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43_1984 AT

43. Verordnung: Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,

BGBl. Nr. 563/1981, wird verordnet

Sachlicher Wirkungsbereich

§ 1. Der sachliche Wirkungsbereich aller veterinärmedizinischen

Bundesanstalten umfaßt die im

§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen

Bundesanstalten angeführten Aufgaben.

§ 2. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

in Mödling ist zuständig für

1. morphologische, pathologisch-anatomische,

pathologisch-histologische, mikrobiologische,

virologische, parasitologische, serologische

und physikalisch-chemische Untersuchungen

ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe,

Blutproben, Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige

Tierseuchen und auch auf alle übrigen

Erkrankungen der Haus-, Wild- und

Zootiere;

2. Untersuchungen im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982;

3. serologische Untersuchung von Fleisch und

Blut auf die Spezieszugehörigkeit;

4. Eikultur, biologische Tests, Tierversuche,

soweit es das Untersuchungsziel erfordert;

5. Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen,

Sera, Hämoderivaten, Diagnostika,

von Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln

und Pestiziden;

6. morphologische, parasitologische, mikrobiologische

Untersuchung von Futtermitteln tierischer

Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven;

7. chemische und radiologische Untersuchungen;

8. Herstellung von bakteriellen Impfstoffen,

Sera, Hämoderivaten gegen Tierkrankheiten

sowie von Diagnostika und mikrobiologischen

Medien.

§ 3. Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren in Wien ist zuständig für

1. Untersuchung auf Viruskrankheiten der

Haustiere;

2. Virusnachweis;

3. Virustypenbestimmung;

4. Arbeiten mit MKS-Virus und anderen Viren;

5. Untersuchung und Begutachtung von Virusimpfstoffen

und mikrobiologischen Medien;

6. chemische und radiologische Untersuchungen;

7. Herstellung von Virusimpfstoffen insbesondere

gegen MKS, Schweinepest, ansteckende

Schweinelähmung, Geflügelpocken, Rhinopneumonitis

der Pferde, Parainfluenza 3,

Bovine Virusdiarrhoe, Pocken sowie Paravakzine

u. dgl.

§ 4. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz

sind zuständig für

1. morphologische, pathologisch-anatomische,

pathologisch-histologische, mikrobiologische,

virologische, parasitologische, serologische

und physikalisch-chemische Untersuchungen

ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe,

Blutproben, Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige

Tierseuchen und auch auf alle übrigen

Erkrankungen der Haus-, Wild- und

Zootiere;

2. Untersuchung von Fleisch entsprechend den

Vorschriften des Fleischuntersuchungsgesetzes;

3. Eikultur, biologische Tests, Tierversuche,

soweit es das Untersuchungsziel erfordert.

Örtlicher Wirkungsbereich

§ 5. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

in Mödling ist zuständig

1. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich

a) der Untersuchungen von amtlichen Einsendungen

auf Lungenseuche der Rinder,

Rotz, Beschälseuche der Pferde, Wutkrankheit

und Psittakose;

b) der serologischen Untersuchungen von

Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;

c) der Untersuchung und Begutachtung von

Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika,

Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln

und Pestiziden;

d) der chemischen und radiologischen Untersuchungen;

2. für das Land Burgenland und die politischen

Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und

Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich

hinsichtlich der Untersuchungen auf

Abortus Bang und Rinderleukose;

3. für das Land Niederösterreich und die politischen

Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg,

Neusiedl am See und Oberpullendorf

sowie die Freistädte Eisenstadt und Rust

des Landes Burgenland hinsichtlich der übrigen

in den sachlichen Wirkungsbereich der

Anstalt fallenden Untersuchungen.

§ 6. Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren in Wien ist zuständig

1. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich

a) der Untersuchungen auf Rinderpest,

Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche

der Schafe, Bläschenausschlag der Pferde,

klassische und afrikanische Schweinepest,

ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre

Virusseuche der Schweine, Transmissible

Gastroenteritis, Virusseuchen bei

Fischen;

b) der Untersuchungen auf andere Viruskrankheiten

der Haustiere, des Virusnachweises

und der Virustypenbestimmung;

c) der Untersuchung und Begutachtung von

Virusimpfstoffen und mikrobiologischen

Medien;

d) der chemischen und radiologischen Untersuchungen;

2. für das Land Salzburg und das Land Niederösterreich

mit Ausnahme der politischen

Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und

Wien-Umgebung hinsichtlich der Untersuchungen

auf Abortus Bang und Rinderleukose.

§ 7. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Graz ist zuständig

1. für das Land Steiermark hinsichtlich der

Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;

2. für das Land Kärnten, das Land Steiermark,

die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf

und Oberwart des Landes Burgenland und

den politischen Bezirk Tamsweg des Landes

Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen

Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden

Untersuchungen.

§ 8. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Innsbruck ist zuständig

1. für das Land Tirol und das Land Vorarlberg

hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus

Bang und Rinderleukose;

2. für das Land Tirol, das Land Vorarlberg und

den politischen Bezirk Zell am See des Landes

Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen

Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden

Untersuchungen.

§ 9. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Linz ist zuständig

1. für das Land Oberösterreich hinsichtlich der

Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;

2. für das Land Oberösterreich und die politischen

Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung

und St. Johann im Pongau sowie die Stadt mit

eigenem Statut Salzburg des Landes Salzburg

hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen

Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden

Untersuchungen.

§ 10. Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich

anderer Anstalten hinsichtlich der Vornahme

veterinärmedizinischer Untersuchungen bleibt

unberührt.

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