440. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 239, 240, 245, 248 und 249 der Internationalen Kaffee-Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
ICC-Beschluß Nr. 239 (E)
19. August 1971
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 239
(Genehmigt bei der Zweiten Plenarsitzung am
18. August 1971)
FESTSETZUNG EINER GRUNDQUOTE FÜR
SIERRA LEONE
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens festlegt,
daß, wenn die jährliche Ausfuhrquote eines
in der Fußnote 1 der Anlage A angeführten Ausfuhr-
Mitgliedes 100.000 Sack erreicht, der Rat
eine Grundquote für das betreffende Mitglied
festsetzt;
daß die jährliche Ausfuhrquote für Sierra
Leone für das Kaffeejahr 1970/71 98.400 Sack
beträgt (Beschluß Nr. 227);
daß Sierra Leone um Zuteilung einer Grundquote
von 127.000 Sack ersucht hat; und
daß das Exekutivkomitee eine Empfehlung
über die Höhe der festzusetzenden Grundquote
gegeben hat;
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 für
Sierra Leone eine Grundquote von 127.000 Sack
festgesetzt wird, die gemäß den Bestimmungen
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968
anzuwenden ist.
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
ICC-Beschluß Nr. 240 (E)
19. August 1971
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 240
(Genehmigt bei der Zweiten Plenarsitzung am
18. August 1971)
VERLÄNGERUNG DER VORLÄUFIGEN
MITGLIEDSCHAFT ITALIENS
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Art. 63 Abs. 1 den Rat ermächtigt, die
Frist zu verlängern, während welcher importierende
Mitglieder des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1962 die vorläufige Mitgliedschaft
des Übereinkommens 1968 genießen;
daß Italien, welches das Übereinkommen auf
Grund der in Art. 62 Abs. 2 des Übereinkommens
1968 erwähnten Notifikation vorläufig anwendete,
gemäß Beschluß Nr. 232 bis 31. August
1971 als vorläufiges Mitglied anerkannt wurde;
daß Italien der Organisation mitgeteilt hat,
daß es ihm aus verwaltungstechnischen Gründen
nicht möglich sein wird, die in Art. 63 Abs. 1
enthaltenen Bedingungen für einen Beitritt zum
Übereinkommen 1968 bis 31. August 1971 zu erfüllen
und um Verlängerung der Frist für seinen
Beitritt angesucht hat;
daß das Exekutivkomitee das Ansuchen geprüft
hat und empfiehlt, daß ihm stattgegeben
werde;
daß Italien anerkennt, daß es als vorläufiges
Mitglied an alle Verpflichtungen des Übereinkommens
1968 und die darauf beruhenden Beschlüsse,
Bestimmungen und Vorschriften gebunden ist,
als ob es ein Vollmitglied wäre;
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
daß Italien weiterhin als vorläufiges Mitglied
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968
angesehen wird, und zwar vom 1. September
1971 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Beitrittsurkunde
hinterlegt oder bis 31. August
1972, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt,
wie in den Bestimmungen von Artikel 63 Abs. 1
des Übereinkommens vorgesehen.
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
ICC-Beschluß Nr. 245 (E)
25. August 1971
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 245
(Genehmigt bei der Dritten Plenarsitzung am
25. August 1971)
REVISION DER MIT BESCHLUSS Nr. 175
FESTGESETZTEN GRUNDEXPORTQUOTE
FÜR GUINEA
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß der Rat gemäß den Bestimmungen des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968
eine Grundexportquote für Guinea festzusetzen
hatte,
daß der Rat auf Empfehlung des Exekutivkomitees,
welche auf einer Information beruht,
die in dem Bericht der vom Exekutivdirektor
mit der Untersuchung der Kaffeesituation in
Guinea betrauten Kommission enthalten ist, mit
Beschluß Nr. 175 für Guinea eine Grundquote
von 180.000 Sack festgesetzt hat, welche gemäß
den Bestimmungen des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1968 anzuwenden ist;
daß das Exekutivkomitee, veranlaßt durch bestimmte
Vorfälle, bezweifelt, daß die verfügbare
Kaffee-Ausfuhrmenge Guineas ausreichend ist, um
eine Grundquote in dieser Höhe zu rechtfertigen;
daß das Komitee demgemäß die Festsetzung
einer provisorischen Grundquote für Guinea
empfohlen hat;
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
daß der Beschluß Nr. 175 aufgehoben wird und
mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 für Guinea
eine provisorische Grundquote von 127.000 Sack
festgesetzt wird, welche gemäß den Bestimmungen
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1968 anzuwenden ist.
