43. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 158/1999, wird wie folgt geändert
1. § 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ergänzt
„(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitionsvorhaben
vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen
Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben
auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im
Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat
der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn
die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag
enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens, der beantragten Höhe der Förderung aus
Bundesmitteln und der Höhe der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.
(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung
bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende
Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings
vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden
Förderungsvereinbarung zu treffen.
Dem Beirat haben zumindest anzugehören
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport;
2. soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden
Bundesdienststelle;
3. soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betreffenden
Rechtsträgers;
4. auf Kosten des Förderungswerbers der/die Prüfer, der/die die Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt
hat/haben.“
2. § 18 lautet
„§ 18. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung
von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes durch den
nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.“
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die
darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem
Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder
Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf nicht in eine öffentliche
Kanalisation eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Aufbereiten von Steinsalz oder von Rohsole aus dem Laugungsbergbau in Haselgebirge für die
Siedesalzherstellung;
2. Herstellen von Siedesalz unter Einsatz des Thermokompressionsverfahrens oder des Mehrstufenverdampfungsverfahrens;
3. Herstellen von Nebenprodukten der Siedesalzherstellung;
4. Weiterverarbeiten von Rückständen der Siedesalzherstellung;
5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von
wässrigen Medien.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, aus der Abluftwäsche
oder von Kondensaten, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
– Mehrfachnutzung von Wasser oder wässrigen Kondensaten in auf einander folgenden Arbeits-
oder direkten Kühlprozessen,
– Auftrennung des Abwassers in stark belastete und schwach belastete Teilströme,
– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser,
Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche),
sodass ein Anfall von Kondensaten aus der Reinsoleeindampfung von nicht größer als 3 m³ pro
Tonne Siedesalz, ein Anfall von sonstigem Abwasser von nicht größer als 5 m³ pro Tonne
Siedesalz und ein Anfall von Mutterlauge von nicht größer als 0,16 m³ pro Tonne Siedesalz
erzielt wird;
2.Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Rückständen der
Rohsoleaufbereitung;
3. Einsatz von Verfahren zur Verwertung von in der Mutterlauge enthaltenen Reststoffen;
4. Nutzung der Abwärme von Prozessbrüden und Mutterlauge;
5. Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung des Herstellungsprozesses und der
Abgabe von Abwasser;
6. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen
und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
7. Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation,
Feststoffabscheidung); Einsatz von Verbrennungsgas zur Abwasserneutralisation;
8. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz,
BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 4 des Anhanges A) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3
Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die
höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als
produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung
mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität
einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Siedesalz pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhanges A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhanges A ermittelt, der zwischen
der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A
(für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden
Emissionsbegrenzung des Anhanges A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Slowakische Regierung, nachfolgend als die Vertragsparteien
bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien
geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität
der Bevölkerung und für die Umwelt (in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Slowakei
der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene
Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien
auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Binnenschiffahrt) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die
Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung
des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der
Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen, entschlossen, zur Verwirklichung
der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige
Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des
Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler
Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger – auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/
Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der
Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren
Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge
(Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten
werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/
Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
3. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
4. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb
dieses Staatsgebietes.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN
VERKEHRS
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs
im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen
und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil
des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch
nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Förderung des Kombinierten Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften
des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen
und organisatorischen Hemmnisse.
(2) Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften
des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(3) Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z 1 und 2 und deren Konkretisierung haben die
Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil
dieser Vereinbarung bildet.
Artikel 5
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote
die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck
vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und
organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die
Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Artikel 6
Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr
Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC (Europäisches Übereinkommen über wichtige
internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen), dem TER-
Projekt (Transeuropäische Eisenbahn) sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz
Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien
eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen,
zu erreichen.
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport
verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.
Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn
dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg
durchfahren wird.
(2) Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen
oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen (Loco-,Transit-, und Drittlandverkehr),
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder
nach der Art des Transportes).
(3) Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen
nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Artikel 8
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des
Reparaturfahrzeuges;
c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige
Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung
in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und
Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder
von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten
oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
i) die Überführung von Leichen;
j) die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten
Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
(3) Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang
mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang
mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes
oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige
Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
– mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung
ausgestellt wird.
Artikel 10
Kabotageverbot
(1) Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
(2) Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,
daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 11
Sanktionsbestimmungen
(1) Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und
Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die
jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen, einzuhalten.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals
gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden
die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf
Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende
Maßnahmen treffen
a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten
(Verwarnung);
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug
von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen
Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt
wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt
werden.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser
Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.
Artikel 12
Kontingente
(1) Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe
werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen
den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3
genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
(2) Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt,
um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes
und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten
Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 13
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen
möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die
Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge
ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Artikel 14
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen
überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil
von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen
nach dieser Vereinbarung ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die
Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung
in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und
Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie
über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien
einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den
Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen
Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. Nr. 1047/1994
vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik
außer Kraft.
