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43_1992 AT

43. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, wird — hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1992, 1993 und 1994 Besondere Ernteermittlungen bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste, Sommergerste, Spätkartoffeln und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten

In den Jahren 1992 bis 1994 für Probeschnitte bei Winterweizen, Roggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Roggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.

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