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43_1947 AT

43. Verordnung: Zweite Versicherungsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 43. Verordnung: Zweite Versicherungsüberleitungsverordnung.

Auf Grund der §§ 4, Abs. (3), 6, Abs. (1),

und 11 des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom

13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 108, wird verordnet

§ 1. (1) Für Versicherungsverträge aller Art,

mit Ausnahme der in folgendem Abs. (2) angeführten,

entfallen die Zahlungsbeschränkungen

des § 4, Abs. (1), des Versicherungsüberleitungsgesetzes;

die Bestimmungen des Punktes C, d,

bleiben jedoch in Kraft.

(2) Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor

dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen wurden, sind

an Stelle der Leistungen nach § 4, Albs. (1), des

Versicherungsüberleitungsgesetzes nunmehr folgende

Zahlungen der Versicherungsunternehmungen

zugelassen

a) in der Kapitalversicherung je Versicherten

bei dem gleichen Versicherungsunternehmen

40 vom Hundert der vertragsmäßigen

Leistung, mindestens jedoch 400 S; ist der

vertragsmäßige Anspruch kleiner als 400 S,

die vertragsmäßige Leistung. Weiters

gelten für diese Art von Versicherungen

die Bestimmungen des § 4, Abs. (1), B, a,

dritter und vierter Satz, des Gesetzes.

b) bei Rentenzahlungen aller Art je Rentenempfänger

bei dem gleichen Versicherungsunternehmen

150 S im Monat, zuzüglich

40 vom Hundert des Betrages, um den die

vertragsmäßige Leistung 150 S übersteigt;

ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner

als 150 S, die vertragsmäßige Leistung.

§ 2. (1) Im Artikel I, Punkt 5, der Versicherungsüberleitungsverordnung

vom 2. August

1946, B.G. Bl. Nr. 115, hat der erste Satz zu

lauten

„5. Für Rentenzahlungen je Rentenempfänger

150 S im Monat, zuzüglich 25 vom Hundert

des Betrages, um den die vertragsmäßige

Leistung 150 S übersteigt; ist der vertragsmäßige

Anspruch kleiner als 150 S, die vertragsmäßige

Leistung."

(2) Im übrigen bleiben die Bestimmungen der

eingangs genannten Versicherungsüberleitungsverordnung

unverändert.

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