440. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. STEUERPFLICHT
§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig
mit inländischen Einkünften im Sinne
des § 98.
II. EINKOMMEN
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen
zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten
nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
Fall gehören, bestimmt sich nach den
§§ 21 bis 32.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind
1. Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger
Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4
bis 14),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten
(§S 15 und 16).
(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher
nach den besonderen für Land- und Forstwirte
geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,
deren Firma im Handelsregister
eingetragen ist und die Bücher ordnungsmäßig
führen, ist der Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung
des Einkommens für das Kalenderjahr
zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den
regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf
Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger
als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten
Tag übergeht.
Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen
auf einen anderen bestimmten Tag bedarf
der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung
des Finanzamtes. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche
Gründe vorliegen. Die Erzielung eines
Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger
betrieblicher Grund.
2. Steuerbefreiungen
§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit
1. Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen
oder diesen gleichgestellten Personen auf
Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen
sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,
2. die den Opfern des Kampfes für ein freies
demokratisches Österreich auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und
Entschädigungen,
3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung und Sachleistungen aus
der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken-
und Sterbegelder aus den Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen,
4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld,
die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder
an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und
die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe
für Bundesbedienstete nach den
besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie
gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer
landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969,
5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke
der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft
oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen
der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,
sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen
für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung
geschaffen werden,
6. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des
Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geregelten
Vergütungen des Bundespräsidenten,
7. die im § 5 a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, genannten
Entschädigungen,
8. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19 des
Bezügegesetzes angeführten Vergütungen sowie
dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Entschädigungen, die Landeshauptmänner und
ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung
(des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder
eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher
Regelung erhalten,
9. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, und jene
gleichartigen ausländischen Leistungen, die den
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des
genannten Gesetzes ausschließen,
10. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag
gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 14/1962 und 386/1970,
sowie der Zuschlag gemäß § 76 Abs. 5 und § 80
Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 389/1970,
11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn
sie
a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums
gegeben werden und
aa) 8000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 25 bis 30 Jahre bei
dem Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 10.000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem
Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc
kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal
in Anspruch genommen werden; auch
Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der
Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt
der Versetzung in den dauernden
Ruhestand gewährt werden, obwohl die
Voraussetzungen für das Dienstjubiläum
bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben
waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen
zu behandeln; als Beschäftigungszeiten
gelten auch Zeiten, die der
Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der
Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der
Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen
bei anderen Arbeitgebern
sowie bei Konzernunternehmen verbracht
hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume
arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben
werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
einen Monatsbezug nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil die Firma
seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen
von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke
die vorstehend genannten Höchstbeträge
überschritten, so ist nur der übersteigende
Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die
Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben
(Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht
anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht
mehr als das Einfache überschritten wird,
12. einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions-
oder Unterstützungskassen aus besonderen
Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt,
einer Verehelichung, einer Krankheit oder
eines Todesfalles,
13. bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage
und die Auslandsverwendungszulage
gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54,
14. die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92),
die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,
in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies
gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß
§ 98,
15. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,
Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder
Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche
Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht
übersteigen,
16. Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die
in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates
fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 des
Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947) enthalten
sind, sowie gleichartige Entschädigungen
an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,
und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
17. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen
gegen Entgelt nicht länger als sechs Monate
beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten),
soweit vom Ausland Gegenseitigkeit
gewährt wird,
18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,
die der Arbeitgeber für die Gesamtheit
oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur
Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und
Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen),
19. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,
soweit deren Kosten das herkömmliche
Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),
20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn
diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder
eine Mehrzahl von Arbeitnehmern getätigt werden
oder dem Betriebsratsfonds zufließen und
für den einzelnen Arbeitnehmer 3000 S jährlich
nicht übersteigen,
21. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch
im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt
abgibt,
22. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter
ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß
außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht
wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom
Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und
daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird,
die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,
23. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten
an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,
wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft
werden dürfen,
24. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene
Arbeitnehmer zur Verköstigung am
Arbeitsplatz freiwillig gewährt,
25. der Mietwert bei Gewährung von freien
oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen
Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und
dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht
übersteigt,
26. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit das
Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,
27. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung
der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen
bei Beförderungsunternehmen,
28. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers
an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds;
Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,
29. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich
Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen
Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen
Gemeinderates oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
gewährt und hiefür auch verwendet
werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen
der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,
30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten
II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, und nach Artikel
XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971,
ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des
Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 3
des Heeresgebührengesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971,
31. Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften
festverzinslichen Wertpapieren, soweit
sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,
32. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des
Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 143/
1962,
33. Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des
Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,
34. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969,
35. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über
die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer
von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,
36. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung
von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige
österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
entsandt werden, BGBl. Nr. 375/
1972.
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen
liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem
Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,
Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich,
für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor,
wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter
(Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter)
zuführt. Der Wert des Grund und
Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt
außer Ansatz.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung
beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine
Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur
mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren
mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde
zulässig.
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß
des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
in der Regel nicht wesentlich ab, so
kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben angesetzt
werden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,
die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben
sind auch
1. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit
diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen,
2. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen
oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer
befreit sind, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,
soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
nicht übersteigen, die der Unternehmer
im Jahre der Zuwendung für die
Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet.
Die genannten Zuwendungen sind jedoch
— auch wenn sie die Grenze von 10 v. H.
der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten
— insoweit nicht abzugsfähig, als
sie zur Ansammlung eines unangemessen
hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen,
die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
übersteigen, sind nur dann zur
Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund
einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
an Kassen mit Rechtsanspruch
der Leistungsempfänger gewährt werden.
b) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne
der lit. a gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
das Deckungskapital,
das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen
für die bereits laufenden Renten
und für die Anwartschaften auf
Renten erforderlich ist,
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, wenn im Falle des
Alters oder der Invalidität laufende
Unterstützungen gewährt werden, das
Deckungskapital für die bereits laufenden
Unterstützungen und für die
Anwartschaften der Leistungsempfänger
auf Witwenunterstützungen und
auf Waisenunterstützungen,
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der
Leistungsempfänger, die keine laufenden
Unterstützungen gewähren, der
durchschnittliche Jahresbedarf der
Kasse.
c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten
Unterstützungskassen ist nach der anliegenden,
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Tabelle (Anlage) zu
berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf
im Sinne der lit. b, cc ist nach dem
Durchschnitt der Leistungen, welche die
Kasse in den letzten drei Jahren vor dem
Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger
gewährt hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine
Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln
unmittelbare Zuwendungen
an die Leistungsberechtigten der betrieblichen
Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen
an die Kasse nur so weit abzugsfähig,
als sie zusammen mit den unmittelbaren
Zuwendungen an die Leistungsberechtigten
10 v. H. der jährlichen Lohn-
und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten
nicht übersteigen,
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds,
soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme
nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre
der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer aufwendet,
4. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung
oder Sicherung von volkswirtschaftlich
wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche
Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl
des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen
auch im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden,
5. Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten
(Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/
1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz
errichtete Fonds, die mit Aufgaben der
Forschungsförderung betraut sind, und an die
Österreichische Akademie der Wissenschaften zur
Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben,
soweit alle diese Zuwendungen zusammen
4 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für
Unternehmungen, die von den Bestimmungen des
Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden
Bestimmungen dieser Ziffer nicht,
6. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die auf das Kalenderjahr
entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die
festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine
Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug
aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden.
Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt
dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen
nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer
Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen
(Abs. 2).
(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten
Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe
als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die
im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen.
Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes
der Durchschnitt der um die nachstehenden
Hinzurechnungen vermehrten Gewinne
der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum
1. Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,
2. Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9
und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3,
3. der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,
4. der Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit sind für üblicherweise nicht
belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen
aus freier Berufstätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1),
höchstens jedoch 15.000 S jährlich, ohne besonderen
Nachweis abzusetzen; bei Ärzten erhöhen
sich die genannten Beträge auf 10 T. H. der
Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit,
höchstens jedoch auf 25.000 S jährlich.
Gewinn der im Handelsregister
eingetragenen Gewerbetreibenden
§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über
die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres
das Betriebsvermögen anzusetzen
(§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen
ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht
anzuwenden.
Bewertung
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
die dem Betrieb dienen, gilt folgendes
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert
um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 und
um eine nach § 8 in Anspruch genommene vorzeitige
Abschreibung oder um eine nach § 9
verwendete Investitionsrücklage (steuerfreien Betrag),
anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der
Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes
im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen
gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über
den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. Andere als die in Z. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter
des Betriebes (insbesondere Grund
und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
kann der niedrigere Teilwert
(Z. 1 dritter Satz) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern,
die bereits am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen
gehört haben, kann der Steuerpflichtige in
den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert
auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der
letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt
werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwertes
zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften der Z. 2 anzusetzen.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit
den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland
gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen
Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen
Betrieb (eine andere Betriebsstätte) desselben
Steuerpflichtigen oder in einen Betrieb überführt,
an dessen Betriebsvermögen (Kapital) der Steuerpflichtige
als Unternehmer (Mitunternehmer)
oder im Sinne des § 31 Abs. 1 beteiligt ist, so
sind diese Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,
die im Falle einer Lieferung oder sonstigen
Leistung an einen vom Steuerpflichtigen
völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter
eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im
Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland
in einen anderen Betrieb überführt werden und
bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung
oder die Kontrolle ausüben oder
darauf Einfluß haben. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten sinngemäß auch, wenn Wirtschaftsgüter
aus dem Ausland in das Inland überführt
werden.
7. Folgende Beteiligungen und Darlehensforderungen
können im Jahre der Anschaffung mit
einem Teilwert in Höhe von 90 v. H. der Anschaffungskosten
angesetzt werden
a) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Ausland haben, wenn die Beteiligungen anläßlich
der Gründung oder einer Kapitalerhöhung
erworben worden sind,
b) Beteiligungen an Gesellschaften mit Geschäftsleitung
oder Sitz im Ausland, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind (§ 23 Z. 2), wenn die
Beteiligungen anläßlich der Gründung oder
einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens
erworben worden sind,
c) Forderungen von Gesellschaftern aus Darlehen
an die in lit. a genannten Kapitalgesellschaften,
wenn die Darlehen anläßlich
der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung
des Unternehmens hingegeben
worden sind.
Die erworbenen Beteiligungen im Sinne der lit. a
und b müssen mindestens 25 v. H. des Grund- oder
Stammkapitals bzw. des Gesellschaftsvermögens
betragen; in diesem Ausmaß müssen auch
die Gesellschafter im Falle der lit. c beteiligt
sein. Eine erhebliche Erweiterung im Sinne der
lit. b und c liegt vor, wenn das Grund- oder
Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen
der in lit. a und b genannten Gesellschaften im
Jahre des Erwerbes der Beteiligungen bzw. der
Darlehenshingabe um mindestens 50 v. H. erhöht
wird. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind
nur anzuwenden, wenn die den Gesellschaften
nach lit. a bis c zugeführten Mittel für im
Ausland gelegene Betriebsstätten, die dem Vertrieb,
dem Aufstellen oder dem Warten von in
Österreich erzeugten Waren dienen, Verwendung
finden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Teilwertabschreibung im Sinne des ersten
Satzes hat der Steuerpflichtige durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
8. Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb
eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit dem
Teilwert, höchstens jedoch mit den tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
9. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der
Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist,
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung
des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers
(Anteilinhabers) die Wirtschaftsgüter mit
jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt
der Übertragung nach den steuerlichen
Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten
waren (Buchwerte). Der Rechtsnachfolger
ist an diese Werte gebunden. Werden nur einzelne
Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen,
so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Betrag, den er für das
einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des
Empfanges hätte aufwenden müssen.
10. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung
von Zuwendungen im Sinne des § 3 Z. 29
angeschafft oder hergestellt wurden, nur die vom
Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln
geleisteten Aufwendungen.
11. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223,
gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen
werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen
Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
Wird der Vorsteuerabzug berichtigt, so sind auch
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend
zu berichtigen. Dies gilt jedoch nicht,
wenn der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 10
und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 berichtigt
wird; in diesem Falle sind, sofern eine Forderung
im Sinne der Z. 12 nicht mehr besteht, die
Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge
als Betriebsausgaben zu behandeln.
12. Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist, soweit er bei
der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, als
Forderung auszuweisen.
Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung
oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen
zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß
auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen,
der bei Verteilung dieser Kosten auf die
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf
ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung),
wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes
bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung ist bei den mehr als sechs
Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgütern der
gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen,
während bei Wirtschaftsgütern, die später
angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte
dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung sind zulässig.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß
Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis
(Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens führen, für
die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1
in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis
hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen
Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, Name und
Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche
Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung
für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch
absetzbaren Betrag.
(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz
mit sich bringen, sind Absetzungen für
Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Abschreibung (§ 8) und der Verwendung
der Investitionsrücklage (§ 9) oder des steuerfreien
Betrages gemäß § 9 Abs. 3 ist die gewöhnliche
Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu berechnen.
