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440. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1972 — EStG 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

I. STEUERPFLICHT

§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(2) Natürliche Personen, die im Inland weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig

mit inländischen Einkünften im Sinne

des § 98.

II. EINKOMMEN

1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen

zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige

innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte

aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten

nach Ausgleich mit Verlusten, die

sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und

nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen

Fall gehören, bestimmt sich nach den

§§ 21 bis 32.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind

1. Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger

Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4

bis 14),

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß

der Einnahmen über die Werbungskosten

(§S 15 und 16).

(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher

nach den besonderen für Land- und Forstwirte

geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,

deren Firma im Handelsregister

eingetragen ist und die Bücher ordnungsmäßig

führen, ist der Gewinn aus Land- und

Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung

des Einkommens für das Kalenderjahr

zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr

endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den

regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das

Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf

Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger

als zwölf Monaten nur umfassen, wenn

1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen

auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen

Abschlüssen auf einen anderen bestimmten

Tag übergeht.

Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen

auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen

auf einen anderen bestimmten Tag bedarf

der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung

des Finanzamtes. Die Zustimmung ist zu

erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche

Gründe vorliegen. Die Erzielung eines

Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger

betrieblicher Grund.

2. Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit

1. Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen

oder diesen gleichgestellten Personen auf

Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen

sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,

2. die den Opfern des Kampfes für ein freies

demokratisches Österreich auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und

Entschädigungen,

3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder

Unfallversorgung und Sachleistungen aus

der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken-

und Sterbegelder aus den Versorgungs- und

Unterstützungseinrichtungen der Kammern der

selbständig Erwerbstätigen,

4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld,

die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder

an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und

die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen

gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe

für Bundesbedienstete nach den

besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie

gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer

landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,

und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969,

5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus

Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen

Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke

der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft

oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen

der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen

für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung

geschaffen werden,

6. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des

Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geregelten

Vergütungen des Bundespräsidenten,

7. die im § 5 a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, genannten

Entschädigungen,

8. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19 des

Bezügegesetzes angeführten Vergütungen sowie

dem Grunde und der Höhe nach gleichartige

Entschädigungen, die Landeshauptmänner und

ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung

(des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder

eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher

Regelung erhalten,

9. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, und jene

gleichartigen ausländischen Leistungen, die den

Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des

genannten Gesetzes ausschließen,

10. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen

gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag

gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 14/1962 und 386/1970,

sowie der Zuschlag gemäß § 76 Abs. 5 und § 80

Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 389/1970,

11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn

sie

a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums

gegeben werden und

aa) 8000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 25 bis 30 Jahre bei

dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 10.000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem

Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem

Arbeitgeber beschäftigt war;

die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc

kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal

in Anspruch genommen werden; auch

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der

Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt

der Versetzung in den dauernden

Ruhestand gewährt werden, obwohl die

Voraussetzungen für das Dienstjubiläum

bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben

waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen

zu behandeln; als Beschäftigungszeiten

gelten auch Zeiten, die der

Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der

Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der

Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen

bei anderen Arbeitgebern

sowie bei Konzernunternehmen verbracht

hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume

arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,

b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben

werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer

einen Monatsbezug nicht übersteigen und

deshalb gegeben werden, weil die Firma

seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen

von 25 Jahren besteht.

Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke

die vorstehend genannten Höchstbeträge

überschritten, so ist nur der übersteigende

Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die

Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

(Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht

anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht

mehr als das Einfache überschritten wird,

12. einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions-

oder Unterstützungskassen aus besonderen

Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt,

einer Verehelichung, einer Krankheit oder

eines Todesfalles,

13. bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage

und die Auslandsverwendungszulage

gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54,

14. die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92),

die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,

in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies

gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß

§ 98,

15. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,

Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder

Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche

Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht

übersteigen,

16. Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die

in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates

fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 des

Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947) enthalten

sind, sowie gleichartige Entschädigungen

an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,

und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,

17. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen

gegen Entgelt nicht länger als sechs Monate

beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten),

soweit vom Ausland Gegenseitigkeit

gewährt wird,

18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,

die der Arbeitgeber für die Gesamtheit

oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur

Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und

Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

Sportanlagen),

19. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

soweit deren Kosten das herkömmliche

Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel

Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),

20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die

Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn

diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder

eine Mehrzahl von Arbeitnehmern getätigt werden

oder dem Betriebsratsfonds zufließen und

für den einzelnen Arbeitnehmer 3000 S jährlich

nicht übersteigen,

21. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch

im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt

abgibt,

22. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter

ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß

außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht

wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom

Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und

daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird,

die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,

23. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten

an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,

wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft

werden dürfen,

24. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der

Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene

Arbeitnehmer zur Verköstigung am

Arbeitsplatz freiwillig gewährt,

25. der Mietwert bei Gewährung von freien

oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen

Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),

wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem

Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und

dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht

übersteigt,

26. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit das

Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,

27. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung

der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen

bei Beförderungsunternehmen,

28. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers

an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der

Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds;

Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer

sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,

29. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich

Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher

Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen

Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen

Gemeinderates oder einer Körperschaft

des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder

Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

gewährt und hiefür auch verwendet

werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen

der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,

30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten

II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, und nach Artikel

XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971,

ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des

Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 3

des Heeresgebührengesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971,

31. Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften

festverzinslichen Wertpapieren, soweit

sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,

32. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des

Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 143/

1962,

33. Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des

Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

34. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969,

35. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über

die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer

von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

36. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung

von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige

österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

entsandt werden, BGBl. Nr. 375/

1972.

3. Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des

Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am

Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

vermehrt um den Wert der Entnahmen und

vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen

liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem

Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,

Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich,

für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde

Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor,

wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter

(Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter)

zuführt. Der Wert des Grund und

Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt

außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht

(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung

beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine

Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur

mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren

mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde

zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß

des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen

am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

in der Regel nicht wesentlich ab, so

kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen

über die Betriebsausgaben angesetzt

werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,

die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben

sind auch

1. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit

diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,

Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

dienen,

2. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen

oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer

befreit sind, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen

a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,

soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

nicht übersteigen, die der Unternehmer

im Jahre der Zuwendung für die

Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet.

Die genannten Zuwendungen sind jedoch

— auch wenn sie die Grenze von 10 v. H.

der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten

— insoweit nicht abzugsfähig, als

sie zur Ansammlung eines unangemessen

hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen,

die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

übersteigen, sind nur dann zur

Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund

einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

an Kassen mit Rechtsanspruch

der Leistungsempfänger gewährt werden.

b) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne

der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

das Deckungskapital,

das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen

für die bereits laufenden Renten

und für die Anwartschaften auf

Renten erforderlich ist,

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger, wenn im Falle des

Alters oder der Invalidität laufende

Unterstützungen gewährt werden, das

Deckungskapital für die bereits laufenden

Unterstützungen und für die

Anwartschaften der Leistungsempfänger

auf Witwenunterstützungen und

auf Waisenunterstützungen,

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger, die keine laufenden

Unterstützungen gewähren, der

durchschnittliche Jahresbedarf der

Kasse.

c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten

Unterstützungskassen ist nach der anliegenden,

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Tabelle (Anlage) zu

berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf

im Sinne der lit. b, cc ist nach dem

Durchschnitt der Leistungen, welche die

Kasse in den letzten drei Jahren vor dem

Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger

gewährt hat, zu bemessen.

d) Werden neben den Zuwendungen an eine

Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln

unmittelbare Zuwendungen

an die Leistungsberechtigten der betrieblichen

Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen

an die Kasse nur so weit abzugsfähig,

als sie zusammen mit den unmittelbaren

Zuwendungen an die Leistungsberechtigten

10 v. H. der jährlichen Lohn-

und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten

nicht übersteigen,

3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds,

soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre

der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmer aufwendet,

4. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung

oder Sicherung von volkswirtschaftlich

wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche

Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine

Bescheinigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl

des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen

auch im Wege der Absetzung für

Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden,

5. Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten

(Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/

1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz

errichtete Fonds, die mit Aufgaben der

Forschungsförderung betraut sind, und an die

Österreichische Akademie der Wissenschaften zur

Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben,

soweit alle diese Zuwendungen zusammen

4 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen

Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für

Unternehmungen, die von den Bestimmungen des

Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden

Bestimmungen dieser Ziffer nicht,

6. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach

Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die auf das Kalenderjahr

entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die

festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine

Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug

aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden.

Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt

dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen

nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer

Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen

(Abs. 2).

(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft

bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten

Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe

als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die

im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen.

Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes

der Durchschnitt der um die nachstehenden

Hinzurechnungen vermehrten Gewinne

der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum

1. Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,

2. Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9

und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß

§ 9 Abs. 3,

3. der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,

4. der Werbungskostenpauschbetrag gemäß

§ 16 Abs. 3.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger

Arbeit sind für üblicherweise nicht

belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen

aus freier Berufstätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1),

höchstens jedoch 15.000 S jährlich, ohne besonderen

Nachweis abzusetzen; bei Ärzten erhöhen

sich die genannten Beträge auf 10 T. H. der

Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit,

höchstens jedoch auf 25.000 S jährlich.

Gewinn der im Handelsregister

eingetragenen Gewerbetreibenden

§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im

Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über

die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres

das Betriebsvermögen anzusetzen

(§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen

ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht

anzuwenden.

Bewertung

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,

die dem Betrieb dienen, gilt folgendes

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die

der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, vermindert

um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 und

um eine nach § 8 in Anspruch genommene vorzeitige

Abschreibung oder um eine nach § 9

verwendete Investitionsrücklage (steuerfreien Betrag),

anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so

kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der

Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes

im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne

Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist

davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb

fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits

am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen

gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über

den letzten Bilanzansatz hinausgehen.

2. Andere als die in Z. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter

des Betriebes (insbesondere Grund

und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind

mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

kann der niedrigere Teilwert

(Z. 1 dritter Satz) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern,

die bereits am Schluß des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen

gehört haben, kann der Steuerpflichtige in

den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert

auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der

letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt

werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwertes

zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung entspricht.

3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer

Anwendung der Vorschriften der Z. 2 anzusetzen.

4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,

für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde

Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.

5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den

Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit

den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen.

6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland

gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen

Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen

Betrieb (eine andere Betriebsstätte) desselben

Steuerpflichtigen oder in einen Betrieb überführt,

an dessen Betriebsvermögen (Kapital) der Steuerpflichtige

als Unternehmer (Mitunternehmer)

oder im Sinne des § 31 Abs. 1 beteiligt ist, so

sind diese Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,

die im Falle einer Lieferung oder sonstigen

Leistung an einen vom Steuerpflichtigen

völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden

wären. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter

eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im

Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland

in einen anderen Betrieb überführt werden und

bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung

oder die Kontrolle ausüben oder

darauf Einfluß haben. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten sinngemäß auch, wenn Wirtschaftsgüter

aus dem Ausland in das Inland überführt

werden.

7. Folgende Beteiligungen und Darlehensforderungen

können im Jahre der Anschaffung mit

einem Teilwert in Höhe von 90 v. H. der Anschaffungskosten

angesetzt werden

a) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die

ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im

Ausland haben, wenn die Beteiligungen anläßlich

der Gründung oder einer Kapitalerhöhung

erworben worden sind,

b) Beteiligungen an Gesellschaften mit Geschäftsleitung

oder Sitz im Ausland, bei

denen die Gesellschafter als Mitunternehmer

anzusehen sind (§ 23 Z. 2), wenn die

Beteiligungen anläßlich der Gründung oder

einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens

erworben worden sind,

c) Forderungen von Gesellschaftern aus Darlehen

an die in lit. a genannten Kapitalgesellschaften,

wenn die Darlehen anläßlich

der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung

des Unternehmens hingegeben

worden sind.

Die erworbenen Beteiligungen im Sinne der lit. a

und b müssen mindestens 25 v. H. des Grund- oder

Stammkapitals bzw. des Gesellschaftsvermögens

betragen; in diesem Ausmaß müssen auch

die Gesellschafter im Falle der lit. c beteiligt

sein. Eine erhebliche Erweiterung im Sinne der

lit. b und c liegt vor, wenn das Grund- oder

Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen

der in lit. a und b genannten Gesellschaften im

Jahre des Erwerbes der Beteiligungen bzw. der

Darlehenshingabe um mindestens 50 v. H. erhöht

wird. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind

nur anzuwenden, wenn die den Gesellschaften

nach lit. a bis c zugeführten Mittel für im

Ausland gelegene Betriebsstätten, die dem Vertrieb,

dem Aufstellen oder dem Warten von in

Österreich erzeugten Waren dienen, Verwendung

finden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für

eine Teilwertabschreibung im Sinne des ersten

Satzes hat der Steuerpflichtige durch geeignete

Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu

machen.

8. Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb

eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit dem

Teilwert, höchstens jedoch mit den tatsächlichen

Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

9. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der

Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer

(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist,

unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung

des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers

(Anteilinhabers) die Wirtschaftsgüter mit

jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt

der Übertragung nach den steuerlichen

Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten

waren (Buchwerte). Der Rechtsnachfolger

ist an diese Werte gebunden. Werden nur einzelne

Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen,

so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten der Betrag, den er für das

einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des

Empfanges hätte aufwenden müssen.

10. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung

von Zuwendungen im Sinne des § 3 Z. 29

angeschafft oder hergestellt wurden, nur die vom

Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln

geleisteten Aufwendungen.

11. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223,

gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen

werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen

Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

Wird der Vorsteuerabzug berichtigt, so sind auch

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend

zu berichtigen. Dies gilt jedoch nicht,

wenn der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 10

und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 berichtigt

wird; in diesem Falle sind, sofern eine Forderung

im Sinne der Z. 12 nicht mehr besteht, die

Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge

als Betriebsausgaben zu behandeln.

12. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1

des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist, soweit er bei

der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, als

Forderung auszuweisen.

Absetzung für Abnutzung oder

Substanzverringerung

§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung

oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen

zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß

auf einen Zeitraum von mehr als einem

Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen,

der bei Verteilung dieser Kosten auf die

Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf

ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung),

wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen

Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes

bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung

oder Herstellung ist bei den mehr als sechs

Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften

oder hergestellten Wirtschaftsgütern der

gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen,

während bei Wirtschaftsgütern, die später

angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte

dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für

außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche

Abnutzung sind zulässig.

(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß

Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis

(Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens führen, für

die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1

in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis

hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen

Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, Name und

Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche

Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung

für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch

absetzbaren Betrag.

(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und

anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz

mit sich bringen, sind Absetzungen für

Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend

anzuwenden.

