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43_1957 AT

43. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten bei Erteilung der Vertriebsbewilligung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten bei Erteilung der Vertriebsbewilligung.

Die österreichische Bundesregierung und

die italienische Regierung haben in Anerkennung

der Notwendigkeit, für den Vertrieb pharmazeutischer

Spezialitäten in Italien und in Österreich

sanitäre Normen zu schaffen, durch welche

die in den am 23. Dezember 1908 ausgetauschten

Noten enthaltenen Anordnungen ersetzt werden

sollen, die folgende Vereinbarung getroffen

(1) Die italienische Regierung stimmt zu, daß

die pharmazeutischen Spezialitäten österreichischer

Produktion und Herkunft, die nach Italien

eingeführt werden, nicht einer minder günstigen

Behandlung unterworfen werden, als sie für die

einheimischen pharmazeutischen Erzeugnisse zugestanden

ist, sofern die von der italienischen

Gesetzgebung festgesetzten Normen hiebei beachtet

werden.

(2) Die österreichische Regierung stimmt zu,

daß die pharmazeutischen Spezialitäten italienischer

Produktion und Herkunft, die nach Österreich

eingeführt werden, nicht einer minder

günstigen Behandlung unterworfen werden, als

sie für die einheimischen Erzeugnisse zugestanden

ist, sofern die von der österreichischen Gesetzgebung

festgesetzten Normen hiebei beachtet

werden.

(3) Jeder der beiden Vertragspartner behält

sich das Recht vor, in Ausnahmsfällen, wenn es

die Bedachtnahme auf die öffentliche Gesundheit

erfordern sollte, die Einfuhr einzelner Erzeugnisse,

die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens

bilden, zu verbieten, doch ist der andere

Vertragspartner hievon in Kenntnis zu

setzen.

(4) In Fällen, für die eine klinische Versuchsanwendung

für die Registrierung der von dem

vorliegenden Übereinkommen erfaßten Erzeugnisse

vorgeschrieben sein sollte, kann die vorläufige

Einfuhr der für den Versuch selbst notwendigen

Mengen bewilligt werden. Eine solche

Bewilligung wird von der zentralen Sanitätsbehörde,

beschränkt auf die für die bezeichneten

Kliniken und Spitäler unbedingt notwendigen

Mengen, gegeben werden.

(5) Das vorliegende Übereinkommen ist in

deutscher und italienischer Sprache verfaßt und

beide Texte sind in gleicher Weise authentisch.

(6) Das vorliegende Übereinkommen tritt am

Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Rom, den 19. November 1956.

Für die österreichische Bundesregierung

Max Löwenthal m. p.

Für die italienische Regierung

Attilio Cattani m. p.

Das Übereinkommen ist gemäß seiner Ziffer 6 am 19. November 1956 in Kraft getreten.

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