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43_1979 AT

43. Verordnung: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

Gemäß § 13 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten

für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem

Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften

jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen

Vorschriften nicht anderes bestimmt

ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes

des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes

1978);

2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung

der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres

dienen, einschließlich der Maßnahmen,

welche die notwendigen Voraussetzungen

für diese Aufgabenerfüllung bilden;

3. Einsatz: Dienst in den Fällen des § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich

der Bereitstellung und des Anmarsches

zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei

voller Bereitschaft;

4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber

Untergebenen getroffenen Anordnungen

(Gebote und Verbote) zu einem bestimmten

Verhalten;

5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer

Anordnung (Gesetze, Verordnungen,

Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen

und Befehle) das Recht der Befehlsgebung

gegenüber jenen Soldaten zusteht,

die auf Grund dieser Anordnung

an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

6.Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis

zu einem anderen Soldaten einen

höheren Dienstgrad führt; bei gleichem

Dienstgrad

a) der Soldat, der dem Bundesheer auf

Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

gegenüber Soldaten, die Präsenzdienst

leisten,

b) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf

Grund eines Dienstverhältnisses angehören,

im Verhältnis zu anderen derartigen

Soldaten jener Soldat, der die

höhere dienstrechtliche Stellung aufweist,

bei gleicher dienstrechtlicher Stellung

der an Lebensjahren Ältere,

c) bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

im Verhältnis zu anderen derartigen

Soldaten der im Dienstgrad Ältere, bei

gleichem Dienstgradalter der an

Lebensjahren Ältere;

7. Heereskörper: Korps, Divisionen,

Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

8. Truppenkörper: Regimenter, selbständige

Bataillone, Geschwader und gleichwertige

Organisationseinrichtungen;

9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln

und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

10. Einheitskommandant: der Kommandant

einer Einheit oder ein diesem

gleichgestellter Kommandant;

11.Garnisonsort: der durch besondere

Vorschriften bestimmte territoriale Bereich,

in dem Teile des Bundesheeres ständig

untergebracht sind;

12. Garnison: die Gesamtheit der in einem

Garnisonsort ständig untergebrachten Teile

des Bundesheeres.

Allgemeines

Verhalten

Allgemeine Pflichten des Soldaten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung

für eine erfolgreiche Landesverteidigung

jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen

Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu

unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres

und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung

beeinträchtigen könnte.

(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen

Aufgäbe, sein Vaterland und sein Volk

zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen,

in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik

Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses

insbesondere zur Verteidigung der

Demokratie und der demokratischen Einrichtungen

sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam,

Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit

verpflichtet.

Leistungsbereitschaft

(3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten,Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen.

Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen

Ausbildung zu unterziehen.

Pflege und Schonung

von Heeresgut

(4) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und

anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen

und zu behandeln.

Anzug (5) Soldaten haben während des Dienstes

grundsätzlich Uniform zu tragen; Ausnahmen

bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung

nach den jeweiligen militärischen Interessen.

Kameradschaft (6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit

Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung

zu bewahren und ihnen in Not und

Gefahr beizustehen.

Äußeres Verhalten

(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten

muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht

wenden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu

einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber

jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im

oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.

Verhalten

gegenüber

Untergebenen

Pflichten des Vorgesetzten

§ 4. (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen

ein Vorbild soldatischer Haltung und

Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen

gegenüber stets gerecht, fürsorglich und

rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen,

was ihre Menschenwürde verletzen könnte.

(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche

Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen,

daß seine Untergebenen soweit wie möglich

die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle

einsehen können.

Dienstaulsicht(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen

durch ständige Überwachung des

Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer

Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem

Schaden zu bewahren.

Ausübung der

Dienstautsicht(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten

grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies

wagen Umfang oder Art des Dienstes, wegen

besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der

Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen,

so hat er die Dienstaufsicht im Wege von

Zwischenvorgesetzten auszuüben.

Maßnahmen

im Rahmen

der Dienstaulsicht

(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung

das Interesse der Soldaten am Dienst,

ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl

zu stärken.

(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände

fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen

Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen

Zustandes zu treffen.

Soziale

Betreuung(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten,

insbesondere bei Schwierigkeiten

im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem

Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten

Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht

in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren,

oder wünscht der Soldat die Unterstützung

des Betreuungsreferenten, so ist er an

diesen zu verweisen.

Gestaltung dienstlicher Maßnahmen

§ 5. Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten,

daß die Soldaten nach Möglichkeit den

Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit

einsehen können. Es ist darauf Rücksicht

zu nehmen, daß durch die Gestaltung des

Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit,

sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten

gefördert wird.

Ausübung der

Befehlsgebung

Befehlsgebung

§ 6. (1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle

erteilen, die im Zusammenhang mit dem

Dienst stellen. Wenn es der Dienst erfordert, ist

er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die

die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung

gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen

würde, dürfen nicht erteilt werden.

(2) Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen

als auch für das Unterlassen von Befehlen

verantwortlich.

Erklärung zum

Vorgesetzten

(3) Wenn

1. eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,

2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder

Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich

ist,

3. eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung

über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige

Soldaten erfordert oder

4. der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen

oder verhindert ist und dringende Befehle

erteilt werden müssen

und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes

getroffen wurde, ist der jeweils

ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum

Vongesetzten zu erklären. Mit der Erklärung

zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum

Wegfall der genannten Voraussetzungen das

Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten,

an die er diese Erklärung gerichtet hat.

Gestaltung

von Befehlen

(4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie

leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel,

ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger

richtig verstanden wurde, ist anzuordnen,

daß dieser den Wortlaut zu wiederholen

hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen

enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher

Anordnung der Vorrang gebührt.