Sie kann nur so lange vorgenommen werden,
bis die um die vorzeitige Abschreibung und
die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien
Beträge gemäß § 9 Abs. 3) verminderten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abgeschrieben
sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die eine vorzeitige
Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag
(§ 10) in Anspruch genommen oder eine
Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) verwendet
wird, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer
der Verwendung oder Nutzung verteilt
werden (lineare Absetzung für Abnutzung).
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 zulässigen
Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung
vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter
müssen in einer im Inland gelegenen
Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung
von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
deren Herstellung sich über einen
Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt,
kann die vorzeitige Abschreibung von den auf
die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden
Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen
werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden
1. bei Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder soweit sie
nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind,
2. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen
und der Personenbeförderung dienenden
Luftfahrzeugen, ausgenommen Miet-
kraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen
und der Zivilluftfahrerschulen,
3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist
1. für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit
25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt; für Gebäude, soweit
sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer
bestimmt sind; erhöht sich der
Abschreibungssatz auf 50 T. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten,
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 50 v. H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt.
Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit
in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag
der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden
Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge)
übersteigt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
soweit diese im Inland unmittelbar
und ausschließlich dem Umweltschutz dienen
und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich
vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse
erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz
abweichend vom Abs. 3 einheitlich 60 v. H.;
der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
ist gleichmäßig auf die nächsten
vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.
Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist
keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7)
zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die
vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich
erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen
sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften
dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abnutzbarer
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich
und unmittelbar der Entwicklung oder
Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen
dienen, wenn der volkswirtschaftliche
Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie nachgewiesen wird.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung
nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
jener Wirtschaftsgüter vornehmen,
die in einem mit der Erklärung über den
Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem
Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit
ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des
Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens
und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des
vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am
Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes
angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis
nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den
ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine
vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden
ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen
eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des
Verzeichnisses zu setzen.
Investitionsrücklage
§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen
im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes
vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und
nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet
werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit
nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine
vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag
(§ 10) in Anspruch genommen
wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren
aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist entweder
1. gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit dem Betrag aufzulösen,
der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
2. gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag
(§ 10) geltend gemacht werden
könnte.
Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum
Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden
vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet
wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung
der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei
der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der
aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz
vermindert sich um je 5 v. H. für jedes
Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil)
früher aufgelöst wird. Die Erhöhung
des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe,
der entgeltlichen Übertragung
eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung
eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der
Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis
zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung,
Verwendung und Auflösung der Rücklage
sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei
gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die
Begünstigung darf nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge
in einer mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus
dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei
gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung
klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis
nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den
ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der
Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen
Gebrauch gemacht hat, so hat das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist
von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses
zu setzen.
Investitionsfreibetrag
§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann
ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene
Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften
oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens neben der nach
§ 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung
gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren
Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr
als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag
mit 20 v. H. der auf die einzelnen
Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge
der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt
werden.
(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch
genommen werden
1. für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder soweit sie
nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind,
2. für Personenkrafträder, Personenkraftwagen
und der Personenbeförderung dienende Luftfahrzeuge,
ausgenommen Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge
der Luftverkehrsunternehmen und der
Zivilluftfahrerschulen,
3. für geringwertige Wirtschaftsgüter, die
gemäß § 13 abgesetzt werden,
4. für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung
oder Herstellung eine Investitionsrücklage
(steuerfreier Betrag) gemäß § 9
bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie
für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige
Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen
wird,
5. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist.
(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag
gewinnmindernd geltend gemacht
wurde, vor Ablauf des fünften auf das
Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen
aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im
Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist
der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den
Freibetrag zu erhöhen.
(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag
nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch
nehmen, die in einem mit der Erklärung über den
Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt
vorgelegten Verzeichnis einzeln mit
ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des
Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens
und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,
des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden
Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag
geltend gemachten Betrages angegeben
werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der
Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht
aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen
Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag
abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt
dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von
zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses
zu setzen.
Nichtentnommener Gewinn
§ 11. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen
gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß
Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren
bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes
betragen, dürfen aber 15 v. H. des Gewinnes
nicht übersteigen, der sich vor Bildung
der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug
aller anderen Betriebsausgaben ergibt.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 steht nur
Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 ermitteln und weder die Begünstigungen
der §§ 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch
eine Investitionsrücklage gemäß § 9 bestimmungsgemäß
verwenden.
(4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen
zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert
ausgewiesen und als Rücklagen Im Sinne des
Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften
auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres
ist die Rücklage über Kapitalkonto
aufzulösen.
(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme
des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen
Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen
Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung
der Rücklage nicht zulässig.
(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung
der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre
die Entnahmen höher sind als der jeweilige
Gewinn des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten
Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen
entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen
gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei
sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das
zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr
gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein
Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der
Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz
zu übernehmen (§ 6 2. 9); in diesem
Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf
den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb
veräußert oder aufgegeben, so sind die
steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen.
(7) Der gemäß Abs. 6 gewinnerhöhend aufzulösende
Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für
jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der
Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung
später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten
Betrages hat in den Fällen des § 9 Abs. 2
letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer
solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand
zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder
teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen
im Sinne des § 34 oder zur Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen,
seines Ehegatten und der Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen Kinderabsetzbeträge
gewährt werden, erfolgt sind.
Übertragung stiller Rücklagen
§ 12. (1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
veräußert, so können die stillen Rücklagen,
die sich als Unterschiedsbetrag zwischen
den Veräußerungserlösen und den Buchwerten
ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens abgesetzt
werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
deren Herstellung sich über einen Zeitraum
von mehr als zwölf Monaten erstreckt,
können die stillen Rücklagen von dem auf
das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,
entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten
abgesetzt werden. Eine Übertragung der
stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche
Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung
mindestens zehn Jahre und unbewegliche
Wirtschaftsgüter mindestens zwanzig Jahre
zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben.
Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge
höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder
zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar
unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung
aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
(2) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen
Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz
des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens veräußert wurden
bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden
sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage
zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung
bzw. des Ausscheidens eine Übertragung der stillen
Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1
nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten
Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich
ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf
diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß
des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung
folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung
beantragen, daß ein Betrag in Höhe
der stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 letzter
Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in
dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind,
steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften
des Abs. 2 verwendet werden darf; soweit
der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er
den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.
(4) Eine Übertragung von Rücklagen (steuerfreien
Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf
solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig,
die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte
im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder
hergestellt werden. Eine Übertragung auf Beteiligungen
ist nur zulässig, wenn das Unternehmen,
an dem die Beteiligung erworben werden
soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur
bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 zulässig.
(5) Im Falle der Übertragung von Rücklagen
(steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 gelten
die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien
Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
(6) Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-,
Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder
Brand) sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5
sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser
Einkünfte als stille Rücklage im Sinne des Abs. 1
gelten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
können, wenn diese Kosten für das
einzelne Anlagegut 2000 S nicht übersteigen, bei
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5
im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre
der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt
werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen
bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie
nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der
Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.
Vorsorge für Abfertigungen
§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen
kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des
Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung
des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung
auf Grund gesetzlicher Anordnung oder
auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden
müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet
werden. Diese Rücklage ist in der Bilanz gesondert
auszuweisen.
(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen
erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige
zu erklären, in welchem prozentualen
Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.
Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf
fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt
zu erreichen. Eine Änderung des gewählten
Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.
(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger
nicht gewinnerhöhend aufzulösen,
sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung
beantragen, daß ein Betrag, der für
künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei
bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen
Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung
darf nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge
in einer mit der Erklärung über den Gewinn
des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung
muß auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge,
ihre Berechnung und ihre Verwendung
klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung
nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den
ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei
der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für
künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so
hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine
Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung
zu setzen.
4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile
im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
Z. 4 bis 7 zufließen.
(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung,
Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten
sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen,
2. öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen,
die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung
dienen,
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu
den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom
Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen
und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-
und Straßenbahn AG. durchgeführt werden,
weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften und
Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher
Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
eine Verpflichtung zur Teilnahme an
einer solchen Versorgungseinrichtung besteht,
weiters Beiträge der im Abs. 4 genannten Personen
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie
Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der
Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen, weiters Beiträge von Ar-
beitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung,
die einer inländischen gesetzlichen
Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung
entspricht,
5. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge
im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1951, BGBl. Nr. 13/1952,
6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die
dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt
wird, werden nachstehende Pauschbeträge
festgesetzt
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung—Arbeitsstätte
—Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug
einschließlich der Absetzung für Abnutzung
und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten.
Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich
zu erklären, daß er für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug
benützt; außerdem hat er die Art des
Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des
erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber
zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem
Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke
Wohnung—Arbeitsstätte—Wohnung mehr als
40 km beträgt. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt
der Antragstellung sowie den in Anwendung
zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto
(§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag
kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der
Antragstellung nicht angewendet werden. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der
Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag
gewährt worden ist, unverzüglich dem
Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der
Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt
der Änderung auf dem Lohnkonto zu
vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene
Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,
7. Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel
Werkzeug und Berufskleidung),
8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung
(§ 7). Gehört ein Gebäude oder
ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen,
so sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zugrunde zu legen
a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner
1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich
erworben worden ist, der Einheitswert
zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag
der Betrag, der für die Anschaffung am
1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden
müssen,
b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember
1962 unentgeltlich erworben worden
ist, der Einheitswert, der für den letzten
vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden
Feststellungszeitpunkt festgestellt
worden ist, oder auf Antrag der Betrag,
der für die Anschaffung im Zeitpunkt des
Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,
c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor
dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt
oder unentgeltlich erworben worden ist,
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die
Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden
müssen,
d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das
nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich
erworben worden ist, der Betrag, den der
Steuerpflichtige für die Anschaffung im
Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden
müssen.
Die Bestimmungen des § 6 Z. 11 gelten sinngemäß.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die
Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern
weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen
noch der Zeitpunkt dar Erstattung willkürlich
festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in
einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber,
dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen)
hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung
(Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn
als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß
es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist,
sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf
den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 9 und
§ 57 Abs. 7) begründen, ohne besonderen Nachweis
ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.
Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich
dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur
Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des
Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß
Z. 6 erster Satz, sind ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag absetzbar.
(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen
die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und
die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der
Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe
und Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung,
Staatssekretäre und Mitglieder der
Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates)
sowie der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten,
mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich,
ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten
anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag
darf jedoch bei Landeshauptmännern
jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-
Stellvertretern (Vizebürgermeister
der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei
sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des
Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs
und bei Mitgliedern eines Landtages
jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen.
Der Werbungskostenpauschbetrag für die
im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes
genannten Personen ist von den gebührenden
Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1
des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen
Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse LX, Gehaltsstufe
6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu
berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt
der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die
Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates
zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei
sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten,
Stellvertreter) der Landtage entsprechend
zu berücksichtigen. Der Werbungskostenpauschbetrag
nach den vorstehenden Bestimmungen
steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach Abs. 3 zu.
(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,
Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)
oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in
dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein
Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen
Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen
eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.
Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher
(Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen
Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten
sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens
aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn
die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im
Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen
Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten
dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag
als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge
berücksichtigt werden.
(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5
genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4
entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen
Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt
empfangenen Vergütungen, mindestens
aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S
jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag
als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen
anzuerkennen. Der Pauschbetrag für
Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag
nach diesem Absatz anzurechnen.
(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6
nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,
so ermäßigen sich die angeführten Beträge
entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,
in denen die Funktionen ausgeübt wurden.
5. Durchschnittssatze
§ 17. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes
können mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von
Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze
sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der
jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.
(2) Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle
aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die
eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.
(3) In der Verordnung werden bestimmt
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze
anzuwenden sind,
2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen
Betriebsmerkmale.
Als solche kommen insbesondere in Betracht
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
die Betriebsart und der Einheitswert,
b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche
Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,
der Wareneingang oder Wareneinsatz
und die Zahl der Arbeitskräfte der
Betriebe,
3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen
Gruppen von Betrieben durch Aufstellung
von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen
vom Einheitswert oder vom Umsatz.
In der Verordnung kann bestimmt werden,
daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben
oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden,
4. der Veranlagungszeitraum, für den die
Durchschnittssätze anzuwenden sind,
5. der Umfang, in dem Steuerpflichtigen, deren
Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln
ist, Erleichterungen in der Führung von
Aufzeichnungen gewährt werden.
(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung
von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesminister
für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag
gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen
nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für
Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig
von der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten erfaßt
werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze
vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
zu berücksichtigen sind, ohne daß es einer
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
bedarf.
6. Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur
die folgenden
1. Auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde Lasten, die
weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung
außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer
unterliegen. Renten und dauernde
Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung
von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind
jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe
der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt
der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,
zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung) und zu freiwilligen
Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,
soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien
weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie)
in einer einmaligen Leistung, so
kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag
ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten
Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende
Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen.
Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien
hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren
seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten
oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige,
im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen,
hat die angeführten Tatsachen,
die zu einer Nachversteuerung führen,
dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung
innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn die Ansprüche
aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten
wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben
vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige
nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch
wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien
an solche Versicherungsunternehmen,
die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,
wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen
auf den Erlebensfall ist für
die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß
zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme
im Erlebensfall ein Zeitraum von
mindestens zehn Jahren liegt,
3. a) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,
die vom Wohnungswerber zur Schaffung
von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige
Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum
ist, sowie an Gebietskörperschaften
geleistet werden, wobei es gleichgültig
ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber
in Nutzung (Bestand) gegeben
oder ob ihm eine Kaufanwartschaft
eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich,
ob der Wohnungswerber bis zum
Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im
Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf
volle Erstattung des Betrages hat oder
nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge
hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf
von fünf Jahren seit Vertragsabschluß
die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil
rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer
verwendet werden. Die im ersten Satz
genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften
sind verpflichtet, die angeführten
Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung
führen, dem Wohnsitzfinanzamt des
Wohnungswerbers innerhalb eines Monats
ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
die Wohnung dem Wohnungswerber ins
Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)
übertragen wird oder wenn der Vertrag
durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst
wird,
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen
oder Eigenheimen aufgewendet
wurden. Werden bei Grundstücken, die zur
Errichtung einer Eigentumswohnung oder
eines Eigenheimes erworben wurden, seitens
des Steuerpflichtigen bzw. eines von
ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf
Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die
Verwendung des Grundstückes zur Errichtung
einer Eigentumswohnung oder eines
Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung
dieser Beträge vorzunehmen.
Eine Nachversteuerung hat auch dann zu
erfolgen, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn inzwischen
der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten
ist,
c) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum im
Sinne der lit. a oder der fit. b aufgenommen
wurden. Den Darlehen im Sinne dieser
Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a
genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften
gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung
hat zu erfolgen, wenn festgestellt
wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Anerkennung als Sonderausgaben
nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des
Steuerpflichtigen eingetreten ist,
4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, die in den fünf
vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger
Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit
sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen
worden sind. Die Höhe des Verlustes ist
nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch
600 S jährlich,
6. Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln
sind.
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5
wird bestimmt
1. Unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 fallen auch
Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag
gewährt wird.
2. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben
für die Wohnraumbeschaffung anerkannt
worden sind, können sie aus einem anderen
Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben
für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
In gleichet Weise dürfen Beträge, bei denen
gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung
erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt,
nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung
berücksichtigt werden.
3. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist
ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als
zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens
zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes
Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche
des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen,
offene Balkone und Terrassen sowie Keller-,
Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit
sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch
nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim
kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer
Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen
auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden
errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten
Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung
im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann
nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/
1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei
Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche
von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem
Wohnraum darf 150m² nicht übersteigen. Dieses
Ausmaß erhöht sich um je 10 m² für jedes Kind,
für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag
gewährt wird oder gewährt worden ist.
4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag
von 7000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag
erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht, um 7000 S und für jedes Kind, für das
dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt
wird, um je 3000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag
beiden Ehegatten gewährt, so kann
der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten
nur zur Hälfte geltend gemacht werden.
Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen
im Sinne des Abs. 1 Z. 2 die genannten
Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige
das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende
Teil der Sonderausgaben im Sinne des
Abs. 1 Z. 2 bis zum Betrag von 7000 S zu berücksichtigen.
Ein Kind, für das der Höchstbetrag
in Anspruch genommen worden ist, kann selbst
keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2
geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben
im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht,
so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht
in Anspruch genommen werden.
5. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag
von 10.000 S nicht übersteigen. Dieser
Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht, um 10.000 S und für jedes Kind, für das
dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt
wird, um je 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag
beiden Ehegatten gewährt, so kann
der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten
nur zur Hälfte geltend gemacht werden.
Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
6. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge
nach Z. 4 und 5 entsprechend der
Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht
bestanden hat, herabzusetzen und auf
volle Schilling abzurunden.
7. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden
auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in
Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder
Darlehensschuldner einerseits und Errichter
(Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter,
Bestandnehmer) andererseits nicht
identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung
im Sinne der genannten Vorschriften hat
eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2
findet jedoch Anwendung.
8. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der
Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge,
die im Zeitpunkt der Zahlung der
als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge
zustehen, für die Erhöhung des Jahresbetrages
maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3
ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag
von 2184 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht
nicht während des vollen Kalenderjahres
bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf
182 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen
des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die
Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben
sind, mit einem Durchschnittssteuersatz zu
erfolgen, der sich auf Grund der durchschnittlichen
steuerlichen Belastung des zu versteuernden
Einkommens der vorangegangenen drei
Jahre ergibt.
7. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und
Ausgaben
§ 19. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als
in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1
zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften, über
die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
8. Nichtabzugsfähige Ausgaben
§ 20. (1) Weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte
dürfen abgezogen werden
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge,
2. die Aufwendungen für die Lebensführung,
welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt,
auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,
3. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden
verpflichtenden Vereinbarung beruhen;
derartige Zuwendungen sind auch nach § 18
Abs. 1 Z. 1 nicht abzugsfähig,
4. die Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch
entfallende Umsatzsteuer, soweit der
Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
9. Die einzelnen Einkunftsarten
Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 3 Z. 1)
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
sind
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit
Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,
Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben,
wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung
überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die
im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer
Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben
und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben
gelten auch dann als Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur
Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen wurden,
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
und Teichwirtschaft,
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft
im Zusammenhang steht.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1
gehören auch
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt
ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe,
Viehmästereien, Geflügelfarmen
und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder
Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind, gelten
auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im
§ 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/
1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, sowie die Vergütungen,
die die Gesellschafter von der Gesellschaft
für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft
oder für die Hingabe von Darlehen oder
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft
ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche
Tätigkeit anzusehen ist,
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Selbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 2)
§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
sind
1. Einkünfte aus einer wissenschaftlichen,
künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden
oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit
der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte,
Patentanwälte und Notare, der staatlich
befugten und beeideten Ziviltechniker, der
Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der
Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,
Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen
Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit
liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger
eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen
von Veranstaltungen tätig wird, denen die für
das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit
erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger
eines freien Berufes ist weiters auch dann
freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung
ist, daß er selbst auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich
tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender
Verhinderung steht der Annahme einer
leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit
nicht entgegen,
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,
zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung
von Testamenten, für Vermögensverwaltung und
für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied,
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, sowie die Vergütungen,
die die Gesellschafter von der Gesellschaft
für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft
oder für die Hingabe von Darlehen oder
für die Überlassung von "Wirtschaftsgütern bezogen
haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft
ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen
ist und jeder einzelne Gesellschafter im
Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne
der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß
berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit
berufsfremden Personen zulassen,
4. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Tätigkeit handelt.
Gewerbebetrieb
(§ 2 Abs. 3 Z. 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen
Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
wenn die Betätigung weder als Ausübung der
Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist,
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind (wie insbesondere
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften),
sowie die Vergütungen, die die
Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit
im Dienste der Gesellschaft oder für die
Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung
von Wirtschaftsgütern bezogen haben,
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
Veräußerungsgewinne
§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne,
die erzielt werden bei der Veräußerung
1. des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,
2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes
anzusehen ist.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös
nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert
des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den
Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1
Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt
der Veräußerung nach den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb
gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der
Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die
Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter
nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei
Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen
beteiligt waren, ist für jeden einzelnen
Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter
anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
erhalten hat.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit
steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des
ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von
60.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles am Betriebsvermögen
(Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden
Teil von 60.000 S übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil
am Betriebsvermögen innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Veräußerung erworben und
infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet
hat.
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) sind
1. Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis,
2. Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions-
oder Unterstützungskassen,
3. Pensionen ans der gesetzlichen Sozialversicherung
und gleichartige Bezüge aus Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
4. Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge im
Sinne des Bezügegesetzes und im Sinne des Verfassungsgerichtshofgesetzes
sowie gleichartige Bezüge
und Ruhe(Versorgungs)bezüge, die Mitglieder
einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates)
und Mitglieder eines Landtages sowie
deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher
Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1
ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige
oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch
auf sie besteht und ob sie dem zunächst
Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger
zufließen.
Nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören nicht
1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen
Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung,
wenn es sich um typische Berufskleidung
handelt,
2. der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften
zur Verfügung gestellten Uniformen,
3. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Gelder), und die Beträge, durch die
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersatz),
4. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen
Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung
des Arbeitnehmers aufgewendet werden;
unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht
Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des
Arbeitgebers, der Ersatz der tatsächlichen Kosten
des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln
sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund
gesetzlicher Regelungen,
6. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen,
soweit sie 10 v. H. des
laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und
Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen
sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall
und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig.
Nicht Verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen
und Reisekostenersätze, welche
die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten,
sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
sondern im Rahmen der Bestimmungen, des § 16
Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen,
soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei
sind,
7. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Personen aus Anlaß einer Dienstreise
als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder
gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen
Aufwendungen (nach Abzug der durch, die Abwesenheit
des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse)
nicht übersteigen. Eine Dienstreise
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über
Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort
arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr aa
seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet wer-
den kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise
vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift
der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt
bei Gewährung von
a) Kilometergeldern, wenn der Weg der
Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt
und die den Bundesbediensteten gewährten
Sätze nicht überschritten werden,
b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,
soweit bei Arbeitnehmern
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn
zählen sämtliche steuerpflichtigen
und steuerfreien Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe
und der Wohnungsbeihilfe. Bei
Dienstreisen in Orte, die mehr als fünf
Kilometer vom Dienstort entfernt sind,
sind die Sätze des Tarifs I, in allen anderen
Fällen die Sätze des Tarifs II anzuwenden.
Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden.
Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so wird für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens
der volle Satz gerechnet. Ist in
Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen
worden sind, oder auf Grund
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen
der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes eine Regelung
über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder
enthalten, so gilt diese Regelung
an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden
Sätze,
c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,
soweit diese — entsprechend
den in lit. b angeführten Stufen
des Bruttojahresarbeitslohnes — die den
Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht
überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder,
so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen
dem Finanzamt nachzuweisen und
zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis um
20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu
kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den
Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist
jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen,
der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen
Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den
Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen
entspricht,
8. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten
Dienst angestellten Personen anläßlich einer
Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen
anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen
Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel
des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden.
Zu den Umzugskostenvergütungen gehören
a) Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten
für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten
sowie seine Kinder, für die ihm
Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57
Abs. 5), unter Zugrundelegung der Kosten
eines Massenbeförderungsmittels (Bahn,
Autobus) für die Strecke vom bisherigen
Wohnort zum neuen Wohnort,
b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten
für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung
usw.) des Arbeitnehmers und
seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung
verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütung).
Die Umzugsvergütung darf höchstens
betragen
Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des
Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen
Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit
ein oder zwei Kindern (lit. a) 1/15 des
Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit
mehr als zwei Kindern (lit. a) 1/12 des
Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige
Arbeitnehmer werden, wenn ihnen mindestens
ein Kinderabsetzbetrag gewährt
wird, verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,
d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich
sonstiger von Mietern zu entrichtender
Beträge), den der Arbeitnehmer von der
Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis
zum nächstmöglichen Kündigungstermin
noch zahlen muß.
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken
ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig,
der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest
entfällt,
4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus
Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei
Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören auch
1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an
deren Stelle gewährt werden,
2. Einkünfte aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen
Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien,
Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.
(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2
bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen
Einkünften zuzurechnen.
(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden
Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen,
die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig,
als sie insgesamt den Betrag von 5000 S
jährlich übersteigen.
Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 3 Z. 6)
§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,
die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen,
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvermögen,
3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus
der Gestattung der Verwertung von Rechten,
insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung
(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung
von gewerblichen Schutzrechten, von
gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen
oder aus der Gestattung der Verwertung
solcher Rechte,
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-
und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die
Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem
der Veräußerer noch Besitzer war.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind Werbungskosten,
die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet
werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen
(Großreparaturen}, auf Antrag gleichmäßig
auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für
Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder
Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig
auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür
Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen
des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden.
(3) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art
sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen
gehören.
Sonstige Einkünfte
(§ 2 Abs. 3Z.7)
§ 29. Sonstige Einkünfte sind
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht
zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1
bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, so sind sie nur insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,
2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im
Sinne der §§ 30 und 31,
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und
aus der Vermietung beweglicher Gegenstände,
soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2
Abs. 3 Z. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
Sinne der Z. 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte
sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im
Kalenderjahr weniger als 2000 S betragen. Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so
darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung
des Einkommens nicht ausgeglichen werden
(§ 2 Abs. 2),
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 16 Abs. 5
und 6).
Spekulationsgeschäfte
§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung
beträgt
a) Bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke unterliegen, nicht mehr als
fünf Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, nicht mehr als ein
Jahr,
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als
der Erwerb.
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus
der Veräußerung von
1. Schuldverschreibungen von Schuldnern, die
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen
und Gewinnschuldverschreibungen,
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind.
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
1. soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften
zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören,
2. wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung
eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens
veräußert werden.
(4) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
ergeben sich als der Unterschied zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und den
Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn
die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten
Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S
betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in
einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust,
so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören
die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am
Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu
mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte
Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals
der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung
liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer
mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder
durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehört
auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei
Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.
