43. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, B.G.Bl.
Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der derzeit
geltenden Fassung, wird kundgemacht
1. In der Kundmachung der Provisorischen
Staatsregierung vom 18. Oktober 1945, B.G.Bl.
Nr. 85/1946, über die Aufhebung deutscher
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der
Behördenorganisation (31. Kundmachung über
die Aufhebung von Rechtsvorschriften des
Deutschen Reiches) hat es zu lauten
In Ziffer 9, 1. Satz, statt „(kundgemacht mit
der Bergrechtsverordnung für das Land Österreich,
G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 821/1939)," richtig
„(kundgemacht mit der Bergrechtsverordnung
für das Land Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 165/1938),".
2. Im Bundesgesetz vom 18. Juni 1947,
B.G.Bl. Nr. 151, über die Wiederherstellung
des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete"
des Gesundheitswesens hat es zu lauten
Im Artikel II, 5. Zeile, statt Z. 1, 3 und 6"
richtig „Z. 1, 3 und 5".
Im Artikel II, Z. 5, lit. b, 3. Zeile, ist nach
dem Worte „Krankheit" ein Beistrich zu setzen.
3. Im Bundesgesetz vom 18. Juni 1947,
B.G.Bl. Nr. 152, betreffend die Errichtung
einer Apothekerkammer Apothekerkammergesetz),
ist nach dem Titel einzufügen
„Der Nationalrat hat beschlossen:".
4. In der Kundmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 31. Juli 1947, B.G.Bl.
Nr. 174, betreffend die Neufestsetzung der
Sätze über Branntweinaufschlag und Monopolausgleich,
hat es zu lauten
Statt „zu 1 b 1.300"—" richtig „zu
1 b 1.800'—".
5. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres, für
Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom
6. August 1947, B. G.Bl. Nr. 215, über die Einhebung
von Umlagen und Gebühren durch die
Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung)
hat es zu lauten
Im § 11, Abs. (2), 5. Zeile, statt: „Grud"
richtig „Grund".
6. In der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 6. August 1947,
B.G.Bl. Nr. 219, über die Revision der Gebarung
der Betriebsratsfonds (Betriebsratsfonds-
Revisionsverordnung) hat es zu lauten
Im § 3, Abs. (3), statt „der Dienstnehmer"
richtig „oder Dienstnehmern".
7. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für
Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für
Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
vom 15. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 223,
über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände
der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung)
hat es zu lauten
Im § 12, Abs. (2), 2. Zeile, statt „Fachgruppen"
richtig „Fachgruppe".
Im § 12, Abs. (4), 1. Zeile, statt „Vertreter"
richtig „Vorsteher".
Im § 17, Abs. (1), vorletzte Zeile, statt „Der
Fachgruppe" richtig „der Fachgruppe".
Im § 18, Abs. (4), 4. Zeile, ist nach dem
Worte „vorzulegen", statt des Beistriches ein
Punkt zu setzen.
Im Anhang § 1, Abs. (4), lit. F, lit. b, statt
„Gewerbeberechtigung ausschließlich" richtig
„Gewerbeberechtigung nicht ausschließlich".
Im Anhang § 3, Abs. (4), lit. B, lit. a, statt
„Textilen" richtig „Textilien".
8. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt vom 30. September 1947,
B. G. Bl. Nr. 229, über die gerichtlichen Zehrgelder
und Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-
Verordnung 1947) haben im § 4, Abs. (1),
1. Satz, mach dem Worte „Ort" die Worte „der
Handlung" zu entfallen.
9. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen vom 5. September 1947, B. G. Bl.
Nr. 232, betreffend den Ersatz der Barauslagen
und des Verdienstentganges der Interessentenvertreter
in den Aufbringungsausschüssen (Aufbringungsausschüsse-
Kosten-Verordnung), hat es
zu lauten
Im § 1, Abs. (5), letzte Zeile, statt „öffentlich
Angestellten" richtig „öffentlichen Angestellten".