43. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Berufspädagogischen Lehranstalten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 112, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 155, mit welcher die Lehrpläne für die
Berufspädagogischen Lehranstalten für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht und für den gewerblichen
Fachunterricht der Fachrichtungen
Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,
Wäscheerzeugung und Kunststicken erlassen werden,
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher
die Lehrpläne für die Berufspädagogischen
Lehranstalten erlassen werden; Bekanntmachung
der Lehrpläne für den Religionsunterricht
an diesen Schulen"
2. Im Artikel I ist nach dem § 1 folgender
§ 1 a einzufügen
„§ 1 a. Für die Berufspädagogische Lehranstalt
für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen
die Fachrichtungen Damenkleidermachen,
Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung
und Kunststicken, wird der in der Anlage C enthaltene
Lehrplan (mit Ausnahme der darin unter
III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. April 1965 in Kraft gesetzt."
3. Den Anlagen A und B der Verordnung
BGBl. Nr. 155/1963 wird die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage C hinzugefügt.
Artikel II
Bekanntmachung
Die unter III. der Anlage C wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der
Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.