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43_1981 AT

43. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976

wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem

heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und

als Aufwand des Bundes im Sinne des § 17 a

Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden

Kosten betragen 13 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung erwachsenden und als

Aufwand des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1

und 2 des Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten

betragen

a) für stationäre

Pflege 980 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1981

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 7. Jänner 1980,

BGBl. Nr. 34, über den Aufwand für den

Krankentransport und die Anstaltspflege von

Wehrpflichtigen außer Kraft.

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