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43. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, B.G.Bl.

Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der derzeit

geltenden Fassung, wird kundgemacht

1. In der Kundmachung der Provisorischen

Staatsregierung vom 18. Oktober 1945, B.G.Bl.

Nr. 85/1946, über die Aufhebung deutscher

Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der

Behördenorganisation (31. Kundmachung über

die Aufhebung von Rechtsvorschriften des

Deutschen Reiches) hat es zu lauten

In Ziffer 9, 1. Satz, statt „(kundgemacht mit

der Bergrechtsverordnung für das Land Österreich,

G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 821/1939)," richtig

„(kundgemacht mit der Bergrechtsverordnung

für das Land Österreich, G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 165/1938),".

2. Im Bundesgesetz vom 18. Juni 1947,

B.G.Bl. Nr. 151, über die Wiederherstellung

des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete"

des Gesundheitswesens hat es zu lauten

Im Artikel II, 5. Zeile, statt Z. 1, 3 und 6"

richtig „Z. 1, 3 und 5".

Im Artikel II, Z. 5, lit. b, 3. Zeile, ist nach

dem Worte „Krankheit" ein Beistrich zu setzen.

3. Im Bundesgesetz vom 18. Juni 1947,

B.G.Bl. Nr. 152, betreffend die Errichtung

einer Apothekerkammer Apothekerkammergesetz),

ist nach dem Titel einzufügen

„Der Nationalrat hat beschlossen:".

4. In der Kundmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 31. Juli 1947, B.G.Bl.

Nr. 174, betreffend die Neufestsetzung der

Sätze über Branntweinaufschlag und Monopolausgleich,

hat es zu lauten

Statt „zu 1 b 1.300"—" richtig „zu

1 b 1.800'—".

5. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres, für

Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom

6. August 1947, B. G.Bl. Nr. 215, über die Einhebung

von Umlagen und Gebühren durch die

Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung)

hat es zu lauten

Im § 11, Abs. (2), 5. Zeile, statt: „Grud"

richtig „Grund".

6. In der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 6. August 1947,

B.G.Bl. Nr. 219, über die Revision der Gebarung

der Betriebsratsfonds (Betriebsratsfonds-

Revisionsverordnung) hat es zu lauten

Im § 3, Abs. (3), statt „der Dienstnehmer"

richtig „oder Dienstnehmern".

7. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für

Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für

Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

vom 15. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 223,

über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände

der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung)

hat es zu lauten

Im § 12, Abs. (2), 2. Zeile, statt „Fachgruppen"

richtig „Fachgruppe".

Im § 12, Abs. (4), 1. Zeile, statt „Vertreter"

richtig „Vorsteher".

Im § 17, Abs. (1), vorletzte Zeile, statt „Der

Fachgruppe" richtig „der Fachgruppe".

Im § 18, Abs. (4), 4. Zeile, ist nach dem

Worte „vorzulegen", statt des Beistriches ein

Punkt zu setzen.

Im Anhang § 1, Abs. (4), lit. F, lit. b, statt

„Gewerbeberechtigung ausschließlich" richtig

„Gewerbeberechtigung nicht ausschließlich".

Im Anhang § 3, Abs. (4), lit. B, lit. a, statt

„Textilen" richtig „Textilien".

8. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt vom 30. September 1947,

B. G. Bl. Nr. 229, über die gerichtlichen Zehrgelder

und Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-

Verordnung 1947) haben im § 4, Abs. (1),

1. Satz, mach dem Worte „Ort" die Worte „der

Handlung" zu entfallen.

9. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen vom 5. September 1947, B. G. Bl.

Nr. 232, betreffend den Ersatz der Barauslagen

und des Verdienstentganges der Interessentenvertreter

in den Aufbringungsausschüssen (Aufbringungsausschüsse-

Kosten-Verordnung), hat es

zu lauten

Im § 1, Abs. (5), letzte Zeile, statt „öffentlich

Angestellten" richtig „öffentlichen Angestellten".

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