43. Bundesgesetz: Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Allgemeine Transportbestimmungen
§ 3 Beförderungspapiere
§ 4 Transportfähigkeit
§ 5 Betreuung
§ 6 Transportroute
§ 7 Transportmittel, Transportbehältnisse
§ 8 Anbindevorrichtungen
§ 9 Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 10 Verladen und Ausladen der Tiere
§ 11 Transport der Tiere
§ 12 Ablieferungshindernis
3. Abschnitt
Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten
§ 13 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen
§ 14 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen
§ 15 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen
§ 16 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen
§ 17 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen
4. Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 18 Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 19 Strafbestimmungen
§ 20 Widmung von Strafgeldern
§ 21 Inkrafttreten
§ 22 Vollzugsklausel
Anlage Ladeflächen
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der
Abs. 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn
1. Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
2. Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;
3. Hunde und Hauskatzen;
4. sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;
5. sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden
1. auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten
transportiert werden;
2. auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet
werden;
3. auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers
gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren
Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das
Wohl der Tiere gewährleistet.
(3) § 3 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes
bedürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und
dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Ausladevorganges;
2. Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in
der jeweils geltenden Fassung;
3. Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das
Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
4. Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;
5. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
6. Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumentenkontrolle,
der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte
Tierarzt;
7. Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn
durchführt;
8. Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;
9. Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für
den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durchgeführt
wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes
in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure
den Frachtvertrag abgeschlossen hat;
10. Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß § 91 Abs. 1 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 180/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
11. Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;
12. Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während
des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;
13. Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;
14. Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.
2. Abschnitt
Allgemeine Transportbestimmungen
Beförderungspapiere
§ 3. (1) Der Absender hat, unbeschadet der im Frachtbrief ohnedies enthaltenen Angaben, folgende
Angaben in den Beförderungspapieren zu erstellen
1. die Art und die Zahl der zu transportierenden Tiere und deren Herkunft;
2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten, des Absenders und des Empfängers;
3. den Zweck des Transportes;
4. Versand- und Bestimmungsbahnhof;
5. die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung
dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das
Transportmittel zurückliegen;
6. den Zeitpunkt des Transportbeginnes, der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport, bei
Eintagsküken der Zeitpunkt des Schlüpfens, und gegebenenfalls wann die Tiere zum letzten Mal
gemolken wurden;
7. bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
8. ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während
des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen; diese
Zeitabstände dürfen nicht größer sein, als die in diesem Bundesgesetz für Fütterung und
Tränkung und gegebenenfalls für das Melken von Tieren festgelegten Zeitabstände.
(2) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport annehmen oder von einem
anderen Transporteur übernehmen, denen die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere angeschlossen
sind.
Transportfähigkeit
§ 4. Nicht transportfähig sind
1. Tiere, die krank oder verletzt sind;
2. die im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des
Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären
werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;
3. die im § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Säugetiere, wenn sie
a) innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten
ist, daß sie während des Transportes gebären werden;
b) von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.
In außergewöhnlichen Fällen ist dessenungeachtet ein Transport zulässig, wenn Tiere aus gesundheitlichen
Gründen an einen Ort befördert werden müssen, an dem sie entsprechend behandelt werden
können.
Betreuung
§ 5. (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung
bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daß
1. die Tiere während des Transportes in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und
getränkt werden,
2. milchgebende Muttertiere in ausreichenden Zeitabständen gemolken werden.
(2) Für Transporte von Tieren, die als Wagenladungen aufgegeben werden, hat der Absender eine
Begleitung der Tiere während des Transportes durch eine Begleitperson, welche im Umgang mit den
jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein muß, vorzusehen. Dies ist nicht notwendig, wenn
1. die Tiere in geschlossenen Transportbehältnissen transportiert werden,
2. der Absender für einen Beauftragten vorsorgt, der die Tiere an den im voraus festgelegten
Aufenthaltsbahnhöfen betreut, oder
3. der Absender mit allen am Transport beteiligten Transporteuren vereinbart hat, daß die Betreuung
von letzteren übernommen wird.