Schriftliche

Ausfertigung

von Befehlen

(5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung

eines ihm mündlich erteilten Beifehls

dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen,

wenn

1. der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen,

Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder

2. der Untergebene gegen den Befehl Einwände

erhoben hat, denen nicht entsprochen

wurde.

Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen

Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche

Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche

Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung

von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers

zumindest in Schlagworten zu erfolgen.

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten

gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er

hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften

vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen.

Das bloß buchstäbliche Befolgen von

Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig

zugrunde liegende Absicht genügt allein

nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Ablehnung

von Befehlen (2) Befehle, die von einer unzuständigen Person

oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle,

deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde, Sind nicht zu befolgen.

Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen,

ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

Abänderung durch

spätere Befehle (3) Würde der Vollzug eines Befehls durch

einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten

ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger

diesem Vorgesetzten den früher

erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte,

der den späteren Befehl erteilt hat, auf

der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu

vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit

noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht.

Der Befehlsempfänger ist verpflichtet,

jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert

wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich

zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft

auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl

erteilt und auf dessen Ausführung bestanden

hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet

wurde.

Selbständige

Abänderung

(4) Wenn ein Befehl offenkundig

1. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt

ist oder

2. das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber

nicht vorausgesehener Umstände

verletzen würde

und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung

an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger

berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug

des Befehls Abstand zu nehmen oder den

Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er

hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die

Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der

Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber

so bald wie möglich zu melden.

Einwände gegen

einen Befehl(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig,

wenn nach Ansicht des Untergebenen

1. der Befehl von einer unzuständigen Person

oder Stelle erteilt worden ist oder dessen

Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde,

2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende

Hindernisse entgegenstehen oder

3. das Interesse des Dienstes eine Änderung

des Befehls dringend notwendig macht.

Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen

Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl

ohne Verzug zu vollziehen.

Klarstellung

von Befehlen(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls

sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich

oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die

militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten

oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.

Vollzugsmeldung(7) Der Vollzug eines Befehls ist nur dann

zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.

Militärischer

Gruß

Militärischer Gruß und

dienstliche Anrede

§ 8. (1) Soldaten in Uniform haben den Gruß

in militärischer Form zu leisten. Angehörige von

Formationen haben nicht einzeln zu grüßen; für

sie hat der Kommandant den militärischen Gruß

zu leisten.

Grußpflicht (2) Soldaten in Uniform haben alle Vorgesetzten

und Dienstgradhöheren im Dienst bei

erstmaliger Begegnung am selben Tag, außerhalb

des Dienstes bei jeder Begegnung zu grüßen. Der

militärische Gruß ist ferner beim Abspielen der

Bundeshymne oder einer Landeshymne aus öffentlichem

Anlaß sowie gegenüber den Feldzeichen

des Bundesheeres zu leisten.

Erwiderungspflicht (3) Soldaten in Uniform haben jeden Gruß

mit militärischem Gruß zu erwidern.

Entfall der

Grußpflicht (4) Die Grußpflicht entfällt, wenn dies nach den

gegebenen Umständen mit einer Gefährdung verbunden

wäre oder unangebracht erscheint, insbesondere

beim Lenken von Fahrzeugen, im Gefechtsdienst

oder in Sanitär- und Freizeiträumen.

Dienstliche

Anrede (5) Die Soldaten haben bei der dienstlichen

Anrede das „Sie" zu gebrauchen. Soldaten gleichen

Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis

stehen, sowie Soldaten verschiedener

Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen

Anrede mit „Herr" und Dienstgrad anzusprechen;

die Beifügung des Familiennamens

ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten

funktionsbezogenen Befehls-, Kommando-

oder sonstigen Anreden bleiben unberührt.

Allgemeine

Meldepflicht

Meldungen

§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem

Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen

Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige

Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert

zu melden. Insbesondere sind zu melden

1. besondere Vorfälle;

2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem

dienstlich begründeten Ortswechsel;

3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen

Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von

dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten

nicht bekannt sind.

Form derMeldung (2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen

bestehen, persönlich und mündlich

zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig,

so hat die Meldung in anderer geeigneter

Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu,

klar, kurz und vollständig sein. Sofern

kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde,

sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.

Besondere

Meldepflicht

(3) Betreten Vorgesetzte während des Dienstes

den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant

der Truppe, in seiner Abwesenheit der

Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten

Meldung über Art des Dienstes und über seinen

Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten,

die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen

Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach

Abs. 1 bleibt hievon unberührt.

Ärztliche

Betreuung

der Soldaten

Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen

§ 10. (1) Präsenzdienst leistende Soldaten, die

einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet,

nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

die mitlitärmedizinischen Einrichtungen

des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten,

die dem Bundesheer auf Grund eines

Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche

Behandlung nach Maßgabe der für

sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch

nehmen.

Überprüfung der

Dienstfähigkeit(2) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller

Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit

der Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

ist am Beginn und am Ende des Präsenzdienstes,

darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen zu überprüfen.

Truppenkrankenbuch

(3) Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch

zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen

Beeinträchtigung und der Grad der

Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten,

Präsenzdienst leistenden Soldaten festzuhalten

sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen

Kommandanten zu beachten.

Unfälle und

plötzliche

Erkrankungen

(4) Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im

Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder

plötzlich schwer erkrankt, ist unverzüglich der

nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der

Militärarzt, zu rufen. Hiezu sind in erster Linie

die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag,

in deren Abwesenheit alle Kameraden verpflichtet.

Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem

vorgesetzten Kommando ist unverzüglich Meldung

zu erstatten.