(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen

Abschreibung (§ 8) und der Verwendung

der Investitionsrücklage (§ 9) oder des steuerfreien

Betrages gemäß § 9 Abs. 3 ist die gewöhnliche

Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten zu berechnen.

Sie kann nur so lange vorgenommen werden,

bis die um die vorzeitige Abschreibung und

die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien

Beträge gemäß § 9 Abs. 3) verminderten Anschaffungs-

oder Herstellungskosten abgeschrieben

sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die eine vorzeitige

Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag

(§ 10) in Anspruch genommen oder eine

Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) verwendet

wird, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer

der Verwendung oder Nutzung verteilt

werden (lineare Absetzung für Abnutzung).

Vorzeitige Abschreibung

§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann

von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

neben der nach § 7 zulässigen

Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung

vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter

müssen in einer im Inland gelegenen

Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung

von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

deren Herstellung sich über einen

Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt,

kann die vorzeitige Abschreibung von den auf

die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden

Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen

werden.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden

1. bei Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen oder soweit sie

nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger

Arbeitnehmer bestimmt sind,

2. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen

und der Personenbeförderung dienenden

Luftfahrzeugen, ausgenommen Miet-

kraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen

und der Zivilluftfahrerschulen,

3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters,

der als Unternehmer (Mitunternehmer) des

Betriebes anzusehen ist.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist

1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit

25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt; für Gebäude, soweit

sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer

bestimmt sind; erhöht sich der

Abschreibungssatz auf 50 T. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten,

2. für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 50 v. H.

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt.

Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit

in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag

der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden

Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)

übersteigt.

(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

soweit diese im Inland unmittelbar

und ausschließlich dem Umweltschutz dienen

und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich

vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse

erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz

abweichend vom Abs. 3 einheitlich 60 v. H.;

der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

ist gleichmäßig auf die nächsten

vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.

Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist

keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7)

zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die

vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich

erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen

sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften

dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs-

oder Herstellungskosten abnutzbarer

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich

und unmittelbar der Entwicklung oder

Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen

dienen, wenn der volkswirtschaftliche

Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie nachgewiesen wird.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung

nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

jener Wirtschaftsgüter vornehmen,

die in einem mit der Erklärung über den

Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem

Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit

ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des

Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens

und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des

vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am

Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes

angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis

nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt

vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den

ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine

vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden

ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen

eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des

Verzeichnisses zu setzen.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen

im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes

vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und

nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet

werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit

nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine

vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag

(§ 10) in Anspruch genommen

wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren

aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1. gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

mit dem Betrag aufzulösen,

der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2. gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag

(§ 10) geltend gemacht werden

könnte.

Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum

Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden

vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet

wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung

der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei

der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der

aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz

vermindert sich um je 5 v. H. für jedes

Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil)

früher aufgelöst wird. Die Erhöhung

des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe,

der entgeltlichen Übertragung

eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung

eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der

Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis

zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung,

Verwendung und Auflösung der Rücklage

sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei

gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die

Begünstigung darf nur in Anspruch genommen

werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge

in einer mit der Erklärung über den Gewinn des

betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus

dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei

gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung

klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis

nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt

vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den

ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der

Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen

Gebrauch gemacht hat, so hat das

Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist

von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses

zu setzen.

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann

ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H.

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene

Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften

oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens neben der nach

§ 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung

gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren

Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr

als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag

mit 20 v. H. der auf die einzelnen

Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge

der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt

werden.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch

genommen werden

1. für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen oder soweit sie

nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger

Arbeitnehmer bestimmt sind,

2. für Personenkrafträder, Personenkraftwagen

und der Personenbeförderung dienende Luftfahrzeuge,

ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge

der Luftverkehrsunternehmen und der

Zivilluftfahrerschulen,

3. für geringwertige Wirtschaftsgüter, die

gemäß § 13 abgesetzt werden,

4. für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung

oder Herstellung eine Investitionsrücklage

(steuerfreier Betrag) gemäß § 9

bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie

für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige

Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen

wird,

5. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters,

der als Unternehmer (Mitunternehmer) des

Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag

gewinnmindernd geltend gemacht

wurde, vor Ablauf des fünften auf das

Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden

Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen

aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im

Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist

der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den

Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag

nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch

nehmen, die in einem mit der Erklärung über den

Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt

vorgelegten Verzeichnis einzeln mit

ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des

Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens

und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,

des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden

Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag

geltend gemachten Betrages angegeben

werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der

Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht

aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen

Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag

abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt

dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von

zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses

zu setzen.

Nichtentnommener Gewinn

§ 11. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-

und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb

können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen

gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß

Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren

bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes

betragen, dürfen aber 15 v. H. des Gewinnes

nicht übersteigen, der sich vor Bildung

der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug

aller anderen Betriebsausgaben ergibt.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 steht nur

Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund

ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 ermitteln und weder die Begünstigungen

der §§ 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch

eine Investitionsrücklage gemäß § 9 bestimmungsgemäß

verwenden.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen

zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert

ausgewiesen und als Rücklagen Im Sinne des

Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften

auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres

ist die Rücklage über Kapitalkonto

aufzulösen.

(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme

des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen

Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen

Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung

der Rücklage nicht zulässig.

(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung

der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre

die Entnahmen höher sind als der jeweilige

Gewinn des unmittelbar vorangegangenen

Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten

Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen

entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen

gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei

sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das

zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr

gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein

Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der

Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz

zu übernehmen (§ 6 2. 9); in diesem

Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf

den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb

veräußert oder aufgegeben, so sind die

steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt

gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) Der gemäß Abs. 6 gewinnerhöhend aufzulösende

Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für

jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der

Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung

später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten

Betrages hat in den Fällen des § 9 Abs. 2

letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer

solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand

zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder

teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen

im Sinne des § 34 oder zur Bestreitung

des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen,

seines Ehegatten und der Kinder,

für die dem Steuerpflichtigen Kinderabsetzbeträge

gewährt werden, erfolgt sind.

Übertragung stiller Rücklagen

§ 12. (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

veräußert, so können die stillen Rücklagen,

die sich als Unterschiedsbetrag zwischen

den Veräußerungserlösen und den Buchwerten

ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung

angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens abgesetzt

werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

deren Herstellung sich über einen Zeitraum

von mehr als zwölf Monaten erstreckt,

können die stillen Rücklagen von dem auf

das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,

entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten

abgesetzt werden. Eine Übertragung der

stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche

Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung

mindestens zehn Jahre und unbewegliche

Wirtschaftsgüter mindestens zwanzig Jahre

zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben.

Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge

höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder

zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar

unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung

aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

(2) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach

§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen

Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz

des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens veräußert wurden

bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden

sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage

zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung

bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen

Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1

nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten

Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich

ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder

hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf

diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß

des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung

folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung

beantragen, daß ein Betrag in Höhe

der stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 letzter

Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in

dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind,

steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften

des Abs. 2 verwendet werden darf; soweit

der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er

den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.

(4) Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien

Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf

solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig,

die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte

im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder

hergestellt werden. Eine Übertragung auf Beteiligungen

ist nur zulässig, wenn das Unternehmen,

an dem die Beteiligung erworben werden

soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur

bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 zulässig.

(5) Im Falle der Übertragung von Rücklagen

(steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 gelten

die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien

Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten.

(6) Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge

höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-,

Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder

Brand) sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5

sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser

Einkünfte als stille Rücklage im Sinne des Abs. 1

gelten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

können, wenn diese Kosten für das

einzelne Anlagegut 2000 S nicht übersteigen, bei

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5

im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre

der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt

werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen

bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie

nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der

Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.

Vorsorge für Abfertigungen

§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen

kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des

Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung

des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung

auf Grund gesetzlicher Anordnung oder

auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden

müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet

werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert

auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen

erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige

zu erklären, in welchem prozentualen

Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.

Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf

fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt

zu erreichen. Eine Änderung des gewählten

Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.

(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels

Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger

übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger

nicht gewinnerhöhend aufzulösen,

sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung

beantragen, daß ein Betrag, der für

künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei

bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen

Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung

darf nur in Anspruch genommen

werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge

in einer mit der Erklärung über den Gewinn

des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung

ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung

muß auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge,

ihre Berechnung und ihre Verwendung

klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung

nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt

vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den

ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei

der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für

künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so

hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine

Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung

zu setzen.

4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem

Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile

im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

Z. 4 bis 7 zufließen.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung,

Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige

Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen

des Verbrauchsortes anzusetzen.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen

zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der

Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,

bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten

sind auch

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen

beruhende Renten und dauernde

Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehen,

2. öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,

soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen,

die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung

dienen,

3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen

Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu

den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom

Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen

und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-

und Straßenbahn AG. durchgeführt werden,

weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften und

Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher

Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften

eine Verpflichtung zur Teilnahme an

einer solchen Versorgungseinrichtung besteht,

weiters Beiträge der im Abs. 4 genannten Personen

auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie

Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der

Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

dienen, weiters Beiträge von Ar-

beitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung,

die einer inländischen gesetzlichen

Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung

entspricht,

5. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge

im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die

dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel

ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt

wird, werden nachstehende Pauschbeträge

festgesetzt

Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen

für Fahrten zwischen Wohnung—Arbeitsstätte

—Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug

einschließlich der Absetzung für Abnutzung

und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten.

Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages

hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich

zu erklären, daß er für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug

benützt; außerdem hat er die Art des

Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen

nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des

erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber

zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem

Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke

Wohnung—Arbeitsstätte—Wohnung mehr als

40 km beträgt. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt

der Antragstellung sowie den in Anwendung

zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto

(§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag

kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der

Antragstellung nicht angewendet werden. Der

Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der

Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag

gewährt worden ist, unverzüglich dem

Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der

Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt

der Änderung auf dem Lohnkonto zu

vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung

nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene

Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,

7. Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel

Werkzeug und Berufskleidung),

8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung

(§ 7). Gehört ein Gebäude oder

ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen,

so sind für die Bemessung der

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

zugrunde zu legen

a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner

1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich

erworben worden ist, der Einheitswert

zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag

der Betrag, der für die Anschaffung am

1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden

müssen,

b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember

1962 unentgeltlich erworben worden

ist, der Einheitswert, der für den letzten

vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden

Feststellungszeitpunkt festgestellt

worden ist, oder auf Antrag der Betrag,

der für die Anschaffung im Zeitpunkt des

Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor

dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt

oder unentgeltlich erworben worden ist,

der Betrag, den der Steuerpflichtige für die

Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden

müssen,

d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das

nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich

erworben worden ist, der Betrag, den der

Steuerpflichtige für die Anschaffung im

Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden

müssen.

Die Bestimmungen des § 6 Z. 11 gelten sinngemäß.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die

Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern

weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen

noch der Zeitpunkt dar Erstattung willkürlich

festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in

einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber,

dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen)

hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung

(Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn

als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß

es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist,

sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf

den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 9 und

§ 57 Abs. 7) begründen, ohne besonderen Nachweis

ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

Hat die Steuerpflicht nicht während des

vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich

dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat,

in dem die Steuerpflicht bestanden hat.

Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur

Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger

Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des

Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß

Z. 6 erster Satz, sind ohne Anrechnung auf den

Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen

die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und

die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der

Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe

und Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung,

Staatssekretäre und Mitglieder der

Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates)

sowie der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten,

mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich,

ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten

anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag

darf jedoch bei Landeshauptmännern

jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-

Stellvertretern (Vizebürgermeister

der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei

sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des

Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs

und bei Mitgliedern eines Landtages

jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen.

Der Werbungskostenpauschbetrag für die

im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes

genannten Personen ist von den gebührenden

Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1

des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen

Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse LX, Gehaltsstufe

6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu

berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt

der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die

Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates

zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei

sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige

Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten,

Stellvertreter) der Landtage entsprechend

zu berücksichtigen. Der Werbungskostenpauschbetrag

nach den vorstehenden Bestimmungen

steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach Abs. 3 zu.

(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,

Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)

oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in

dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein

Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen

Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,

soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen

eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.

Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher

(Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen

Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten

sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens

aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn

die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im

Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen

Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten

dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag

als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge

berücksichtigt werden.

(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5

genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4

entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen

Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt

empfangenen Vergütungen, mindestens

aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S

jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag

als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen

anzuerkennen. Der Pauschbetrag für

Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag

nach diesem Absatz anzurechnen.

(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6

nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,

so ermäßigen sich die angeführten Beträge

entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,

in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

5. Durchschnittssatze

§ 17. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes

können mit Verordnung des Bundesministers für

Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von

Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze

sind auf Grund von Erfahrungen

über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der

jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

(2) Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle

aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die

eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.

(3) In der Verordnung werden bestimmt

1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze

anzuwenden sind,

2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen

Betriebsmerkmale.

Als solche kommen insbesondere in Betracht

a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

die Betriebsart und der Einheitswert,

b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche

Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,

der Wareneingang oder Wareneinsatz

und die Zahl der Arbeitskräfte der

Betriebe,

3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen

Gruppen von Betrieben durch Aufstellung

von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen

vom Einheitswert oder vom Umsatz.

In der Verordnung kann bestimmt werden,

daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben

oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen

ermittelt werden,

4. der Veranlagungszeitraum, für den die

Durchschnittssätze anzuwenden sind,

5. der Umfang, in dem Steuerpflichtigen, deren

Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln

ist, Erleichterungen in der Führung von

Aufzeichnungen gewährt werden.

(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung

von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesminister

für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag

gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze

für Werbungskosten im Verordnungswege

für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen

nach den jeweiligen Erfahrungen der

Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für

Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig

von der Verordnung über die Aufstellung von

Durchschnittssätzen für Werbungskosten erfaßt

werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze

vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

zu berücksichtigen sind, ohne daß es einer

Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers

bedarf.

6. Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag

der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur

die folgenden

1. Auf besonderen Verpflichtungsgründen

beruhende Renten und dauernde Lasten, die

weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten

sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung

außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer

unterliegen. Renten und dauernde

Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung

von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind

jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe

der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt

der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung

(§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,

zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder

Rentenversicherung) und zu freiwilligen

Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,

soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien

weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten

sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie)

in einer einmaligen Leistung, so

kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag

ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten

Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende

Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen.

Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien

hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem

Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren

seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten

oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige,

im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen,

hat die angeführten Tatsachen,

die zu einer Nachversteuerung führen,

dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung

innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn die Ansprüche

aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten

wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben

vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige

nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch

wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien

an solche Versicherungsunternehmen,

die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren

Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,

wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum

Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen

auf den Erlebensfall ist für

die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß

zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme

im Erlebensfall ein Zeitraum von

mindestens zehn Jahren liegt,

3. a) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die vom Wohnungswerber zur Schaffung

von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige

Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum

ist, sowie an Gebietskörperschaften

geleistet werden, wobei es gleichgültig

ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber

in Nutzung (Bestand) gegeben

oder ob ihm eine Kaufanwartschaft

eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich,

ob der Wohnungswerber bis zum

Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im

Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf

volle Erstattung des Betrages hat oder

nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge

hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf

von fünf Jahren seit Vertragsabschluß

die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil

rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer

verwendet werden. Die im ersten Satz

genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften

sind verpflichtet, die angeführten

Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung

führen, dem Wohnsitzfinanzamt des

Wohnungswerbers innerhalb eines Monats

ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

die Wohnung dem Wohnungswerber ins

Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)

übertragen wird oder wenn der Vertrag

durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst

wird,

b) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen

oder Eigenheimen aufgewendet

wurden. Werden bei Grundstücken, die zur

Errichtung einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes erworben wurden, seitens

des Steuerpflichtigen bzw. eines von

ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf

Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die

Verwendung des Grundstückes zur Errichtung

einer Eigentumswohnung oder eines

Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung

dieser Beträge vorzunehmen.

Eine Nachversteuerung hat auch dann zu

erfolgen, wenn die Voraussetzungen des

Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn inzwischen

der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten

ist,

c) Rückzahlungen von Darlehen, die für die

Schaffung von begünstigtem Wohnraum im

Sinne der lit. a oder der fit. b aufgenommen

wurden. Den Darlehen im Sinne dieser

Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a

genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften

gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung

hat zu erfolgen, wenn festgestellt

wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Anerkennung als Sonderausgaben

nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des

Steuerpflichtigen eingetreten ist,

4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach

§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung ermitteln, die in den fünf

vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen

Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger

Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit

sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen

Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen

worden sind. Die Höhe des Verlustes ist

nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen

und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch

600 S jährlich,

6. Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln

sind.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5

wird bestimmt

1. Unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 fallen auch

Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht

dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für

Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag

gewährt wird.

2. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben

für die Wohnraumbeschaffung anerkannt

worden sind, können sie aus einem anderen

Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben

für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.

In gleichet Weise dürfen Beträge, bei denen

gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung

erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt,

nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung

berücksichtigt werden.

3. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist

ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als

zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens

zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes

Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche

des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen,

offene Balkone und Terrassen sowie Keller-,

Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit

sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch

nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim

kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer

Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen

auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden

errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten

Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung

im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann

nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen

des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/

1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei

Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche

von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem

Wohnraum darf 150m² nicht übersteigen. Dieses

Ausmaß erhöht sich um je 10 m² für jedes Kind,

für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag

gewährt wird oder gewährt worden ist.

4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag

von 7000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag

erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem

Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag

zusteht, um 7000 S und für jedes Kind, für das

dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt

wird, um je 3000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag

beiden Ehegatten gewährt, so kann

der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten

nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen

im Sinne des Abs. 1 Z. 2 die genannten

Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige

das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende

Teil der Sonderausgaben im Sinne des

Abs. 1 Z. 2 bis zum Betrag von 7000 S zu berücksichtigen.

Ein Kind, für das der Höchstbetrag

in Anspruch genommen worden ist, kann selbst

keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2

geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben

im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht,

so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht

in Anspruch genommen werden.

5. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag

von 10.000 S nicht übersteigen. Dieser

Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem

Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag

zusteht, um 10.000 S und für jedes Kind, für das

dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt

wird, um je 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag

beiden Ehegatten gewährt, so kann

der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten

nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.

6. Hat die Steuerpflicht nicht während eines

vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge

nach Z. 4 und 5 entsprechend der

Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht

bestanden hat, herabzusetzen und auf

volle Schilling abzurunden.

7. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden

auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in

Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder

Darlehensschuldner einerseits und Errichter

(Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter,

Bestandnehmer) andererseits nicht

identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung

im Sinne der genannten Vorschriften hat

eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2

findet jedoch Anwendung.

8. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der

Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge,

die im Zeitpunkt der Zahlung der

als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge

zustehen, für die Erhöhung des Jahresbetrages

maßgebend.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3

ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag

von 2184 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht

nicht während des vollen Kalenderjahres

bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf

182 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem

die Steuerpflicht bestanden hat.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen

des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die

Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben

sind, mit einem Durchschnittssteuersatz zu

erfolgen, der sich auf Grund der durchschnittlichen

steuerlichen Belastung des zu versteuernden

Einkommens der vorangegangenen drei

Jahre ergibt.

7. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und

Ausgaben

§ 19. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres

bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen

zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende

Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen

kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach

Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich

gehören, zugeflossen sind, gelten als

in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften

über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,

in dem sie geleistet worden sind. Für

regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1

zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften, über

die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

8. Nichtabzugsfähige Ausgaben

§ 20. (1) Weder bei den einzelnen Einkunftsarten

noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte

dürfen abgezogen werden

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen

und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen

aufgewendeten Beträge,

2. die Aufwendungen für die Lebensführung,

welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche

Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt,

auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder

der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,

3. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen

an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch

wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden

verpflichtenden Vereinbarung beruhen;

derartige Zuwendungen sind auch nach § 18

Abs. 1 Z. 1 nicht abzugsfähig,

4. die Steuern vom Einkommen und sonstige

Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch

entfallende Umsatzsteuer, soweit der

Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte

Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen

Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang stehen, nicht abgezogen

werden.

9. Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft

(§ 2 Abs. 3 Z. 1)

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

sind

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,

Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen

Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit

Hilfe der Naturkräfte gewinnen,

2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,

Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben,

wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung

überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die

im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer

Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben

und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben

gelten auch dann als Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur

Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet

werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen wurden,

3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht

und Teichwirtschaft,

4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem

Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft

im Zusammenhang steht.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1

gehören auch

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen

Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt

ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe,

Viehmästereien, Geflügelfarmen

und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder

Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet

werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen worden sind, gelten

auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im

§ 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/

1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften,

bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer

anzusehen sind, sowie die Vergütungen,

die die Gesellschafter von der Gesellschaft

für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft

oder für die Hingabe von Darlehen oder

für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen

haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft

ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche

Tätigkeit anzusehen ist,

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Selbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z. 2)

§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit

sind

1. Einkünfte aus einer wissenschaftlichen,

künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden

oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit

der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte,

Patentanwälte und Notare, der staatlich

befugten und beeideten Ziviltechniker, der

Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der

Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,

Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen

Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit

liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger

eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen

von Veranstaltungen tätig wird, denen die für

das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit

erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger

eines freien Berufes ist weiters auch dann

freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe

fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung

ist, daß er selbst auf Grund eigener

Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich

tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender

Verhinderung steht der Annahme einer

leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit

nicht entgegen,

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,

zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung

von Testamenten, für Vermögensverwaltung und

für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied,

3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften,

bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer

anzusehen sind, sowie die Vergütungen,

die die Gesellschafter von der Gesellschaft

für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft

oder für die Hingabe von Darlehen oder

für die Überlassung von "Wirtschaftsgütern bezogen

haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft

ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen

ist und jeder einzelne Gesellschafter im

Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne

der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß

berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit

berufsfremden Personen zulassen,

4. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann

steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende

Tätigkeit handelt.

Gewerbebetrieb

(§ 2 Abs. 3 Z. 3)

§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen

Betätigung, die mit Gewinnabsicht

unternommen wird und sich als Beteiligung am

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,

wenn die Betätigung weder als Ausübung der

Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige

Arbeit anzusehen ist,

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften,

bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer

anzusehen sind (wie insbesondere

offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften),

sowie die Vergütungen, die die

Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit

im Dienste der Gesellschaft oder für die

Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung

von Wirtschaftsgütern bezogen haben,

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne,

die erzielt werden bei der Veräußerung

1. des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,

2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als

Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes

anzusehen ist.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1

ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös

nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert

des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den

Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1

Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt

der Veräußerung nach den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe

des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb

gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der

Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die

Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter

nicht veräußert, so ist der gemeine

Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei

Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen

beteiligt waren, ist für jeden einzelnen

Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter

anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung

erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit

steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des

ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von

60.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes

oder eines Anteiles am Betriebsvermögen

(Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden

Teil von 60.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn

wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,

wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb

oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil

am Betriebsvermögen innerhalb der letzten

drei Jahre vor der Veräußerung erworben und

infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet

hat.

Nichtselbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z. 4)

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit (Arbeitslohn) sind

1. Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden

oder früheren Dienstverhältnis,

2. Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions-

oder Unterstützungskassen,

3. Pensionen ans der gesetzlichen Sozialversicherung

und gleichartige Bezüge aus Versorgungs-

und Unterstützungseinrichtungen der

Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

4. Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge im

Sinne des Bezügegesetzes und im Sinne des Verfassungsgerichtshofgesetzes

sowie gleichartige Bezüge

und Ruhe(Versorgungs)bezüge, die Mitglieder

einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates)

und Mitglieder eines Landtages sowie

deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher

Regelung erhalten.

(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1

ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige

oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch

auf sie besteht und ob sie dem zunächst

Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger

zufließen.

Nicht unter die Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit fallende

Leistungen des Arbeitgebers

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit gehören nicht

1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen

Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung,

wenn es sich um typische Berufskleidung

handelt,

2. der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften

zur Verfügung gestellten Uniformen,

3. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber

erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende

Gelder), und die Beträge, durch die

Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber

ersetzt werden (Auslagenersatz),

4. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen

Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung

des Arbeitnehmers aufgewendet werden;

unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht

Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,

5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des

Arbeitgebers, der Ersatz der tatsächlichen Kosten

des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln

sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund

gesetzlicher Regelungen,

6. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen,

soweit sie 10 v. H. des

laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und

Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen

sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall

und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig.

Nicht Verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen

und Reisekostenersätze, welche

die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten,

sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,

sondern im Rahmen der Bestimmungen, des § 16

Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen,

soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei

sind,

7. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten

Personen aus Anlaß einer Dienstreise

als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,

Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder

gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen

Aufwendungen (nach Abzug der durch, die Abwesenheit

des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse)

nicht übersteigen. Eine Dienstreise

liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über

Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,

Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur

Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt

oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort

arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr aa

seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet wer-

den kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise

vom Wohnort aus antreten, tritt an die

Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift

der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).

Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt

bei Gewährung von

a) Kilometergeldern, wenn der Weg der

Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt

und die den Bundesbediensteten gewährten

Sätze nicht überschritten werden,

b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,

soweit bei Arbeitnehmern

nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn

zählen sämtliche steuerpflichtigen

und steuerfreien Bezüge aus

nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe

und der Wohnungsbeihilfe. Bei

Dienstreisen in Orte, die mehr als fünf

Kilometer vom Dienstort entfernt sind,

sind die Sätze des Tarifs I, in allen anderen

Fällen die Sätze des Tarifs II anzuwenden.

Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden.

Dauert eine Dienstreise länger als drei

Stunden, so wird für jede angefangene

Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens

der volle Satz gerechnet. Ist in

Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer

kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen

worden sind, oder auf Grund

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen

der Körperschaften

des öffentlichen Rechtes eine Regelung

über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder

enthalten, so gilt diese Regelung

an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden

Sätze,

c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,

soweit diese — entsprechend

den in lit. b angeführten Stufen

des Bruttojahresarbeitslohnes — die den

Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht

überschreiten.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder,

so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen

dem Finanzamt nachzuweisen und

zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis um

20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu

kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den

Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist

jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen,

der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen

Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den

Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen

entspricht,

8. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten

Dienst angestellten Personen anläßlich einer

Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen

anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen

Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel

des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden.

Zu den Umzugskostenvergütungen gehören

a) Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten

für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten

sowie seine Kinder, für die ihm

Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57

Abs. 5), unter Zugrundelegung der Kosten

eines Massenbeförderungsmittels (Bahn,

Autobus) für die Strecke vom bisherigen

Wohnort zum neuen Wohnort,

b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten

für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung

usw.) des Arbeitnehmers und

seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),

c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung

verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütung).

Die Umzugsvergütung darf höchstens

betragen

Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des

Bruttojahresarbeitslohnes,

bei einem verheirateten kinderlosen

Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,

bei verheirateten Arbeitnehmern mit

ein oder zwei Kindern (lit. a) 1/15 des

Bruttojahresarbeitslohnes,

bei verheirateten Arbeitnehmern mit

mehr als zwei Kindern (lit. a) 1/12 des

Bruttojahresarbeitslohnes.

Verwitwete, geschiedene und ledige

Arbeitnehmer werden, wenn ihnen mindestens

ein Kinderabsetzbetrag gewährt

wird, verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,

d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich

sonstiger von Mietern zu entrichtender

Beträge), den der Arbeitnehmer von der

Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis

zum nächstmöglichen Kündigungstermin

noch zahlen muß.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind

1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und

sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen

an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem

Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken

ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig,

der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest

entfällt,

4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen

Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus

Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei

Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

gehören auch

1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben

den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an

deren Stelle gewährt werden,

2. Einkünfte aus der Veräußerung von

Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen

Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien,

Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile

nicht mitveräußert werden.

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2

bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen

Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden

Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen,

die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig,

als sie insgesamt den Betrag von 5000 S

jährlich übersteigen.

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z. 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

sind

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von

Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,

die in ein Schiffsregister eingetragen sind,

und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem

Betriebsvermögen,

3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus

der Gestattung der Verwertung von Rechten,

insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung

(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung

von gewerblichen Schutzrechten, von

gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen

oder aus der Gestattung der Verwertung

solcher Rechte,

4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-

und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die

Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken

enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse

sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem

der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung sind Werbungskosten,

die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet

werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen

(Großreparaturen}, auf Antrag gleichmäßig

auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für

Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder

Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig

auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür

Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen

des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden.

(3) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art

sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen

gehören.

Sonstige Einkünfte

(§ 2 Abs. 3Z.7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind

1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht

zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1

bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder

an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen.

Werden die wiederkehrenden Bezüge als

Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern

geleistet, so sind sie nur insoweit

steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten

Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung

kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung

(§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,

2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im

Sinne der §§ 30 und 31,

3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere

Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und

aus der Vermietung beweglicher Gegenstände,

soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2

Abs. 3 Z. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im

Sinne der Z. 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte

sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im

Kalenderjahr weniger als 2000 S betragen. Übersteigen

die Werbungskosten die Einnahmen, so

darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung

des Einkommens nicht ausgeglichen werden

(§ 2 Abs. 2),

4. Funktionsgebühren der Funktionäre von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 16 Abs. 5

und 6).

