43. Verordnung: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 13 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.
Nr. 150, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten
für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem
Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften
jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen
Vorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes
des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes
1978);
2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres
dienen, einschließlich der Maßnahmen,
welche die notwendigen Voraussetzungen
für diese Aufgabenerfüllung bilden;
3. Einsatz: Dienst in den Fällen des § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich
der Bereitstellung und des Anmarsches
zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei
voller Bereitschaft;
4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber
Untergebenen getroffenen Anordnungen
(Gebote und Verbote) zu einem bestimmten
Verhalten;
5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer
Anordnung (Gesetze, Verordnungen,
Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen
und Befehle) das Recht der Befehlsgebung
gegenüber jenen Soldaten zusteht,
die auf Grund dieser Anordnung
an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
6.Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis
zu einem anderen Soldaten einen
höheren Dienstgrad führt; bei gleichem
Dienstgrad
a) der Soldat, der dem Bundesheer auf
Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
gegenüber Soldaten, die Präsenzdienst
leisten,
b) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf
Grund eines Dienstverhältnisses angehören,
im Verhältnis zu anderen derartigen
Soldaten jener Soldat, der die
höhere dienstrechtliche Stellung aufweist,
bei gleicher dienstrechtlicher Stellung
der an Lebensjahren Ältere,
c) bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
im Verhältnis zu anderen derartigen
Soldaten der im Dienstgrad Ältere, bei
gleichem Dienstgradalter der an
Lebensjahren Ältere;
7. Heereskörper: Korps, Divisionen,
Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
8. Truppenkörper: Regimenter, selbständige
Bataillone, Geschwader und gleichwertige
Organisationseinrichtungen;
9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln
und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
10. Einheitskommandant: der Kommandant
einer Einheit oder ein diesem
gleichgestellter Kommandant;
11.Garnisonsort: der durch besondere
Vorschriften bestimmte territoriale Bereich,
in dem Teile des Bundesheeres ständig
untergebracht sind;
12. Garnison: die Gesamtheit der in einem
Garnisonsort ständig untergebrachten Teile
des Bundesheeres.
Allgemeines
Verhalten
Allgemeine Pflichten des Soldaten
§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung
für eine erfolgreiche Landesverteidigung
jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen
Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu
unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres
und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung
beeinträchtigen könnte.
(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen
Aufgäbe, sein Vaterland und sein Volk
zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen,
in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik
Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses
insbesondere zur Verteidigung der
Demokratie und der demokratischen Einrichtungen
sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam,
Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
Leistungsbereitschaft
(3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten,Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen.
Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen
Ausbildung zu unterziehen.
Pflege und Schonung
von Heeresgut
(4) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und
anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen
und zu behandeln.
Anzug (5) Soldaten haben während des Dienstes
grundsätzlich Uniform zu tragen; Ausnahmen
bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung
nach den jeweiligen militärischen Interessen.
Kameradschaft (6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit
Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung
zu bewahren und ihnen in Not und
Gefahr beizustehen.
Äußeres Verhalten
(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten
muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht
wenden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu
einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber
jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im
oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
Verhalten
gegenüber
Untergebenen
Pflichten des Vorgesetzten
§ 4. (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen
ein Vorbild soldatischer Haltung und
Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen
gegenüber stets gerecht, fürsorglich und
rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen,
was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche
Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen,
daß seine Untergebenen soweit wie möglich
die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle
einsehen können.
Dienstaulsicht(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen
durch ständige Überwachung des
Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer
Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem
Schaden zu bewahren.
Ausübung der
Dienstautsicht(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten
grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies
wagen Umfang oder Art des Dienstes, wegen
besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der
Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen,
so hat er die Dienstaufsicht im Wege von
Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Maßnahmen
im Rahmen
der Dienstaulsicht
(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung
das Interesse der Soldaten am Dienst,
ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl
zu stärken.
(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände
fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen
Zustandes zu treffen.
Soziale
Betreuung(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten,
insbesondere bei Schwierigkeiten
im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem
Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten
Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht
in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren,
oder wünscht der Soldat die Unterstützung
des Betreuungsreferenten, so ist er an
diesen zu verweisen.
Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
§ 5. Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten,
daß die Soldaten nach Möglichkeit den
Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit
einsehen können. Es ist darauf Rücksicht
zu nehmen, daß durch die Gestaltung des
Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit,
sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten
gefördert wird.
Ausübung der
Befehlsgebung
Befehlsgebung
§ 6. (1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle
erteilen, die im Zusammenhang mit dem
Dienst stellen. Wenn es der Dienst erfordert, ist
er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die
die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
würde, dürfen nicht erteilt werden.
(2) Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen
als auch für das Unterlassen von Befehlen
verantwortlich.
Erklärung zum
Vorgesetzten
(3) Wenn
1. eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder
Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich
ist,
3. eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung
über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige
Soldaten erfordert oder
4. der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen
oder verhindert ist und dringende Befehle
erteilt werden müssen
und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes
getroffen wurde, ist der jeweils
ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum
Vongesetzten zu erklären. Mit der Erklärung
zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum
Wegfall der genannten Voraussetzungen das
Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten,
an die er diese Erklärung gerichtet hat.
Gestaltung
von Befehlen
(4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie
leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel,
ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger
richtig verstanden wurde, ist anzuordnen,
daß dieser den Wortlaut zu wiederholen
hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen
enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher
Anordnung der Vorrang gebührt.
Schriftliche
Ausfertigung
von Befehlen
(5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung
eines ihm mündlich erteilten Beifehls
dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen,
wenn
1. der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen,
Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
2. der Untergebene gegen den Befehl Einwände
erhoben hat, denen nicht entsprochen
wurde.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen
Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche
Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche
Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung
von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers
zumindest in Schlagworten zu erfolgen.
Gehorsam
§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten
gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er
hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften
vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen.
Das bloß buchstäbliche Befolgen von
Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig
zugrunde liegende Absicht genügt allein
nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Ablehnung
von Befehlen (2) Befehle, die von einer unzuständigen Person
oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle,
deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde, Sind nicht zu befolgen.
Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen,
ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Abänderung durch
spätere Befehle (3) Würde der Vollzug eines Befehls durch
einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten
ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger
diesem Vorgesetzten den früher
erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte,
der den späteren Befehl erteilt hat, auf
der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu
vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit
noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht.
Der Befehlsempfänger ist verpflichtet,
jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert
wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich
zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft
auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl
erteilt und auf dessen Ausführung bestanden
hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet
wurde.
