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440_1971 AT

440. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 239, 240, 245, 248 und 249 der Internationalen Kaffee-Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Kundmachung: Verlautbarung der Beschlüsse Nr. 239, 240, 245, 248 und 249 der Internationalen Kaffee-Organisation

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

ICC-Beschluß Nr. 239 (E)

19. August 1971

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 239

(Genehmigt bei der Zweiten Plenarsitzung am

18. August 1971)

FESTSETZUNG EINER GRUNDQUOTE FÜR

SIERRA LEONE

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens festlegt,

daß, wenn die jährliche Ausfuhrquote eines

in der Fußnote 1 der Anlage A angeführten Ausfuhr-

Mitgliedes 100.000 Sack erreicht, der Rat

eine Grundquote für das betreffende Mitglied

festsetzt;

daß die jährliche Ausfuhrquote für Sierra

Leone für das Kaffeejahr 1970/71 98.400 Sack

beträgt (Beschluß Nr. 227);

daß Sierra Leone um Zuteilung einer Grundquote

von 127.000 Sack ersucht hat; und

daß das Exekutivkomitee eine Empfehlung

über die Höhe der festzusetzenden Grundquote

gegeben hat;

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 für

Sierra Leone eine Grundquote von 127.000 Sack

festgesetzt wird, die gemäß den Bestimmungen

des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968

anzuwenden ist.

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

ICC-Beschluß Nr. 240 (E)

19. August 1971

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 240

(Genehmigt bei der Zweiten Plenarsitzung am

18. August 1971)

VERLÄNGERUNG DER VORLÄUFIGEN

MITGLIEDSCHAFT ITALIENS

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Art. 63 Abs. 1 den Rat ermächtigt, die

Frist zu verlängern, während welcher importierende

Mitglieder des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1962 die vorläufige Mitgliedschaft

des Übereinkommens 1968 genießen;

daß Italien, welches das Übereinkommen auf

Grund der in Art. 62 Abs. 2 des Übereinkommens

1968 erwähnten Notifikation vorläufig anwendete,

gemäß Beschluß Nr. 232 bis 31. August

1971 als vorläufiges Mitglied anerkannt wurde;

daß Italien der Organisation mitgeteilt hat,

daß es ihm aus verwaltungstechnischen Gründen

nicht möglich sein wird, die in Art. 63 Abs. 1

enthaltenen Bedingungen für einen Beitritt zum

Übereinkommen 1968 bis 31. August 1971 zu erfüllen

und um Verlängerung der Frist für seinen

Beitritt angesucht hat;

daß das Exekutivkomitee das Ansuchen geprüft

hat und empfiehlt, daß ihm stattgegeben

werde;

daß Italien anerkennt, daß es als vorläufiges

Mitglied an alle Verpflichtungen des Übereinkommens

1968 und die darauf beruhenden Beschlüsse,

Bestimmungen und Vorschriften gebunden ist,

als ob es ein Vollmitglied wäre;

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

daß Italien weiterhin als vorläufiges Mitglied

des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968

angesehen wird, und zwar vom 1. September

1971 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Beitrittsurkunde

hinterlegt oder bis 31. August

1972, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt,

wie in den Bestimmungen von Artikel 63 Abs. 1

des Übereinkommens vorgesehen.

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

ICC-Beschluß Nr. 245 (E)

25. August 1971

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 245

(Genehmigt bei der Dritten Plenarsitzung am

25. August 1971)

REVISION DER MIT BESCHLUSS Nr. 175

FESTGESETZTEN GRUNDEXPORTQUOTE

FÜR GUINEA

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß der Rat gemäß den Bestimmungen des

Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968

eine Grundexportquote für Guinea festzusetzen

hatte,

daß der Rat auf Empfehlung des Exekutivkomitees,

welche auf einer Information beruht,

die in dem Bericht der vom Exekutivdirektor

mit der Untersuchung der Kaffeesituation in

Guinea betrauten Kommission enthalten ist, mit

Beschluß Nr. 175 für Guinea eine Grundquote

von 180.000 Sack festgesetzt hat, welche gemäß

den Bestimmungen des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1968 anzuwenden ist;

daß das Exekutivkomitee, veranlaßt durch bestimmte

Vorfälle, bezweifelt, daß die verfügbare

Kaffee-Ausfuhrmenge Guineas ausreichend ist, um

eine Grundquote in dieser Höhe zu rechtfertigen;

daß das Komitee demgemäß die Festsetzung

einer provisorischen Grundquote für Guinea

empfohlen hat;

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

daß der Beschluß Nr. 175 aufgehoben wird und

mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 für Guinea

eine provisorische Grundquote von 127.000 Sack

festgesetzt wird, welche gemäß den Bestimmungen

des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1968 anzuwenden ist.

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

ICC-Beschluß Nr. 248 (E)

1. September 1971

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 248

(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am

30. August 1971)

AUSFUHRQUOTEN FÜR 1971/72

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß der Rat mit Beschluß Nr. 247 eine

Schätzung der gesamten Welteinfuhren und -aus-

fuhren für das Kaffeejahr 1971/72 sowie eine

Schätzung der voraussichtlichen Ausfuhren aus

Nichtmitgliedsländern vorgenommen hat,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

1. daß die Grundquote für das Kaffeejahr 1971/

72 mit 47 Millionen Sack festgelegt wird;

2. daß im Sinne dieses Beschlusses ein erstellter

Tagespreis festgelegt wird, der gemäß der Anlage

zu diesem Beschluß berechnet wird;

3. daß die Quote, wenn der erstellte Tagespreis

auf die unten angeführten Preise steigt und über

einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden

Markttagen, die am oder nach dem 1. Oktober

1971 beginnen, auf diesem Niveau bleibt oder es

überschreitet, jeweils stufenweise um eine Menge

von 1 Million Sack erhöht wird, die zur Gänze

dem Vierteljahr zugeteilt wird, in dem dieser

Zeitraum von 15 Markttagen endet. Diese Menge

wird anteilsmäßig unter allen exportierenden

Mitgliedsländern mit Ausnahme jener, für welche

die Bestimmungen von Abs. 12 Anwendung finden,

aufgeteilt

45,00 US-Cents pro Pfund

46,25 US-Cents pro Pfund

47,50 US-Cents pro Pfund

4. daß die gemäß Abs. 3 erfolgte Freigabe von

einer Million Sack stufenweise unter den Bedingungen,

wie sie in Abs. 7 und 8 enthalten sind,

zurückgenommen wird, wenn der erstellte Tagespreis

auf die unten angeführten Preise fällt und

über einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden

Markttagen auf oder unter diesem Niveau bleibt

43,75 US-Cents pro Pfund

45,00 US-Cents pro Pfund

46,25 US-Cents pro Pfund

5. daß die Quote stufenweise um die nachstehenden

Mengen gemäß den Bedingungen, wie

sie in Abs. 7 und 8 enthalten sind, gekürzt wird,

wenn der erstellte Tagespreis auf die unten angeführten

Preise fällt und über einen Zeitraum

von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen auf

oder unter diesem Niveau bleibt

42,75 US-Cents pro Pfund 1 Million Sack

42,00 US-Cents pro Pfund 1,5 Millionen

Sack

41,00 US-Cents pro Pfund 1,5 Millionen

Sack

6. daß die gemäß Abs. 5 erfolgten Kürzungen

stufenweise unter den Bedingungen, wie sie in

Abs. 7 und 8 enthalten sind, wieder angewendet

werden, wenn der erstellte Tagespreis auf die

unten angeführten Preise steigt und über einen

Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen

auf oder über diesem Niveau bleibt

44.25 US-Cents pro Pfund

43.50 US-Cents pro Pfund

43.50 US-Cents pro Pfund

7. daß ein Zeitraum von sechs Kalendertagen

zwischen den in Abs. 3 bis 6 genannten Zählungen

von 15 Markttagen verstreichen muß;

