43. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 d der Gewerbeordnung
und des Art. IV zweiter Absatz des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung in der
Fassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober
1960, BGBl. Nr. 224, wird verordnet
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
dürfen die nachstehend angeführten
Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr
bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen
oder anderer Maßnahmen zum Schutz
für Leben oder Gesundheit der Benützer den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen
Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen,
Sägen, Hackmaschinen,
Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid-
und Gewindedrückmaschinen,
Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte
Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen,
Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen,
Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen,
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen,
Knet- und Mischmaschinen,
Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen,
Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren,
Ventilatoren, Tiegeldruckpressen,
Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen
zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh
und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler,
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und
Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen,
Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung,
Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte,
Buschholz- und Reisighackmaschinen,
Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen,
Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen,
Strangpressen und Förderbänder.
(2) Unter dem Begriff „in den inländischen
Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung
ist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genannten
Maschinen ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort
der Maschinen, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel,
auf den sich die Abgabe gründet und ohne
Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen
wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung
einer zur Reparatur übernommenen
Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter
den Begriff „in den inländischen Verkehr
bringen".
ABSCHNITT 2.
Gemeinsame Bestimmungen über
Schutzvorrichtungen.
Allgemeines über
Schutzvorrichtungen.
§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen
müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen, als
diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen
müssen, soweit sie Unfälle verursachen können,
dem Stand der Technik entsprechend, wirksam
gesichert sein.
(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen
ausreichenden Schutz gewähren,
genügend widerstandsfähig und sicher befestigt
sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig
behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel
nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen
müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen
zusammen konstruiert sein; sie dürfen die
Wartung der Maschinen nicht wesentlich
erschweren.
(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere
Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie
durch die Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt
oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat
eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle,
die Verdeckung und die Verkleidung
eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle
hintanzuhalten.
(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben
oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen
sein, daß ein Durchgreifen oder ein
Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle
verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert
wird.
(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung
erzielt werden soll, zuläßt, soll
zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden
ein Zwischenraum von etwa 15 cm vorhanden
sein.
(6) Teile von Maschinen, die einer Wartung
bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche
Teile, sowie Bedienungseinrichtungen müssen
leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(7) Die Maschinen müssen, soweit es ihre Wirkungsweise
zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei
ihrer Verwendung eine Beeinträchtigung der
daran Beschäftigten, wie durch Lärm, Erschütterungen
oder Hitze, vermieden wird.
Schutzvorrichtungen bei
beweglichen Teilen.
§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie
Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,
Ketten-, Zahn- und Speichenräder sowie Friktionsscheiben,
müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich
gegen gefahrbringende Berührung gesichert
sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben
von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen
mit ähnlich angeordnetem Antrieb,
soweit keine Keilriemen verwendet werden;
ferner sind ausgenommen die Antriebsscheiben
von solchen Maschinen, die nicht gemeinsam mit
dem Antriebsmittel in den Verkehr gebracht
werden und nicht für ortsveränderliche Verwendung
bestimmt sind. An Maschinen umfaßt
der Arbeitsbereich alle Stellen, die zum Zwecke
der Bedienung oder Wartung erreichbar sein
müssen, und der Verkehrsbereich alle Stellen, die
sonst zugänglich sind. Sowohl der Arbeits- als
auch der Verkehrsbereich erstrecken sich bis zu
jener Höhe, die für die Bedienung und Wartung
der Maschinen erforderlich ist, mindestens aber
bis 2'40 m über die Standfläche der Maschinen
und die Standflächen der diese Bedienenden.
(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im
Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, müssen an
den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet
sein, wenn ein Berühren dieser Stellen nicht in
anderer Weise verhindert ist. Beträgt die Lückenweite
von Zahn- oder Kettenrädern am Kopfkreis
gemessen mehr als 8 mm, müssen die Endkanten
der Verkleidung vom Kopfkreis in
radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch
Eingriffstellen von Friktionsscheiben müssen
entsprechend gesichert sein.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher
Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe
von Maschinen. Bei Flachriemen bis
zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu 10 mm
Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe
in Kopfhöhe, ist eine Riemenverkleidung nicht
erforderlich. Das gleiche gilt bei genähten, geklebten
oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen
von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen
mit ähnlichen Antriebsverhältnissen,
sofern keine Keilriemen verwendet werden. Bei
Verwendung von einfachen, nicht gekreuzten,
glatten Keilriemen mit einem Riemenquerschnitt
von höchstens 1 cm² genügt eine Sicherung der
Riemenauflaufstellen.
(4) Riemenverbindungen müssen möglichst
glatt und fest sein; nach Möglichkeit sind endlose
Riemen zu benützen.
(5) Gelenkwellen, die der Kraftübertragung
vom Zapfwellenstummel einer Antriebsmaschine
zu einer Arbeitsmaschine dienen, müssen in ihrer
ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt
sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Gelenkwelle,
auch von unten her, ausgeschlossen ist.
Der Gelenkwellenschutz muß trittsicher sein; er
darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen
können.
(6) An beweglichen Teilen von Maschinen
müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrauben,
Schmierbüchsen und ähnliche Teile im
Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder glatt
rundlaufend verkleidet sein.
(7) Vorstehende Wellenenden müssen im Arbeits-
und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies ist
nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich
eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter,
nicht mehr als 5 cm vorstehen, wenn
ihre Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen
an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt
sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von
Werkzeugmaschinen, die zum Durchstecken von
Material oder Werkstücken oder zum Anbringen
von Vorrichtungen dienen.
(8) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit
zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so
müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt
sein; Einlaufstellen von Walzen müssen in
geeigneter Weise gesichert sein oder es müssen
sonstige, geeignete Vorkehrungen getroffen sein,
die eine Gefährdung durch zusammenlaufende
Walzen verhindern.
(9) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten,
die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich
befinden, sowie Bewegungsbahnen von
Schwunggewichten müssen, soweit für einzelne
Maschinen nicht anderes bestimmt wird, umwehrt
oder verdeckt sein. Gegen- und Schwunggewichte
müssen gegen Herabfallen gesichert sein;
Druckschrauben allein genügen nicht als Sicherung.
(10) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer
Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende
Maßnahmen verhindert werden.
ABSCHNITT 3.
Besondere Bestimmungen über Elektromaschinen
und Schutzmaßnahmen bei Kraftmaschinen.
Elektromaschinen.
§ 4. Elektromaschinen müssen den Vorschriften
für die Elektrotechnik entsprechen.
Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.
§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen
besitzen, durch die sie gefahrlos über den toten
Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen
müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet
sein, durch die das Andrehen möglichst
gefahrlos erfolgen kann.
(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder
einen Hubraum von 375 cm8 oder weniger
haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und
von Hand aus angedreht werden können, glatt
ausgekleidete oder volle Schwungräder haben.
Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so
muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig
und schleudersicher ausschalten.
(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder
einen Hubraum von mehr als 375 cm³ haben,
müssen, wenn sie von Hand aus angedreht werden,
mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein,
die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und
schleudersicher ausschaltet. Bei Otto-Motoren
muß beim Andrehen von Hand aus zwangsläufig
Spätzündung sichergestellt sein.
(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen müssen
Vorkehrungen getroffen sein, die eine vermeidbare
Beeinträchtigung der Benützer durch Auspuffgase
und durch Lärm hintanhalten. Im
Arbeitsbereich müssen heiße, der Berührung ausgesetzte
Teile entsprechend verkleidet sein.
(5) Kraftmaschinen, deren Regler durch Riemen
angetrieben wird, müssen Vorrichtungen haben,
die bei Ausfall des Reglerantriebes eine Drehzahlsteigerung
verhindern.
(6) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß
ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum
je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige
Drehzahl zu entnehmen sind.
ABSCHNITT 4.
Besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen
bei Arbeitsmaschinen.
Ingangsetzen und Abstellen von
Arbeitsmaschinen.
§ 6. (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet
sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen
und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür
müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden
leicht und gefahrlos zu betätigen sein,
sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes
Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen
Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert
sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor
gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung
für das Ingangsetzen und Abstellen der
Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen
der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine
vorgenommen wird, kann das
Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch
eine Kupplung erfolgen.
(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere
Personen erforderlich, so muß diese nach Möglichkeit
von jedem Arbeitsplatz der die Maschine
Bedienenden aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung
verriegelt werden können.
(3) An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfalls
durch eine entsprechende Bezeichnung, deutlich
zu erkennen sein, in welcher Schaltstellung oder
mit welcher Vorrichtung die Maschinen inganggesetzt
und abgestellt werden. Ein- und Abschaltknöpfe
müssen in ihrer äußeren Gestalt wesentlich
voneinander verschieden sein; Abschaltknöpfe
sollen durch einen Schlag mit der Hand
leicht zu betätigen sein.
Gemeinsame Bestimmungen über
Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.
§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der
Gefahrenbereich soweit als möglich in geeigneter
Weise wirksam gesichert sein. Sofern eine Beobachtung
des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind
Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht
gestatten. Besteht durch den Arbeitsvorgang
die Möglichkeit einer Entzündung der Abschirmungen,
so müssen diese aus schwer brennbarem
Material bestehen. Zelluloid darf für Abschirmungen
nicht verwendet werden.
(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen
müssen so eingerichtet sein, daß beim
Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge
unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt
werden können.
(3) Mit Ausnahme von Bohrern muß auf
rotierenden Werkzeugen für die Bearbeitung von
Holz oder sonstigen Stoffen, die ähnlich bearbeitet
werden können, die höchstzulässige Umdrehungszahl
pro Minute und das Fabrikszeichen
dauerhaft angegeben sein. Werkzeugträger
müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein.
Abplattköpfe und Schlagkreuze aus Grau- oder
Temperguß sowie offene Schlitzhaken und offene
Schlagkreuze sind unzulässig. Bei Handvorschub
muß das Fräswerkzeug dem glatten, ununterbrochenen
Rotationskörper soweit als möglich
entsprechen.
(4) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung
von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche
Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten,
daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage
leicht möglich ist.
(5) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen
müssen leicht und gefahrlos zu betätigen sein;
wenn es die Sicherheit der Benützer erfordert,
müssen sie vom Arbeitsplatz aus betätigt werden
können.
(G) Die elektrische Anlage von Arbeitsmaschinen
muß den Vorschriften für die Elektrotechnik
entsprechen. Die Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten
muß blendungsfrei und derart sein, daß
stroboskopische Effekte vermieden werden.
Sägen für Holzbearbeitung.
Gattersägen.
§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb
des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie
Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben,
verdeckt sein.
(2) Vertikalgatter mussen mit einer feststellbaren,
zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet
sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung
des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes
Abwärtsbewegen und gegen zufälliges
Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen
sein müssen. Überdies muß eine im
oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung
zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen
unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein.
Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur
Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen
unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.
(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen
das Herausfliegen des Gatterrahmens und des
Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des
Lenkers haben.
(4) Blochwagen müssen mit geeigneten, fest
montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet
sein, wenn nicht durch die Bauart des
Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung
erreicht wird.
Bandsägen.
§ 9. (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben
und der zum Schneiden nicht benützte
Teil des Sägeblattes verkleidet sein.
(2) Bei Tischbandsägen muß die Verkleidung
des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur
oberen Bandsägescheibe zwangsläufig mit der
Blattführung verstellbar sein.
(3) Bei Blochbandsägen müssen Blochwagen der
Bestimmung des § 8 Abs. 4 entsprechen.
Kreissägen.
§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein,
daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte
Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die
Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die
Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen
muß der Zahnkranz auch unter dem
Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an
ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen
muß der Zahnkranz des Sägeblattes im
Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.
(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet
sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes
verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung
ein Spaltkeil verwendet wird, muß
dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in
dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante
jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes
entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr
als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes
liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form
des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender
Stärke und leicht auswechselbar sein.
Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten,
müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte
Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern
des Werkstückes vermieden wird.
(3) Automatische Langschnittkreissägen und
Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen
Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern
und Formatsägen, müssen überdies so
ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von
Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen
dürfen die einzelnen Glieder
höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen
dichten Vorhang bilden.
(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter
und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung,
wie einen Rolltisch mit geeigneter
Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder
einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung
muß selbsttätig in die
Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen
aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung
muß der Zahnkranz verdeckt sein.
Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes
aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes
Ausheben aus den Schienen gesichert
sein.
(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt
sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der
Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt
bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab
verkleidet sein.
(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt
muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in
die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes
Betätigen gesichert sein.
(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt
sein; das Sägeblatt darf nicht über den
vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung
für das Schneidegut hinausragen.
Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt
selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und
in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein
Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht
dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das
ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung
haben, die beim Schneiden das Sägeblatt
nur so weit freigibt, wie es die Stärke des
Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig
in die Ruhelage zurückgeführt werden und
darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen
können.
Fuchsschwanz- und Dekupiersägen.
§ 11. (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der Kurbeltrieb
verdeckt und eine Umwehrung für
das Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vorhanden
sein.
(2) An Dekupiersägen mit Kraftantrieb muß
die Kurbelscheibe verkleidet sein.
Zylindersägen.
§ 12. (1) Zylindersägen müssen selbsttätige Auswurfvorrichtungen
haben.
(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil des
Zahnkranzes muß verdeckt sein.
Kettensägen.
§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die
Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt
oder abgestellt werden kann, an der Maschine so
angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem
Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad
muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen,
die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben
werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen,
durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß
sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen die
Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden
benützte Kettentrumm in geeigneter Weise
gesichert sein.
Sägen für die Bearbeitung anderer
Stoffe als Holz.
§ 14. Sägen, die für die Bearbeitung anderer
Stoffe als Holz bestimmt sind, müssen als Bandsägen
mit den nach § 9, als Kreissägen mit den
nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen
ausgerüstet sein.
Hack- und Spaltmaschinen.
§ 15. (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen
vorhanden sein, durch die hochgerissene
Holzstücke abgestreift werden.
(2) Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstücke
mittels eines Drallkegels gespalten werden, müssen
mit einer Zuführungsvorrichtung oder mit
einem mit der Maschine fest verbundenen Auflegetisch
versehen sein. Ein Mitnehmen des Holzstückes
durch den Drallkegel muß in geeigneter
Weise verhindert werden, wie durch die Zuführungsvorrichtung
oder durch einen unterhalb
der Achse des Drallkegels auf dem Auflegetisch
befestigten Keil. Es muß ferner eine geeignete
Einrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund,
vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen des
Drallkegels in das Holzstück verhindert.
(3) Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist
bei Holzspaltmaschinen nach Abs. 2 darauf hinzuweisen,
daß Arbeiten an der Maschine nicht mit
Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt
werden dürfen.
Bohrmaschinen, Drehbänke,
Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel
in geeigneter Weise verkleidet sein.
Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen
keine radial nach außen vorstehenden Teile
haben.
(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit
Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach
außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke
müssen Spritzwände und Verdeckungen
für vorstehendes Stangenmaterial haben; die
Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so
weit offen sein, als dies für das Nachschieben des
Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 17. (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde
Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare
Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle
vor und hinter dem Anschlaglineal haben.
Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein,
daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die
breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist,
ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen
werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle
vor dem Anschlaglineal sind in sich starre,
waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen nur
dann zulässig, wenn sie nach Beendigung des
Arbeitsvorganges selbsttätig in ihre Ruhelage
zurückkehren.
