440. Bundesgesetz: Teilnahme am System von Sonderziehungsrechten im Internationalen Währungsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem
Internationalen Währungsfonds gegenüber die
Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich
gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln
XXI—XXXII des Abkommens über den
Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 345/
1969, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am
System der Sonderziehungsrechte übernimmt und
alle erforderlichen Schritte unternommen hat,
um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister
für Finanzen wird ferner ermächtigt,
gemäß Artikel XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens
eine Urkunde hierüber auszufertigen und
beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.
§ 2. (1) Die der Republik Österreich vom Internationalen
Währungsfonds jeweils zugeteilten
Sonderziehungsrechte gehen auf die Oesterreichische
Nationalbank über.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
für eigene Rechnung, aber im Namen
der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte
mit allen sich daraus ergebenden
Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung
gilt nicht für die Zurverfügungstellung
von Währungsbeträgen gemäß Artikel XXV
Abschnitt 4 letzter Satz und für die Beendigung
der Teilnahme gemäß Artikel XXX Abschnitt 1
Buchstabe (a) des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds.
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
die gemäß § 2 erhaltenen Sonderziehungsrechte
als Deckung des Gesamtumlaufes
(§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) in ihre
Aktiven einzustellen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.