Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
43_2000 AT

43. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5, V 78/995,

der Bundesregierung zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z 1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung

1995, BGBl. Nr. 354, enthaltene Wortfolge „dem Pensionsgesetz 1965,

BGBl Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,“ gesetzwidrig war.

BGBlPdf 43. Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen und Protokollen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird

genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen,

dass er samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen

Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Notifikation gemäß Art. 96 des Abkommens wurde am 2. September 1997 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 96 mit 1. März 2000

in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →