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43. Kundmachung: Mitteilungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Mitteilungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

haben nachstehende Staaten gemäß Artikel

13 des Übereinkommens über die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber

Kindern (BGBl. Nr. 294/1961) folgende Mitteilungen

gemacht

Finnland Ratifikation des Übereinkommens durch Finnland

verlautbart im BGBl. Nr. 284/1967

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind

zuständig

die ordentlichen Gerichte (Gerichte erster Instanz,

Berufungsgerichtshöfe und Oberster

Gerichtshof).

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

ist zuständig

der Berufungsgerichtshof Helsinki.

Frankreich Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens

auf französische Überseegebiete im BGBl. Nr. 370/1968

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind

zuständig

für französische Überseedepartements

der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes

des Beklagten, der Gerichtshof Großer

Instanz, der Berufungsgerichtshof oder der

Kassationsgerichtshof;

für die französischen Überseegebiete

die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

sind zuständig

für die französischen Überseedepartements

der Gerichtshof Großer Instanz des Unter-

haltspflichtigen oder mangels eines solchen

Gerichtshofes jener, in dessen Sprengel die

Vollstreckung erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof

oder der Kassationsgerichtshof;

für französische Überseegebiete

die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.

Niederlande Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens

auf Surinam und Niederländische Antillen verlautbart im BGBl. Nr. 294/1968

a) Surinam

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind

zuständig

der Richter erster Instanz (Kantonrechter), im

Falle der Berufung der Gerichtshof zweiter

Instanz (Hof van Justitie).

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

ist erforderlich

die Bewilligung des Präsidenten des Gerichtshofes

zweiter Instanz (Hof van Justitie) von

Surinam.

b) Niederländische Antillen

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind

zuständig

das Gericht erster Instanz und das Gericht

zweiter Instanz (Hof van Justitie) der Niederländischen

Antillen.

Schweden Ratifikation des Übereinkommens durch Schweden

verlautbart im BGBl. Nr. 33/1966

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind

zuständig

die Gerichte erster Instanz (Häradsrätt und

Radhusrätt), die Berufungsgerichtshöfe (Hovrätt)

in zweiter Instanz und schließlich der

Oberste Gerichtshof.

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

ist zuständig

der Berufungsgerichtshof Svea (Svea hovrätt).

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