8. daß im Falle von Berichtigungen nach oben

gemäß den Bestimmungen von Abs. 3 und 6 die

Berichtigung zur Gänze für die Quote des Vierteljahres,

in dem der Zeitraum von 15 Tagen

endet, gilt. Bei einer Berichtigung nach unten

gemäß den Bestimmungen von Abs. 4 und 5 gilt

die Berichtigung zur Gänze für die Quote des

Vierteljahres, in dem der Zeitraum von 15 Tagen

endet, außer eine derartige Berichtigung nach

unten wird am oder nach dem ersten Tag des

letzten Monats des Vierteljahres vorgenommen,

in welchem Fall der Exekutivdirektor die Berichtigung

auf die Quote für das nächstfolgende

Vierteljahr anwendet; alle diese Berichtigungen

gelten anteilsmäßig für alle exportierenden Mitgliedsländer

mit Ausnahme jener, auf welche die

Bestimmungen des Abs. 12 Anwendung finden;

9. daß nach dem 1. August 1972 keine Tageszählung

gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses

beginnen darf;

10. daß, wenn in diesem Beschluß darauf hingewiesen

wird, daß der erstellte Tagespreis auf oder

über bzw. auf oder unter einem bestimmten Niveau

bleibt, dies bedeutet, daß der erstellte

Tagespreis für 15 aufeinanderfolgende Markttage

im Durchschnitt auf oder über bzw. auf oder

unter dem bestimmten Niveau bleibt, nachdem

das jeweils entsprechende Preisniveau erreicht

bzw. über- oder unterschritten ist;

11. daß die Bestimmungen in diesem Beschluß

keinesfalls so ausgelegt werden dürfen, daß sie

Berichtigungen der Quote nach oben oder nach

unten verhindern, wie sie entsprechend den Bestimmungen

des gemeinsam mit diesem Beschluß

genehmigten Beschlusses Nr. 249 vorgenommen

werden, selbst wenn solche Berichtigungen gemeinsam

oder gleichzeitig mit den in diesem Beschluß

vorgesehenen Berichtigungen erfolgen;

12. daß die Bestimmungen dieses Beschlusses

weder für die in Fußnote 1 der Anlage A des

Übereinkommens angeführten Mitglieder noch

für die in Fußnote 2 dieser Anlage angeführten

Mitglieder gelten, welche die oberste Grenze der

in der Fußnote festgesetzten verfügbaren Ausfuhrmenge

nicht erreicht haben;

13. daß das Exekutivkomitee mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen

beschließen kann, die Bestimmungen dieses Beschlusses

für einen Zeitraum bis zu 30 Kalendertagen

vorübergehend außer Kraft zu setzen und

dem Rat sodann zusätzliche oder alternative

Maßnahmen vorschlagen kann, wenn das System

der Preisnotierungen durch ungewöhnliche Umstände

verzerrt oder gestört wird.

ANLAGE

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE ERSTELLTEN

TAGESPREISE AUF DER BASIS

AB DOCK NEW YORK ZUR PROMPTEN

VERSCHIFFUNG

A. DURCHSCHNITT FÜR KOLUMBIANISCHE

UND ANDERE MILDE SORTEN

1. Der Exekutivdirektor ermittelt täglich die

Preise folgender Kaffeesorten

El Salvador Central Standard

Guatemala Prime gewaschen

Mexico Prime gewaschen

und errechnet davon das arithmetische Mittel.

Aus dem daraus resultierenden Tagespreis für

diese Sorten und dem entsprechenden Preis für

Colombian Mams

wird dann der Durchschnitt ermittelt, um den

Tagespreis für milde Sorten zu bestimmen.

2. Liegen für eine oder zwei der ersten drei

Sorten, die oben angeführt sind, keine Preisnotierungen

vor, wird der Durchschnittspreis aus

den verbleibenden zwei oder aus dem Preis der

dritten Kaffeesorte mit dem Preis für Colombian

Mams errechnet.

B. UNGEWASCHENE ARABICAS

3. Der Exekutivdirektor nimmt täglich den

Preis für Santos 4 (New Yorker Klassifizierung,

sehr mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.