Erhebungen(5) Wird ein Soldat durch einen Unfall im

Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando

den Sachverhalt zu erhöben und bei Verdacht

eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ

der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

Ärztliche

Meldungen(6) Liegt bei einem Unfall im Dienst nach

ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung

vor, so ist vom Militärarzt eine ärztliche Meldung

über das zuständige Militärkommando an

das Bundesministerium für Landesverteidigung

zu erstatten.

Besondere

Meldepflichten

der Soldaten

(7) Kann ein Soldat infolge einer Verletzung

oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der

Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er

dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit

zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.

(8) Nimmt ein Soldat, der Präsenzdienst leistet,

in einem der im Abs. 7 umschriebenen

Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung

oder eine Anstaltspflege außerhalb

heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch,

so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist,

seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung

zu veranlassen.

(9) Meldungen nach den Abs. 7 und 8 sind umgehend

dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat

die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung

durch einen Militärarzt oder in heereseigenen

Sanitätseinrichtungen zu veranlassen,

sobald der Gesundheitszustand des Solldaten dies

zuläßt.

Erkrankung

während der

dienstfreien Zeit

(10) Präsenzdienst leistende Soldaten, die in

anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen

in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung

benötigen, haben sich an die nächstgelegenen

heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden.

Für die Inanspruchnahme einer anderen als

der militärärztlichen Krankenbehandlung oder

einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen

haben sie die Bewilligung ihrer

militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die

Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden,

gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß.

Der Anspruch auf Fortsetzung einer vor

Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen

Behandlung (§ 14 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976)

bleibt von den Bestimmungen dieses Absatzes

unberührt.

Einbringen

von Wünschen

Wünsche

§ 11. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu,

persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich

einzubringen. Wünsche sind zu begründen.

(2) Wünsche sind mündlich

1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten

in einer persönlichen Aussprache

oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach

§ 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,

2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten

in einer persönlichen

Aussprache oder beim Rapport

vorzubringen. Schriftlich sind Wünsche von allen

Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei

der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen;

sie sind von Offizieren an ihren

unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen

Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu

richten.

Gleiche Wünsche

mehrerer Soldaten

(3) Halben mehrere Solldaten den gleichen

Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen.

Soldaten, deren Interessen nach dem

Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen

sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

unterliegen, bleibt es unbenommen, ihren

Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter

bzw. durch das für sie zuständige Organ

der Personalvertretung einbringen zu lassen.

Erledigung(4) Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem

sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten

waren, nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme

auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht

ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die

Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich,

so hat der Vorgesetzte den Wunsch

unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach

zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten.

Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen.

Wird ein Wunsch nicht befürwortet, so ist

dies zu begründen.

Weiterführung

eines Wunsches(5) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig

erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen

Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem

nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar

übergeordnet ist. Eine Weiterführung

dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse

des Soldatenvertreters und der Personalvertretung

bleiben jedoch unberührt.

Beschwerderecht

§ 12. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu,

sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände

im militärischen Dienstbereich, insbesondere über

erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen

Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu

beschweren.

Arten der

Beschwerde(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes

sind die ordentliche und die außerordentliche

Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde

ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen

Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde

an die beim Bundesministerium für

Landesverteidigung eingerichtete Beschwerdekommission

in militärischen Angelegenheiten zu richten.

Besehwerdeniederschrift

(3) Über jede mündliche Beschwerde ist eine

Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte

zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist

dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme

aller Einwände gegen ihre Richtigkeit

vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu

unterfertigen.

Beschwerde

mehrerer Soldaten

aus gleichem

Anlaß

(4) Ellheben mehrere Soldaten aus gleichem

Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein

einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem

Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen

sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre

Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter

bzw. durch das für sie zuständige Organ

der Personalvertretung einbringen zu lassen.

Erledigung von

Beschwerden (5) Beschwerden sind ohne Verzögerung zu

erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs

Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt

diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen

Beschwerden am Tag, an dem die

Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen

Angelegenheiten beim Bundesministerium

für Landesverteidigung einlangt.

Die Erledigung hat

1. die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen

mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,

2. erforderlichenfalls die Würdigung der geltend

gemachten Beschwerdegrünide sowie

3. allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens

zu umfassen.

Mitteilung an den

Beschwerdeführer

(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer

unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Einbringen von

ordentlichen

Beschwerden

Ordentliche Beschwerde

§ 13. (1) Die ordentliche Beschwerde ist mündlich

1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren

Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache

oder bei dem von diesem Vorgesetzten

nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden

Rapport,

2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten

in einer persönlichen

Aussprache oder beim Rapport

vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde

von allen Soldaten bei der militärischen

Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder

im Postwege einzubringen; sie ist von Offizieren

an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den

übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten

zu richten.

(2) Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten,

bei dem die ordentliche Beschwerde

vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre

(Abs. 1), so kann sie anstatt bei diesem beim

nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an

diesen gerichtet werden.

Frist zum

Einbringen

(3) Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher

als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes

eingebracht werden. Die Frist

zum Einbringen endet am siebenten Tag nach

Kenntnis des Beschwerdegrundes; richtet sieh

eine ordentliche Beschwerde gegen einen Vorgesetzten

und ersucht der Beschwerdeführer vor

Einbringen der Beschwerde innerhalb obiger

Frist um eine persönliche Aussprache mit diesem

Vorgesetzten über den Gegenstand der Beschwerde,

so endet die Frist zum Einbringen

der Beschwerde am siebenten Tag nach dieser

Aussprache. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage,

Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung

sowie bei schriftlichem Einbringen die

Tage des Postenlaufes und des Dienstweges sind

in die Frist nicht einzurechnen.

