43. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten bei Erteilung der Vertriebsbewilligung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und
die italienische Regierung haben in Anerkennung
der Notwendigkeit, für den Vertrieb pharmazeutischer
Spezialitäten in Italien und in Österreich
sanitäre Normen zu schaffen, durch welche
die in den am 23. Dezember 1908 ausgetauschten
Noten enthaltenen Anordnungen ersetzt werden
sollen, die folgende Vereinbarung getroffen
(1) Die italienische Regierung stimmt zu, daß
die pharmazeutischen Spezialitäten österreichischer
Produktion und Herkunft, die nach Italien
eingeführt werden, nicht einer minder günstigen
Behandlung unterworfen werden, als sie für die
einheimischen pharmazeutischen Erzeugnisse zugestanden
ist, sofern die von der italienischen
Gesetzgebung festgesetzten Normen hiebei beachtet
werden.
(2) Die österreichische Regierung stimmt zu,
daß die pharmazeutischen Spezialitäten italienischer
Produktion und Herkunft, die nach Österreich
eingeführt werden, nicht einer minder
günstigen Behandlung unterworfen werden, als
sie für die einheimischen Erzeugnisse zugestanden
ist, sofern die von der österreichischen Gesetzgebung
festgesetzten Normen hiebei beachtet
werden.
(3) Jeder der beiden Vertragspartner behält
sich das Recht vor, in Ausnahmsfällen, wenn es
die Bedachtnahme auf die öffentliche Gesundheit
erfordern sollte, die Einfuhr einzelner Erzeugnisse,
die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens
bilden, zu verbieten, doch ist der andere
Vertragspartner hievon in Kenntnis zu
setzen.
(4) In Fällen, für die eine klinische Versuchsanwendung
für die Registrierung der von dem
vorliegenden Übereinkommen erfaßten Erzeugnisse
vorgeschrieben sein sollte, kann die vorläufige
Einfuhr der für den Versuch selbst notwendigen
Mengen bewilligt werden. Eine solche
Bewilligung wird von der zentralen Sanitätsbehörde,
beschränkt auf die für die bezeichneten
Kliniken und Spitäler unbedingt notwendigen
Mengen, gegeben werden.
(5) Das vorliegende Übereinkommen ist in
deutscher und italienischer Sprache verfaßt und
beide Texte sind in gleicher Weise authentisch.
(6) Das vorliegende Übereinkommen tritt am
Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Rom, den 19. November 1956.
Für die österreichische Bundesregierung
Max Löwenthal m. p.
Für die italienische Regierung
Attilio Cattani m. p.
Das Übereinkommen ist gemäß seiner Ziffer 6 am 19. November 1956 in Kraft getreten.