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43_1974 AT

43. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben Rumänien am

23. Jänner 1973 und Finnland am 27. Juni 1973

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/

1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 235/1970) hinterlegt.

Ferner hat das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland am 3. März

1972 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

gemäß Art. 46 des Übereinkommens mitgeteilt,

daß der Geltungsbereich des Übereinkommens

auch auf Guernsey ausgedehnt wird.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

hat Rumänien gemäß Art. 48 des Übereinkommens

erklärt, sich an Art. 47 des Übereinkommens

nicht gebunden zu erachten.

Das Übereinkommen ist somit für Rumänien

am 23. April 1973, für Finnland am 25. September

1973 und für Guernsey am 1. Juni 1972 in

Kraft getreten.

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