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
ICC-Beschluß Nr. 248 (E)
1. September 1971
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 248
(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am
30. August 1971)
AUSFUHRQUOTEN FÜR 1971/72
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß der Rat mit Beschluß Nr. 247 eine
Schätzung der gesamten Welteinfuhren und -aus-
fuhren für das Kaffeejahr 1971/72 sowie eine
Schätzung der voraussichtlichen Ausfuhren aus
Nichtmitgliedsländern vorgenommen hat,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
1. daß die Grundquote für das Kaffeejahr 1971/
72 mit 47 Millionen Sack festgelegt wird;
2. daß im Sinne dieses Beschlusses ein erstellter
Tagespreis festgelegt wird, der gemäß der Anlage
zu diesem Beschluß berechnet wird;
3. daß die Quote, wenn der erstellte Tagespreis
auf die unten angeführten Preise steigt und über
einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden
Markttagen, die am oder nach dem 1. Oktober
1971 beginnen, auf diesem Niveau bleibt oder es
überschreitet, jeweils stufenweise um eine Menge
von 1 Million Sack erhöht wird, die zur Gänze
dem Vierteljahr zugeteilt wird, in dem dieser
Zeitraum von 15 Markttagen endet. Diese Menge
wird anteilsmäßig unter allen exportierenden
Mitgliedsländern mit Ausnahme jener, für welche
die Bestimmungen von Abs. 12 Anwendung finden,
aufgeteilt
45,00 US-Cents pro Pfund
46,25 US-Cents pro Pfund
47,50 US-Cents pro Pfund
4. daß die gemäß Abs. 3 erfolgte Freigabe von
einer Million Sack stufenweise unter den Bedingungen,
wie sie in Abs. 7 und 8 enthalten sind,
zurückgenommen wird, wenn der erstellte Tagespreis
auf die unten angeführten Preise fällt und
über einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden
Markttagen auf oder unter diesem Niveau bleibt
43,75 US-Cents pro Pfund
45,00 US-Cents pro Pfund
46,25 US-Cents pro Pfund
5. daß die Quote stufenweise um die nachstehenden
Mengen gemäß den Bedingungen, wie
sie in Abs. 7 und 8 enthalten sind, gekürzt wird,
wenn der erstellte Tagespreis auf die unten angeführten
Preise fällt und über einen Zeitraum
von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen auf
oder unter diesem Niveau bleibt
42,75 US-Cents pro Pfund 1 Million Sack
42,00 US-Cents pro Pfund 1,5 Millionen
Sack
41,00 US-Cents pro Pfund 1,5 Millionen
Sack
6. daß die gemäß Abs. 5 erfolgten Kürzungen
stufenweise unter den Bedingungen, wie sie in
Abs. 7 und 8 enthalten sind, wieder angewendet
werden, wenn der erstellte Tagespreis auf die
unten angeführten Preise steigt und über einen
Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen
auf oder über diesem Niveau bleibt
44.25 US-Cents pro Pfund
43.50 US-Cents pro Pfund
43.50 US-Cents pro Pfund
7. daß ein Zeitraum von sechs Kalendertagen
zwischen den in Abs. 3 bis 6 genannten Zählungen
von 15 Markttagen verstreichen muß;
8. daß im Falle von Berichtigungen nach oben
gemäß den Bestimmungen von Abs. 3 und 6 die
Berichtigung zur Gänze für die Quote des Vierteljahres,
in dem der Zeitraum von 15 Tagen
endet, gilt. Bei einer Berichtigung nach unten
gemäß den Bestimmungen von Abs. 4 und 5 gilt
die Berichtigung zur Gänze für die Quote des
Vierteljahres, in dem der Zeitraum von 15 Tagen
endet, außer eine derartige Berichtigung nach
unten wird am oder nach dem ersten Tag des
letzten Monats des Vierteljahres vorgenommen,
in welchem Fall der Exekutivdirektor die Berichtigung
auf die Quote für das nächstfolgende
Vierteljahr anwendet; alle diese Berichtigungen
gelten anteilsmäßig für alle exportierenden Mitgliedsländer
mit Ausnahme jener, auf welche die
Bestimmungen des Abs. 12 Anwendung finden;
9. daß nach dem 1. August 1972 keine Tageszählung
gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses
beginnen darf;
10. daß, wenn in diesem Beschluß darauf hingewiesen
wird, daß der erstellte Tagespreis auf oder
über bzw. auf oder unter einem bestimmten Niveau
bleibt, dies bedeutet, daß der erstellte
Tagespreis für 15 aufeinanderfolgende Markttage
im Durchschnitt auf oder über bzw. auf oder
unter dem bestimmten Niveau bleibt, nachdem
das jeweils entsprechende Preisniveau erreicht
bzw. über- oder unterschritten ist;
11. daß die Bestimmungen in diesem Beschluß
keinesfalls so ausgelegt werden dürfen, daß sie
Berichtigungen der Quote nach oben oder nach
unten verhindern, wie sie entsprechend den Bestimmungen
des gemeinsam mit diesem Beschluß
genehmigten Beschlusses Nr. 249 vorgenommen
werden, selbst wenn solche Berichtigungen gemeinsam
oder gleichzeitig mit den in diesem Beschluß
vorgesehenen Berichtigungen erfolgen;
12. daß die Bestimmungen dieses Beschlusses
weder für die in Fußnote 1 der Anlage A des
Übereinkommens angeführten Mitglieder noch
für die in Fußnote 2 dieser Anlage angeführten
Mitglieder gelten, welche die oberste Grenze der
in der Fußnote festgesetzten verfügbaren Ausfuhrmenge
nicht erreicht haben;
13. daß das Exekutivkomitee mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
beschließen kann, die Bestimmungen dieses Beschlusses
für einen Zeitraum bis zu 30 Kalendertagen
vorübergehend außer Kraft zu setzen und
dem Rat sodann zusätzliche oder alternative
Maßnahmen vorschlagen kann, wenn das System
der Preisnotierungen durch ungewöhnliche Umstände
verzerrt oder gestört wird.
ANLAGE
BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE ERSTELLTEN
TAGESPREISE AUF DER BASIS
AB DOCK NEW YORK ZUR PROMPTEN
VERSCHIFFUNG
A. DURCHSCHNITT FÜR KOLUMBIANISCHE
UND ANDERE MILDE SORTEN
1. Der Exekutivdirektor ermittelt täglich die
Preise folgender Kaffeesorten
El Salvador Central Standard
Guatemala Prime gewaschen
Mexico Prime gewaschen
und errechnet davon das arithmetische Mittel.
Aus dem daraus resultierenden Tagespreis für
diese Sorten und dem entsprechenden Preis für
Colombian Mams
wird dann der Durchschnitt ermittelt, um den
Tagespreis für milde Sorten zu bestimmen.
2. Liegen für eine oder zwei der ersten drei
Sorten, die oben angeführt sind, keine Preisnotierungen
vor, wird der Durchschnittspreis aus
den verbleibenden zwei oder aus dem Preis der
dritten Kaffeesorte mit dem Preis für Colombian
Mams errechnet.
B. UNGEWASCHENE ARABICAS
3. Der Exekutivdirektor nimmt täglich den
Preis für Santos 4 (New Yorker Klassifizierung,
sehr mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.
