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden

Ausgaben für Verpflegung und

Heimbetrieb gedeckt sind, und

b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß

sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

C. Forstliche Ausbildungsstätten

Forstliche Ausbildungsstätten

§ 129. (1) Der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft hat namens des Bundes im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf

Forstliche Ausbildungsstätten zu errichten und

zu erhalten.

(2) Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen

Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.

(3) Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind

Internate anzugliedern. Ferner ist für jede Ausbildungsstätte

die Möglichkeit zur Ausbildung

im Walde und zur praktischen Erprobung von

Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen sicherzustellen.

Aufgabe der Forstlichen Ausbildungsstätten

§ 130. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten

haben die Aufgabe, die in der Forstwirtschaft

Tätigen durch geeignete Veranstaltungen, wie

Kurse, Vorträge und Vorführungen, weiterzubilden.

Sie sind ferner ermächtigt, Forstschutzorgane

auszubilden und an der Forstarbeiterausbildung

mitzuwirken.

(2) Die Forstlichen Ausbildungsstätten haben

weiters die Aufgabe, die bei der praktischen

Erprobung von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten

und Maschinen gewonnenen Erkenntnisse

weiterzugeben.

Organisation

§ 131. (1) Die Forstlichen Ausbildungsstätten

unterstehen dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und besitzen keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Forstliche Ausbildungsstätte ist von

einem Direktor zu leiten, der Forstwirt sein

muß. Diesem ist das erforderliche Fach- und

Verwaltungspersonal beizugeben.

(3) Der Direktor hat alljährlich rechtzeitig dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende

Jahr als auch einen Tätigkeitsbericht über das

vorangegangene Jahr vorzulegen.

(4) Die näheren Bestimmungen über das

Arbeitsprogramm und den Betrieb der Forstlichen

Ausbildungsstätten hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.

Verordnungsermächtigung

§ 132. (1) Der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

die Höhe

a) der Veranstaltungsbeiträge,

b) des Internatsbeitrages so, daß die laufenden

Ausgaben für Verpflegung und Internatsbetrieb

gedeckt sind, und

c) der Exkursions- und Lernmittelbeiträge so,

daß sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu.

(2) Für alle Arbeiten, die zu Gunsten eines

Dritten im Rahmen praktischer Übungen und

Erprobungen durchgeführt werden, ist nach Maßgabe

des entstandenen Nutzens ein angemessenes

Entgelt zu vereinbaren. Eingehende Entgelte

sind Einnahmen des Bundes.

Kursbestätigung

§ 133. Kursteilnehmern ist auf Verlangen

eine Bestätigung über die Art des besuchten

Kurses und einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

Forstliche Ausbildungsstätten, die nicht vom

Bund errichtet und erhalten werden

§ 134. Forstlichen Ausbildungsstätten, die

nicht vom Bund errichtet und erhalten werden,

kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

das Öffentlichkeitsrecht verleihen,

wenn die Gewähr gegeben ist, daß die in § 129

Abs. 3, § 130 und § 132 Abs. 2 erster Satz festgelegten

Voraussetzungen zutreffen. § 133 findet

Anwendung.

IX. ABSCHNITT

FORSTLICHE BUNDESVERSUCHSANSTALT

Forstliche Bundesversuchsanstalt

§ 135. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist

eine dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft unterstehende Bundesanstalt ohne

Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Wien

und ist zur fachwissenschaftlichen Bearbeitung

und Lösung forstlicher Fragen berufen. Sie wird

in diesem Abschnitt sowie im Abschnitt XI kurz

Anstalt genannt.

Aufgaben der Anstalt

§ 136. (1) Die Anstalt hat die Aufgabe, durch

Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher

Grundlage sowie durch Vermittlung

der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse

für die forstliche Praxis den forstlichen

Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft

im besonderen zu dienen.

(2) Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des

Abs. 1 zählen insbesondere

a) Erhebungen aller Art über den Zustand

und die Entwicklung des österreichischen

Waldes;

b) die Feststellung der Ursachen von Forstschäden

(wie durch Wild und Immissionen

u. a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit

anderen an diesen Untersuchungen interessierten

Stellen, sowie die Prüfung von

Fragen der forstlichen Raumplanung und

der Wildbach- und Lawinenverbauung;

c) die Prüfung von Geräten, Werkzeugen,

Maschinen sowie von chemischen und

anderen Mitteln, die für eine Verwendung

in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von

forstlichem Vermehrungsgut, weiters von

Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden

auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft,

sowie die Ausstellung von Zeugnissen

hierüber;

d) die Abgabe von Gutachten im Sinne des

Abs. 1.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. c auszustellenden

Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung

die Mitwirkung der Anstalt vorgesehen ist, bleiben

unberührt.

Organisation

§ 137. (1) Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen,

dem insbesondere die Leitung der wissenschaftlichen

Arbeiten an der Anstalt obliegt

(wissenschaftlicher Direktor); dieser muß Forstwirt

sein. Zur Durchführung der Verwaltungsangelegenheiten

der Anstalt ist ihm ein Verwaltungsdirektor

beizugeben.

(2) Der Anstalt hat fachwissenschaftliches Personal

sowie technisches Hilfs- und Verwaltungspersonal

zur Verfügung zu stehen.

(3) Die Anstalt hat sich in Institute (Abs. 4)

und Außenstellen (Abs. 5) zu gliedern.

(4) Den Instituten ist die Bearbeitung je eines

Hauptfachgebietes zuzuweisen. Die Institute sind

in Abteilungen zu unterteilen, denen Fachgebiete

zuzuordnen sind. Die Leiter der Institute sowie

die Leiter der Außenstellen hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, die Leiter

der Abteilungen der wissenschaftliche Direktor

nach Einholung der Zustimmung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.

(5) Die Außenstellen haben Versuche größeren

Umfanges durchzuführen oder solche Versuche,

soweit sie von der Anstalt selbst durchgeführt

werden, laufend zu betreuen sowie bei Vermittlung

der Anwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse

der Anstalt für die forstliche Praxis

mitzuwirken.

(6) Das Anstaltspersonal ist, unbeschadet der

dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung

unter das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten

dem wissenschaftlichen Direktor unmittelbar

unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.

(7) Der wissenschaftliche Direktor hat alljährlich

rechtzeitig dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm

für das kommende Jahr als auch einen ausführlichen

Tätigkeitsbericht über das vorangegangene

Jahr vorzulegen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung

und den Betrieb der Anstalt hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

in der Anstaltsordnung festzulegen.

Tarif

§ 138. (1) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit

der Anstalt ist unter Bedachtnahme auf den

mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand ein

Entgelt nach Maßgabe eines Tarifs zu leisten. Die

Einhebung eines Entgeltes hat zu unterbleiben,

soweit an der Angelegenheit ein öffentliches Interesse

im Sinne des § 141 in Verbindung mit § 1

Abs. 1 besteht, worüber im Zweifel auf Antrag

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu entscheiden hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen den Tarif durch Verordnung

zu erlassen.

(3) Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

Versuchsflächen

§ 139. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung

von fachwissenschaftlichen Aufgaben,

insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder

für Untersuchungen, ist die Anstalt mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft ermächtigt, Versuchsflächen oder

Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem

Zwecke die notwendigen Vereinbarungen mit

den Eigentümern der hiefür erforderlichen

Grundstücke zu treffen, sofern geeignete bundeseigene

Flächen nicht zur Verfügung stehen.

(2) In den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind

die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die

gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen

festzulegen.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 140. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse

von Sachbearbeitern der Anstalt erstmalig zu veröffentlichen,

steht ausschließlich der Anstalt

namens des Bundes zu. Die Anstalt hat in der

Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser

derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine

Veröffentlichung durch die Anstalt nicht beabsichtigt

ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit

Zustimmung des Direktors selbst veröffentlichen.

Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß

die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten

an der Anstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter

hat zwei Exemplare der Veröffentlichung

der Anstalt unentgeltlich zu überlassen.

X. ABSCHNITT

FORSTLICHE FÖRDERUNG

Geldmittel des Bundes

§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz

ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich

ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen

zu fördern.

