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43_2003 AT

43. Kundmachung: Gleichzeitiges In-Kraft-Treten des Art. 23f Abs. 1 bis 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit dem Vertrag von Nizza

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Gleichzeitiges In-Kraft-Treten des Art. 23f Abs. 1 bis 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit dem Vertrag von Nizza

Auf Grund des Art. 151 Abs. 26 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002, wird kundgemacht

Art. 23f Abs. 1 bis 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. I Nr. 121/2001 ist gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza, BGBl. III Nr. 4/2003, mit

1. Februar 2003 in Kraft getreten.

BGBlPdf 43. Verordnung: Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe

der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die

nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)

(§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung

Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren

Sonderformen mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie

oder

3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung

im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2

oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige

mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen

wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine

vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige

Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer

Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

(2) Der Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten

Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig

1. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1

Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen

wird, oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine

vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

(3) Der Großhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten

Ausbildungen auch bei Vorlage von Zeugnissen über eine dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbstständiger oder als Betriebsleiter zulässig.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 und 6, Abs. 2 Z 1 und 3 und in Abs. 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom

Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet

worden sein.

BGBlPdf 43. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2

Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener

Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III

Nr. 3/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/2003) wurde von Deutschland

am 6. März 2003 unterzeichnet.

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