43. Kundmachung: Gleichzeitiges In-Kraft-Treten des Art. 23f Abs. 1 bis 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit dem Vertrag von Nizza
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des Art. 151 Abs. 26 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002, wird kundgemacht
Art. 23f Abs. 1 bis 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2001 ist gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza, BGBl. III Nr. 4/2003, mit
1. Februar 2003 in Kraft getreten.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe
der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die
nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
(§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung
Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren
Sonderformen mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie
oder
3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung
im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2
oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige
mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen
wird, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine
vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige
Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer
Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
(2) Der Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten
Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig
1. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter oder
2. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1
Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen
wird, oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine
vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
(3) Der Großhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten
Ausbildungen auch bei Vorlage von Zeugnissen über eine dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbstständiger oder als Betriebsleiter zulässig.
(4) Die im Abs. 1 Z 4 und 6, Abs. 2 Z 1 und 3 und in Abs. 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom
Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet
worden sein.
Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener
Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III
Nr. 3/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/2003) wurde von Deutschland
am 6. März 2003 unterzeichnet.