43. Verordnung: Zweite Versicherungsüberleitungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, Abs. (3), 6, Abs. (1),
und 11 des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom
13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 108, wird verordnet
§ 1. (1) Für Versicherungsverträge aller Art,
mit Ausnahme der in folgendem Abs. (2) angeführten,
entfallen die Zahlungsbeschränkungen
des § 4, Abs. (1), des Versicherungsüberleitungsgesetzes;
die Bestimmungen des Punktes C, d,
bleiben jedoch in Kraft.
(2) Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor
dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen wurden, sind
an Stelle der Leistungen nach § 4, Albs. (1), des
Versicherungsüberleitungsgesetzes nunmehr folgende
Zahlungen der Versicherungsunternehmungen
zugelassen
a) in der Kapitalversicherung je Versicherten
bei dem gleichen Versicherungsunternehmen
40 vom Hundert der vertragsmäßigen
Leistung, mindestens jedoch 400 S; ist der
vertragsmäßige Anspruch kleiner als 400 S,
die vertragsmäßige Leistung. Weiters
gelten für diese Art von Versicherungen
die Bestimmungen des § 4, Abs. (1), B, a,
dritter und vierter Satz, des Gesetzes.
b) bei Rentenzahlungen aller Art je Rentenempfänger
bei dem gleichen Versicherungsunternehmen
150 S im Monat, zuzüglich
40 vom Hundert des Betrages, um den die
vertragsmäßige Leistung 150 S übersteigt;
ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner
als 150 S, die vertragsmäßige Leistung.
§ 2. (1) Im Artikel I, Punkt 5, der Versicherungsüberleitungsverordnung
vom 2. August
1946, B.G. Bl. Nr. 115, hat der erste Satz zu
lauten
„5. Für Rentenzahlungen je Rentenempfänger
150 S im Monat, zuzüglich 25 vom Hundert
des Betrages, um den die vertragsmäßige
Leistung 150 S übersteigt; ist der vertragsmäßige
Anspruch kleiner als 150 S, die vertragsmäßige
Leistung."
(2) Im übrigen bleiben die Bestimmungen der
eingangs genannten Versicherungsüberleitungsverordnung
unverändert.