43_1954
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43. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 43. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG).
1954_43_0 43. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG).
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Laut Mitteilungen der Schweizerischen Gesandtschaft
in Wien haben außer den in der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes vom 4 November
1953, BGBl. Nr, 174, genannten, die
nachstehenden Staaten das Zusatzübereinkommen
vom 13. Mai 1950, BGBl. Nr. 50/1951, zum Internationalen
Übereinkommen vom 23. November
1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBL
Nr. 49/1951, ratifiziert, beziehungsweise sind demselben
beigetreten.
Das Zusatzübereinkommen ist daher für
Griechenland mit Wirkung vom 1. Dezember
1953,
Jugoslawien mit Wirkung vom 1. August 1951,
Norwegen mit Wirkung vom 1. Juni 1951,
Portugal mit Wirkung vom 1. April 1951,
Ungarn mit Wirkung vom 1. Dezember 1953
in Kraft getreten.