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43. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung

Auf Grund des § 14 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen und für Unterricht und hinsichtlich der

Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

im Einvernehmen auch mit dem Bundesministerium

für Justiz verordnet

§ 1. Verpflichtung der Mitglieder

der Prüfungsausschüsse

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und

ihre Stellvertreter sind in der Bestellungsurkunde

zu verpflichten, die sich der Prüfung unterziehenden

Bewerber gewissenhaft und unparteiisch zu

prüfen, die Prüfungsergebnisse sorgfältig und

sachlich zu würdigen sowie über die Beratungen

und Abstimmungen des Prüfungsausschusses Stillschweigen

zu bewahren.

§ 2. Beschlußfähigkeit

(1) Die Prüfungsausschüsse für Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater und für Buchprüfer

und Steuerberater sind beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende und mindestens fünf Prüfungskommissäre

anwesend sind.

(2) Die Prüfungsausschüsse für Steuerberater

sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und

mindestens zwei Prüfungskommissäre anwesend

sind.

§ 3. Reihenfolge der Prüfungsabschnitte

Bei den Fachprüfungen (§ 13 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) ist zuerst die Hausarbeit

zu verfassen, sodann sind die schriftliche

und schließlich die mündliche Prüfung abzulegen.

§ 4. Anrechnung abgelegter Fachprüfungen

für Wirtschaftstreuhänder

(1) Bewerbern um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters, die bereits die

Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,

die Fachprüfling für Buchprüfer oder die Prüfung

für vereidigte Buchprüfer erfolgreich abgelegt

haben, sind auf Antrag anzurechnen

a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegte Hausarbeit,

b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegten Klausurarbeiten,

c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegten mündlichen Prüfungen

aus Abgabenrecht, aus der Rechtslehre (mit

Ausnahme des Aktienrechtes), aus Devisen-,

Bank- und Wertpapierrecht sowie aus dem

Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters, die bereits die

Prüfung für Steuerberater nach den vor dem Inkrafttreten

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften

abgelegt haben, jedoch mit der Maßgabe,

daß diese Bewerber vor der mündlichen

Prüfung noch eine Klausurarbeit aus dem Gebiete

der Betriebswirtschaftslehre (§ 13 Abs. 2 lit. a

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) abzulegen

haben.

(3) Bewerbern um die Befugnis eines Buchprüfers

und Steuerberaters, die bereits die Fachprüfung

für Steuerberater nach den Bestimmungen

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/

1965, die Fachprüfung für Helfer in Buchführungs-

und Steuersachen oder die Prüfung für

Helfer in Steuersachen erfolgreich abgelegt haben,

sind auf Antrag anzurechnen

a) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegte Hausarbeit,

b) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegte Klausurarbeit aus dem

Gebiete des Abgabenrechtes,

c) die bei den vorgenannten Prüfungen nachweislich

abgelegten mündlichen Prüfungen

aus Abgabenrecht und aus dem Berufsrecht

der Wirtschaftstreuhänder.

(4) Der Antrag auf Anrechnung abgelegter

Fachprüfungen ist zugleich mit dem Antrag auf

Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) beim Kammeramt

einzubringen.

(5) Über die Anrechnung abgelegter Fachprüfungen

entscheidet das Kammeramt. Gegen

die Entscheidung über den Antrag auf Anrechnung

ist die Berufung an den Landeshauptmann

und die weitere Berufung an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zulässig.

§ 5. Hausarbeit

(1) Nach Zulassung zur Fachprüfung (§ 11 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und nach

Durchführung des Anrechnungsverfahrens (§ 4)

hat das Kammeramt oder die Landesstelle am

Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses den Bewerber,

sofern ihm nicht eine abgelegte Hausarbeit

angerechnet wurde oder sofern sie nicht

gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung entfällt, mit eingeschriebenem

Brief unter Setzung einer Frist von zwei Monaten

zur Übernahme des ihm zugewiesenen Themas

der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Bewerber

dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist

ihm das Thema mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

(2) Durch die Hausarbeit soll der Bewerber

dartun, daß er einen schwierigen Stoff aus dem

Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis

zu bearbeiten und darzustellen versteht. Der

Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

hat das dem Bewerber zuzuweisende Thema einer

vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste zu

entnehmen; diese Liste darf nur den Mitgliedern

der Prüfungsausschüsse und den beim Prüfungsverfahren

mitwirkenden Kammerbediensteten

zugänglich sein.

