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43_1997 AT

43. Bundesgesetz: Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 43. Bundesgesetz: Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Die gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltende

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-

Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 504/1995

und die Kundmachung BGBl. I Nr. 20/1997, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen

müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der

Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“

2. Abschnitt VIa entfällt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 43. Verordnung: Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 1994 und 1995

Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für

Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO

wird für die Jahre 1994 und 1995 mit insgesamt 2628898,43 S festgesetzt.

BGBlPdf 43. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belarus am 14. November 1996

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im

Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 107/1996)

hinterlegt.

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