43. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen und für Unterricht und hinsichtlich der
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
im Einvernehmen auch mit dem Bundesministerium
für Justiz verordnet
§ 1. Verpflichtung der Mitglieder
der Prüfungsausschüsse
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und
ihre Stellvertreter sind in der Bestellungsurkunde
zu verpflichten, die sich der Prüfung unterziehenden
Bewerber gewissenhaft und unparteiisch zu
prüfen, die Prüfungsergebnisse sorgfältig und
sachlich zu würdigen sowie über die Beratungen
und Abstimmungen des Prüfungsausschusses Stillschweigen
zu bewahren.
§ 2. Beschlußfähigkeit
(1) Die Prüfungsausschüsse für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater und für Buchprüfer
und Steuerberater sind beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende und mindestens fünf Prüfungskommissäre
anwesend sind.
(2) Die Prüfungsausschüsse für Steuerberater
sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und
mindestens zwei Prüfungskommissäre anwesend
sind.
§ 3. Reihenfolge der Prüfungsabschnitte
Bei den Fachprüfungen (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) ist zuerst die Hausarbeit
zu verfassen, sodann sind die schriftliche
und schließlich die mündliche Prüfung abzulegen.
§ 4. Anrechnung abgelegter Fachprüfungen
für Wirtschaftstreuhänder
(1) Bewerbern um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters, die bereits die
Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
die Fachprüfling für Buchprüfer oder die Prüfung
für vereidigte Buchprüfer erfolgreich abgelegt
haben, sind auf Antrag anzurechnen
a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegte Hausarbeit,
b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegten Klausurarbeiten,
c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegten mündlichen Prüfungen
aus Abgabenrecht, aus der Rechtslehre (mit
Ausnahme des Aktienrechtes), aus Devisen-,
Bank- und Wertpapierrecht sowie aus dem
Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters, die bereits die
Prüfung für Steuerberater nach den vor dem Inkrafttreten
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften
abgelegt haben, jedoch mit der Maßgabe,
daß diese Bewerber vor der mündlichen
Prüfung noch eine Klausurarbeit aus dem Gebiete
der Betriebswirtschaftslehre (§ 13 Abs. 2 lit. a
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) abzulegen
haben.
(3) Bewerbern um die Befugnis eines Buchprüfers
und Steuerberaters, die bereits die Fachprüfung
für Steuerberater nach den Bestimmungen
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/
1965, die Fachprüfung für Helfer in Buchführungs-
und Steuersachen oder die Prüfung für
Helfer in Steuersachen erfolgreich abgelegt haben,
sind auf Antrag anzurechnen
a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegte Hausarbeit,
b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegte Klausurarbeit aus dem
Gebiete des Abgabenrechtes,
c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich
abgelegten mündlichen Prüfungen
aus Abgabenrecht und aus dem Berufsrecht
der Wirtschaftstreuhänder.
(4) Der Antrag auf Anrechnung abgelegter
Fachprüfungen ist zugleich mit dem Antrag auf
Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) beim Kammeramt
einzubringen.
(5) Über die Anrechnung abgelegter Fachprüfungen
entscheidet das Kammeramt. Gegen
die Entscheidung über den Antrag auf Anrechnung
ist die Berufung an den Landeshauptmann
und die weitere Berufung an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zulässig.
§ 5. Hausarbeit
(1) Nach Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und nach
Durchführung des Anrechnungsverfahrens (§ 4)
hat das Kammeramt oder die Landesstelle am
Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses den Bewerber,
sofern ihm nicht eine abgelegte Hausarbeit
angerechnet wurde oder sofern sie nicht
gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung entfällt, mit eingeschriebenem
Brief unter Setzung einer Frist von zwei Monaten
zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas
der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Bewerber
dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist
ihm das Thema mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
(2) Durch die Hausarbeit soll der Bewerber
dartun, daß er einen schwierigen Stoff aus dem
Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis
zu bearbeiten und darzustellen versteht. Der
Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
hat das dem Bewerber zuzuweisende Thema einer
vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste zu
entnehmen; diese Liste darf nur den Mitgliedern
der Prüfungsausschüsse und den beim Prüfungsverfahren
mitwirkenden Kammerbediensteten
zugänglich sein.
(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von acht
Wochen nach Übernahme oder Zustellung des
Themas abzuliefern. Der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungsausschusses ist berechtigt, die für
die Ablieferung der Hausarbeit vorgeschriebene
Frist auf Antrag aus hinreichenden Gründen
(§ 12 Abs. 1 und 2) entsprechend zu verlängern.
Der Bewerber hat bei Ablieferung der Hausarbeit
zu erklären, daß er sie selbständig und ohne Benützung
anderer als der von ihm angegebenen
Hilfsmittel ausgearbeitet hat.
§ 6. Klausurarbeiten
(1) Die Themen der Klausurarbeiten hat der
Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
einer vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste
zu entnehmen; § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz
ist anzuwenden. Dem Bewerber sind für die Ausarbeitung
jedes Themas sechs Stunden Zeit zu
gewähren.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
bestimmt die Termine für die Ablegung
der Klausurarbeiten. Ein Termin muß anberaumt
werden, wenn mindestens sechs Bewerber
dazu geladen werden können. Zwischen den
Terminen der ersten und der zweiten Klausurarbeit
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
und für Buchprüfer und Steuerberater muß mindestens
ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Bewerber
ist zu den Klausurarbeiten mindestens
acht Tage vorher mit eingeschriebenem Brief einzuladen.
(3) Die Klausurarbeiten sind am Sitz des zuständigen
Prüfungsausschusses zu verfassen.
(4) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat
ein Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses
oder ein rechtskundiger Beamter der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(5) Eine Unterbrechung der Prüfung ist nicht
gestattet. Die zur Bearbeitung des Themas notwendigen
Gesetze, Verordnungen und Erlässe
sind dem Bewerber zur Verfügung zu stellen. Die
Benützung anderer Behelfe und die gegenseitige
Hilfeleistung der Bewerber sind untersagt.
§ 7. Veröffentlichung von Haus- und
Klausurarbeiten
Haus- und Klausurarbeiten dürfen während
der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens nicht
veröffentlicht werden.
§ 8. Beurteilung der Haus- und
Klausurarbeiten
(1) Die Hausarbeit und die Klausurarbeiten
sind von zwei Prüfungskommissären des zuständigen
Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende
für den Einzelfall zu bestimmen hat, unabhängig
voneinander zu beurteilen.
(2) Das Ergebnis der Beurteilung ist mit einer
der Noten „sehr gut", „gut", „genügend" und
„nicht genügend" auszudrücken. Jede Beurteilung
ist zu begründen.
(3) Die Gutachter dürfen den Bewerbern nicht
bekanntgegeben werden.
(4) Beurteilen beide Gutachter die Hausarbeit
oder eine Klausurarbeit mit „nicht genügend", so
darf der Bewerber nicht zum nächsten Abschnitt
der Prüfung antreten.
(5) Hat nur ein Gutachter die Hausarbeit oder
eine Klausurarbeit mit „nicht genügend" beurteilt,
so hat der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses
einen weiteren Gutachter zu bestimmen,
der seine Beurteilung unabhängig von den
ursprünglichen Gutachtern abzugeben hat. Lautet
auch diese Beurteilung auf „nicht genügend", so
ist Abs. 4 anzuwenden.
(6) Mit „nicht genügend" beurteilte Hausarbeiten
oder Klausurarbeiten (Abs. 4) können unbeschadet
der Bestimmung des § 15 Abs. 3 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung über die
Wiederholung der Gesamtprüfung einmal wiederholt
werden.
(7) Bewerber, deren Hausarbeit von beiden
Gutachtern oder vom weiteren Gutachter (Abs. 5)
mit mindestens „genügend" beurteilt wurde, sind
zur schriftlichen Prüfung einzuladen.
(8) Bewerber, deren Klausurarbeit oder deren
beide Klausurarbeiten von beiden Gutachtern
oder vom weiteren Gutachter (Abs. 5) mindestens
mit „genügend" beurteilt wurden, sind zur
mündlichen Prüfung einzuladen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 sind
auf Bewerber, die von der Ablegung der Hausarbeit
oder einer Klausurarbeit oder beider
Klausurarbeiten infolge einer Anrechnung nach
§ 4 befreit wurden oder bei denen eine schriftliche
Arbeit gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung entfällt, sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Mündliche Prüfung
(1) Die mündlichen Prüfungen sind in der
Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden
Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des zuständigen
Prüfungsausschusses hat die Termine für
diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände
auf die einzelnen Prüfungskommissäre
aufzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand
übernehmen kann.
(2) Das Kammeramt oder die Landesstelle am
Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die
Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung
abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des
Ortes und der Zeit der Sitzung, der Tagesordnung
und der Namen der Bewerber mindestens
acht Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich zu
laden; ist ein Mitglied verhindert, so hat es das
Kammeramt (die Landesstelle) so zeitgerecht zu
verständigen, daß sein Stellvertreter noch geladen
werden kann. Die jeweilige Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses darf dem Bewerber nicht im
voraus bekanntgegeben werden. Der Bewerber ist
zur mündlichen Prüfung mindestens acht Tage
vorher mit eingeschriebenem Brief einzuladen.
(3) Die Prüfungsdauer hat ungefähr eineinhalb
Stunden je Bewerber zu betragen. Die mündliche
Prüfung ist mit nicht mehr als drei Bewerbern
gleichzeitig abzuhalten. Sie muß innerhalb eines
Tages durchgeführt werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(5) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind
zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse
(§ 12 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) der Kammerdirektor oder
ein von ihm bestimmter Vertreter und ein
Schriftführer (§ 11 Abs. 3) beizuziehen. Der Kammerdirektor
oder sein Vertreter kann im Bedarfsfalle
gleichzeitig als Schriftführer fungieren.
§ 10. Sitzungsleitung
(1) Der Vorsitzende hat die mündliche Prüfung
zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er
hat die Reihenfolge zu bestimmen, nach der zu
prüfen ist.
(2) Bei Abstimmungen hat er festzustellen, ob
für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit
erzielt worden ist.
§ 11. Niederschrift und Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung
ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden
Mitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung
in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse
(einschließlich der Beurteilung der Hausarbeit
und der Klausurarbeiten) und die gefaßten
Beschlüsse wiederzugeben.
(3) Das Kammeramt hat als Schriftführer einen
Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder beizustellen.
(4) Die Niederschriften sind von der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren. Sie
sind der Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 15
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) zugrunde
zu legen.
(5) Im Prüfungszeugnis ist nur zu bescheinigen,
daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat;
die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern sind
nicht anzuführen.
§ 12. Folgen des Fernbleibens oder
Rücktrittes von der Prüfung
(1) Liefert der Bewerber die Hausarbeit nicht
fristgerecht (§ 5) ab oder kommt er der Einladung,
sich den Klausurarbeiten oder der mündlichen
Prüfung zu unterziehen, ohne hinreichende
Begründung nicht nach, so treten die Folgen einer
nicht bestandenen Prüfung ein.
(2) Als hinreichende Begründung können
berufliche Inanspruchnahme und noch nicht beendete
Vorbereitung zur Prüfung nicht anerkannt
werden; Krankheit gilt nur dann als hinreichende
Begründung, wenn sie und die daraus folgende
Unmöglichkeit, den Prüfungstermin wahrzunehmen,
durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
bescheinigt werden.
(3) Bei einem Rücktritt von der Prüfung
während des Prüfungsverfahrens treten die Folgen
einer nicht bestandenen Prüfung ein.
§ 13. Verteilung der Prüfungsgebühren
(1) Die vom Bewerber eingezahlten Prüfungsgebühren
sind für jeden einzelnen Prüfungsfall
nach Beendigung des Prüfungsverfahrens gleichmäßig
auf folgende Personen zu verteilen
a) auf die Begutachter der Hausarbeit,
b) auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
c) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden
Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses
einschließlich des Vorsitzenden,
d) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden
Beamten oder sonstigen Bediensteten
der Kammer (§ 9 Abs. 5).
(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär
an mehreren Prüfungsabschnitten (lit. a, b oder c)
mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder
Klausurarbeiten begutachtet (§ 8 Abs. 6), so sind
die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die
angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären
erbracht worden wären.
(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren
zweimal jährlich abzurechnen.