C. ROBUSTAS
4. Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt,
indem man den Durchschnitt der Tagespreise für
folgende Sorten ungewaschenen Kaffees errechnet
Angola Ambriz 2 AA
Uganda Native Standard
5. Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine
Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der
anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte festgehalten.
D. TAGESPREISE DER DREI GRUPPEN
6. Von den auf die oben beschriebene Art ermittelten
Tagesrichtpreisen für jede der drei
Gruppen wird das arithmetische Mittel errechnet,
was den erstellten Tagespreis für die drei Gruppen
ergibt.
7. Sind, ungeachtet der Bestimmungen der
Abs. 2 und 5, an einem bestimmten Tag die
Preisnotierungen für die Durchführung der oben
angeführten Berechnungen nicht in ausreichendem
Maße erhältlich, zieht der Exekutivdirektor
den Preis oder die Preise des Vortages für jene
Sorten heran, für die keine Notierungen vor-
liegen. Sind derartige Notierungen länger als fünf
Werktage nicht erhältlich, kommen die Preise der
nächsten vergleichbaren Kaffeesorte zur Anwendung.
E. BEZUGSQUELLE FÜR PREISNOTIERUNGEN
8. Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen
werden aus einer Bezugsquelle eingeholt,
die vom Exekutivkomitee festzulegen ist.
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
ICC-Beschluß Nr. 249 (E)
1. September 1971
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 249
(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am
30. August 1971)
QUOTENPREISSYSTEM ZUR REGULIERUNG
DES KAFFEEANGEBOTS
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Artikel 37 des Übereinkommens die Einführung
eines Systems zur Regulierung der jährlichen
und vierteljährlichen Quoten entsprechend
der Preisbewegung bei den wichtigsten Kaffeesorten
gestattet,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
1. daß die Bestimmungen dieses Beschlusses bis
30. September 1972 in Kraft bleiben;
2. daß im Sinne dieses Beschlusses, wie in Anlage
1 angeführt, vier Gruppen von Kaffee und
ihre entsprechenden Richtpreisbänder festgelegt
werden, die mit 1. Oktober 1971 wie folgt lauten
Von Zeit zu Zeit kann das Exekutivkomitee die
oben erstellten Richtpreisbänder überprüfen und
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen diese Preise so ändern, wie es
die Marktlage erforderlich erscheinen läßt;
3. daß der Exekutivdirektor den Tagespreis
jeder Gruppe auf die in Anlage 2 vorgeschriebene
Weise berechnet;
4. daß das Exekutivkomitee ermächtigt ist, die
Zusammensetzung der in Anlage 1 enthaltenen
Gruppen und die in Anlage 2 beschriebene
Methode für die Berechnung des Tagespreises zu
ändern;
5. daß der Exekutivdirektor, wenn der durchschnittliche
Tagespreis einer Gruppe während
eines Zeitraumes von 15 aufeinanderfolgenden
Markttagen unter dem Richtpreisminimum oder
über dem Richtpreismaximum liegt, gemäß den
Bestimmungen von Abs. 6 bis 8 die Quote jedes
Mitgliedes dieser Gruppe in einem Ausmaß berichtigt,
das 2,5% der jährlichen Ausfuhrgrundquote
des Mitgliedes per 1. Oktober 1971 entspricht.