C. ROBUSTAS

4. Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt,

indem man den Durchschnitt der Tagespreise für

folgende Sorten ungewaschenen Kaffees errechnet

Angola Ambriz 2 AA

Uganda Native Standard

5. Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine

Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der

anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte festgehalten.

D. TAGESPREISE DER DREI GRUPPEN

6. Von den auf die oben beschriebene Art ermittelten

Tagesrichtpreisen für jede der drei

Gruppen wird das arithmetische Mittel errechnet,

was den erstellten Tagespreis für die drei Gruppen

ergibt.

7. Sind, ungeachtet der Bestimmungen der

Abs. 2 und 5, an einem bestimmten Tag die

Preisnotierungen für die Durchführung der oben

angeführten Berechnungen nicht in ausreichendem

Maße erhältlich, zieht der Exekutivdirektor

den Preis oder die Preise des Vortages für jene

Sorten heran, für die keine Notierungen vor-

liegen. Sind derartige Notierungen länger als fünf

Werktage nicht erhältlich, kommen die Preise der

nächsten vergleichbaren Kaffeesorte zur Anwendung.

E. BEZUGSQUELLE FÜR PREISNOTIERUNGEN

8. Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen

werden aus einer Bezugsquelle eingeholt,

die vom Exekutivkomitee festzulegen ist.

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

ICC-Beschluß Nr. 249 (E)

1. September 1971

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 249

(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am

30. August 1971)

QUOTENPREISSYSTEM ZUR REGULIERUNG

DES KAFFEEANGEBOTS

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 37 des Übereinkommens die Einführung

eines Systems zur Regulierung der jährlichen

und vierteljährlichen Quoten entsprechend

der Preisbewegung bei den wichtigsten Kaffeesorten

gestattet,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT

1. daß die Bestimmungen dieses Beschlusses bis

30. September 1972 in Kraft bleiben;

2. daß im Sinne dieses Beschlusses, wie in Anlage

1 angeführt, vier Gruppen von Kaffee und

ihre entsprechenden Richtpreisbänder festgelegt

werden, die mit 1. Oktober 1971 wie folgt lauten

Von Zeit zu Zeit kann das Exekutivkomitee die

oben erstellten Richtpreisbänder überprüfen und

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen diese Preise so ändern, wie es

die Marktlage erforderlich erscheinen läßt;

3. daß der Exekutivdirektor den Tagespreis

jeder Gruppe auf die in Anlage 2 vorgeschriebene

Weise berechnet;

4. daß das Exekutivkomitee ermächtigt ist, die

Zusammensetzung der in Anlage 1 enthaltenen

Gruppen und die in Anlage 2 beschriebene

Methode für die Berechnung des Tagespreises zu

ändern;

5. daß der Exekutivdirektor, wenn der durchschnittliche

Tagespreis einer Gruppe während

eines Zeitraumes von 15 aufeinanderfolgenden

Markttagen unter dem Richtpreisminimum oder

über dem Richtpreismaximum liegt, gemäß den

Bestimmungen von Abs. 6 bis 8 die Quote jedes

Mitgliedes dieser Gruppe in einem Ausmaß berichtigt,

das 2,5% der jährlichen Ausfuhrgrundquote

des Mitgliedes per 1. Oktober 1971 entspricht.

Der Zeitraum von 15 Markttagen beginnt

mit dem ersten Tag, an dem der Tagespreis

das Richtpreisminimum unterschreitet oder

das Richtpreismaximum überschreitet;

6. daß die in Abs. 5 vorgesehene Berichtigung

im Falle eines Preisanstieges nach oben und im

Falle eines Absinkens des Preises nach unten erfolgt

und sechs Kalendertage nach Ablauf des

Zeitraumes von 15 Markttagen in Kraft tritt,

es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen vor Ablauf dieser Frist von sechs