Ziele der forstlichem Forderung, Förderungsmaßnahmen

§ 142. (1) Ziele der forstlichen Förderung sind

a) die Erhaltung und Verbesserung der

Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung

des Waldes,

b) die Verbesserung der Nutzwirkung, und

zwar der Betriebsstruktur, der Produktivität

und der Produktionskraft der Forstwirtschaft

zur Sicherstellung der Holzversorgung

und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

der Forstwirtschaft.

(2) Als Maßnahmen der forstlichen Förderung

kommen insbesondere in Betracht (Förderungsmaßnahmen)

a) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a

1. Maßnahmen zur Aufforstung in Hochlagen,

das ist die Zone innerhalb von

500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen

Baumgrenze (§ 2 Abs. 2),

2. Maßnahmen zur Sicherung von Schutzwald,

3. Maßnahmen zur Förderung der

Erholungswirkung des Waldes;

b) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b

1. Maßnahmen zur Strukturverbesserung,

2. Investitionen für die Erweiterung und

Verbesserung der forstlichen Bringungsanlagen

und zur Rationalisierung der

Forstarbeit,

3. Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung,

4. Maßnahmen der forstlichen Aufklärung

sowie zur Weiterbildung und Beratung

der in der Forstwirtschaft Tätigen;

c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b

Maßnahmen des Forstschutzes, ausgenommen

Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 und 4,

Allgemeine Bestimmungen

§ 143. (1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen,

die Gewährung von Förderungsmitteln

des Bundes (Förderung) und die Kontrolle

über diese obliegt dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei

auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung

Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung

von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu

den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen)

oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten

(Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Entstehen aus

der Durchführung einer Förderungsmaßnahme

Vorteile für den Förderungswerber, so kann

eine Förderung nur unter der Voraussetzung

erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag

leistet.

(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß

§ 142 Abs. 2 lit. b Z. 1 bis 3 sind solche ausgeschlossen,

die Grundstücke im Eigentum von

Gebietskörperschaften betreffen) sofern es sich

sucht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1)

gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften

handelt.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden,

wenn

a) die beantragten Projekte forstfachlichen

Erkenntnissen entsprechen und den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

entgegenstehen,

b) die Voraussetzungen für die Durchführung

der vorbereitenden Arbeiten gegeben und

die Durchführung der Förderungsmaßnahmen

sowie die Sicherung des dauernden

Erfolges derselben gewährleistet sind, und

c) Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne

Förderung aus Bundesmitteln nicht oder

nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt

würden.

(5) Dem Förderungsantrag sind alle für die

Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unterlagen

beizuschließen, insbesondere

a) eine Projektsbeschreibung,

b) ein Plan für die Aufbringung der zur Verwirklichung

des zu fördernden Vorhabens

erforderlichen Geldmittel (Finanzierungsplan)

und

c) ein Plan über den zeitlichen und arbeitsmäßigen

Ablauf des Gesamtvorhabens

(Zeitplan).

(6) Die Förderungszusage erfolgt im Förderungsvertrag.

Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages

gemäß den Bestimmungen dieses

Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist ermächtigt, bei Förderungen durch

Zinsenzuschüsse mit nach ihrem Aufgabenbereich

in Betracht kommenden Rechtsträgern (Abwicklungsstellen)

Auftragsverträge abzuschließen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Maßgabe der Erfordernisse

die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen

in den Einzugsgebieten von

Wildbächen und Lawinen von der Bestellung

eines geeigneten Koordinators abhängig zu

machen.

Förderungsvertrag

§ 144. (1) Im Förderungsvertrag ist der Förderungswerber

insbesondere zu verpflichten,

a) die ordnungsgemäße Durchführung sowohl

der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten

als auch der Förderungsmaßnahmen selbst

sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

sichern und den Zeitplan einzuhalten,

b) die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die

Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit

und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des

§ 143 Abs. 4 widmungsgemäß zu verwenden,

c) einen erhaltenen Zuschuß umgehend zurückzuzahlen,

wenn

1. er wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag

aus seinem Verschulden

nicht erfüllt,

2. er die Förderung erschlichen hat oder

3. eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen

ist,

wobei der zurückzuzahlende Betrag für die

Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung

mit 3 vom Hundert über dem jeweils

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr

zu verzinsen ist,

d) zur Überprüfung der Projektsabwicklung

1. erforderliche Auskünfte mündlich oder

schriftlich zu erteilen,

2. in das geförderte Vorhaben betreffende

Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu

lassen,

3. das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen

oder Anlagen, auf die sich das

geförderte Vorhaben bezieht, zu gestatten,

und

4. nach Abschluß des geförderten Vorhabens

umgehend einen Bericht zu erstatten, der

insbesondere eine Übersicht über die

durchgeführten Maßnahmen und deren

Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten

Nachweis über die das geförderte

Projekt betreffenden Einnahmen

und Ausgaben zu enthalten hat,

e) im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung

der Liegenschaft, auf die sich die

Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten

aus lit. a und b auf den Erwerber

bzw. Pächter zu überbinden.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt

der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen,

daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen

ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen

bei der Durchführung des Vorhabens benötigt

werden. Frühere Auszahlungszeitpunkte

dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen

notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart

des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung

der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit

der erforderlichen Bundesmittel Bedacht

zu nehmen.

(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit

vorzusehen, daß der Bund den Vertrag

durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als

a) durch eine Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Förderungswerbers eine

zweckentsprechende Durchführung der geförderten

Maßnahme nicht mehr möglich

ist oder

b) der Förderungswerber mit der Erfüllung

seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß

die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden

sind.

Richtlinien

§ 145. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der

Förderung und der Durchführung der

Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere

auch festzulegen, daß

a) Förderungsmaßnahmen, die sich auf die

Erhaltung und Verbesserung einer gesunden

Umwelt günstig auswirken, sowie

b) großflächigen Projekten oder Projekten, die

die Gesamtsanierung eines Gebietes zum

Gegenstand haben (Integralprojekte),

besondere Bedeutung zukommt.

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung

von kleineren Einzelprojekten aus Gründen

der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung

der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen

festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur

Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Höhe der Zuschüsse

§ 146. (1) Für Förderungsmaßnahmen gemäß

§ 142 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2 beträgt die Beihilfe

aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der

Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die

Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt

wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft,

so kann die Beihilfe aus Landesmitteln

so weit entfallen, als sich der Förderungswerber

zu deren Übernahme verpflichtet.

(2) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142

Abs. 2 lit. a Z. 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln

bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten,

wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften

ein mindestens gleich hoher Beitrag als

Beihilfe gewährt wird.

(3) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142

Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln

bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten,

(4) Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142

Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend

dem jeweiligen Förderungszweck nach

den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3.

(5) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse

ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom

Hundert der Projektskosten beschränkt.

(6) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse

ist

a) die Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen,

daß die verbleibenden Zinsen nicht

weniger als

1. bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b

Z. 1 nicht weniger als 1•5 vom Hundert,

2. bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b

Z. 2 erster Halbsatz nicht weniger als

3 vom Hundert,

3. bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger

als 5 vom Hundert

betragen und

b) die Laufzeit der Darlehen

1. in den Fällen der lit. a Z. 1 und 2

15 Jahre und

2. in den Fällen der lit. a Z. 3 fünf Jahre

nicht übersteigt.

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

§ 147. (1) Den österreichischen Versicherungsanstalten,

die Waldbrandversicherungen durchführen,

wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt.

Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung

der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer

als Versicherungsnehmer zu verwenden.

(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer

mit einem Hundertsatz der

Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung

a) die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses

und

b) die Einzelheiten der Durchführung des

Verfahrens

festzulegen.

(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen

Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig

auszuweisen.

(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe

erhalten keine Prämienzuschüsse.

(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft. Die

Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und in die

bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu

lassen.

XI. ABSCHNITT

FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT

A. Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 148. (1) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe

des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149

Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie

auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte

Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich

a) für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche

oder Züchtungsvorhaben) verwendet

wird oder

b) für andere Zwecke als für solche der Waldkultur

bestimmt ist.

Begriffsbestimmungen

§ 149. (1) Forstliches Vermehrungsgut (im

nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist

a) Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung

bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte

und Samen;

b) Pflanzgut, das sind

1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen,

ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche

(generatives Pflanzgut),

2. Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser

oder sonstiges Vermehrungsgut

von Pappel und die aus diesen herangezogenen

Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind

a) für Saatgut und generatives Pflanzgut

Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes

sowie künstliche Pflanzungen zur

Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen);

b) für vegetatives Pflanzgut

im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung

von Pflanzgut geeignet anerkannte

Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte

Mutterstöcke und erste

Stecklingsaufwüchse von Pappeln.

(3) Unter Ursprung ist der Wuchsort eines

bodenständigen Bestandes oder jener Wuchsort,

von dem nicht bodenständiges Saatgut oder

Pflanzgut ursprünglich stammt, zu verstehen.

(4) Unter Herkunft ist der Wuchsort eines

bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes

zu verstehen.

(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung

der natürlichen Verbreitung der forstlichen

Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet,

in dem in der gleichen Höhenlage die stand-

örtlichen und klimatischen Voraussetzungen für

ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher

Baumarten gleich oder gleichartig sind.

(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung

von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen

Wuchsbedingungen.

(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind

a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe)

oder Pflanzgut heranziehen

(Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder

Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und

b) die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.

(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer

oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen

(§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf

eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten

lassen, um es in Verkehr zu bringen.

Forstliche Baumarten

§ 150. (1) Forstliche Baumarten, auf deren

Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser

Abschnitt anzuwenden ist, sind

a) von den Baumarten, bei denen die

generative Vermehrung die Regel ist, jene,

die für die inländische Forstwirtschaft von

Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis

der Herkunft für die richtige Auswahl

des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes

unerläßlich ist;

b) von den Baumarten, bei denen die vegetative

Vermehrung die Regel ist, die Pappel.

(2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. a hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzustellen.

Herkunftsgebiete

§ 151. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet

in Herkunftsgebiete einzuteilen und

diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in

Wuchsgebiete zusammenzufassen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die

Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die

Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen

in Höhengürtel unterzuteilen.

Behandlung des Saatgutes

§ 152. (1) Saatgut aus anerkannten Beständen

darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen

nicht vermengt werden.

(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach

folgenden Merkmalen getrennt zu halten

a) Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und

Sorte,

b) Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,

c) bodenständige oder nicht bodenständige

Herkunft,

d) Reifejahr.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung

von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen

zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten

des gleichen Herkunftsgebietes und

Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder

morphologischen Eigenschaften als gleichwertig

angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit

hat der Antragsteller ein Gutachten

der Anstalt beizubringen.

Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines

§ 153. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr

gebracht werden, wenn es

a) anerkannt worden,

b) handelsüblich verpackt,

c) getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet

(§ 154) sowie

d) Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen

ist.

(2) Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so

beschaffen zu sein, daß er nach dem Offnen

unbrauchbar ist.

Bezeichnung von Vermehrungsgut

§ 154. (1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu

enthalten

a) die Baumart und das Reifejahr sowie

b) das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.

(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten

a) die Baumart und das Alter, dieses getrennt

nach Sämlings- und Verschulalter, überdies

b) bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen

des Ausgangsmaterials, und

c) bei Pappeln die Sorte und den Klon des

Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-

Anerkennungsnummer.

(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut

gilt § 164 Abs. 3.

(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut

ist ein Lieferschein oder eine Rechnung

beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht

für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1

und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen

sinngemäß.

Betriebsbücher

§ 155. (1) Die Inhaber der nachfolgend näher

bezeichneten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

haben folgende Betriebsbücher zu

führen

a) Klengbetrieb

ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung

der Zapfen sowie ein Saatgutbuch

über Ein- und Ausgang und Verwendung

von Saatgut;

b) Forstgarten

ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut

und über das erzeugte generative Pflanzgut

und, soweit auch Pappeln erzeugt

werden, ein Pappelbuch über Ein- und

Ausgang und Verwendung von Pappelpflanzgut

sowie ein Pflanzenbuch über Ein-

und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;

c) Forstsamenhandlung

ein Saatgutbuch;

d) Forstpflanzenhandlung

ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß

ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,

der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung

des Saat- und Pflanzgutes jederzeit

möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre,

gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstgärten haben überdies

Lagepläne über die für die Heranzucht von

Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen

(Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß

jeweils entnommen werden können, mit welchem

Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Überwachung

§ 156. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat die Ein- und Ausfuhr, der

Landeshauptmann die Betriebe, die Saatgut oder

Vermehrungsgut von Pappel erzeugen oder damit

handeln, überwachen zu lassen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei

Durchführung der Überwachung die Abgabe von

Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu bedienen.

(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung

ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten,

Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der

Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

sowie Transportmittel betreten,

soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig

ist. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist

spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen.

Er ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit

anwesend zu sein. Auf Verlangen

ist ihm Auskunft über Art und Ergebnis

der Überwachungstätigkeit zu geben. Die

Betriebsinhaber oder deren Beauftragte

sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf

deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen

Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des

Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte

zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich

Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge

zu leisten.

(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes

festgestellt, so sind, abgesehen von

etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche Kosten

der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.

B. Gewinnung und Anerkennung

von Vermehrungsgut

Bestandesanerkennung

§ 157. (1) Ein Waldbestand ist anzuerkennen,

wenn

a) seine Baumarten bodenständig sind oder,

sofern dies nicht zutrifft, besondere forstwirtschaftliche

Vorzüge aufweisen,

b) er von Bäumen der gleichen Art, die eine

unbefriedigende Anlage, schlechten Gesundheitszustand

oder sonstige, die Verwendung

als Vermehrungsgut beeinträchtigende

Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt,

daß eine Einkreuzung tunlichst ausgeschlossen

ist,

c) seine Baumarten keine erkennbaren Erbmängel

aufweisen und

d) er unter den gegebenen Wuchsbedingungen

wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte

des Holzes, der Massenleistung, der Stamm-

und Kronenform und der Widerstandsfähigkeit

für die Nachzucht geeignet

erscheint (anerkannter Bestand).

(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten

auszusprechen. Anerkennungseinheit ist

ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen

Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in

genetischer oder morphologischer Hinsicht für

die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist.

Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren

Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten,

bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes

liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit

über mehrere Höhengürtel, so ist sie

gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.

(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn

ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen

Herkunftsgebietes stammen und eine

Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht

forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen

ist.

(4) Die Anerkennung von Beständen hat der

Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen

deren Inhaber, beim Landeshauptmann

zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über

die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß

der Bestände oder der Samenplantagen

sowie eine Lageskizze zu enthalten.

(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet

der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung

die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens,

dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen

hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann

entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben

zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung

stehen.

(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit

— getrennt nach Baumarten —

eine Kennummer zuzuweisen, die aus der

Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung

des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des

Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen).

Über die Anerkennungseinheiten hat die

Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht

in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein

wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse

glaubhaft macht.

(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid

zu widerrufen, wenn durch

nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung

oder auf Grund negativer Ergebnisse

von Nachkommenschaftsprüfungen die

im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr

zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der

Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört

wird.

Ernte in anerkannten Beständen

§ 158. (1) Der Ernteunternehmer hat

a) den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst

einen Monat vorher und deren tatsächlichen

Beginn drei Werktage vorher

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

b) für die Errichtung von Sammelstellen, in

denen für die ordnungsgemäße Lagerung

und Weiterleitung des Saatgutes an die

Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen

vorhanden sein müssen, vorzusorgen,

c) für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße

Sammeltätigkeit und Ablieferung

des Saatgutes verantwortliche Person

zu bestellen,

d) schriftliche Unterlagen über die nach

Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte

Erfassung der Ernteergebnisse zu

führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde

zur Einsichtnahme bereitzustellen

und

e) von jeder Anerkennungseinheit eine der

durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit

entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.