(3) Transportierte Meeressäugetiere sind jedenfalls von einer Begleitperson, welche im Umgang mit
den jeweiligen Meeressäugetieren geschult und erfahren sein muß, zu begleiten.
Transportroute
§ 6. Der Absender hat für den Transport der Tiere eine Transportroute zu wählen, auf der die Tiere
so schnell wie möglich zu ihrem Bestimmungsbahnhof kommen. Aufenthalte und Verladungen der Tiere
in andere Transportmittel sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Transportmittel, Transportbehältnisse
§ 7. (1) Die Tiere müssen in den Transportmitteln und Transportbehältnissen über angemessenen
Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem
Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen; Transportmittel müssen nicht mit einem solchen Symbol
gekennzeichnet sein, wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden. Die Transportbehältnisse
müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(3) Die Transportmittel und Transportbehältnisse müssen
1. leicht zu reinigen und desinfizieren, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht
verletzen können, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
2. über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, das Gewicht der transportierten
Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er eben sowie ohne
scharfe Kanten und Ecken sein, damit sich die Tiere nicht verletzen können;
3. auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den
Tieren sicherzustellen, wenn sich diese in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;
4. gegebenenfalls mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die transportierten Tiere
gegen die Bewegungen des Transportmittels zu schützen;
5. mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern
der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird
oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden;
6. so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigsten Witterungsverhältnissen und für sie
unverträglichen klimatischen Unterschieden bieten; Lüftung und Luftraum sind den
Transportverhältnissen und der Art der transportierten Tiere anzupassen.
(4) Transportmittel müssen gedeckt sein, auf eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h
ausgelegt und mit genügend großen Lüftungsöffnungen versehen sein. Die Innenwände der
Transportmittel müssen aus Holz oder einem anderen geeigneten Material bestehen und in angemessener
Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden
können.
Anbindevorrichtungen
§ 8. Anbindevorrichtungen in Transportmitteln müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung
während des Transportes nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere
gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich
die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Vorrichtungen zum hängenden Transport von Tieren
dürfen nicht verwendet werden.
Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 9. Die Verladung der Tiere in das und die Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel hat mit
geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen zu erfolgen. Die Bodenfläche dieser
Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird. Die Vorrichtungen
sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Verladen und Ausladen der Tiere
§ 10. (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine
unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen
Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder
am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt
notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Tiere dürfen nur in Transportmittel und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor
gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert worden sind.
Transport der Tiere
§ 11. (1) Werden Tiere in übereinander gestapelten Transportbehältnissen oder in mehrbödigen
Transportbehältnissen transportiert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu
vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
(2) Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel transportiert, so sind sie nach
Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden
würden. Darüberhinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu ergreifen, die sich
daraus ergeben können, wenn von Natur aus gegeneinander unverträgliche Tiere in demselben
Transportmittel transportiert werden.
(3) Bei der Zugbildung und der Verschubbewegung sind heftige Stöße der Transportmittel zu
vermeiden.
(4) Die Transportbehältnisse müssen stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen und
Erschütterungen ausgesetzt sein.
(5) Großtiere sind im Transportmittel so zu positionieren, daß sich eine Begleitperson zwischen
ihnen bewegen kann. Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.
(6) Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht mit Tieren in
demselben Transportmittel transportiert werden. Andere Güter dürfen in Transportmitteln, in denen Tiere
transportiert werden, nicht in einer Weise verladen werden, daß dadurch das Wohlbefinden der Tiere
gefährdet wird.
(7) Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer
tierärztlichen Behandlung zugeführt oder notfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges
Leiden zu vermeiden. Während des Transportes verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher
Vorschriften unverzüglich zu entfernen.
(8) Soweit in den §§ 13 und 14 nicht andere Zeitabstände für die Fütterung und Tränkung der Tiere
festgelegt sind, dürfen Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Dieser
Zeitabstand darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn innerhalb dieser Zeit
1. entweder der Bestimmungsbahnhof erreicht wird oder
2. ein anderer Bahnhof erreicht wird, in dem die Tiere gefüttert und getränkt werden.
