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43_1951 AT

43. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184,

betreffend die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),

wird verordnet

Eine Verlängerung der Rahmenfristen nach

§ 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

bis zum Höchstausmaß von drei Jahren

bewirken außer den in § 14 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

angeführten Tatbeständen

auch Zeiträume, während deren der

Arbeitslose im Inland

a) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen

Fortbildung besucht hat, durch den er

überwiegend in Anspruch genommen

wurde;

b) wegen einer Invalidität, Berufsunfähigkeit

oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die

nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

gemäß § 7 AlVG. gleichkommt, eine

Rente aus der gesetzlichen Renten- oder

Unfallversicherung bezogen hat;

c) nach Erschöpfung des Anspruches auf

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

weiterhin nachweislich arbeitsunfähig

war.

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