Tagen, daß keine Berichtigung vorgenommen

wird, daß eine Berichtigung geringeren Ausmaßes

auf die Quoten der Mitglieder der betroffenen

Gruppe angewendet wird oder daß die Berichtigung

auf die Quoten eines anderen Vierteljahres

bezogen wird, als in Abs. 7 vorgeschrieben

wurde;

7. daß jede gemäß den Bestimmungen des Abs. 5

durchgeführte Berichtigung bei einer Erhöhung

zur Gänze für die Quote des Vierteljahres gilt,

in dem sie in Kraft treten soll. Bei einer Verringerung

gilt die Berichtigung zur Gänze für die

Quote des Vierteljahres, in welcher sie in Kraft

treten soll, außer eine derartige Berichtigung nach

unten wird am oder nach dem ersten Tag des

letzten Monats des Vierteljahres vorgenommen,

in welchem Fall der Exekutivdirektor die Berichtigung

auf die Quote für das nächstfolgende

Vierteljahr anwendet;

8. daß, wenn nach erfolgter Berichtigung der

Quoten gemäß den Bestimmungen von Abs. 5

oder 6 oder nachdem das Exekutivkomitee beschlossen

hat, daß keine Berichtigung vorgenommen

wird, der durchschnittliche Tagespreis der

betroffenen Kaffeegruppe für die gesamte Dauer

eines weiteren Zeitraumes von 15 Markttagen,

wie in Abs. 5 angeführt, unter dem Richtpreisminimum

oder über dem Richtpreismaximum

liegt, die Bestimmungen von Abs. 5 bis 7 wiederum

Anwendung finden. Diese Bestimmungen

werden weiterhin angewendet, vorausgesetzt, daß

die Berichtigung nach unten gemäß Abs. 5 bis 8

dieses Beschlusses bei keinem Mitglied die folgenden

Gesamtwerte überschreitet

(a) 5% der Jahresgesamtquote per 1. Oktober

1971 und

(b) jede Nettoerhöhung der Quote infolge einer

vorherigen Berichtigung nach oben gemäß den

Bestimmungen dieses Beschlusses;

9. daß, wenn nach einer Berichtigung der

Quoten nach unten gemäß den Bestimmungen

von Abs. 5, 6, 7 oder 8 der durchschnittliche

Tagespreis der betroffenen Gruppe während eines

Zeitraumes von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen

drei Cents oder mehr über dem jeweiligen

Richtpreisminimum liegt, die Quote jedes Mitgliedes

dieser Gruppe in einem Ausmaß erhöht

wird, das dem Ausmaß der unmittelbar vorher

gemäß den Bestimmungen von Abs. 5, 6, 7 oder 8

erfolgten Berichtigung nach unten entspricht. Der

Zeitraum von 15 Markttagen beginnt mit dem

ersten Tag, an dem der Tagespreis drei Cents

oder mehr über dem entsprechenden Richtpreisminimum

liegt. Wenn nach einer derartigen Erhöhung

der Quoten einer Gruppe gemäß den

Bestimmungen dieses Absatzes der Tagespreis der

betroffenen Gruppe mindestens sechs Kalendertage

nach Inkrafttreten einer solchen Erhöhung

drei Cents oder mehr über dem jeweiligen Richtpreisminimum

liegt und für einen Zeitraum von

15 aufeinanderfolgenden Markttagen im Durchschnitt

auf diesem Niveau bleibt oder es überschreitet,

wird die Quote jedes Mitgliedes dieser

Gruppe in einem Ausmaß erhöht, das dem Ausmaß

einer früheren Berichtigung nach unten entspricht,

die noch nicht wieder ausgeglichen wurde.