Ablieferungshindernis
§ 12. Liegt ein Ablieferungshindernis vor, hat der Transporteur für den Fall, daß die Tiere während
des Transportes nicht begleitet worden sind, dafür zu sorgen, daß die Tiere tiergerecht versorgt, aus dem
Transportmittel ausgeladen und tiergerecht untergebracht werden.
3. Abschnitt
Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen
§ 13. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Transportmitteln transportiert werden. Sie müssen
während des Transportes Halfter tragen; davon ausgenommen sind Einhufer, die in Einzelboxen
transportiert werden, und halfterungewohnte Fohlen.
(2) Werden Einhufer in Einzelboxen transportiert, so müssen diese so beschaffen sein, daß die Tiere
gegen Stöße während des Transportes geschützt sind. Sofern Einhufer nicht in Einzelboxen transportiert
werden, sind ihnen die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen und sind sie so anzubinden, daß sie bei
Querverladung zu derselben Seite des Transportmittels schauen oder bei Längsverladung einander
gegenüberstehen; Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind nicht anzubinden.
(3) Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene
Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; dies gilt jedoch nicht für säugende
Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen
Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind getrennt voneinander im Transportmittel zu halten; dasselbe gilt
für Hengste.
(4) Alle in einem Transportmittel beförderten Schweine müssen beim Transport mindestens liegen
und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die
Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m² nicht
überschreiten. Die Ladefläche für Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen ist so zu bemessen, daß den
einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage, Tabellen 1 bis 3, ergebende Fläche als Stand- oder
Liegefläche zur Verfügung steht.
(5) Schlachttiere dürfen nicht länger als sechs Stunden transportiert werden.
(6) Mit Ausnahme der im Abs. 5 angeführten Schlachttiere dürfen Tiere nicht länger als acht Stunden
transportiert werden. Eine über acht Stunden hinausgehende Transportzeit ist nur dann zulässig, wenn das
Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt
1. eine ausreichende Einstreu am Boden des Transportmittels muß entsprechend der Transportzeit
vorhanden sein;
2. die Futtermenge, die im Transportmittel mitgeführt wird, muß den transportierten Tierarten und
der Transportzeit angemessen sein;
3. ein direkter Zugang zu den Tieren muß jederzeit möglich sein;
4. die Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepaßt
werden kann, muß gegeben sein;
5. soweit eine getrennte Haltung von Tieren während des Transportes nach diesem Bundesgesetz
verlangt ist, müssen bewegliche Trennwände zum Trennen der Tiere vorhanden sein;
6. die Tränkvorrichtung muß so ausgelegt sein, daß sie an die Wasserversorgung angeschlossen
werden kann;
7. in Transportmitteln, die zum Transport von Schweinen verwendet werden, muß zur Tränkung der
Schweine während des Transportes entsprechend der Transportzeit ausreichend Wasser mitgeführt
werden.
(7) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden,
sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen spätestens nach einer Transportdauer von neun Stunden
getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Während des Transportes von Schweinen muß deren
ausreichende Versorgung mit Wasser sichergestellt sein. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden,
müssen während des Transportes spätestens alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
Alle anderen Tiere müssen spätestens nach einer Transportdauer von 14 Stunden getränkt und nötigenfalls
gefüttert werden. Milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen sind in Zeitabständen von ungefähr zwölf
Stunden zu melken.
(8) Die nachstehend angeführten Tiere sind nach der nachstehend angeführten Transportdauer zu
füttern und zu tränken und dürfen erst nach einer Ruhezeit von 24 Stunden weitertransportiert werden
1. Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden,
sowie noch nicht abgesetzte Ferkel nach einer Transportdauer von 18 Stunden;
2. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, und Schweine nach einer Transportdauer von 24
Stunden;
3. alle anderen Tiere nach einer Transportdauer von 28 Stunden.