Zuständigkeit

zur Erledigung(4) Die ordentliche Beschweride hat — ausgenommen

die Fälle der Abs. 5 und 6 — der

Vorgesetzte, bei dem die Beschwerde vorzubringen

bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen.

Gehören der Beschwerdeführer und derjenige,

gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen

Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde

vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten

zu erledigen.

Beschwerden über

ärztliche

Betreuung

(5) Ordentliche (Beschwerden gegen einen Militärarzt

wegen unzureichender ärztlicher Betreuung

hat der Bundesminister für Landesverteidigung

zu erledigen.

Ausschluß von

der Beschwerdeerledigung

(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche

Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn

gerichtet ist. Wurde sie bei ihm mündlich vorgebracht,

so hat er dafür zu sorgen, daß der Beschwerdeführer

seltne Beschwerde ohne Verzug

beim nächsthöheren Vorgesetzten vorbringen

kann; eine schriftliche Beschwerde ist unverzüglich

an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte

hat die Beschwerde zu erledigen.

Wetterführung der

Beschwerde(7) Wird einer ordentlichen Beschwerde zur

Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder

wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt,

so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde

spätestens am siebenten Tag nach Erhalt

der Mitteilung (§ 12 Abs. 6) bzw. nach Ablauf

der Frist zu ihrer Erledigung (§ 12 Abs. 5)

zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen.

Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.

Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde

ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen

Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch

als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig,

so kann die ordentliche Beschwerde unter

den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen

bis zu dem diesem Kommandanten übergeordneten

Vorgesetzten weitergeführt werden.

Dieser hat sie endgültig zu erledigen.

Einbringen

Außerordentliche Beschwerde

§ 14. (1) Die außerordentliche Beschwerde

kann

1. bei der militärischen Dienststelle, bei der

der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder

2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium

für Landesverteidigung eingerichteten

Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

eingebracht werden.

Weiterleitung(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche

Beschwerde bzw. die Niederschrift

über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme

und Zwischenerledigung unverzüglich

unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission

in militärischen Angelegenheiten

weiterzuleiten.

Rapport

Rapport und persönliche Aussprache

§ 15. (1) Zur Eledigung von Angelegenheiten,

die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen

erfordern, sowie zur Entgegennahme

von Wünschen oder Beschwerden ist bei jeder

Einheit in der Regel von Montag bis Freitag

täglich, bei jedem höheren Kommando fallweise,

Rapport abzuhalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle

oder die Erledigung dringender Angelegenheiten

ist nicht am den Rapport gebunden.

Persönliche

Aussprache

(2) Angelegenheiten, die sich nicht für eine

allgemeine Erörterung eignen, sind vom Vorgesetzten

in einer persönlichen Aussprache zu

behandeln.

(3) Jeder Soldat ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten,

wie etwa Wünsche und Beschwerden,

statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen

Aussprache vorzubringen. Ein Vorgesetzter,

der um eine persönliche Aussprache ersucht

wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es

der Dienst zuläßt.

Anwesenheit

dritter Personen (4) Bei der persönlichen Aussprache dürfen

außer dem Vorgesetzten andere Personen nur

mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend

sein.

Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung

Wünsche und

Beschwerden

§ 16. (1) Der Soldatenvertreter ist berechtigt,

im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches

Wünsche und Beschwerden einzubringen.

(2) Soldaten können beim Verfassen und Einbringen

von Wünschen und Beschwerden die Mitwirkung

ihres Soldatenvertreters in Anspruch

nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten

lassen.

Gleiche Wünsche

mehrerer Soldaten

(3) Haben mehrere Soldaten den gleichen

Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur

durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.

Beschwerde

mehrerer Soldaten

aus gleichem

Anlaß

(4) Erheben 'mehrere Soldaten aus gleichem

Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam

nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen

lassen.

Teilnahme bei

persönlicher

Aussprache

(5) Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen

Aussprache (§ 15 Abs. 2 und 3) sein

Soldatenvertreter beizuziehen.

Weitere Rechte

der Soldatenvertreter

(6) Die weiteren den Soldatenvertretern nach

dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben

unberührt.

Rechte der

Personalvertretung

und der durch

diese vertretenen

Soldaten

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte

der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen

nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den

Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgestzes

unterliegen, bzw. den für diese Soldaten

zuständigen Organen der Personalvertretung

zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der

Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz

bleiben unberührt.

Einhaltung und

Ausschluß des

Dienstweges

Dienstweg

§ 17. (1) Für dienstliche Mitteilungen ist

grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen

sind nur zulässig, wenn

1. die Einhaltung des Dienstweges durch besondere

Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen

ist oder

2. der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder

Gefahr im Verzug einen Ausschluß des

Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder

besonders rücksichtswürdiger persönlicher

Interessen erforderlich macht.

(2) Der Dienstweg richtet sich nach den für

das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften

und endet bei der Person oder Stelle, an

die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.

Zwischenvorgesetzte

(3) Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten

und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren

Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat

grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten

Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle

und Meldungen, für die der Dienstweg

nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, sind

den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.

Garnisonskommandant

Dienst im Garnisonsort

§ 18. (1) Garnisonskommandant ist der ranghöchste

Kommandant der in einem Garnisonsort

untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen

bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung

nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen.

Aufgaben des

Garnisonskommandanten

(2) Der Garnisonskommandant ist für die militärische

Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes

verantwortlich. In diesen Belangen sind

ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten

unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der

Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.

Unterstellung(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten,

die den im Abs. 2 umschriebenen

Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten

unterstellt.

Kasernkommandant

Dienst in Kasernen

§ 19. (1) Kasernkommandant ist der jeweils

ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne

untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen

bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung

nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen.

