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43. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.

Auf Grund des § 38 d der Gewerbeordnung

und des Art. IV zweiter Absatz des Kundmachungspatentes

zur Gewerbeordnung in der

Fassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober

1960, BGBl. Nr. 224, wird verordnet

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

dürfen die nachstehend angeführten

Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr

bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen

oder anderer Maßnahmen zum Schutz

für Leben oder Gesundheit der Benützer den

Vorschriften dieser Verordnung entsprechen

Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen,

Sägen, Hackmaschinen,

Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid-

und Gewindedrückmaschinen,

Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte

Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen,

Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen,

Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen,

Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen,

Knet- und Mischmaschinen,

Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen,

Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren,

Ventilatoren, Tiegeldruckpressen,

Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen

zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh

und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler,

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und

Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen,

Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung,

Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte,

Buschholz- und Reisighackmaschinen,

Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen,

Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen,

Strangpressen und Förderbänder.

(2) Unter dem Begriff „in den inländischen

Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung

ist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genannten

Maschinen ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort

der Maschinen, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel,

auf den sich die Abgabe gründet und ohne

Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen

wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung

einer zur Reparatur übernommenen

Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter

den Begriff „in den inländischen Verkehr

bringen".

ABSCHNITT 2.

Gemeinsame Bestimmungen über

Schutzvorrichtungen.

Allgemeines über

Schutzvorrichtungen.

§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen

müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit den

anerkannten Regeln der Technik entsprechen, als

diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen

müssen, soweit sie Unfälle verursachen können,

dem Stand der Technik entsprechend, wirksam

gesichert sein.

(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen

ausreichenden Schutz gewähren,

genügend widerstandsfähig und sicher befestigt

sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig

behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel

nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen

müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen

zusammen konstruiert sein; sie dürfen die

Wartung der Maschinen nicht wesentlich

erschweren.

(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere

Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie

durch die Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt

oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat

eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle,

die Verdeckung und die Verkleidung

eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle

hintanzuhalten.

(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben

oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen

sein, daß ein Durchgreifen oder ein

Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle

verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert

wird.

(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung

erzielt werden soll, zuläßt, soll

zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden

ein Zwischenraum von etwa 15 cm vorhanden

sein.

(6) Teile von Maschinen, die einer Wartung

bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche

Teile, sowie Bedienungseinrichtungen müssen

leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(7) Die Maschinen müssen, soweit es ihre Wirkungsweise

zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei

ihrer Verwendung eine Beeinträchtigung der

daran Beschäftigten, wie durch Lärm, Erschütterungen

oder Hitze, vermieden wird.

Schutzvorrichtungen bei

beweglichen Teilen.

§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie

Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,

Ketten-, Zahn- und Speichenräder sowie Friktionsscheiben,

müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich

gegen gefahrbringende Berührung gesichert

sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben

von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen

mit ähnlich angeordnetem Antrieb,

soweit keine Keilriemen verwendet werden;

ferner sind ausgenommen die Antriebsscheiben

von solchen Maschinen, die nicht gemeinsam mit

dem Antriebsmittel in den Verkehr gebracht

werden und nicht für ortsveränderliche Verwendung

bestimmt sind. An Maschinen umfaßt

der Arbeitsbereich alle Stellen, die zum Zwecke

der Bedienung oder Wartung erreichbar sein

müssen, und der Verkehrsbereich alle Stellen, die

sonst zugänglich sind. Sowohl der Arbeits- als

auch der Verkehrsbereich erstrecken sich bis zu

jener Höhe, die für die Bedienung und Wartung

der Maschinen erforderlich ist, mindestens aber

bis 2'40 m über die Standfläche der Maschinen

und die Standflächen der diese Bedienenden.

(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im

Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, müssen an

den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet

sein, wenn ein Berühren dieser Stellen nicht in

anderer Weise verhindert ist. Beträgt die Lückenweite

von Zahn- oder Kettenrädern am Kopfkreis

gemessen mehr als 8 mm, müssen die Endkanten

der Verkleidung vom Kopfkreis in

radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch

Eingriffstellen von Friktionsscheiben müssen

entsprechend gesichert sein.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher

Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe

von Maschinen. Bei Flachriemen bis

zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu 10 mm

Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe

in Kopfhöhe, ist eine Riemenverkleidung nicht

erforderlich. Das gleiche gilt bei genähten, geklebten

oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen

von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen

mit ähnlichen Antriebsverhältnissen,

sofern keine Keilriemen verwendet werden. Bei

Verwendung von einfachen, nicht gekreuzten,

glatten Keilriemen mit einem Riemenquerschnitt

von höchstens 1 cm² genügt eine Sicherung der

Riemenauflaufstellen.

(4) Riemenverbindungen müssen möglichst

glatt und fest sein; nach Möglichkeit sind endlose

Riemen zu benützen.

(5) Gelenkwellen, die der Kraftübertragung

vom Zapfwellenstummel einer Antriebsmaschine

zu einer Arbeitsmaschine dienen, müssen in ihrer

ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt

sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Gelenkwelle,

auch von unten her, ausgeschlossen ist.

Der Gelenkwellenschutz muß trittsicher sein; er

darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen

können.

(6) An beweglichen Teilen von Maschinen

müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrauben,

Schmierbüchsen und ähnliche Teile im

Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder glatt

rundlaufend verkleidet sein.

(7) Vorstehende Wellenenden müssen im Arbeits-

und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies ist

nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich

eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter,

nicht mehr als 5 cm vorstehen, wenn

ihre Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen

an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt

sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von

Werkzeugmaschinen, die zum Durchstecken von

Material oder Werkstücken oder zum Anbringen

von Vorrichtungen dienen.

(8) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit

zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so

müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt

sein; Einlaufstellen von Walzen müssen in

geeigneter Weise gesichert sein oder es müssen

sonstige, geeignete Vorkehrungen getroffen sein,

die eine Gefährdung durch zusammenlaufende

Walzen verhindern.

(9) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten,

die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich

befinden, sowie Bewegungsbahnen von

Schwunggewichten müssen, soweit für einzelne

Maschinen nicht anderes bestimmt wird, umwehrt

oder verdeckt sein. Gegen- und Schwunggewichte

müssen gegen Herabfallen gesichert sein;

Druckschrauben allein genügen nicht als Sicherung.

(10) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer

Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende

Maßnahmen verhindert werden.

ABSCHNITT 3.

Besondere Bestimmungen über Elektromaschinen

und Schutzmaßnahmen bei Kraftmaschinen.

Elektromaschinen.

§ 4. Elektromaschinen müssen den Vorschriften

für die Elektrotechnik entsprechen.

Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.

§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen

besitzen, durch die sie gefahrlos über den toten

Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen

müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet

sein, durch die das Andrehen möglichst

gefahrlos erfolgen kann.

(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder

einen Hubraum von 375 cm8 oder weniger

haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und

von Hand aus angedreht werden können, glatt

ausgekleidete oder volle Schwungräder haben.

Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so

muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig

und schleudersicher ausschalten.

(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder

einen Hubraum von mehr als 375 cm³ haben,

müssen, wenn sie von Hand aus angedreht werden,

mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein,

die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und

schleudersicher ausschaltet. Bei Otto-Motoren

muß beim Andrehen von Hand aus zwangsläufig

Spätzündung sichergestellt sein.

(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen müssen

Vorkehrungen getroffen sein, die eine vermeidbare

Beeinträchtigung der Benützer durch Auspuffgase

und durch Lärm hintanhalten. Im

Arbeitsbereich müssen heiße, der Berührung ausgesetzte

Teile entsprechend verkleidet sein.

(5) Kraftmaschinen, deren Regler durch Riemen

angetrieben wird, müssen Vorrichtungen haben,

die bei Ausfall des Reglerantriebes eine Drehzahlsteigerung

verhindern.

(6) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß

ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum

je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige

Drehzahl zu entnehmen sind.

ABSCHNITT 4.

Besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen

bei Arbeitsmaschinen.

Ingangsetzen und Abstellen von

Arbeitsmaschinen.

§ 6. (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet

sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen

und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür

müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden

leicht und gefahrlos zu betätigen sein,

sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes

Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen

Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert

sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor

gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung

für das Ingangsetzen und Abstellen der

Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen

der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine

vorgenommen wird, kann das

Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch

eine Kupplung erfolgen.

(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere

Personen erforderlich, so muß diese nach Möglichkeit

von jedem Arbeitsplatz der die Maschine

Bedienenden aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung

verriegelt werden können.

(3) An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfalls

durch eine entsprechende Bezeichnung, deutlich

zu erkennen sein, in welcher Schaltstellung oder

mit welcher Vorrichtung die Maschinen inganggesetzt

und abgestellt werden. Ein- und Abschaltknöpfe

müssen in ihrer äußeren Gestalt wesentlich

voneinander verschieden sein; Abschaltknöpfe

sollen durch einen Schlag mit der Hand

leicht zu betätigen sein.

Gemeinsame Bestimmungen über

Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.

§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der

Gefahrenbereich soweit als möglich in geeigneter

Weise wirksam gesichert sein. Sofern eine Beobachtung

des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind

Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht

gestatten. Besteht durch den Arbeitsvorgang

die Möglichkeit einer Entzündung der Abschirmungen,

so müssen diese aus schwer brennbarem

Material bestehen. Zelluloid darf für Abschirmungen

nicht verwendet werden.

(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen

müssen so eingerichtet sein, daß beim

Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge

unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt

werden können.

(3) Mit Ausnahme von Bohrern muß auf

rotierenden Werkzeugen für die Bearbeitung von

Holz oder sonstigen Stoffen, die ähnlich bearbeitet

werden können, die höchstzulässige Umdrehungszahl

pro Minute und das Fabrikszeichen

dauerhaft angegeben sein. Werkzeugträger

müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein.

Abplattköpfe und Schlagkreuze aus Grau- oder

Temperguß sowie offene Schlitzhaken und offene

Schlagkreuze sind unzulässig. Bei Handvorschub

muß das Fräswerkzeug dem glatten, ununterbrochenen

Rotationskörper soweit als möglich

entsprechen.

(4) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung

von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche

Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten,

daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage

leicht möglich ist.

(5) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen

müssen leicht und gefahrlos zu betätigen sein;

wenn es die Sicherheit der Benützer erfordert,

müssen sie vom Arbeitsplatz aus betätigt werden

können.

(G) Die elektrische Anlage von Arbeitsmaschinen

muß den Vorschriften für die Elektrotechnik

entsprechen. Die Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten

muß blendungsfrei und derart sein, daß

stroboskopische Effekte vermieden werden.

Sägen für Holzbearbeitung.

Gattersägen.

§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb

des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie

Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben,

verdeckt sein.

(2) Vertikalgatter mussen mit einer feststellbaren,

zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet

sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung

des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes

Abwärtsbewegen und gegen zufälliges

Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen

sein müssen. Überdies muß eine im

oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung

zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen

unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein.

Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur

Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen

unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.

(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen

das Herausfliegen des Gatterrahmens und des

Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des

Lenkers haben.

(4) Blochwagen müssen mit geeigneten, fest

montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet

sein, wenn nicht durch die Bauart des

Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung

erreicht wird.

Bandsägen.

§ 9. (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben

und der zum Schneiden nicht benützte

Teil des Sägeblattes verkleidet sein.

(2) Bei Tischbandsägen muß die Verkleidung

des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur

oberen Bandsägescheibe zwangsläufig mit der

Blattführung verstellbar sein.

(3) Bei Blochbandsägen müssen Blochwagen der

Bestimmung des § 8 Abs. 4 entsprechen.

Kreissägen.

§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein,

daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte

Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die

Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die

Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen

muß der Zahnkranz auch unter dem

Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an

ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen

muß der Zahnkranz des Sägeblattes im

Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.

(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet

sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes

verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung

ein Spaltkeil verwendet wird, muß

dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in

dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante

jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes

entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr

als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes

liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form

des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender

Stärke und leicht auswechselbar sein.

Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten,

müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte

Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern

des Werkstückes vermieden wird.

(3) Automatische Langschnittkreissägen und

Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen

Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern

und Formatsägen, müssen überdies so

ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von

Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen

dürfen die einzelnen Glieder

höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen

dichten Vorhang bilden.

(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter

und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung,

wie einen Rolltisch mit geeigneter

Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder

einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung

muß selbsttätig in die

Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen

aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung

muß der Zahnkranz verdeckt sein.

Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes

aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes

Ausheben aus den Schienen gesichert

sein.

(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt

sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der

Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt

bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab

verkleidet sein.

(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt

muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in

die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes

Betätigen gesichert sein.

(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt

sein; das Sägeblatt darf nicht über den

vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung

für das Schneidegut hinausragen.

Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt

selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und

in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein

Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht

dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das

ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.

(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung

haben, die beim Schneiden das Sägeblatt

nur so weit freigibt, wie es die Stärke des

Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig

in die Ruhelage zurückgeführt werden und

darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen

können.

Fuchsschwanz- und Dekupiersägen.

§ 11. (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der Kurbeltrieb

verdeckt und eine Umwehrung für

das Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vorhanden

sein.

(2) An Dekupiersägen mit Kraftantrieb muß

die Kurbelscheibe verkleidet sein.

Zylindersägen.

§ 12. (1) Zylindersägen müssen selbsttätige Auswurfvorrichtungen

haben.

(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil des

Zahnkranzes muß verdeckt sein.

Kettensägen.

§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die

Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt

oder abgestellt werden kann, an der Maschine so

angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem

Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad

muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen,

die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben

werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen,

durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß

sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.

(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen die

Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden

benützte Kettentrumm in geeigneter Weise

gesichert sein.

Sägen für die Bearbeitung anderer

Stoffe als Holz.

§ 14. Sägen, die für die Bearbeitung anderer

Stoffe als Holz bestimmt sind, müssen als Bandsägen

mit den nach § 9, als Kreissägen mit den

nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen

ausgerüstet sein.

Hack- und Spaltmaschinen.

§ 15. (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen

vorhanden sein, durch die hochgerissene

Holzstücke abgestreift werden.

(2) Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstücke

mittels eines Drallkegels gespalten werden, müssen

mit einer Zuführungsvorrichtung oder mit

einem mit der Maschine fest verbundenen Auflegetisch

versehen sein. Ein Mitnehmen des Holzstückes

durch den Drallkegel muß in geeigneter

Weise verhindert werden, wie durch die Zuführungsvorrichtung

oder durch einen unterhalb

der Achse des Drallkegels auf dem Auflegetisch

befestigten Keil. Es muß ferner eine geeignete

Einrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund,

vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen des

Drallkegels in das Holzstück verhindert.

(3) Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist

bei Holzspaltmaschinen nach Abs. 2 darauf hinzuweisen,

daß Arbeiten an der Maschine nicht mit

Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt

werden dürfen.

Bohrmaschinen, Drehbänke,

Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.

§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel

in geeigneter Weise verkleidet sein.

Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen

keine radial nach außen vorstehenden Teile

haben.

(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit

Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach

außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke

müssen Spritzwände und Verdeckungen

für vorstehendes Stangenmaterial haben; die

Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so

weit offen sein, als dies für das Nachschieben des

Materials mit den Händen erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.

Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.

§ 17. (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde

Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare

Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle

vor und hinter dem Anschlaglineal haben.

Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein,

daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die

breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist,

ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen

werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle

vor dem Anschlaglineal sind in sich starre,

waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen nur

dann zulässig, wenn sie nach Beendigung des

Arbeitsvorganges selbsttätig in ihre Ruhelage

zurückkehren.

(2) An Dicktenhobelmaschinen muß die

Messerwelle durch eine geeignete, auch seitlich

geschlossene Schutzhaube verdeckt sein. Diese

Schützhaube muß den Messerflugkreis, in der

Vorschubrichtung gemessen, um mindestens

15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen

überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet

sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes

in wirksamer Weise verhindern. Werden

hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren

Glieder höchstens 10 mm breit sein; ihr Abstand

voneinander darf höchstens 5 mm betragen.

(3) Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und

Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben, die

Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken,

daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben

freibleibt.

(4) Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet

sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage

möglich ist.

Hobelmaschinen für Metallbearbeitung.