Selbständige
Abänderung
(4) Wenn ein Befehl offenkundig
1. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt
ist oder
2. das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber
nicht vorausgesehener Umstände
verletzen würde
und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung
an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger
berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug
des Befehls Abstand zu nehmen oder den
Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er
hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die
Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der
Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber
so bald wie möglich zu melden.
Einwände gegen
einen Befehl(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig,
wenn nach Ansicht des Untergebenen
1. der Befehl von einer unzuständigen Person
oder Stelle erteilt worden ist oder dessen
Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde,
2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende
Hindernisse entgegenstehen oder
3. das Interesse des Dienstes eine Änderung
des Befehls dringend notwendig macht.
Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen
Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl
ohne Verzug zu vollziehen.
Klarstellung
von Befehlen(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls
sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich
oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die
militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten
oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.
Vollzugsmeldung(7) Der Vollzug eines Befehls ist nur dann
zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Militärischer
Gruß
Militärischer Gruß und
dienstliche Anrede
§ 8. (1) Soldaten in Uniform haben den Gruß
in militärischer Form zu leisten. Angehörige von
Formationen haben nicht einzeln zu grüßen; für
sie hat der Kommandant den militärischen Gruß
zu leisten.
Grußpflicht (2) Soldaten in Uniform haben alle Vorgesetzten
und Dienstgradhöheren im Dienst bei
erstmaliger Begegnung am selben Tag, außerhalb
des Dienstes bei jeder Begegnung zu grüßen. Der
militärische Gruß ist ferner beim Abspielen der
Bundeshymne oder einer Landeshymne aus öffentlichem
Anlaß sowie gegenüber den Feldzeichen
des Bundesheeres zu leisten.
Erwiderungspflicht (3) Soldaten in Uniform haben jeden Gruß
mit militärischem Gruß zu erwidern.
Entfall der
Grußpflicht (4) Die Grußpflicht entfällt, wenn dies nach den
gegebenen Umständen mit einer Gefährdung verbunden
wäre oder unangebracht erscheint, insbesondere
beim Lenken von Fahrzeugen, im Gefechtsdienst
oder in Sanitär- und Freizeiträumen.
Dienstliche
Anrede (5) Die Soldaten haben bei der dienstlichen
Anrede das „Sie" zu gebrauchen. Soldaten gleichen
Dienstgrades, die zueinander in einem Befehlsverhältnis
stehen, sowie Soldaten verschiedener
Dienstgrade haben einander bei der dienstlichen
Anrede mit „Herr" und Dienstgrad anzusprechen;
die Beifügung des Familiennamens
ist zulässig. Die in besonderen Vorschriften festgelegten
funktionsbezogenen Befehls-, Kommando-
oder sonstigen Anreden bleiben unberührt.
Allgemeine
Meldepflicht
Meldungen
§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem
Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen
Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige
Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert
zu melden. Insbesondere sind zu melden
1. besondere Vorfälle;
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem
dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen
Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von
dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten
nicht bekannt sind.
Form derMeldung (2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen
bestehen, persönlich und mündlich
zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig,
so hat die Meldung in anderer geeigneter
Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu,
klar, kurz und vollständig sein. Sofern
kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde,
sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.
Besondere
Meldepflicht
(3) Betreten Vorgesetzte während des Dienstes
den Dienstbereich einer Truppe, so hat der Kommandant
der Truppe, in seiner Abwesenheit der
Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten
Meldung über Art des Dienstes und über seinen
Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten,
die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen
Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach
Abs. 1 bleibt hievon unberührt.
Ärztliche
Betreuung
der Soldaten
Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen
§ 10. (1) Präsenzdienst leistende Soldaten, die
einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet,
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
die mitlitärmedizinischen Einrichtungen
des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten,
die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche
Behandlung nach Maßgabe der für
sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch
nehmen.
Überprüfung der
Dienstfähigkeit(2) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller
Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit
der Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
ist am Beginn und am Ende des Präsenzdienstes,
darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen zu überprüfen.
Truppenkrankenbuch
(3) Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch
zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und der Grad der
Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten,
Präsenzdienst leistenden Soldaten festzuhalten
sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen
Kommandanten zu beachten.
Unfälle und
plötzliche
Erkrankungen
(4) Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im
Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder
plötzlich schwer erkrankt, ist unverzüglich der
nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der
Militärarzt, zu rufen. Hiezu sind in erster Linie
die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag,
in deren Abwesenheit alle Kameraden verpflichtet.
Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem
vorgesetzten Kommando ist unverzüglich Meldung
zu erstatten.
Erhebungen(5) Wird ein Soldat durch einen Unfall im
Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando
den Sachverhalt zu erhöben und bei Verdacht
eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ
der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Ärztliche
Meldungen(6) Liegt bei einem Unfall im Dienst nach
ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung
vor, so ist vom Militärarzt eine ärztliche Meldung
über das zuständige Militärkommando an
das Bundesministerium für Landesverteidigung
zu erstatten.
Besondere
Meldepflichten
der Soldaten
(7) Kann ein Soldat infolge einer Verletzung
oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der
Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er
dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit
zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
(8) Nimmt ein Soldat, der Präsenzdienst leistet,
in einem der im Abs. 7 umschriebenen
Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung
oder eine Anstaltspflege außerhalb
heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch,
so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist,
seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung
zu veranlassen.
(9) Meldungen nach den Abs. 7 und 8 sind umgehend
dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat
die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung
durch einen Militärarzt oder in heereseigenen
Sanitätseinrichtungen zu veranlassen,
sobald der Gesundheitszustand des Solldaten dies
zuläßt.
Erkrankung
während der
dienstfreien Zeit
(10) Präsenzdienst leistende Soldaten, die in
anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen
in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung
benötigen, haben sich an die nächstgelegenen
heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden.
Für die Inanspruchnahme einer anderen als
der militärärztlichen Krankenbehandlung oder
einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen
haben sie die Bewilligung ihrer
militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die
Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden,
gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß.
Der Anspruch auf Fortsetzung einer vor
Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen
Behandlung (§ 14 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976)
bleibt von den Bestimmungen dieses Absatzes
unberührt.
Einbringen
von Wünschen
Wünsche
§ 11. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu,
persönliche Wünsche mündlich oder schriftlich
einzubringen. Wünsche sind zu begründen.
(2) Wünsche sind mündlich
1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten
in einer persönlichen Aussprache
oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach
§ 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,
2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten
in einer persönlichen
Aussprache oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich sind Wünsche von allen
Soldaten bei der militärischen Dienststelle, bei
der sie Dienst versehen, oder im Postwege einzubringen;
sie sind von Offizieren an ihren
unmittelbaren Vorgesetzten, von den übrigen
Soldaten an ihren Einheitskommandanten zu
richten.
Gleiche Wünsche
mehrerer Soldaten
(3) Halben mehrere Solldaten den gleichen
Wunsch, so hat ihn jeder für sich allein einzubringen.
Soldaten, deren Interessen nach dem
Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen
sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
unterliegen, bleibt es unbenommen, ihren
Wunsch gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter
bzw. durch das für sie zuständige Organ
der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung(4) Wünsche sind vom Vorgesetzten, bei dem
sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten
waren, nach sorgfältiger Prüfung unter Bedachtnahme
auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht
ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die
Erledigung eines Wunsches nicht in seinen Wirkungsbereich,
so hat der Vorgesetzte den Wunsch
unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach
zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten.
Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung zu nehmen.
Wird ein Wunsch nicht befürwortet, so ist
dies zu begründen.
Weiterführung
eines Wunsches(5) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig
erfüllt, so hat der Soldat das Recht, seinen
Wunsch dem Vorgesetzten vorzutragen, der dem
nach Abs. 4 zur Erledigung Zuständigen unmittelbar
übergeordnet ist. Eine Weiterführung
dieses Wunsches ist nicht zulässig. Die Befugnisse
des Soldatenvertreters und der Personalvertretung
bleiben jedoch unberührt.
Beschwerderecht
§ 12. (1) Dem Soldaten steht das Recht zu,
sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände
im militärischen Dienstbereich, insbesondere über
erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen
Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu
beschweren.
Arten der
Beschwerde(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes
sind die ordentliche und die außerordentliche
Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde
ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen
Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde
an die beim Bundesministerium für
Landesverteidigung eingerichtete Beschwerdekommission
in militärischen Angelegenheiten zu richten.
Besehwerdeniederschrift
(3) Über jede mündliche Beschwerde ist eine
Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte
zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist
dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme
aller Einwände gegen ihre Richtigkeit
vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu
unterfertigen.
Beschwerde
mehrerer Soldaten
aus gleichem
Anlaß
(4) Ellheben mehrere Soldaten aus gleichem
Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein
einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem
Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen
sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre
Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter
bzw. durch das für sie zuständige Organ
der Personalvertretung einbringen zu lassen.
Erledigung von
Beschwerden (5) Beschwerden sind ohne Verzögerung zu
erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs
Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt
diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen
Beschwerden am Tag, an dem die
Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen
Angelegenheiten beim Bundesministerium
für Landesverteidigung einlangt.
Die Erledigung hat
1. die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen
mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
2. erforderlichenfalls die Würdigung der geltend
gemachten Beschwerdegrünide sowie
3. allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens
zu umfassen.
Mitteilung an den
Beschwerdeführer
(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer
unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Einbringen von
ordentlichen
Beschwerden
Ordentliche Beschwerde
§ 13. (1) Die ordentliche Beschwerde ist mündlich
1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren
Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache
oder bei dem von diesem Vorgesetzten
nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden
Rapport,
2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten
in einer persönlichen
Aussprache oder beim Rapport
vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde
von allen Soldaten bei der militärischen
Dienststelle, bei der sie Dienst versehen, oder
im Postwege einzubringen; sie ist von Offizieren
an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, von den
übrigen Soldaten an ihren Einheitskommandanten
zu richten.
(2) Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten,
bei dem die ordentliche Beschwerde
vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre
(Abs. 1), so kann sie anstatt bei diesem beim
nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an
diesen gerichtet werden.
Frist zum
Einbringen
(3) Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher
als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes
eingebracht werden. Die Frist
zum Einbringen endet am siebenten Tag nach
Kenntnis des Beschwerdegrundes; richtet sieh
eine ordentliche Beschwerde gegen einen Vorgesetzten
und ersucht der Beschwerdeführer vor
Einbringen der Beschwerde innerhalb obiger
Frist um eine persönliche Aussprache mit diesem
Vorgesetzten über den Gegenstand der Beschwerde,
so endet die Frist zum Einbringen
der Beschwerde am siebenten Tag nach dieser
Aussprache. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage,
Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung
sowie bei schriftlichem Einbringen die
Tage des Postenlaufes und des Dienstweges sind
in die Frist nicht einzurechnen.
Zuständigkeit
zur Erledigung(4) Die ordentliche Beschweride hat — ausgenommen
die Fälle der Abs. 5 und 6 — der
Vorgesetzte, bei dem die Beschwerde vorzubringen
bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen.
Gehören der Beschwerdeführer und derjenige,
gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen
Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde
vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten
zu erledigen.
Beschwerden über
ärztliche
Betreuung
(5) Ordentliche (Beschwerden gegen einen Militärarzt
wegen unzureichender ärztlicher Betreuung
hat der Bundesminister für Landesverteidigung
zu erledigen.
Ausschluß von
der Beschwerdeerledigung
(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche
Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn
gerichtet ist. Wurde sie bei ihm mündlich vorgebracht,
so hat er dafür zu sorgen, daß der Beschwerdeführer
seltne Beschwerde ohne Verzug
beim nächsthöheren Vorgesetzten vorbringen
kann; eine schriftliche Beschwerde ist unverzüglich
an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte
hat die Beschwerde zu erledigen.
Wetterführung der
Beschwerde(7) Wird einer ordentlichen Beschwerde zur
Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder
wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt,
so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde
spätestens am siebenten Tag nach Erhalt
der Mitteilung (§ 12 Abs. 6) bzw. nach Ablauf
der Frist zu ihrer Erledigung (§ 12 Abs. 5)
zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen.
Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde
ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen
Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch
als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig,
so kann die ordentliche Beschwerde unter
den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen
bis zu dem diesem Kommandanten übergeordneten
Vorgesetzten weitergeführt werden.
Dieser hat sie endgültig zu erledigen.
Einbringen
Außerordentliche Beschwerde
§ 14. (1) Die außerordentliche Beschwerde
kann
1. bei der militärischen Dienststelle, bei der
der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium
für Landesverteidigung eingerichteten
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
eingebracht werden.
Weiterleitung(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche
Beschwerde bzw. die Niederschrift
über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme
und Zwischenerledigung unverzüglich
unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission
in militärischen Angelegenheiten
weiterzuleiten.
Rapport
Rapport und persönliche Aussprache
§ 15. (1) Zur Eledigung von Angelegenheiten,
die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen
erfordern, sowie zur Entgegennahme
von Wünschen oder Beschwerden ist bei jeder
Einheit in der Regel von Montag bis Freitag
täglich, bei jedem höheren Kommando fallweise,
Rapport abzuhalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle
oder die Erledigung dringender Angelegenheiten
ist nicht am den Rapport gebunden.
Persönliche
Aussprache
(2) Angelegenheiten, die sich nicht für eine
allgemeine Erörterung eignen, sind vom Vorgesetzten
in einer persönlichen Aussprache zu
behandeln.
(3) Jeder Soldat ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten,
wie etwa Wünsche und Beschwerden,
statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen
Aussprache vorzubringen. Ein Vorgesetzter,
der um eine persönliche Aussprache ersucht
wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es
der Dienst zuläßt.
Anwesenheit
dritter Personen (4) Bei der persönlichen Aussprache dürfen
außer dem Vorgesetzten andere Personen nur
mit Zustimmung des betroffenen Soldaten anwesend
sein.
Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung
Wünsche und
Beschwerden
§ 16. (1) Der Soldatenvertreter ist berechtigt,
im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches
Wünsche und Beschwerden einzubringen.
(2) Soldaten können beim Verfassen und Einbringen
von Wünschen und Beschwerden die Mitwirkung
ihres Soldatenvertreters in Anspruch
nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten
lassen.
Gleiche Wünsche
mehrerer Soldaten
(3) Haben mehrere Soldaten den gleichen
Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur
durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen.
Beschwerde
mehrerer Soldaten
aus gleichem
Anlaß
(4) Erheben 'mehrere Soldaten aus gleichem
Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam
nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen
lassen.
Teilnahme bei
persönlicher
Aussprache
(5) Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen
Aussprache (§ 15 Abs. 2 und 3) sein
Soldatenvertreter beizuziehen.
Weitere Rechte
der Soldatenvertreter
(6) Die weiteren den Soldatenvertretern nach
dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben
unberührt.
Rechte der
Personalvertretung
und der durch
diese vertretenen
Soldaten
(7) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Rechte
der Soldaten bzw. der Soldatenvertreter kommen
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes sinngemäß den
Soldaten, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgestzes
unterliegen, bzw. den für diese Soldaten
zuständigen Organen der Personalvertretung
zu. Darüber hinausgehende Befugnisse der
Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz
bleiben unberührt.
Einhaltung und
Ausschluß des
Dienstweges
Dienstweg
§ 17. (1) Für dienstliche Mitteilungen ist
grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen
sind nur zulässig, wenn
1. die Einhaltung des Dienstweges durch besondere
Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen
ist oder
2. der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder
Gefahr im Verzug einen Ausschluß des
Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder
besonders rücksichtswürdiger persönlicher
Interessen erforderlich macht.
(2) Der Dienstweg richtet sich nach den für
das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften
und endet bei der Person oder Stelle, an
die die dienstliche Mitteilung gerichtet ist.
Zwischenvorgesetzte
(3) Der Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten
und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren
Vorgesetztenverhältnis zueinander stehen, hat
grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten
Stellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen. Befehle
und Meldungen, für die der Dienstweg
nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, sind
den Zwischenvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen.
Garnisonskommandant
Dienst im Garnisonsort
§ 18. (1) Garnisonskommandant ist der ranghöchste
Kommandant der in einem Garnisonsort
untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen
bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung
nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen.
Aufgaben des
Garnisonskommandanten
(2) Der Garnisonskommandant ist für die militärische
Ordnung und Sicherheit seines Garnisonsortes
verantwortlich. In diesen Belangen sind
ihm alle im Garnisonsort befindlichen Soldaten
unterstellt. Zur Überwachung hat er sich der
Soldaten vom Tag und der Wachen zu bedienen.
Unterstellung(3) Der Garnisonskommandant ist in Angelegenheiten,
die den im Abs. 2 umschriebenen
Aufgabenbereich betreffen, dem zuständigen Militärkommandanten
unterstellt.
Kasernkommandant
Dienst in Kasernen
§ 19. (1) Kasernkommandant ist der jeweils
ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne
untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen
bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung
nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen.
Aufgaben des
Kasernkommandanten
(2) Der Kasernkommandant hat den inneren
Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den
Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für
die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem
Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Kasernordnung (3) Der Kasernkommandant hat im Rahmen
seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung
zu erlassen, die insbesondere Vorschriften
über den Gebrauch und die Verwahrung
von Waffen und Munition im Kasernbereich, das
Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen
bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang
mit der Einahme von Mahlzeiten
zu enthalten hat.
Plakate und
Ankündigungen
(4) An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht
nur vorübergehend benützt werden oder die dem
Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten
und Ankündigungen nur zulässig, wenn
dies von dienstlichem Interesse ist oder diese
Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter
haben.
Fotografieren
und Filmen (5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich
bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.
Unterbringung
der Soldaten (6) In der Kaserne ist für eine wohnliche und
saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen.
Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische
Verband gewahrt bleiben; Wünsche
einzelner Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zimmerkommandant
(7) Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten
ein Soldat als Zimmerkommandant
zu bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung
betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter
und für Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit
verantwortlich.
Geltungsbereich (8) Die Bestimmungen dieser Verordnung über
Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten
gelten sinngemäß auch für andere militärische
Objekte, die der Unterbringung von Truppen
dienen (Lager, Quartier, Freilager und dgl.),
deren Bereich und deren Kommandanten.
Einsatzbestimmung
(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines
Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen
ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung
seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder
Übungszweck vereinbar ist.
Zweck
Dienst vom Tag
§ 20. (1) Der Dienst vom Tag ist von den
Soldaten vom Tag zu leisten. Sie haben als Gehilfen
des jeweiligen Kommandanten diesen in
seinem Dienstbereich zu unterstützen. Sie sind
in ihrem Dienstbereich Vorgesetzte aller Soldaten
mit gleichem oder niedrigerem Dienstgrad.
Stärke(2) Die Zahl der Soldaten vom Tag ist auf
den notwendigen Bedarf zu beschränken. In der
Regel genügen
1. je Garnisonsort, in dem sich das Kommando
eines Heereskörpers befindet, ein Offizier
als Garnisonsoffizier vom Tag,
2. je Kaserne ein Offizier oder ein Unteroffizier
als Offizier vom Tag,
3. je Einheit zwei Chargen oder Wehrmänner
als Chargen vom Tag.
Erweist es sich zur Unterstützung der genannten
Soldaten vom Tag als notwendig, so ist für
mehrere Einheiten in einer Kaserne ein Unteroffizier
oder ein Zugsführer als Unteroffizier
vom Tag einzuteilen.
Festlegung und
Einteilung(3) Die Festlegung des Dienstes vom Tag und
die Einteilung der Solldaten vom Tag obliegt
hinsichtlich
1. des Garnisonsoffiziers vom Tag dem Garnisonskommandanten,
2. des Offiziers vom Tag dem Kasernkommandanten,
3. des Unteroffiziers vom Tag dem Kommandanten
des Truppenkörpers,
4. der Chargen vom Tag dem Einheitskommandanten.
Verfügbarkeit(4) Während des Dienstes haben sich die Soldaten
vom Tag in ihrem Dienstbereich zur Verfügung
ihres Kommandanten zu halten. Sie haben,
mit Ausnahme des Unteroffiziers vom Tag,
an Ausrückungen nicht teilzunehmen.
Begünstigung(5) Die Soldaten vom Tag sind vor Antritt
ihres Dienstes eine Stunde und nach Beendigung
ihres Dienstes zwei Stunden von einer dienstlichen
Inanspruchnahme freizuhalten.
Garnisonsoffizier
vom Tag
(6) Der Garnisonsoffizier vom Tag untersteht
für die Dauer seines Dienstes dem Garnisonskommandanten
und ist im Wege der Offiziere
vom Tag Vorgesetzter auch aller im Garnisonsort
Dienst versehenden Wachen, Bereitschaften
und Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug
hat er die ersten für die Sicherheit des Garnisonsortes
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Er hat im Garnisonsort anwesend und jederzeit
erreichbar zu sein sowie alle wichtigen Vorfälle
und die auf Grund dieser Vorfälle ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich dem Garnisonskommandanten
zu melden.
Offizier
vom Tag(7) Der Offizier vom Tag untersteht für die
Dauer seines Dienstes dem Kasernkommandanten.
Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag eingeteilt,
so untersteht der Offizier vom Tag auch die-
sem. Dem Offizier vom Tag obliegen die Überwachung
der Kasernordnung sowie die erste Befehlsgebung
bei Gefahr im Verzug. Er ist Vorgesetzter
auch aller in der Kaserne Dienst versehenden
Wachen, Bereitschaften und Soldaten
vom Tag. Ist ein Garnisonsoffizier vom Tag
nicht einzuteilen, so hat der ranghöchste Offizier
vom Tag im Garnisonsort auch dessen Aufgaben
wahrzunehmen.
Unteroffizier
vom Tag
(8) Der Unteroffizier vom Tag untersteht für
die Dauer seines Dienstes dem Kommandanten
des Truppenkörpers sowie dem Offizier vom
Tag in deren jeweiligem Befehlsbereich. Dem
Unteroffizier vom Tag obliegt die Überwachung
der Unterkünfte seines Dienstbereiches sowie
die Erfüllung der ihm sonst vom Kommandanten
des Truppenkörpers zugewiesenen besonderen
Aufgaben.
Chargen
vom Tag (9) Die Chargen vom Tag unterstehen für die
Dauer ihres Dienstes ihrem Einheitskommandanten
sowie dem Offizier vom Tag — gegebenenfalls
im Wege eines Unteroffiziers vom Tag —
in deren jeweiligem Befehlsbereich. Sie haben für
die militärische Ordnung und Sicherheit in ihrem
Dienstbereich sowie für die Erfüllung der ihnen
sonst vom Einheitskommandanten zugewiesenen
besonderen Aufgaben zu sorgen.
Dienstanweisungen
(10) Im einzelnen sind die Aufgaben der Soldaten
vom Tag innerhalb einer Kaserne durch
Dienstanweisungen des Kasernkommandanten zu
regeln. Die Dienstanweisung für den Garnisonsoffizier
vom Tag ist vom Garnisonskommandanten,
die Dienstanweisung für den Unteroffizier
vom Tag vom Kommandanten des Truppenkörpers
zu erlassen.
Einsatzbestimmung
(11) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines
Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen
sind die Abs. 1 bis 10 nur insoweit anzuwenden,
als die Einhaltung dieser Bestimmungen
mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar
ist.
Einteilung
Bereitschaftsdienst
§ 21. (1) In jeder Kaserne ist vom Kasernkommandanten
eine Bereitschaft einzuteilen.
Unterstellung,
Ablösung (2) Die Bereitschaft untersteht im Wege
des Kasernkommandanten dem Garnisonskommandanten
sowie den von diesen mit der
Dienstaufsicht beauftragten Soldaten vom Tag.
Die Ablösung der Bereitschaft hat zum Zeitpunkt
der Wachablösung zu erfolgen.
Grad (3) Der Grad der zeitlichen Verfügbarkeit der
zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Soldaten ist
durch Anordnung der
1. leichten Bereitschaft oder
2. strengen Bereitschaft
zu bestimmen.
Stärke(4) Die Stärke der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten
Soldaten ist durch Anordnung der
1. Teilbereitschaft,
2. verstärkten Bereitschaft oder
3. vollen Bereitschaft
zu bestimmen.
Leichte
Bereitschaft(5) Ist leichte Bereitschaft angeordnet, so dürfen
die zur Bereitschaft eingeteilten Soldaten
den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich nicht
verlassen und müssen jederzeit verfügbar und
einsatzfähig sein. Sonst ist ihnen bis zu ihrer
Verwendung jede Bequemlichkeit gestattet.
Strenge
Bereitschaft(6) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann
der Garnisonskommandant strenge Bereitschaft
anordnen. Hiebei haben sich die zur Bereitschaft
eingeteilten Soldaten Tag und Nacht in ihren
Unterkünften vollständig bekleidet mit griffbereiter
Waffe und sonstiger Ausrüstung aufzuhalten.
Fahrzeuge sind startbereit zu halten. Alle
Vorsorgen für einen Einsatz sind zu treffen.
Teilbereitschaft(7) Die Stärke der Teilbereitschaft hat in der
Regel
1. je Bataillon oder gleichwertiger Organisationseinrichtung
der Stärke einer Schützengruppe
zu entsprechen,
2. je abgetrennter Einheit eine Charge und
drei Mann zu umfassen.
Verstärkte
Bereitschaft(8) Bei Bedarf ist die Bereitschaft nach den
jeweiligen militärischen Erfordernissen zu verstärken.
