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43_1955 AT

43. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Deckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds

(Bundesgesetz vom 12. Juli 1950,

BGBl. Nr. 167) in den Geschäftsjahren 1954 und

1955 leistet der Bund einen einmaligen Beitrag

von 20 Millionen Schilling.

§ 2. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, den Betrag von 20 Millionen Schilling

zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes

Kapitel 18, Titel 10, § 3 „Milchpreisausgleich"

zu verrechnen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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