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43_1991 AT

43. Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu

Liechtenstein

sind übereingekommen, den am 17. März 1960 Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1960

abgeschlossenen Vertrag zur Feststellung der

Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen —

im folgenden Vertrag genannt — abzuändern und

zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Erich Kussbach,

Gesandter im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu

Liechtenstein

Herrn Dr. Norbert Marxer,

Leiter des Rechtsdienstes der Regierung

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer

in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart

Artikel I

Der Vertrag wird wie folgt geändert

1. Artikel 8 lautet

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür

zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein

Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die

Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)

ein Kreis mit dem Radius von 1 m von

Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit

der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze

beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten

werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und

Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in

besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen

des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und

solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht

beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

der an oder in der Nähe der Staatsgrenze

liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den

Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen

nicht zu behindern.

(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von

Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen

den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen

Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach

dessen Recht zu beurteilen.

2. Artikel 11 lautet

(1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag

erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-

Liechtensteinische Grenzkommission — im Vertrag

Kommission genannt — eingesetzt. Die Kommission

gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen

und einer liechtensteinischen Delegation von

je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt

einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie

die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter. Jede

Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die

Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander

in Verbindung zu treten.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von

ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten

der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.

(4) Die Kommission tritt zu Tagungen und

Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst

beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten

auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission

tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu

ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet

eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

(5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der

Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen

Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen

werden von den Vorsitzenden der

beiden Delegationen gemeinsam geleitet.

(6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung

ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu

verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider

Delegationen zu unterzeichnen.

(7) Zu einem Beschluß der Kommission ist die

Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.

(8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf

der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch

Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den

Vertragsstaaten unterbreiten.

3. Artikel 12 lautet

(1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen

in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer

periodischen Revision unterziehen.

(2) Im Zuge der periodischen Revision sind der

Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und

die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen.

Insbesondere können, wo dies erforderlich ist,

zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen

auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen

der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden

oder umgekehrt.

(3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden

laufend einander mitteilen. Deren

Behebung wird durch die Kommission veranlaßt.

(4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften

und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen,

die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei

Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung

sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk

ist durch die Kommission eine

Urkunde „Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes"

zu erstellen.

(5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

von an oder in der Nähe der Staatsgrenze

liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen

Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur

Durchführung der nach den Absätzen 1, 2 und 3

sowie nach Artikel 10 erforderlichen Arbeiten und

Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder Anbringen

von Grenz- und Vermessungszeichen, zu

dulden.

(6) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten

sind unter möglichster Schonung bestehender

öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.

(7) Entschädigungsansprüche auf Grund von

Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 5 sind gegen

den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen

Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen

liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.

4. Artikel 16 entfällt.

5. Artikel 17 lautet

Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach

diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt

werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer

Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der

zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten.

Sie haben ein Reisedokument, das zum

Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen

Dienstauftrag mit sich zu führen.

Artikel II

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Vaduz ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden

Monats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 3. Mai 1990, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Erich Kussbach

Für das Fürstentum Liechtenstein

Dr. Norbert Marxer

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. II Abs. 2 mit

1.März 1991 in Kraft.

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