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440_1969 AT

440. Bundesgesetz: Teilnahme am System von Sonderziehungsrechten im Internationalen Währungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Bundesgesetz: Teilnahme am System von Sonderziehungsrechten im Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem

Internationalen Währungsfonds gegenüber die

Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich

gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln

XXI—XXXII des Abkommens über den

Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/

1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am

System der Sonderziehungsrechte übernimmt und

alle erforderlichen Schritte unternommen hat,

um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister

für Finanzen wird ferner ermächtigt,

gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens

eine Urkunde hierüber auszufertigen und

beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.

§ 2. (1) Die der Republik Österreich vom Internationalen

Währungsfonds jeweils zugeteilten

Sonderziehungsrechte gehen auf die Oesterreichische

Nationalbank über.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

für eigene Rechnung, aber im Namen

der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte

mit allen sich daraus ergebenden

Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung

gilt nicht für die Zurverfügungstellung

von Währungsbeträgen gemäß Artikel XXV

Abschnitt 4 letzter Satz und für die Beendigung

der Teilnahme gemäß Artikel XXX Abschnitt 1

Buchstabe (a) des Abkommens über den Internationalen

Währungsfonds.

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

die gemäß § 2 erhaltenen Sonderziehungsrechte

als Deckung des Gesamtumlaufes

(§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) in ihre

Aktiven einzustellen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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