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43_1982 AT

43. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Rechnungshof verordnet

Die im Art. 5 Punkt II des Verwaltungsentlastungsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Stelle Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten sind von der Buchhaltung

des Bundeskanzleramtes zu besorgen.

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