Artikel 17
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens
drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Preßburg am 15. Dezember 1998, in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Dr. Caspar Einem
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Der Minister für Verkehr, Post und Telekommunikation
Dr. Gabriel Palacka
ZUSATZPROTOKOLL
zur Förderung des Kombinierten Verkehrs
zu den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern
Zu Artikel 4 (Förderung des Kombinierten Verkehrs)
Zu Ziffer 1
Die Vertragsparteien haben vereinbart, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten
Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen des
unbegleiteten kombinierten Verkehrs zwischen Österreich und der Slowakei vorzunehmen.
Zu Ziffer 2
Im Interesse der Unterstützung des Huckepackverkehrs werden die Vertragsparteien
– die Aktivitäten zur Schaffung gemeinsamer Verbindungen des kombinierten Verkehrs auf
gleichberechtigtem Niveau unterstützen,
– die Einführung durch die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs organisierter Verkehrs- und
Beförderungsdienstleistungen im begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr fördern.
Zu Ziffer 3
Die Vertragspartner kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten
Verkehrs auszutauschen. Beide Seiten stellen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen,
die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung.
Zu Artikel 5 (Grenzabfertigung)
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im
Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und bis Ende 1998 in die Terminals des Kombinierten Verkehrs
zu verlegen.
(2) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen
werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme
für alle Züge des Kombinierten Verkehrs noch im Jahr 1998 anzuwenden.
Zu Artikel 6 (Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr)
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich in einem flächendeckenden
Terminalnetz sowie in den Donauhäfen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt.
Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Slowakischen Republik kommenden
und in die Slowakische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen.
Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen
sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften sowie bei den Kombiverkehrsgesellschaften
darauf dringen, die erforderlichen Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Die slowakische Seite wird im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung
an das österreichische Terminalnetz, sowie unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen
Standards, bis spätestens 1999 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen slowakischen Terminalnetzes
anstellen bzw. diesbezüglich bereits durchgeführte Untersuchungen der österreichischen
Seite in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Dazu werden auch Ausbaumaßnahmen in Bratislava
sowie in den Häfen Komárno und Stúrovo getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und
Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht
genommen. Die slowakische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen
sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften und den Kombiverkehrsgesellschaften
darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1998 ein gemeinsames Ausbaukonzept für
die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für die Republik Österreich und die
Slowakische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten. Dabei ist insbesondere auf die im AGTC angeführten
Strecken Bedacht zu nehmen, die aus der Polnischen Republik über den Bahngrenzübergang
Zwardon–Skalité durch die Slowakische Republik in Richtung Bahngrenzübergang Bratislava–Kittsee
führen, Bedacht zu nehmen.
(4) Ebenso vereinbaren die Vertragsparteien ein Ausbaukonzept für die Donau und damit in Verbindung
stehende Schiffahrtswasserstraßen auszuarbeiten.
Zu Artikel 8 (Genehmigungsfreie Verkehre) Ziffer 2
Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter
Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-
Fahrverbot befreit werden.
Zu Artikel 12 (Kontingente)
(1) Zur Förderung nachstehender Verbindungen des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren
die Vertragsparteien folgendes Belohnungskontingent, wobei
a) für zwei Umläufe Ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt. auf einer RoLa- oder RoRo-Verbindung eine Belohnungsgenehmigung gutgeschrieben
wird,
b) diese Genehmigungen mit vier Kupons ausgestattet sind und
c) für einen „green lorry“ (Definition gemäß CEMT-Resolution 92/1 und 91/2) oder einen „greener
and safe lorry“ [Definition gemäß CEMT-Resolution 95(4)/Final und 96(5)] pro Fahrt im Straßengüterverkehr
in einer Richtung nur ein Kupon und für einen „traditionellen“ Lkw pro Fahrt
im Straßengüterverkehr in einer Richtung zwei Kupons benötigt werden.
Belohnungskontingente werden bei Benutzung der in Österreich bestehenden Rollenden Landstraßen
sowie für die Nutzung der RoRo-Verbindung Passau—Budapest vergeben.
(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen
jenen Unternehmern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt
haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im kombinierten Verkehr tätig sind.
(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(4) Auf bilateralen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen erfolgt die Ermittlung des Belohnungskontingents
auf Grund der auf diesen Strecken von den jeweils nationalen Frächtern durchgeführten Kombiverkehrsfahrten.
Auf anderen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen ergibt sich das Ausmaß des Belohnungskontingents
für beide Vertragsparteien auf Grund der von slowakischen Frächtern durchgeführten Fahrten.
(5) Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die unter Absatz 1 genannten RoLa- und RoRo-
Verbindungen im Rahmen der Gemischten Kommission jederzeit durch zusätzliche Verbindungen ergänzt
werden können.
(6) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähiger Ausrüstung im Bereich der Transportunternehmer
vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer,
die in die Anschaffung von kombifähigem Material investiert haben und auch in überdurchschnittlichem
Maß am unbegleiteten Kombinierten Verkehr teilnehmen, besonders berücksichtigt
werden.
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. Jänner 1999 bzw. 3. April
2001 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 Abs. 1 mit 3. April 2001 in Kraft getreten.