§ 18. Öffnungen in Bettrahmen sowie Umsteuervorrichtungen

von Langhobelmaschinen

für Metallbearbeitung, die Anlaß zu Quetschungen

geben können, müssen in geeigneter Weise

verdeckt sein.

Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.

§ 19. (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung

müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge

soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren

Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen

für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen

müssen vorhanden sein.

(2) Können auf einer Maschine Werkzeuge mit

erheblich voneinander abweichendem Durchmesser

verwendet werden, so müssen Einrichtungen

zur Änderung der Drehzahl, die eine entsprechende

Bezeichnung tragen, vorhanden sein.

(3) Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung

haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche

des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie

müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen

eine Vorrichtung besitzen, durch die das

Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück

in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung

gilt nur dann als Abstellvorrichtung im

Sinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1, wenn sie

nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

Fräsmaschinen für die Bearbeitung

anderer Stoffe als Holz.

§ 20. (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräsmaschinen

für die Bearbeitung anderer Stoffe als

Holz müssen mit Schutzvorrichtungen gemäß

§ 19 ausgerüstet sein.

(2) Absatzfräsmaschinen müssen ferner eine

Kappenführung haben, die gestattet, während des

Fräsens den Fersenteil des Schuhes fest und sicher

aufzulegen; sie müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung

ausgerüstet oder so gestaltet sein, daß

der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht

durchzuführen ist.

(3) Metallfräsmaschinen müssen so ausgebildet

oder eingerichtet sein, daß eine Schutzvorrichtung

für Fräser angebracht werden kann.

Kombinierte Maschinen.

§ 21. (1) Bei kombinierten Maschinen müssen

die einzelnen Werkzeuge so angeordnet oder ausgeführt

sein, daß bei ihrer Benützung gegenseitige

Beeinflussungen, die eine Gefährdung oder Behinderung

zur Folge haben, vermieden werden.

(2) Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jene

Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die nach

den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich

sind.

Schleifmaschinen.

§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit

Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich

erklärten Normen des Österreichischen

Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.

(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den

Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen

des Österreichischen Normenausschusses über

Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.

(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen

versehen sein; außerdem muß auf jeder

Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede

Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild

darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die

zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht

zu nehmen ist.

(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete,

nachstellbare Werkstückauflage haben.

Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen

müssen so eingerichtet sein, daß eine

höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung

einer Verriegelung eingeschaltet werden kann.

Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen

Hilfsmittel entfernt werden können.

(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer

Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub

darf der Vorschubantrieb nur nach dem

Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden

können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen

Spannvorrichtungen durch eine

Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen

durch eine Sichtmarke erkennbar

sein.

(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet

wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind

nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung

auszurüsten oder so zu gestalten, daß der

Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen

ist.

Bandschleifmaschinen.

§ 23. (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß

mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende

Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung

vorhanden sein. Kann auch das obere

Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß

auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung

vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung

des Bandes geändert werden können.

Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich

bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender

Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband

muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt

sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß

so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über

den Tisch vorragen kann.

(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter

die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen

mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes

und die Umlenkscheibe verdeckt sein;

ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die

es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der

übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen.

Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein,

daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung

leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich

bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender

Flüssigkeitsspülung arbeiten.

Poliermaschinen.

§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben

ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne

Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten

Schichten oder Einzelscheiben bestehen.

Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt

sind, müssen mit versetzten

Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen

dürfen keine Vorsprünge haben.

(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen

für Polierscheiben darf nicht geringer als ein

Drittel des Scheibendurchmessers sein.

(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige

Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt

sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner

Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.

(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet

wird, ausgenommen Handpoliermaschinen,

sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung

auszurüsten oder so zu gestalten, daß

der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht

durchzuführen ist.

Hämmer.

§ 25. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,

Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oder

in anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daß

ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.

(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten

Vorrichtung zum Hochhalten des

Hammerbären ausgerüstet sein.

(3) Elektromagnetische Hämmer müssen mit

einer Einrichtung ausgestattet sein, durch die ein

Hineingreifen in den Gefahrenbereich verhindert

werden kann.

Pressen und Stanzen.

§ 26. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell,

hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen

und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das

Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von

Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen

zur Verhütung von Handverletzungen besitzen.

Als geeignete Einrichtungen gelten nur

solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen

Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges

verhindern.

(2) Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein

Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine

Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten

Stempelniedergang bei längerer Betätigung der

Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(3) Pressen dürfen sich nur mit einem besonderen

Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und

von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

Pressen mit Momentkupplung müssen eine Einrichtung

besitzen, die bei Einrückung im Stillstand

oder bei Kupplungsverzögerung einen

unbeabsichtigten Hub verhindert.

(4) Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung

gemäß Abs. 2 haben; eine Anschlußmöglichkeit

für eine Sicherung nach Abs. 1 muß

vorhanden sein.

(5) Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer

Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet

sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.

Spritzgußmaschinen.

§ 27. (1) Spritzgußmaschinen, ausgenommen

solche, bei denen die Form nur von Hand aus

geschlossen werden kann, müssen geeignete Einrichtungen

zur Verhütung von Körperverletzungen

durch die sich schließende Form haben.

(2) Die Einrichtungen, mit denen automatische

Spritzgußmaschinen für thermoplastisches Material

auf vollautomatischen, halbautomatischen

oder Handbetrieb oder für das Einstellen umgestellt

werden, müssen durch ein Schloß zu Versperren

sein.

(3) Bei Metallspritzgußmaschinen müssen Vorkehrungen

getroffen sein, durch die ein Verspritzen

von flüssigem Metall verhindert wird.

Scheren.

§ 28. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter

müssen eine Schutzleiste haben, die so

angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen

werden kann.

(2) Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert

sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber

mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen

werden kann. Der Hub der Niederhalter

muß so klein als möglich gehalten werden

können; er darf bei Materialstärken bis einschließlich

3 mm höchstens 8 mm betragen. Bei

einem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mm

müssen besondere Maßnahmen zur Vermeidung

von Handverletzungen getroffen sein.

(3) Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine

Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten

Niedergang des Messerbalkens bei längerer Betätigung

der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(4) Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer

und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von

selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb

ist eine Umwehrung oder Verdeckung der

Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß § 3

Abs. 9 nicht erforderlich.

(5) Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung

gegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.

(6) An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen

der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß so

angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt

werden kann. Der nicht benützte Teil der Kreismesser

muß nach Möglichkeit verdeckt sein.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten

nicht für Schrottscheren.

Schneidemaschinen.

§ 29. (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und

sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen,

müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters,

die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen

bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an

denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert

sein, daß Finger nicht hineingeraten können.

Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden

müssen verdeckt sein.

(2) Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter

und Preßbalken muß die Öffnung, die

beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen

dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens

entsteht, verdeckt sein.

(3) Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen

haben, die Scherstellen bilden können.

(4) Der Messerhalter muß nach dem Schnitt,

spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig

und sicher zum Stillstand kommen.

(5) Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb

müssen eine geeignete Einrichtung haben,

durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung

Hände und Arme rechtzeitig und

sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werden

oder durch die beim Verbleiben der Hände und

Arme im Gefahrenbereich die Maschine rechtzeitig

stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kombiniertem

Schnittandeuter und Preßbalken muß

die Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie bei

jeder Messerhalterbewegung wirksam wird.

(6) An Hebelschneidemaschinen dürfen die

Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen;

sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt

und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen

gesichert sein.

Zuschneidemaschinen.

§ 30. (1) An Band- und Kreismesserzuschneidemaschinen

muß der zum Schneiden nicht benützte

Teil des Messers verdeckt sein. Bandmesserzuschneidemaschinen

müssen überdies einen verstellbaren

Fingerabweiser haben.

(2) An Rahmenschneid-, Leder- und Kappenschärfmaschinen

muß die Einlaufstelle der Zubringerwalzen

gesichert sein. Schärfmaschinen

müssen zur Sicherung der Einlaufstelle einen

Fingerabweiser besitzen.

Wurst- und Brotschneidemaschinen.

§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen

mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht

benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube

gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen

mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit

Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein.

Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser

Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite

durch den Anlegeschild soweit als möglich

verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein,

daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine

die Messerschneide nicht erreicht wird.

(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen

mit Flügelmesser muß die Messerbahn

verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen

einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und

einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite

sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen

Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine

gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen

so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand

der Maschine geöffnet werden können und

die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen

in Betrieb genommen werden kann.

(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß

der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen,

daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine

das obere Messer mit den Händen nicht

erreicht werden kann, wenn nicht durch eine

andere Schutzmaßnahme ein entsprechender

Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an

den Maschinen, durch die zu den Messern

gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen

gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen

nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein;

die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen

Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.

Spalt- und Egalisiermaschinen.

§ 32. (1) Spalt- und Egalisiermaschinen

müssen Schutzvorrichtungen haben, die verhindern,

daß man mit den Fingern zwischen die

Führungswalzen geraten kann. Öffnungen in

diesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlassen

des Schneidegutes dienen und nicht höher als

12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar,

so müssen die Maschinen so eingerichtet

sein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die

Schutzvorrichtung vor der Einlaufstelle aufgeklappt

wird.

(2) An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies

der zum Schneiden nicht benützte Teil des

Bandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesserspaltmaschinen

für nasse Häute ist eine Schutzvorrichtung

nach Abs. 1 nicht erforderlich.

Fleischzerkleinerungs- und

Fleischschneidemaschinen.

§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie

Fleischwölfe, . Speckschneider und Quetschmaschinen,

müssen gegen Verletzungen der diese

Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer

oder Walzen entsprechend gesichert sein.

(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne

automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung

ausgestattet sein, die verhindert, daß

mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen

werden kann, wenn der Trichterhals

weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung

muß unabhängig von der Länge des

Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die

größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als

50 mm beträgt.

(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern

oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch

eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige

geeignete Vorkehrungen gesichert sein.

(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen

müssen die Messer durch einen geschlossenen

Schutzkasten verdeckt sein. Bei

Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle

durch einen Schutztrichter zu sichern.

(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen,

Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen

an Maschinen, die unter die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben

werden können, darf dies nur bei Stillstand der

Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen

abgehoben sind, muß das Ingangsetzen

der Maschine in sicherer Weise verhindert sein.

In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen

mit den Maschinen so verbunden sein,

daß sie nicht leicht entfernt werden können.

Knet- und Mischmaschinen.

§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer

waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten

Knetwellen müssen einen geeigneten

Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so

verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle

nur bei geschlossenem Deckel möglich ist.

Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die

durch Rotation der Knetarme entleert werden,

darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung

der Knetarme nur so weit möglich sein,

als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem

Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen

ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle

des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes

Schutzgitter angebracht sein.

(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert

sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung

der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht

erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung

durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf

der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden

können, wenn sich diese Vorrichtung in

der schützenden Stellung befindet.

(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen die

Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom

Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden

können, müssen an den Gefahrenstellen in

entsprechender Weise gesichert sein, wie durch

Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.

(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen

müssen so ausgebildet oder gesichert

sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen

Öffnungen aus nicht erreicht werden können.

(5) An Walzwerken, bei denen das Material

der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen

zugeführt wird, können die Einlaufstellen

der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes

Berühren gesichert sein.

(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß

muß neben der Einrichtung, durch die dieses

Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine

Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß

gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in

geeigneter Weise gesichert werden kann.

Waschmaschinen.

§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen

mit offener Trommel muß der Deckelverschluß

derart ausgebildet sein, daß der Deckel

nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies

gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.

(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener

Innentrommel sowie Beschickungs- und

Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen

so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur

bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein

Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel

möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen

der Innentrommel von Hand bei geöffnetem

Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen

eine Feststellvorrichtung haben, die ein

unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem

Außenmanteldeckel verhindert.

(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart

müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche

die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig

an der Bewegung hindern.

(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von

Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung

gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen

mit beweglichem, geschlossenem

Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung

am Mantel dieses Behälters, sofern die

aufgenommene Leistung des Antriebsmotors

nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen

keinen Schleudergang besitzen. Solche

Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel

und ein Schild haben, auf dem die vom

Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben

ist.

(6) Waschmaschinen, die für die Verwendung

feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten

bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß

Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme

betriebsmäßig nicht auftreten können.

Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen

haben, die so angeordnet sein müssen,

daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung

der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen

kann. Elektrische Einrichtungen an solchen

Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden

Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.

(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete

Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten

haben.

Zentrifugen.

§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen

aus einem Material hergestellt oder mit einem

Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige

chemische Einwirkung des Beschickungsgutes

widerstandsfähig ist.

(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des

Zwischenraumes zwischen Außenmantel und

Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt

und von genügender Stärke sein.

(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse

und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen

sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen

Leistung des Antriebsmotors von höchstens

300 Watt und einem Beschickungsgewicht

von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um

Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem

Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand

von höchstens 3 kg.

(4) Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung

und einem Deckel ausgerüstet und

derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme

nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und

beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig

stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind

Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung

des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und

einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg

oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt,

auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes

in trockenem Zustand von höchstens

6 kg.

(5) Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen

der Abs. 3 oder 4 fallen, müssen mit

einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart

ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur

bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben

nur bei stillstehender Trommel möglich

ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5

gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen

Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen

müssen geschlossen ausgeführt oder mit

einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit

Schrauben oder in anderer entsprechender Weise

befestigt ist.

(7) Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung

des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher

Lauftrommel, so genügt ein einfacher

Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen

werden kann.

(8) Zentrifugen, die für die Behandlung feuer-

oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,

müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder

eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig

nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen

an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht

kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik

entsprechen.

(9) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht

sein, aus dem die für die Trommel

höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und

das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen

sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen

muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor

aufgenommene Leistung und, soweit es sich um

Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige

Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand

angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen

kann das Gewicht des Beschickungsgutes in

trockenem Zustand angegeben sein.

(10) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für

Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen

mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von

Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen

mit einem lichten Trommeldurchmesser

bis 300 mm und Becherzentrifugen

mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors

von höchstens 500 Watt.

Bügelmaschinen.

§ 37. (1) Kleinbügelmaschinen, das sind Bügelmaschinen

mit einer Walzenlänge von höchstens

120 cm und mit einer aufgenommenen Leistung

des Antriebsmotors bis zu 250 Watt, müssen eine

Vorrichtung besitzen, mit der auch während des

Arbeitsvorganges die Walze oder Mulde jederzeit

abgehoben werden kann. Bei solchen Bügelmaschinen

muß die vom Antriebsmotor aufgenommene

Leistung angegeben sein.

(2) Bügelmaschinen, wie Zylinderdampfmangeln

und mehrwalzige Muldenmangeln sowie einwalzige

Muldenmangeln, die nicht unter die Bestimmungen

des Abs. 1 fallen, müssen an den Stellen,

an denen ein Einlassen möglich ist, mit

Schutzvorrichtungen versehen sein, durch die eine

geeignete Schutzmaßnahme, wie Rücklaufen oder

Stillsetzen der Maschine wirksam wird, bevor

die Hände der an der Maschine Beschäftigten die

Gefahrenstelle erreichen. Sofern mehrere solcher

Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie unabhängig

voneinander wirken.

(3) An den in Abs. 2 genannten Maschinen

müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten

Einlaufstellen von Druck- oder Bügelwalzen so

gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung

nicht erfolgen kann.

(4) Das Schließen von Bügelpressen muß entweder

durch Vorrichtungen, die mit beiden Händen

gleichzeitig betätigt werden müssen, oder

durch einen derart geringen Druck erfolgen, daß

dadurch Handverletzungen vermieden werden.

Dies gilt nicht für durch Hand oder Fuß betriebene

Bügelpressen.

(5) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen

müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn

nur bei Stillstand der Maschine zugänglich

ist.

Zupfmaschinen.

§ 38. (1) An Zupfmaschhien muß die Einführungslade

vor den Transportwalzen derart gesichert

sein, daß mit den Händen nicht bis zu

diesen Walzen vorgegriffen werden kann. Die

Trommeln müssen auf beiden Maschinenseiten

über dem Gestell verdeckt sein.

(2) Bei Zopfaufdreh- und Zupfmaschinen muß

der Einlauf so gestaltet sein, daß mit den Fingern

nicht bis zur Einziehvorrichtung gegriffen werden

kann.

(3) Zupfmaschinen müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung

ausgerüstet oder so gestaltet

sein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung

leicht durchzuführen ist.

Kollergänge.

§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein,

daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemand

unter die Läufer geraten oder von umlaufenden

Teilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrichtungen

zum selbsttätigen Bewegen des Mahlgutes

unter die Läufer haben. Entleerungsöffnungen,

die zugänglich sind, müssen so gesichert

sein, daß die Hände des die Maschine Bedienenden

nicht zu den Gefahrenstellen gelangen

können.

(2) Kollergänge für die Verarbeitung staubender

Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die

Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung

bieten.

Mühlen.

§ 40. (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß

an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung

durch Zubringevorrichtungen oder

Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können.

An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl

deutlich sichtbar angegeben sein.

(2) Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in geeigneter

Weise, wie durch Roste oder Gitter, so

gesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mit

den Fingern nicht erreicht werden kann. Diese

Schutzeinrichtung muß mit der Maschine fest

verbunden und so ausgeführt sein, daß Verstopfungen

mit einem geeigneten Gerät, wie einem

Holzstab, beseitigt werden können.

(3) Einfüllstutzen von Mühlen müssen so ausgebildet

oder gesichert sein, daß ein Herausschleudern

von Splittern verhindert wird.

(4) Läufersteine, die nicht in einem ausreichend

festen Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfang

durch entsprechend starke Stahlbänder gesichert

sein.

(5) Mühlen für die Verarbeitung stark staubender

Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und

die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung

bieten.

Kompressoren.

§ 41. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors

muß mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke

und mit einer Sicherheitseinrichtung, die

eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet

sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren

Zylindern, so muß für jeden Zylinder ein

Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden

sein, wenn die einzelnen Zylinder für

sich betriebsmäßig abgesperrt werden können.

(2) Hinter den einzelnen Stufen der Kompressoren

müssen sich Abscheider für Schmiermittel

und Wasser befinden, sofern nicht die Sammler

und Kühler als solche dienen. Die Abscheider

müssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare Ablaßvorrichtungen

haben.

(3) Für Kompressoren, die mit Druckluftbehältern,"

an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen

angebracht sind, in Verbindung

stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nach

Abs. 1 dann nicht erförderlich, wenn sich zwischen

Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung

befindet.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

nicht für Kompressoren von Kälteanlagen.

Ventilatoren.

§ 42. Ventilatoren müssen gegen ein unbeabsichtigtes

Berühren der Flügel gesichert sein; dies

ist nicht erforderlich bei Ventilatoren, deren

Flügel berührt werden können, ohne daß hiedurch

Verletzungen hervorgerufen werden, wie

bei Ventilatoren mit geringer Flügel-Umfangsgeschwindigkeit

oder bei Ventilatoren mit nachgiebigen

Flügeln.

Tiegeldruckpressen.

§ 43. (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vorrichtung

haben, welche die Hände, wenn sie beim

Gang der Maschine zu lange zwischen Tiegel und

Form verweilen, sicher entfernt oder sie durch

selbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken der

Presse sicher schützt.

(2) Zwischen den feststehenden Tischen oder

ihren Stützen und dem zurückschwingenden Tiegel

oder der daran befestigten Schutzvorrichtung

muß ein Spielraum von mindestens 4 cm Breite

vorhanden sein.

Schnellpressen.

§ 44. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus

müssen die Seitengestellöffnungen,

von denen aus die waagrechten Zahnkränze

erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange

zum Auflegen des Formbrettes muß von

dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden

Zahnstange einen genügenden Abstand

haben.

(2) An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder

Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen

erforderlich ist, sich während des Ganges

der Presse weit über den Farbtisch oder den Stein

zu beugen, muß über dem Druckkarren an geeigneter

Stelle eine von einem Seitengestell zum

anderen laufende, genügend starke Anhaltestange

angebracht sein.

(3) Schnellpressen müssen Einrichtungen haben,

die entweder verhindern, daß Form und Walzen

während des Ganges berührt werden können oder

die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung

wirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Verletzungen

eintreten können.

(4) Farbkästen, bei denen die Bedienung der

Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren

der Farbe nicht von einem sicheren Stand

aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst

einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange

haben.

(5) Anlegestände müssen fest an die Maschine

angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen

gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an

Schnellpressen, an denen durch Engen die Gefahr

von Quetschungen besteht, müssen in geeigneter

Weise gesichert sein.

Rotationsmaschinen.

§ 45. (1) An Rotationsmaschinen müssen die

Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung

von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange

oder eine andere geeignete Vorrichtung so

gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die

Zylinder gezogen werden können.

(2) Handkurbeln müssen beim Anlaufen der

Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor,

selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen

und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung

vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige

Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein

oder ausgekleidete Radspeichen haben.

(3) Falzkappen müssen so eingerichtet oder gesichert

sein, daß man durch sie nicht erfaßt werden

kann.

(4) Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert

sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen

können.

(5) Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen

einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze

müssen in geeigneter Weise gegen Absturz

gesichert sein.

Gemeinsame Vorschriften für

Maschinen zum Dreschen.

§ 46. (1) Maschinen zum Dreschen, die unter

die Bestimmungen der §§ 47, 48, 49, 50 oder 51

fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im

Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer

Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel

nicht berühren können. Auch alle anderen

Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen,

wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke,

Strohzerreißer und Sackheber, müssen,

soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes

Berühren und gegen Hineinkommen

gesichert sein.

(2) Alle Teile der Trommel müssen in Material

und Ausführung den auftretenden Beanspruchungen

standhalten. Die Trommel darf keine

statische Unbalance aufweisen; sie muß mit der

Nenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungsfreien

Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, die

zulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahl

der Schüttlerstöße pro Minute müssen an jeder

Maschine deutlich sichtbar angegeben sein.

(3) Haben Bedienungspersonen einen erhöhten

Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich

der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen

des § 3 Abs. 1 letzter Satz, im allseitigen

Abstand von 2'40 m vom Arbeitsplatz des die

Maschine Bedienenden.

(4) Zum Besteigen der Dreschbühne oder eines

erhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dreschmaschine

mit einer geeigneten, gegen Abrutschen

gesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nicht

eine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vorhanden

ist.

Dreschmaschinen mit Handeinlegung.

§ 47. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das

Dreschgut der Trommel direkt mit den Händen

zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes

durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereich

der Trommel und durch einen entsprechenden

Einlegetisch gesichert sein.

(2) Die Schutzhaube gemäß Abs. 1 darf nur

als Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaube

darf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cm

hohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seite

mindestens 10 cm über die innere Abschlußkante

des Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommel

über den Einlegetisch hervor, muß die Schutzhaube

die Trommel mindestens um die Höhe

der Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wird

das Herausspritzen der Körner nicht durch die

Bauart der Maschine verhindert, sind entsprechende

Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fangblättchen,

anzubringen. Bei Maschinen mit erhöhtem

Einlegetisch sind zum Einkehren der

Körner in den Schmalseiten der Schutzhaube Ausnehmungen

von höchstens 15 cm Höhe zulässig.

(3) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der

Standplatz des Einlegers und der Zureicher auf

der Dreschbühne der Maschine oder in einem

gesondert gebauten Einlegerstand befindet, können

an beiden Schmalseiten der Schutzhaube an

Stelle von geschlossenen Wänden Schutzverdecke

von mindestens 30 cm Höhe treten, die nur nach

innen umlegbar sein dürfen. In diesem Fall muß

der obere Teil der Schutzhaube um mindestens

12 cm über die seitlichen Schutzverdecke hinausragen.

(4) Einlegetische müssen, soweit Abs. 6 oder 7

nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sich

mindestens über die ganze Breite der Schutzhaube

erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssen

mindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.

(5) Dreschmaschinen, bei denen der Einleger

über die Schutzhaube gebeugt einlegen muß und

eine von der oberen Abschlußkante der Schutzhaube

zur inneren Abschlußkante des Einlegetisches

gezogene Gerade in ihrer Verlängerung die

Trommel berührt, müssen mit erhöhtem Einlegetisch

ausgestattet sein.

(6) Eine Schräglage des Einlegetisches zur Trommel

hin ist zulässig, wenn der Einlegetisch so

ausgeführt ist, daß beim Niederdrücken desselben

der Einlegeweg selbsttätig geschlossen wird.