Jede Berichtigung nach oben gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes gilt für die Quote jedes

betroffenen Mitgliedes während des Vierteljahres,

in dem der Zeitraum von 15 Tagen endet;

10. daß, wenn nach einer Berichtigung der

Quoten nach oben gemäß den Bestimmungen von

Abs. 5, 6, 7 oder 8 der durchschnittliche Tagespreis

der betroffenen Gruppe während eines

Zeitraumes von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen

drei Cents oder mehr unter dem Richtpreismaximum

liegt, die Quote jedes Mitgliedes

dieser Gruppe in einem Ausmaß verringert wird,

das dem Ausmaß der unmittelbar vorher gemäß

den Bestimmungen von Abs. 5, 6, 7 oder 8 erfolgten

Berichtigung entspricht. Der Zeitraum

von 15 Markttagen beginnt mit dem ersten Tag,

an dem der Tagespreis drei Cents oder mehr

unter dem jeweiligen Richtpreismaximum liegt.

Wenn nach einer derartigen Verringerung der

Quoten einer Gruppe gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes der Tagespreis der betroffenen

Gruppe mindestens sechs Kalendertage nach Inkrafttreten

der Verringerung drei Cents oder

mehr unter dem jeweiligen Richtpreismaximum

liegt und für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden

Markttagen im Durchschnitt auf diesem

Niveau bleibt oder es unterschreitet, wird

die Quote jedes Mitgliedes dieser Gruppe in

einem Ausmaß verringert, das dem Ausmaß der

letzten Berichtigung nach oben entspricht, die

bisher noch nicht rückgängig gemacht wurde. Jede

Verringerung der Quote gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes gilt unter Bedachtnahme auf

die Bestimmungen des Abs. 8 für die Quote jedes

betroffenen Mitgliedes in der in Abs. 7 vorgeschriebenen

Weise;

11. daß nach dem 15. August 1972 keine Tageszählung

gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses

beginnen darf;

12. daß die Bestimmungen dieses Beschlusses

weder für die in Fußnote 1 der Anlage A des

Übereinkommens angeführten Mitglieder noch

für die in Fußnote 2 dieser Anlage angeführten

Mitglieder gelten, welche die oberste Grenze der

in der Fußnote festgesetzten verfügbaren Ausfuhrmenge

nicht erreicht haben.

ANLAGE 1

ZUSAMMENSETZUNG DER KAFFEEGRUPPEN

NACH URSPRUNGSLÄNDERN

ANLAGE 2

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DEN

TAGESPREIS DER VIER KAFFEEGRUPPEN

AUF DER BASIS AB DOCK NEW YORK ZUR

PROMPTEN VERSCHIFFUNG

(Absatz 4 des Beschlusses)

1. Colombian Mild Arabicas

Colombian Milds: Der Exekutivdirektor ermittelt

täglich den Preis für Colombian Mams als

Richtpreis für Colombian Mild Arabicas.

2. Andere milde Sorten

Der Exekutivdirektor ermittelt täglich den Preis

der folgenden Kaffeesorten

El Salvador Central Standard

Guatemala Prime gewaschen

Mexiko Prime gewaschen

und berechnet das arithmetische Mittel davon.

Im Falle, daß für eine oder zwei der oben erwähnten

Kaffeesorten keine Preisnotierungen

vorliegen, wird der Durchschnittspreis der verbleibenden

zwei oder der Preis der dritten als

Tagespreis angenommen.

3. Ungewaschene Arabicas

Der Exekutivdirektor nimmt täglich den Preis

von Santos 4 (New Yorker Klassifizierung, sehr

mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.

4. Robustas

Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt, indem

man den Durchschnitt der Tagespreise für

folgende Sorten von ungewaschenem Kaffee berechnet

Angola Ambriz 2 AA

Uganda Native Standard

Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine

Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der

anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte festgehalten.

5. Sind an einem bestimmten Tag keine Preisnotierungen

für die Durchführung der oben angeführten

Berechnungen erhältlich, zieht der Exekutivdirektor

den Preis oder die Preise des Vortages

für jene Sorten heran, für die keine Notierungen

vorliegen. Sind derartige Notierungen

länger als fünf aufeinanderfolgende Markttage

nicht erhältlich, kommen die Preise der am

nächsten vergleichbaren Kaffeesorten zur Anwendung.

6. Bezugsquelle für Preisnotierungen

Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen

werden aus einer Bezugsquelle eingeholt, die

vom Exekutivkomitee festzulegen ist.

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