Aufgaben des

Kasernkommandanten

(2) Der Kasernkommandant hat den inneren

Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den

Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für

die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem

Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu

treffen.

Kasernordnung (3) Der Kasernkommandant hat im Rahmen

seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung

zu erlassen, die insbesondere Vorschriften

über den Gebrauch und die Verwahrung

von Waffen und Munition im Kasernbereich, das

Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen

bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang

mit der Einahme von Mahlzeiten

zu enthalten hat.

Plakate und

Ankündigungen

(4) An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht

nur vorübergehend benützt werden oder die dem

Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten

und Ankündigungen nur zulässig, wenn

dies von dienstlichem Interesse ist oder diese

Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter

haben.

Fotografieren

und Filmen (5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich

bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.

Unterbringung

der Soldaten (6) In der Kaserne ist für eine wohnliche und

saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen.

Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische

Verband gewahrt bleiben; Wünsche

einzelner Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zimmerkommandant

(7) Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten

ein Soldat als Zimmerkommandant

zu bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung

betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter

und für Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit

verantwortlich.

Geltungsbereich (8) Die Bestimmungen dieser Verordnung über

Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten

gelten sinngemäß auch für andere militärische

Objekte, die der Unterbringung von Truppen

dienen (Lager, Quartier, Freilager und dgl.),

deren Bereich und deren Kommandanten.

Einsatzbestimmung

(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines

Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen

ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung

seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder

Übungszweck vereinbar ist.

Zweck

Dienst vom Tag

§ 20. (1) Der Dienst vom Tag ist von den

Soldaten vom Tag zu leisten. Sie haben als Gehilfen

des jeweiligen Kommandanten diesen in

seinem Dienstbereich zu unterstützen. Sie sind

in ihrem Dienstbereich Vorgesetzte aller Soldaten

mit gleichem oder niedrigerem Dienstgrad.

Stärke(2) Die Zahl der Soldaten vom Tag ist auf

den notwendigen Bedarf zu beschränken. In der

Regel genügen

1. je Garnisonsort, in dem sich das Kommando

eines Heereskörpers befindet, ein Offizier

als Garnisonsoffizier vom Tag,

2. je Kaserne ein Offizier oder ein Unteroffizier

als Offizier vom Tag,

3. je Einheit zwei Chargen oder Wehrmänner

als Chargen vom Tag.

Erweist es sich zur Unterstützung der genannten

Soldaten vom Tag als notwendig, so ist für

mehrere Einheiten in einer Kaserne ein Unteroffizier

oder ein Zugsführer als Unteroffizier

vom Tag einzuteilen.

Festlegung und

Einteilung(3) Die Festlegung des Dienstes vom Tag und

die Einteilung der Solldaten vom Tag obliegt

hinsichtlich

1. des Garnisonsoffiziers vom Tag dem Garnisonskommandanten,

2. des Offiziers vom Tag dem Kasernkommandanten,

3. des Unteroffiziers vom Tag dem Kommandanten

des Truppenkörpers,

4. der Chargen vom Tag dem Einheitskommandanten.

Verfügbarkeit(4) Während des Dienstes haben sich die Soldaten

vom Tag in ihrem Dienstbereich zur Verfügung

ihres Kommandanten zu halten. Sie haben,

mit Ausnahme des Unteroffiziers vom Tag,

an Ausrückungen nicht teilzunehmen.

Begünstigung(5) Die Soldaten vom Tag sind vor Antritt

ihres Dienstes eine Stunde und nach Beendigung

ihres Dienstes zwei Stunden von einer dienstlichen

Inanspruchnahme freizuhalten.

Garnisonsoffizier

vom Tag

(6) Der Garnisonsoffizier vom Tag untersteht

für die Dauer seines Dienstes dem Garnisonskommandanten

und ist im Wege der Offiziere

vom Tag Vorgesetzter auch aller im Garnisonsort

Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften

und Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug

hat er die ersten für die Sicherheit des Garnisonsortes

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Er hat im Garnisonsort anwesend und jederzeit

erreichbar zu sein sowie alle wichtigen Vorfälle

und die auf Grund dieser Vorfälle ergriffenen

Maßnahmen unverzüglich dem Garnisonskommandanten

zu melden.

Offizier

vom Tag(7) Der Offizier vom Tag untersteht für die

Dauer seines Dienstes dem Kasernkommandanten.

Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag eingeteilt,

so untersteht der Offizier vom Tag auch die-

sem. Dem Offizier vom Tag obliegen die Überwachung

der Kasernordnung sowie die erste Befehlsgebung

bei Gefahr im Verzug. Er ist Vorgesetzter

auch aller in der Kaserne Dienst versehenden

Wachen, Bereitschaften und Soldaten

vom Tag. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag

nicht einzuteilen, so hat der ranghöchste Offizier

vom Tag im Garnisonsort auch dessen Aufgaben

wahrzunehmen.

Unteroffizier

vom Tag

(8) Der Unteroffizier vom Tag untersteht für

die Dauer seines Dienstes dem Kommandanten

des Truppenkörpers sowie dem Offizier vom

Tag in deren jeweiligem Befehlsbereich. Dem

Unteroffizier vom Tag obliegt die Überwachung

der Unterkünfte seines Dienstbereiches sowie

die Erfüllung der ihm sonst vom Kommandanten

des Truppenkörpers zugewiesenen besonderen

Aufgaben.