(7) Ein fester Einlegetisch kann eine Neigung

bis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung der

Schutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt und

entweder Abs. 5 erfüllt ist oder bei einem Standplatz

des Einlegers vor der Trommel die geringste

lichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als

15 cm beträgt.

(8) Einlegerstand und Einlegetisch müssen derart

angeordnet und ausgebildet sein, daß der Einleger

bei ordnungsgemäßer Einlegearbeit mit den

Händen die Trommel nicht berühren kann. Befindet

sich der Standplatz des Einlegers vor der

Trommel, so muß der Weg, den er mit der

Hand von der vorderen Abschlußkante des Einlegetisches

bis zur Trommel zurückzulegen hat,

mindestens 100 cm betragen; er darf auf 75 cm

verkürzt werden, wenn das Dreschgut parallel

zur Trommel eingelegt wird. Befindet sich dieser

Standplatz hinter der Trommel, so muß der Weg,

den der Einleger mit der Hand von der oberen

Abschlußkante der Einlegeöffnung bis zur Trommel

zurückzulegen hat, mindestens 60 cm lang

sein. Wenn sich der Standplatz des Einlegers seitlich

der Trommel befindet, muß der Weg, den

er mit der Hand bis zur Trommel zurückzulegen

hat, mindestens 75 cm betragen.

(9) Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der

Standplatz des Einlegers und der Zureicher nicht

auf der Dreschbühne befindet, muß der Einlegetisch

seitlich mit mindestens 30 cm hohen Aufsatzbrettern

so ausgestattet sein, daß hiedurch

ein Schutzabstand zur Trommel von mindestens

75 cm erreicht wird. Die Oberkante dieser Aufsatzbretter

muß mindestens 150 cm über der

Standfläche der Maschine liegen.

(10) Schutzhaube und Einlegetisch müssen derart

angebracht sein, daß sie unbeabsichtigt nicht

verschoben oder versetzt werden können.

(11) Seitliche Öffnungen im Trommelgehäuse

müssen gegen Hineingreifen gesichert sein.

(12) Die Dreschbühne muß mit mindestens

28 cm hohen Einfriedungen versehen sein, die an

den Längsseiten abnehmbar oder umklappbar

sein können. Angebaute Einlegerstände, deren

Standfläche mehr als 100 cm über dem Gelände

liegt, müssen mindestens rückwärts eine Sicherung

gegen Absturz besitzen.

Dreschmaschinen mit selbsttätiger

Zubringung.

§ 48. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das

Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige

Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der

Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere

Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert

sein, die mindestens 10 cm über die Achse der

inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung

ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als

40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube

sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm

Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.

(2) Die selbsttätige Zubringevorrichtung darf

zur Trommel abfallend maximal eine Neigung

von 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zubringevorrichtung

die Dreschtrommel nicht berührt.

(3) Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssen

so ausgebildet sein, daß eine Gefährdung von

Personen, die auf die Vorrichtung gefallen sind,

verhindert werden kann. Dies muß durch selbsttätiges

Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei

einer Einzelbelastung von über 30 kg, durch

einen Ausrückbügel, der sich über die ganze

Breite der Vorrichtung erstreckt und von dieser

aus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oder

durch sonstige geeignete Vorrichtungen erreicht

werden können.

(4) Der Garbenaufschneider muß nach oben

verdeckt sein.

(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12

gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit

selbsttätiger Zubringevorrichtung.

Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.

§ 49. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das

Dreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlegevorrichtung

zugeführt wird, muß diese Vorrichtung

mit einem leicht zugänglichen Handausrücker

versehen sein, der ein Stillsetzen der Einlegewalze

und des Garbenaufschneiders ermöglicht.

(2) Selbsteinlegevorrichtungen müssen so eingebaut

oder umwehrt sein, daß die beweglichen

Teile in ihrer höchsten Stellung auf allen vier

Seiten von der Umwehrung um mindestens

10 cm überragt werden.

(3) Lücken zwischen Einlegewalze und Seitenwand

sind so zu überdecken oder es sind solche

sonstige Maßnahmen zu treffen, daß eine Bildung

von Wickeln wirksam verhindert wird.

(4) Die Einlegewalze ist mit einem Schutzdach

zu überdecken, das höchstens 60 cm oberhalb

des Scheitels der Einlegewalze liegen darf, mindestens

bis zur Lotrechten über der Innenkante

des Beschickungstisches reicht und den Garbenaufschneider

um mindestens 10 cm überragt. Das

Schutzdach muß auch seitlich mindestens 10 cm

über den freien Teil der Einlegewalze vorstehen;

es kann umklappbar oder abnehmbar ausgeführt

sein.

(5) Die Vorderkante des Beschickungstisches

muß in Arbeitsstellung mindestens 50 cm über

der Dreschbühne liegen. Der Beschickungstisch

muß über die Zubringerwalze klappbar sein und

diese in umgeklapptem Zustand vollständig überdecken.

(6) Garbenaufschneider mit beweglichen

Messern müssen bei Nichtbenützung abgedeckt

werden können.

(7) Bei Selbsteinlegern, die nur auf einer Seite

beschickt werden können, muß die für das Beschicken

nicht bestimmte Seite gegen Hineinstürzen

gesichert sein; hiefür können auch waagrechte

Schutzstangen verwendet werden, die aber

nicht mehr als 20 cm voneinander entfernt sein

dürfen.

(8) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12

gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit

Selbsteinlegern.

(9) Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern

und selbsttätigen Zubringevorrichtungen gelten

überdies die Bestimmungen des § 48 Abs. 2

und 3.

Mähdrescher.

§ 50. (1) Alle Teile der Maschinen, die zur Bedienung

und Wartung betreten werden müssen,

sind durchbruchsicher auszuführen..

(2) Sitz- und Standplätze auf Mähdreschern

müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen

und gegen Berühren beweglicher Teile der Maschine

bieten. Dies gilt in entsprechender Weise

auch für sonstige Stellen, die an der Maschine

betriebsmäßig betreten werden müssen. Ständig

besetzte Plätze müssen nötigenfalls gegen Hitzeeinwirkung

vom Motor her geschützt sein.

(3) Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen

auf Mähdreschern höher als 60 cm, so

müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht

mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.

(4) Der gesamte Antrieb des Mähdreschers muß

von einem Platz aus abstellbar sein.

(5) Bei Mähdreschern müssen- Einrichtungen

vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen

durch das Mähwerk beim Transport schützen;

Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand

feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser

müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert

werden.

(6) Für den Standdrusch müssen Mähmesser

und rotierende Halmteiler außer Betrieb gesetzt

werden können.

(7) Von den Bestimmungen des § 46 Abs. 1

sind Mähwerk, Aufnahme- und Zubringevorrichtung

ausgenommen.

(8) Bei Verwendung einfacher, glatter Keilriemen

genügt abweichend von den Bestimmungen

des § 3 Abs. 3 eine Verkleidung der Auflauf- und

der Kreuzungsstellen der Keilriemen. Bei

den Auflaufstellen muß die Länge der Verkleidung,

von der Auflaufstelle aus gemessen, ein

Drittel des Durchmessers der Scheibe, auf die

der Keilriemen aufläuft, mindestens aber 12 cm

betragen. Bei Kreuzungsstellen müssen die zusammenlaufenden

Teile des Keilriemens auf einer

Länge von mindestens 12 cm, von der Kreuzungsstelle

aus gemessen, verkleidet sein.

(9) Die kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen

Vorschriften bleiben unberührt.

Kleesamenenthülser.

§ 51. Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen

so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufenden

Trommel oder einer Einziehvorrichtung auch

beim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglich

ist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zur

Trommel oder Einziehvorrichtung, in seiner

Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm lang

und durch eine dauernd befestigte Vorrichtung

so gesichert sein, daß Verletzungen durch die

Trommel oder die Einziehvorrichtung verhindert

werden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen,

wenn die Form und die Abmessungen des Einlaßkanals

ein Berühren der Trommel oder

anderer beweglicher Teile unmöglich machen.

Maschinen zum Pressen von Stroh

und Heu.

§ 52. (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh

und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie

Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich

so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren

Endlagen von der Umwehrung um mindestens

10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß

so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über

die höchste Stellung der Zubringer reicht.