Der Zeitraum von 15 Markttagen beginnt
mit dem ersten Tag, an dem der Tagespreis
das Richtpreisminimum unterschreitet oder
das Richtpreismaximum überschreitet;
6. daß die in Abs. 5 vorgesehene Berichtigung
im Falle eines Preisanstieges nach oben und im
Falle eines Absinkens des Preises nach unten erfolgt
und sechs Kalendertage nach Ablauf des
Zeitraumes von 15 Markttagen in Kraft tritt,
es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen vor Ablauf dieser Frist von sechs
Tagen, daß keine Berichtigung vorgenommen
wird, daß eine Berichtigung geringeren Ausmaßes
auf die Quoten der Mitglieder der betroffenen
Gruppe angewendet wird oder daß die Berichtigung
auf die Quoten eines anderen Vierteljahres
bezogen wird, als in Abs. 7 vorgeschrieben
wurde;
7. daß jede gemäß den Bestimmungen des Abs. 5
durchgeführte Berichtigung bei einer Erhöhung
zur Gänze für die Quote des Vierteljahres gilt,
in dem sie in Kraft treten soll. Bei einer Verringerung
gilt die Berichtigung zur Gänze für die
Quote des Vierteljahres, in welcher sie in Kraft
treten soll, außer eine derartige Berichtigung nach
unten wird am oder nach dem ersten Tag des
letzten Monats des Vierteljahres vorgenommen,
in welchem Fall der Exekutivdirektor die Berichtigung
auf die Quote für das nächstfolgende
Vierteljahr anwendet;
8. daß, wenn nach erfolgter Berichtigung der
Quoten gemäß den Bestimmungen von Abs. 5
oder 6 oder nachdem das Exekutivkomitee beschlossen
hat, daß keine Berichtigung vorgenommen
wird, der durchschnittliche Tagespreis der
betroffenen Kaffeegruppe für die gesamte Dauer
eines weiteren Zeitraumes von 15 Markttagen,
wie in Abs. 5 angeführt, unter dem Richtpreisminimum
oder über dem Richtpreismaximum
liegt, die Bestimmungen von Abs. 5 bis 7 wiederum
Anwendung finden. Diese Bestimmungen
werden weiterhin angewendet, vorausgesetzt, daß
die Berichtigung nach unten gemäß Abs. 5 bis 8
dieses Beschlusses bei keinem Mitglied die folgenden
Gesamtwerte überschreitet
(a) 5% der Jahresgesamtquote per 1. Oktober
1971 und
(b) jede Nettoerhöhung der Quote infolge einer
vorherigen Berichtigung nach oben gemäß den
Bestimmungen dieses Beschlusses;
9. daß, wenn nach einer Berichtigung der
Quoten nach unten gemäß den Bestimmungen
von Abs. 5, 6, 7 oder 8 der durchschnittliche
Tagespreis der betroffenen Gruppe während eines
Zeitraumes von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen
drei Cents oder mehr über dem jeweiligen
Richtpreisminimum liegt, die Quote jedes Mitgliedes
dieser Gruppe in einem Ausmaß erhöht
wird, das dem Ausmaß der unmittelbar vorher
gemäß den Bestimmungen von Abs. 5, 6, 7 oder 8
erfolgten Berichtigung nach unten entspricht. Der
Zeitraum von 15 Markttagen beginnt mit dem
ersten Tag, an dem der Tagespreis drei Cents
oder mehr über dem entsprechenden Richtpreisminimum
liegt. Wenn nach einer derartigen Erhöhung
der Quoten einer Gruppe gemäß den
Bestimmungen dieses Absatzes der Tagespreis der
betroffenen Gruppe mindestens sechs Kalendertage
nach Inkrafttreten einer solchen Erhöhung
drei Cents oder mehr über dem jeweiligen Richtpreisminimum
liegt und für einen Zeitraum von
15 aufeinanderfolgenden Markttagen im Durchschnitt
auf diesem Niveau bleibt oder es überschreitet,
wird die Quote jedes Mitgliedes dieser
Gruppe in einem Ausmaß erhöht, das dem Ausmaß
einer früheren Berichtigung nach unten entspricht,
die noch nicht wieder ausgeglichen wurde.
Jede Berichtigung nach oben gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes gilt für die Quote jedes
betroffenen Mitgliedes während des Vierteljahres,
in dem der Zeitraum von 15 Tagen endet;
10. daß, wenn nach einer Berichtigung der
Quoten nach oben gemäß den Bestimmungen von
Abs. 5, 6, 7 oder 8 der durchschnittliche Tagespreis
der betroffenen Gruppe während eines
Zeitraumes von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen
drei Cents oder mehr unter dem Richtpreismaximum
liegt, die Quote jedes Mitgliedes
dieser Gruppe in einem Ausmaß verringert wird,
das dem Ausmaß der unmittelbar vorher gemäß
den Bestimmungen von Abs. 5, 6, 7 oder 8 erfolgten
Berichtigung entspricht. Der Zeitraum
von 15 Markttagen beginnt mit dem ersten Tag,
an dem der Tagespreis drei Cents oder mehr
unter dem jeweiligen Richtpreismaximum liegt.
