43. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184,
betreffend die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),
wird verordnet
Eine Verlängerung der Rahmenfristen nach
§ 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
bis zum Höchstausmaß von drei Jahren
bewirken außer den in § 14 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
angeführten Tatbeständen
auch Zeiträume, während deren der
Arbeitslose im Inland
a) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen
Fortbildung besucht hat, durch den er
überwiegend in Anspruch genommen
wurde;
b) wegen einer Invalidität, Berufsunfähigkeit
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die
nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
gemäß § 7 AlVG. gleichkommt, eine
Rente aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung bezogen hat;
c) nach Erschöpfung des Anspruches auf
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
weiterhin nachweislich arbeitsunfähig
war.