43_1956
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43. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 43. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1956_43_0 43. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel
29 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode
aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum
Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,
daß der neugewählte Nationalrat
spätestens am 12. Juni 1956 zusammentreten
kann.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.