43. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, G 221-226/98-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 22. Jänner 1999, § 4 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der Fassung des
Art. 90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent
in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des dem Bundesland Salzburg bereits
mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von
Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 410/1998, zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser
Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Abänderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 106/1957, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 316/1983) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988
Belarus 24. Juli 1996
Bosnien und Herzegowina 7. März 1995
Eritrea 6. Juni 1995
Estland 21. August 1992
Kroatien 5. Oktober 1993
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 3. September 1997
Moldova 22. Dezember 1994
Niger 8. April 1988
San Marino 3. Februar 1995
Slowakei 20. März 1995
Tschechische Republik 15. April 1993
Turkmenistan 14. April 1993
Usbekistan 24. Februar 1994
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Vanuatu 31. Jänner 1989
Zypern 5. Juli 1989
Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik
China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht
mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.