440_1968
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440. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 440. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge
1968_440_0 440. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge
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Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961,
wird verordnet
§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen
Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration
haben, gebühren ab 1. Oktober 1968 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 1'5 v. H. der im § 23
Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung angeführten Beträge.
§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen
sind die Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 der
18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/1968,
anzuwenden.