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43_1958 AT

43. Verordnung: Erweiterung der Bewilligungslisten für die Einfuhr zum Außenhandelsgesetz durch die Einbeziehung von geräucherten Fischen sowie Blei und Zink.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Erweiterung der Bewilligungslisten für die Einfuhr zum Außenhandelsgesetz durch die Einbeziehung von geräucherten Fischen sowie Blei und Zink.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. b des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage B 1)

wird dahin abgeändert, daß es in der

Gruppe „Unedle Metalle und Waren daraus"

statt

„ex 412 — Antimon" nunmehr

„ex 412 — Antimon, Blei und Zink"

zu lauten hat.

§ 2. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage

B 3) wird dahin ergänzt, daß in der Gruppe

„Eßwaren" nach der Zolltarif-Nr. 95 die Zolltarif-

Nr. ex 99 a „Fische, geräuchert" einzureihen

ist.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 angeführten Einfuhrbeschränkungen

gelten nur soweit, als die

Einfuhr aus europäischen Staaten erfolgt.

§ 4. Diese Verordnung verliert ihre Wirksamkeit

am 31. Dezember 1958.

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