Chargen

vom Tag (9) Die Chargen vom Tag unterstehen für die

Dauer ihres Dienstes ihrem Einheitskommandanten

sowie dem Offizier vom Tag — gegebenenfalls

im Wege eines Unteroffiziers vom Tag —

in deren jeweiligem Befehlsbereich. Sie haben für

die militärische Ordnung und Sicherheit in ihrem

Dienstbereich sowie für die Erfüllung der ihnen

sonst vom Einheitskommandanten zugewiesenen

besonderen Aufgaben zu sorgen.

Dienstanweisungen

(10) Im einzelnen sind die Aufgaben der Soldaten

vom Tag innerhalb einer Kaserne durch

Dienstanweisungen des Kasernkommandanten zu

regeln. Die Dienstanweisung für den Garnisonsoffizier

vom Tag ist vom Garnisonskommandanten,

die Dienstanweisung für den Unteroffizier

vom Tag vom Kommandanten des Truppenkörpers

zu erlassen.

Einsatzbestimmung

(11) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines

Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen

sind die Abs. 1 bis 10 nur insoweit anzuwenden,

als die Einhaltung dieser Bestimmungen

mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar

ist.

Einteilung

Bereitschaftsdienst

§ 21. (1) In jeder Kaserne ist vom Kasernkommandanten

eine Bereitschaft einzuteilen.

Unterstellung,

Ablösung (2) Die Bereitschaft untersteht im Wege

des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten

sowie den von diesen mit der

Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag.

Die Ablösung der Bereitschaft hat zum Zeitpunkt

der Wachablösung zu erfolgen.

Grad (3) Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der

zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist

durch Anordnung der

1. leichten Bereitschaft oder

2. strengen Bereitschaft

zu bestimmen.

Stärke(4) Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten

Soldaten ist durch Anordnung der

1. Teilbereitschaft,

2. verstärkten Bereitschaft oder

3. vollen Bereitschaft

zu bestimmen.

Leichte

Bereitschaft(5) Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen

die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten

den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht

verlassen und müssen jederzeit verfügbar und

einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer

Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.

Strenge

Bereitschaft(6) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann

der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft

anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft

eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren

Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter

Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten.

Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle

Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.

Teilbereitschaft(7) Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der

Regel

1. je Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung

der Stärke einer Schützengruppe

zu entsprechen,

2. je abgetrennter Einheit eine Charge und

drei Mann zu umfassen.

Verstärkte

Bereitschaft(8) Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den

jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken.

Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft

ist unverzüglich unter Angalbe der Gründe

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

zu melden. Das zuständige Militärkommando ist

hievon zu benachrichtigen.

Volle

Bereitschaft

(9) Bei Anordnung der vollen Bereitschaft

haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften

zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu

halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft

zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln

und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen

Objekte sind durch Wachen zu sichern.

Streifen müssen mindestens die Stärke einer

Schützengruppe haben.

Begriff

Wachdienst

§ 22. (1) Wachdienst ist Dienst, der auf Grund

besonderen Auftrages (Wachauftrag) zum Schutz

und zur Sicherung von Personen und Sachen verrichtet

wird. Der Wachdienst ist von Soldaten

als Wachkommandanten, Posten, Streifen, Bedeckungen

oder Wachbereitschaften zu versehen

(Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Militärstreifen

Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung

von Personen und Sachen wahrzunehmen haben,

gelten sie ebenfalls als Wachen; auf sie sind die

Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend

ihrer jeweiligen Verwendung sinngemäß anzuwenden.

Wachauftrag {2) Der Wachauftrag hat die genaue Bezeichnung

der Personen oder Sachen, die bewacht

werden müssen, die Einteilung der Soldaten zum

Wachdienst sowie besondere Anordnungen für

diesen Dienst zu enthalten; er ist schriftlich festzulegen.

Arien (3) Der innere Wachdienst erstreckt sich auf

die Bewachung der Kasernen, der in diesen befindlichen

Unterkünfte und der den Kasernen

nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere

Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den

inneren Wachdienst hat der zuständige Kasernkommandant,

den äußeren der Kommandant zu

verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung

fällt.

Anordnungen

der Wachen (4) Alle Soldaten haben den an sie von Wachen

in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen

Folge zu leisten.

Stärke (5) Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen

militärischen Erfordernissen im unbedingt

notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache

hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen,

von denen einer als Kommandant einzuteilen

ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter

des Kommandanten einzuteilen.

Bewaffnung,

Ausrüstung,

Sonderbekleidung

(6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag

entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit

der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen.

Die Benützung von Sonderbekleidung sowie

Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu

befehlen.

Vorbereitungszeil

und Zeit nach

Beendigung des

Wachdienstes

(7) Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten

im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung

zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes

sind die Soldaten für die Dauer der

Reinigung und Instandsetzung der Waffen und

ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung

von einer sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme

freizuhalten.

Wachdienst

in der Dauer

von 24 Stunden

(8) Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat

die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden

zu betragen. Die aus einem solchen Wachdienst

einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung

der für die Reinigung und Instandsetzung der

Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten

Ausrüstung erforderlichen Zeit für mindestens

vier Stunden dienstfrei zu belassen.

Belehrung und

Abfertigung

der Wache

(9) Die Wache ist vor Antritt eines inneren

Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen;

bei einem äußeren Wachdienst obliegt

die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten

oder einem von diesem zu bestimmenden

Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten

ranghöher zu sein hat. Die Abfertigung

hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft

zu bestehen. Der Wachabfertigung

hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen

und über den Wachauftrag voranzugehen.

Ablösung

der Wache(10) Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung

ist unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden

Personen und Sachen durchzuführen.

Allgemeine

Pflichten

der Wachen

(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen

Grundsätzen unter strikter Beachtung

ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und

gewissenhaft zu erfüllen.

Besondere Rechte

der Wachen(12) Die Berechtigung der Wachen zur vorläufigen

Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung

von Personen sowie zum Waffengebrauch

richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wachkommandant

Wachkommandant

§ 23. (1) Der Wachkommandant hat dafür

zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst,

insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt

werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt,

so hat dieser den Wachkommandanten zu unterstützen

und im Falle seiner Verhinderung zu

vertreten.

Überprüfen durch

Vorgesetzte(2) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender

Vorgesetzter, die sie nicht persönlich

kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht

einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn

sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend

ausgewiesen hat.

Verfehlungen von

Wachsoldaten(3) Soldaten, die sich während des Wachdienstes

einer Verfehlung schuldig machen, sind vom

Wachkomimandanten erst nach ihrem Einrücken

vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen.

Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der

Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen

werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen,

daß der Soldat abgelöst wird.

Verhalten

Posten

§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen

Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig

nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen

nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet;

der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt

werden.

(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den

Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten

nicht abnehmen lassen.

Befehle an

Posten

(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier

vom Tag, vom Wachkommandanten oder von

einem von diesen entsandten Soldaten, der seine

Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen

kann, entgegennehmen.

Ablösung(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden

durch Angehörige der Wachbereitschaft abzu-

lösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung,

wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige

Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten

treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein

Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so

hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer

Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.

Verhalten

in Bedrängnis (5) Hat ein Posten eine dringende Meldung

zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches

Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich

ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht

zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er

mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten

Posten anzurufen, der die Nachricht in

gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten

hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm

die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so

hat der Posten unter Beobachtung der nötigen

Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen

oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.

Torposten (6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten

haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am

Eingang der Kaserne zu überwachen. Sie haben

alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden

Personen zu überprüfen und Unbefugten das

Passieren zu untersagen. Sofern es zur Durchsetzung

dieses Verbotes oder zur Erfüllung ihrer

sonstigen Aufgaben als Wache notwendig ist,

haben sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

von ihrem Recht zur vorläufigen

Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls

auch von ihrer Waffe, Gebrauch

zu machen.

Stellen

Stellen und Abfertigen fremder Personen

§ 25. (1) Posten dürfen niemanden so nahe

an sich herankommen lassen, daß sie überfallen

werden könnten. Sie dürfen in ihrem Wachbereich

keine Zusammenrottung dulden. Nähert

sich eine Person in verdächtiger Weise oder wird

der Aufforderung umzukehren nicht Folge geleistet,

so ist die Person zu stellen.

(2) Das Stellen hat durch den Anruf „Halt! —

Wer da?" mit gesicherter Schußwaffe bei gehobener

Mündung zu erfolgen.

Abfertigen (3) Wird durch die Antwort der gestellten

Person jeder Verdacht beseitigt, so ist diese mit

dem Ruf „Weg frei!" abzufertigen. Der Gestellte

darf in diesem Fall seinen Weg fortsetzen, ist

aber weiter zu beobachten.

(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder eine

ungenügende Antwort, so hat ihn der Posten

unter Androhung der Festnahme und erforderlichenfalls

des Waffengebrauches zur Umkehr aufzufordern.

(5) Leistet die gestellte Person dieser Aufforderung

keine Folge, so hat der Posten bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen von seinem

Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme

oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch

von seiner Waffe, Gebrauch zu machen.

Ausnahme(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auf die zum Tordienst

eingeteilten Posten keine Anwendung, solange

sie Aufgaben nach § 24 Abs. 6 wahrnehmen.

Streifen und Bedeckungen

§ 26. (1) Streifen haben ihren Wachdienst durch

Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen

durch Bewachung von Personen und Sachen bei

Transporten zu versehen.

(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die

Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.

Wachbereitschaft

§ 27. Die Wachbereitschaft besteht aus jenen

Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife

oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten

der Wachbereitschaft haben sich in den

Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes

als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere

Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung

des Wachauftrages erforderlich ist, bereit

zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§ 28. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines

Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen

sind die Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 des § 22, die

Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit

anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen

mit dem Einsatz- oder Übungszweck

vereinbar ist.

Dauer der

dienstlichen

Inanspruchnahme

Zeitordnung

§ 29. (1) Die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme

der Soldaten, die Präsenzdienst

leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche

Vorbereitung zum Dienst sowie der für

die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung

vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht

Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht

überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen

Gründen geringfügig überschritten werden.

Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten.

Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten

eine angemessene Zeit einzuräumen.

(2) Erfordert die Eigenart einer militärischen

Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme

abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1, so darf die durchschnittliche

Wochendienstzeit innenhalb eines Zeitraumes von

höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden

nicht überschreiten. Eine dienstliche Inan-

spruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit

es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen,

durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten

einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten

werden, wenn dies die Erreichung des

Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder

Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des

militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem

Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig,

wenn dies weder durch organisatorische noch

durch andere geeignete Maßnahmen vermieden

werden kann.

Besondere

Dienste (4) Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag

und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen

Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch

nicht für länger als 24 Stunden — abgesehen

von einer geringfügigen Überschreitung

aus triftigen Gründen — herangezogen werden.

Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines

dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines

solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines

Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten

Dienstes entspricht.

Dienstplan (5) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme,

der sonstige zeitliche Ablauf des

Diensfbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb

betreffende Befehle sind im einzelnen vom Einheitskommandanten

in einem Dienstplan festzulegen.

Einsatzbestimmung

(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung

eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.

Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen

Übungen nicht anzuwenden.

Tagwache

Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

§ 30. (1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb

Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien

Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die

Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.

Nachtruhe (2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und

endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen

um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich

alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu

verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört

wird.

