43. Bundesgesetz: Abänderung des 2. Verstaatlichungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Verfassungsbestimmung.
(1) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften,
die im Artikel II dieses Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis
dahin bestandenen verfassungsrechtlichen Grundlagen
(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht
mehr gegeben sind.
(2) Die übrigen Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes
werden durch Abs. 1 nicht erfaßt.
(3) Die Bestimmungen der vorangegangenen
Absätze stehen einer allfälligen zukünftigen
Regelung auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens
gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 nicht
entgegen.
Artikel II.
§ 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1947,
BGBl. Nr. 81, über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft
(2. Verstaatlichungsgesetz) wird
abgeändert wie folgt
1. Dem Abs. 2 ist anzufügen
„i) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft für das Bundesland
Burgenland."
2. Abs. 5 entfällt.
3. Der bisherige Wortlaut des Abs. 6 erhält
die Bezeichnung Abs. 5.
Artikel III.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 14 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/
1950, und des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1956,
BGBl. Nr. 134.