Spekulationsgeschäfte

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind

1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum

zwischen Anschaffung und Veräußerung

beträgt

a) Bei Grundstücken und Rechten, die den

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über

Grundstücke unterliegen, nicht mehr als

fünf Jahre,

b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere

bei Wertpapieren, nicht mehr als ein

Jahr,

2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung

der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als

der Erwerb.

(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus

der Veräußerung von

1. Schuldverschreibungen von Schuldnern, die

Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen

und Gewinnschuldverschreibungen,

2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches

Schuldbuch eingetragen sind.

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,

1. soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften

zu den Einkünften im Sinne des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören,

2. wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens

oder freiwillig zur Abwendung

eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens

veräußert werden.

(4) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

ergeben sich als der Unterschied zwischen dem

Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten und den

Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus

Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn

die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten

Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S

betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in

einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust,

so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören

die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles

an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer

innerhalb der letzten fünf Jahre am

Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu

mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte

Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals

der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung

liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer

mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder

durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehört

auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei

Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.

(3) Die Einkünfte aus der Veräußerung von

Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied

zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte

sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie

bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den

Betrag von 60.000 S, bei Veräußerung eines Teiles

der Beteiligung den entsprechenden Teil von

60.000 S übersteigen.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung

von Beteiligungen entfällt, wird auf

Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige

den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft

innerhalb der letzten drei Jahre vor

der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes

Erbschaftssteuer entrichtet hat.

(5) Verluste, die bei der Veräußerung von

Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig

(§ 2 Abs. 2).

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind

nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung

zu einem Betriebsvermögen gehört oder

wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30)

handelt.

Gemeinsame Vorschriften

§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2

Abs. 3 gehören auch

1. Entschädigungen, die gewährt werden

a) als Ersatz für entgangene oder entgehende

Einnahmen oder

b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer

Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung

oder einer Anwartschaft auf

eine solche oder

c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern

der Bestandgegenstand enteignet wird oder

seine Enteignung nachweisbar unmittelbar

droht, oder

d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren

zwangsweise Auflösung im Hinblick auf

die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes

für einen Zweck, für den

Enteignungsrechte in Anspruch genommen

werden könnten, nachweisbar unmittelbar

droht,

2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit

im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 oder aus einem

früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3

Z. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem

Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.

III. TARIF

Steuersätze, Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu

versteuernden Einkommen beträgt jährlich

Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar

ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu

vernachlässigen und Restbeträge von mehr als

50 S als volle 100 S zu rechnen.

(2) Die Steuersätze des Abs. 1 sind auf Steuerpflichtige

anzuwenden, die in die Steuergruppe B

fallen. Für Steuerpflichtige, die in die Steuergruppe

A fallen, erhöhen sich diese Steuersätze

um 19 v. H. der Sätze, dürfen aber insgesamt

62 v. H. nicht übersteigen.

(3) In die Steuergruppe A fallen Personen, die

nicht in die Steuergruppe B fallen.

(4) In die Steuergruppe B fallen

1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes

oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet waren,

2. unverheiratete Personen, die mindestens

vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes

das 50. Lebensjahr vollendet haben,

3. Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag

zusteht oder auf Antrag gewährt

wird,

4. Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und sich in Ausbildung für einen

Beruf befinden. Die Voraussetzungen müssen im

Veranlagungszeitraum gleichzeitig mindestens

vier Monate bestanden haben,

5. verwitwete oder geschiedene Personen, aus

deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,

6. Personen, die ein Kind lebend geboren

haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches

Kind überwiegend sorgen.

(5) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich

zu.

(6) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten

Steuerpflichtigen, der in die Steuergruppe B fällt,

zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt

lebende Ehegatte entweder keine Einkünfte im

Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von

insgesamt nicht mehr als 7000 S jährlich erzielt.

(7) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden

Voraussetzungen zu gewähren

1. Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum

mindestens vier Monate zum

Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum

Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder

dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen

Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung

außerhalb seiner Wohnung nicht zu

Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung,

Ausbildung oder Pflege im Inland oder

Ausland aufhalten,

2. auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die

Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens

vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen

erhalten und für einen Beruf ausgebildet

worden sind und während dieser Zeit das

27. Lebensjahr nicht vollendet haben.

3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind

a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Wahlkinder,

c) andere als unter lit. a und b fallende minderjährige

Personen, die dauernd in dem

Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen

sind und von ihm erhalten und erzogen

werden, ausgenommen Kostkinder.

4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem

Steuerpflichtigen für volljährige Kinder und

einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den

Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für das erste

Kind 3200 S und für das zweite und jedes weitere

Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch

auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen

dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder

nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag

sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge

auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch

auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat,

zu gewähren, wenn

a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte

der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich

auf diese verzichtet oder

b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf

die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge

hat.

Der Verzicht im Sinne der lit. a wirkt für den

gesamten Veranlagungszeitraum.

(8) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des

Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind,

so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in

Höhe von 1100 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige

Arbeit im Sinne des ersten Satzes

nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt,

so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag

entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,

in denen die nichtselbständige Arbeit

ausgeübt wurde.

(9) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge

im Sinne des § 25 Abs. 1

Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag

in Höhe von 1500 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag

kann nur in der Höhe in Abzug

gebracht werden, in der er beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte,

die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(10) Die Absetzbeträge Im Sinne der Abs. 5

bis 9 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach

Abs. 1 oder 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie

find insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer

zu berücksichtigen.

(11) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,

wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt.

Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von

100 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,

bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und

bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S

erhoben.

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche

Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig

(Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung

der Steuer vom Einkommen abgezogen, als

sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich

beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die

zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder

Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu

einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,

liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig

(Abs. 3) größere Aufwendungen als der

Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,

gleicher Vermögensverhältnisse

und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,

rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht

entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene

Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig

erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende

Ehegatte wieder verheiratet ist.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird

durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit

wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen

die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.

Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in

Prozenten des nach Abs. 5 errechneten Einkommens

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung

ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte

Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um

die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser

Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11,

§ 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4,

§ 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde

zu legen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von

Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,

Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,

ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche

Belastung dar, wenn diese Berufsausbildung

an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von

Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen

im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge

im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines

Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag

zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowie

Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere

für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen

im Sinne des ersten Satzes sind nur

insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,

als sie im Kalenderjahr mehr als

4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen.

Die Bestimmungen des Abs. 4 sind nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Kinder (§ 33 Abs. 7 Z. 3 bzw. § 57 Abs. 5 Z. 3),

die infolge körperlicher oder geistiger Behinderung

voraussichtlich dauernd außerstande sind,

sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind

ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4

als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Behinderung ist von der nach § 106

Abs. 2 zuständigen Stelle zu bescheinigen.

Neugründung eines Hausstandes

§ 35. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines

Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen sind

Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger

Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände

ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre

mit einem Jahresbetrag von 2500 S als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 34 zu berücksichtigen.

Dabei ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt

mit dem Kalenderjahr der Neugründung des

Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen

ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr

der Neugründung des Hausstandes der fünffache

Jahresbetrag zu berücksichtigen.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt

nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig

eine Wohnung einrichtet.

(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn

(§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,

dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1

nur einmal.

(4) Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen

Hausstandes aus Anlaß einer nach

dem 31. Dezember 1972 erfolgten Eheschließung

entstehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 34 nur zu berücksichtigen,

wenn sie im Zusammenhang mit

der ersten Eheschließung erfolgen. Anspruch auf

die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung

im Sinne dieser Bestimmung hat jede

unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1),

die sich erstmalig verehelicht und zum Zeitpunkt

ihrer Verehelichung im Bundesgebiet ihren

Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat. Diese außergewöhnliche Belastung

wird jedem Anspruchsberechtigten über Antrag

durch Zahlung eines einmaligen Betrages von

7500 S abgegolten.

(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt

(§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961) zuständig. Der Antrag ist bei

diesem Finanzamt innerhalb der Frist von zwölf

Monaten nach der Verehelichung zu stellen. Jeder

Antragsteller hat die Tatsache seiner Verehelichung

dem Finanzamt durch eine standesamtliche

Bescheinigung, aus der auch der bisherige Familienstand

ersichtlich ist, nachzuweisen. Ist die

Eheschließung nicht im Inland erfolgt, dann ist

durch geeignete Unterlagen sowohl der Nachweis

der Eheschließung als auch der des bisherigen

Familienstandes zu erbringen.

(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur

dann zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben

wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge

sind mit Bescheid rückzufordern.

Sanierungsgewinn

§ 36. Vor der Anwendung des Einkommensteuertarifs

sind jene Einkommensteile auszuscheiden,

die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens

infolge eines gänzlichen oder teilweisen

Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung

entstanden sind.

Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften

§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche

Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die

darauf entfallende Einkommensteuer nach einem

ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte

Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes,

der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs

(§ 33) auf das gesamte zu versteuernde

Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen

ist der Einkommensteuertarif (§ 33)

anzuwenden.

(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des

Abs. 1 sind nur

1. Einkünfte, welche die Entlohnung für eine

Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre

erstreckt,

2. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24

und Einkünfte im Sinne des § 31,

3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der

Gewinnermittlungsart entstehen,

4. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,

5. Einkünfte aus folgenden Waldnutzungen,

bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende

Holz nicht vorgenommen wird

a) Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen

ohne Unterschied der Betriebsart,

die aus wirtschaftlichen Gründen geboten

sind und über die nach forstwirtschaftlichen

Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden

jährlichen regelmäßigen Nutzungen

hinausgehen,

b) Einkünfte aus Waldnutzungen infolge

höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige

von der Bestimmung des § 12

Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.

(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

im Wege eines Enteignungsverfahrens

oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar

unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens

veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag

für den Unterschiedsbetrag zwischen der um

die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung

(Veräußerungserlös) und dem

sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes

mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden

Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung

ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige

von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz

oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht

hat.

Verwertung von Patent- und Urheberrechten

§ 38. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus

der Verwertung patentrechtlich geschützter

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch

andere Personen enthalten, so ist die Einkommensteuer

für diese Einkünfte auf Antrag mit

einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, der

entsprechend den Bestimmungen des § 37 Abs. 1

zu ermitteln ist. Diese Begünstigung steht nur

dem Erfinder der betreffenden Erfindung zu.

(2) Der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden

Erfindung ist durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie nachzuweisen.

(3) Die betreffende Erfindung muß in dem

Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie

im Sinne der Ausführungen des Abs. 1 verwertet

wird; erfolgt diese Verwertung in einem

außerhalb Österreichs liegenden Gebiet, so genügt

es, wenn die betreffende Erfindung in

Österreich patentrechtlich geschützt ist.

(4) § 37 Abs. 1 ist auch auf Einkünfte aus

der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen

oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden,

sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte

erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte

liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des

ersten Satzes neben anderen Einkünften im Sinne

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt werden, welche

die Nebeneinkünfte übersteigen.

IV. VERANLAGUNG

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf

des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)

nach dem Einkommen veranlagt, das der

Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum

bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung

unterbleibt.

(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des

vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so

wird das während der Dauer der Steuerpflicht

bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem

Falle kann die Veranlagung bei Wegfall

der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.

(3) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern

völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und

von Grenzgängern sind die Bestimmungen des

§ 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.

Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen

§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der

Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile

aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

oder Zinsen festverzinslicher

österreichischer Wertpapiere enthalten sind,

ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile

und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von

5000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung,

weil das Einkommen den Betrag von

17.300 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so

ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden)

oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen

an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des

Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann

bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum

zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen

Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,

von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn

vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige

nur veranlagt, wenn

1. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug

nicht vorzunehmen ist, mehr als 7000 S betragen

haben oder

2. im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten

sind.

(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1

nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur

auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn

1. in seinem Einkommen Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und

Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten sind oder

2. die Summe der Einkünfte, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen

Verlust ergeben hat oder

3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1

Z. 4 zusteht oder

4. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer

auf die inländische Einkommensteuer

anzurechnen ist.

Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum

zweitfolgenden Kalenderjahres

gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme

des Verfahrens, daß die Voraussetzungen

der Z. 2 und 3 vorliegen, so ist eine

Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich

von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb

nicht durchzuführen, weil die Summe

der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit 80.000 S nicht übersteigt, dann ist

die beantragte Veranlagung nur durchzuführen,

wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge

die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.

(3) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1

oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von

denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war,

ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens

jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.

Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen

ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen

war, nicht übersteigen und ist auf die im § 37

Abs. 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden,

wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten

Steuersatz (§ 37 Abs. 1) versteuert werden.

Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien

(Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus

Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten, so ist von diesen ein Betrag

bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch

ein Betrag von 5000 S, abzuziehen.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach

§ 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben

oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder

68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern

waren, nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern

völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und

von Grenzgängern sind die Bestimmungen des

§ 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.

Steuererklärungspflicht

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat

eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr

(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird

oder

2. das Einkommen ganz oder teilweise aus

Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3

bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines

Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war

oder ermittelt worden ist oder

3. das Einkommen mehr als 17.300 S betragen

hat und darin Einkünfte von mehr als 7000 S

enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht

vorgenommen worden ist, oder

4. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten

sind.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine

Steuererklärung über die inländischen Einkünfte

für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)

abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird

oder

2. die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise

aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf

Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln

war oder ermittelt worden ist oder

3. die gesamten inländischen Einkünfte, die

gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen

sind, mehr als 500 S betragen haben.

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der

Einkünfte

§ 43. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere

Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte

gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung

gesondert festzustellen sind.

(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung

einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten

Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich

und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine

Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der

Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist der § 134

der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

Form der Steuererklärungen

§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig

Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung

eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz)

beifügen. Diese muß auf dem Zahlenwerk der

Buchführung beruhen.

(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den

steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind

durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen

anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht

mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke"

beigefügt wird.

(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte)

oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)

vor, so müssen diese der Steuererklärung

beigefügt werden.

(4) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft

oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig

Hilfe in Steuersachen leistet, bei

der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 3) mitgewirkt,

so sind ihr Name und ihre Anschrift in

der Steuererklärung anzugeben.

Vorauszahlungen

§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer

Vorauszahlungen zu entrichten.

Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich

der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge

im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 verminderten

Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung

für das letztvorangegangene veranlagte

Kalenderjahr ergeben hat.

(2) Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel

am 10. März, 10. Juni, 10. September und

10. Dezember zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge

werden durch eine Änderung in der

Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht

berührt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich

der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

(Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag

ist die Differenz zwischen einem

Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis

zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung

und einem Viertel der neu festgesetzten

Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der

im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung

bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Abs. 2).

Nach dem 30. September darf das Finanzamt

Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung

für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen;

dies gilt nicht für eine Änderung in einem

Rechtsmittelverfahren.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung

der Steuer anpassen, die sich für das laufende

Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die

Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.

Abschlußzahlungen

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld

werden angerechnet

1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte

Vorauszahlung,

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,

soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum

bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme

jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus

nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 41 Abs. 4

bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, ent-

richtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich (§ 72)

durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch

Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund

des durchgeführten Jahresausgleiches festgesetzte

Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungswege

(§ 82 Abs. 1) beim Arbeitgeber nachgefordert

wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem

Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als

die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen

sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb

eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

zu entrichten (Abschlußzahlung).

(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als

die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen

sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 39

noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer,

die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte

entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn

er weder gemäß § 82 Abs. 2 noch gemäß § 95

Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch

ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist.

Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und

bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt

die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte

entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn

er nicht gemäß § 82 Abs. 2 in Anspruch

genommen werden kann.

V. STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN

(LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch

Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer),

sofern im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) vorhanden

ist. Natürliche Personen, die Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer

im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber

im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im

Sinne des § 25 auszahlt.

(2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen

und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm

selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen

Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt,

soweit es sich um die Entgelte für diese

Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.

(3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (zum Beispiel

öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer,

Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet.

Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der

Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der

Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen

Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen

zu folgen verpflichtet ist.

(4) Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche

aus der gesetzlichen Sozialversicherung

an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm

Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 zahlt,

dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich

des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich

vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.

Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte

vorzulegen.

Lohnsteuerkarte

§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die

Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn

des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung

von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von

der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben

lassen.

(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des

Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit

Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre

auszuschreiben.

(3) Für Arbeitnehmer, die nur eine Pension

aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur

eine Pension von einer Gebietskörperschaft

beziehen, in die Steuergruppe B fallen und bei

ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte

vorgelegt haben, behält diese ohne

Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum

der Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd

(Dauerlohnsteuerkarte).

Verpflichtung der Gemeinde

§ 49. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts

anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten

gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche

Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,

die unter § 48 Abs. 3 fallen — auszuschreiben,

die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme

in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten

auszuschreiben

1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme

zu erfassen waren, ohne

Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden

sind,

2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine

andere Gemeinde zuständig ist.

(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen

Wohnsitz haben, ist

1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte

von der Gemeinde auszuschreiben,

in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,

2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine

Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszu-

schreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung

nachgehen.

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck

der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe

und bei Steuergruppe B gegebenenfalls

den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge

nach Maßgabe der Vorschriften des

§ 57 — die Steuerabsetzbeträge nur auf der

Ersten Lohnsteuerkarte — zu bescheinigen.

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der

Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen.

In den Haushaltslisten sind die laufende

Nummer sowie der Vermerk „StK" (Steuerkarte),

die Steuergruppe, der Alleinverdienerabsetzbetrag

und die zu berücksichtigenden

Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre),

für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Aushändigung der Lohnsteuerkarten

§ 51. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten

ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten

am 10. Dezember im Besitz der

Arbeitnehmer befinden.

(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten

sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal

oder durch die Post den Arbeitnehmern

auszuhändigen. Ist die Aushändigung

der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit

der Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender

Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52),

öffentlich bekanntzumachen.

Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung

einer Lohnsteuerkarte

§ 52. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49

zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer

Lohnsteuerkarte zu beantragen

1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm

die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2

zugeht,

2. vor der erstmaligen Auszahlung von

Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte

nicht schon gemäß Z. 1 ausgeschrieben

worden ist.

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten,

die sie ausschreibt, nachdem sie die für das

Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten

an dieses abgeliefert hat, die durch

§ 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen

in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung

der Haushaltsliste vorzunehmen.

(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten

hat die Gemeinde den Arbeitnehmern

auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet,

dem Finanzamt ein Verzeichnis über

solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten

vierteljährlich zur Ergänzung der beim

Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten

zu übersenden. Das Verzeichnis muß

folgende Spalten enthalten

1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,

2. Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung)

des Arbeitnehmers,

3. Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag

und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge

(§ 57 Abs. 1, 2, 4 und 5),

4. Bemerkungen.

(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte

des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag

(§ 57 Abs. 4) eingetragen,

dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung

einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu

streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte

für den anderen Ehegatten keine

Verzichtserklärung im Sinne des § 57 Abs. 5 Z. 4

lit. a vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend

zu berichtigen.

Mehrere Lohnsteuerkarten

§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,

der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren

Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne

des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber

erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte

auszuschreiben, die mit dem Vermerk: „Hinzurechnungsbetrag

gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu

versehen ist.

(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte

sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs

dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge

hinzuzurechnen

(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der

Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene

als „Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte

ohne Ordnungszahl gilt als „Erste

Lohnsteuerkarte".

Verlust der Lohnsteuerkarte

§ 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder

zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach

§ 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte

zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von

höchstens 20 S, der der Gemeinde zufließt, zu

ersetzen.

Verbot privater Änderungen

§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

dürfen durch den Arbeitnehmer, den

Arbeitgeber oder andere Personen nicht geändert

oder ergänzt werden.

(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die

nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder

von Amts wegen durch die Behörde, die die

Eintragung vorgenommen hat, zu ändern.

Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge

§ 57. (1) In die Steuergruppe A fallen Personen,

die nicht in die Steuergruppe B fallen.

(2) In die Steuergruppe B fallen

1. Verheiratete Personen,

2. unverheiratete Personen, die das 50. Lebensjahr

vollendet haben,

3. Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag

zusteht oder auf Antrag gewährt

wird,

4. Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben und sich in Ausbildung

für einen Beruf befinden,

5. verwitwete oder geschiedene Personen, aus

deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,

6. Personen, die ein Kind lebend geboren

haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches

Kind überwiegend sorgen.

(3) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich

zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten

Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd

getrennt lebende Ehegatte entweder keine

Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche

Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7000 S

jährlich erzielt.

(5) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden

Voraussetzungen zu gewähren

1. Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt

des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des

Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn

sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung

des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen

oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner

Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu

Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege

im Inland oder Ausland aufhalten,

2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur

Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die

Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers

erhalten und für einen Beruf ausgebildet

werden.

3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind

a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Wahlkinder,

c) andere als unter lit. a und b fallende

minderjährige Personen, die dauernd in

dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen

sind und von ihm erhalten und

erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem

Arbeitnehmer für volljährige Kinder und einem

Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag

hat, für das erste Kind

3200 S und für das zweite und jedes weitere Kind

je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf

den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem

Arbeitnehmer für minderjährige Kinder nur die

halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind

jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem

Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den

Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren,

wenn

a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte

der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich

auf diese verzichtet oder

b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf

die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge

hat.

(6) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag

in Höhe von 1100 S jährlich

zu.

(7) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge

im Sinne des § 25 Abs. 1

Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag

in Höhe von 1500 S jährlich zu. Für Einkünfte,

die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(8) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 7

sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66

ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt

nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(9) Für die Bescheinigung der Steuergruppe,

des Alleinverdienerabsetzbetrages und der

Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der

Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse

am Stichtag der Personenstandsaufnahme

vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem

die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.

Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und

dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert

zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige

Kinder vor dem 11. Oktober des

ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

volljährig werden. Sinngemäß gilt das

gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige

Kinder vor dem 11. Oktober

des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

volljährig werden.

(10) Anträge im Sinne des Abs. 5 Z. 4 sind

grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der

Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß

Abs. 5 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der

Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist erst für Lohnzahlungszeiträume

zu berücksichtigen, die nach

Ablauf des Kalenderjahres der Antragstellung

enden. Der Verzicht gemäß Abs. 5 Z. 4 lit. a kann

zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden

Bestimmungen sinngemäß gelten.

Änderung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages

und der Kinderabsetzbeträge

§ 58. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen

Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt

ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr

in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe

B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer,

auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A

oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die

Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der

Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug

zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die

zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag

der Personenstandsaufnahme größer geworden

ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte

Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte

auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend

zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine

solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn

ein Antrag nach den Vorschriften des § 57 Abs. 5

Z. 4 und Abs. 10 gestellt oder gemäß § 57 Abs. 10

ein Verzicht zurückgezogen wird.

(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte

die Steuergruppe A oder B bescheinigt

ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter

von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf

seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet

werden, so sind auf Antrag auf der

Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die

Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen

(§ 57 Abs. 5). Weist ein Arbeitnehmer,

auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A

bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen

des § 57 Abs. 2 Z. 4 bis 6 vorliegen,

so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die

Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der

Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der

die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag

eingetragen oder wurde

dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte

im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen

aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 vor, so

ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der

Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die

Anträge nach diesem Absatz können nach dem

Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem

nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen

Finanzamt gestellt werden.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung

der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

zu beantragen, wenn

1. die Steuergruppe B eingetragen ist, die

Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der

Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber

vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder

vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der

Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen

sind,

2. Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit

eingetragen sind, die Voraussetzungen

für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge

in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,

aber vor dem 11. Oktober des ersten

Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten

Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

weggefallen sind,

3. Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender

Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen

sind, die Voraussetzungen für die Gewährung

dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,

4. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 Z. 4

lit. b infolge Verehelichung des Arbeitnehmers

weggefallen sind,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen

ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses

Absetzbetrages aber weggefallen sind.

Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb

eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses

in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde,

in den Fällen der Z. 3 bis 5 beim Finanzamt

zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung

nicht nach, so ist die Berichtigung der

Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung

der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz

verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz

zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1

bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen

vorzunehmen.

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder

Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im

Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem Beginn

des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des

§ 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab dem

Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den

übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung

der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist

unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 10

der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung

oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt im vorstehenden

Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen

für die Änderung oder die Ergän-

zung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden

waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar

vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen

werden, wenn der Antrag bis spätestens

31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt

wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung

im Sinne des § 58 Abs. 3 wirksam wird, ist in

den Fällen des § 58 Abs. 3 Z. 1 und 2 der auf den

Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in

den Fällen des § 58 Abs. 3 2. 3 und 4 der Tag

des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 5 ist der

Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem

Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen

weggefallen sind, zu streichen.

(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung

der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines

zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft

(Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer

auf Antrag durch das Finanzamt erstattet,

soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung

oder Erstattung durch den Arbeitgeber

erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene

Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig

wäre.

Vermerk in der Haushaltsliste

§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 und § 58

hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen,

daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der

Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck

hat

1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt

bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste

bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem

eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk

in der Haushaltsliste mitzuteilen,

2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei

ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene

Änderung nach Eingang der Haushaltsliste

in dieser nachzutragen.

Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den

Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung

der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt

kann erforderlichenfalls Handlungen im

Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren

Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder

durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten

unbeschadet des Abzuges der im

Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen

Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S

abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während

des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt

sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen

Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden

hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis

zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger

Arbeit zulässig.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66),

ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des

Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der

Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen

1. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,

2. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens

aber ein Betrag von 65 S monatlich

(15 S wöchentlich, 2•50 S täglich),

3. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag

im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,

4. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende

Pauschbetrag,

5. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn

gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

6. der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne

des § 16 Abs. 4,

7. besondere Werbungskostenpauschbeträge,

die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17

Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen

werden,

8. der Freibetrag gemäß § 104.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 7)

von 1500 S jährlich (125 S monatlich) hat der

Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei

dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste

Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu

einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres

in den Ruhestand getreten oder hat die

unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des

vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag

mit den entsprechenden

monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen

auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die

Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge

vom Arbeitslohn abzuziehen

1. Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag

gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls

auch noch den Werbungskostenpauschbetrag

gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, der übersteigende

Betrag,

2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18

Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß

§ 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag

bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1

Z. 6,

3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche

Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und

§ 106 erwachsen, der sieh nach diesen Bestimmungen

ergebende Betrag,

4. der Freibetrag gemäß § 105.

Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt

§ 63. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines

Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens

jedoch bis zum 31. Jänner des folgenden

Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4

und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag,

abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen

Lohnzahlungszeitraum, entsprechend

den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei

ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem

Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei

einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem

Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die

Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

in folgender Weise aufzurunden

1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch

fünf teilbaren Groschenbetrag,

2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch

zehn teilbaren Groschenbetrag,

3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen

Schillingbetrag.

Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden

Wortlaut

Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für

andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume

sind die Freibeträge nach § 66

Abs. 1 umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung

eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres

gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in

dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann

die Eintragung des entsprechenden Freibetrages

auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des

in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.

(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte

zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1

auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages

hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume

des betreffenden Kalenderjahres verteilt

zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

kann auch nach Ablauf des in Betracht

kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2

rückwirkend widerrufen werden.

(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des

Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4

für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die

Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten

auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen

ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den

Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen.

Das gleiche gilt für die Eintragung

von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.

Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und

Ergänzungen der Lohnsteuerkarte durch den

Arbeitgeber

§ 64. Der Arbeitgeber darf die Änderungen

und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der

Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen

berücksichtigen, die er nach Vorlage

der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte

leistet. In den Fällen, in denen die Änderung

oder Ergänzung nach der Eintragung auf der

Lohnsteuerkarte (§§ 59 und 63 Abs. 2 und 3) auf

eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten)

Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber

aber berechtigt, die zuviel einbehaltene

Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die

Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte

folgenden Lohnzahlungen so viel weniger

an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen

Lohnzahlungen seit dem Tage der

Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen

auf der Lohnsteuerkarte sind

bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen,

in den der Stichtag fällt.

Werbungskosten und Sonderausgaben bei mehreren

Lohnsteuerkarten

§ 65. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite

oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben

wurde (§ 54), die Werbungskosten aus dem

zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach, so

hat das Finanzamt den nachgewiesenen Betrag

abweichend von der Anordnung des § 62 Abs. 4

Z. 1 in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte

zu vermerken (§ 63 Abs. 1). Weist ein Arbeitnehmer,

dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte

ausgeschrieben wurde, nach, daß ihm

Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1

bis 3 und Z. 6 erwachsen, die nicht schon bei

der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt sind,

so hat das Finanzamt die Sonderausgaben auf

der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte

gemäß § 62 Abs. 4 Z. 2 und § 63 Abs. 1 zu vermerken.

Lohnsteuertarif

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn

bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl

der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte

steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche

mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit

312 Arbeitstagen zu beredinen. Bei mehrtägigen

Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen

Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist

zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für

je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif

(§ 33) abgeleitet. Wenn sich

hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle

Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis

einschließlich 0•5 g zu vernachlässigen und Restbeträge

von mehr als 0'5 g als volle Groschen

zu rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume

sind die nach Abs. 2 erster Satz auf

den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit

der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes

(Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die

sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden

Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar

sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g

zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr

als 5 g als volle 10 g zu rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs

(Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von

Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen

(§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die

Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerabsetzbetrages

und der Kinderabsetzbeträge

die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte,

und zwar des Kalenderjahres maßgebend,

in dem

1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der

Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,

2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes

der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem

laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen),

so beträgt die Lohnsteuer, soweit die

sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres

5000 S übersteigen,

Den Freibetrag von 5000 S darf nur der Arbeitgeber

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen,

bei dem die Erste Lohnsteuerkarte

oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 5000 S

hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen

Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres

ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf

das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge

übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug

des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem

sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des

Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen

mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt

wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger

Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit

des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist

dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen

Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren

Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängigen Mehrfachen des laufenden

Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet,

daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende

tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen

Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung

des Abfertigungsbetrages angewendeten

Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei

Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger,

so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen

nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist

die einmalige Entschädigung zu verstehen, die

einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses

auf Grund gesetzlicher Vorschriften,

von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen

der Körperschaften des

öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines

Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden

Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß

auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des

§ 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5

des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem

Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge

und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher

Regelung anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der

Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder

landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde

der Wiederverehelichung geleistet werden, wird

so berechnet, daß die auf die letzte laufende

Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer

mit der gleichen Zahl vervielfacht wird,

die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages

angewendeten Mehrfachen entspricht.

Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze

des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung

der Abfertigung der Witwenpension nach

dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen

des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf

Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung

gemäß den §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, ist ein

Drittel als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei

denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung

des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum

Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,

Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus

öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht

neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder

dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis

gewährt werden, sind mit den Steuersätzen

des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt

ein Viertel der laufenden Bezüge der

letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2

ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des

ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen

bei einer nachgewiesenen

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern;

Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser

Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im

Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das

steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis

über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie

darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen

im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer

zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt

zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen

werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.

Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto

(§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen

des ersten und zweiten Satzes überschritten

werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein

laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der

Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher

Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Ein

laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum,

in dem auch ein Bezug im

Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar

danach zur Auszahlung gelangt, hindert

nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund

lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68

Abs. 2 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge

im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer

für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen

nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt

werden; die Besteuerung hat gemäß

Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen

für künftige Lohnzahlungszeiträume

sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen

von laufenden und sonstigen Bezügen für

abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt

werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung

des Auszahlungszeitpunktes beruhen,

sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig

dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht.

Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen

Zahlungen laufenden Arbeitslohn für

das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer

durch Aufrollen der in Betracht kommenden

Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.

Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen,

gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen

oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu

behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht

neben laufendem Arbeitslohn von demselben

Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen

versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung

der Einkommensteuer außer Betracht.

Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte

Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die

Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der

Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8

fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem

Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;

hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum

zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge

einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer

zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes

ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum

anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

auch bei der Veranlagung von

1. Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern

beschäftigt sind, die nach den allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf

Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme

des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten

werden können, sowie von

2. Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe

der Grenze ansässig sind, im Ausland in der

Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und

sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem

Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

auf sonstige, neben dem laufenden Arbeitslohn

vom selben Arbeitgeber gezahlte Bezüge anzuwenden.

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

§ 68. (1) Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-,

Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen

enthaltene Zuschläge für

Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer,

soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt

den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S

wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H.

(2) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

sind jene Teile des Arbeitslohnes zu

verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt

werden, weil die von ihm zu leistenden

Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen,

die

1. in erheblichem Maße eine Verschmutzung

des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig

bewirken, oder

2. im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen

eine außerordentliche Erschwernis

darstellen, oder

3. infolge der schädlichen Einwirkungen von

gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen,

von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,

Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen

oder infolge einer Sturz- oder anderen

Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben,

Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des

Arbeitnehmers mit sich bringen.

Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie

a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von

Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,

aufsichtsbehördlich genehmigter

Dienst(Besoldungs)ordnungen der

Körperschaften des öffentlichen Rechtes

oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund

für seine Bediensteten festgelegten

Arbeitsordnung oder

b) durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer

kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen

worden sind, oder

c) durch Betriebsvereinbarungen, die wegen

Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles

(§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947) auf der

Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen

Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen

Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite

abgeschlossen wurden, oder

d) innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer

oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern,

gewährt werden.

(3) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit

hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als

Normalarbeitszeit gilt die

1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von

Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)

ordnungen der Körperschaften des

öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten,

festgelegten Arbeitsordnung festgesetzte Normalarbeitszeit

oder

2. durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher

Ermächtigungen abgeschlossen

worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit oder

3. durch Betriebsvereinbarungen, die wegen

Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles

(§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes) auf der

Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber

und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil

auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen

wurden, festgesetzte Normalarbeitszeit oder

4. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder

bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein

übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde

gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden

in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit

überschritten wird, die sich auf

Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen

wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die

einzelnen Arbeitstage ergibt.

Als Zuschläge für Mehrarbeit gelten die durch

Vorschriften im Sinne der Z. 1 bis 3 festgelegten

Zuschläge oder die gemäß Z. 4 innerbetrieblich

für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen

von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.

(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen und

Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte

Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten

Entgelt (§ 16 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes)

enthalten sind, sowie gleichartige Zulagen und

Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des

Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes und ähnlicher

landesgesetzlicher Vorschriften.

(5) In Überstundenentlohnungen enthaltene

Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei

den in § 67 Abs. 11 genannten Personen unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 3 zu versteuern.

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

§ 69. Der Bundesminister für Finanzen kann

bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich

tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die

statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften

durchführen, sowie Arbeitnehmer der

Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,

Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen

nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,

von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte

befreien und die Einbehaltung und Abfuhr

der Lohnsteuer abweichend von den Bestim-

mungen der §§ 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem

Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für

ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer

darf höchstens 7•5 v. H., für die anderen Berufsgruppen

höchstens 15 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses

Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der

Taglohn 300 S oder der Wochenlohn 1200 S übersteigt.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind

Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen

der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z. 4 vorliegen.

(2) Die Lohnsteuer bemißt sich

1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen

öffentlichen Kassen — ausgenommen

Theater von Gebietskörperschaften — oder von

Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt,

nach der maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls

sind Kinderabsetzbeträge zu berücksichtigen

(§§ 57 und 58). Der Arbeitnehmer

hat die für die Anwendung der Steuergruppe

und der Kinderabsetzbeträge maßgebenden Verhältnisse

(§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch

eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen,

2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht

vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn

mit 10 v. H. des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

Taglohn von 120 S,

Wochenlohn von 720 S,

Monatslohn von 3120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden

Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß

§ 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und

Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge

gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages

der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich

körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land-

und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der

Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.

(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige

Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 nach,

daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich

betragen, so ist der übersteigende Betrag

von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen,

wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

eine den Vorschriften des § 63 entsprechende

Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber

zuständige Finanzamt auszustellen hat.

(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte

Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer,

wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur

vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes

eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen

Hafen handelt.

(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten

sind auf beschränkt steuerpflichtige

Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn

(§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern,

so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn

gesondert zu berechnen. Dies gilt auch, wenn

vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen

aus einem bestehenden Dienstverhältnis

Bezüge oder Vorteile im Sinne, des § 25 Abs. 1

Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen

und gleichartige Bezüge im Sinne des

§ 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 gezahlt werden.

Jahresausgleich.

§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung

eines Jahresausgleiches beantragen, wenn

sie im Kalenderjahr

1. nicht ständig beschäftigt waren oder

2. sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die

nicht mit den festen Steuersätzen versteuert

wurden, oder

3. laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in

den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht

gleich hoch waren, oder

4. den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57

Abs. 4 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4

auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten

haben und der Arbeitgeber von seiner

Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht

hat oder

5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und

Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5

geleistet haben oder

6. Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag

haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf

der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde,

oder

7. mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich

auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene

Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt

haben.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß Abs. 1 ist bis längstens

31. März des folgenden Kalenderjahres bei der

für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.

Der Jahresausgleich ist durchzuführen

1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer

nur von ein und demselben Arbeitgeber während

des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten

hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2

bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist berechtigt,

den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer

durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung,

Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte

Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres

keinen Arbeitslohn erhalten haben,

2. vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

in allen übrigen Fällen.

Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für

Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland

haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen

sind Arbeitnehmer, die während des ganzen

Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt

waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des

Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten

gleichzuhaken.

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen,

wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige

Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von

zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen

worden sind, deren Summe 80.000 S übersteigt.

Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom

selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des

§ 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe

80.000 S übersteigt. Zur Durchführung des

Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen

und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder

eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt

haben, bis 31. Jänner des folgenden

Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der

Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung

sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

befreit, soweit sie Pensionen aus der

gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu

unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer

veranlagt werden.

(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder

gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich

hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen

Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.

Durchführung des Jahresausgleiches

§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer

neu zu berechnen. In diese Berechnung

sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68

Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen

Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den

Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht

einzubeziehen.

(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr

tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige

Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen

des Abs. 1 zweiter Satz um

1. die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18

Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge,

die auf Grund einer Verordnung

gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte

eingetragen werden,

2. tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich

anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,

3. die Summe der auf der Lohnsteuerkarte

eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63

Abs. 1 und § 65),

4. die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten

Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom

Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten

Pauschbetrag und die Erstattung

(Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16

Abs. 2 zweiter Satz,

5. den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der

Voraussetzungen des § 104

zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag

ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate

des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu

verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn

wird unter Berücksichtigung der auf der

Lahnsteuerkarte eingetragenen Steuergruppe und

der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 3 bis 7) der

Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume,

für die aus Verschulden des Arbeitnehmers

keine Lohnsteuerkarte vorliegt, ist der

Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge

gemäß § 75 zu erhöhen und der

Lohnsteuertarif nach Steuergruppe A anzuwenden.

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen

Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer

ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen,

wobei jedoch die von solchen Bezügen

einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die

gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches

nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende

Teil der einbehaltenen Lohnsteuer

höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist

er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch

Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende

Steuerbetrag darf nicht höher sein als

der 80.000 S übersteigende Betrag im Sinne des

§ 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist

innerhalb eines Monates nach Zustellung des

Steuerbescheides zu entrichten.

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte

§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung

oder vor der erstmaligen Auszahlung

von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so

lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer

Arbeitslohn zufließt.

(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß

er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer

Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die

Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte

oder nach der letztmaligen Auszahlung

von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat

der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer

zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister

für Finanzen zu statistischen Zwecken

ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung

gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im

Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber,

die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer

zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen,

so hat das Finanzamt der Betriebsstätte

(§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte

an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.

(3) In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer

eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen.

In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte

vorzulegen.

(4) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur

am Ende eines Kalenderjahres ausgetauscht werden.

Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf

des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu

stellen. Während des Kalenderjahres können

Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag

beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden,

wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten

Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.

(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer

an dessen Rechtsnachfolger kein laufender

Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung

von Bezügen auf Grund der dem

Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des

verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit

solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen

sind, sind sie bei Durchführung des

Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers

zu berücksichtigen.

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor

oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der

Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die

Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des

Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn

(laufende Bezüge)

hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere

als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume

gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge

nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem

nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag

ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften

des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) unter

Anwendung der Steuergruppe A so lange einzubehalten,

bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt.

Sonstige Bezüge sind nach Steuergruppe A des

§ 67 Abs. 1 zu versteuern.

(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von

dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März

eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift

des Abs. 1 nach den Eintragungen für das

vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der

Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach

§ 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das

neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes

nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage

der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für

das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich

in der Lohnsteuerberechnung für die Monate

Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den

Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar

darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei

sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

(§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr

schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen,

auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in

einem späteren Monat eingetragen worden ist,

es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach

der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von

einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf

Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92

keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht

anzuwenden.

Lohnkonto

§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte

(§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto

zu führen. In dem Lohnkonto hat der

Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen

auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes

anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum,

Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbeträge,

Pensionistenabsetzbetrag,

Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das

Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte

ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte

und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende

(§ 54) oder abzuziehende (§§ 62, 63 und 65)

Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling

der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile

gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter

Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,

und zwar getrennt nach Bezügen,

die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach

festen Steuersätzen (§§ 67 und 68) zu versteuern

sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten.

Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen

Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto

anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf

Antrag zulassen, daß die im § 3 Z. 5 und die im

§ 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht

angeführt werden, wenn es sich um Fälle von

geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit

der Nachprüfung (§§ 86 ff.) in anderer

Weise sichergestellt ist. Das Finanzamt kann weiters

für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen

zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die

für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen

Angaben aus anderen Aufzeichnungen des

Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte

Arbeitnehmer (§ 69) und für

beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70)

gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

Lohnzahlungszeitraum

§ 77. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum,

für den der Arbeitslohn gezahlt wird.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht

nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel

nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände

berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein

Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,

festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere

dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht

erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitabschnitten

abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn

des einzelnen Arbeitnehmers beispielsweise

einmal nach einer Woche, das nächste Mal nach

zehn Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum

der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.

Kann wegen der besonderen Entlohnungsart

ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn

gezahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt

werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens

die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.

(2) Steht der Arbeitnehmer während eines

Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im

Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft

während dieses Zeitraumes vollständig oder doch

hauptsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung

steht, so sind, solange das Dienstverhältnis fortbesteht,

die in den Lohnzahlungszeitraum fallenden

Arbeitstage auch dann mitzuzählen, wenn

der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen Lohn

bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurzarbeit

infolge Betriebseinschränkung sowie in

Krankheitsfällen.

Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer

des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.

Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder

Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige

Zahlungen auf erst später fällig werdenden

Arbeitslohn.

(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den

Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum

(§ 77) nur in ungefährer Höhe auszahlen

(Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung

erst für einen längeren Zeitraum

vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum

als Lohnzahlungszeitraum betrachten und

die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift

des Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.

Das Finanzamt kann im einzelnen Fall

anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1

einzubehalten ist.

(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung

stehenden Mittel zur Zahlung des vollen

vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er

die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung

gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen

und einzubehalten.

(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise

aus geldwerten Vorteilen und reicht der

Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung

des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2)

einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat

der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur

Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag,

soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu

zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung

nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber

einen dem Betrag im Wert entsprechenden

Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten

und daraus die Lohnsteuer für

Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.

Abfuhr der Lohnsteuer

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte

Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten

war, spätestens am zehnten Tag nach

Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag

an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt

angeben oder durch die von ihm beauftragte

überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer,

das Wort „Lohnsteuer" und den

Kalendermonat, in dem die Lohnsteuer einbehalten

worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer,

auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind

nicht anzugeben.

(2) Bleibt die fällige Abfuhr der Lohnsteuer

aus oder erscheint die geleistete Abfuhr auffallend

gering und hat auch eine besondere Erinnerung

keinen Erfolg, so hat das Finanzamt die Höhe

der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und

den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes

haftbar zu machen (§ 82).

