Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
43_1965 AT

43. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Berufspädagogischen Lehranstalten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Berufspädagogischen Lehranstalten; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 112, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 155, mit welcher die Lehrpläne für die

Berufspädagogischen Lehranstalten für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht und für den gewerblichen

Fachunterricht der Fachrichtungen

Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,

Wäscheerzeugung und Kunststicken erlassen werden,

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher

die Lehrpläne für die Berufspädagogischen

Lehranstalten erlassen werden; Bekanntmachung

der Lehrpläne für den Religionsunterricht

an diesen Schulen"

2. Im Artikel I ist nach dem § 1 folgender

§ 1 a einzufügen

„§ 1 a. Für die Berufspädagogische Lehranstalt

für den gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen

die Fachrichtungen Damenkleidermachen,

Herrenkleidermachen, Wäschewarenerzeugung

und Kunststicken, wird der in der Anlage C enthaltene

Lehrplan (mit Ausnahme der darin unter

III. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. April 1965 in Kraft gesetzt."

3. Den Anlagen A und B der Verordnung

BGBl. Nr. 155/1963 wird die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage C hinzugefügt.

Artikel II

Bekanntmachung

Die unter III. der Anlage C wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der

Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →