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43_1976 AT

43. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Umweltfragen in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Straßengüterverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Umweltfragen in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Straßengüterverkehr

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Minister für Umweltfragen

in der Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland sind hinsichtlich

der internationalen Beförderung von

Gütern auf der Straße zwischen ihren Staaten

und im Transit durch ihre Staaten wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung

a) bedeutet „Unternehmer" jede Person (einschließlich

juristische Personen), die entweder

in der Republik Österreich oder im

Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland in Übereinstimmung mit

den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Gütern oder zum Werkverkehr

auf der Straße befugt ist;

b) bedeutet „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug,

das

i) zur Beförderung von Gütern gebaut

oder dazu umgebaut und auf der

Straße dafür verwendet wird;

ii) in einem der beiden Staaten zugelassen

ist;

iii) zum Zweck der internationalen Beförderung

von Gütern vorübergehend in

das Gebiet des anderen Staates zur

Ent- oder Beladung an jedem Ort dieses

Gebietes oder im Transit durch

dieses Gebiet eingeführt wird;

sowie jeden Anhänger oder Sattelanhänger,

der die Bedingungen (i) und (iii) dieses Absatzes

erfüllt und von einem Unternehmer

eines der beiden Staaten oder in seinem

Namen betrieben wird;

c) bedeutet „Gebiet" in bezug auf das Vereinigte

Königreich: England, Wales, Schottland

und Nordirland;

d) sind die zuständigen Behörden

i) in der Republik Österreich der Bundesminister

für Verkehr oder jede Behörde,

die dieser ermächtigt;

i) im Vereinigten Königreich das Ministerium

für Umweltfragen oder jede

Behörde, die dieses Ministerium ermächtigt.

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Ein Unternehmer des einen Staates darf, ohne

dafür eine Berechtigung gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen des anderen Staates erwerben zu

müssen, vorübergehend ein leeres oder beladenes

Fahrzeug in das Gebiet des anderen Staates einführen,

zum Zweck der Beförderung von Gütern

auf der Straße, einschließlich Rückfrachten

a) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des

einen Staates und jedem Ort in dem Gebiet

des anderen Staates; oder

b) im Transit durch das Gebiet des anderen

Staates; oder

c) zwischen jedem Ort in dem Gebiet des anderen

Staates und jedem Ort in dem Gebiet

eines Drittlandes, vorausgesetzt, eine solche

Beförderung verstößt nicht gegen die

Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes

oder gegen die Bestimmungen eines

Abkommens zwischen diesem Drittland und

Österreich oder dem Vereinigten Königreich.

ARTIKEL 3

Genehmigungen

(1) Von den in Artikel 4 dieser Vereinbarung

festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen Unternehmer

eines der beiden Staaten zu den in

Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Transporten

einer Genehmigung. Solche Genehmigungen

werden von der zuständigen Behörde des

Staates, in dem der Unternehmer gemäß Artikel 1

lit. a dieser Vereinbarung befugt ist, ausgegeben.

(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer

benützt werden, auf dessen Namen sie

lautet, und ist nicht übertragbar.

(3) Die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug

oder eine Kombination von Fahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug

oder Kraftwagenzug).

(4) Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin-

und Rückfahrt, einschließlich Transit).

ARTIKEL 4

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Keine Genehmigung im Sinne des Artikels 3

dieser Vereinbarung ist für folgende Transporte

erforderlich

a) Werkverkehr, vorausgesetzt, daß ein geeigneter

Werkverkehrsausweis im Fahrzeug

mitgeführt wird;

b) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger

oder Sattelanhänger, der von einem

Unternehmer des einen Staates oder in

seinem Namen betrieben wird und nicht

von einem in diesem Staat zugelassenen

Zugfahrzeug gezogen wird;

c) die gelegentliche Beförderung von Gütern

zu und von Flughäfen bei Umleitung der

Flugdienste;

d) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zur Personenbeförderung

sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen

aller Art zu und von Flughäfen;

e) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

f) Transporte im Rahmen des Bestattungswesens;

g) die Beförderung von Kunstwerken und

Antiquitäten;

h) die gelegentliche Beförderung von Gütern,

die ausschließlich zur Werbung oder zum

Unterricht bestimmt sind;

i) die Beförderung von Geräten, Zubehör

oder Tieren zu oder von Theater-, Musik-,

Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen,

Ausstellungen oder Messen sowie zu oder

von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;

j) die Beförderung von Gütern, die für Messen

oder Ausstellungen bestimmt sind;

k) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;

l) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen,

die über entsprechende Fachkräfte

und Ausrüstungen verfügen;

m) die Beförderung von Postsendungen;

n) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

o) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

p) Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle),

durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen,

die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen

begleitet werden;

q) Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter,

insbesondere bei Naturkatastrophen;

r) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht

einschließlich des Gewichtes der Anhänger

6 t nicht überschreitet oder deren

zulässige Nutzlast einschließlich der der

Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;

s) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeuges, das ein im Ausland

liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll,

sowie die Fortsetzung der Beförderung

durch das Austauschfahrzeug mittels der

für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten

Genehmigung;

t) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen;

u) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten

zur Versorgung der Seeschiffe bei deren

Umleitung;

v) Beförderung von Gütern mit Überlänge

oder Übergewicht, unter der Bedingung,

daß der Beförderer entsprechend den nationalen

Straßenverkehrsvorschriften im Besitz

der erforderlichen besonderen Genehmigungen

ist.

ARTIKEL 5

Kontingente

Genehmigungen können innerhalb der durch

die zuständigen Behörden im Sinne der Bestimmungen

des Artikels 10 dieser Vereinbarung

festgesetzten Jahreskontingente ausgegeben werden.

ARTIKEL 6

Ausschluß der Kabotage

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so

auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer

des einen Staates die Aufnahme von Gütern an

einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur

Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.

ARTIKEL 7

Mitführen von Dokumenten

Die in Artikel 3 und 4 lit. a dieser Vereinbarung

genannten Dokumente sind im Fahrzeug

mitzuführen und jedem befugten Organ auf Verlangen

vorzuweisen.

ARTIKEL 8

Beachtung von Rechtsvorschriften

Die in einem der Staaten befugten Unternehmer

haben dafür zu sorgen, daß die für

Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten

Fahrzeuge sich in einem solchen Zu-

stand befinden und so verwendet werden, daß

sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften,

insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit

und das Kraftfahrrecht im anderen Staat,

entsprechen.

ARTIKEL 9

Übertretungen

(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Staaten,

wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Staates

befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert

es Güter, oder wird es anderwärtig in einer

solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch

zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht,

dann wird die zuständige Behörde dieses Staates

die zuständige Behörde des anderen Staates, unvorgreiflich

allfälliger gesetzmäßiger Maßnahmen,

die von den Gerichten oder den Behörden des

betreffenden Staates getroffen werden, auf diesen

Mißstand aufmerksam machen.

(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz 1

dieses Artikels kann die zuständige Behörde des

Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen

wurde, von der zuständigen Behörde des

anderen Staates verlangen

a) den Unternehmer zu verwarnen; oder

b) eine solche Verwarnung zugleich mit der

Verständigung auszusprechen, daß jeder

weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge,

die sich im Besitz oder im Betrieb

des betreffenden Unternehmens befinden,

für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des

erstgenannten Staates führen wird; oder

c) eine solche Ausschließung auszusprechen.

(3) Die zuständige Behörde, die ein solches

Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich

nachkommen und die zuständige Behörde

des anderen Staates von der getroffenen Maßnahme

verständigen.

ARTIKEL 10

Durchführung und Überprüfung

(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden

gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen

zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen.

Solche Maßnahmen können einvernehmlich

geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen

des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.

(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen

Behörden werden deren Vertreter zu einem für

beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten,

um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung

zu prüfen.

ARTIKEL 11

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der

am 29. Mai 1969 zwischen dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik

Österreich und dem Verkehrsminister in

der Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland geschlossenen

Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1970.

(2) Diese Vereinbarung tritt sechzig (60) Tage

nach Unterzeichnung in Kraft.

(3) Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum

von einem Jahr. Danach bleibt sie in Kraft, es

sei denn, daß einer der beiden Staaten spätestens

drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres die

Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Wege

kündigt.

UNTERZEICHNET am 24. November 1975

in London in zweifacher Ausfertigung in deutscher

und englischer Sprache, wobei beide Texte

in gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Dr. Kurt Enderl

Für den Minister für Umweltfragen in der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland

John Gilbert

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 am 23. Jänner 1976 in Kraft.

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