Lohnsteueranmeldung

§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann

verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer

nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohn-

steueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung

ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf

des Kalendermonates dem Finanzamt der

Betriebsstätte zu übersenden. Der Arbeitgeber

hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig

davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das

Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären,

wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten

war (§ 79 Abs. 1).

(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die

Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so

muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung

auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum

Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung

zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum

keine Lohnsteuer einzubehalten

hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung

zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen

befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr

beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

Betriebsstätte

§ 81. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil

des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die

Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer

vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten

der Arbeitnehmer aufbewahrt werden.

Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen

österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei

im Inland keine Niederlassung hat.

Haftung

§ 82. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug

Steuerschuldner. Der Arbeitgeber

haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und

Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden

Lohnsteuer.

(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird

nur in Anspruch genommen, wenn

1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 3

obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der

Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig

erfüllt hat,

2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72

Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber

einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72

Abs. 2 Z. 1) durchgeführt hat, obwohl der

Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber

Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht

bekanntgegeben hat,

3. die Voraussetzungen für eine Nachforderung

gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 oder eine Nachversteuerung

gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder 3 vorliegen,

4. Freibeträge wegen Sonderausgaben oder

außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte

für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen

worden sind und sich nachträglich ergibt,

daß die betreffenden Aufwendungen nicht in

der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.

Lohnsteuerbescheinigung

§ 83. (1) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung

des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers auf

der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, während

welcher Zeit der Arbeitnehmer im laufenden

Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und

wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich

geldwerter Vorteile) und die davon einbehaltene

Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).

(2) Eine Lohnsteuerbescheinigung ist für alle

Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn für das betreffende

Kalenderjahr die Ablieferung der Lohnsteuerkarten

für statistische Zwecke angeordnet

wurde (§ 74 Abs. 2).

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß

auch für Arbeitnehmer, bei denen eine

Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen

wurde, und für beschränkt steuerpflichtige

Arbeitnehmer (§ 70).

(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung

auf Grund der Eintragungen im

Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.

(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der

vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen

untersagt.

Lohnzettel

§ 84. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der

Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem

Finanzamt über besondere Aufforderung für

Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines

Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung

von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem

amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.

Körperschaften des öffentlichen Rechtes

§ 85. (1) Körperschaften des öffentlichen

Rechtes haben die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz

wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten.

Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung

des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten

des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn

im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum

erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen

Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des

Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle

über, so hat die früher zuständige Kasse in der

Lohnsteuerbescheinigung (§ 83) den vollen von

ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene

Lohnsteuer auch dann aufzunehmen,

wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der

nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die

nunmehr zuständige Kasse hat den der früher

zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeits-

lohnes in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung

nicht aufzunehmen.

Außenprüfung

§ 86. (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße

Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer

durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber,

die im Amtsbereich des Finanzamtes eine

Betriebsstätte (§ 81) unterhalten, zu überwachen.

(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß

die genaue Ermittlung der auf den einzelnen

Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden

Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung

in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei

der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die

Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten

Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht

kommende Steuergruppe, die Steuerabsetzbeträge

sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes

der durch die Nachforderung erfaßten

Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der

Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der

Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch

nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem

Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.

Verpflichtung der Arbeitgeber

§ 87. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den

mit der Nachprüfung des Steuerabzuges beauftragten

Organen des Finanzamtes, wenn sie einen

mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis

der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen,

das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen

Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die

erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung)

und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz

zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu

stellen.

(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten

haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in

die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten

der Arbeitnehmer, in die nach § 76 vorgeschriebenen

Aufzeichnungen und in die Lohnbücher

der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und

Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die

Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten

Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung

erforderlich ist.

(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom

Prüfer zum Verständnis der Aufzeichnungen

verlangte Erläuterung zu geben.

(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem

Organ des Finanzamtes auch über sonstige für

den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft

ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind,

jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer

Steuerverhältnisse zu geben.

Verpflichtung der Arbeitnehmer

§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben

dem Prüfer jede gewünschte Auskunft über Art

und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf

Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen

Lohnsteuerkarten (§ 74) und Belege über bereits

entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

(2) Der Prüfer ist auch berechtigt, von Personen,

bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer

des Betriebes sind, jede Auskunft zur

Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

Mitwirkung der Versicherungsträger

§ 89. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

haben den Abgabenbehörden jede zur

Durchführung des Steuerabzuges und der den

Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht

dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der

Bundesabgabenordnung).

Auskunftspflicht der Behörde

§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf

Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu

geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die

Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden

sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung

sich im Inland befindet, Betriebsstätten in

verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur

Erteilung von Auskünften über Anfragen des

Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen

Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers

befindet.

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

§ 91. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz

des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer

Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an

seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt

und, wenn ein solcher nicht besteht, die

Betriebsstätte.

Auslandsbeamte

§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des

§ 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sind

keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die

Lohnsteuer bemißt sich nach den Bestimmungen

der §§ 57 bis 59 und 66 bis 68. Der Arbeitnehmer

hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen

maßgebenden Verhältnisse durch eine

amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen

vorliegen, nach denen gemäß den §§ 62, 63 und 65

Freibeträge zu berücksichtigen wären, so stellt

das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt

auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften

des § 63 entsprechende Bescheinigung

aus. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der

Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des

§ 64 die bescheinigten Beträge zu berücksichtigen.

VI. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG

(KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

§ 93. (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen

wird die Einkommensteuer durch Abzug

vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben

1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und

sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußrechten,

Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter

Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2. Einkünften aus der Beteiligung an einem

Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3. Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen

und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen

aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen

der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn

der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und

gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis

des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung

bis zur Höhe des ursprünglichen

Zinsfußes festgelegt worden ist.

(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind

auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben

den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder

an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen

Entgelten oder Vorteilen gehört auch die

Gewährung von Freianteilen, Genußrechten,

Sachleistungen, Bonis und ähnlichen Kapitalerträgen.

Bestehen die Kapitalerträge nicht in

Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen

des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).

(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,

wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland hat.

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

§ 94. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,

wenn

1. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge

im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person

sind oder

2. die Voraussetzungen des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes

1966, BGBl. Nr. 156, vorliegen.

Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

§ 95. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat

die Kapitalertragsteuer mit 20 v. H. der Kapitalerträge

einzubehalten. Er hat den Steuerabzug

in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die

Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt

der Schuldner der Kapitalerträge die

Kapitalertragsteuer zu Gunsten eines Gläubigers,

so ist der übernommene Betrag als Leistung des

Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,

wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus

selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder

aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dem

Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge

ohne Abzug.

(2) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom

Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.

Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber

dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der

Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner)

wird nur in Anspruch genommen, wenn

1. der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig

gekürzt hat oder

2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die

einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig

abgeführt hat, und dies dem

Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(3) Gewinnanteile (Dividenden) und andere

Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer

Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger

in dem Zeitpunkt zu (Abs. 1), der im Beschluß

als Tag der Auszahlung bestimmt worden

ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne

daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein

Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt

des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.

(4) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an

einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter

in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt

der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen,

so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages

der Tag nach der Aufstellung der Bilanz

mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder einer

sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des

stillen Gesellschafters.

(5) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem

Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrages

vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend

zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist

der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist

vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht

vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben

oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag

als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen

anzusehen ist.

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 96. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat

die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung

„Kapitalertragsteuer" binnen einer

Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge

abzuführen, und zwar auch dann, wenn der

Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages

(zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine)

unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist

an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59

der Bundesabgabenordnung) abzuführen.

(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb

der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem

Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen

Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der

Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller

Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter

Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist

binnen einer Woche nach dem Zufließen der

Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der

Grund hiefür anzugeben ist.

(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet,

dem Gläubiger eine Bescheinigung über

die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages,

über den Zahlungstag und über die Zeit,

für welche die Kapitalerträge gezahlt worden

sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an

das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben.

Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,

wenn Kapitalerträge für seine Rechnung

durch eine Bank oder eine sonstige Kreditunternehmung

gezahlt werden und wenn über die

Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung

erteilt wird.

Überwachung des Steuerabzuges

§ 97. Das Finanzamt hat die rechtzeitige und

vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an

Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen.

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer und Vermögensteuer

und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen

Prüfungen, die bei dem Schuldner

vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob

die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten

und abgeführt worden ist.

VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT

STEUERPFLICHTIGER

Inländische Einkünfte

§ 98. Inländische Einkünfte im Sinne der

beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2)

sind

1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen

Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

die im Inland ausgeübt oder verwertet wird

oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt,

wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich

tätig geworden ist; sie wird im Inland

verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich

ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher

Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar

zu dienen bestimmt ist,

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für

den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten

wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.

Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer

Beratung im Inland und Einkünfte aus der

Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen

Arbeitsausübung sind jedoch auch dann steuerpflichtig,

wenn keine inländische Betriebsstätte

unterhalten wird und kein ständiger Vertreter

im Inland bestellt ist. Dies gilt auch für Einkünfte

aus einer Tätigkeit als Sportler, Artist oder als

Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im

Inland, sofern diese Tätigkeit als Ausübung eines

Gewerbebetriebes anzusehen ist,

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

(§ 25), die im Inland oder auf österreichischen

Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder

worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen

öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges

oder früheres Dienstverhältnis gewährt

werden. Die Bestimmungen der Z. 2 letzter Satz

gelten sinngemäß. Eine Erfassung von Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer

hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte bereits

nach Z. 3 zu erfassen sind,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne

des § 27 Abs. 1 Z. 1 und 2, wenn der Schuldner

der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne

des § 27 Abs. 1 Z. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen

durch inländischen Grundbesitz, durch

inländische Rechte, die den Vorschriften des

bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

oder durch Schiffe, die in ein inländisches

Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder

mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen

aus Anleihen und Forderungen, die in ein

öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder

über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben

sind. Die Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen

und Gewinnschuldverschreibungen unterliegen

aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn

der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

hat,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

(§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die

Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen

oder in ein inländisches öffentliches Buch oder

Register eingetragen sind oder in einer inländischen

Betriebsstätte verwertet werden,

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 30, soweit

es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen

Grundstücken oder mit inländischen Rechten

handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes über Grundstücke unterliegen,

8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die

Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand,

Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Steuerabzug in besonderen Fällen

§ 99. (1) Die Einkommensteuer beschränkt

Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben

1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter

oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als

Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt,

Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen,

wobei es gleichgültig ist, an

wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten

geleistet werden,

2. bei den im § 28 Abs. 1 Z. 3 aufgezählten

Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der

Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6

diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,

3. bei Aufsichtsratsvergütungen,

4. bei Einkünften aus im Inland ausgeübter

kaufmännischer oder technischer Beratung und

bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften

zur inländischen Arbeitsausübung.

(2) Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen

Betrages der Einnahmen {Betriebseinnahmen);

übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten

des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag

als Leistung des Schuldners den Einnahmen

(Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug

ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,

in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte

dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.

(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung

zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten

Beträge auf Grund eines Übereinkommens

nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,

sondern an die Gesellschaft der Autoren,

Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt.

Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

Abfuhr der einbehaltenen Steuerbeträge

§ 100. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines

Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen

Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug

gemäß § 99 EStG" spätestens am zehnten

Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein

Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung)

bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der

Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind

Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen

worden, so ist der Gesamtbetrag in einer

Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger

abzuführen.

(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug

unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen müssen insbesondere

den Zeitpunkt der Zahlung oder der

Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe

und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen

Steuer enthalten. Das nach Abs. 1 zuständige

Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise

von dieser Aufzeichnungspflicht befreien,

soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit

des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen

geführt werden.

(3) Der Schuldner hat spätestens am zehnten

Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach

Abs. 1 zuständigen Finanzamt die Höhe der dem

Steuerabzug unterliegenden Beträge und die

Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

Haftung

§ 101. (1) Der Schuldner (in den Fällen des

§ 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten

und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung

und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge

im Sinne des § 99.

(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner

nur in Anspruch genomen werden, wenn

1. der Schuldner die geschuldeten Beträge

nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in

den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der

Autoren, Komponisten und Musikverleger) den

einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig

abgeführt hat, und dies dem Finanzamt

nicht unverzüglich mitteilt.

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit

ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug

vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach

den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen

ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der

Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4)

oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt

werden, als sie mit inländischen Einkünften

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der

§§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.

(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,

und bei Einkünften im Sinne des § 27

Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige

ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen

Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.

(3) Die Einkommensteuer beinißt sich bei beschränkt

Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,

allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1.

§ 33 Abs. 11 ist zu beachten.

(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die

dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt

Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.

(5) Abweichend von den Vorschriften der

Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige,

denen Steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen,

die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes

sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung

an einem Handelsgewerbe ab stiller Gesellschafter

beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung

der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge

zur Einkommensteuer zu veranlagen.

VIII. SONDERVORSCHRIFTEN

Zuzugsbegünstigung

§ 103. (1) Der Bundesminister für Finanzen

kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem

Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne

erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft

nach Art und Umfang in einer für das Inland

nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten

Zettraum die Besteuerung abweichend von den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen.

Dabei können bestimmte; insbesondere ausländische

Einkünfte ganz oder teilweise aus der

Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es

kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen

Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde

gelegt werden. Die Besteuerungsgrundlage oder

die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag,

festgesetzt werden. Inländische Einkünfte im

Sinne des § 98 müssen jedoch stets voll besteuert

werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich

wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn

zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr

als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister

für Finanzen kann von dieser Frist

ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im

Interesse der österreichischen Volkswirtschaft,

Wissenschaft oder sonst Im allgemeinen Interesse

liegt.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei

Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen

auch auf Personen angewendet werden, die unter

Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes

einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.

Landarbeiterfreibetrag

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist

bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt in den

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der

Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen

werden, wenn der Arbeitnehmer

1. keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder

2. eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt

hat oder

3. nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,

die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich

tätig sind und der Pensionsversicherung der

Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen

ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden;

Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der

Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen

ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden,

haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen ist auf Antrag der

Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt,

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

6552 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn

(§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,

dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Körperbehinderte

§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein

Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung, etwaiger

außergewöhnlicher Belastungen, die durch die

Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren.

Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich

nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfahigkeit.

Die Tatsache der Körperbehinderung

und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

sind durch eine amtliche Bescheinigung

der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist

1. bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen

und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,

2. bei Empfängern einer Opferrente. (§, 11

Abs. 2. des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,

3. bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen

von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen

Sozialversicherung,

4. in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,

im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt

des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

(3) Es wird jährlich gewährt

Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen

Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das

amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung

der Erwerbsfähigkeit maßgebend.