(2) Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand

muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes

mindestens 5 cm Abstand von beweglichen

und unbeweglichen Maschinenteilen haben. Bei

anderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitze

und des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanals

liegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutzschild

gesichert sein, der höchstens 2 cm von der

Nadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstand

zwischen Nadelspitze und Kanalwand in der

Ruhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf der

anderen Nadelseite ein von der Kanalwand bis

zur Nadelspitze reichender Schutzschild angebracht

sein.

(3) Der Knoter muß nach oben verdeckt und

abstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrichtung

muß vom Stand aus gefahrlos bedient werden

können und gegen selbsttätiges Einschalten

gesichert sein.

(4) Der Stroheinlauf und die Bahn der Zubringer

und des Kolbens müssen bei Strohpressen,

die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen

bestimmt sind, überdeckt sein. Diese Überdeckung

muß die Beschickungsöffnung allseits

um mindestens 10 cm überragen; sie muß trittsicher

sein und haltbar befestigt werden können.

(5) Bei Strohpressen mit einem gesonderten

Kurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappe

oder in ähnlicher Weise geschlossen werden

können.

(6) Bei Aufsammelpressen müssen Standplätze

genügende Sicherheit gegen Abrutschen und

gegen eine gefahrbringende Berührung beweglicher

Teile bieten.

(7) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen,

und die Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut

sind.

Maisentlieschmaschinen

und Maisrebler.

§ 53. (1) Bei Maisentlieschmaschinen müssen

die Arbeitswerkzeuge durch einen trittsicheren

Schutzrost in ihrer ganzen Länge überdeckt und

durch eine seitliche Verkleidung gegen unbeabsichtigte

Berührung, auch von unten her, gesichert

sein. Diese Maschinen müssen überdies

eine Vorrichtung besitzen, die ein Hängenbleiben

von Maiskolben beim Auslauf verhindert.

(2) Bei Maisreblern muß der Einlauftrichter

so beschaffen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung

die Arbeitswerkzeuge mit der Hand

nicht erreicht werden.

Zerkleinerungsmaschinen für

Stroh, Heu und Grünfutter.

§ 54. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze

gelten nicht für Feldhäcksler.

(2) Bei Häckselmaschinen sind Förderbänder

und -ketten in allen Teilen seitlich zu verkleiden.

(3) Die Einziehvorrichtung von Häckselmaschinen

muß durch einen Ausrücker abgestellt

werden können. Jene Teile dieses Ausrückers,

durch deren Berühren das Abstellen ausgelöst

wird, müssen in der Leerlaufstellung mindestens

60 cm von der Schneidkante entfernt sein. Wird

bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt,

muß der Ausrücker so gestaltet und angebracht

sein, daß er bei ordnungsgemäßer Bedienung

durch den einlegenden Arm selbst betätigt werden

kann. Bei selbsttätigen Zubringevorrichtungen

muß der Ausrücker über die ganze Breite

des Einlaßkanals reichen und von einer auf die

Fördereinrichtung gefallenen Person erreicht werden

können oder es müssen sonstige geeignete,

vom Förderband aus erreichbare Vorrichtungen

vorhanden sein, mit denen die Einziehvorrichtung

stillgesetzt werden kann.

(4) Häckselmaschinen müssen so eingerichtet

sein, daß zwischen Ausrücker und Schnittstelle

nicht bis zu der der Schnittstelle zunächst liegenden

Druckwalze oder Umlenkrolle vorgegriffen

werden kann.

(5) Bei Messerradhäckslern muß das Messerrad

verkleidet sein. Bei Messerradhäckslern mit motorischem

Antrieb und Auswurf nach vorne kann

die vordere Verkleidung in dem unterhalb der

Schnittfläche liegenden Bereich entfallen. Bei Messerradhäckslern

mit Handantrieb muß das Messerrad

nur auf der Einlegeseite verkleidet sein.

(6) Bei Trommelhäckslern muß die Messertrommel

in ihrem oberen Teil mit einer trittsicheren

Schutzhaube verkleidet und in ihrem unteren

Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert

sein.

(7) Bei sonstigen Strohzerkleinerungsmaschinen

mit feststehendem Messer und Zubringertrommel

oder mit rotierendem Messer und festem

Gegenschneider, die für die Verwendung hinter

Dreschmaschinen bestimmt sind, muß der Rand

der Beschickungsöffnung mindestens 10 cm über

der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegen.

Die Beschickungsöffnung muß überdeckt

sein. Diese Überdeckung muß mindestens um

10 cm über den Rand der Beschickungsöffnung

vorstehen; sie muß trittsicher sein und haltbar

befestigt werden können.

(8) Sonstige Zerkleinerungsmaschinen für Stroh,

Heu und Grünfutter, die nicht unter die Bestimmungen

des Abs. 6 fallen, wie Strohwölfe oder

Strohreißer, müssen mit einer Einlegemulde ausgestattet

sein, deren Rand mindestens 60 cm

über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken

liegt. Diese Maschinen müssen überdies mit einem

Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen

der Zubringertrommel und der Messer ermöglicht.

Ein Handausrücker ist nicht erforderlich bei

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, die an

Dreschmaschinen oder an Mähdreschern angebaut

sind oder hinter Mähdreschern nachgezogen werden.

Dies gilt nicht für Gebläse mit Schneidwerkzeugen.

(9) Die Auswurföffnung von Zerkleinerungsmaschinen

für Stroh, Heu und Grünfutter, die

unter die Bestimmungen der Abs. 7 oder 8 fallen,

muß so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes

Berühren beweglicher Teile, auch von unten her,

nicht möglich ist.

Gebläse.

§ 55. (1) Auf jedem Gebläse muß die höchstzulässige

Drehzahl und die Drehrichtung der Antriebswelle

gut sichtbar und dauerhaft angegeben

sein.

(2) Schleusengebläse müssen so ausgebildet sein,

daß umlaufende Teile unbeabsichtigt nicht berührt

werden können.

(3) Bei Wurfradgebläsen mit einer Einwurfgosse

muß eine Schutzmaßnahme derart getroffen

sein, daß die Hand vom Rand der Einwurfgosse

einen Weg von mindestens 60 cm gegen

das Schaufelrad oder ein davorliegendes umlaufendes

Schneidwerkzeug zurücklegen kann, ohne

Schaufelrad oder Schneidwerkzeug zu berühren.

Durch diese Schutzmaßnahme muß nach Möglichkeit

auch die Einwurfgosse zum Teil überdeckt

sein.

(4) Bei Wurfradgebläsen mit nach unten oder

nach der Seite gerichtetem Ansaugestutzen muß

dieser so ausgeführt sein, daß bei ordnungsgemäßer

Bedienung Geräte, wie Gabeln oder

Rechen, von umlaufenden Teilen nicht erfaßt

werden können.

(5) Gebläse, die für die Verwendung hinter

Dreschmaschinen bestimmt sind, müssen mit

einer über die ganze Länge der Einwurfgosse reichenden,

durchbruchsicheren Überdeckung ausgestattet

sein. Bei Gebläsen, die hinter Dreschmaschinen

verwendet werden können, müssen

solche Überdeckungen leicht anzubringen sein.

(6) Bei Wurfradgebläsen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung

muß diese für sich allein stillgesetzt

werden können.

Rübenschneide- und Musmaschinen.

§ 56. (1) Bei motorisch angetriebenen Rübenschneidern

sowie bei Musern oder Mixern muß

der Behälter derart ausgebildet sein, daß die

Schneidwerkzeuge bei ordnungsgemäßer Bedienung

mit den Händen nicht erreicht werden.

Dieser Forderung entsprechen Ausführungen, bei

denen die kürzeste Entfernung von der Behälteraußenkante

oder von einer am oberen Behälterrand

angebrachten Umwehrung bis zu den

Schneidwerkzeugen mindestens 60 cm beträgt.

(2) Rübenschneider mit konischer Schneidtrommel

oder senkrechter Messerscheibe sind zum

Nachstopfen und Lockern des Schneidgutes mit

einem Holzstößel auszurüsten, der an der Maschine

entsprechend befestigt sein muß.

(3) Bei Rübenschneidern sowie bei Musern oder

Mixern muß der Auslauf so gesichert sein, daß

ein unbeabsichtigtes Berühren der Schneidwerkzeuge

nicht möglich ist.

Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung.

§ 57. (1) Obstmühlen, Rebler und Quetschen

müssen so eingerichtet sein, daß die bei den Maschinen

mit dem Einfüllen und Fortschaffen des

Gutes Beschäftigten von den Arbeitsteilen, wie

Mahlsteinen, Rührwerken, Zinken, Walzen oder

Schleuderarmen, nicht verletzt werden können.

(2) Die Auslaufstelle muß so geschützt sein, daß

die umlaufenden Teile nicht unbeabsichtigt erreicht

werden können.

Feldmaschinen.

§ 58. (1) Feldmaschinen, wie Bodenbearbeitungs-,

Anbau-, Pflege- und Erntemaschinen,

müssen geeignete Sitze und Fußrasten oder Standplätze

mit Fußleisten für jene Personen haben,

die auf diesen Maschinen zu deren Bedienung

mitfahren müssen. Liegt die Aufstiegsfläche zu

Sitz- oder Standplätzen höher als 60 cm, so müssen

geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht

mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.

(2) Sitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen

bieten. Fahrersitze und Fahrerstände

müssen durch eine Schutzstange gesichert sein,

wenn nicht andere geeignete Anhaltemöglichkeiten

vorhanden sind.

(3) Bedienungshebel von mechanischen Aushebevorrichtungen

und Schalthebel müssen leicht

zu erreichen und gefahrlos zu betätigen sein;

wenn ein selbsttätiges Lösen solcher Hebel möglich

ist und dadurch eine Gefahr herbeigeführt

werden kann, müssen diese Hebel in geeigneter

Weise, wie durch Sicherheitsvorstecker oder

Sperrklinken, zu sichern sein.

(4) Bei Feldmaschinen, die durch einen Motor

angetrieben werden, muß ein selbsttätiges Ingangsetzen

des Fahrwerkes und der Arbeitswerkzeuge

wirksam verhindert sein.

(5) Bei Mähmaschinen und. Motormähern müssen

Einrichtungen vorhanden sein, die Personen

vor Verletzungen durch das Mähwerk beim

Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem

Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken

und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen

mitgeliefert werden.

(6) Bodenfräsen müssen mit Verdeckungen versehen

sein, die die jeweils nicht in der Erde laufenden

Teile des Fräskörpers allseits abschirmen.

Die Verdeckung muß so ausgeführt sein, daß

nachgehende Personen oder der Traktorführer

durch weggeschleuderte Steine oder Erde nicht

getroffen werden. Durch eine deutlich sichtbare

Aufschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Verdeckung

während des Betriebes geschlossen zu

halten ist.

(7) Bei Bodenfräsen, Fräseggen und Motorhacken,

die von Hand aus geführt werden, müssen

die Lenkholme so ausgebildet sein, daß während

der Arbeit die Füße der Bedienungsperson

aus dem Arbeitsbereich der rotierenden Werkzeuge

bleiben können.

(8) Hackgeräte, bei denen die Bedienungsperson

durch Hackwerkzeuge oder hochgeschleuderte

Steine gefährdet ist, müssen mit einem Schutzbügel

umwehrt sein und einen Schutzschild besitzen,

wenn sie nicht schon nach Abs. 6 gesichert

sind.

(9) Motormäher, bei denen die Kraftübertragung

vom Motor zum Fahrwerk über ein Schaltgetriebe

erfolgt, müssen mit einer Bremsvorrichtung

ausgerüstet sein, wenn eine unbeabsichtigte

Beschleunigung nicht durch eine andere zuverlässige,

konstruktive Maßnahme verhindert

wird.

(10) Eine Umwehrung oder Verkleidung von

Arbeitsteilen, die nur im Fahren arbeiten, ist

nicht erforderlich, wenn durch eine Schutzmaßnahme

der Arbeitsvorgang beeinträchtigt werden

könnte. Hinsichtlich der Verkleidung einfacher,

glatter Keilriemen gelten die Bestimmungen des

§ 50 Abs. 8.

Durchforstungsgeräte.

§ 59. (1) Bei Durchforstungsgeräten, wie Buschrodekreissägen

und Freischneidegeräten, muß die

Vorrichtung zum Abstellen der Maschine mit der

Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden

können. Durchforstungsgeräte, die mit einem

Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen

ferner eine Einrichtung besitzen, durch die

zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich das

Werkzeug im Leerlauf des Motors nicht bewegt.

(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil von

Buschrodekreissägen muß verkleidet sein; die

Verkleidung, die auch geteilt sein kann, muß sich

mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes

erstrecken.

Buschholz- und Reisighackmaschinen.

§ 60. (1) Hackrad und Einziehvorrichtung von

Buschholz- und Reisighackmaschinen müssen bis

auf die Einzieh- und Auswurföffnung verkleidet

sein. Die Verkleidung muß auch den Einlegeweg

so umgeben, daß zur Einziehvorrichtung von

allen Seiten ein Schutzabstand von mindestens

60 cm gegeben ist. Die Vorderkante des Einlegetisches

muß von der Einziehvorrichtung mindestens

100 cm entfernt sein.

(2) Öffnungen in der Verkleidung des Hackrades

müssen mit Deckeln verschlossen sein, die

aufklappbar, jedoch nicht abnehmbar sein dürfen.

Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist

darauf hinzuweisen, daß sie nur bei Stillstand

des Hackrades geöffnet werden dürfen; Drehrichtung

und Drehzahl des Hackrades müssen auf

der Maschine dauerhaft angegeben sein.

(3) Der Auswurf muß derart gestaltet sein, daß

Bedienungspersonen durch herausgeschleuderte

Holzstücke nicht gefährdet werden.

(4) Die Einziehvorrichtung muß durch einen

vom Bedienungsplatz aus leicht erreichbaren Ausrücker

abgestellt werden können.

(5) Fahrbare Buschholz- und Reisighackmaschinen

müssen eine Bremsvorrichtung für das

Fahrwerk besitzen.

Bodenseilwinden zum Ziehen von

Feldmaschinen.

§ 61. (1) Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen

sind mit einer auch während des Ganges

ausrückbaren Kupplung auszustatten. Sie

müssen ferner eine geeignete Bremsvorrichtung

besitzen, die ein ruckartiges Bremsen vermeidet.

Kupplung und Bremsvorrichtung müssen unabhängig

voneinander bedient werden können.

Die Bedienungshebel müssen mit geeigneten, elektrisch

isolierenden Griffen versehen sein.

(2) Bodenseilwinden im Sinne des Abs. 1 müssen

geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Einziehen

der Hand durch das auflaufende Seiltrumm

besitzen.

(3) Auf jeder Bodenseilwinde im Sinne des

Abs. 1 muß ein Firmenschild angebracht sein, auf

dem Hersteller, Type, Baujahr, höchstzulässige

Zugkraft der Winde sowie Seildurchmesser und

Einzeldrahtstärke deutlich sichtbar angegeben

sind.

(4) Bei Umlenkrollen muß die Seilführung

zwangsläufig erfolgen. Die höchstzulässige Seilkraft

muß an der Umlenkrolle dauerhaft angegeben

sein.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

nicht für Traktorseilwinden.

ABSCHNITT 5.

Schlußbestimmungen.

Ausnahmen.

§ 62. Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

dürfen die im § 1 Abs. 1 angeführten

Maschinen, die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen

oder Schutzmaßnahmen anderer Art den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,

nur dann in den inländischen Verkehr

bringen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse

gelegen ist und Leben und Gesundheit der Benützer

auf andere Weise hinreichend gesichert

sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung für eine bestimmte

Bauart oder für eine bestimmte Maschine

auf Antrag durch Bescheid festgestellt. Der Antrag

auf Feststellung kann vom Erzeuger oder

auch von anderen Personen eingebracht werden,

die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung

nachweisen.

Strafbestimmungen.

§ 63. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden nach den Bestimmungen der

Gewerbeordnung geahndet.

Inkrafttreten.

§ 64. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1962 in Kraft; in diesem Zeitpunkt tritt im Sinne

des Art. III Z. 3 der Gewerbeordnungsnovelle

1957, BGBl. Nr. 178, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

vom 10. November 1951,

BGBl. Nr. 266, außer Kraft.

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