43. Bundesgesetz: Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltende
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-
Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 504/1995
und die Kundmachung BGBl. I Nr. 20/1997, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen
müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der
Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“
2. Abschnitt VIa entfällt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für
Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO
wird für die Jahre 1994 und 1995 mit insgesamt 2628898,43 S festgesetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belarus am 14. November 1996
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 107/1996)
hinterlegt.