(2) An Dicktenhobelmaschinen muß die
Messerwelle durch eine geeignete, auch seitlich
geschlossene Schutzhaube verdeckt sein. Diese
Schützhaube muß den Messerflugkreis, in der
Vorschubrichtung gemessen, um mindestens
15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen
überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet
sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes
in wirksamer Weise verhindern. Werden
hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren
Glieder höchstens 10 mm breit sein; ihr Abstand
voneinander darf höchstens 5 mm betragen.
(3) Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und
Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben, die
Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken,
daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben
freibleibt.
(4) Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet
sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage
möglich ist.
Hobelmaschinen für Metallbearbeitung.
§ 18. Öffnungen in Bettrahmen sowie Umsteuervorrichtungen
von Langhobelmaschinen
für Metallbearbeitung, die Anlaß zu Quetschungen
geben können, müssen in geeigneter Weise
verdeckt sein.
Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 19. (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung
müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge
soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren
Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen
für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen
müssen vorhanden sein.
(2) Können auf einer Maschine Werkzeuge mit
erheblich voneinander abweichendem Durchmesser
verwendet werden, so müssen Einrichtungen
zur Änderung der Drehzahl, die eine entsprechende
Bezeichnung tragen, vorhanden sein.
(3) Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung
haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche
des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie
müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen
eine Vorrichtung besitzen, durch die das
Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück
in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung
gilt nur dann als Abstellvorrichtung im
Sinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1, wenn sie
nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
Fräsmaschinen für die Bearbeitung
anderer Stoffe als Holz.
§ 20. (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräsmaschinen
für die Bearbeitung anderer Stoffe als
Holz müssen mit Schutzvorrichtungen gemäß
§ 19 ausgerüstet sein.
(2) Absatzfräsmaschinen müssen ferner eine
Kappenführung haben, die gestattet, während des
Fräsens den Fersenteil des Schuhes fest und sicher
aufzulegen; sie müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung
ausgerüstet oder so gestaltet sein, daß
der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht
durchzuführen ist.
(3) Metallfräsmaschinen müssen so ausgebildet
oder eingerichtet sein, daß eine Schutzvorrichtung
für Fräser angebracht werden kann.
Kombinierte Maschinen.
§ 21. (1) Bei kombinierten Maschinen müssen
die einzelnen Werkzeuge so angeordnet oder ausgeführt
sein, daß bei ihrer Benützung gegenseitige
Beeinflussungen, die eine Gefährdung oder Behinderung
zur Folge haben, vermieden werden.
(2) Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jene
Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die nach
den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich
sind.
Schleifmaschinen.
§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit
Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich
erklärten Normen des Österreichischen
Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den
Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen
des Österreichischen Normenausschusses über
Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen
versehen sein; außerdem muß auf jeder
Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede
Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild
darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die
zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht
zu nehmen ist.
(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete,
nachstellbare Werkstückauflage haben.
Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen
müssen so eingerichtet sein, daß eine
höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung
einer Verriegelung eingeschaltet werden kann.
Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen
Hilfsmittel entfernt werden können.
(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer
Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub
darf der Vorschubantrieb nur nach dem
Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden
können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen
Spannvorrichtungen durch eine
Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen
durch eine Sichtmarke erkennbar
sein.
(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet
wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind
nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung
auszurüsten oder so zu gestalten, daß der
Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen
ist.
Bandschleifmaschinen.
§ 23. (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß
mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende
Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung
vorhanden sein. Kann auch das obere
Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß
auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung
vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung
des Bandes geändert werden können.
Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich
bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender
Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband
muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt
sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß
so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über
den Tisch vorragen kann.
(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter
die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen
mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes
und die Umlenkscheibe verdeckt sein;
ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der
übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen.
Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein,
daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung
leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich
bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender
Flüssigkeitsspülung arbeiten.
Poliermaschinen.
§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben
ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne
Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten
Schichten oder Einzelscheiben bestehen.
Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt
sind, müssen mit versetzten
Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen
dürfen keine Vorsprünge haben.
(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen
für Polierscheiben darf nicht geringer als ein
Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige
Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt
sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner
Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet
wird, ausgenommen Handpoliermaschinen,
sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung
auszurüsten oder so zu gestalten, daß
der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht
durchzuführen ist.
Hämmer.
§ 25. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,
Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oder
in anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daß
ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten
Vorrichtung zum Hochhalten des
Hammerbären ausgerüstet sein.
(3) Elektromagnetische Hämmer müssen mit
einer Einrichtung ausgestattet sein, durch die ein
Hineingreifen in den Gefahrenbereich verhindert
werden kann.
Pressen und Stanzen.
§ 26. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell,
hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen
und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das
Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von
Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen
zur Verhütung von Handverletzungen besitzen.
Als geeignete Einrichtungen gelten nur
solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen
Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges
verhindern.
(2) Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein
Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine
Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten
Stempelniedergang bei längerer Betätigung der
Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(3) Pressen dürfen sich nur mit einem besonderen
Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und
von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
Pressen mit Momentkupplung müssen eine Einrichtung
besitzen, die bei Einrückung im Stillstand
oder bei Kupplungsverzögerung einen
unbeabsichtigten Hub verhindert.
(4) Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung
gemäß Abs. 2 haben; eine Anschlußmöglichkeit
für eine Sicherung nach Abs. 1 muß
vorhanden sein.
(5) Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer
Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet
sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.
Spritzgußmaschinen.
§ 27. (1) Spritzgußmaschinen, ausgenommen
solche, bei denen die Form nur von Hand aus
geschlossen werden kann, müssen geeignete Einrichtungen
zur Verhütung von Körperverletzungen
durch die sich schließende Form haben.
(2) Die Einrichtungen, mit denen automatische
Spritzgußmaschinen für thermoplastisches Material
auf vollautomatischen, halbautomatischen
oder Handbetrieb oder für das Einstellen umgestellt
werden, müssen durch ein Schloß zu Versperren
sein.
(3) Bei Metallspritzgußmaschinen müssen Vorkehrungen
getroffen sein, durch die ein Verspritzen
von flüssigem Metall verhindert wird.
Scheren.
§ 28. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter
müssen eine Schutzleiste haben, die so
angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen
werden kann.
(2) Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert
sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber
mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen
werden kann. Der Hub der Niederhalter
muß so klein als möglich gehalten werden
können; er darf bei Materialstärken bis einschließlich
3 mm höchstens 8 mm betragen. Bei
einem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mm
müssen besondere Maßnahmen zur Vermeidung
von Handverletzungen getroffen sein.
(3) Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine
Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten
Niedergang des Messerbalkens bei längerer Betätigung
der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(4) Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer
und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von
selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb
ist eine Umwehrung oder Verdeckung der
Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß § 3
Abs. 9 nicht erforderlich.
(5) Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung
gegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.
(6) An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen
der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß so
angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt
werden kann. Der nicht benützte Teil der Kreismesser
muß nach Möglichkeit verdeckt sein.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten
nicht für Schrottscheren.
Schneidemaschinen.
§ 29. (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und
sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen,
müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters,
die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen
bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an
denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert
sein, daß Finger nicht hineingeraten können.
Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden
müssen verdeckt sein.
(2) Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter
und Preßbalken muß die Öffnung, die
beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen
dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens
entsteht, verdeckt sein.
(3) Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen
haben, die Scherstellen bilden können.
(4) Der Messerhalter muß nach dem Schnitt,
spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig
und sicher zum Stillstand kommen.
(5) Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb
müssen eine geeignete Einrichtung haben,
durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung
Hände und Arme rechtzeitig und
sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werden
oder durch die beim Verbleiben der Hände und
Arme im Gefahrenbereich die Maschine rechtzeitig
stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kombiniertem
Schnittandeuter und Preßbalken muß
die Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie bei
jeder Messerhalterbewegung wirksam wird.
(6) An Hebelschneidemaschinen dürfen die
Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen;
sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt
und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen
gesichert sein.
Zuschneidemaschinen.
§ 30. (1) An Band- und Kreismesserzuschneidemaschinen
muß der zum Schneiden nicht benützte
Teil des Messers verdeckt sein. Bandmesserzuschneidemaschinen
müssen überdies einen verstellbaren
Fingerabweiser haben.
(2) An Rahmenschneid-, Leder- und Kappenschärfmaschinen
muß die Einlaufstelle der Zubringerwalzen
gesichert sein. Schärfmaschinen
müssen zur Sicherung der Einlaufstelle einen
Fingerabweiser besitzen.
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen
mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht
benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube
gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen
mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit
Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein.
Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser
Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite
durch den Anlegeschild soweit als möglich
verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein,
daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine
die Messerschneide nicht erreicht wird.
(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen
mit Flügelmesser muß die Messerbahn
verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen
einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und
einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite
sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen
Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine
gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen
so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand
der Maschine geöffnet werden können und
die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen
in Betrieb genommen werden kann.
(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß
der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen,
daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine
das obere Messer mit den Händen nicht
erreicht werden kann, wenn nicht durch eine
andere Schutzmaßnahme ein entsprechender
Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an
den Maschinen, durch die zu den Messern
gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen
gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen
nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein;
die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen
Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
Spalt- und Egalisiermaschinen.
§ 32. (1) Spalt- und Egalisiermaschinen
müssen Schutzvorrichtungen haben, die verhindern,
daß man mit den Fingern zwischen die
Führungswalzen geraten kann. Öffnungen in
diesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlassen
des Schneidegutes dienen und nicht höher als
12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar,
so müssen die Maschinen so eingerichtet
sein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die
Schutzvorrichtung vor der Einlaufstelle aufgeklappt
wird.
(2) An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies
der zum Schneiden nicht benützte Teil des
Bandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesserspaltmaschinen
für nasse Häute ist eine Schutzvorrichtung
nach Abs. 1 nicht erforderlich.
Fleischzerkleinerungs- und
Fleischschneidemaschinen.
§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie
Fleischwölfe, . Speckschneider und Quetschmaschinen,
müssen gegen Verletzungen der diese
Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer
oder Walzen entsprechend gesichert sein.
(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne
automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung
ausgestattet sein, die verhindert, daß
mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen
werden kann, wenn der Trichterhals
weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung
muß unabhängig von der Länge des
Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die
größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als
50 mm beträgt.
(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern
oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch
eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige
geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen
müssen die Messer durch einen geschlossenen
Schutzkasten verdeckt sein. Bei
Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle
durch einen Schutztrichter zu sichern.
(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen,
Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen
an Maschinen, die unter die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben
werden können, darf dies nur bei Stillstand der
Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen
abgehoben sind, muß das Ingangsetzen
der Maschine in sicherer Weise verhindert sein.
In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen
mit den Maschinen so verbunden sein,
daß sie nicht leicht entfernt werden können.
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer
waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten
Knetwellen müssen einen geeigneten
Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so
verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle
nur bei geschlossenem Deckel möglich ist.
Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die
durch Rotation der Knetarme entleert werden,
darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung
der Knetarme nur so weit möglich sein,
als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem
Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen
ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle
des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes
Schutzgitter angebracht sein.
(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert
sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung
der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht
erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung
durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf
der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden
können, wenn sich diese Vorrichtung in
der schützenden Stellung befindet.
(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen die
Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom
Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden
können, müssen an den Gefahrenstellen in
entsprechender Weise gesichert sein, wie durch
Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen
müssen so ausgebildet oder gesichert
sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen
Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
(5) An Walzwerken, bei denen das Material
der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen
zugeführt wird, können die Einlaufstellen
der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes
Berühren gesichert sein.
(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß
muß neben der Einrichtung, durch die dieses
Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine
Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß
gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in
geeigneter Weise gesichert werden kann.
Waschmaschinen.
§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen
mit offener Trommel muß der Deckelverschluß
derart ausgebildet sein, daß der Deckel
nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies
gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener
Innentrommel sowie Beschickungs- und
Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen
so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur
bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein
Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel
möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen
der Innentrommel von Hand bei geöffnetem
Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen
eine Feststellvorrichtung haben, die ein
unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem
Außenmanteldeckel verhindert.
(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche
die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig
an der Bewegung hindern.
(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von
Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung
gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen
mit beweglichem, geschlossenem
Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung
am Mantel dieses Behälters, sofern die
aufgenommene Leistung des Antriebsmotors
nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen
keinen Schleudergang besitzen. Solche
Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel
und ein Schild haben, auf dem die vom
Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben
ist.
(6) Waschmaschinen, die für die Verwendung
feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten
bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß
Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme
betriebsmäßig nicht auftreten können.
Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen
haben, die so angeordnet sein müssen,
daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung
der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen
kann. Elektrische Einrichtungen an solchen
Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden
Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete
Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten
haben.
Zentrifugen.
§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen
aus einem Material hergestellt oder mit einem
Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige
chemische Einwirkung des Beschickungsgutes
widerstandsfähig ist.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des
Zwischenraumes zwischen Außenmantel und
Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt
und von genügender Stärke sein.
(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse
und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen
sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen
Leistung des Antriebsmotors von höchstens
300 Watt und einem Beschickungsgewicht
von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um
Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem
Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand
von höchstens 3 kg.
(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung
und einem Deckel ausgerüstet und
derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme
nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und
beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig
stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind
Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung
des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und
einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg
oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt,
auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes
in trockenem Zustand von höchstens
6 kg.
(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen
der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen mit
einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart
ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur
bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben
nur bei stillstehender Trommel möglich
ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5
gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen
Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen
müssen geschlossen ausgeführt oder mit
einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit
Schrauben oder in anderer entsprechender Weise
befestigt ist.
(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung
des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher
Lauftrommel, so genügt ein einfacher
Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen
werden kann.
(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer-
oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder
eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig
nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen
an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht
kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik
entsprechen.
(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht
sein, aus dem die für die Trommel
höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und
das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen
sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen
muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor
aufgenommene Leistung und, soweit es sich um
Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige
Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand
angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen
kann das Gewicht des Beschickungsgutes in
trockenem Zustand angegeben sein.
(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für
Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen
mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von
Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen
mit einem lichten Trommeldurchmesser
bis 300 mm und Becherzentrifugen
mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors
von höchstens 500 Watt.
Bügelmaschinen.
§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen
mit einer Walzenlänge von höchstens
120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung
des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine
Vorrichtung besitzen, mit der auch während des
Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit
abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen
muß die vom Antriebsmotor aufgenommene
Leistung angegeben sein.
(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln
und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige
Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen
des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen,
an denen ein Einlassen möglich ist, mit
Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine
geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder
Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor
die Hände der an der Maschine Beschäftigten die
Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher
Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig
voneinander wirken.
(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinen
müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten
Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so
gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung
nicht erfolgen kann.
(4) Das Schließen von Bügelpressen muß entweder
durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen
gleichzeitig betätigt werden müssen, oder
durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß
dadurch Handverletzungen vermieden werden.
Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene
Bügelpressen.
(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen
müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn
nur bei Stillstand der Maschine zugänglich
ist.
Zupfmaschinen.
§ 38. (1) An Zupfmaschhien muß die Einführungslade
vor den Transportwalzen derart gesichert
sein, daß mit den Händen nicht bis zu
diesen Walzen vorgegriffen werden kann. Die
Trommeln müssen auf beiden Maschinenseiten
über dem Gestell verdeckt sein.
(2) Bei Zopfaufdreh- und Zupfmaschinen muß
der Einlauf so gestaltet sein, daß mit den Fingern
nicht bis zur Einziehvorrichtung gegriffen werden
kann.
(3) Zupfmaschinen müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung
ausgerüstet oder so gestaltet
sein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung
leicht durchzuführen ist.
Kollergänge.
§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein,
daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemand
unter die Läufer geraten oder von umlaufenden
Teilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrichtungen
zum selbsttätigen Bewegen des Mahlgutes
unter die Läufer haben. Entleerungsöffnungen,
die zugänglich sind, müssen so gesichert
sein, daß die Hände des die Maschine Bedienenden
nicht zu den Gefahrenstellen gelangen
können.
(2) Kollergänge für die Verarbeitung staubender
Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die
Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung
bieten.
Mühlen.
§ 40. (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß
an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung
durch Zubringevorrichtungen oder
Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können.
An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl
deutlich sichtbar angegeben sein.
(2) Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in geeigneter
Weise, wie durch Roste oder Gitter, so
gesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mit
den Fingern nicht erreicht werden kann. Diese
Schutzeinrichtung muß mit der Maschine fest
verbunden und so ausgeführt sein, daß Verstopfungen
mit einem geeigneten Gerät, wie einem
Holzstab, beseitigt werden können.
(3) Einfüllstutzen von Mühlen müssen so ausgebildet
oder gesichert sein, daß ein Herausschleudern
von Splittern verhindert wird.
(4) Läufersteine, die nicht in einem ausreichend
festen Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfang
durch entsprechend starke Stahlbänder gesichert
sein.
(5) Mühlen für die Verarbeitung stark staubender
Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und
die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung
bieten.
Kompressoren.
§ 41. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors
muß mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke
und mit einer Sicherheitseinrichtung, die
eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet
sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren
Zylindern, so muß für jeden Zylinder ein
Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden
sein, wenn die einzelnen Zylinder für
sich betriebsmäßig abgesperrt werden können.
(2) Hinter den einzelnen Stufen der Kompressoren
müssen sich Abscheider für Schmiermittel
und Wasser befinden, sofern nicht die Sammler
und Kühler als solche dienen. Die Abscheider
müssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare Ablaßvorrichtungen
haben.
(3) Für Kompressoren, die mit Druckluftbehältern,"
an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen
angebracht sind, in Verbindung
stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nach
Abs. 1 dann nicht erförderlich, wenn sich zwischen
Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung
befindet.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht für Kompressoren von Kälteanlagen.
Ventilatoren.
§ 42. Ventilatoren müssen gegen ein unbeabsichtigtes
Berühren der Flügel gesichert sein; dies
ist nicht erforderlich bei Ventilatoren, deren
Flügel berührt werden können, ohne daß hiedurch
Verletzungen hervorgerufen werden, wie
bei Ventilatoren mit geringer Flügel-Umfangsgeschwindigkeit
oder bei Ventilatoren mit nachgiebigen
Flügeln.
Tiegeldruckpressen.
§ 43. (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vorrichtung
haben, welche die Hände, wenn sie beim
Gang der Maschine zu lange zwischen Tiegel und
Form verweilen, sicher entfernt oder sie durch
selbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken der
Presse sicher schützt.
(2) Zwischen den feststehenden Tischen oder
ihren Stützen und dem zurückschwingenden Tiegel
oder der daran befestigten Schutzvorrichtung
muß ein Spielraum von mindestens 4 cm Breite
vorhanden sein.
Schnellpressen.
§ 44. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus
müssen die Seitengestellöffnungen,
von denen aus die waagrechten Zahnkränze
erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange
zum Auflegen des Formbrettes muß von
dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden
Zahnstange einen genügenden Abstand
haben.
(2) An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder
Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen
erforderlich ist, sich während des Ganges
der Presse weit über den Farbtisch oder den Stein
zu beugen, muß über dem Druckkarren an geeigneter
Stelle eine von einem Seitengestell zum
anderen laufende, genügend starke Anhaltestange
angebracht sein.
(3) Schnellpressen müssen Einrichtungen haben,
die entweder verhindern, daß Form und Walzen
während des Ganges berührt werden können oder
die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung
wirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Verletzungen
eintreten können.
(4) Farbkästen, bei denen die Bedienung der
Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren
der Farbe nicht von einem sicheren Stand
aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst
einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange
haben.
(5) Anlegestände müssen fest an die Maschine
angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen
gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an
Schnellpressen, an denen durch Engen die Gefahr
von Quetschungen besteht, müssen in geeigneter
Weise gesichert sein.
Rotationsmaschinen.
§ 45. (1) An Rotationsmaschinen müssen die
Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung
von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange
oder eine andere geeignete Vorrichtung so
gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die
Zylinder gezogen werden können.
(2) Handkurbeln müssen beim Anlaufen der
Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor,
selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen
und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung
vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige
Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein
oder ausgekleidete Radspeichen haben.
(3) Falzkappen müssen so eingerichtet oder gesichert
sein, daß man durch sie nicht erfaßt werden
kann.
(4) Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert
sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen
können.
(5) Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen
einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze
müssen in geeigneter Weise gegen Absturz
gesichert sein.
Gemeinsame Vorschriften für
Maschinen zum Dreschen.
§ 46. (1) Maschinen zum Dreschen, die unter
die Bestimmungen der §§ 47, 48, 49, 50 oder 51
fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im
Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer
Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel
nicht berühren können. Auch alle anderen
Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen,
wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke,
Strohzerreißer und Sackheber, müssen,
soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes
Berühren und gegen Hineinkommen
gesichert sein.
(2) Alle Teile der Trommel müssen in Material
und Ausführung den auftretenden Beanspruchungen
standhalten. Die Trommel darf keine
statische Unbalance aufweisen; sie muß mit der
Nenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungsfreien
Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, die
zulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahl
der Schüttlerstöße pro Minute müssen an jeder
Maschine deutlich sichtbar angegeben sein.
(3) Haben Bedienungspersonen einen erhöhten
Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich
der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 letzter Satz, im allseitigen
Abstand von 2'40 m vom Arbeitsplatz des die
Maschine Bedienenden.
(4) Zum Besteigen der Dreschbühne oder eines
erhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dreschmaschine
mit einer geeigneten, gegen Abrutschen
gesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nicht
eine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vorhanden
ist.
Dreschmaschinen mit Handeinlegung.
§ 47. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das
Dreschgut der Trommel direkt mit den Händen
zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes
durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereich
der Trommel und durch einen entsprechenden
Einlegetisch gesichert sein.
(2) Die Schutzhaube gemäß Abs. 1 darf nur
als Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaube
darf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cm
hohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seite
mindestens 10 cm über die innere Abschlußkante
des Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommel
über den Einlegetisch hervor, muß die Schutzhaube
die Trommel mindestens um die Höhe
der Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wird
das Herausspritzen der Körner nicht durch die
Bauart der Maschine verhindert, sind entsprechende
Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fangblättchen,
anzubringen. Bei Maschinen mit erhöhtem
Einlegetisch sind zum Einkehren der
Körner in den Schmalseiten der Schutzhaube Ausnehmungen
von höchstens 15 cm Höhe zulässig.
(3) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der
Standplatz des Einlegers und der Zureicher auf
der Dreschbühne der Maschine oder in einem
gesondert gebauten Einlegerstand befindet, können
an beiden Schmalseiten der Schutzhaube an
Stelle von geschlossenen Wänden Schutzverdecke
von mindestens 30 cm Höhe treten, die nur nach
innen umlegbar sein dürfen. In diesem Fall muß
der obere Teil der Schutzhaube um mindestens
12 cm über die seitlichen Schutzverdecke hinausragen.
(4) Einlegetische müssen, soweit Abs. 6 oder 7
nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sich
mindestens über die ganze Breite der Schutzhaube
erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssen
mindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.
(5) Dreschmaschinen, bei denen der Einleger
über die Schutzhaube gebeugt einlegen muß und
eine von der oberen Abschlußkante der Schutzhaube
zur inneren Abschlußkante des Einlegetisches
gezogene Gerade in ihrer Verlängerung die
Trommel berührt, müssen mit erhöhtem Einlegetisch
ausgestattet sein.
(6) Eine Schräglage des Einlegetisches zur Trommel
hin ist zulässig, wenn der Einlegetisch so
ausgeführt ist, daß beim Niederdrücken desselben
der Einlegeweg selbsttätig geschlossen wird.
(7) Ein fester Einlegetisch kann eine Neigung
bis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung der
Schutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt und
entweder Abs. 5 erfüllt ist oder bei einem Standplatz
des Einlegers vor der Trommel die geringste
lichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als
15 cm beträgt.
(8) Einlegerstand und Einlegetisch müssen derart
angeordnet und ausgebildet sein, daß der Einleger
bei ordnungsgemäßer Einlegearbeit mit den
Händen die Trommel nicht berühren kann. Befindet
sich der Standplatz des Einlegers vor der
Trommel, so muß der Weg, den er mit der
Hand von der vorderen Abschlußkante des Einlegetisches
bis zur Trommel zurückzulegen hat,
mindestens 100 cm betragen; er darf auf 75 cm
verkürzt werden, wenn das Dreschgut parallel
zur Trommel eingelegt wird. Befindet sich dieser
Standplatz hinter der Trommel, so muß der Weg,
den der Einleger mit der Hand von der oberen
Abschlußkante der Einlegeöffnung bis zur Trommel
zurückzulegen hat, mindestens 60 cm lang
sein. Wenn sich der Standplatz des Einlegers seitlich
der Trommel befindet, muß der Weg, den
er mit der Hand bis zur Trommel zurückzulegen
hat, mindestens 75 cm betragen.
(9) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der
Standplatz des Einlegers und der Zureicher nicht
auf der Dreschbühne befindet, muß der Einlegetisch
seitlich mit mindestens 30 cm hohen Aufsatzbrettern
so ausgestattet sein, daß hiedurch
ein Schutzabstand zur Trommel von mindestens
75 cm erreicht wird. Die Oberkante dieser Aufsatzbretter
muß mindestens 150 cm über der
Standfläche der Maschine liegen.
(10) Schutzhaube und Einlegetisch müssen derart
angebracht sein, daß sie unbeabsichtigt nicht
verschoben oder versetzt werden können.
(11) Seitliche Öffnungen im Trommelgehäuse
müssen gegen Hineingreifen gesichert sein.
(12) Die Dreschbühne muß mit mindestens
28 cm hohen Einfriedungen versehen sein, die an
den Längsseiten abnehmbar oder umklappbar
sein können. Angebaute Einlegerstände, deren
Standfläche mehr als 100 cm über dem Gelände
liegt, müssen mindestens rückwärts eine Sicherung
gegen Absturz besitzen.
Dreschmaschinen mit selbsttätiger
Zubringung.
§ 48. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das
Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige
Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der
Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere
Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert
sein, die mindestens 10 cm über die Achse der
inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung
ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als
40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube
sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm
Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.
(2) Die selbsttätige Zubringevorrichtung darf
zur Trommel abfallend maximal eine Neigung
von 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zubringevorrichtung
die Dreschtrommel nicht berührt.
(3) Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssen
so ausgebildet sein, daß eine Gefährdung von
Personen, die auf die Vorrichtung gefallen sind,
verhindert werden kann. Dies muß durch selbsttätiges
Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei
einer Einzelbelastung von über 30 kg, durch
einen Ausrückbügel, der sich über die ganze
Breite der Vorrichtung erstreckt und von dieser
aus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oder
durch sonstige geeignete Vorrichtungen erreicht
werden können.
(4) Der Garbenaufschneider muß nach oben
verdeckt sein.
(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12
gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit
selbsttätiger Zubringevorrichtung.
Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
§ 49. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das
Dreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlegevorrichtung
zugeführt wird, muß diese Vorrichtung
mit einem leicht zugänglichen Handausrücker
versehen sein, der ein Stillsetzen der Einlegewalze
und des Garbenaufschneiders ermöglicht.
(2) Selbsteinlegevorrichtungen müssen so eingebaut
oder umwehrt sein, daß die beweglichen
Teile in ihrer höchsten Stellung auf allen vier
Seiten von der Umwehrung um mindestens
10 cm überragt werden.
(3) Lücken zwischen Einlegewalze und Seitenwand
sind so zu überdecken oder es sind solche
sonstige Maßnahmen zu treffen, daß eine Bildung
von Wickeln wirksam verhindert wird.
(4) Die Einlegewalze ist mit einem Schutzdach
zu überdecken, das höchstens 60 cm oberhalb
des Scheitels der Einlegewalze liegen darf, mindestens
bis zur Lotrechten über der Innenkante
des Beschickungstisches reicht und den Garbenaufschneider
um mindestens 10 cm überragt. Das
Schutzdach muß auch seitlich mindestens 10 cm
über den freien Teil der Einlegewalze vorstehen;
es kann umklappbar oder abnehmbar ausgeführt
sein.
(5) Die Vorderkante des Beschickungstisches
muß in Arbeitsstellung mindestens 50 cm über
der Dreschbühne liegen. Der Beschickungstisch
muß über die Zubringerwalze klappbar sein und
diese in umgeklapptem Zustand vollständig überdecken.
(6) Garbenaufschneider mit beweglichen
Messern müssen bei Nichtbenützung abgedeckt
werden können.
(7) Bei Selbsteinlegern, die nur auf einer Seite
beschickt werden können, muß die für das Beschicken
nicht bestimmte Seite gegen Hineinstürzen
gesichert sein; hiefür können auch waagrechte
Schutzstangen verwendet werden, die aber
nicht mehr als 20 cm voneinander entfernt sein
dürfen.
(8) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12
gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit
Selbsteinlegern.
(9) Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern
und selbsttätigen Zubringevorrichtungen gelten
überdies die Bestimmungen des § 48 Abs. 2
und 3.
Mähdrescher.
§ 50. (1) Alle Teile der Maschinen, die zur Bedienung
und Wartung betreten werden müssen,
sind durchbruchsicher auszuführen..
(2) Sitz- und Standplätze auf Mähdreschern
müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen
und gegen Berühren beweglicher Teile der Maschine
bieten. Dies gilt in entsprechender Weise
auch für sonstige Stellen, die an der Maschine
betriebsmäßig betreten werden müssen. Ständig
besetzte Plätze müssen nötigenfalls gegen Hitzeeinwirkung
vom Motor her geschützt sein.
(3) Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen
auf Mähdreschern höher als 60 cm, so
müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht
mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
(4) Der gesamte Antrieb des Mähdreschers muß
von einem Platz aus abstellbar sein.
(5) Bei Mähdreschern müssen- Einrichtungen
vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen
durch das Mähwerk beim Transport schützen;
Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand
feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser
müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert
werden.
(6) Für den Standdrusch müssen Mähmesser
und rotierende Halmteiler außer Betrieb gesetzt
werden können.
(7) Von den Bestimmungen des § 46 Abs. 1
sind Mähwerk, Aufnahme- und Zubringevorrichtung
ausgenommen.
(8) Bei Verwendung einfacher, glatter Keilriemen
genügt abweichend von den Bestimmungen
des § 3 Abs. 3 eine Verkleidung der Auflauf- und
der Kreuzungsstellen der Keilriemen. Bei
den Auflaufstellen muß die Länge der Verkleidung,
von der Auflaufstelle aus gemessen, ein
Drittel des Durchmessers der Scheibe, auf die
der Keilriemen aufläuft, mindestens aber 12 cm
betragen. Bei Kreuzungsstellen müssen die zusammenlaufenden
Teile des Keilriemens auf einer
Länge von mindestens 12 cm, von der Kreuzungsstelle
aus gemessen, verkleidet sein.
(9) Die kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen
Vorschriften bleiben unberührt.
Kleesamenenthülser.
§ 51. Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen
so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufenden
Trommel oder einer Einziehvorrichtung auch
beim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglich
ist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zur
Trommel oder Einziehvorrichtung, in seiner
Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm lang
und durch eine dauernd befestigte Vorrichtung
so gesichert sein, daß Verletzungen durch die
Trommel oder die Einziehvorrichtung verhindert
werden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen,
wenn die Form und die Abmessungen des Einlaßkanals
ein Berühren der Trommel oder
anderer beweglicher Teile unmöglich machen.
Maschinen zum Pressen von Stroh
und Heu.
§ 52. (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh
und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie
Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich
so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren
Endlagen von der Umwehrung um mindestens
10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß
so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über
die höchste Stellung der Zubringer reicht.
(2) Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand
muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes
mindestens 5 cm Abstand von beweglichen
und unbeweglichen Maschinenteilen haben. Bei
anderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitze
und des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanals
liegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutzschild
gesichert sein, der höchstens 2 cm von der
Nadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstand
zwischen Nadelspitze und Kanalwand in der
Ruhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf der
anderen Nadelseite ein von der Kanalwand bis
zur Nadelspitze reichender Schutzschild angebracht
sein.
(3) Der Knoter muß nach oben verdeckt und
abstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrichtung
muß vom Stand aus gefahrlos bedient werden
können und gegen selbsttätiges Einschalten
gesichert sein.
(4) Der Stroheinlauf und die Bahn der Zubringer
und des Kolbens müssen bei Strohpressen,
die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen
bestimmt sind, überdeckt sein. Diese Überdeckung
muß die Beschickungsöffnung allseits
um mindestens 10 cm überragen; sie muß trittsicher
sein und haltbar befestigt werden können.
(5) Bei Strohpressen mit einem gesonderten
Kurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappe
oder in ähnlicher Weise geschlossen werden
können.
(6) Bei Aufsammelpressen müssen Standplätze
genügende Sicherheit gegen Abrutschen und
gegen eine gefahrbringende Berührung beweglicher
Teile bieten.
(7) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen,
und die Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut
sind.
Maisentlieschmaschinen
und Maisrebler.
§ 53. (1) Bei Maisentlieschmaschinen müssen
die Arbeitswerkzeuge durch einen trittsicheren
Schutzrost in ihrer ganzen Länge überdeckt und
durch eine seitliche Verkleidung gegen unbeabsichtigte
Berührung, auch von unten her, gesichert
sein. Diese Maschinen müssen überdies
eine Vorrichtung besitzen, die ein Hängenbleiben
von Maiskolben beim Auslauf verhindert.
(2) Bei Maisreblern muß der Einlauftrichter
so beschaffen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung
die Arbeitswerkzeuge mit der Hand
nicht erreicht werden.
Zerkleinerungsmaschinen für
Stroh, Heu und Grünfutter.
§ 54. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze
gelten nicht für Feldhäcksler.
(2) Bei Häckselmaschinen sind Förderbänder
und -ketten in allen Teilen seitlich zu verkleiden.
(3) Die Einziehvorrichtung von Häckselmaschinen
muß durch einen Ausrücker abgestellt
werden können. Jene Teile dieses Ausrückers,
durch deren Berühren das Abstellen ausgelöst
wird, müssen in der Leerlaufstellung mindestens
60 cm von der Schneidkante entfernt sein. Wird
bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt,
muß der Ausrücker so gestaltet und angebracht
sein, daß er bei ordnungsgemäßer Bedienung
durch den einlegenden Arm selbst betätigt werden
kann. Bei selbsttätigen Zubringevorrichtungen
muß der Ausrücker über die ganze Breite
des Einlaßkanals reichen und von einer auf die
Fördereinrichtung gefallenen Person erreicht werden
können oder es müssen sonstige geeignete,
vom Förderband aus erreichbare Vorrichtungen
vorhanden sein, mit denen die Einziehvorrichtung
stillgesetzt werden kann.
(4) Häckselmaschinen müssen so eingerichtet
sein, daß zwischen Ausrücker und Schnittstelle
nicht bis zu der der Schnittstelle zunächst liegenden
Druckwalze oder Umlenkrolle vorgegriffen
werden kann.
(5) Bei Messerradhäckslern muß das Messerrad
verkleidet sein. Bei Messerradhäckslern mit motorischem
Antrieb und Auswurf nach vorne kann
die vordere Verkleidung in dem unterhalb der
Schnittfläche liegenden Bereich entfallen. Bei Messerradhäckslern
mit Handantrieb muß das Messerrad
nur auf der Einlegeseite verkleidet sein.
(6) Bei Trommelhäckslern muß die Messertrommel
in ihrem oberen Teil mit einer trittsicheren
Schutzhaube verkleidet und in ihrem unteren
Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert
sein.
(7) Bei sonstigen Strohzerkleinerungsmaschinen
mit feststehendem Messer und Zubringertrommel
oder mit rotierendem Messer und festem
Gegenschneider, die für die Verwendung hinter
Dreschmaschinen bestimmt sind, muß der Rand
der Beschickungsöffnung mindestens 10 cm über
der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegen.
Die Beschickungsöffnung muß überdeckt
sein. Diese Überdeckung muß mindestens um
10 cm über den Rand der Beschickungsöffnung
vorstehen; sie muß trittsicher sein und haltbar
befestigt werden können.
(8) Sonstige Zerkleinerungsmaschinen für Stroh,
Heu und Grünfutter, die nicht unter die Bestimmungen
des Abs. 6 fallen, wie Strohwölfe oder
Strohreißer, müssen mit einer Einlegemulde ausgestattet
sein, deren Rand mindestens 60 cm
über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken
liegt. Diese Maschinen müssen überdies mit einem
Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen
der Zubringertrommel und der Messer ermöglicht.
Ein Handausrücker ist nicht erforderlich bei
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, die an
Dreschmaschinen oder an Mähdreschern angebaut
sind oder hinter Mähdreschern nachgezogen werden.
Dies gilt nicht für Gebläse mit Schneidwerkzeugen.
(9) Die Auswurföffnung von Zerkleinerungsmaschinen
für Stroh, Heu und Grünfutter, die
unter die Bestimmungen der Abs. 7 oder 8 fallen,
muß so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes
Berühren beweglicher Teile, auch von unten her,
nicht möglich ist.
Gebläse.
§ 55. (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige
Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle
gut sichtbar und dauerhaft angegeben
sein.
(2) Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein,
daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht berührt
werden können.
(3) Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurfgosse
muß eine Schutzmaßnahme derart getroffen
sein, daß die Hand vom Rand der Einwurfgosse
einen Weg von mindestens 60 cm gegen
das Schaufelrad oder ein davorliegendes umlaufendes
Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohne
Schaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren.
Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Möglichkeit
auch die Einwurfgosse zum Teil überdeckt
sein.
(4) Bei Wurfradgebläsen mit nach unten oder
nach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen muß
dieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsgemäßer
Bedienung Geräte, wie Gabeln oder
Rechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßt
werden können.
