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43_1999 AT

43. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, G 221-226/98-7, dem

Bundeskanzler zugestellt am 22. Jänner 1999, § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der Fassung des

Art. 90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 43. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent

in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des dem Bundesland Salzburg bereits

mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von

Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 410/1998, zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser

Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 43. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Abänderung des

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 106/1957, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 316/1983) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988

Belarus 24. Juli 1996

Bosnien und Herzegowina 7. März 1995

Eritrea 6. Juni 1995

Estland 21. August 1992

Kroatien 5. Oktober 1993

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 3. September 1997

Moldova 22. Dezember 1994

Niger 8. April 1988

San Marino 3. Februar 1995

Slowakei 20. März 1995

Tschechische Republik 15. April 1993

Turkmenistan 14. April 1993

Usbekistan 24. Februar 1994

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Vanuatu 31. Jänner 1989

Zypern 5. Juli 1989

Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik

China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht

mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.

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