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43_1949 AT

43. Bundesgesetz: Stützung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Bundesgesetz: Stützung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

zur vorübergehenden Stützung der

Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Lasten

des außerordentlichen Bundeshaushaltes Bundesmittel

bis zum Gesamtbetrag von 600 Millionen

Schilling aufzuwenden und diese Ausgaben im

Sinne des Artikels II, Abs. (2), des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1948, B.G.Bl. Nr. 25, zu

bedecken.

§ 2. Zur Bedeckung der im Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1948, B.G.Bl. Nr. 25, im außerordentlichen

Haushalt vorgesehenen Ausgaben für

Wiederaufbau und Investitionen im Betrage von

598,470.000 S sind Schillingerlöse aus Hilfslieferungen

zu verwenden, soweit sie die Vereinigten

Staaten von Amerika für diese Zwecke freigeben.

§ 3. Die Verrechnung der gemäß § 1 aufgewendeten

Beträge erfolgt zu Lasten des Ausgabenkapitels

22 (außerordentlicher Haushalt) auf

einem neu zu eröffnenden Ansatz Titel 4, Preisstützung.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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