(3) Die Einkünfte aus der Veräußerung von
Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied
zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte
sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie
bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den
Betrag von 60.000 S, bei Veräußerung eines Teiles
der Beteiligung den entsprechenden Teil von
60.000 S übersteigen.
(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung
von Beteiligungen entfällt, wird auf
Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige
den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft
innerhalb der letzten drei Jahre vor
der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes
Erbschaftssteuer entrichtet hat.
(5) Verluste, die bei der Veräußerung von
Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig
(§ 2 Abs. 2).
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind
nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung
zu einem Betriebsvermögen gehört oder
wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30)
handelt.
Gemeinsame Vorschriften
§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt werden
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung
oder einer Anwartschaft auf
eine solche oder
c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern
der Bestandgegenstand enteignet wird oder
seine Enteignung nachweisbar unmittelbar
droht, oder
d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren
zwangsweise Auflösung im Hinblick auf
die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes
für einen Zweck, für den
Enteignungsrechte in Anspruch genommen
werden könnten, nachweisbar unmittelbar
droht,
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 oder aus einem
früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3
Z. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
III. TARIF
Steuersätze, Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu
versteuernden Einkommen beträgt jährlich
Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar
ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu
vernachlässigen und Restbeträge von mehr als
50 S als volle 100 S zu rechnen.
(2) Die Steuersätze des Abs. 1 sind auf Steuerpflichtige
anzuwenden, die in die Steuergruppe B
fallen. Für Steuerpflichtige, die in die Steuergruppe
A fallen, erhöhen sich diese Steuersätze
um 19 v. H. der Sätze, dürfen aber insgesamt
62 v. H. nicht übersteigen.
(3) In die Steuergruppe A fallen Personen, die
nicht in die Steuergruppe B fallen.
(4) In die Steuergruppe B fallen
1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes
oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet waren,
2. unverheiratete Personen, die mindestens
vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes
das 50. Lebensjahr vollendet haben,
3. Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt
wird,
4. Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und sich in Ausbildung für einen
Beruf befinden. Die Voraussetzungen müssen im
Veranlagungszeitraum gleichzeitig mindestens
vier Monate bestanden haben,
5. verwitwete oder geschiedene Personen, aus
deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,
6. Personen, die ein Kind lebend geboren
haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches
Kind überwiegend sorgen.
(5) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich
zu.
(6) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten
Steuerpflichtigen, der in die Steuergruppe B fällt,
zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte entweder keine Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von
insgesamt nicht mehr als 7000 S jährlich erzielt.
(7) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden
Voraussetzungen zu gewähren
1. Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum
mindestens vier Monate zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder
dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen
Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu
Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung,
Ausbildung oder Pflege im Inland oder
Ausland aufhalten,
2. auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die
Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens
vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen
erhalten und für einen Beruf ausgebildet
worden sind und während dieser Zeit das
27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter lit. a und b fallende minderjährige
Personen, die dauernd in dem
Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind und von ihm erhalten und erzogen
werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem
Steuerpflichtigen für volljährige Kinder und
einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für das erste
Kind 3200 S und für das zweite und jedes weitere
Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen
dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder
nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag
sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge
auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat,
zu gewähren, wenn
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte
der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich
auf diese verzichtet oder
b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf
die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge
hat.
Der Verzicht im Sinne der lit. a wirkt für den
gesamten Veranlagungszeitraum.
(8) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind,
so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in
Höhe von 1100 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige
Arbeit im Sinne des ersten Satzes
nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt,
so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag
entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,
in denen die nichtselbständige Arbeit
ausgeübt wurde.
(9) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge
im Sinne des § 25 Abs. 1
Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag
in Höhe von 1500 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag
kann nur in der Höhe in Abzug
gebracht werden, in der er beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(10) Die Absetzbeträge Im Sinne der Abs. 5
bis 9 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach
Abs. 1 oder 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie
find insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer
zu berücksichtigen.
(11) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,
wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt.
Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von
100 S, dann wird sie
bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,
bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und
bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S
erhoben.
Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung
der Steuer vom Einkommen abgezogen, als
sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die
zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu
einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,
liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(Abs. 3) größere Aufwendungen als der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstandes erwachsen.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene
Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig
erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende
Ehegatte wieder verheiratet ist.
(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird
durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit
wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen
die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.
Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in
Prozenten des nach Abs. 5 errechneten Einkommens
(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung
ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte
Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um
die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser
Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11,
§ 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4,
§ 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde
zu legen.
(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche
Belastung dar, wenn diese Berufsausbildung
an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von
Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen
im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge
im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowie
Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere
für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen
im Sinne des ersten Satzes sind nur
insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,
als sie im Kalenderjahr mehr als
4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen.
Die Bestimmungen des Abs. 4 sind nicht anzuwenden.
(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Kinder (§ 33 Abs. 7 Z. 3 bzw. § 57 Abs. 5 Z. 3),
die infolge körperlicher oder geistiger Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind
ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Behinderung ist von der nach § 106
Abs. 2 zuständigen Stelle zu bescheinigen.
Neugründung eines Hausstandes
§ 35. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines
Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen sind
Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger
Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände
ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre
mit einem Jahresbetrag von 2500 S als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 34 zu berücksichtigen.
Dabei ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt
mit dem Kalenderjahr der Neugründung des
Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen
ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr
der Neugründung des Hausstandes der fünffache
Jahresbetrag zu berücksichtigen.
(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt
nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig
eine Wohnung einrichtet.
(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,
dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1
nur einmal.
(4) Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen
Hausstandes aus Anlaß einer nach
dem 31. Dezember 1972 erfolgten Eheschließung
entstehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 34 nur zu berücksichtigen,
wenn sie im Zusammenhang mit
der ersten Eheschließung erfolgen. Anspruch auf
die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung
im Sinne dieser Bestimmung hat jede
unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1),
die sich erstmalig verehelicht und zum Zeitpunkt
ihrer Verehelichung im Bundesgebiet ihren
Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat. Diese außergewöhnliche Belastung
wird jedem Anspruchsberechtigten über Antrag
durch Zahlung eines einmaligen Betrages von
7500 S abgegolten.
(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt
(§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) zuständig. Der Antrag ist bei
diesem Finanzamt innerhalb der Frist von zwölf
Monaten nach der Verehelichung zu stellen. Jeder
Antragsteller hat die Tatsache seiner Verehelichung
dem Finanzamt durch eine standesamtliche
Bescheinigung, aus der auch der bisherige Familienstand
ersichtlich ist, nachzuweisen. Ist die
Eheschließung nicht im Inland erfolgt, dann ist
durch geeignete Unterlagen sowohl der Nachweis
der Eheschließung als auch der des bisherigen
Familienstandes zu erbringen.
(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur
dann zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben
wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge
sind mit Bescheid rückzufordern.
Sanierungsgewinn
§ 36. Vor der Anwendung des Einkommensteuertarifs
sind jene Einkommensteile auszuscheiden,
die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen
Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind.
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche
Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die
darauf entfallende Einkommensteuer nach einem
ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte
Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes,
der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs
(§ 33) auf das gesamte zu versteuernde
Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen
ist der Einkommensteuertarif (§ 33)
anzuwenden.
(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des
Abs. 1 sind nur
1. Einkünfte, welche die Entlohnung für eine
Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre
erstreckt,
2. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24
und Einkünfte im Sinne des § 31,
3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der
Gewinnermittlungsart entstehen,
4. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,
5. Einkünfte aus folgenden Waldnutzungen,
bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende
Holz nicht vorgenommen wird
a) Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen
ohne Unterschied der Betriebsart,
die aus wirtschaftlichen Gründen geboten
sind und über die nach forstwirtschaftlichen
Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden
jährlichen regelmäßigen Nutzungen
hinausgehen,
b) Einkünfte aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige
von der Bestimmung des § 12
Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.
(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar
unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens
veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag
für den Unterschiedsbetrag zwischen der um
die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung
(Veräußerungserlös) und dem
sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes
mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden
Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung
ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz
oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht
hat.
Verwertung von Patent- und Urheberrechten
§ 38. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus
der Verwertung patentrechtlich geschützter
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch
andere Personen enthalten, so ist die Einkommensteuer
für diese Einkünfte auf Antrag mit
einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, der
entsprechend den Bestimmungen des § 37 Abs. 1
zu ermitteln ist. Diese Begünstigung steht nur
dem Erfinder der betreffenden Erfindung zu.
(2) Der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden
Erfindung ist durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie nachzuweisen.
(3) Die betreffende Erfindung muß in dem
Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie
im Sinne der Ausführungen des Abs. 1 verwertet
wird; erfolgt diese Verwertung in einem
außerhalb Österreichs liegenden Gebiet, so genügt
es, wenn die betreffende Erfindung in
Österreich patentrechtlich geschützt ist.
(4) § 37 Abs. 1 ist auch auf Einkünfte aus
der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen
oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden,
sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte
erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte
liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des
ersten Satzes neben anderen Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt werden, welche
die Nebeneinkünfte übersteigen.
IV. VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf
des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)
nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung
unterbleibt.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so
wird das während der Dauer der Steuerpflicht
bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem
Falle kann die Veranlagung bei Wegfall
der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
(3) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und
von Grenzgängern sind die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der
Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
oder Zinsen festverzinslicher
österreichischer Wertpapiere enthalten sind,
ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile
und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von
5000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung,
weil das Einkommen den Betrag von
17.300 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so
ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden)
oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann
bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum
zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,
von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn
vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige
nur veranlagt, wenn
1. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 7000 S betragen
haben oder
2. im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten
sind.
(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1
nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
1. in seinem Einkommen Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und
Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind oder
2. die Summe der Einkünfte, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen
Verlust ergeben hat oder
3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1
Z. 4 zusteht oder
4. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer
auf die inländische Einkommensteuer
anzurechnen ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum
zweitfolgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme
des Verfahrens, daß die Voraussetzungen
der Z. 2 und 3 vorliegen, so ist eine
Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich
von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb
nicht durchzuführen, weil die Summe
der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit 80.000 S nicht übersteigt, dann ist
die beantragte Veranlagung nur durchzuführen,
wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge
die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
(3) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1
oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von
denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war,
ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens
jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen
ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen
war, nicht übersteigen und ist auf die im § 37
Abs. 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden,
wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten
Steuersatz (§ 37 Abs. 1) versteuert werden.
Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien
(Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus
Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten, so ist von diesen ein Betrag
bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch
ein Betrag von 5000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach
§ 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben
oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder
68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern
waren, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und
von Grenzgängern sind die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat
eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
oder
2. das Einkommen ganz oder teilweise aus
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3
bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines
Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war
oder ermittelt worden ist oder
3. das Einkommen mehr als 17.300 S betragen
hat und darin Einkünfte von mehr als 7000 S
enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht
vorgenommen worden ist, oder
4. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten
sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung über die inländischen Einkünfte
für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
oder
2. die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise
aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf
Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln
war oder ermittelt worden ist oder
3. die gesamten inländischen Einkünfte, die
gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen
sind, mehr als 500 S betragen haben.
Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der
Einkünfte
§ 43. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere
Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte
gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung
gesondert festzustellen sind.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung
einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten
Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich
und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine
Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der
Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist der § 134
der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
Form der Steuererklärungen
§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig
Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung
eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz)
beifügen. Diese muß auf dem Zahlenwerk der
Buchführung beruhen.
(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den
steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind
durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen
anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht
mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke"
beigefügt wird.
(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte)
oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)
vor, so müssen diese der Steuererklärung
beigefügt werden.
(4) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft
oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet, bei
der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 3) mitgewirkt,
so sind ihr Name und ihre Anschrift in
der Steuererklärung anzugeben.
Vorauszahlungen
§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich
der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge
im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 verminderten
Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung
für das letztvorangegangene veranlagte
Kalenderjahr ergeben hat.
(2) Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel
am 10. März, 10. Juni, 10. September und
10. Dezember zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge
werden durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht
berührt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich
der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag
ist die Differenz zwischen einem
Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis
zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung
und einem Viertel der neu festgesetzten
Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der
im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung
bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Abs. 2).
Nach dem 30. September darf das Finanzamt
Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung
für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen;
dies gilt nicht für eine Änderung in einem
Rechtsmittelverfahren.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung
der Steuer anpassen, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die
Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.
Abschlußzahlungen
§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld
werden angerechnet
1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte
Vorauszahlung,
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,
soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum
bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme
jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 41 Abs. 4
bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, ent-
richtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich (§ 72)
durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch
Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund
des durchgeführten Jahresausgleiches festgesetzte
Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungswege
(§ 82 Abs. 1) beim Arbeitgeber nachgefordert
wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem
Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als
die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen
sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
zu entrichten (Abschlußzahlung).
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als
die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen
sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 39
noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer,
die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte
entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn
er weder gemäß § 82 Abs. 2 noch gemäß § 95
Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch
ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist.
Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und
bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt
die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte
entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn
er nicht gemäß § 82 Abs. 2 in Anspruch
genommen werden kann.
V. STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN
(LOHNSTEUER)
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer),
sofern im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) vorhanden
ist. Natürliche Personen, die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer
im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im
Sinne des § 25 auszahlt.
(2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen
und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm
selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt,
soweit es sich um die Entgelte für diese
Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
(3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (zum Beispiel
öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer,
Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen
zu folgen verpflichtet ist.
(4) Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche
aus der gesetzlichen Sozialversicherung
an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm
Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 zahlt,
dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich
des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich
vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.
Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die
Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn
des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung
von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von
der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben
lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des
Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit
Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre
auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die nur eine Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur
eine Pension von einer Gebietskörperschaft
beziehen, in die Steuergruppe B fallen und bei
ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte
vorgelegt haben, behält diese ohne
Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum
der Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd
(Dauerlohnsteuerkarte).
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts
anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten
gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche
Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,
die unter § 48 Abs. 3 fallen — auszuschreiben,
die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme
in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten
auszuschreiben
1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme
zu erfassen waren, ohne
Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden
sind,
2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine
andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen
Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte
von der Gemeinde auszuschreiben,
in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine
Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszu-
schreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung
nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck
der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe
und bei Steuergruppe B gegebenenfalls
den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge
nach Maßgabe der Vorschriften des
§ 57 — die Steuerabsetzbeträge nur auf der
Ersten Lohnsteuerkarte — zu bescheinigen.
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der
Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen.
In den Haushaltslisten sind die laufende
Nummer sowie der Vermerk „StK" (Steuerkarte),
die Steuergruppe, der Alleinverdienerabsetzbetrag
und die zu berücksichtigenden
Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre),
für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
§ 51. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
am 10. Dezember im Besitz der
Arbeitnehmer befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten
sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal
oder durch die Post den Arbeitnehmern
auszuhändigen. Ist die Aushändigung
der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit
der Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender
Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52),
öffentlich bekanntzumachen.
Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung
einer Lohnsteuerkarte
§ 52. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49
zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer
Lohnsteuerkarte zu beantragen
1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm
die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2
zugeht,
2. vor der erstmaligen Auszahlung von
Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte
nicht schon gemäß Z. 1 ausgeschrieben
worden ist.
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten,
die sie ausschreibt, nachdem sie die für das
Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten
an dieses abgeliefert hat, die durch
§ 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen
in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung
der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
hat die Gemeinde den Arbeitnehmern
auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet,
dem Finanzamt ein Verzeichnis über
solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten
vierteljährlich zur Ergänzung der beim
Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten
zu übersenden. Das Verzeichnis muß
folgende Spalten enthalten
1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
2. Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung)
des Arbeitnehmers,
3. Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag
und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge
(§ 57 Abs. 1, 2, 4 und 5),
4. Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag
(§ 57 Abs. 4) eingetragen,
dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung
einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu
streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte
für den anderen Ehegatten keine
Verzichtserklärung im Sinne des § 57 Abs. 5 Z. 4
lit. a vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend
zu berichtigen.
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,
der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren
Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne
des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber
erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
auszuschreiben, die mit dem Vermerk: „Hinzurechnungsbetrag
gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu
versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte
sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs
dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge
hinzuzurechnen
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der
Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene
als „Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte
ohne Ordnungszahl gilt als „Erste
Lohnsteuerkarte".
Verlust der Lohnsteuerkarte
§ 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder
zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach
§ 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte
zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von
höchstens 20 S, der der Gemeinde zufließt, zu
ersetzen.
Verbot privater Änderungen
§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dürfen durch den Arbeitnehmer, den
Arbeitgeber oder andere Personen nicht geändert
oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder
von Amts wegen durch die Behörde, die die
Eintragung vorgenommen hat, zu ändern.
Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) In die Steuergruppe A fallen Personen,
die nicht in die Steuergruppe B fallen.
(2) In die Steuergruppe B fallen
1. Verheiratete Personen,
2. unverheiratete Personen, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben,
3. Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag
zusteht oder auf Antrag gewährt
wird,
4. Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und sich in Ausbildung
für einen Beruf befinden,
5. verwitwete oder geschiedene Personen, aus
deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,
6. Personen, die ein Kind lebend geboren
haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches
Kind überwiegend sorgen.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich
zu.
(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten
Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte entweder keine
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche
Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7000 S
jährlich erzielt.
(5) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden
Voraussetzungen zu gewähren
1. Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt
des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des
Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn
sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung
des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen
oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner
Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu
Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege
im Inland oder Ausland aufhalten,
2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die
Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers
erhalten und für einen Beruf ausgebildet
werden.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter lit. a und b fallende
minderjährige Personen, die dauernd in
dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen
sind und von ihm erhalten und
erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem
Arbeitnehmer für volljährige Kinder und einem
Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
hat, für das erste Kind
3200 S und für das zweite und jedes weitere Kind
je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem
Arbeitnehmer für minderjährige Kinder nur die
halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind
jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem
Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren,
wenn
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte
der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich
auf diese verzichtet oder
b) kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf
die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge
hat.
(6) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
in Höhe von 1100 S jährlich
zu.
(7) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge
im Sinne des § 25 Abs. 1
Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag
in Höhe von 1500 S jährlich zu. Für Einkünfte,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(8) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 7
sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66
ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt
nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(9) Für die Bescheinigung der Steuergruppe,
des Alleinverdienerabsetzbetrages und der
Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse
am Stichtag der Personenstandsaufnahme
vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem
die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und
dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert
zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige
Kinder vor dem 11. Oktober des
ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
volljährig werden. Sinngemäß gilt das
gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige
Kinder vor dem 11. Oktober
des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
volljährig werden.
(10) Anträge im Sinne des Abs. 5 Z. 4 sind
grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß
Abs. 5 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist erst für Lohnzahlungszeiträume
zu berücksichtigen, die nach
Ablauf des Kalenderjahres der Antragstellung
enden. Der Verzicht gemäß Abs. 5 Z. 4 lit. a kann
zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß gelten.
Änderung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages
und der Kinderabsetzbeträge
§ 58. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen
Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt
ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr
in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe
B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer,
auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A
oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die
Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der
Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug
zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die
zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag
der Personenstandsaufnahme größer geworden
ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte
Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte
auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend
zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine
solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn
ein Antrag nach den Vorschriften des § 57 Abs. 5
Z. 4 und Abs. 10 gestellt oder gemäß § 57 Abs. 10
ein Verzicht zurückgezogen wird.
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte
die Steuergruppe A oder B bescheinigt
ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter
von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf
seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet
werden, so sind auf Antrag auf der
Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die
Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen
(§ 57 Abs. 5). Weist ein Arbeitnehmer,
auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A
bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen
des § 57 Abs. 2 Z. 4 bis 6 vorliegen,
so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die
Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der
Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der
die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag
eingetragen oder wurde
dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen
aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 vor, so
ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die
Anträge nach diesem Absatz können nach dem
Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem
nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen
Finanzamt gestellt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
zu beantragen, wenn
1. die Steuergruppe B eingetragen ist, die
Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der
Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder
vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der
Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen
sind,
2. Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit
eingetragen sind, die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge
in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,
aber vor dem 11. Oktober des ersten
Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten
Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte
weggefallen sind,
3. Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender
Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen
sind, die Voraussetzungen für die Gewährung
dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,
4. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 Z. 4
lit. b infolge Verehelichung des Arbeitnehmers
weggefallen sind,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen
ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses
Absetzbetrages aber weggefallen sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb
eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses
in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde,
in den Fällen der Z. 3 bis 5 beim Finanzamt
zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nach, so ist die Berichtigung der
Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung
der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz
verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz
zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1
bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen
vorzunehmen.
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder
Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im
Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem Beginn
des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des
§ 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab dem
Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den
übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung
der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist
unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 10
der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung
oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt im vorstehenden
Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen
für die Änderung oder die Ergän-
zung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden
waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar
vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen
werden, wenn der Antrag bis spätestens
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt
wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung
im Sinne des § 58 Abs. 3 wirksam wird, ist in
den Fällen des § 58 Abs. 3 Z. 1 und 2 der auf den
Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in
den Fällen des § 58 Abs. 3 2. 3 und 4 der Tag
des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 5 ist der
Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem
Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen
weggefallen sind, zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung
der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines
zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft
(Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer
auf Antrag durch das Finanzamt erstattet,
soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung
oder Erstattung durch den Arbeitgeber
erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig
wäre.
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 und § 58
hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen,
daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der
Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck
hat
1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt
bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste
bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem
eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk
in der Haushaltsliste mitzuteilen,
2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei
ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene
Änderung nach Eingang der Haushaltsliste
in dieser nachzutragen.
Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den
Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung
der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt
kann erforderlichenfalls Handlungen im
Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren
Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder
durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten
unbeschadet des Abzuges der im
Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen
Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S
abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während
des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt
sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden
hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis
zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66),
ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des
Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen
1. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
2. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens
aber ein Betrag von 65 S monatlich
(15 S wöchentlich, 2•50 S täglich),
3. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
4. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende
Pauschbetrag,
5. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn
gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
6. der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne
des § 16 Abs. 4,
7. besondere Werbungskostenpauschbeträge,
die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17
Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
werden,
8. der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 7)
von 1500 S jährlich (125 S monatlich) hat der
Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei
dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste
Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres
in den Ruhestand getreten oder hat die
unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag
mit den entsprechenden
monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die
Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge
vom Arbeitslohn abzuziehen
1. Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag
gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls
auch noch den Werbungskostenpauschbetrag
gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, der übersteigende
Betrag,
2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß
§ 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag
bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1
Z. 6,
3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche
Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und
§ 106 erwachsen, der sieh nach diesen Bestimmungen
ergebende Betrag,
4. der Freibetrag gemäß § 105.
Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt
§ 63. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines
Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens
jedoch bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4
und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag,
abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen
Lohnzahlungszeitraum, entsprechend
den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei
ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem
Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei
einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem
Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die
Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
in folgender Weise aufzurunden
1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch
fünf teilbaren Groschenbetrag,
2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch
zehn teilbaren Groschenbetrag,
3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen
Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
Wortlaut
Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für
andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume
sind die Freibeträge nach § 66
Abs. 1 umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung
eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte
bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres
gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann
die Eintragung des entsprechenden Freibetrages
auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des
in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte
zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1
auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages
hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume
des betreffenden Kalenderjahres verteilt
zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
kann auch nach Ablauf des in Betracht
kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2
rückwirkend widerrufen werden.
(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des
Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4
für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die
Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten
auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen
ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den
Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen.
Das gleiche gilt für die Eintragung
von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.
Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und
Ergänzungen der Lohnsteuerkarte durch den
Arbeitgeber
§ 64. Der Arbeitgeber darf die Änderungen
und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der
Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen
berücksichtigen, die er nach Vorlage
der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte
leistet. In den Fällen, in denen die Änderung
oder Ergänzung nach der Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte (§§ 59 und 63 Abs. 2 und 3) auf
eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten)
Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber
aber berechtigt, die zuviel einbehaltene
Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die
Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte
folgenden Lohnzahlungen so viel weniger
an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen
Lohnzahlungen seit dem Tage der
Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen
auf der Lohnsteuerkarte sind
bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen,
in den der Stichtag fällt.
Werbungskosten und Sonderausgaben bei mehreren
Lohnsteuerkarten
§ 65. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite
oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
wurde (§ 54), die Werbungskosten aus dem
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach, so
hat das Finanzamt den nachgewiesenen Betrag
abweichend von der Anordnung des § 62 Abs. 4
Z. 1 in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte
zu vermerken (§ 63 Abs. 1). Weist ein Arbeitnehmer,
dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
ausgeschrieben wurde, nach, daß ihm
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1
bis 3 und Z. 6 erwachsen, die nicht schon bei
der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt sind,
so hat das Finanzamt die Sonderausgaben auf
der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte
gemäß § 62 Abs. 4 Z. 2 und § 63 Abs. 1 zu vermerken.
Lohnsteuertarif
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn
bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl
der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte
steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche
mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit
312 Arbeitstagen zu beredinen. Bei mehrtägigen
Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen
Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist
zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für
je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif
(§ 33) abgeleitet. Wenn sich
hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle
Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis
einschließlich 0•5 g zu vernachlässigen und Restbeträge
von mehr als 0'5 g als volle Groschen
zu rechnen.
(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume
sind die nach Abs. 2 erster Satz auf
den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit
der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes
(Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die
sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden
Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar
sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g
zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr
als 5 g als volle 10 g zu rechnen.
(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs
(Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von
Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen
(§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die
Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerabsetzbetrages
und der Kinderabsetzbeträge
die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte,
und zwar des Kalenderjahres maßgebend,
in dem
1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der
Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,
2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes
der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.
Sonstige Bezüge
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen),
so beträgt die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
5000 S übersteigen,
Den Freibetrag von 5000 S darf nur der Arbeitgeber
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen,
bei dem die Erste Lohnsteuerkarte
oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.
