43. Bundesgesetz: Stützung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
zur vorübergehenden Stützung der
Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Lasten
des außerordentlichen Bundeshaushaltes Bundesmittel
bis zum Gesamtbetrag von 600 Millionen
Schilling aufzuwenden und diese Ausgaben im
Sinne des Artikels II, Abs. (2), des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1948, B.G.Bl. Nr. 25, zu
bedecken.
§ 2. Zur Bedeckung der im Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 1948, B.G.Bl. Nr. 25, im außerordentlichen
Haushalt vorgesehenen Ausgaben für
Wiederaufbau und Investitionen im Betrage von
598,470.000 S sind Schillingerlöse aus Hilfslieferungen
zu verwenden, soweit sie die Vereinigten
Staaten von Amerika für diese Zwecke freigeben.
§ 3. Die Verrechnung der gemäß § 1 aufgewendeten
Beträge erfolgt zu Lasten des Ausgabenkapitels
22 (außerordentlicher Haushalt) auf
einem neu zu eröffnenden Ansatz Titel 4, Preisstützung.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.