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43_1954 AT

43. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG).

Laut Mitteilungen der Schweizerischen Gesandtschaft

in Wien haben außer den in der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes vom 4 November

1953, BGBl. Nr, 174, genannten, die

nachstehenden Staaten das Zusatzübereinkommen

vom 13. Mai 1950, BGBl. Nr. 50/1951, zum Internationalen

Übereinkommen vom 23. November

1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBL

Nr. 49/1951, ratifiziert, beziehungsweise sind demselben

beigetreten.

Das Zusatzübereinkommen ist daher für

Griechenland mit Wirkung vom 1. Dezember

1953,

Jugoslawien mit Wirkung vom 1. August 1951,

Norwegen mit Wirkung vom 1. Juni 1951,

Portugal mit Wirkung vom 1. April 1951,

Ungarn mit Wirkung vom 1. Dezember 1953

in Kraft getreten.

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