43. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 gesetzwidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5, V 78/995,
der Bundesregierung zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z 1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung
1995, BGBl. Nr. 354, enthaltene Wortfolge „dem Pensionsgesetz 1965,
BGBl Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,“ gesetzwidrig war.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird
genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen,
dass er samt Anhängen und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Art. 96 des Abkommens wurde am 2. September 1997 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 96 mit 1. März 2000
in Kraft getreten.