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440_1968 AT

440. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961,

wird verordnet

§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen

Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration

haben, gebühren ab 1. Oktober 1968 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 1'5 v. H. der im § 23

Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes in

der jeweils geltenden Fassung angeführten Beträge.

§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen

sind die Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 der

18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/1968,

anzuwenden.

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