43. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Umweltfragen in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Straßengüterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich und der Minister für Umweltfragen
in der Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland sind hinsichtlich
der internationalen Beförderung von
Gütern auf der Straße zwischen ihren Staaten
und im Transit durch ihre Staaten wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung
a) bedeutet „Unternehmer" jede Person (einschließlich
juristische Personen), die entweder
in der Republik Österreich oder im
Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland in Übereinstimmung mit
den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Gütern oder zum Werkverkehr
auf der Straße befugt ist;
b) bedeutet „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug,
das
i) zur Beförderung von Gütern gebaut
oder dazu umgebaut und auf der
Straße dafür verwendet wird;
ii) in einem der beiden Staaten zugelassen
ist;
iii) zum Zweck der internationalen Beförderung
von Gütern vorübergehend in
das Gebiet des anderen Staates zur
Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses
Gebietes oder im Transit durch
dieses Gebiet eingeführt wird;
sowie jeden Anhänger oder Sattelanhänger,
der die Bedingungen (i) und (iii) dieses Absatzes
erfüllt und von einem Unternehmer
eines der beiden Staaten oder in seinem
Namen betrieben wird;
c) bedeutet „Gebiet" in bezug auf das Vereinigte
Königreich: England, Wales, Schottland
und Nordirland;
d) sind die zuständigen Behörden
i) in der Republik Österreich der Bundesminister
für Verkehr oder jede Behörde,
die dieser ermächtigt;
i) im Vereinigten Königreich das Ministerium
für Umweltfragen oder jede
Behörde, die dieses Ministerium ermächtigt.
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne
dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu
müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes
Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen,
zum Zweck der Beförderung von Gütern
auf der Straße, einschließlich Rückfrachten
a) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des
einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet
des anderen Staates; oder
b) im Transit durch das Gebiet des anderen
Staates; oder
c) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des anderen
Staates und jedem Ort in dem Gebiet
eines Drittlandes, vorausgesetzt, eine solche
Beförderung verstößt nicht gegen die
Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes
oder gegen die Bestimmungen eines
Abkommens zwischen diesem Drittland und
Österreich oder dem Vereinigten Königreich.
ARTIKEL 3
Genehmigungen
(1) Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung
festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer
eines der beiden Staaten zu den in
Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten
einer Genehmigung. Solche Genehmigungen
werden von der zuständigen Behörde des
Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1
lit. a dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.
(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer
benützt werden, auf dessen Namen sie
lautet, und ist nicht übertragbar.
(3) Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug
oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug
oder Kraftwagenzug).
(4) Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin-
und Rückfahrt, einschließlich Transit).
ARTIKEL 4
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Keine Genehmigung im Sinne des Artikels 3
dieser Vereinbarung ist für folgende Transporte
erforderlich
a) Werkverkehr, vorausgesetzt, daß ein geeigneter
Werkverkehrsausweis im Fahrzeug
mitgeführt wird;
b) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger
oder Sattelanhänger, der von einem
Unternehmer des einen Staates oder in
seinem Namen betrieben wird und nicht
von einem in diesem Staat zugelassenen
Zugfahrzeug gezogen wird;
c) die gelegentliche Beförderung von Gütern
zu und von Flughäfen bei Umleitung der
Flugdienste;
d) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zur Personenbeförderung
sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen
aller Art zu und von Flughäfen;
e) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
f) Transporte im Rahmen des Bestattungswesens;
g) die Beförderung von Kunstwerken und
Antiquitäten;
h) die gelegentliche Beförderung von Gütern,
die ausschließlich zur Werbung oder zum
Unterricht bestimmt sind;
i) die Beförderung von Geräten, Zubehör
oder Tieren zu oder von Theater-, Musik-,
Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen,
Ausstellungen oder Messen sowie zu oder
von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
j) die Beförderung von Gütern, die für Messen
oder Ausstellungen bestimmt sind;
k) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;
l) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen,
die über entsprechende Fachkräfte
und Ausrüstungen verfügen;
m) die Beförderung von Postsendungen;
n) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
o) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
p) Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle),
durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen,
die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen
begleitet werden;
q) Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter,
insbesondere bei Naturkatastrophen;
r) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht
einschließlich des Gewichtes der Anhänger
6 t nicht überschreitet oder deren
zulässige Nutzlast einschließlich der der
Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
s) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeuges, das ein im Ausland
liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll,
sowie die Fortsetzung der Beförderung
durch das Austauschfahrzeug mittels der
für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
t) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen;
u) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten
zur Versorgung der Seeschiffe bei deren
Umleitung;
v) Beförderung von Gütern mit Überlänge
oder Übergewicht, unter der Bedingung,
daß der Beförderer entsprechend den nationalen
Straßenverkehrsvorschriften im Besitz
der erforderlichen besonderen Genehmigungen
ist.
ARTIKEL 5
Kontingente
Genehmigungen können innerhalb der durch
die zuständigen Behörden im Sinne der Bestimmungen
des Artikels 10 dieser Vereinbarung
festgesetzten Jahreskontingente ausgegeben werden.
ARTIKEL 6
Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so
auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer
des einen Staates die Aufnahme von Gütern an
einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur
Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.
ARTIKEL 7
Mitführen von Dokumenten
Die in Artikel 3 und 4 lit. a dieser Vereinbarung
genannten Dokumente sind im Fahrzeug
mitzuführen und jedem befugten Organ auf Verlangen
vorzuweisen.
ARTIKEL 8
Beachtung von Rechtsvorschriften
Die in einem der Staaten befugten Unternehmer
haben dafür zu sorgen, daß die für
Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten
Fahrzeuge sich in einem solchen Zu-
stand befinden und so verwendet werden, daß
sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften,
insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit
und das Kraftfahrrecht im anderen Staat,
entsprechen.
ARTIKEL 9
Übertretungen
(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Staaten,
wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Staates
befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert
es Güter, oder wird es anderwärtig in einer
solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch
zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht,
dann wird die zuständige Behörde dieses Staates
die zuständige Behörde des anderen Staates, unvorgreiflich
allfälliger gesetzmäßiger Maßnahmen,
die von den Gerichten oder den Behörden des
betreffenden Staates getroffen werden, auf diesen
Mißstand aufmerksam machen.
(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz 1
dieses Artikels kann die zuständige Behörde des
Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen
wurde, von der zuständigen Behörde des
anderen Staates verlangen
a) den Unternehmer zu verwarnen; oder
b) eine solche Verwarnung zugleich mit der
Verständigung auszusprechen, daß jeder
weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge,
die sich im Besitz oder im Betrieb
des betreffenden Unternehmens befinden,
für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des
erstgenannten Staates führen wird; oder
c) eine solche Ausschließung auszusprechen.
(3) Die zuständige Behörde, die ein solches
Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich
nachkommen und die zuständige Behörde
des anderen Staates von der getroffenen Maßnahme
verständigen.
ARTIKEL 10
Durchführung und Überprüfung
(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden
gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen
zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen.
Solche Maßnahmen können einvernehmlich
geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen
des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.
(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen
Behörden werden deren Vertreter zu einem für
beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten,
um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung
zu prüfen.
ARTIKEL 11
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der
am 29. Mai 1969 zwischen dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik
Österreich und dem Verkehrsminister in
der Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland geschlossenen
Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1970.
(2) Diese Vereinbarung tritt sechzig (60) Tage
nach Unterzeichnung in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum
von einem Jahr. Danach bleibt sie in Kraft, es
sei denn, daß einer der beiden Staaten spätestens
drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres die
Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Wege
kündigt.
UNTERZEICHNET am 24. November 1975
in London in zweifacher Ausfertigung in deutscher
und englischer Sprache, wobei beide Texte
in gleicher Weise authentisch sind.
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Dr. Kurt Enderl
Für den Minister für Umweltfragen in der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland
John Gilbert
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 am 23. Jänner 1976 in Kraft.