Zapfenstreich (3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die

keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich

haben, dürfen nicht später als zu

diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen.

Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle

Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben

über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur

Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich

während der Nachtruhe in der Unterkunft

eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich

zur Ruhe zu begeben.

Abänderungsrecht(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten

aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen

militärischen Gründen, insbesondere vor einem

Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden

Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache,

des Zapfenstreiches und des Beginns der

Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden

Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon

halben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren

Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu

erstatten.

Ausbleiben

über den

Zapfenstreich

(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben

1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum

Dienstbeginn, sofern nicht aus den im

Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung

mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes

befohlen ist;

2. Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenzdienst

leisten, sowie Chargen, die einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst leisten

oder geleistet haben, bis zum Dienstbeginn,

sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten

Gründen anderes befohlen ist;

3. Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6

erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.

(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant

diesem das Ausbleiben über

den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen

Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche

Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen

des Soldaten vorliegen und dienstliche

Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus

kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen

Soldaten oder der gesamten Einheit die

Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich

als Anerkennung, insbesondere in Fällen

außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen;

der militärische Dienstbetrieb darf dadurch

nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den

Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die

rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft

ist von den Chargen vom Tag zu überwachen,

Verspätungen sind dem Einheitskommandanten

zu melden.

Einsatzbestimmung

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes

sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind

die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als

die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem

Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Ausgang

§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu,

die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An

dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung

der Nachtruhe und Herstellung der

Ordnung in der Unterkunft gestattet.

(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten

in Uniform oder in Zivilkleidung zu.

Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten,

ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem

Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.

Beschränkungen (3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei

sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind

die Kommandanten vom Einheitskommandanten

aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

1. nur in Gruppen,

2. nur in Uniform oder

3. nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch

nebeneinander angeordnet werden.

Alarm

§ 32. (1) Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft

der Truppe zum Einsatz erforderlich,

so ist Alarm zu geben.

Alarmplan (2) Alle zur reibungslosen Alarmierung der

einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen

sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei

ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb

der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.

Alarmsignal,

Alarmbefehl (3) Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung

geeigneten Mitteln gegeben werden;

es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen

Einrücken.

Bevorstehender

Einsatz (4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der

allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht,

so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich

zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der

nächsten militärischen Dienststelle zu melden.

Assistent

Assistenztruppen

§ 33. (1) Assistenz ist der Einsatz von Truppen

1. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

und ihrer Handlungsfähigkeit sowie

der demokratischen Freiheiten der Einwohner

und zur Aufrechterhaltung der Ordnung

und Sicherheit im Inneren überhaupt

oder

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen

und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die bloße Durchführung im allgemeinen

Interesse gelegener Arbeiten zählt nicht als Assistenz;

dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten

nach Elementarereignissen und Unglücksfällen

außergewöhnlichen Umfanges.

Pflicht zur

Assistenz(2) Sofern Assistenzen nach den einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und

Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden

angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen

Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.

Beistellung(3) Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen

richtet sich nach den jeweiligen

für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften.

Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die

Kommandanten von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier

vom Tag sowie der Offizier vom

Tag ermächtigt, Assistenztruppen beizustellen.

Zusammensetzung

und Ausrüstung

der Assistenztruppen

(4) Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen

sowie über Art und Weise eines

Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando

zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher

Stärke und Ausrüstung beigestellt werden,

daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist.

Eine Gefährdung der Garnison ist jedoch zu vermeiden.

Auf ausreichenden Schutz militärisch

wichtiger Objekte ist Bedacht zu nehmen.

Abgrenzung der

Befugnisse

(5) Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht

werden sollen, werden von den zivilen Behörden

und Organen, die Assistenz angefordert

haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen

sowie die sonst mit der Durchführung

der Assistenz verbundenen Anordnungen

obliegen ausschließlich den militärischen

Komimandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe

haben mit den zuständigen zivilen

Behörden und Organen das zur Erreichung

des gesetzten Zieles und zur Durchführung der

Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.

Grundsätze der

Assistenz(6) Assistenztruppen haben den Verfügungen

der zivilen Behörden und Organe, denen sie beigegeben

sind, den nötigen Nachdruck zu geben

und die einschreitenden Behörden und Organe

zu schützen.

Auftreten(7) Die Kommandanten einer Assistenztruppe,

die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und

Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete,

voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie

haben alles zu tun, um den Zweck der Assistenz

ohne Waffengebrauch zu erreichen.

Waffengebrauch

(8) Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem

Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung

auftretende Formation darf — abgesehen von

dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe

selbst — nur auf ausdrückliches und begründetes

Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden

erfolgen, wenn dessen vorausgegangenen

Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen

Zustandes erfolglos geblieben sind und der Kommandant

der ihm beigegebenen Truppe gehört

worden ist. Erscheint als Folge von Gewalt-

akten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein

Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat

bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten

Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige

gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte

bleiben unberührt.

Beendigung der

Assistent (9) Eine Assistenz ist zu beenden, wenn

1. der Auftrag vollständig ausgeführt wurde

oder

2. die anfordernde Behörde oder das anfordernde

Organ auf weitere Assistenz verzichtet.

Teilnahme an Veranstaltungen

§ 34. (1) An Veranstaltungen des Bundes, der

Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen

des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform

auf Einladung der Veranstalter teilnehmen

oder mitwirken.

(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten

in Uniform mit Bewilligung des zuständigen

Militärkommandanten teilnehmen. Diese

Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die

Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter

trägt und erwartet werden kann, daß sie einen

solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.

Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung der Bundesregierung vom

2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen

Dienstvorschriften für das Bundesheer

erlassen werden (ADV), in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 146/1974 außer Kraft.

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