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43_1987 AT

43. Verordnung: Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes,

BGBl. Nr. 171/1983, geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, wird verordnet

§ 1. (1) Die für den Bund tätigen Vollziehungsorgane,

die Leiter von Krankenanstalten und von

staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-

und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen

oder Leiter von Anstalten, die von der

Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders

bestellt und in Pflicht genommen wurden, haben

bei der Meldung dienstlicher Wahrnehmungen

betreffend ein gefährliches Produkt (§§ 3 und 4 des

Produktsicherheitsgesetzes) ein den folgenden

Anforderungen entsprechendes Formblatt zu verwenden.

(2) Dieses Formblatt ist für Meldepflichtige im

Drucksortenverlag der Österreichischen Staatsdruckerei

kostenlos erhältlich. Es ist auch dann zu

verwenden, wenn nicht alle Meldedaten erhoben

werden konnten, aber zumindest die Nämlichkeit

des Produktes feststellbar ist.

§ 2. Das Meldeformblatt hat jedenfalls folgende

Angaben, die eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 des

Produktsicherheitsgesetzes zur Feststellung der

Nämlichkeit des Produktes, seiner Verwendung

und der Art der Gefährdung zu enthalten hat, vorzusehen

1. Bezeichnung (Handels- oder Markenname)

oder Beschreibung des Produktes;

2. Name (Firma), Anschrift und Fernsprechnummer

des Herstellers, des Importeurs und des

Vertreibers;

3. Art der Gefährdung oder Schädigung (Vergiftung,

Haut- oder Schleimhautverätzung,

Haut- oder Schleimhautreizung, Verbrennung,

Übertragung infektiöser Krankheiten,

Verletzung, sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen);

4. Ausmaß der Schädigung (leicht, schwer, mit

Todesfolge);

5. Alter und Geschlecht des Geschädigten;

6. Vermutete Ursache der Gefährdung oder

Schädigung (Konstruktionsfehler, Fehlen von

Warnhinweisen, mangelhafte Verwendungs- oder

Gebrauchsanleitungen, mangelhafte

Verpackung, Zusammensetzung des Produktes,

Fehlverhalten oder mißbräuchliche Verwendung);

7. Benennung der meldenden Stelle und der Person,

deren dienstliche Wahrnehmungen Anlaß

zur Meldung waren (Auskunftsperson).

§ 3. Für die Meldedaten zur Nämlichkeit des

Produktes sind die auf dem Produkt und der Verpackung

befindlichen Angaben maßgeblich. Sind

diese Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit des

Produktes nicht geeignet oder nicht ausreichend,

ist durch die Nennung eines Vertreibers des Produktes

die Rückverfolgung der Vertriebswege bis

zum Hersteller (Importeur) zu ermöglichen.

§ 4. Das Formblatt hat den deutlichen Hinweis

zu enthalten, daß außer Alter und Geschlecht keine

personenbezogenen Daten eines Geschädigten in

die Meldung aufzunehmen sind.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in

Kraft.

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