43. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben Rumänien am
23. Jänner 1973 und Finnland am 27. Juni 1973
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/
1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 235/1970) hinterlegt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland am 3. März
1972 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gemäß Art. 46 des Übereinkommens mitgeteilt,
daß der Geltungsbereich des Übereinkommens
auch auf Guernsey ausgedehnt wird.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Rumänien gemäß Art. 48 des Übereinkommens
erklärt, sich an Art. 47 des Übereinkommens
nicht gebunden zu erachten.
Das Übereinkommen ist somit für Rumänien
am 23. April 1973, für Finnland am 25. September
1973 und für Guernsey am 1. Juni 1972 in
Kraft getreten.