Die Anordnung der verstärkten Bereitschaft
ist unverzüglich unter Angalbe der Gründe
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
zu melden. Das zuständige Militärkommando ist
hievon zu benachrichtigen.
Volle
Bereitschaft
(9) Bei Anordnung der vollen Bereitschaft
haben sich alle Truppen in ihren Unterkünften
zu jederzeitiger Verwendung zur Verfügung zu
halten. Jeweils ein Drittel hat strenge Bereitschaft
zu halten. Soldaten dürfen die Unterkunft einzeln
und unbewaffnet nicht verlassen. Alle militärischen
Objekte sind durch Wachen zu sichern.
Streifen müssen mindestens die Stärke einer
Schützengruppe haben.
Begriff
Wachdienst
§ 22. (1) Wachdienst ist Dienst, der auf Grund
besonderen Auftrages (Wachauftrag) zum Schutz
und zur Sicherung von Personen und Sachen verrichtet
wird. Der Wachdienst ist von Soldaten
als Wachkommandanten, Posten, Streifen, Bedeckungen
oder Wachbereitschaften zu versehen
(Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Militärstreifen
Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung
von Personen und Sachen wahrzunehmen haben,
gelten sie ebenfalls als Wachen; auf sie sind die
Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend
ihrer jeweiligen Verwendung sinngemäß anzuwenden.
Wachauftrag {2) Der Wachauftrag hat die genaue Bezeichnung
der Personen oder Sachen, die bewacht
werden müssen, die Einteilung der Soldaten zum
Wachdienst sowie besondere Anordnungen für
diesen Dienst zu enthalten; er ist schriftlich festzulegen.
Arien (3) Der innere Wachdienst erstreckt sich auf
die Bewachung der Kasernen, der in diesen befindlichen
Unterkünfte und der den Kasernen
nächstgelegenen militärischen Anlagen, der äußere
Wachdienst auf alle sonstigen Bewachungen. Den
inneren Wachdienst hat der zuständige Kasernkommandant,
den äußeren der Kommandant zu
verfügen, in dessen Dienstbereich die Bewachung
fällt.
Anordnungen
der Wachen (4) Alle Soldaten haben den an sie von Wachen
in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen
Folge zu leisten.
Stärke (5) Die Stärke der Wache ist nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen im unbedingt
notwendigen Ausmaß festzulegen. Jede Wache
hat mindestens aus zwei Wachsoldaten zu bestehen,
von denen einer als Kommandant einzuteilen
ist. Bei stärkeren Wachen ist ein Stellvertreter
des Kommandanten einzuteilen.
Bewaffnung,
Ausrüstung,
Sonderbekleidung
(6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag
entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit
der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen.
Die Benützung von Sonderbekleidung sowie
Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu
befehlen.
Vorbereitungszeil
und Zeit nach
Beendigung des
Wachdienstes
(7) Vor Antritt des Wachdienstes ist den Soldaten
im erforderlichen Umfang Zeit zur Vorbereitung
zu geben. Nach Beendigung des Wachdienstes
sind die Soldaten für die Dauer der
Reinigung und Instandsetzung der Waffen und
ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten Ausrüstung
von einer sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme
freizuhalten.
Wachdienst
in der Dauer
von 24 Stunden
(8) Dauert der Wachdienst 24 Stunden, so hat
die Vorbereitungszeit mindestens zwei Stunden
zu betragen. Die aus einem solchen Wachdienst
einrückenden Soldaten sind unter Anrechnung
der für die Reinigung und Instandsetzung der
Waffen und ihrer sonstigen im Wachdienst verwendeten
Ausrüstung erforderlichen Zeit für mindestens
vier Stunden dienstfrei zu belassen.
Belehrung und
Abfertigung
der Wache
(9) Die Wache ist vor Antritt eines inneren
Wachdienstes durch den Offizier vom Tag abzufertigen;
bei einem äußeren Wachdienst obliegt
die Wachabfertigung dem Einheitskommandanten
oder einem von diesem zu bestimmenden
Soldaten, der gegenüber dem eingeteilten Wachkommandanten
ranghöher zu sein hat. Die Abfertigung
hat in der Überprüfung der Dienstbereitschaft
zu bestehen. Der Wachabfertigung
hat eine Belehrung über das Verhalten von Wachen
und über den Wachauftrag voranzugehen.
Ablösung
der Wache(10) Die Wache ist nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen abzulösen. Die Ablösung
ist unter Wahrung der Sicherheit der zu bewachenden
Personen und Sachen durchzuführen.
Allgemeine
Pflichten
der Wachen
(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen
Grundsätzen unter strikter Beachtung
ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und
gewissenhaft zu erfüllen.
Besondere Rechte
der Wachen(12) Die Berechtigung der Wachen zur vorläufigen
Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung
von Personen sowie zum Waffengebrauch
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wachkommandant
Wachkommandant
§ 23. (1) Der Wachkommandant hat dafür
zu sorgen, daß die Vorschriften über den Wachdienst,
insbesondere der Wachauftrag, genau befolgt
werden. Wurde ein Stellvertreter eingeteilt,
so hat dieser den Wachkommandanten zu unterstützen
und im Falle seiner Verhinderung zu
vertreten.
Überprüfen durch
Vorgesetzte(2) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender
Vorgesetzter, die sie nicht persönlich
kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht
einwandfrei feststeht, erst entgegennehmen, wenn
sich der überprüfende Vorgesetzte ausreichend
ausgewiesen hat.
Verfehlungen von
Wachsoldaten(3) Soldaten, die sich während des Wachdienstes
einer Verfehlung schuldig machen, sind vom
Wachkomimandanten erst nach ihrem Einrücken
vom Wachdienst der Bestrafung zuzuführen.
Kann ein Soldat wegen Art und Schwere der
Verfehlung nicht weiter im Wachdienst belassen
werden, so hat der Wachkommandant zu veranlassen,
daß der Soldat abgelöst wird.
Verhalten
Posten
§ 24. (1) Posten dürfen den ihnen zugewiesenen
Bereich ohne dringenden Anlaß eigenmächtig
nicht verlassen. Bequemlichkeiten sind ihnen
nur mit Bewilligung des Wachkommandanten gestattet;
der Wachauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den
Händen geben und sich diese auch von Vorgesetzten
nicht abnehmen lassen.
Befehle an
Posten
(3) Posten dürfen Befehle nur vom Offizier
vom Tag, vom Wachkommandanten oder von
einem von diesen entsandten Soldaten, der seine
Berechtigung zur Befehlsübermittlung nachweisen
kann, entgegennehmen.