(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde.

Diese hat, wenn sie sich von der Ein-

haltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und

2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer

überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen

eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.

Anerkennung des Saatgutes

§ 159. (1) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes

hat die Aufnahme und Beendigung der

Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des

Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann

anzuzeigen.

(2) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat

die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann

zu beantragen. Der Antrag hat je

Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt

werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne

des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung

und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten

sowie die weiteren für die

Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu

enthalten.

(3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich,

auch ohne einen solchen, durch Probeklengung

bei Zapfenproben den Hundertsatz der

Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen

und das Ergebnis dem Antragsteller und dem

Landeshauptmann mitzuteilen.

Anerkennung von generativem Pflanzgut

§ 160. (1) Der Inhaber eines Forstgartens hat

die Anerkennung von generativem Pflanzgut

spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei

der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit

Bescheid anzuerkennen, wenn

a) zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet

wurde,

b) das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152

Abs. 2 getrennt gehalten wurde und

c) die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform

und Bewurzelung sind.

(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne

und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn

sie aus anerkannten Beständen stammen und die

Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit. c gegeben sind.

§ 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die

Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen

(Forstgartennummer).

(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit

solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder

Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit

vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen

Ursprungs oder Alters nicht vermengt

werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Anerkennung des Ausgangsmaterials vom

vegetativem Pflanzgut (Pappel)

§ 161. (1) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial

der Pappel hat dessen Anerkennung

beim Landeshauptmann zu beantragen. Im Antrag

sind die Sorte, die örtliche Lage und das

Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben.

Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze

beizuschließen.

(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet

der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung

die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens,

dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen

hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann

entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung

des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung

stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial

der Pappel anzuerkennen, wenn dieses

gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll

befunden wurde.

(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann

für das Ausgangsmaterial, getrennt

nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen

(Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6

zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Anerkennung von Pflanzgut der Pappel

§ 162. (1) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes

hat die Anerkennung von Pflanzgut

der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen

Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid

anzuerkennen, wenn es

a) von anerkanntem Ausgangsmaterial

stammt,

b) nach Sorten getrennt herangezogen wurde

und

c) gesund und geradwüchsig ist.

(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die

Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer

zuzuteilen.

(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach

Sorten getrennt zu halten.

C. Ein- und Ausfuhr von

Vermehrungsgut

Einfuhrbewilligung

§ 163. (1) Unbeschadet einer nach anderen

Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung

oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur

mit Bewilligung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen

Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut

und generatives Pflanzgut nur erteilt werden,

wenn

a) von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates

hiezu ermächtigten Stelle bestätigt

wird, daß es aus dem angegebenen

Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich

zugelassenen Beständen stammt und unter

behördlicher Überwachung gewonnen

wurde (Herkunftszeugnis) und

b) es hinsichtlich der angegebenen Herkunft,

bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform,

für den Anbau im Bundesgebiet oder

in bestimmten Gebieten hievon geeignet

ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

ein Gutachten der Anstalt einzuholen.

(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung

nur erteilt werden, wenn von einer der im

Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird,

daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4

zugehört und unter behördlicher Überwachung

gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).

(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr

von

a) Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger

als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g

oder von Zapfen bis 10 kg oder

b) Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht

nach den zollrechtlichen Vorschriften in den

freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen

den zollrechtlichen Vorschriften oder

in einem Vormerkverkehr so verfügt wird,

als wäre es im freien Verkehr.

(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind

zur Einfuhr nicht zugelassen.

(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr

im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften

eingebracht wird, hat der Vormerknehmer

im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften

die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.

Bewilligungsverfahren

§ 164. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung

ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu beantragen. Der Antrag hat die

für die Entscheidung und für die Beurteilung

der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten,

wie über Menge, Baumart, Alter — bei

Saatgut Reifejahr —, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort

(Entladeort) sowie Namen und

Inlandsanschrift des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder

mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung

der Einhaltimg der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erforderlich erscheinen. So können, über

die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten

über den näheren Vorgang der Kontrolle am

Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere

soweit diese Überprüfungen gemäß

§ 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es

kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß

die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes

Zollamt durchgeführt werden darf.

(3) Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine

Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies

ein Freigabeschein oder ein Bescheid des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschafe

gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als

anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159

Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch

die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl

der Einfuhrbewilligung ersetzt das

Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle des

Einfuhr von Pappel die Pappel-Anerkennungsnummer

(§ 161 Abs. 5).

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 165. (1) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung

für die Abfertigung von Saatgut zum

freien Verkehr.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht

des Zollorgans eine Probe des Saatgutes

zu entnehmen und diese nach zollamtlicher

Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an

die Anstalt einzusenden.

(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden,

wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach

Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand

erhebt.

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

§ 166. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem

Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst

der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.

(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat

nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort

der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige

Behörde

a) vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung

am Bestimmungsort mindestens eine

Woche vor diesem Zeitpunkt und

b) vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort

spätestens einen Werktag vorher

auf kürzestem Wege

zu verständigen.

(3) Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen

der Sendung unverzüglich an den Ort der

zollamtlichen Abfertigung zu begeben und

bei dieser anwesend zu sein.

(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen,

ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und

das Herkunftszeugnis sowie — bei Pappeln —

die Sortenbescheinigung vorliegen.

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor,

so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das

einzuführende Pflanzgut

a) mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung

und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung)

übereinstimmt,

b) entsprechend den Bestimmungen der §§ 153

und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,

c) Innerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen

dieses Abschnittes getrennt gehalten

ist,

d) den in der Einfuhrbewilligung allenfalls

vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen

entspricht und

e) gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung

ist.

(6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die

Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere

Personen durchzuführen und hat der Empfänger

für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat,

wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande

ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche

Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die

Durchführung der Kontrolle zu verweigern.

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung

hat das Kontrollorgan hierüber eine

Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein),

andernfalls hat es das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der

festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat über die Zulässigkeit der Einfuhr

durch Bescheid zu entscheiden.

(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung

für die Abfertigung von Pflanzgut zum

freien Verkehr durch das Zollamt.

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr

nicht zugelassen ist

§ 167. Darf das Vermehrungsgut im Inland

nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte

verpflichtet, die Sendung

wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies

nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte

die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft die

Sendung als verfallen zu erklären und, sofern

eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende

Verwertung nicht möglich ist, auf

Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu

lassen.

Kontrollgebühren

§ 168. (1) Für die Durchführung der Einfuhrkontrolle

gemäß § 166 hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung

eine Gebühr (Kontrollgebühr)

zu entrichten.

(2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die

Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der

Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der

Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.

(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des

Bundes.

(4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem

Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan

schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber

der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr

binnen einer Woche an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf

Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

über die Höhe der Gebühr einen

Bescheid zu erlassen.

(5) Für das Verfahren in Angelegenheiten der

Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der

Verwaltungsverfahrensgesetze.

Ausfuhrzeugnisse

§ 169. (1) Reichen die für den Inlandsverkehr

vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut

für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes

Land nicht aus, so kann die Ausstellung

eines Ausfuhrzeugnisses beantragt

werden. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.

(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach

besteht, hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen

des Einfuhrstaates nähere Vorschriften

über die Form, den wesentlichen Inhalt

und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses

sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne

dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-,

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung

die Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist,

sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist,

die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz

kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes,

die in einem sachlichen Zusammenhang mit

einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten

geltenden Vorschriften eine Behörde

höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung

auch nach diesem Bundesgesetz die

entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt

sinngemäß auch für die von den Dienststellen

(§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 94, 110, 113, 114 und

173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in

deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt,

sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit

bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von

Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit

nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde

örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen

Anlagen gelegen sind. In allen

übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit

aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter

Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde

das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen

Behörden herzustellen, in deren Bereich die

Waldflächen gelegen sind.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3

und 4 hat ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz

durchzuführen und die Entscheidung zu

fällen

a) der Landeshauptmann, wenn sich das Verfahren

auf den Bereich zweier oder mehrerer

politischer Bezirke innerhalb eines

Bundeslandes und

b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

wenn sich das Verfahren auf den

Bereich zweier oder mehrerer Bundesländer

erstreckt.