(2) Soweit die über den Freibetrag von 5000 S
hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres
ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf
das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge
übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug
des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem
sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des
Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen
mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt
wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger
Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit
des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist
dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren
Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängigen Mehrfachen des laufenden
Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet,
daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen
Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung
des Abfertigungsbetrages angewendeten
Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei
Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger,
so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen
nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist
die einmalige Entschädigung zu verstehen, die
einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses
auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen
der Körperschaften des
öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines
Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß
auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des
§ 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5
des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge
und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher
Regelung anzuwenden.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der
Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde
der Wiederverehelichung geleistet werden, wird
so berechnet, daß die auf die letzte laufende
Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer
mit der gleichen Zahl vervielfacht wird,
die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages
angewendeten Mehrfachen entspricht.
Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze
des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung
der Abfertigung der Witwenpension nach
dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen
des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf
Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
ist sinngemäß zu behandeln.
(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung
gemäß den §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, ist ein
Drittel als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei
denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.
(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum
Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,
Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus
öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht
neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder
dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis
gewährt werden, sind mit den Steuersätzen
des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt
ein Viertel der laufenden Bezüge der
letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2
ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des
ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen
bei einer nachgewiesenen
mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern;
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser
Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im
Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf
Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das
steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis
über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie
darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen
im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits
früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer
zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt
zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen
werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.
Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto
(§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen
des ersten und zweiten Satzes überschritten
werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein
laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der
Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher
Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Ein
laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum,
in dem auch ein Bezug im
Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar
danach zur Auszahlung gelangt, hindert
nicht die begünstigte Besteuerung.
(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68
Abs. 2 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge
im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer
für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen
nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt
werden; die Besteuerung hat gemäß
Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume
sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
von laufenden und sonstigen Bezügen für
abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt
werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig
dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht.
Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen
Zahlungen laufenden Arbeitslohn für
das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer
durch Aufrollen der in Betracht kommenden
Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen,
gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu
behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht
neben laufendem Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber gewährt werden.
(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen
versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung
der Einkommensteuer außer Betracht.
Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte
Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die
Tariflohnsteuer des Abs. 8.
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der
Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8
fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;
hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum
zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge
einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes
ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum
anzunehmen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
auch bei der Veranlagung von
1. Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern
beschäftigt sind, die nach den allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf
Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme
des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten
werden können, sowie von
2. Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe
der Grenze ansässig sind, im Ausland in der
Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und
sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem
Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),
auf sonstige, neben dem laufenden Arbeitslohn
vom selben Arbeitgeber gezahlte Bezüge anzuwenden.
Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68. (1) Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen
enthaltene Zuschläge für
Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer,
soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt
den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S
wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H.
(2) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
sind jene Teile des Arbeitslohnes zu
verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt
werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen,
die
1. in erheblichem Maße eine Verschmutzung
des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig
bewirken, oder
2. im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
eine außerordentliche Erschwernis
darstellen, oder
3. infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen,
von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen
oder infolge einer Sturz- oder anderen
Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben,
Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von
Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund
für seine Bediensteten festgelegten
Arbeitsordnung oder
b) durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen
worden sind, oder
c) durch Betriebsvereinbarungen, die wegen
Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles
(§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947) auf der
Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen
Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen
Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden, oder
d) innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern,
gewährt werden.
(3) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit
hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als
Normalarbeitszeit gilt die
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von
Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)
ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten,
festgelegten Arbeitsordnung festgesetzte Normalarbeitszeit
oder
2. durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen
worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit oder
3. durch Betriebsvereinbarungen, die wegen
Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles
(§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes) auf der
Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber
und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen
wurden, festgesetzte Normalarbeitszeit oder
4. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein
übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde
gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden
in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit
überschritten wird, die sich auf
Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
einzelnen Arbeitstage ergibt.
Als Zuschläge für Mehrarbeit gelten die durch
Vorschriften im Sinne der Z. 1 bis 3 festgelegten
Zuschläge oder die gemäß Z. 4 innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen und
Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte
Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten
Entgelt (§ 16 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes)
enthalten sind, sowie gleichartige Zulagen und
Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des
Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes und ähnlicher
landesgesetzlicher Vorschriften.
(5) In Überstundenentlohnungen enthaltene
Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei
den in § 67 Abs. 11 genannten Personen unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 3 zu versteuern.
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
§ 69. Der Bundesminister für Finanzen kann
bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich
tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die
statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften
durchführen, sowie Arbeitnehmer der
Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,
Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen
nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte
befreien und die Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer abweichend von den Bestim-
mungen der §§ 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem
Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für
ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer
darf höchstens 7•5 v. H., für die anderen Berufsgruppen
höchstens 15 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses
Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der
Taglohn 300 S oder der Wochenlohn 1200 S übersteigt.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind
Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen
der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z. 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen
öffentlichen Kassen — ausgenommen
Theater von Gebietskörperschaften — oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
nach der maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls
sind Kinderabsetzbeträge zu berücksichtigen
(§§ 57 und 58). Der Arbeitnehmer
hat die für die Anwendung der Steuergruppe
und der Kinderabsetzbeträge maßgebenden Verhältnisse
(§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch
eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht
vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn
mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von 120 S,
Wochenlohn von 720 S,
Monatslohn von 3120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden
Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und
Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge
gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages
der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich
körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land-
und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der
Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 nach,
daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich
betragen, so ist der übersteigende Betrag
von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
eine den Vorschriften des § 63 entsprechende
Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber
zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer,
wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur
vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes
eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen
Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten
sind auf beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern,
so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
gesondert zu berechnen. Dies gilt auch, wenn
vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen
aus einem bestehenden Dienstverhältnis
Bezüge oder Vorteile im Sinne, des § 25 Abs. 1
Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen
und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 gezahlt werden.
Jahresausgleich.
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung
eines Jahresausgleiches beantragen, wenn
sie im Kalenderjahr
1. nicht ständig beschäftigt waren oder
2. sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die
nicht mit den festen Steuersätzen versteuert
wurden, oder
3. laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in
den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht
gleich hoch waren, oder
4. den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57
Abs. 4 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten
haben und der Arbeitgeber von seiner
Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht
hat oder
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5
geleistet haben oder
6. Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf
der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde,
oder
7. mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich
auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene
Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt
haben.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß Abs. 1 ist bis längstens
31. März des folgenden Kalenderjahres bei der
für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.
Der Jahresausgleich ist durchzuführen
1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer
nur von ein und demselben Arbeitgeber während
des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten
hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2
bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist berechtigt,
den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer
durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung,
Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte
Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres
keinen Arbeitslohn erhalten haben,
2. vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
in allen übrigen Fällen.
Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland
haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen
sind Arbeitnehmer, die während des ganzen
Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt
waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des
Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten
gleichzuhaken.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen,
wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige
Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von
zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen
worden sind, deren Summe 80.000 S übersteigt.
Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom
selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des
§ 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe
80.000 S übersteigt. Zur Durchführung des
Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen
und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder
eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt
haben, bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der
Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung
sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
befreit, soweit sie Pensionen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu
unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer
veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder
gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich
hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen
Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches
gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer
neu zu berechnen. In diese Berechnung
sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68
Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen
Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den
Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht
einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr
tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige
Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen
des Abs. 1 zweiter Satz um
1. die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18
Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge,
die auf Grund einer Verordnung
gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden,
2. tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
3. die Summe der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63
Abs. 1 und § 65),
4. die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten
Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom
Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten
Pauschbetrag und die Erstattung
(Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16
Abs. 2 zweiter Satz,
5. den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der
Voraussetzungen des § 104
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag
ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate
des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu
verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn
wird unter Berücksichtigung der auf der
Lahnsteuerkarte eingetragenen Steuergruppe und
der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 3 bis 7) der
Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume,
für die aus Verschulden des Arbeitnehmers
keine Lohnsteuerkarte vorliegt, ist der
Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge
gemäß § 75 zu erhöhen und der
Lohnsteuertarif nach Steuergruppe A anzuwenden.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen
Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer
ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen,
wobei jedoch die von solchen Bezügen
einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die
gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches
nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende
Teil der einbehaltenen Lohnsteuer
höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist
er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch
Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende
Steuerbetrag darf nicht höher sein als
der 80.000 S übersteigende Betrag im Sinne des
§ 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist
innerhalb eines Monates nach Zustellung des
Steuerbescheides zu entrichten.
Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung
oder vor der erstmaligen Auszahlung
von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so
lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer
Arbeitslohn zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß
er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer
Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die
Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte
oder nach der letztmaligen Auszahlung
von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister
für Finanzen zu statistischen Zwecken
ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung
gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im
Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber,
die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen,
so hat das Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte
an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen.
In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.
(4) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur
am Ende eines Kalenderjahres ausgetauscht werden.
Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf
des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu
stellen. Während des Kalenderjahres können
Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag
beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden,
wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten
Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer
an dessen Rechtsnachfolger kein laufender
Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung
von Bezügen auf Grund der dem
Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des
verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit
solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen
sind, sind sie bei Durchführung des
Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers
zu berücksichtigen.
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor
oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der
Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des
Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn
(laufende Bezüge)
hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere
als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume
gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge
nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem
nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag
ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften
des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) unter
Anwendung der Steuergruppe A so lange einzubehalten,
bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt.
Sonstige Bezüge sind nach Steuergruppe A des
§ 67 Abs. 1 zu versteuern.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von
dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März
eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift
des Abs. 1 nach den Eintragungen für das
vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach
§ 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das
neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes
nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage
der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für
das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich
in der Lohnsteuerberechnung für die Monate
Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den
Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar
darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei
sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
(§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr
schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen,
auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in
einem späteren Monat eingetragen worden ist,
es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach
der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von
einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf
Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92
keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht
anzuwenden.
Lohnkonto
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
(§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto
zu führen. In dem Lohnkonto hat der
Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes
anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum,
Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbeträge,
Pensionistenabsetzbetrag,
Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das
Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte
ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte
und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende
(§ 54) oder abzuziehende (§§ 62, 63 und 65)
Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling
der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile
gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter
Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
und zwar getrennt nach Bezügen,
die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach
festen Steuersätzen (§§ 67 und 68) zu versteuern
sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten.
Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto
anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf
Antrag zulassen, daß die im § 3 Z. 5 und die im
§ 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht
angeführt werden, wenn es sich um Fälle von
geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit
der Nachprüfung (§§ 86 ff.) in anderer
Weise sichergestellt ist. Das Finanzamt kann weiters
für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen
zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen
Angaben aus anderen Aufzeichnungen des
Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte
Arbeitnehmer (§ 69) und für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70)
gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Lohnzahlungszeitraum
§ 77. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum,
für den der Arbeitslohn gezahlt wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht
nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel
nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände
berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein
Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere
dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht
erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitabschnitten
abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn
des einzelnen Arbeitnehmers beispielsweise
einmal nach einer Woche, das nächste Mal nach
zehn Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum
der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.
Kann wegen der besonderen Entlohnungsart
ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn
gezahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt
werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens
die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines
Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im
Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft
während dieses Zeitraumes vollständig oder doch
hauptsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht, so sind, solange das Dienstverhältnis fortbesteht,
die in den Lohnzahlungszeitraum fallenden
Arbeitstage auch dann mitzuzählen, wenn
der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen Lohn
bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurzarbeit
infolge Betriebseinschränkung sowie in
Krankheitsfällen.
Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer
des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder
Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige
Zahlungen auf erst später fällig werdenden
Arbeitslohn.
(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den
Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(§ 77) nur in ungefährer Höhe auszahlen
(Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung
erst für einen längeren Zeitraum
vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum
als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift
des Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Das Finanzamt kann im einzelnen Fall
anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1
einzubehalten ist.
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten.
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
aus geldwerten Vorteilen und reicht der
Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung
des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2)
einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag,
soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu
zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber
einen dem Betrag im Wert entsprechenden
Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten
und daraus die Lohnsteuer für
Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.
Abfuhr der Lohnsteuer
§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am zehnten Tag nach
Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt
angeben oder durch die von ihm beauftragte
überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer,
das Wort „Lohnsteuer" und den
Kalendermonat, in dem die Lohnsteuer einbehalten
worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer,
auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind
nicht anzugeben.
(2) Bleibt die fällige Abfuhr der Lohnsteuer
aus oder erscheint die geleistete Abfuhr auffallend
gering und hat auch eine besondere Erinnerung
keinen Erfolg, so hat das Finanzamt die Höhe
der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und
den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes
haftbar zu machen (§ 82).
Lohnsteueranmeldung
§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann
verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer
nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohn-
steueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung
ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
des Kalendermonates dem Finanzamt der
Betriebsstätte zu übersenden. Der Arbeitgeber
hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig
davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das
Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären,
wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten
war (§ 79 Abs. 1).
(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die
Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so
muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung
auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum
Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung
zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum
keine Lohnsteuer einzubehalten
hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen
befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr
beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.
Betriebsstätte
§ 81. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil
des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die
Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer
vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten
der Arbeitnehmer aufbewahrt werden.
Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen
österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei
im Inland keine Niederlassung hat.
