43_1958
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43. Verordnung: Erweiterung der Bewilligungslisten für die Einfuhr zum Außenhandelsgesetz durch die Einbeziehung von geräucherten Fischen sowie Blei und Zink.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 43. Verordnung: Erweiterung der Bewilligungslisten für die Einfuhr zum Außenhandelsgesetz durch die Einbeziehung von geräucherten Fischen sowie Blei und Zink.
1958_43_0 43. Verordnung: Erweiterung der Bewilligungslisten für die Einfuhr zum Außenhandelsgesetz durch die Einbeziehung von geräucherten Fischen sowie Blei und Zink.
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Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. b des Außenhandelsgesetzes,
BGBl. Nr. 226/1956, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage B 1)
wird dahin abgeändert, daß es in der
Gruppe „Unedle Metalle und Waren daraus"
statt
„ex 412 — Antimon" nunmehr
„ex 412 — Antimon, Blei und Zink"
zu lauten hat.
§ 2. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage
B 3) wird dahin ergänzt, daß in der Gruppe
„Eßwaren" nach der Zolltarif-Nr. 95 die Zolltarif-
Nr. ex 99 a „Fische, geräuchert" einzureihen
ist.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 angeführten Einfuhrbeschränkungen
gelten nur soweit, als die
Einfuhr aus europäischen Staaten erfolgt.
§ 4. Diese Verordnung verliert ihre Wirksamkeit
am 31. Dezember 1958.