43. Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu
Liechtenstein
sind übereingekommen, den am 17. März 1960 Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1960
abgeschlossenen Vertrag zur Feststellung der
Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen —
im folgenden Vertrag genannt — abzuändern und
zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Erich Kussbach,
Gesandter im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu
Liechtenstein
Herrn Dr. Norbert Marxer,
Leiter des Rechtsdienstes der Regierung
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart
Artikel I
Der Vertrag wird wie folgt geändert
1. Artikel 8 lautet
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür
zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein
Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die
Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)
ein Kreis mit dem Radius von 1 m von
Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit
der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze
beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten
werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und
Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in
besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen
des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und
solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
der an oder in der Nähe der Staatsgrenze
liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den
Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen
nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von
Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen
den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen
Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach
dessen Recht zu beurteilen.
2. Artikel 11 lautet
(1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag
erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-
Liechtensteinische Grenzkommission — im Vertrag
Kommission genannt — eingesetzt. Die Kommission
gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen
und einer liechtensteinischen Delegation von
je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie
die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter. Jede
Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die
Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander
in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von
ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten
der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
(4) Die Kommission tritt zu Tagungen und
Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst
beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten
auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission
tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu
ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet
eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
(5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der
Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen
Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen
werden von den Vorsitzenden der
beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung
ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu
verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider
Delegationen zu unterzeichnen.
(7) Zu einem Beschluß der Kommission ist die
Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
(8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf
der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch
Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den
Vertragsstaaten unterbreiten.
3. Artikel 12 lautet
(1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen
in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer
periodischen Revision unterziehen.
(2) Im Zuge der periodischen Revision sind der
Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und
die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen.
Insbesondere können, wo dies erforderlich ist,
zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen
auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen
der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden
oder umgekehrt.
(3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden
laufend einander mitteilen. Deren
Behebung wird durch die Kommission veranlaßt.
(4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften
und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen,
die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei
Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung
sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk
ist durch die Kommission eine
Urkunde „Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes"
zu erstellen.
(5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
von an oder in der Nähe der Staatsgrenze
liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen
Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur
Durchführung der nach den Absätzen 1, 2 und 3
sowie nach Artikel 10 erforderlichen Arbeiten und
Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder Anbringen
von Grenz- und Vermessungszeichen, zu
dulden.
(6) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten
sind unter möglichster Schonung bestehender
öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
(7) Entschädigungsansprüche auf Grund von
Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 5 sind gegen
den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen
Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen
liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
4. Artikel 16 entfällt.
5. Artikel 17 lautet
Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach
diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt
werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der
zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten.
Sie haben ein Reisedokument, das zum
Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen
Dienstauftrag mit sich zu führen.
Artikel II
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Vaduz ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden
Monats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 3. Mai 1990, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Erich Kussbach
Für das Fürstentum Liechtenstein
Dr. Norbert Marxer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. II Abs. 2 mit
1.März 1991 in Kraft.