(6) Ist in einer Sache der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann

zuständig, so können diese im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit

des Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete

Behörden betrauen, doch bleibt ihnen

die Erlassung des Bescheides jedenfalls vorbehalten.

(7) In den Angelegenheiten der §§ 5, 19 Abs. 1

lit. b, 23, 35 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 51, 100

und 101 endet der Instanzenzug beim Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, in den

Angelegenheiten des § 51 jedoch nur insoweit,

als nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist.

(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen

gemäß § 19 Abs. 1 lit. b Rodungen oder gemäß

§ 82 Abs. 3 Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot

bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach deren

Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen

dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen

solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

erheben.

Aufgaben der Behörden

§ 171. (1) Die Behörden haben insbesondere

a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht)

zu vollziehen,

b) die Abgabe von Sachverständigengutachten

nach Maßgabe des § 173 zu veranlassen,

c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu

beraten und

d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken.

(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung

der im Abs. 1 genannten Aufgaben

Aufzeichnungen zu führen.

(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen

Aufgaben sowie für statistische Angaben

im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5

Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung die Art und Form der im

Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

Forstaufsicht

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der

behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese

besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden,

die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen

sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen

und Vorschreibungen zu überwachen. Zu

diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden

Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen

zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen

Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte

und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die

Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht

sind die Behörden ferner berechtigt, alle

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des

einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung

der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung

haben, festzustellen (forstliche Durchforschung).

Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes

können die Behörden im Walde auch die erforderlichen

Arbeiten durchführen, wie Messungen

vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen

u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen

im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu

verständigen.

(3) Erhebungen im Sinne des Abs. 2 können

auch im Rahmen forstlicher Gesamtplanungen,

wie zum Zwecke der Erstellung der österreichischen

Forstinventur, geführt werden.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die

Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild,

Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß

den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche

Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft,

vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen,

auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß

§ 52 Abs. 1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte

oder andere Personen bei Behandlung des

Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer

acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der

allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die

zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften

entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen,

wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme

von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern

und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden

Bestandesresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung

der durch die Fällung oder Bringung

verursachten Schäden an Waldboden oder

Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen

oder Nebennutzungen,

zu veranlassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer

zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung

des Landeshauptmannes festzusetzen ist

(behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung

und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind

verboten.

Sachverständigentätigkeit der Behörden

§ 173. (1) Die Behörden haben forstfachliche

Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz

behandelt sind, von Amts wegen oder

auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers

insbesondere

a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge

höherer Gewalt zu bescheinigen,

b) festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt

und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht

der nachhaltigen Leistungsfähigkeit

des Waldes, gemessen am Holzvorrat,

entsprechen, und

c) das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes

festzustellen, die Wald im Sinne des § 1

Abs. 1 sind,

sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden

Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und

den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt

innerhalb der zur Verfügung stehenden

Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß

lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem

Fruchtgenußberechtigten zu.

(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf

einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem

Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5

findet Anwendung.

(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten

gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen

erforderlich wären oder für die ausreichende

Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

1. entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder

die Nachbesserung einer Verjüngung nicht

durchführt;

2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz

gewährt;

3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1

nicht befolgt;

4. den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen

zur Abstellung von Waldverwüstungen

oder Beseitigung der Folgen derselben

gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;

5. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß

§ 16 Abs. 4 erster Satz Unrat aus dem Wald

nicht entfernt;

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht

befolgt;

7. den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2

und 3 erster Satz nicht nachkommt oder

entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung

mit der Durchführung der Rodung

beginnt;

8. eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;

9. Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen

einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4

behandelt oder den Verpflichtungen gemäß

§ 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;

10. Wald entgegen der behördlichen Untersagung

gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;

11. entgegen einer behördlichen Anordnung der

Verpflichtung zur Durchführung einer

Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;

12. in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs

entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster

Satz behandelt, Fällungen entgegen einem

gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid

oder einer behördlichen Auszeige gemäß

Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen

Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster

und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung

oder entgegen einer solchen den Bewuchs

nicht nur vorübergehend verringert

oder diesen verändert;

13. den Vorschreibungen und Anordnungen der

§§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;

14. entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide

eine Waldgefährdung herbeiführt;

15. die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf

Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere

von solchen Flächen nicht fernhält;

16. den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden

im Wald zuwiderhandelt;

17. den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung

gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten,

Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen

zuwiderhandelt;

18. die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster

Satz vorgeschriebene Bekämpfung von

Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß

Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;

19. den zur Verhinderung der Vermehrung von

Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und

Geboten des § 45 zuwiderhandelt;

20. eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne

Bewilligung betreibt oder ändere oder die

in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen nicht einhält;

21. den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß

§ 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;

22. eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4

durchführt;

23. Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2

plant, errichtet oder erhält;

24. Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im

Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung

zulässige Ausmaß hinaus vornimmt

oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß

Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;

25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige

Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet

oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß

§ 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen

nicht nachkommt;

26. der im § 65 Abs. 2 und 3 enthaltenen Verpflichtung

zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig

nachkommt;

27. die im § 65 Abs. 4 bezeichneten Flächen

ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu

Zwecken der Waldkultur verwendet oder im

Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung

für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen

Vorkehrungen nicht nachkommt;

28. dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot

zuwiderhandelt;

29. Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82

Abs. 1 durchführt;

30. Fällungen entgegen den Bestimmungen der

§§ 85 Abs. 1 und 94 Abs. 1 durchführt;

31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen

einer Bewilligung oder Untersagung

gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;

32. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100

Abs. 1 lit. f Fällungen zur Vermeidung unmittelbar

drohender Abrutschungen nicht

durchführt;

33. gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige

Bringungen ohne behördliche Bewilligung

oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener

Bedingungen und Auflagen durchführt;

34. als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1

bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung

von Forstorganen nicht nachkommt;

35. Saatgut entgegen § 152 Abs. 1 vermengt oder

nicht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung getrennt

hält;

36. Vermehrungsgut entgegen § 153 in Verkehr

bringt;

37. anerkanntes Pflanzgut entgegen § 160 Abs. 5

vermengt;

38. Vermehrungsgut der Pappel nicht gemäß

§ 162 Abs. 4 nach Sorten getrennt hält;

39. Vermehrungsgut ohne die gemäß § 163 Abs. 1

vorgesehene Einfuhrbewilligung oder Wildlinge

von Tanne oder Rotbuche entgegen

dem Verbot des Abs. 5 dieser Bestimmung

einführt oder den Vorschreibungen in der

Einfuhrbewilligung (§ 164 Abs. 2) nicht

nachkommt;

40. Vermehrungsgut ungeachtet der gemäß § 167

vorgeschriebenen Vorgangsweise im Inland

in Verkehr setzt;

41. für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen

des § 184

Räumden nicht innerhalb der in Z. 1 vorgesehenen

Fristen wiederbewaldet,

einem gemäß Z. 7 erlassenen Bescheid über

Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens

zuwiderhandelt,

den gemäß Z. 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen

über Bekämpfung von Forstschädlingen

oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung

angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,

den Vorschreibungen der Z. 9 Abs. 2 über

Bringungsanlagen nicht nachkommt,

den Vorschreibungen in den in Z. 10 näher

bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen

nicht nachkommt,

die in Z. 11 bezeichneten Maßnahmen und

Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,

Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z. 15

näher bezeichneten Obergangsregelung erzeugt,

einführt oder sonst in Verkehr setzt,

den gemäß Z. 16 angeführten Regelungen

zuwiderhandelt;

b)

1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen

von Ästen nicht duldet;

2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5

erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen

Abs. 5 zweiter Satz durchführt;

3. Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;

4. das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren

von Forststraßen nicht duldet;

5. entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;

6. Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7

und 8 hinaus sperrt;

7. den im § 34 Abs. 8 festgelegten Verpflichtungen

nicht nachkommt;

8. eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3

aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen

dieser Bestimmung nicht beseitigt;

9. einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des

§ 37 Abs. 2 durchführt;

10. den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über

Schneeflucht zuwiderhandelt;

11. Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;

12. entgegen § 39 harzt;

13. die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung

unterläßt oder einer auf Grund des Abs. 3

dieser Bestimmung erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt;

14. den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht

nachkommt;

15. Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet

oder errichten läßt oder solche plant

oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Abs. 2

befugt zu sein;

16. eine gemäß § 62 Abs. 1 oder 4 bewilligungspflichtige

Bringungsanlage ohne Bewilligung

in Betrieb nimmt;

17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen

Forststraßen entgegen § 62 Abs. 5 nicht anzeigt;

18. entgegen § 64 die Meldung über anzeigepflichtige

Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß

erstattet;

19. als Triftberechtigter den im § 78 enthaltenen

Verpflichtungen nicht nachkommt;

20. als Eigentümer von Grundstücken deren gemäß

§ 79 erster Satz vorgesehenes Betreten

nicht zuläßt;

21. die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81

Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält

oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen

Inhalt des Bewilligungsbescheides

nicht nachkommt;

22. Tannenchristbäume oder Tannenreisig entgegen

§ 83 Abs. 1 bis 7 gewinnt oder in

Verkehr setzt oder Plomben entgegen dem

Verbot des Abs. 5 dritter Satz dieser Bestimmung

weitergibt;

23. einer gemäß § 84 Abs. 1 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt;

24. die gemäß § 84 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung

nicht mit sich führt oder die

Einsichtnahme in diese verweigert;

25. Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder

nicht rechtzeitig anmeldet;

26. die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88

Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;

27. als Berechtigter oder als Waldeigentümer

der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1

nicht nachkommt;

28. Fällungspläne erstellt, ohne hiezu ge.mäß § 93

Abs. 4 befugt zu sein;

29. trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten

behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung

eines Bannwaldes an eine Dienststelle

gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung

fortsetzt;

30. die gemäß § 155 vorgeschriebenen Betriebsbücher

und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig

führt;

31. als Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes die

gemäß § 159 Abs. 1 vorgesehene Anzeige

unterläßt;

32. Saatgut entgegen § 165 Abs. 3 in Verkehr

setzt;

33. es den Organen der Behörden verwehrt oder

erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter

Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen

der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben

durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten

Vorkehrungen nicht nachkommt

oder diesen zuwiderhandelt;

34. entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den

behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt

besitzt oder gebraucht;

35. Überhappsverträge entgegen dem Verbot

des § 177 Abs. 1 abschließt;

c)

1. der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter

Satz nicht nachkommt;

2. entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen

mit dem für die Verkehrsanlage

örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst

durchführt;

3. entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6

erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten

oder als Bringungsberechtigter die

Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen

Vorschreibungen durchführt;

4. entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer

Bringungsanlage nicht duldet;

5. den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften

gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen

zuwiderhandelt;

6. ohne die gemäß § 74 Abs. 1 und § 77 vorgesehene

Bewilligung oder entgegen einer

solchen eine Trift betreibt und Triftbauten

errichtet;

7. dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;

8. entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der

Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen

Sicherheitsleistung beginnt;

9. es unterläßt, die im § 94 Abs. 4 umschriebenen

Änderungen der Behörde anzuzeigen;

10. eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2

führt;

11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen

Fristen nicht einhält;

12. den im § 116 Abs. 1 und 5 enthaltenen Verpflichtungen

nicht nachkommt;

13. den im § 156 Abs. 3 letzter Satz und im

§ 158 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen

nicht nachkommt;

14. es als Vormerknehmer unterläßt, die gemäß

§ 163 Abs. 6 vorgeschriebene Einfuhr und

Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben;

15. als Verfügungsberechtigter der Verpflichtung

gemäß § 165 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen

sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu

60.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,

3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S

oder mit Arrest bis zu einer Woche

2u ahnden.

(2) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen,

auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1

oder Abs. 4 lit. b Z. 2, 3 und 4 bezieht, oder

des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände

sowie von Werkzeugen und Transportmitteln,

die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung

von Forstprodukten Verwendung finden,

kann ausgesprochen werden; im Falle des

Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge

oder Transportmittel mit einer in lit. a Z. 4, 7,

12, 19, 28 bis 30, 35 bis 39 oder in lit. b Z. 12,

22 bis 24, 32 und 34 des Abs. 1 näher bezeichneten

Verwaltungsübertretung im Zusammenhang

stehen.

(3) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit

jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren

Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag

des Geschädigten auch über die aus dieser

Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche

des Geschädigten an den Beschuldigten

zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950).

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner,

wer

a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem

Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß

Abs. 3 vorgesehene Zustimmung oder

entgegen deren Inhalt benützt, gemäß § 34

Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß

Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder

entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen

abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112

lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von

24 Stunden wieder betritt,

b) unbefugt im Walde

1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar

gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge

abstellt, Tore oder Schranken von

Einfriedungen nicht wieder schließt oder

neue Steige bildet,

2. wildwachsendes Waldobst, Beeren oder

Pilze sich zu Erwerbszwecken aneignet,

3. Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile,

stehendes oder geerntetes Holz oder

Harz in mehr als geringem Ausmaß sich

aneignet,

4. stehende Bäume, deren Wurzeln oder

Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder

Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen

von einzelnen Zweigen ohne

wesentliche Beschädigung der Pflanze,

von ihrem Standort entfernt,

5. Kennzeichnungen von Schonungsflächen,

Bezeichnungen mit dem behördlichen

Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots-

oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune,

Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen,

Maschinen oder Geräte entfernt,

zerstört oder beschädigt, liegendes

Holz oder Steine in Bewegung setzt,

6. Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen

beschädigt,

7. Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen

entgegen den Bestimmungen des

§ 40 errichtet oder unterhält;

c) Unrat wegwirft;

d) Unrat ablagert, soweit diese Handlung nicht

den Tatbestand des § 16 bildet.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a, der lit. b Z. 2 und der lit. c

mit einer Geldstrafe bis zu 300 S,

2. der lit. b Z. 1, 3 und 4 mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einer

Woche,

3. der lit. b Z. 5 bis 7 sowie der lit. d mit einer

Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest

bis zu zwei Wochen

zu ahnden.

(5) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände

können die in den Abs. 1 und 4 angeführten

Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(6) Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b handelt,

wer

a) weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder

Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in

deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,

b) nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen

Personenkreis angehört oder

c) nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

Amtshandlungen durchzuführen hat.

(7) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen

Dienstes der Behörden zählen zu

jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950 zu Organstrafverfügungen

ermächtigt werden können.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände

fließen,

a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 lit. a Z. 3, jedoch eingeschränkt

auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2

lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 4

lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde,

die für die Entfernung des Unrats

im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

b) in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft,

die den Aufwand der Behörde

zu tragen hat,

zu.

Verjährung

§ 175. Die Verfolgung einer Person wegen

Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu

gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze

ist unzulässig, wenn gegen

sie binnen einem Jahr von der Behörde keine

Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Allgemeine Haftungsbestimmungen

§ 176. (1) Wer sich im Wald abseits von

öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat

selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen

auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden

Gefahren zu achten.

(2) Den Waldeigentümer und dessen Leute

sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende

Personen (wie Nutznießer, Einforstungs-

oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs-

oder Bringungsunternehmer) und deren

Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des

Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine

Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden,

die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen

durch den Zustand des Waldes entstehen könnten;

sie sind insbesondere nicht verpflichtet,

den Zustand des Waldbodens und dessen

Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche

Gefahren abgewendet oder vermindert werden.

(3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im

Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen

nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper

oder an seiner Gesundheit verletzt oder

eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet

der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der

Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für

den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer

ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden

durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet

worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder

bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden

in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz

gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.

(4) Für die Haftung für den Zustand einer

Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald

gilt § 1319 a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen

Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften

Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer

und sonstige an der Waldbewirtschaftung

mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen

verpflichtet sowie bei jenen sonstigen

Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende

Kennzeichnung der Benützung durch

die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.

Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand

des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften

der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung

mitwirkende Personen und deren

Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.

Holzankauf in Bausch und Bogen

§ 177. (1) Verträge mit Waldeigentümern über

Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge)

im Hochwald sind verboten.

(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene

Verträge sind rechtsunwirksam.

Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

§ 178. Schriften und Amtshandlungen nach

diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

Inkrafttreten

§ 179. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15

Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind

binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929).

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 180. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet

a) die §§ 1 bis. 21 des Forstgesetzes aus dem

Jahre 1852, RGBl. Nr. 250,

b) das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl.

Nr. 222/1962, in der Fassung BGBl.

Nr. 372/1971, vorbehaltlich der Regelung

des § 184 Z. 7 Abs. 3,

c) das Forstsaatgutgesetz, BGBl. Nr. 114/

1960,

d) der § 18 Abs. 1 und 2 des Güter- und

Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 198,

e) das Bundesgesetz zur Verbesserung der

Schutz- und Erholungswirkungen des

Waldes, BGBl. Nr. 371/1971;

2. mit Wirksamkeit jeweils für das betreffende

Bundesland folgende Vorschriften, soweit sie

noch gelten

a) für die Bundesländer Niederösterreich,

Wien und Burgenland

das Gesetz vom 13. Juni 1922, LGBl,

für Niederösterreich Nr. 251, betreffend

Maßnahmen zum Schutze des Waldes;

b) für das Bundesland Kärnten

das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl,

für Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das

Herzogtum Kärnten, betreffend einige

forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;

c) für das Bundesland Oberösterreich

das Gesetz vom 21. Februar 1924, LGBl,

für Oberösterreich Nr. 36, betreffend

forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen

zur Pflege der Gewässer und Einschränkung

von Hochwasserschäden;

d) für das Bundesland Salzburg

das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl,

für Salzburg Nr. 28, betreffend einige

forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen,

und das Gesetz vom 11. Dezember 1899,

LGBl, für Salzburg Nr. 3/1900, wirksam

für das Herzogtum Salzburg, betreffend

einige Maßregeln zum Schutz der Wälder;

e) für das Bundesland Steiermark

das Walderhaltungsgesetz, LGBl, für

Steiermark Nr. 348/1921, in der Fassung

LGBl. Nr. 62/1923.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet

ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes,

treten die folgenden Vorschriften, soweit

sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit

des Bundes fallen, außer Kraft

a) für das Bundesland Burgenland

der ung. G. A. XIX.: 1898 über die staatliche

Verwaltung der Gemeinde- sowie

einige andere Forste, ferner über die Regelung

über die Bewirtschaftung der ungeteilten

Besitze der Kompossessorate und gewesenen

Urbarialisten befindlichen gemeinsam

benützten Forste und kahlen Flächen,

und die Bestimmungen des Gesetzes vom

5. November 1924, LGBl, für das Burgenland

Nr. 11/1925, betreffend die Verpflichtung

der Waldbesitzer zur Anstellung von

Forstpersonal;

b) für das Bundesland Tirol

die Provisorische Waldordnung für Tirol

und Vorarlberg, II. Teil. Provinzialgesetzsammlung

von Tirol und Vorarlberg für

das Jahr 1839, S. 621, das Gesetz vom

5. Juni 1897, LGBl, für Tirol Nr. 21, betreffend

die Anmeldung und Auszeige der

Waldnutzungen aus den unverteilten Gemeinde-,

Lokal-, Stiftungs- und Interessentschafts-

Waldungen sowie aus den Teil- und

Privatwäldern, und das Gesetz vom

29. März 1886, LGBl, für Tirol und Vorarlberg

Nr. 2, betreffend die Bestrafung gemeingefährlicher

Übertretungen;

c) für das Bundesland Vorarlberg

das Gesetz vom April 1912, LGBl, für Tirol

und Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für

das Land Vorarlberg, betreffend einige

forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen,

in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli

1921, LGBl. Nr. 102, und das Waldaufsichtsgesetz,

LGBl, für Vorarlberg Nr. 110/

1921, in der Fassung des § 129 Abs. 2

lit. c des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes,

LGBl. Nr. 16/1972, soweit sich

diese Vorschriften auf forstrechtliche Bestimmungen

beziehen.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 181. (1) Bis zur Neuregelung der betreffenden

Gebiete durch auf Grund dieses Bundesgesetzes

vorgesehene Verordnungen, längstens

jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, bleiben die

nachstehend angeführten Rechtsvorschriften im

bisherigen Umfang und, soweit nicht durch dieses

Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen

wird, als Bundesgesetze in Geltung

1. die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,

2. die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung

für Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963,

3. die Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/

1961,

4. die Kundmachung der Statthalterei von

Steiermark vom 4. Dezember 1906, LGBl.

Nr. 96, betreffend die Hegelegung von Waldflächen,

5. die Statthalterei-Verordnung vom 19. November

1891, LGBl. Nr. 43, über die Ziegen-

und Schafweide in Tirol.

(2) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen

Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen

des § 174 sinngemäß anzuwenden.

Anhängige Verfahren

§ 182. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene

Verwaltungsverfahren gelten, soweit vor dessen

Inkrafttreten andere Zuständigkeitsvorschriften

als jene des § 170 Abs. 1 bis 6 gegolten haben,

die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften; im

übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden, sofern im § 184 nicht anderes

vorgesehen ist.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 183. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften

des Bundes auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene

Vorschriften verwiesen wird, treten an

deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Individuelle Verwaltungsakte, die auf

Grund von Vorschriften erlassen worden sind,

die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt

werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem

Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.

Übergangsbestimmungen

§ 184.

1. (Zu § 13)

Räumden sind binnen zwanzig Jahren aufzuforsten

oder in sinngemäßer Anwendung

der Frist des § 13 Abs. 3 und 4 natürlich

zu verjüngen. § 13 Abs. 5 bis 7 finden Anwendung.

2. (Zu § 14)

Soweit die Belassung eines Windmantels

auf Grund eines nach § 5 des Forstgesetzes

1852 erlassenen Bescheides vorgeschrieben

worden ist, hat die Behörde den Bescheid

binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf Antrag einer Partei zu

überprüfen und erforderlichenfalls nach den

Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 abzuändern

oder aufzuheben.

3. (Zu den §§ 18 und 19)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide

über Rodungsbewilligungen gelten als

solche im Sinne des § 18; zu diesem Zeitpunkte

anhängige Verfahren sind nach den

Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852

durchzuführen.

4. (Zu den §§ 27 bis 31)

Bannwalderkenntnisse gemäß den §§ 19

und 20 des Forstgesetzes 1852 sind binnen

fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung

mit den §§ 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes

zu überprüfen; ist die Übereinstimmung gegeben,

so gelten sie als Bannlegungsbescheide

im Sinne des § 30 Abs. 5, andernfalls ist ein

Bannlegungsverfahren nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

5. (Zu Unterabschnitt C des III. Abschnittes)

Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

Einfriedungen im Wald, die auf

Grund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig

sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen

und Wegen Überstiege oder Durchlässe

zu errichten.

6. (Zu § 39)

Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgeübt

werden, entfällt die Bewilligungspflicht

gemäß § 39 Abs. 2.

7. (Zu den §§ 40 bis 42)

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 Forstrechts-Bereinigungsgesetz

(im folgenden kurz FRBG) erteilte

Bewilligungen über Ausnahmen vom

Verbot des Feueranzündens gelten als Bewilligungen

im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 24

FRBG gelten als solche im Sinne des § 41.

(3) Die §§ 25 bis 29 FRBG gelten bis zum

Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß

§ 42.

8. (Zu den §§ 44 bis 46)

(1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes von den Behörden

auf Grund des § 31 FRBG angeordnete

Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer

Anordnungen als solche im Sinne des § 44.

(2) Bewilligungen, die auf Grund des § 33

FRBG im Zusammenhalt mit den einschlägigen

Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, erteilt wurden,

gelten als Bewilligungen im Sinne des § 46.

9. (Zu den §§ 59 bis 77)

(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vorschriften

der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet

wurden, gelten als solche im Sinne der §§ 59

bis 61. Hiefür gemäß den §§ 5 und 6 FRBG

erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs-

und Betriebsbewilligungen im Sinne der

§§ 62 und 63. Forstwege, deren Errichtung

gemäß § 8 FRBG nicht untersagt wurde,

gelten als angemeldete Forststraßen im Sinne

des § 64.

(2) Für die Erhaltung von Bringungsanlagen

gemäß Abs. 1 gilt § 60.

(3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und 8 FRBG

Entscheidungen betreffend Bringung über

fremden Boden und eisenbahnbehördliche

Entscheidungen über die Beistellung von

Aufsichtsorganen sowie gemäß § 10 FRBG

über die Festsetzung der Entschädigung ergangen

sind, gelten diese Entscheidungen

als solche im Sinne des § 66 Abs. 4 bis 7

und § 67.

(4) Gemäß den Bestimmungen der §§ 11

bis 16 FRBG gebildete Bringungsgenossenschaften

sowie die hiezu erlassenen Bescheide

und Genehmigungen von Satzungen gelten

als solche im Sinne der §§ 68 bis 73 Abs. 1.

Für das Verfahren betreffend die Eintreibung

ausstehender Genossenschaftsbeiträge

sowie die Auflassung von Bringungsgenossenschaften

gilt § 73 Abs. 2 bis 5.

(5) Triftbewilligungen gemäß den §§ 17

bis 20 FRBG gelten als solche im Sinne

der §§ 74 bis 77.

10. (Zu den §§ 80 bis 97)

(1) Auf Grund der Bestimmungen des

§ 34 Abs. 3 und des § 36 FRBG erlassene

Bescheide, betreffend Ausnahmen von den

Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald

und der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände,

bleiben, soweit sie nicht durch die

Regelung des VI. Abschnittes gegenstandslos

geworden sind, für einen Zeitraum von drei

Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aufrecht. Dasselbe gilt für Fällungsbewilligungen

und Anzeigen an die Behörde

gemäß den §§ 42 bis 44 FRBG mit Geltung

für die Bundesländer Oberösterreich und

Steiermark.

(2) Die gemäß den Bestimmungen über die

Nutzungsregelung in den Bundesländern erteilten

Schlägerungsbewilligungen und Genehmigungen

von Wirtschaftsplänen gelten

als solche im Sinne der §§ 85 bis 94.

(3) Gemäß den Abs. 1 und 2 anhängige

Verfahren sind nach den bisher geltenden

Vorschriften durchzuführen.

11. (Zu den §§ 98 bis 103)

Maßnahmen und Verfügungen, wie sie

gemäß den bisher hiefür geltenden Vorschriften

durchgeführt oder angeordnet

wurden, gelten als solche im Sinne des

VII. Abschnittes. Anhängige Verfahren sind

nach den bisher geltenden Vorschriften

durchzuführen.

12. (Zu den §§ 104 bis 108)

(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forstschutzorgane

gemäß den §§ 45 und 51 FRBG

sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(2) Forstwirtschaftsführer gemäß § 45

FRBG sind leitende Forstorgane im Sinne

des § 104 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes.

(3) Förster im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) die Revierförster gemäß § 47 in Zusammenhalt

mit § 87 Abs. 5 FRBG,

b) die Forstadjunkten gemäß § 45 FRBG,

c) die Schüler und die Absolventen einer

Bundesförsterschule (Abschnitt VIII

FRBG),

in den Fällen lit. b und c nach Ablegung

der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß

§ 47 FRBG bis zu dem in Z. 13 Abs. 1

genannten Zeitpunkt.

13. (Zu § 107)

(1) Die Staatsprüfungen für den Försterdienst

gemäß § 47 FRBG sind bis spätestens

31. Dezember 1980 durchzuführen. Bis zu

diesem Zeitpunkt bleiben dessen Bestimmungen

in Geltung.

(2) Die Staatsprüfung für den Försterdienst

gemäß § 107 ist erstmalig im Jahre

1979 abzuhalten.

14. (Zu § 113)

Personen, die am 1. Jänner 1973, unbeschadet

ihrer Funktionsbezeichnung (wie

Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug

zur Unterstützung der

Forstorgane tätig und von der Behörde als

Forstschutzorgane bestätigt waren, sofern

sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit

einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit

Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im

Sinne des § 113 Abs. 3 lit. b.

15. (Zu den §§ 148 bis 169)

(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte

Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage

als anerkannte Bestände im Sinne des § 157.

(2) Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkanntes

Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei

gleichbleibender Sachlage als anerkanntes

Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und

160.

(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangspflanzen

von Pappel gelten bei gleichbleibender

Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial

im Sinne des § 161.

(4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 8

Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern

gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen

im Sinne des § 157 Abs. 6

sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im

Sinne des § 161 Abs. 4 und als Forstgartennummer

im Sinne des § 162 Abs. 3.

(5) Gemäß § 13 FSG bezeichnetes Saat-

und Pflanzgut darf in Verkehr gesetzt

werden.

(6) Die gemäß § 10 FSG erteilten Einfuhrbewilligungen

erlöschen nach Ablauf eines

Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des

Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes;

dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung.

(7) Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Betriebsbücher

und Lagepläne gelten als solche

im Sinne des § 155.

(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt

es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge

auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf Anerkennung

von Vermehrungsgut (§§ 159 und

160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial

von Pappel (§ 161) einzubringen.

16. (Zu § 172)

(1) Maßnahmen, die gemäß § 79 Abs. 7

FRBG angeordnet wurden, gelten als solche

gemäß § 172 Abs. 6.

(2) Der behördliche Waldhammer gemäß

§ 79 Abs. 8 FRBG gilt als solcher gemäß

§ 172 Abs. 7.

(3) Behördliche Bescheinigungen über

Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne

des § 79 Abs. 9 FRBG verlieren nach Ablauf

von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkte

des Wirksamkeitsbeginnes dieses

Bundesgesetzes, ihre Gültigkeit.

Vollziehung

§ 185. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

und der zu einzelnen Bestimmungen

erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist,

sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen,

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, und zwar im Einvernehmen mit

dem

1. Bundesminister für Inneres hinsichtlich der

§§ 83 Abs. 8 und 84 Abs. 2, soweit sich diese

Bestimmungen auf die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes beziehen;

2. Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie hinsichtlich der §§ 46 Abs. 1

und 48;

3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der

§§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 4,

129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2,

145 Abs. 1, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4 lit. b

und Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166 Abs. 3

und 8 und 168 Abs. 2;

4. Bundesminister für Verkehr hinsichtlich der

§§ 48, 58 Abs. 6 und 74 Abs. 3;

5. Bundesminister für Bauten und Technik hinsichtlich

der §§ 3 Abs. 3 und 5 sowie 48;

6. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b;

7. Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

hinsichtlich des § 46 Abs. 1;

8. Bundesminister für Unterricht und Kunst

hinsichtlich des § 117 Abs. 1.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1

vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10,

33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5,

37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz und

79 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen

auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der

§§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz

betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 4 und 5,

78 Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3

dritter Satz, 138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und

51 Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren

gemäß den

a) gewerbe-, berg- oder energierechtlichen

Vorschriften zum Gegenstand haben, der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie,

b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum

Gegenstand haben, der Bundesminister für

Verkehr,

c) dampfkesselrechtlichen Vorschriften zum

Gegenstand haben, der Bundesminister für

Bauten und Technik,

betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 18 bis 20,

81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85 bis 92

ist, soweit es sich um Wald handelt, der für

Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen

werden soll, der Bundesminister für Verkehr,

soweit jedoch Wald für Seilbahnen in Anspruch

genommen werden soll, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4,

der §§ 118 bis 124, des § 125 Abs. 1, soweit er

sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten

der Lehrer bezieht, der

§§ 125 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 1 und 2, 127 und

128 Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für

Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 119

Abs. 3 und des § 128 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →