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43_1978 AT

43. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen samt Anhang und Vorbehaltserklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen samt Anhang und Vorbehaltserklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird

genehmigt.

(Übersetzung)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik

Österreich, das Königreich Belgien, die Französische

Republik, das Königreich Griechenland, die

Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande, die

Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische

Republik, Mitglieder der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen,

in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller

Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen

zu erleichtern, die in Ehesachen in einem

dieser Staaten ergangen sind,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Jede Entscheidung über die Auflösung, die

Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen,

die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe,

die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird

unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2,

3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der

gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in

dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat

ergangenen oder anerkannten

rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;

2. Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre

Rechte im Verfahren geltend zu machen;

3. Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich

der öffentlichen Ordnung des

Anerkennungsstaats.

Artikel 2

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

darf nicht allein deshalb verweigert werden,

weil die entscheidende Behörde nach dem internationalen

Verfahrensrecht des Anerkennungsstaats

nicht zuständig gewesen ist, es sei denn,

daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates

sind.

Artikel 3

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung,

die ein anderes Recht als das angewandt

hat, das nach dem internationalen Privatrecht

des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen

wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden,

wenn die beiden folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

1. daß beide Ehegatten Angehörige dieses

Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige

Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen

oder zurückgewiesen worden ist;

2. daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt

hat, das dem widerspricht, zu dem die

Anwendung des durch das internationale Privatrecht

des Anerkennungsstaats bezeichneten

Rechtes geführt hätte.

Artikel 4

Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer

ausländischer Entscheidungen geltend

gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen,

die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.

Artikel 5

Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen

und in einem anderen Vertragsstaat

geltend gemachten Entscheidungen in den in Artikel

1 aufgezählten Ehesachen dürfen in einem

anderen Vertragsstaat nur so weit überprüft werden,

als es die vorstehenden Voraussetzungen

zulassen.

Artikel 6

Die für die Anerkennung zuständige Behörde

und das einzuhaltende Verfahren sind von der

Gesetzgebung eines jeden Vertragsstaats zu bestimmen.

Diese Behörde wird in einem Anhang zu diesem

Übereinkommen für jeden Vertragsstaat

näher bezeichnet.

Artikel 7

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene

Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die

Anordnung der ausländischen Entscheidung über

die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder

das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die

Nichtigkeit der Ehe sowie auf ihre Feststellung

über das Verschulden der Parteien oder, im Falle

der Nichtigerklärung, über ihren guten Glauben.

Diese Anerkennung darf selbst anläßlich der

Prüfung einer Anordnung über vermögensrechtliche

Fragen oder die Sorge für die Kinder oder

jeder anderen zusätzlichen oder vorläufigen Anordnung

nicht wieder in Frage gestellt werden.

Artikel 8

Die auf Grund dieses Übereinkommens in

einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen

sind ohne weitere Förmlichkeiten in die Personenstandsbücher/

Zivilstandsregister und die

anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen,

falls das Recht dieses Staates eine Eintragung

der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen

Entscheidungen gleicher Art vorsieht.

Artikel 9

Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder

die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat

auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt

worden, so darf eine neue Eheschließung

in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert

werden, weil das Recht eines Drittstaates diese

Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt

oder nicht anerkennt.

Artikel 10

Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats

die Auflösung, die Trennung, die Feststellung

des Bestehens, des Nichtbestehens oder

der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer

Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden

der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts

wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes

bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das

denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben

Parteien in derselben Parteistellung erhoben

worden ist.

Die später angerufene Behörde kann jedoch

eine Frist von mindestens einem Jahr festsetzen,

nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern

das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen

Entscheidung geführt hat.

Artikel 11

Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter

dem Begriff „Angehörige eines Staates" sowohl

die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit

dieses Staates haben, als auch diejenigen,

deren Personalstatut sich nach dem Rechte dieses

Staates bestimmt.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist zwischen dem

Staate, in dem 'die Entscheidung ergangen ist,

und dem Anerkennungsstaat nur auf die Entscheidungen

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten

zwischen diesen beiden Staaten ergangen

sind.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen hindert die Anwendung

anderer zwischenstaatlicher Verträge oder

innerstaatlicher Vorschriften nicht, die für die

Anerkennung ausländischer Entscheidungen günstiger

sind.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen

Bundesrat den Abschluß des Verfahrens,

das nach ihrem Verfassungsrecht für das

Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem

Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1

in Kenntnis.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde

für die beiden Staaten in Kraft,

die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die

in Artikel 14 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt

hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten

Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,

bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation

oder beim Beitritt erklären, daß er die

in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung

auf die in Artikel 7 Absatz 2 angeführten zusätzlichen

oder vorläufigen Anordnungen ausdehnt.

Diese Erklärung kann auch später jederzeit

durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation abgegeben werden.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt

am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem diese

Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen

ist.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,

bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation

oder beim Beitritt erklären, daß für

ihn dieses Übereinkommen nur auf eine oder

mehrere der in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen

anzuwenden ist.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1

abgegeben, so kann er später jederzeit durch

eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß er die Anwendung

dieses Übereinkommens auf weitere in Artikel 1

aufgezählte Ehesachen ausdehnt.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt

am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation

dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen

ist.

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,

bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation

oder beim Beitritt erklären, daß er sich

das Recht vorbehält,

1. die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen

über die Auflösung einer Ehe

nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich

die Staatsangehörigkeit von

Staaten haben, deren Rechtsordnung diese

Auflösung nicht zuläßt;

2. den Artikel 9 nur auf die Nichtigerklärung

der Ehe anzuwenden.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im

gesamten Mutterland jedes Vertragsstaats.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,

bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation,

beim Beitritt oder später durch eine an

den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Noti-

fikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf

eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb

des Mutterlandes oder auf Staaten oder

Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische

Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und

den Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen von einer solchen

Notifikation in Kenntnis. In den in der

Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt

dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag in

Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen

Bundesrat zugegangen ist.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben, so kann er später jederzeit durch

eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete

Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden

ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für die in der Notifikation bezeichneten

Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am

sechzigsten Tag außer Kraft, nachdem die Notifikation

dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen

ist.

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

kann diesem Übereinkommen beitreten.

Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert

seine Absicht durch eine Urkunde, die beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser

setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär

der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder

Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen

tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten

Tage nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

in Kraft.

Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt

werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft

getreten ist.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte

Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit

durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Dieser

setzt die anderen Vertragsstaaten und den

Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf

eines Jahres, gerechnet von der in Artikel 14

vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt,

ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem

Tage wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene

Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat

zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden,

hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses

Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg, am 8. September

1967, in einer Urschrift, die im Schweizerischen

Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat

und dem Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen wird

auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

Anhang

Die zuständige Behörde, auf die in Artikel 6

dieses Übereinkommens Bezug genommen wird,

ist

Für die Bundesrepublik Deutschland

die Minister (Senatoren) der Bundesländer

gemäß Artikel 7 Paragraph 1 Absatz 2

des Familienrechtsänderungsgesetzes vom

11. August 1961, Bundesgesetzblatt I,

S. 1221;

Für Österreich

das Bundesministerium für Justiz;

Für Belgien

die Justizbehörde;

Für Frankreich

der Präsident des „Tribunal de Grande

Instance" (Gericht erster Instanz), das in

Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;

Für Griechenland

die Justizbehörde;

Für die Türkei

das Ministerium für Justiz in Ankara.

Vorbehaltserklärung

In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens

erklärt die Regierung der Republik

Österreich

die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen

über die Auflösung einer Ehe nicht

anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich

die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren

Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Art. 14 erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen

Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 erster Absatz am 10. Dezember 1977

zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.

Kreisky

44. Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 zur

Durchführung des Übereinkommens vom

8. September 1967 über die Anerkennung

von Entscheidungen in Ehesachen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Ist im Sinn des Art. 10 des Übereinkommens

vom 8. September 1967, BGBl.

Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen

in Ehesachen bei einer ausländischen

Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung,

die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes,

die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens

oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung

einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht

auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren

über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu

untenbrechen, das denselben Gegenstand betrifft

und zwischen denselben Parteien in derselben

Parteistellung erhoben worden ist.

(2) Im Unterbrechungsbeschluß hat das Gericht

eine Unterbrechungsfrist von mindestens einem

Jahr und höchstens zwei Jahren festzusetzen. Bei

der Festsetzung der Frist ist auf die voraussichtliche

Dauer des Verfahrens vor der ausländischen

Behörde Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf der

Frist hat das Gericht das Verfahren auf Antrag

aufzunehmen und über das gestellte Begehren

selbst zu entscheiden, sofern bis dahin die ausländische

Behörde nicht rechtskräftig entschieden

hat.

(3) Sobald während des im Inland anhängigen

Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache

rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige

Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des

im Sinn des Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens,

aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in

Kraft, mit dem das Übereinkommen vom

8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über

die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

für die Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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