(3) Die Hausarbeit ist innerhalb von acht

Wochen nach Übernahme oder Zustellung des

Themas abzuliefern. Der Vorsitzende des zuständigen

Prüfungsausschusses ist berechtigt, die für

die Ablieferung der Hausarbeit vorgeschriebene

Frist auf Antrag aus hinreichenden Gründen

(§ 12 Abs. 1 und 2) entsprechend zu verlängern.

Der Bewerber hat bei Ablieferung der Hausarbeit

zu erklären, daß er sie selbständig und ohne Benützung

anderer als der von ihm angegebenen

Hilfsmittel ausgearbeitet hat.

§ 6. Klausurarbeiten

(1) Die Themen der Klausurarbeiten hat der

Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

einer vom Ausschuß auszuarbeitenden Themenliste

zu entnehmen; § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz

ist anzuwenden. Dem Bewerber sind für die Ausarbeitung

jedes Themas sechs Stunden Zeit zu

gewähren.

(2) Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

bestimmt die Termine für die Ablegung

der Klausurarbeiten. Ein Termin muß anberaumt

werden, wenn mindestens sechs Bewerber

dazu geladen werden können. Zwischen den

Terminen der ersten und der zweiten Klausurarbeit

für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

und für Buchprüfer und Steuerberater muß mindestens

ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Bewerber

ist zu den Klausurarbeiten mindestens

acht Tage vorher mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

(3) Die Klausurarbeiten sind am Sitz des zuständigen

Prüfungsausschusses zu verfassen.

(4) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat

ein Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses

oder ein rechtskundiger Beamter der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(5) Eine Unterbrechung der Prüfung ist nicht

gestattet. Die zur Bearbeitung des Themas notwendigen

Gesetze, Verordnungen und Erlässe

sind dem Bewerber zur Verfügung zu stellen. Die

Benützung anderer Behelfe und die gegenseitige

Hilfeleistung der Bewerber sind untersagt.

§ 7. Veröffentlichung von Haus- und

Klausurarbeiten

Haus- und Klausurarbeiten dürfen während

der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens nicht

veröffentlicht werden.

§ 8. Beurteilung der Haus- und

Klausurarbeiten

(1) Die Hausarbeit und die Klausurarbeiten

sind von zwei Prüfungskommissären des zuständigen

Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende

für den Einzelfall zu bestimmen hat, unabhängig

voneinander zu beurteilen.

(2) Das Ergebnis der Beurteilung ist mit einer

der Noten „sehr gut", „gut", „genügend" und

„nicht genügend" auszudrücken. Jede Beurteilung

ist zu begründen.

(3) Die Gutachter dürfen den Bewerbern nicht

bekanntgegeben werden.

(4) Beurteilen beide Gutachter die Hausarbeit

oder eine Klausurarbeit mit „nicht genügend", so

darf der Bewerber nicht zum nächsten Abschnitt

der Prüfung antreten.

(5) Hat nur ein Gutachter die Hausarbeit oder

eine Klausurarbeit mit „nicht genügend" beurteilt,

so hat der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses

einen weiteren Gutachter zu bestimmen,

der seine Beurteilung unabhängig von den

ursprünglichen Gutachtern abzugeben hat. Lautet

auch diese Beurteilung auf „nicht genügend", so

ist Abs. 4 anzuwenden.

(6) Mit „nicht genügend" beurteilte Hausarbeiten

oder Klausurarbeiten (Abs. 4) können unbeschadet

der Bestimmung des § 15 Abs. 3 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung über die

Wiederholung der Gesamtprüfung einmal wiederholt

werden.

(7) Bewerber, deren Hausarbeit von beiden

Gutachtern oder vom weiteren Gutachter (Abs. 5)

mit mindestens „genügend" beurteilt wurde, sind

zur schriftlichen Prüfung einzuladen.

(8) Bewerber, deren Klausurarbeit oder deren

beide Klausurarbeiten von beiden Gutachtern

oder vom weiteren Gutachter (Abs. 5) mindestens

mit „genügend" beurteilt wurden, sind zur

mündlichen Prüfung einzuladen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 sind

auf Bewerber, die von der Ablegung der Hausarbeit

oder einer Klausurarbeit oder beider

Klausurarbeiten infolge einer Anrechnung nach

§ 4 befreit wurden oder bei denen eine schriftliche

Arbeit gemäß § 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung entfällt, sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Mündliche Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen sind in der

Regel im Frühjahr und im Herbst eines jeden

Jahres abzuhalten. Der Vorsitzende des zuständigen

Prüfungsausschusses hat die Termine für

diese Prüfungen festzusetzen und die Prüfungsgegenstände

auf die einzelnen Prüfungskommissäre

aufzuteilen, wobei er selbst einen Prüfungsgegenstand

übernehmen kann.

(2) Das Kammeramt oder die Landesstelle am

Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses hat die

Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung

abzuhalten haben, unter Bekanntgabe des

Ortes und der Zeit der Sitzung, der Tagesordnung

und der Namen der Bewerber mindestens

acht Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich zu

laden; ist ein Mitglied verhindert, so hat es das

Kammeramt (die Landesstelle) so zeitgerecht zu

verständigen, daß sein Stellvertreter noch geladen

werden kann. Die jeweilige Zusammensetzung des

Prüfungsausschusses darf dem Bewerber nicht im

voraus bekanntgegeben werden. Der Bewerber ist

zur mündlichen Prüfung mindestens acht Tage

vorher mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

(3) Die Prüfungsdauer hat ungefähr eineinhalb

Stunden je Bewerber zu betragen. Die mündliche

Prüfung ist mit nicht mehr als drei Bewerbern

gleichzeitig abzuhalten. Sie muß innerhalb eines

Tages durchgeführt werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

(5) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind

zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse

(§ 12 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) der Kammerdirektor oder

ein von ihm bestimmter Vertreter und ein

Schriftführer (§ 11 Abs. 3) beizuziehen. Der Kammerdirektor

oder sein Vertreter kann im Bedarfsfalle

gleichzeitig als Schriftführer fungieren.

§ 10. Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende hat die mündliche Prüfung

zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er

hat die Reihenfolge zu bestimmen, nach der zu

prüfen ist.

(2) Bei Abstimmungen hat er festzustellen, ob

für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit

erzielt worden ist.

§ 11. Niederschrift und Prüfungszeugnis

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung

ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses

zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden

Mitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung

in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse

(einschließlich der Beurteilung der Hausarbeit

und der Klausurarbeiten) und die gefaßten

Beschlüsse wiederzugeben.

(3) Das Kammeramt hat als Schriftführer einen

Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder beizustellen.

(4) Die Niederschriften sind von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren. Sie

sind der Ausstellung der Prüfungszeugnisse (§ 15

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) zugrunde

zu legen.

(5) Im Prüfungszeugnis ist nur zu bescheinigen,

daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat;

die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern sind

nicht anzuführen.

§ 12. Folgen des Fernbleibens oder

Rücktrittes von der Prüfung

(1) Liefert der Bewerber die Hausarbeit nicht

fristgerecht (§ 5) ab oder kommt er der Einladung,

sich den Klausurarbeiten oder der mündlichen

Prüfung zu unterziehen, ohne hinreichende

Begründung nicht nach, so treten die Folgen einer

nicht bestandenen Prüfung ein.

(2) Als hinreichende Begründung können

berufliche Inanspruchnahme und noch nicht beendete

Vorbereitung zur Prüfung nicht anerkannt

werden; Krankheit gilt nur dann als hinreichende

Begründung, wenn sie und die daraus folgende

Unmöglichkeit, den Prüfungstermin wahrzunehmen,

durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses

bescheinigt werden.

(3) Bei einem Rücktritt von der Prüfung

während des Prüfungsverfahrens treten die Folgen

einer nicht bestandenen Prüfung ein.

§ 13. Verteilung der Prüfungsgebühren

(1) Die vom Bewerber eingezahlten Prüfungsgebühren

sind für jeden einzelnen Prüfungsfall

nach Beendigung des Prüfungsverfahrens gleichmäßig

auf folgende Personen zu verteilen

a) auf die Begutachter der Hausarbeit,

b) auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,

c) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden

Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses

einschließlich des Vorsitzenden,

d) auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden

Beamten oder sonstigen Bediensteten

der Kammer (§ 9 Abs. 5).

(2) Hat ein und derselbe Prüfungskommissär

an mehreren Prüfungsabschnitten (lit. a, b oder c)

mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder

Klausurarbeiten begutachtet (§ 8 Abs. 6), so sind

die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die

angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären

erbracht worden wären.

(3) Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren

zweimal jährlich abzurechnen.

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