(9) Der Transporteur darf Tiersendungen nicht zum Transport annehmen, wenn die Transportdauer
voraussichtlich acht Stunden, im Falle des Transportes von Schlachttieren gemäß Abs. 5 sechs Stunden
übersteigt. Mit Ausnahme von Schlachttiertransporten gemäß Abs. 5 gilt dies nicht, wenn die im Abs. 6
festgelegten Anforderungen an die Transportmittel und die im Abs. 7 festgelegten Fütterungs- und
Tränkungszeiten eingehalten werden können.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen
§ 14. (1) Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken
und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens
16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Eintagsküken kann bis 72 Stunden nach dem
Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.
(2) Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß dem Geflügel mindestens die sich aus der Anlage,
Tabelle 4, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen
§ 15. Brünstige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten. Während des
Transportes sind die Tiere in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von
nicht mehr als zwölf Stunden zu tränken.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen
§ 16. (1) Die Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport
vorbereitet wurden. Klare schriftliche Anweisungen über ihre Fütterung und Tränkung sowie
gegebenenfalls über eine notwendige Sonderbetreuung müssen beim Transport mitgeführt werden.
(2) Beruhigungsmittel dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur von einem Tierarzt
oder unter Aufsicht eines Tierarztes gegeben werden. Die Verabreichung von Beruhigungsmitteln ist
schriftlich aufzuzeichnen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind bis zum Bestimmungsbahnhof
mitzuführen.
(3) An Transportmitteln, mit denen ängstliche oder gefährliche, wildlebende Tiere transportiert
werden, sind entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) In ein und dasselbe Transportbehältnis dürfen nicht verladen und in ein und demselben
Transportmittel dürfen nicht transportiert werden
1. Tiere unterschiedlicher Arten;
2. Tiere gleicher Art, die sich bekanntermaßen nicht vertragen.
(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.
(6) Vögel sind in abgedunkelten Transportbehältnissen zu transportieren.
(7) In den Transportbehältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend
großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist.
Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis
umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können.
(8) Werden im Transportmittel Transportbehältnisse gestapelt oder auf engem Raum verladen, sind
alle Wände, Decken und Böden mit angemessen großen Distanzleisten zu versehen, um die Luftzufuhr zu
gewährleisten. Transportbehältnisse, in denen Meeressäugetiere transportiert werden, dürfen nicht
gestapelt werden.
(9) Die Tiere dürfen im Transportmittel nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu
denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen
§ 17. Die Tiere sind in angemessenen Transportbehältnissen und unter artgerechten Bedingungen,
insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit sowie mit soviel Wasser und
Sauerstoff zu transportieren, wie es für ihre jeweilige Art notwendig ist.
4. Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 18. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Abs. 4 angeführten Organe sind berechtigt, in
Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in
anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden
Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Abs. 4 angeführten Organe die Anordnungen zu
treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen
zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen,
was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(3) Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb
angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des
Transportes mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch
auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.
(4) Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die
Bundesgendarmerie, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in
fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Wer als Absender
1. inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,
2. nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche
erhalten,
3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den
Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,
4.Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem
Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
5. dem § 10 zuwiderhandelt oder
6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall mit einer
Geldstrafe bis zu 70000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis
1000 S sofort eingehoben werden können.
(2) Wer als Transporteur
1.entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen
Transporteur übernimmt,
2. trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer
Betreuung bedürfen, nicht betreut,
3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den
Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,
4.Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem
Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
5. den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,
6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oder
7. den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall mit einer
Geldstrafe bis zu 70000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis
1000 S sofort eingehoben werden können.
(3) Wer als Empfänger
1. Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung
stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
2. dem § 10 zuwiderhandelt oder
3. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall mit einer
Geldstrafe bis zu 70000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis
1000 S sofort eingehoben werden können.
(4) Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall mit einer
Geldstrafe bis zu 15000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis
1000 S sofort eingehoben werden können.
(5) Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1
zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S, im
Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort eingehoben werden können.
(6) Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer
Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich
strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S, zu
bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort eingehoben
werden können
Widmung von Strafgeldern
§ 20. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung
geahndet wurde.
Inkrafttreten
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut.
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) wird verordnet
§ 1. Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug
nach § 93 EStG 1988 ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen,
wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des inländischen und ausländischen
Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660,
wird verordnet
Das Dritte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III
Nr. 42/1998) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache
dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur
Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.