Wenn nach einer derartigen Verringerung der
Quoten einer Gruppe gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes der Tagespreis der betroffenen
Gruppe mindestens sechs Kalendertage nach Inkrafttreten
der Verringerung drei Cents oder
mehr unter dem jeweiligen Richtpreismaximum
liegt und für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden
Markttagen im Durchschnitt auf diesem
Niveau bleibt oder es unterschreitet, wird
die Quote jedes Mitgliedes dieser Gruppe in
einem Ausmaß verringert, das dem Ausmaß der
letzten Berichtigung nach oben entspricht, die
bisher noch nicht rückgängig gemacht wurde. Jede
Verringerung der Quote gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes gilt unter Bedachtnahme auf
die Bestimmungen des Abs. 8 für die Quote jedes
betroffenen Mitgliedes in der in Abs. 7 vorgeschriebenen
Weise;
11. daß nach dem 15. August 1972 keine Tageszählung
gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses
beginnen darf;
12. daß die Bestimmungen dieses Beschlusses
weder für die in Fußnote 1 der Anlage A des
Übereinkommens angeführten Mitglieder noch
für die in Fußnote 2 dieser Anlage angeführten
Mitglieder gelten, welche die oberste Grenze der
in der Fußnote festgesetzten verfügbaren Ausfuhrmenge
nicht erreicht haben.
ANLAGE 1
ZUSAMMENSETZUNG DER KAFFEEGRUPPEN
NACH URSPRUNGSLÄNDERN
ANLAGE 2
BERECHNUNGSMETHODE FÜR DEN
TAGESPREIS DER VIER KAFFEEGRUPPEN
AUF DER BASIS AB DOCK NEW YORK ZUR
PROMPTEN VERSCHIFFUNG
(Absatz 4 des Beschlusses)
1. Colombian Mild Arabicas
Colombian Milds: Der Exekutivdirektor ermittelt
täglich den Preis für Colombian Mams als
Richtpreis für Colombian Mild Arabicas.
2. Andere milde Sorten
Der Exekutivdirektor ermittelt täglich den Preis
der folgenden Kaffeesorten
El Salvador Central Standard
Guatemala Prime gewaschen
Mexiko Prime gewaschen
und berechnet das arithmetische Mittel davon.
Im Falle, daß für eine oder zwei der oben erwähnten
Kaffeesorten keine Preisnotierungen
vorliegen, wird der Durchschnittspreis der verbleibenden
zwei oder der Preis der dritten als
Tagespreis angenommen.
3. Ungewaschene Arabicas
Der Exekutivdirektor nimmt täglich den Preis
von Santos 4 (New Yorker Klassifizierung, sehr
mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.
4. Robustas
Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt, indem
man den Durchschnitt der Tagespreise für
folgende Sorten von ungewaschenem Kaffee berechnet
Angola Ambriz 2 AA
Uganda Native Standard
Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine
Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der
anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte festgehalten.
5. Sind an einem bestimmten Tag keine Preisnotierungen
für die Durchführung der oben angeführten
Berechnungen erhältlich, zieht der Exekutivdirektor
den Preis oder die Preise des Vortages
für jene Sorten heran, für die keine Notierungen
vorliegen. Sind derartige Notierungen
länger als fünf aufeinanderfolgende Markttage
nicht erhältlich, kommen die Preise der am
nächsten vergleichbaren Kaffeesorten zur Anwendung.
6. Bezugsquelle für Preisnotierungen
Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen
werden aus einer Bezugsquelle eingeholt, die
vom Exekutivkomitee festzulegen ist.