Haftung
§ 82. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber
haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird
nur in Anspruch genommen, wenn
1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 3
obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der
Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig
erfüllt hat,
2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72
Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber
einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72
Abs. 2 Z. 1) durchgeführt hat, obwohl der
Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber
Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht
bekanntgegeben hat,
3. die Voraussetzungen für eine Nachforderung
gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 oder eine Nachversteuerung
gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder 3 vorliegen,
4. Freibeträge wegen Sonderausgaben oder
außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte
für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen
worden sind und sich nachträglich ergibt,
daß die betreffenden Aufwendungen nicht in
der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Lohnsteuerbescheinigung
§ 83. (1) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers auf
der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, während
welcher Zeit der Arbeitnehmer im laufenden
Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und
wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich
geldwerter Vorteile) und die davon einbehaltene
Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).
(2) Eine Lohnsteuerbescheinigung ist für alle
Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn für das betreffende
Kalenderjahr die Ablieferung der Lohnsteuerkarten
für statistische Zwecke angeordnet
wurde (§ 74 Abs. 2).
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß
auch für Arbeitnehmer, bei denen eine
Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen
wurde, und für beschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer (§ 70).
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung
auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen
untersagt.
Lohnzettel
§ 84. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der
Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem
Finanzamt über besondere Aufforderung für
Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines
Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung
von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem
amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
§ 85. (1) Körperschaften des öffentlichen
Rechtes haben die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz
wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten.
Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung
des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten
des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum
erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen
Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des
Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle
über, so hat die früher zuständige Kasse in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 83) den vollen von
ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch dann aufzunehmen,
wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der
nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die
nunmehr zuständige Kasse hat den der früher
zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeits-
lohnes in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung
nicht aufzunehmen.
Außenprüfung
§ 86. (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber,
die im Amtsbereich des Finanzamtes eine
Betriebsstätte (§ 81) unterhalten, zu überwachen.
(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß
die genaue Ermittlung der auf den einzelnen
Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden
Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung
in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei
der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die
Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten
Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht
kommende Steuergruppe, die Steuerabsetzbeträge
sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes
der durch die Nachforderung erfaßten
Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der
Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch
nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.
Verpflichtung der Arbeitgeber
§ 87. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den
mit der Nachprüfung des Steuerabzuges beauftragten
Organen des Finanzamtes, wenn sie einen
mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis
der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen,
das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen
Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die
erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung)
und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz
zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten
haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in
die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten
der Arbeitnehmer, in die nach § 76 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen und in die Lohnbücher
der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und
Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die
Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten
Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung
erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom
Prüfer zum Verständnis der Aufzeichnungen
verlangte Erläuterung zu geben.
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
Organ des Finanzamtes auch über sonstige für
den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind,
jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer
Steuerverhältnisse zu geben.
Verpflichtung der Arbeitnehmer
§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben
dem Prüfer jede gewünschte Auskunft über Art
und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf
Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
Lohnsteuerkarten (§ 74) und Belege über bereits
entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
(2) Der Prüfer ist auch berechtigt, von Personen,
bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer
des Betriebes sind, jede Auskunft zur
Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.
Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 89. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
haben den Abgabenbehörden jede zur
Durchführung des Steuerabzuges und der den
Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht
dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung).
Auskunftspflicht der Behörde
§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf
Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu
geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die
Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden
sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung
sich im Inland befindet, Betriebsstätten in
verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur
Erteilung von Auskünften über Anfragen des
Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen
Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers
befindet.
Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz
§ 91. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz
des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer
Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an
seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt
und, wenn ein solcher nicht besteht, die
Betriebsstätte.
Auslandsbeamte
§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des
§ 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sind
keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
Lohnsteuer bemißt sich nach den Bestimmungen
der §§ 57 bis 59 und 66 bis 68. Der Arbeitnehmer
hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen
maßgebenden Verhältnisse durch eine
amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen
vorliegen, nach denen gemäß den §§ 62, 63 und 65
Freibeträge zu berücksichtigen wären, so stellt
das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt
auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften
des § 63 entsprechende Bescheinigung
aus. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der
Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des
§ 64 die bescheinigten Beträge zu berücksichtigen.
VI. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG
(KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen
wird die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und
sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußrechten,
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
3. Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen
und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen
aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen
der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn
der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und
gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis
des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung
bis zur Höhe des ursprünglichen
Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder
an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen
Entgelten oder Vorteilen gehört auch die
Gewährung von Freianteilen, Genußrechten,
Sachleistungen, Bonis und ähnlichen Kapitalerträgen.
Bestehen die Kapitalerträge nicht in
Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat.
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
wenn
1. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person
sind oder
2. die Voraussetzungen des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes
1966, BGBl. Nr. 156, vorliegen.
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer
§ 95. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat
die Kapitalertragsteuer mit 20 v. H. der Kapitalerträge
einzubehalten. Er hat den Steuerabzug
in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt
der Schuldner der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer zu Gunsten eines Gläubigers,
so ist der übernommene Betrag als Leistung des
Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen.
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder
aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dem
Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge
ohne Abzug.
(2) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner)
wird nur in Anspruch genommen, wenn
1. der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig
gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(3) Gewinnanteile (Dividenden) und andere
Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger
in dem Zeitpunkt zu (Abs. 1), der im Beschluß
als Tag der Auszahlung bestimmt worden
ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne
daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein
Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt
des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
(4) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt
der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen,
so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages
der Tag nach der Aufstellung der Bilanz
mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder einer
sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des
stillen Gesellschafters.
(5) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem
Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrages
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend
zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist
der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist
vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht
vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben
oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen
anzusehen ist.
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat
die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
„Kapitalertragsteuer" binnen einer
Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
abzuführen, und zwar auch dann, wenn der
Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages
(zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine)
unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist
an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59
der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb
der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem
Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen
Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter
Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist
binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der
Grund hiefür anzugeben ist.
(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet,
dem Gläubiger eine Bescheinigung über
die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages,
über den Zahlungstag und über die Zeit,
für welche die Kapitalerträge gezahlt worden
sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an
das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben.
Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,
wenn Kapitalerträge für seine Rechnung
durch eine Bank oder eine sonstige Kreditunternehmung
gezahlt werden und wenn über die
Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung
erteilt wird.
Überwachung des Steuerabzuges
§ 97. Das Finanzamt hat die rechtzeitige und
vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an
Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen.
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer
und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen
Prüfungen, die bei dem Schuldner
vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob
die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten
und abgeführt worden ist.
VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT
STEUERPFLICHTIGER
Inländische Einkünfte
§ 98. Inländische Einkünfte im Sinne der
beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2)
sind
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt,
wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich
tätig geworden ist; sie wird im Inland
verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich
ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher
Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar
zu dienen bestimmt ist,
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für
den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer
Beratung im Inland und Einkünfte aus der
Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsausübung sind jedoch auch dann steuerpflichtig,
wenn keine inländische Betriebsstätte
unterhalten wird und kein ständiger Vertreter
im Inland bestellt ist. Dies gilt auch für Einkünfte
aus einer Tätigkeit als Sportler, Artist oder als
Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im
Inland, sofern diese Tätigkeit als Ausübung eines
Gewerbebetriebes anzusehen ist,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 25), die im Inland oder auf österreichischen
Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen
öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
oder früheres Dienstverhältnis gewährt
werden. Die Bestimmungen der Z. 2 letzter Satz
gelten sinngemäß. Eine Erfassung von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer
hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte bereits
nach Z. 3 zu erfassen sind,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 27 Abs. 1 Z. 1 und 2, wenn der Schuldner
der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne
des § 27 Abs. 1 Z. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen
durch inländischen Grundbesitz, durch
inländische Rechte, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
oder durch Schiffe, die in ein inländisches
Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder
mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen
aus Anleihen und Forderungen, die in ein
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder
über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben
sind. Die Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen
und Gewinnschuldverschreibungen unterliegen
aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn
der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
hat,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
Register eingetragen sind oder in einer inländischen
Betriebsstätte verwertet werden,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 30, soweit
es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen
Grundstücken oder mit inländischen Rechten
handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen,
8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die
Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 99. (1) Die Einkommensteuer beschränkt
Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben
1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter
oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als
Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt,
Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen,
wobei es gleichgültig ist, an
wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten
geleistet werden,
2. bei den im § 28 Abs. 1 Z. 3 aufgezählten
Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6
diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
3. bei Aufsichtsratsvergütungen,
4. bei Einkünften aus im Inland ausgeübter
kaufmännischer oder technischer Beratung und
bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften
zur inländischen Arbeitsausübung.
(2) Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen
Betrages der Einnahmen {Betriebseinnahmen);
übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten
des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag
als Leistung des Schuldners den Einnahmen
(Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug
ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte
dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung
zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten
Beträge auf Grund eines Übereinkommens
nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,
sondern an die Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt.
Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
Abfuhr der einbehaltenen Steuerbeträge
§ 100. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines
Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen
Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug
gemäß § 99 EStG" spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein
Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung)
bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der
Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind
Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen
worden, so ist der Gesamtbetrag in einer
Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger
abzuführen.
(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug
unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen insbesondere
den Zeitpunkt der Zahlung oder der
Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe
und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen
Steuer enthalten. Das nach Abs. 1 zuständige
Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise
von dieser Aufzeichnungspflicht befreien,
soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit
des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen
geführt werden.
(3) Der Schuldner hat spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach
Abs. 1 zuständigen Finanzamt die Höhe der dem
Steuerabzug unterliegenden Beträge und die
Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.
Haftung
§ 101. (1) Der Schuldner (in den Fällen des
§ 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung
und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge
im Sinne des § 99.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner
nur in Anspruch genomen werden, wenn
1. der Schuldner die geschuldeten Beträge
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in
den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der
Autoren, Komponisten und Musikverleger) den
einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt
nicht unverzüglich mitteilt.
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit
ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug
vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach
den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen
ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der
Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4)
oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie mit inländischen Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der
§§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
und bei Einkünften im Sinne des § 27
Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige
ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer beinißt sich bei beschränkt
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1.
§ 33 Abs. 11 ist zu beachten.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5) Abweichend von den Vorschriften der
Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige,
denen Steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen,
die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes
sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung
an einem Handelsgewerbe ab stiller Gesellschafter
beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung
der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge
zur Einkommensteuer zu veranlagen.
VIII. SONDERVORSCHRIFTEN
Zuzugsbegünstigung
§ 103. (1) Der Bundesminister für Finanzen
kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem
Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne
erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft
nach Art und Umfang in einer für das Inland
nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten
Zettraum die Besteuerung abweichend von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen.
Dabei können bestimmte; insbesondere ausländische
Einkünfte ganz oder teilweise aus der
Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es
kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen
Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde
gelegt werden. Die Besteuerungsgrundlage oder
die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag,
festgesetzt werden. Inländische Einkünfte im
Sinne des § 98 müssen jedoch stets voll besteuert
werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich
wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn
zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr
als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister
für Finanzen kann von dieser Frist
ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im
Interesse der österreichischen Volkswirtschaft,
Wissenschaft oder sonst Im allgemeinen Interesse
liegt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei
Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen
auch auf Personen angewendet werden, die unter
Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes
einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist
bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzuziehen. Dieser beträgt in den
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der
Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen
werden, wenn der Arbeitnehmer
1. keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
2. eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt
hat oder
3. nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,
die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich
tätig sind und der Pensionsversicherung der
Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen
ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden;
Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der
Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen
ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden,
haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist auf Antrag der
Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
6552 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
(§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,
dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein
Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung, etwaiger
außergewöhnlicher Belastungen, die durch die
Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren.
Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich
nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfahigkeit.
Die Tatsache der Körperbehinderung
und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind durch eine amtliche Bescheinigung
der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist
1. bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen
und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
2. bei Empfängern einer Opferrente. (§, 11
Abs. 2. des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
3. bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung,
4. in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,
im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt
des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen
Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das
amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des
Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche
außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel
gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht
anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von
zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt
der Freibetrag nur einmal.
Wertpapiersparen
§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen inländischer
Schuldner nach dem 31. Dezember 1972 wird
unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1)
auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages
der erworbenen Wertpapiere, soweit
dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt,
pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen
sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die
Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von
15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre ihrer
Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen
Kreditunternehmung erworben und
hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die
Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung
sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf
dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung
bei der Abgabenbehörde zu beantragen
und dabei zu erklären (Abgabenerklärung),
daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die
Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere
erworben und hinterlegt worden sind. Diese
fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei
der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.
Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag
zugunsten des Steuerpflichtigen.
(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,
die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.
Als Entnahme gilt auch die Entnahme
aus der Sammelverwahrung — ausgenommen die
Fälle des Abs. 6 — und die Löschung der Eintragung
im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen
hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages
der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer
(Lohnsteuer) für Rechnung des
Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion
abzuführen; diese Beträge sind
nach den für die Enthebung der Lohnsteuer
geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende
Abgabenbetrag ermäßigt sich auf
6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst
nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die
Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere
bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im
Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn
zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die
auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen
ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren
liegt.
(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte
Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr
gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben
— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung
zur Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages
dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion
abzuführen.