(5) Gebläse, die für die Verwendung hinter
Dreschmaschinen bestimmt sind, müssen mit
einer über die ganze Länge der Einwurfgosse reichenden,
durchbruchsicheren Überdeckung ausgestattet
sein. Bei Gebläsen, die hinter Dreschmaschinen
verwendet werden können, müssen
solche Überdeckungen leicht anzubringen sein.
(6) Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung
muß diese für sich allein stillgesetzt
werden können.
Rübenschneide- und Musmaschinen.
§ 56. (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern
sowie bei Musern oder Mixern muß
der Behälter derart ausgebildet sein, daß die
Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung
mit den Händen nicht erreicht werden.
Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei
denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante
oder von einer am oberen Behälterrand
angebrachten Umwehrung bis zu den
Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.
(2) Rübenschneider mit konischer Schneidtrommel
oder senkrechter Messerscheibe sind zum
Nachstopfen und Lockern des Schneidgutes mit
einem Holzstößel auszurüsten, der an der Maschine
entsprechend befestigt sein muß.
(3) Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oder
Mixern muß der Auslauf so gesichert sein, daß
ein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerkzeuge
nicht möglich ist.
Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung.
§ 57. (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschen
müssen so eingerichtet sein, daß die bei den Maschinen
mit dem Einfüllen und Fortschaffen des
Gutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wie
Mahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oder
Schleuderarmen, nicht verletzt werden können.
(2) Die Auslaufstelle muß so geschützt sein, daß
die umlaufenden Teile nicht unbeabsichtigt erreicht
werden können.
Feldmaschinen.
§ 58. (1) Feldmaschinen, wie Bodenbearbeitungs-,
Anbau-, Pflege- und Erntemaschinen,
müssen geeignete Sitze und Fußrasten oder Standplätze
mit Fußleisten für jene Personen haben,
die auf diesen Maschinen zu deren Bedienung
mitfahren müssen. Liegt die Aufstiegsfläche zu
Sitz- oder Standplätzen höher als 60 cm, so müssen
geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht
mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
(2) Sitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen
bieten. Fahrersitze und Fahrerstände
müssen durch eine Schutzstange gesichert sein,
wenn nicht andere geeignete Anhaltemöglichkeiten
vorhanden sind.
(3) Bedienungshebel von mechanischen Aushebevorrichtungen
und Schalthebel müssen leicht
zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sein;
wenn ein selbsttätiges Lösen solcher Hebel möglich
ist und dadurch eine Gefahr herbeigeführt
werden kann, müssen diese Hebel in geeigneter
Weise, wie durch Sicherheitsvorstecker oder
Sperrklinken, zu sichern sein.
(4) Bei Feldmaschinen, die durch einen Motor
angetrieben werden, muß ein selbsttätiges Ingangsetzen
des Fahrwerkes und der Arbeitswerkzeuge
wirksam verhindert sein.
(5) Bei Mähmaschinen und. Motormähern müssen
Einrichtungen vorhanden sein, die Personen
vor Verletzungen durch das Mähwerk beim
Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem
Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken
und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen
mitgeliefert werden.
(6) Bodenfräsen müssen mit Verdeckungen versehen
sein, die die jeweils nicht in der Erde laufenden
Teile des Fräskörpers allseits abschirmen.
Die Verdeckung muß so ausgeführt sein, daß
nachgehende Personen oder der Traktorführer
durch weggeschleuderte Steine oder Erde nicht
getroffen werden. Durch eine deutlich sichtbare
Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Verdeckung
während des Betriebes geschlossen zu
halten ist.
(7) Bei Bodenfräsen, Fräseggen und Motorhacken,
die von Hand aus geführt werden, müssen
die Lenkholme so ausgebildet sein, daß während
der Arbeit die Füße der Bedienungsperson
aus dem Arbeitsbereich der rotierenden Werkzeuge
bleiben können.
(8) Hackgeräte, bei denen die Bedienungsperson
durch Hackwerkzeuge oder hochgeschleuderte
Steine gefährdet ist, müssen mit einem Schutzbügel
umwehrt sein und einen Schutzschild besitzen,
wenn sie nicht schon nach Abs. 6 gesichert
sind.
(9) Motormäher, bei denen die Kraftübertragung
vom Motor zum Fahrwerk über ein Schaltgetriebe
erfolgt, müssen mit einer Bremsvorrichtung
ausgerüstet sein, wenn eine unbeabsichtigte
Beschleunigung nicht durch eine andere zuverlässige,
konstruktive Maßnahme verhindert
wird.
(10) Eine Umwehrung oder Verkleidung von
Arbeitsteilen, die nur im Fahren arbeiten, ist
nicht erforderlich, wenn durch eine Schutzmaßnahme
der Arbeitsvorgang beeinträchtigt werden
könnte. Hinsichtlich der Verkleidung einfacher,
glatter Keilriemen gelten die Bestimmungen des
§ 50 Abs. 8.
Durchforstungsgeräte.
§ 59. (1) Bei Durchforstungsgeräten, wie Buschrodekreissägen
und Freischneidegeräten, muß die
Vorrichtung zum Abstellen der Maschine mit der
Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden
können. Durchforstungsgeräte, die mit einem
Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen
ferner eine Einrichtung besitzen, durch die
zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich das
Werkzeug im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil von
Buschrodekreissägen muß verkleidet sein; die
Verkleidung, die auch geteilt sein kann, muß sich
mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes
erstrecken.
Buschholz- und Reisighackmaschinen.
§ 60. (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von
Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis
auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet
sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg
so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von
allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens
60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches
muß von der Einziehvorrichtung mindestens
100 cm entfernt sein.
(2) Öffnungen in der Verkleidung des Hackrades
müssen mit Deckeln verschlossen sein, die
aufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dürfen.
Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist
darauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstand
des Hackrades geöffnet werden dürfen; Drehrichtung
und Drehzahl des Hackrades müssen auf
der Maschine dauerhaft angegeben sein.
(3) Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daß
Bedienungspersonen durch herausgeschleuderte
Holzstücke nicht gefährdet werden.
(4) Die Einziehvorrichtung muß durch einen
vom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Ausrücker
abgestellt werden können.
(5) Fahrbare Buschholz- und Reisighackmaschinen
müssen eine Bremsvorrichtung für das
Fahrwerk besitzen.
Bodenseilwinden zum Ziehen von
Feldmaschinen.
§ 61. (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen
sind mit einer auch während des Ganges
ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie
müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung
besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet.
Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig
voneinander bedient werden können.
Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch
isolierenden Griffen versehen sein.
(2) Bodenseilwinden im Sinne des Abs. 1 müssen
geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen
der Hand durch das auflaufende Seiltrumm
besitzen.
(3) Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des
Abs. 1 muß ein Firmenschild angebracht sein, auf
dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige
Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und
Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben
sind.
(4) Bei Umlenkrollen muß die Seilführung
zwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seilkraft
muß an der Umlenkrolle dauerhaft angegeben
sein.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht für Traktorseilwinden.
ABSCHNITT 5.
Schlußbestimmungen.
Ausnahmen.
§ 62. Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
dürfen die im § 1 Abs. 1 angeführten
Maschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer Art den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
nur dann in den inländischen Verkehr
bringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse
gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer
auf andere Weise hinreichend gesichert
sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung für eine bestimmte
Bauart oder für eine bestimmte Maschine
auf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der Antrag
auf Feststellung kann vom Erzeuger oder
auch von anderen Personen eingebracht werden,
die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
nachweisen.
Strafbestimmungen.
§ 63. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung geahndet.
Inkrafttreten.
§ 64. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1962 in Kraft; in diesem Zeitpunkt tritt im Sinne
des Art. III Z. 3 der Gewerbeordnungsnovelle
1957, BGBl. Nr. 178, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
vom 10. November 1951,
BGBl. Nr. 266, außer Kraft.