43. Verordnung: Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes,
BGBl. Nr. 171/1983, geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, wird verordnet
§ 1. (1) Die für den Bund tätigen Vollziehungsorgane,
die Leiter von Krankenanstalten und von
staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-
und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen
oder Leiter von Anstalten, die von der
Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders
bestellt und in Pflicht genommen wurden, haben
bei der Meldung dienstlicher Wahrnehmungen
betreffend ein gefährliches Produkt (§§ 3 und 4 des
Produktsicherheitsgesetzes) ein den folgenden
Anforderungen entsprechendes Formblatt zu verwenden.
(2) Dieses Formblatt ist für Meldepflichtige im
Drucksortenverlag der Österreichischen Staatsdruckerei
kostenlos erhältlich. Es ist auch dann zu
verwenden, wenn nicht alle Meldedaten erhoben
werden konnten, aber zumindest die Nämlichkeit
des Produktes feststellbar ist.
§ 2. Das Meldeformblatt hat jedenfalls folgende
Angaben, die eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 des
Produktsicherheitsgesetzes zur Feststellung der
Nämlichkeit des Produktes, seiner Verwendung
und der Art der Gefährdung zu enthalten hat, vorzusehen
1. Bezeichnung (Handels- oder Markenname)
oder Beschreibung des Produktes;
2. Name (Firma), Anschrift und Fernsprechnummer
des Herstellers, des Importeurs und des
Vertreibers;
3. Art der Gefährdung oder Schädigung (Vergiftung,
Haut- oder Schleimhautverätzung,
Haut- oder Schleimhautreizung, Verbrennung,
Übertragung infektiöser Krankheiten,
Verletzung, sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen);
4. Ausmaß der Schädigung (leicht, schwer, mit
Todesfolge);
5. Alter und Geschlecht des Geschädigten;
6. Vermutete Ursache der Gefährdung oder
Schädigung (Konstruktionsfehler, Fehlen von
Warnhinweisen, mangelhafte Verwendungs- oder
Gebrauchsanleitungen, mangelhafte
Verpackung, Zusammensetzung des Produktes,
Fehlverhalten oder mißbräuchliche Verwendung);
7. Benennung der meldenden Stelle und der Person,
deren dienstliche Wahrnehmungen Anlaß
zur Meldung waren (Auskunftsperson).
§ 3. Für die Meldedaten zur Nämlichkeit des
Produktes sind die auf dem Produkt und der Verpackung
befindlichen Angaben maßgeblich. Sind
diese Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit des
Produktes nicht geeignet oder nicht ausreichend,
ist durch die Nennung eines Vertreibers des Produktes
die Rückverfolgung der Vertriebswege bis
zum Hersteller (Importeur) zu ermöglichen.
§ 4. Das Formblatt hat den deutlichen Hinweis
zu enthalten, daß außer Alter und Geschlecht keine
personenbezogenen Daten eines Geschädigten in
die Meldung aufzunehmen sind.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in
Kraft.