43. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen samt Anhang und Vorbehaltserklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird
genehmigt.
(Übersetzung)
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik
Österreich, das Königreich Belgien, die Französische
Republik, das Königreich Griechenland, die
Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande, die
Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische
Republik, Mitglieder der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller
Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen
zu erleichtern, die in Ehesachen in einem
dieser Staaten ergangen sind,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Jede Entscheidung über die Auflösung, die
Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen,
die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe,
die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird
unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2,
3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der
gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in
dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
1. Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat
ergangenen oder anerkannten
rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
2. Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre
Rechte im Verfahren geltend zu machen;
3. Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich
der öffentlichen Ordnung des
Anerkennungsstaats.
Artikel 2
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
darf nicht allein deshalb verweigert werden,
weil die entscheidende Behörde nach dem internationalen
Verfahrensrecht des Anerkennungsstaats
nicht zuständig gewesen ist, es sei denn,
daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates
sind.
Artikel 3
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung,
die ein anderes Recht als das angewandt
hat, das nach dem internationalen Privatrecht
des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen
wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden,
wenn die beiden folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
1. daß beide Ehegatten Angehörige dieses
Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige
Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen
oder zurückgewiesen worden ist;
2. daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt
hat, das dem widerspricht, zu dem die
Anwendung des durch das internationale Privatrecht
des Anerkennungsstaats bezeichneten
Rechtes geführt hätte.
Artikel 4
Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer
ausländischer Entscheidungen geltend
gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen,
die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.
Artikel 5
Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen
und in einem anderen Vertragsstaat
geltend gemachten Entscheidungen in den in Artikel
1 aufgezählten Ehesachen dürfen in einem
anderen Vertragsstaat nur so weit überprüft werden,
als es die vorstehenden Voraussetzungen
zulassen.
Artikel 6
Die für die Anerkennung zuständige Behörde
und das einzuhaltende Verfahren sind von der
Gesetzgebung eines jeden Vertragsstaats zu bestimmen.
Diese Behörde wird in einem Anhang zu diesem
Übereinkommen für jeden Vertragsstaat
näher bezeichnet.
Artikel 7
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene
Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die
Anordnung der ausländischen Entscheidung über
die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder
das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die
Nichtigkeit der Ehe sowie auf ihre Feststellung
über das Verschulden der Parteien oder, im Falle
der Nichtigerklärung, über ihren guten Glauben.
Diese Anerkennung darf selbst anläßlich der
Prüfung einer Anordnung über vermögensrechtliche
Fragen oder die Sorge für die Kinder oder
jeder anderen zusätzlichen oder vorläufigen Anordnung
nicht wieder in Frage gestellt werden.
Artikel 8
Die auf Grund dieses Übereinkommens in
einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen
sind ohne weitere Förmlichkeiten in die Personenstandsbücher/
Zivilstandsregister und die
anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen,
falls das Recht dieses Staates eine Eintragung
der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen
Entscheidungen gleicher Art vorsieht.
Artikel 9
Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder
die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat
auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt
worden, so darf eine neue Eheschließung
in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert
werden, weil das Recht eines Drittstaates diese
Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt
oder nicht anerkennt.
Artikel 10
Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats
die Auflösung, die Trennung, die Feststellung
des Bestehens, des Nichtbestehens oder
der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer
Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden
der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts
wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes
bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das
denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben
Parteien in derselben Parteistellung erhoben
worden ist.
Die später angerufene Behörde kann jedoch
eine Frist von mindestens einem Jahr festsetzen,
nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern
das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen
Entscheidung geführt hat.
Artikel 11
Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter
dem Begriff „Angehörige eines Staates" sowohl
die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit
dieses Staates haben, als auch diejenigen,
deren Personalstatut sich nach dem Rechte dieses
Staates bestimmt.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist zwischen dem
Staate, in dem 'die Entscheidung ergangen ist,
und dem Anerkennungsstaat nur auf die Entscheidungen
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten
zwischen diesen beiden Staaten ergangen
sind.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen hindert die Anwendung
anderer zwischenstaatlicher Verträge oder
innerstaatlicher Vorschriften nicht, die für die
Anerkennung ausländischer Entscheidungen günstiger
sind.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen
Bundesrat den Abschluß des Verfahrens,
das nach ihrem Verfassungsrecht für das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem
Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1
in Kenntnis.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde
für die beiden Staaten in Kraft,
die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die
in Artikel 14 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt
hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten
Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation
oder beim Beitritt erklären, daß er die
in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung
auf die in Artikel 7 Absatz 2 angeführten zusätzlichen
oder vorläufigen Anordnungen ausdehnt.
Diese Erklärung kann auch später jederzeit
durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation abgegeben werden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt
am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem diese
Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen
ist.
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation
oder beim Beitritt erklären, daß für
ihn dieses Übereinkommen nur auf eine oder
mehrere der in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen
anzuwenden ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben, so kann er später jederzeit durch
eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß er die Anwendung
dieses Übereinkommens auf weitere in Artikel 1
aufgezählte Ehesachen ausdehnt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt
am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation
dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen
ist.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation
oder beim Beitritt erklären, daß er sich
das Recht vorbehält,
1. die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen
über die Auflösung einer Ehe
nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich
die Staatsangehörigkeit von
Staaten haben, deren Rechtsordnung diese
Auflösung nicht zuläßt;
2. den Artikel 9 nur auf die Nichtigerklärung
der Ehe anzuwenden.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im
gesamten Mutterland jedes Vertragsstaats.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation,
beim Beitritt oder später durch eine an
den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Noti-
fikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf
eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb
des Mutterlandes oder auf Staaten oder
Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische
Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und
den Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen von einer solchen
Notifikation in Kenntnis. In den in der
Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt
dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag in
Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen
Bundesrat zugegangen ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben, so kann er später jederzeit durch
eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete
Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden
ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in der Notifikation bezeichneten
Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am
sechzigsten Tag außer Kraft, nachdem die Notifikation
dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen
ist.
Artikel 20
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert
seine Absicht durch eine Urkunde, die beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser
setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär
der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder
Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen
tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten
Tage nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt
werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft
getreten ist.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte
Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit
durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Dieser
setzt die anderen Vertragsstaaten und den
Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf
eines Jahres, gerechnet von der in Artikel 14
vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt,
ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem
Tage wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene
Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat
zugegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden,
hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. September
1967, in einer Urschrift, die im Schweizerischen
Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat
und dem Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen wird
auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
Anhang
Die zuständige Behörde, auf die in Artikel 6
dieses Übereinkommens Bezug genommen wird,
ist
Für die Bundesrepublik Deutschland
die Minister (Senatoren) der Bundesländer
gemäß Artikel 7 Paragraph 1 Absatz 2
des Familienrechtsänderungsgesetzes vom
11. August 1961, Bundesgesetzblatt I,
S. 1221;
Für Österreich
das Bundesministerium für Justiz;
Für Belgien
die Justizbehörde;
Für Frankreich
der Präsident des „Tribunal de Grande
Instance" (Gericht erster Instanz), das in
Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;
Für Griechenland
die Justizbehörde;
Für die Türkei
das Ministerium für Justiz in Ankara.
Vorbehaltserklärung
In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens
erklärt die Regierung der Republik
Österreich
die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen
über die Auflösung einer Ehe nicht
anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich
die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren
Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der im Art. 14 erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen
Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 erster Absatz am 10. Dezember 1977
zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.
Kreisky
44. Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 zur
Durchführung des Übereinkommens vom
8. September 1967 über die Anerkennung
von Entscheidungen in Ehesachen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Ist im Sinn des Art. 10 des Übereinkommens
vom 8. September 1967, BGBl.
Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen
in Ehesachen bei einer ausländischen
Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung,
die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes,
die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens
oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung
einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren
über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu
untenbrechen, das denselben Gegenstand betrifft
und zwischen denselben Parteien in derselben
Parteistellung erhoben worden ist.
(2) Im Unterbrechungsbeschluß hat das Gericht
eine Unterbrechungsfrist von mindestens einem
Jahr und höchstens zwei Jahren festzusetzen. Bei
der Festsetzung der Frist ist auf die voraussichtliche
Dauer des Verfahrens vor der ausländischen
Behörde Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist hat das Gericht das Verfahren auf Antrag
aufzunehmen und über das gestellte Begehren
selbst zu entscheiden, sofern bis dahin die ausländische
Behörde nicht rechtskräftig entschieden
hat.
(3) Sobald während des im Inland anhängigen
Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache
rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige
Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des
im Sinn des Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens,
aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in
Kraft, mit dem das Übereinkommen vom
8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über
die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
für die Republik Österreich in Kraft tritt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.