43. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen
österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz
1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/1999,
wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und
sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden
Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.“
2. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch
unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden
Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.“
3. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet
„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)........................................... 10 Euro
2. Durchreisevisum (Visum B)............................................................................................... 10 Euro
3. Reisevisum (Visum C)
a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1)............................................................ 25 Euro
b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2)............................................................ 30 Euro
plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten
Einreise,
c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)... 50 Euro
d)für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren
(Visum C4)..................................................................................................................... 50 Euro
plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.
4.Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit....................................50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.
5. Sammelvisum
a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen ........................ 10 Euro
plus 1 Euro pro Person,
b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis
50 Personen.................................................................................................................... 30 Euro
plus 1 Euro pro Person,
c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis
50 Personen.................................................................................................................... 30 Euro
plus 3 Euro pro Person.
6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) .......................... 72 Euro“
4. Die im Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) angeführten Schilling-Beträge werden durch folgende
Beträge ersetzt
„50 S durch 6 Euro
100 S durch 12 Euro
150 S durch 18 Euro
200 S durch 24 Euro
250 S durch 30 Euro
300 S durch 36 Euro
350 S durch 42 Euro
400 S durch 48 Euro
500 S und 600 S durch 72 Euro
700 S durch 84 Euro
800 S durch 96 Euro
1000 S durch 120 Euro“
5. Dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) wird folgende Tarifpost 14 angefügt
„TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1
Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat........................................................... 72 Euro“
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 30. April 2001 entsteht.
(3) Das Konsulargebührengesetz 1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1999 ist
noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Mai 2001 entstanden ist.
Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet
Die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für
Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung),
BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992, BGBl. Nr. 477/1994
und BGBl. II Nr. 332/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden
Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 14,30 S entspricht 1,04 €.“
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.“
3. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II
Nr. 43/2001 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989,
geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992, BGBl. Nr. 477/1994 und BGBl. II Nr. 332/1997,
anzuwenden.“
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, im
folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
– im Bestreben die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit schafft,
– unter Bedachtnahme auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Arabischen Republik Ägypten sowie die diesbezüglichen (Zusatz)Protokolle,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
– im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um
die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und
technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten
die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.
Artikel 3
Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen,
industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien
überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden
Bereichen gegeben sind
– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
– Landwirtschaft und Agrartechnik;
– Wasser- und Forstwirtschaft;
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;
– Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;
– chemische und petrochemische Industrie;
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik;
– elektronische und elektrotechnische Industrie;
– Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;
– Industrieausrüstung und -zulieferungen;
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung
von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;
– Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und
der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden höchstes Interesse der Zusammenarbeit bei Entwicklung und Ausbau
von Infrastruktursystemen in folgenden Bereichen widmen
– Tourismusinfrastruktur;
– Abfallwirtschaft und Recycling;
– Wasserwirtschaft;
– Eisenbahnen;
– Telekommunikation;
– Energieerzeugung und -versorgung;
– Luftfahrt.
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend
in folgenden Formen verwirklicht werden
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
– Technologie- und Know-how-Transfer;
– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung
der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,
Rüstungskonversion;
– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
– Erstellung von Feasibility – Studien;
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,
Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
– Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
– Errichtung von Vocational Training Centers;
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Artikel 6
Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien
moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen
anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht
werden.
Artikel 7
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung der Beziehungen im Bereich des Tourismus bewußt,
deren Grundlage das Regierungsabkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
vom 11. November 1983 bildet.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften Beratungsleistungen, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung
von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der
Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, Bank-,
Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere
auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie
Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 10
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, industrielle, technische
und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses
Abkommens auf kommerzieller Grundlage.
Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung
kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im
Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen
Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und
Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen
der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht
(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines
Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder des „Cairo Regional Center for
International Commercial Arbitration“.
Artikel 13
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien
übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des
vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 14
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ägypten einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere
a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,
technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider
Staaten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung
des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Artikel 15
Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der
Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können
daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen,
die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen der Arabischen
Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.
Artikel 16
Mit Rechtswirksamkeit des vorliegenden Abkommens treten folgende zwei Abkommen außer Kraft
1. Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Vereinigten Arabischen Republik vom 1. Juni 1960;
2. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen
Republik Ägypten über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 18. Jänner 1975.
Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag, an dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen
der innerstaatlichen Voraussetzungen notifiziert haben für die Dauer von drei Jahren in Kraft und
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei
Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Vertreter beider Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Kairo, am 12. September 1996 in zwei Originalen in deutscher, arabischer und
englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten
hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Amre Mahmoud Moussa
Die Notifikationen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 1. April 1999 bzw. 21. November
2000 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 17 mit 21. November 2000 in Kraft getreten.