(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus
der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung
gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im
Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei
einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt
bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des
Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung
in die Sammelverwahrung, wobei
allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern
(bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen
die Reihenbezeichnungen)
beibehalten werden.
(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen
gilt weder als Erwerb noch als
Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden
Vorschriften, wenn die Konvertierung
im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,
bei der die Wertpapiere hinterlegt
worden sind, durchgeführt wird und die
eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung
im Depot bleiben.
(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen
in Aktien gelten die Bestimmungen
des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag
(Abs. 4) ermäßigt sich auf 6 v. H.,
wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien
aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben
Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen
erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt
zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen
und die eingetauschten Aktien zusammen
mehr als zehn Jahre im Depot belassen
wurden.
(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen
österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht
als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung
bezüglich der bei ihr hinterlegten
Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3
bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung
hievon verständigt. Die Verständigung
ist von der übertragenden Kreditunternehmung
bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.
(10) Die Kreditunternehmung, bei der der
Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und
hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere
in Drittverwahrung entsprechend den
Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/
1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung
anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung
gilt nicht als Entnahme aus dem Depot
im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung
bleiben für die Kreditunternehmung,
bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere
erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die
Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt.
Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung,
die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen
Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.
(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen
und Rückforderungsansprüche, die sich auf
Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben
im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine
Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des
Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in
Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht
nicht unaufgefordert innerhalb eines
Monats nachgekommen ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie
der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von
Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften
mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß
die Aktien gegen Bareinzahlung mit sofortiger
voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben
und in dem Jahr erworben werden, in welches
das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes
1965, BGBL Nr. 98, fällt. Ferner ist
Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden
Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres,
in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung
in das Handelsregister eingetragen worden ist,
zum amtlichen Handel an der Wiener Börse
zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die
betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden
Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung
ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung
von Teilen des Grundkapitals beschlossen
hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln handelt.
(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag
der erworbenen Aktien zu berechnen. Der
Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere
im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem
Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch
genommen werden, wobei Aktien mit ihrem
Ausgabebetrag angerechnet werden.
(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens
zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag
ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme
aus dem Depot erst nach Ablauf von
sieben Jahren erfolgt.
(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226
Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965
gilt weder als begünstigter Erwerb noch als
Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß
§ 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965
nicht als begünstigter Erwerb.
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
(§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember
1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat,
so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)
erstattet. Die Erstattung erfolgt mit
einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des
Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen
Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und
der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei
der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung
75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht
dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag
zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf
dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage
im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz
von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese
Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S
jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
Familienbeihilfe auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine
gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des
§ 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je
3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine
Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten
und Kinder, für die eine Erhöhung der
Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen
selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung
geltend machen.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf
dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse
bei der Abgabenbehörde zu beantragen und
dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2
angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese
Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß
des Bausparvertrages, auf Grund dessen
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden
soll, abzugeben.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach
einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend
gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr
zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen
Voraussetzungen gegeben waren, sofern
ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner
dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige
hat den Wegfall der für die Erstattung bzw.
für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen
Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse
innerhalb eines Monats der Abgaben-
behörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist
erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen,
in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die
Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag
abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu
erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen
Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion
überweist der Bausparkasse den
Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der
Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung
Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von
sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die
als Grundlage einer Steuererstattung geleistet
wurden, oder die erstattete Steuer selbst ganz
oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die
Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung
dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten
Beträge auszuweisen.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern.
Eine Rückforderung hat auch in den
Fällen des Abs. 6 zu erfolgen. Eine Rückforderung
hat jedoch zu unterbleiben, wenn
1. die Bausparkasse den zurückzufordernden
Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an
die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abführt,
2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten,
begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der
Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1
Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann
zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch
oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen
wird,
3. Beiträge im Sinne des Abs. 6 zurückgezahlt
werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes
des Bausparers aufgelöst wurde.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen
und Rückforderungsansprüche, die sich auf
Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als
Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(.9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen
Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich
50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden
und über 50 Groschen aufzurunden.
IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 109. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften
auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, so treten an
die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach
Maßgabe der Anordnungen des § 124.
§ 110. Folgende Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden
1. § 4 Abs. 4 Z. 5, § 6 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz,
§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3
und § 84 a,
2. § 6 Abs. 1 Z. 9 und
3. § 104 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner
1973 erworben worden sind.
§ 111. (1) Rücklagen und steuerfreie Beträge,
die nach den Bestimmungen der §§ 6 b, 6 d und
6 e des Einkommensteuergesetzes 1967 gebildet
wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge
im Sinne der §§ 14, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Vorschriften des Art. II Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 sind auch für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 4
gelten sinngemäß für Verluste, die vor dem
Anwendungsbeginn dieses Bundesgesetzes entstanden
sind.
(4) Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter beziehen, sind mit diesen
Einkünften abweichend von den Bestimmungen
des § 102 Abs. 5 erstmals für das Kalenderjahr
1978 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bis
dahin gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug
(§ 93) als abgegolten, sofern nicht die
Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes sind.
§ 112. (1) Durch § 16 Abs. 1 Z. 8 wird gegenüber
§ 9 Abs. 1 Z. 6 des Einkommensteuergesetzes
1967 für Wirtschaftsgüter, die vor dem
1. Jänner 1973 angeschafft, hergestellt oder
unentgeltlich erworben wurden, kein neues Wahlrecht
begründet.
(2) Wurden Werbungskosten nach den Vorschriften
des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1970 auf zehn Jahre verteilt
geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge
unbeschadet des Wegfalles des § 21 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1967 auch nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter
Höhe geltend gemacht werden.
(3) Wurden Wiederherstellungskosten nach den
Vorschriften des § 99 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 auf zehn Jahre verteilt geltend
gemacht, so können die restlichen Teilbeträge
in unveränderter Höhe auch nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
§ 113. (1) Für Versicherungsverträge, die vor
dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an
Stelle der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume
von zehn Jahren jeweils ein Zeitraum von
fünf Jahren.
(2) Bestand der Beitrag (die Versicherungsprämie)
in einer einmaligen Leistung, die vor
dem 1. Jänner 1973 erbracht wurde, so kann der
Erbringer dieser Leistung die restlichen Zwanzigstel
des als Einmalprämie geleisteten Betrages
auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972
nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 18 Abs. 2
Z. 4 geltend machen.
§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem
1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an
Stelle des im § 108 Abs. 6 genannten Zeitraumes
von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Für Bausparverträge, die am 31. Dezember
1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen
im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember
1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung
kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst
für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres
der Antragstellung geleistet wurden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge
bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen
nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter
Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(4) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner
1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden
und in der Folge widmungswidrig verwendet
werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1967), hat eine Nachversteuerung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung
des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 115. (1) Bei der Festsetzung (Änderung, Anpassung)
von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
1973 sind noch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
1967 anzuwenden. Dies
gilt jedoch nicht, wenn erstmals Vorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1973 festzusetzen sind,
ferner dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die
Festsetzung (Änderung, Anpassung) der Vorauszahlungen
unter Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes beantragt und spätestens
mit dem Antrag die Einkommensteuererklärung
für das Kalenderjahr 1972 abgibt.
(2) Sofern Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
1973 für gemäß §§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes
1967 zusammenveranlagte
Personen festgesetzt (geändert, angepaßt) wurden,
sind sie bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1973 gemäß § 46 auf die Einkommensteuerschuld
des Steuerpflichtigen anzurechnen, für den im
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr
1972 die höheren (höchsten) Einkünfte ausgewiesen
wurden. Dabei bleiben Einkünfte, die
dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen,
außer Betracht.
(3) Wurden die Einkünfte der im Abs. 2 genannten
Steuerpflichtigen im Steuerbescheid für
das Kalenderjahr 1972 in gleicher Höhe ausgewiesen
oder wurden ausschließlich Einkünfte
ausgewiesen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
unterlagen, so sind diesen Steuerpflichtigen
die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973
bei der Veranlagung für dieses Kalenderjahr zu
gleichen Teilen anzurechnen.
§ 116. Für Ehen, die vor dem 1. Jänner 1972
geschlossen wurden, gelten die Bestimmungen des
§ 33 a des Einkommensteuergesetzes 1967 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970
nach Maßgabe des Art. II Abs. 3 des genannten
Bundesgesetzes weiter. Dabei gebührt der Höchstbetrag
gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1967 in der genannten Fassung
Ehegatten zusammen nur einmal. Für Ehen, die
im Kalenderjahr 1972 geschlossen wurden, gelten
die Bestimmungen des § 33 a des Einkommensteuergesetzes
1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 460/1971.
§ 117. (1) Dauerlohnsteuerkarten, die nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967
ausgeschrieben wurden, behalten auch nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes so lange ihre
Gültigkeit, als sie den Bestimmungen des § 48
Abs. 3 entsprechen. Alle übrigen Lohnsteuerkarten,
die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
1967 ausgeschrieben wurden,
behalten bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1973
ihre Gültigkeit, wobei jedoch die Bestimmungen
des vorliegenden Bundesgesetzes zu beachten
sind. Insbesondere sind beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn an Stelle des Alleinverdienerfreibetrages
der Alleinverdienerabsetzbetrag, an
Stelle der Kinderfreibeträge die Kinderabsetzbeträge,
weiters der Arbeitnehmerabsetzbetrag,
der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Bestimmungen
der §§ 62 und 63 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der gemäß § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 vorgenommenen
Eintragungen ist § 75 Abs. 2 des vorliegenden
Bundesgesetzes für das Kalenderjahr
1973 nicht anzuwenden. Die Hinzurechnungsbeträge
des § 54 Abs. 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn auf der Lohnsteuerkarte für die
Kalenderjahre 1971 bis 1973 andere Hinzurechnungsbeträge
eingetragen sind.
(2) Der Austausch von Lohnsteuerkarten ist
während des Kalenderjahres 1973 abweichend
von den Bestimmungen des § 74 Abs. 4 stets
möglich, wenn dieser Austausch im Hinblick auf
die Absetzbeträge des § 57 Abs. 4 bis 7 beantragt
wird.
(3) Anträge im Sinne des § 57 Abs. 5 Z. 4 sind
abweichend von den Vorschriften des § 57 Abs. 10
mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr 1973 zu
berücksichtigen, wenn sie bis 31. März 1973
gestellt werden.
§ 118. Abgeltungsbeträge (§ 35 Abs. 4) und
Erstattungsbeträge (§§ 107 und 108) sind insgesamt
mit 25 v. H. zu Lasten des Aufkommens
an veranlagter Einkommensteuer und mit
75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer
zu verrechnen.
§ 119. Wer durch unrichtige oder unvollständige
Angaben bewirkt, daß außergewöhn-
liche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden
oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht
erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich
handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er
fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig. Die Abgabenhinterziehung
und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind
Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden.
Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte
Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag.
§ 120. Die Bestimmungen des § 13 des Zweiten
Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, sind
auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht mehr
anzuwenden.
§ 121. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze
im § 33 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
Für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974
„das 46. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976
„das 47. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978
„das 48. Lebensjahr",
für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980
„das 49. Lebensjahr".
(2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im
§ 57 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975
enden, „das 46. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977
enden, „das 47. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979
enden, „das 48. Lebensjahr",
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981
enden, „das 49. Lebensjahr".
Arbeitnehmer, die nach den Bestimmungen dieses
Absatzes in die Steuergruppe B gefallen sind,
sind nicht mehr in die Steuergruppe A rückzureihen.
(3) In die Steuergruppe B fallen auch Witwen
nach Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches
Österreich und Witwen nach gefallenen
Wehrmachtsangehörigen des letzten Weltkrieges.
§ 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 122. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8
Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4, die in den Kalenderjahren
1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt
werden, kann im Jahre der Anschaffung oder
Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung
bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vorgenommen werden, wenn alle
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung
gilt als vorzeitige Abschreibung
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 123. (1) In den Vermögensübersichten (Bilanzen)
für die Wirtschaftsjahre, die in den Kalenderjahren
1974 bis 1976 enden, können Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen, die
gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972 von der Umsatzsteuer befreit
sind, mit einem Teilwert in Höhe von 95 v. H.
der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)
angesetzt werden.
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach
Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben
einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in
Anspruch genommen werden.
(3) Die Teilwertabschreibung (Abs. 1) darf
nur im Jahre der Anschaffung der Forderungen
vorgenommen werden. Die Forderungen müssen
in Wirtschaftsjahren, die in den Kalenderjahren
1974 bis 1976 enden, angeschafft worden sein.
(4) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen
und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung
im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht
(Bilanz) gesondert auszuweisen.
(5) Die Teilwertabschreibung ist bis zum
vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 124. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1973,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1972 enden,
3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die
Zeit ab 1. Jänner 1973.
(2) Auf die Bestimmung des § 111 Abs. 4 ist
Bedacht zu nehmen.
§ 125. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 Z. 4
zweiter Satz, des § 8 Abs. 4 letzter Satz zweiter
Halbsatz und des § 38 Abs. 2 ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
mit der der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Finanzen betraut,
bezüglich des § 35 Abs. 5 dritter und
vierter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres und bezüglich des
§ 119 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz.