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43_1964 AT

43. Bundesgesetz: Abänderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Bundesgesetz: Abänderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Verfassungsbestimmung.

(1) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften,

die im Artikel II dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

ist auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis

dahin bestandenen verfassungsrechtlichen Grundlagen

(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht

mehr gegeben sind.

(2) Die übrigen Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

werden durch Abs. 1 nicht erfaßt.

(3) Die Bestimmungen der vorangegangenen

Absätze stehen einer allfälligen zukünftigen

Regelung auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens

gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 nicht

entgegen.

Artikel II.

§ 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1947,

BGBl. Nr. 81, über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft

(2. Verstaatlichungsgesetz) wird

abgeändert wie folgt

1. Dem Abs. 2 ist anzufügen

„i) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft für das Bundesland

Burgenland."

2. Abs. 5 entfällt.

3. Der bisherige Wortlaut des Abs. 6 erhält

die Bezeichnung Abs. 5.

Artikel III.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 14 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/

1950, und des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1956,

BGBl. Nr. 134.

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