Ablösung(4) Posten sind in der Regel nach zwei Stunden
durch Angehörige der Wachbereitschaft abzu-
lösen. Im Falle überdurchschnittlicher Belastung,
wie bei großer Hitze oder Kälte, ist eine vorzeitige
Ablösung anzuordnen. Abgelöste Posten
treten in die Wachbereitschaft zurück. Wird ein
Posten nicht zur vorgesehenen Zeit abgelöst, so
hat er seinen Dienst bis zum Eintreffen einer
Ablösung oder neuer Befehle weiter zu versehen.
Verhalten
in Bedrängnis (5) Hat ein Posten eine dringende Meldung
zu erstatten, insbesondere wenn ein unverzügliches
Eingreifen der Wachbereitschaft erforderlich
ist, wenn er erkrankt oder wenn er nicht
zur gehörigen Zeit abgelöst wird, dann hat er
mangels anderer Verständigungsmittel den nächsten
Posten anzurufen, der die Nachricht in
gleicher Weise zur Wachbereitschaft weiterzuleiten
hat. Ist dies nicht möglich und erscheint ihm
die Erfüllung des Wachauftrages gefährdet, so
hat der Posten unter Beobachtung der nötigen
Vorsicht mit hochangeschlagener Schußwaffe einen
oder mehrere Alarmschüsse abzugeben.
Torposten (6) Die zum Tordienst eingeteilten Posten
haben den Personen- und Fahrzeugverkehr am
Eingang der Kaserne zu überwachen. Sie haben
alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden
Personen zu überprüfen und Unbefugten das
Passieren zu untersagen. Sofern es zur Durchsetzung
dieses Verbotes oder zur Erfüllung ihrer
sonstigen Aufgaben als Wache notwendig ist,
haben sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
von ihrem Recht zur vorläufigen
Verwahrung, Festnahme oder Anhaltung, erforderlichenfalls
auch von ihrer Waffe, Gebrauch
zu machen.
Stellen
Stellen und Abfertigen fremder Personen
§ 25. (1) Posten dürfen niemanden so nahe
an sich herankommen lassen, daß sie überfallen
werden könnten. Sie dürfen in ihrem Wachbereich
keine Zusammenrottung dulden. Nähert
sich eine Person in verdächtiger Weise oder wird
der Aufforderung umzukehren nicht Folge geleistet,
so ist die Person zu stellen.
(2) Das Stellen hat durch den Anruf „Halt! —
Wer da?" mit gesicherter Schußwaffe bei gehobener
Mündung zu erfolgen.
Abfertigen (3) Wird durch die Antwort der gestellten
Person jeder Verdacht beseitigt, so ist diese mit
dem Ruf „Weg frei!" abzufertigen. Der Gestellte
darf in diesem Fall seinen Weg fortsetzen, ist
aber weiter zu beobachten.
(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder eine
ungenügende Antwort, so hat ihn der Posten
unter Androhung der Festnahme und erforderlichenfalls
des Waffengebrauches zur Umkehr aufzufordern.
(5) Leistet die gestellte Person dieser Aufforderung
keine Folge, so hat der Posten bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen von seinem
Recht zur vorläufigen Verwahrung, Festnahme
oder Anhaltung, erforderlichenfalls auch
von seiner Waffe, Gebrauch zu machen.
Ausnahme(6) Die Abs. 1 bis 5 finden auf die zum Tordienst
eingeteilten Posten keine Anwendung, solange
sie Aufgaben nach § 24 Abs. 6 wahrnehmen.
Streifen und Bedeckungen
§ 26. (1) Streifen haben ihren Wachdienst durch
Kontrollgänge im Wachbereich, Bedeckungen
durch Bewachung von Personen und Sachen bei
Transporten zu versehen.
(2) Auf Streifen und Bedeckungen finden die
Bestimmungen über Posten sinngemäß Anwendung.
Wachbereitschaft
§ 27. Die Wachbereitschaft besteht aus jenen
Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife
oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten
der Wachbereitschaft haben sich in den
Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes
als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere
Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung
des Wachauftrages erforderlich ist, bereit
zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28. Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines
Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen
sind die Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 des § 22, die
Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit
anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen
mit dem Einsatz- oder Übungszweck
vereinbar ist.
Dauer der
dienstlichen
Inanspruchnahme
Zeitordnung
§ 29. (1) Die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme
der Soldaten, die Präsenzdienst
leisten, darf nach Abzug der für die morgendliche
Vorbereitung zum Dienst sowie der für
die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung
vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht
Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht
überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen
Gründen geringfügig überschritten werden.
Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten.
Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten
eine angemessene Zeit einzuräumen.
(2) Erfordert die Eigenart einer militärischen
Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme
abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 1, so darf die durchschnittliche
Wochendienstzeit innenhalb eines Zeitraumes von
höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden
nicht überschreiten. Eine dienstliche Inan-
spruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit
es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen,
durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiten
einer dienstlichen Inanspruchnahme können überschritten
werden, wenn dies die Erreichung des
Ausbildungszieles (z. B. bei Nachtübungen oder
Waffenübungen) oder die Aufrechterhaltung des
militärischen Dienstbetriebes erfordert; in jedem
Fall ist eine Überschreitung jedoch nur zulässig,
wenn dies weder durch organisatorische noch
durch andere geeignete Maßnahmen vermieden
werden kann.
Besondere
Dienste (4) Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vom Tag
und gleichzuhaltende Dienste gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 nicht. Die zu solchen
Diensten eingeteilten Soldaten dürfen jedoch
nicht für länger als 24 Stunden — abgesehen
von einer geringfügigen Überschreitung
aus triftigen Gründen — herangezogen werden.
Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung eines
dieser Dienste unmittelbar nach Beendigung eines
solchen Dienstes darf erst nach Ablauf eines
Zeitraumes erfolgen, der der Dauer des geleisteten
Dienstes entspricht.
Dienstplan (5) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme,
der sonstige zeitliche Ablauf des
Diensfbetriebes sowie allfällige, den Dienstbetrieb
betreffende Befehle sind im einzelnen vom Einheitskommandanten
in einem Dienstplan festzulegen.
Einsatzbestimmung
(6) Im Einsatz sowie bei der Vorbereitung
eines Einsatzes sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.
Abs. 5 ist auch bei einsatzähnlichen
Übungen nicht anzuwenden.
Tagwache
Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich
§ 30. (1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb
Stunden vor Dienstbeginn. An dienstfreien
Tagen entfällt die Tagwache, jedoch sind die
Unterkünfte bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.
Nachtruhe (2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und
endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen
um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich
alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu
verhalten, daß die Nachtruhe nicht unnötig gestört
wird.
Zapfenstreich (3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die
keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich
haben, dürfen nicht später als zu
diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen.
Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle
Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben
über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur
Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich
während der Nachtruhe in der Unterkunft
eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich
zur Ruhe zu begeben.
Abänderungsrecht(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten
aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen
militärischen Gründen, insbesondere vor einem
Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden
Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache,
des Zapfenstreiches und des Beginns der
Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden
Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon
halben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren
Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu
erstatten.
Ausbleiben
über den
Zapfenstreich
(5) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben
1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, bis zum
Dienstbeginn, sofern nicht aus den im
Abs. 4 genannten Gründen in Verbindung
mit den dienstrechtlichen Vorschriften anderes
befohlen ist;
2. Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenzdienst
leisten, sowie Chargen, die einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst leisten
oder geleistet haben, bis zum Dienstbeginn,
sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten
Gründen anderes befohlen ist;
3. Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 6
erteilt wurde, im bewilligten Ausmaß.
(6) Auf Wunsch eines Soldaten hat der Einheitskommandant
diesem das Ausbleiben über
den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen
Ausmaß zu bewilligen, sofern wichtige persönliche
Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen
des Soldaten vorliegen und dienstliche
Erfordernisse nicht entgegenstehen. Darüber hinaus
kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen
Soldaten oder der gesamten Einheit die
Bewilligung zum Ausbleiben über den Zapfenstreich
als Anerkennung, insbesondere in Fällen
außergewöhnlicher Bewährung im Dienst, erteilen;
der militärische Dienstbetrieb darf dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(7) Bewilligungen zum Ausbleiben über den
Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die
rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft
ist von den Chargen vom Tag zu überwachen,
Verspätungen sind dem Einheitskommandanten
zu melden.
Einsatzbestimmung
(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes
sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind
die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als
die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem
Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Ausgang
§ 31. (1) Den Soldaten steht das Recht zu,
die Kaserne nach Dienstschluß zu verlassen. An
dienstfreien Tagen ist der Ausgang nach Beendigung
der Nachtruhe und Herstellung der
Ordnung in der Unterkunft gestattet.
(2) Das Recht zum Ausgang steht den Soldaten
in Uniform oder in Zivilkleidung zu.
Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten,
ist der erstmalige Ausgang in Uniform ab dem
Ende der zweiten Ausbildungswoche gestattet.
Beschränkungen (3) Bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei
sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen sind
die Kommandanten vom Einheitskommandanten
aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang
1. nur in Gruppen,
2. nur in Uniform oder
3. nur innerhalb eines bestimmten Bereiches
gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch
nebeneinander angeordnet werden.
Alarm
§ 32. (1) Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft
der Truppe zum Einsatz erforderlich,
so ist Alarm zu geben.
Alarmplan (2) Alle zur reibungslosen Alarmierung der
einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen
sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei
ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb
der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.
Alarmsignal,
Alarmbefehl (3) Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung
geeigneten Mitteln gegeben werden;
es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen
Einrücken.
Bevorstehender
Einsatz (4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der
allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht,
so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich
zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der
nächsten militärischen Dienststelle zu melden.
Assistent
Assistenztruppen
§ 33. (1) Assistenz ist der Einsatz von Truppen
1. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit sowie
der demokratischen Freiheiten der Einwohner
und zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und Sicherheit im Inneren überhaupt
oder
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die bloße Durchführung im allgemeinen
Interesse gelegener Arbeiten zählt nicht als Assistenz;
dies gilt auch für Wiederherstellungsarbeiten
nach Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.
Pflicht zur
Assistenz(2) Sofern Assistenzen nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und
Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden
angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen
Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.
Beistellung(3) Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen
richtet sich nach den jeweiligen
für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften.
Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die
Kommandanten von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier
vom Tag sowie der Offizier vom
Tag ermächtigt, Assistenztruppen beizustellen.
Zusammensetzung
und Ausrüstung
der Assistenztruppen
(4) Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen
sowie über Art und Weise eines
Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando
zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher
Stärke und Ausrüstung beigestellt werden,
daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist.
Eine Gefährdung der Garnison ist jedoch zu vermeiden.
Auf ausreichenden Schutz militärisch
wichtiger Objekte ist Bedacht zu nehmen.
Abgrenzung der
Befugnisse
(5) Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht
werden sollen, werden von den zivilen Behörden
und Organen, die Assistenz angefordert
haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen
sowie die sonst mit der Durchführung
der Assistenz verbundenen Anordnungen
obliegen ausschließlich den militärischen
Komimandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe
haben mit den zuständigen zivilen
Behörden und Organen das zur Erreichung
des gesetzten Zieles und zur Durchführung der
Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.
Grundsätze der
Assistenz(6) Assistenztruppen haben den Verfügungen
der zivilen Behörden und Organe, denen sie beigegeben
sind, den nötigen Nachdruck zu geben
und die einschreitenden Behörden und Organe
zu schützen.
Auftreten(7) Die Kommandanten einer Assistenztruppe,
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete,
voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie
haben alles zu tun, um den Zweck der Assistenz
ohne Waffengebrauch zu erreichen.
Waffengebrauch
(8) Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem
Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung
auftretende Formation darf — abgesehen von
dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe
selbst — nur auf ausdrückliches und begründetes
Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden
erfolgen, wenn dessen vorausgegangenen
Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen
Zustandes erfolglos geblieben sind und der Kommandant
der ihm beigegebenen Truppe gehört
worden ist. Erscheint als Folge von Gewalt-
akten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein
Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat
bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten
Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige
gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte
bleiben unberührt.
Beendigung der
Assistent (9) Eine Assistenz ist zu beenden, wenn
1. der Auftrag vollständig ausgeführt wurde
oder
2. die anfordernde Behörde oder das anfordernde
Organ auf weitere Assistenz verzichtet.
Teilnahme an Veranstaltungen
§ 34. (1) An Veranstaltungen des Bundes, der
Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen
des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform
auf Einladung der Veranstalter teilnehmen
oder mitwirken.
(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten
in Uniform mit Bewilligung des zuständigen
Militärkommandanten teilnehmen. Diese
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die
Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter
trägt und erwartet werden kann, daß sie einen
solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.
Schlußbestimmungen
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1979 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung der Bundesregierung vom
2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen
Dienstvorschriften für das Bundesheer
erlassen werden (ADV), in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 146/1974 außer Kraft.