440_1973
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440. Verordnung: Feststellung der Vollendung der Aufbaustufe der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 440. Verordnung: Feststellung der Vollendung der Aufbaustufe der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
1973_440_0 440. Verordnung: Feststellung der Vollendung der Aufbaustufe der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
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Auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970, BGBl.
Nr. 48, über die Gründung der Hochschule für
Bildungswissenschaften in Klagenfurt, wird festgestellt,
daß die Aufbaustufe der Hochschule mit
30. September 1973 vollendet ist.