43. Kundmachung: Mitteilungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
haben nachstehende Staaten gemäß Artikel
13 des Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (BGBl. Nr. 294/1961) folgende Mitteilungen
gemacht
Finnland Ratifikation des Übereinkommens durch Finnland
verlautbart im BGBl. Nr. 284/1967
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind
zuständig
die ordentlichen Gerichte (Gerichte erster Instanz,
Berufungsgerichtshöfe und Oberster
Gerichtshof).
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
ist zuständig
der Berufungsgerichtshof Helsinki.
Frankreich Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens
auf französische Überseegebiete im BGBl. Nr. 370/1968
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind
zuständig
für französische Überseedepartements
der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes
des Beklagten, der Gerichtshof Großer
Instanz, der Berufungsgerichtshof oder der
Kassationsgerichtshof;
für die französischen Überseegebiete
die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
sind zuständig
für die französischen Überseedepartements
der Gerichtshof Großer Instanz des Unter-
haltspflichtigen oder mangels eines solchen
Gerichtshofes jener, in dessen Sprengel die
Vollstreckung erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof
oder der Kassationsgerichtshof;
für französische Überseegebiete
die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.
Niederlande Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens
auf Surinam und Niederländische Antillen verlautbart im BGBl. Nr. 294/1968
a) Surinam
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind
zuständig
der Richter erster Instanz (Kantonrechter), im
Falle der Berufung der Gerichtshof zweiter
Instanz (Hof van Justitie).
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
ist erforderlich
die Bewilligung des Präsidenten des Gerichtshofes
zweiter Instanz (Hof van Justitie) von
Surinam.
b) Niederländische Antillen
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind
zuständig
das Gericht erster Instanz und das Gericht
zweiter Instanz (Hof van Justitie) der Niederländischen
Antillen.
Schweden Ratifikation des Übereinkommens durch Schweden
verlautbart im BGBl. Nr. 33/1966
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind
zuständig
die Gerichte erster Instanz (Häradsrätt und
Radhusrätt), die Berufungsgerichtshöfe (Hovrätt)
in zweiter Instanz und schließlich der
Oberste Gerichtshof.
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
ist zuständig
der Berufungsgerichtshof Svea (Svea hovrätt).