(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des

Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche

außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel

gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht

anzuwenden.

(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von

zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt

der Freibetrag nur einmal.

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden

Teilschuldverschreibungen inländischer

Schuldner nach dem 31. Dezember 1972 wird

unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1)

auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages

der erworbenen Wertpapiere, soweit

dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt,

pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen

sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die

Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von

15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre ihrer

Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen

Kreditunternehmung erworben und

hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die

Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung

sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf

dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung

bei der Abgabenbehörde zu beantragen

und dabei zu erklären (Abgabenerklärung),

daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

vorliegen.

(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die

Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere

erworben und hinterlegt worden sind. Diese

fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei

der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.

Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag

zugunsten des Steuerpflichtigen.

(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,

die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.

Als Entnahme gilt auch die Entnahme

aus der Sammelverwahrung — ausgenommen die

Fälle des Abs. 6 — und die Löschung der Eintragung

im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen

hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages

der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer

(Lohnsteuer) für Rechnung des

Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion

abzuführen; diese Beträge sind

nach den für die Enthebung der Lohnsteuer

geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende

Abgabenbetrag ermäßigt sich auf

6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst

nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die

Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere

bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im

Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn

zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die

auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen

ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren

liegt.

(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte

Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr

gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben

— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung

zur Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages

dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion

abzuführen.

(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus

der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung

gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im

Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei

einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt

bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des

Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung

in die Sammelverwahrung, wobei

allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern

(bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen

die Reihenbezeichnungen)

beibehalten werden.

(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen

gilt weder als Erwerb noch als

Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden

Vorschriften, wenn die Konvertierung

im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,

bei der die Wertpapiere hinterlegt

worden sind, durchgeführt wird und die

eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung

im Depot bleiben.

(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen

in Aktien gelten die Bestimmungen

des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag

(Abs. 4) ermäßigt sich auf 6 v. H.,

wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien

aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben

Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen

erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt

zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen

und die eingetauschten Aktien zusammen

mehr als zehn Jahre im Depot belassen

wurden.

(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen

österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht

als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung

bezüglich der bei ihr hinterlegten

Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3

bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung

hievon verständigt. Die Verständigung

ist von der übertragenden Kreditunternehmung

bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.

(10) Die Kreditunternehmung, bei der der

Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und

hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere

in Drittverwahrung entsprechend den

Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/

1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung

anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung

gilt nicht als Entnahme aus dem Depot

im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung

bleiben für die Kreditunternehmung,

bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere

erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die

Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt.

Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung,

die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen

Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.

(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen

und Rückforderungsansprüche, die sich auf

Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben

im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine

Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des

Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in

Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht

nicht unaufgefordert innerhalb eines

Monats nachgekommen ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie

der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von

Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften

mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß

die Aktien gegen Bareinzahlung mit sofortiger

voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben

und in dem Jahr erworben werden, in welches

das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes

1965, BGBL Nr. 98, fällt. Ferner ist

Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden

Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres,

in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung

in das Handelsregister eingetragen worden ist,

zum amtlichen Handel an der Wiener Börse

zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die

betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden

Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung

ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung

von Teilen des Grundkapitals beschlossen

hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus

Gesellschaftsmitteln handelt.

(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag

der erworbenen Aktien zu berechnen. Der

Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere

im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem

Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch

genommen werden, wobei Aktien mit ihrem

Ausgabebetrag angerechnet werden.

(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens

zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag

ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme

aus dem Depot erst nach Ablauf von

sieben Jahren erfolgt.

(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226

Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965

gilt weder als begünstigter Erwerb noch als

Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß

§ 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965

nicht als begünstigter Erwerb.

Bausparen

§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger

(§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember

1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat,

so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)

erstattet. Die Erstattung erfolgt mit

einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des

Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen

Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und

der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei

der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung

75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht

dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag

zu.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf

dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage

im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz

von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese

Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt

steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S

jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen

Familienbeihilfe auf Grund des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine

gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des

§ 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je

3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine

Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten

und Kinder, für die eine Erhöhung der

Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen

selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung

geltend machen.

(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf

dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse

bei der Abgabenbehörde zu beantragen und

dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2

angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese

Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß

des Bausparvertrages, auf Grund dessen

die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden

soll, abzugeben.

(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach

einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend

gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr

zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen

Voraussetzungen gegeben waren, sofern

ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner

dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige

hat den Wegfall der für die Erstattung bzw.

für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen

Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse

innerhalb eines Monats der Abgaben-

behörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist

erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen,

in dem sie eingetreten ist.

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die

Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag

abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu

erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen

Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion

überweist der Bausparkasse den

Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.

(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der

Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung

Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von

sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die

als Grundlage einer Steuererstattung geleistet

wurden, oder die erstattete Steuer selbst ganz

oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die

Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung

dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten

Beträge auszuweisen.

(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern.

Eine Rückforderung hat auch in den

Fällen des Abs. 6 zu erfolgen. Eine Rückforderung

hat jedoch zu unterbleiben, wenn

1. die Bausparkasse den zurückzufordernden

Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an

die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abführt,

2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten,

begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der

Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1

Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann

zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch

oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen

wird,

3. Beiträge im Sinne des Abs. 6 zurückgezahlt

werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes

des Bausparers aufgelöst wurde.

(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen

und Rückforderungsansprüche, die sich auf

Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als

Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(.9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen

Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich

50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden

und über 50 Groschen aufzurunden.

IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 109. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften

auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, so treten an

die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach

Maßgabe der Anordnungen des § 124.

§ 110. Folgende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

1967 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für

Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden

1. § 4 Abs. 4 Z. 5, § 6 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz,

§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3

und § 84 a,

2. § 6 Abs. 1 Z. 9 und

3. § 104 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner

1973 erworben worden sind.

§ 111. (1) Rücklagen und steuerfreie Beträge,

die nach den Bestimmungen der §§ 6 b, 6 d und

6 e des Einkommensteuergesetzes 1967 gebildet

wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge

im Sinne der §§ 14, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Vorschriften des Art. II Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für

Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 4

gelten sinngemäß für Verluste, die vor dem

Anwendungsbeginn dieses Bundesgesetzes entstanden

sind.

(4) Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte

aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe

als stiller Gesellschafter beziehen, sind mit diesen

Einkünften abweichend von den Bestimmungen

des § 102 Abs. 5 erstmals für das Kalenderjahr

1978 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bis

dahin gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug

(§ 93) als abgegolten, sofern nicht die

Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen

Betriebes sind.

§ 112. (1) Durch § 16 Abs. 1 Z. 8 wird gegenüber

§ 9 Abs. 1 Z. 6 des Einkommensteuergesetzes

1967 für Wirtschaftsgüter, die vor dem

1. Jänner 1973 angeschafft, hergestellt oder

unentgeltlich erworben wurden, kein neues Wahlrecht

begründet.

(2) Wurden Werbungskosten nach den Vorschriften

des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1967 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1970 auf zehn Jahre verteilt

geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge

unbeschadet des Wegfalles des § 21 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1967 auch nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter

Höhe geltend gemacht werden.

(3) Wurden Wiederherstellungskosten nach den

Vorschriften des § 99 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1967 auf zehn Jahre verteilt geltend

gemacht, so können die restlichen Teilbeträge

in unveränderter Höhe auch nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor

dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an

Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume

von zehn Jahren jeweils ein Zeitraum von

fünf Jahren.

(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie)

in einer einmaligen Leistung, die vor

dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der

Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel

des als Einmalprämie geleisteten Betrages

auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972

nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2

Z. 4 geltend machen.

§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem

1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an

Stelle des im § 108 Abs. 6 genannten Zeitraumes

von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Für Bausparverträge, die am 31. Dezember

1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen

im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember

1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung

kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst

für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres

der Antragstellung geleistet wurden.

(3) Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge

bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen

nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter

Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.

(4) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner

1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden

und in der Folge widmungswidrig verwendet

werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1967), hat eine Nachversteuerung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung

des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

§ 115. (1) Bei der Festsetzung (Änderung, Anpassung)

von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr

1973 sind noch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

1967 anzuwenden. Dies

gilt jedoch nicht, wenn erstmals Vorauszahlungen

für das Kalenderjahr 1973 festzusetzen sind,

ferner dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die

Festsetzung (Änderung, Anpassung) der Vorauszahlungen

unter Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes beantragt und spätestens

mit dem Antrag die Einkommensteuererklärung

für das Kalenderjahr 1972 abgibt.

(2) Sofern Vorauszahlungen für das Kalenderjahr

1973 für gemäß §§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes

1967 zusammenveranlagte

Personen festgesetzt (geändert, angepaßt) wurden,

sind sie bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1973 gemäß § 46 auf die Einkommensteuerschuld

des Steuerpflichtigen anzurechnen, für den im

Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr

1972 die höheren (höchsten) Einkünfte ausgewiesen

wurden. Dabei bleiben Einkünfte, die

dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen,

außer Betracht.

(3) Wurden die Einkünfte der im Abs. 2 genannten

Steuerpflichtigen im Steuerbescheid für

das Kalenderjahr 1972 in gleicher Höhe ausgewiesen

oder wurden ausschließlich Einkünfte

ausgewiesen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn

unterlagen, so sind diesen Steuerpflichtigen

die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973

bei der Veranlagung für dieses Kalenderjahr zu

gleichen Teilen anzurechnen.

§ 116. Für Ehen, die vor dem 1. Jänner 1972

geschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des

§ 33 a des Einkommensteuergesetzes 1967 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970

nach Maßgabe des Art. II Abs. 3 des genannten

Bundesgesetzes weiter. Dabei gebührt der Höchstbetrag

gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1967 in der genannten Fassung

Ehegatten zusammen nur einmal. Für Ehen, die

im Kalenderjahr 1972 geschlossen wurden, gelten

die Bestimmungen des § 33 a des Einkommensteuergesetzes

1967 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 460/1971.

§ 117. (1) Dauerlohnsteuerkarten, die nach den

Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967

ausgeschrieben wurden, behalten auch nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes so lange ihre

Gültigkeit, als sie den Bestimmungen des § 48

Abs. 3 entsprechen. Alle übrigen Lohnsteuerkarten,

die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

1967 ausgeschrieben wurden,

behalten bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1973

ihre Gültigkeit, wobei jedoch die Bestimmungen

des vorliegenden Bundesgesetzes zu beachten

sind. Insbesondere sind beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn an Stelle des Alleinverdienerfreibetrages

der Alleinverdienerabsetzbetrag, an

Stelle der Kinderfreibeträge die Kinderabsetzbeträge,

weiters der Arbeitnehmerabsetzbetrag,

der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Bestimmungen

der §§ 62 und 63 zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der gemäß § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1967 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 vorgenommenen

Eintragungen ist § 75 Abs. 2 des vorliegenden

Bundesgesetzes für das Kalenderjahr

1973 nicht anzuwenden. Die Hinzurechnungsbeträge

des § 54 Abs. 2 sind auch dann anzuwenden,

wenn auf der Lohnsteuerkarte für die

Kalenderjahre 1971 bis 1973 andere Hinzurechnungsbeträge

eingetragen sind.

(2) Der Austausch von Lohnsteuerkarten ist

während des Kalenderjahres 1973 abweichend

von den Bestimmungen des § 74 Abs. 4 stets

möglich, wenn dieser Austausch im Hinblick auf

die Absetzbeträge des § 57 Abs. 4 bis 7 beantragt

wird.

(3) Anträge im Sinne des § 57 Abs. 5 Z. 4 sind

abweichend von den Vorschriften des § 57 Abs. 10

mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr 1973 zu

berücksichtigen, wenn sie bis 31. März 1973

gestellt werden.

§ 118. Abgeltungsbeträge (§ 35 Abs. 4) und

Erstattungsbeträge (§§ 107 und 108) sind insgesamt

mit 25 v. H. zu Lasten des Aufkommens

an veranlagter Einkommensteuer und mit

75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer

zu verrechnen.

§ 119. Wer durch unrichtige oder unvollständige

Angaben bewirkt, daß außergewöhn-

liche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden

oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht

erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich

handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er

fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung

schuldig. Die Abgabenhinterziehung

und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind

Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden.

Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte

Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag.

§ 120. Die Bestimmungen des § 13 des Zweiten

Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, sind

auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht mehr

anzuwenden.

§ 121. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze

im § 33 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

Für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974

„das 46. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976

„das 47. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978

„das 48. Lebensjahr",

für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980

„das 49. Lebensjahr".

(2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im

§ 57 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975

enden, „das 46. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977

enden, „das 47. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979

enden, „das 48. Lebensjahr",

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981

enden, „das 49. Lebensjahr".

Arbeitnehmer, die nach den Bestimmungen dieses

Absatzes in die Steuergruppe B gefallen sind,

sind nicht mehr in die Steuergruppe A rückzureihen.

(3) In die Steuergruppe B fallen auch Witwen

nach Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches

Österreich und Witwen nach gefallenen

Wehrmachtsangehörigen des letzten Weltkrieges.

§ 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 122. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8

Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4, die in den Kalenderjahren

1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt

werden, kann im Jahre der Anschaffung oder

Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung

bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

vorgenommen werden, wenn alle

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der

vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung

gilt als vorzeitige Abschreibung

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 123. (1) In den Vermögensübersichten (Bilanzen)

für die Wirtschaftsjahre, die in den Kalenderjahren

1974 bis 1976 enden, können Forderungen

aus Lieferungen und Leistungen, die

gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972 von der Umsatzsteuer befreit

sind, mit einem Teilwert in Höhe von 95 v. H.

der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)

angesetzt werden.

(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach

Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben

einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in

Anspruch genommen werden.

(3) Die Teilwertabschreibung (Abs. 1) darf

nur im Jahre der Anschaffung der Forderungen

vorgenommen werden. Die Forderungen müssen

in Wirtschaftsjahren, die in den Kalenderjahren

1974 bis 1976 enden, angeschafft worden sein.

(4) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen

und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung

im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht

(Bilanz) gesondert auszuweisen.

(5) Die Teilwertabschreibung ist bis zum

vollen Eingang der Forderung fortzuführen.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 124. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1973,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1972 enden,

3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die

Zeit ab 1. Jänner 1973.

(2) Auf die Bestimmung des § 111 Abs. 4 ist

Bedacht zu nehmen.

§ 125. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 Z. 4

zweiter Satz, des § 8 Abs. 4 letzter Satz zweiter

Halbsatz und des § 38 Abs. 2 ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

mit der der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Finanzen betraut,

bezüglich des § 35 Abs. 5 dritter und

vierter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres und bezüglich des

§ 119 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz.

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